Väternotruf informiert zum Thema
Amtsgericht Aichach
Familiengericht
Anträge nichtverheirateter Väter zur kostenlosen gerichtlichen Bestätigung der gemeinsamen Sorge gemäß Artikel 6 Grundgesetz, des Urteils des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 03.12.2009 und des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 21.07.2010 nehmen die zuständigen Mitarbeiter/innen des Amtsgerichtes gerne entgegen und bemühen sich um schnellstmögliche Erledigung, denn es ist ihnen eine Herzensangelegenheit Diskriminierungen schnellstmöglich zu beenden.
Amtsgericht Aichach
Schloßplatz 9
86551 Aichach
Telefon 08251 / 894-0
Fax: 08251 / 894-199
E-Mail: poststelle@ag-aic.bayern.de
Internet: http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/aic/
Internetauftritt des Amtsgerichts Aichach (02/2011)
Informationsgehalt: verbesserungsfähig
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - mit Stand vom 01.01.2011 allerdings ohne Unterscheidung Richter am Amtsgericht oder Richter auf Probe und ob Weibchen oder Männchen - http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/aic/daten/
Bundesland Bayern
Direktor am Amtsgericht Aichach: Martin Lechner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1946) - Richter am Amtsgericht Aichach / Direktor am Amtsgericht Aichach (ab 01.01.2005, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.07.2001 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Aichach aufgeführt.
Stellvertretender Direktor am Amtsgericht Aichach: Dieter Gockel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Richter am Amtsgericht Aichach / Familiengericht - Abteilung 3 / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Aichach (ab 16.03.2005, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.10.1980 als Richter am Amtsgericht Aichach aufgeführt.
Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Bayern beschäftigen am Amtsgericht Aichach 9 Richter/innen und eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.
Das Amtsgericht Aichach ist zuständig für den Landkreis Aichach-Friedberg
Jugendamt im Amtsgerichtsbezirk:
Jugendamt Landkreis Aichach-Friedberg
Väternotruf Dachau
Matthias Bögelein
Freisinger Straße Nr. 1
85391 Allershausen
Telefon: 08166 / 582659
Der hier genannte örtliche Ansprechpartner handelt in eigener Verantwortung, besitzt keine Vollmacht und unterliegt keiner Weisungsgebundenheit seitens des Väternotrufes. Rückmeldungen zu dem genannten Ansprechpartner senden Sie bitte an info@vaeternotruf.de. Wenn Sie Interesse haben, hier als örtlicher Ansprechpartner aufgeführt zu werden, melden Sie sich bitte unter info@vaeternotruf.de.
Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de
Haben Sie interessante Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? Dann können Sie uns darüber gerne informieren.
Teilen Sie uns bitte auch das Aktenzeichen mit, unter dem das Verfahren beim Gericht geführt wird. Gibt es Beschlüsse des Gerichts? Dann können Sie uns diese gerne zusenden. Der Datenschutz wird von uns beachtet.
Möchten Sie hier auf dieser Seite von uns als regionaler Ansprechpartner genannt werden? Dann melden Sie sich bei uns und teilen uns Ihre Kontaktdaten mit, unter denen wir Sie aufführen können.
Post bitte an: info@vaeternotruf.de
Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk
Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de
Richter:
Wolfgang Gaumert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Richter am Amtsgericht Aichach (ab 01.05.1980, ..., 2011) - Amtsgericht Aichach - GVP 01.01.2011: Präsidiumsmitglied.
Dieter Gockel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Richter am Amtsgericht Aichach / Familiengericht - Abteilung 3 / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Aichach (ab 16.03.2005, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.10.1980 als Richter am Amtsgericht Aichach aufgeführt.
Nadine Grimm (geb. ....) - Richterin am Amtsgericht Aichach (ab , ..., 2010, 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 unter den Namen Nadine Grimm nicht aufgeführt. Amtsgericht Aichach - GVP 01.01.2011: Präsidiumsmitglied.
Handl (geb. ....) - Richterin am Amtsgericht Aichach / Familiengericht - Abteilung 2 (ab , ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 unter den Namen Handl nicht aufgeführt. Amtsgericht Aichach - GVP 01.01.2011: Präsidiumsmitglied.
Axel Hellriegel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1978) - Richter am Amtsgericht Aichach / Familiengericht - Abteilung 1 (ab , ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.12.2007 als Richter/Staatsanwalt auf Probe - abgeordnet an die Staatsanwaltschaft Augsburg - aufgeführt.
Martin Lechner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1946) - Richter am Amtsgericht Aichach / Direktor am Amtsgericht Aichach (ab 01.01.2005, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.07.2001 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Aichach aufgeführt.
Markus Reck (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richter am Amtsgericht Aichach (ab 01.11.1989, ..., 2011) - Amtsgericht Aichach - GVP 01.01.2011: Präsidiumsmitglied.
Elisabeth Walch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Richterin am Amtsgericht Aichach / Familiengericht - Abteilung 1 (ab 15.07.1986, ..., 2011) - Richterin Walch soll nach den uns vorliegenden Informationen nicht die allerschnellste und auch nicht die entschlusskräftigste Richterin der Bundesrepublik Deutschland sein. (01.06.2008)
Richter auf Probe:
Thomas Konopka (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.01.2007, ..., 2011) - Amtsgericht Aichach - GVP 01.01.2011: als Richter aufgeführt
Abteilungen am Familiengericht Aichach:
1 F - Axel Hellriegel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1978) - Richter am Amtsgericht Aichach / Familiengericht - Abteilung 1 (ab , ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.12.2007 als Richter/Staatsanwalt auf Probe - abgeordnet an die Staatsanwaltschaft Augsburg - aufgeführt.
2 F - Handl (geb. ....) - Richterin am Amtsgericht Aichach / Familiengericht - Abteilung 2 (ab , ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 unter den Namen Handl nicht aufgeführt. Amtsgericht Aichach - GVP 01.01.2011: Präsidiumsmitglied.
2 F 711/07 - erfolgreiche Verfassungsbeschwerde - 1 BvR 1265/08 - gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München - Zivilsenate Augsburg - vom 22. April 2008 - 4 WF 26/08 -, b) den Beschluss des Oberlandesgerichts München - Zivilsenate Augsburg - vom 4. März 2008 - 4 WF 26/08 -, c) den Beschluss des Amtsgerichts Aichach vom 27. Dezember 2007 - 002 F 00711/07 - Siehe Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes unten.
2 F - Unterhaltsverwirkung bei gleichgeschlechtlicher Beziehung - Beschluss vom 09.12.2004 - 2 F 592/02 - FamRZ 13/2005
3 F - Dieter Gockel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Richter am Amtsgericht Aichach / Familiengericht - Abteilung 3 / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Aichach (ab 16.03.2005, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.10.1980 als Richter am Amtsgericht Aichach aufgeführt.
Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Aichach tätig:
Günter Dierolf (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Richter am Amtsgericht Aichach / Zivilsachen (ab 01.06.1978, ..., 2008)
Christian Grimmeisen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - Richter am Amtsgericht Aichach (ab 16.03.2005, ..., 2008)
Peter Herb (Jg. 1942) - Richter am Amtsgericht Aichach / Direktor am Amtsgericht Aichach (ab 01.07.2001, ..., 2004) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.07.2001 als Direktor am Amtsgericht Aichach aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006/7 nicht mehr eingetragen.
Cornelia Herrmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Richterin am Amtsgericht Aichach / Familiengericht - Abteilung 2 (ab 16.11.2006, ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.01.2002 als Richterin auf Probe beim OLG-Bezirk München aufgeführt. Ab 01.01.2005 Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Augsburg - Richterin Herrmann wird vom Väternotruf nicht empfohlen. Siehe Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes 1 BvR 1265/08 vom 27.6.2008 unten.
Oliver Ottmann (Jg. 1970) - Staatsanwalt (Gruppenleiter) bei der Staatsanwaltschaft München II (ab 01.11.2006, ..., 2008) - vorher Richter am Amtsgericht Aichach (03/2005, ..., 11/2006) - im Handbuch der Justiz 2004 ab als Richter am Amtsgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.12.2003 als Richter am Amtsgericht Aichach aufgeführt - Strafsachen und Familiengericht
Helmut Palik (Jg. 1940) - Richter am Amtsgericht Aichach (ab 16.08.1970, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2004 nicht mehr aufgeführt.
Detlev Ritter (Jg. 1953) - Richter am Amtsgericht Aichach (ab 01.09.1983, ..., 2002) - gewechselt zum Amtsgericht Baden-Baden?
Rechtspfleger:
Umgangspfleger:
Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de
No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Aichach (ab 01.09.2009, ..., )
Frau Lange-Martin - Bestallung als Umgangspflegerin am Amtsgericht Aichach (ab ?, ..., )
Ergänzungspfleger:
Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de
Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf.
No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Aichach für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )
Vormund:
Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.
Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf.
Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de
No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Aichach (ab 01.09.2009, ..., )
Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:
Informationsportal der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie (DGSF) - www.familientherapie.org
Erziehungs- und Familienberatung
a) in Freier Trägerschaft
b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als ersatzweise vorgehaltene Leistung
Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.
Verfahrensbeistände:
Rechtsanwälte:
Mitteilungen über empfehlenswerte Anwälte im Gerichtsbezirk liegen uns derzeit nicht vor. Gerne können Sie uns über empfehlenswerte Anwälte im Gerichtsbezirk informieren.
Gutachter:
Stella Stehle
Dr., Diplom-Psychologin
sogenannte GWG Augsburg
Zusammenarbeit offenbar mit einem Herrn Simonszent (2009)
Beauftragung am Amtsgericht Aichach; Amtsgericht Augsburg
Beauftragung am Amtsgericht Aichach durch Richter Ottmann, Richterin Herrmann.
Dr. Rudolf Winkler
Chefarzt am Josefinum, Augsburg/ Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie
Eine Psychiatrie für Kinder und Jugendliche - was soll das?
Was machen die da? Muss das sein?
Tatsache ist: Immer mehr Kinder und Jugendliche haben seelische, psychosomatische oder neurologische Krankheiten und müssen deswegen behandelt werden. Das kann organische Ursachen haben, wie zum Beispiel eine mangelhafte Sauerstoffversorgung während der Geburt. Häufig sind es aber auch gesellschaftliche Vorgänge, wie zum Beispiel die Überforderung von Kindern und Jugendlichen oder massive Gewalterfahrungen. Unlösbar erscheinende seelische, soziale und leistungsbezogene Konflikte erzeugen Anpassungs- und Verhaltensstörungen, die sich zu andauernden Persönlichkeitsstörungen auswachsen können. Zudem gibt es eine Reihe von Störungen des Seelenlebens, die unabhängig von gesellschaftlichen Bedingungen zum Ausbruch kommen.
Ziel unserer Arbeit ist, dass unsere Patientinnen und Patienten auf Dauer ohne oder mit möglichst geringer Beeinträchtigung selbständig leben können.
Chefarzt:
Dr. Rudolf Winkler
www.josefinum.de/web/josefinum.nsf/id/pa_klinik.html
Josefinum
Kapellenstraße 30
86154 Augsburg
Internet: www.josefinum.de
Kommentar Väternotruf:
Mit weißem Kittel präsentiert sich Chefarzt: Dr. Rudolf Winkler auf der Internetseite des Josefinum, grad so als ob es für seine Arbeit eines weißen Kittels bedürfte.
Dass Dr. Rudolf Winkler außer seiner sicher kräftezehrenden Arbeit auch noch als Gutachter für das Amtsgericht Aichach tätig war, kann man kaum verstehen, wenn man nicht weiß, dass Chefärzte die Angewohnheit haben, ständig im Dienste der Menschheit tätig zu sein. Selbst beim Geschlechtsverkehr und beim Schlafen denken Chefärzte permanent über die Sorgen und Nöte der Menschen nach. Das finden wir sehr schön und es verhindert die Entstehung von Impotenz. 06/2008
Betreuer:
Väteraufbruch für Kinder e.V.
Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk
Kreisverein Augsburg/Schwaben
Postfach 11 22 07
86047 Augsburg
Kreisvorstand: Edmund Koller
Koordination - Organisation
Tel + Fax: 0821 / 702343
E-Mail: e.j.koll@t-online.de
Herbert Eicher
Recht - Beistandschaft
Telefon: 08232 / 77176
Fax: 03 212 / 1029033
E-Mail: herby.ei@web.de
Internet: www.vafk-schwaben.de
Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de
Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.
Sonstige:
Verband Anwalt des Kindes - Landesverband Bayern
Rafiq Iqbal
Neue Obernbreiter Str. 5
97340 Marktbreit
Telefon: 09332 / 591798
Fax: 09332 / 591786
Email: bayern@v-a-k.de
Homepage: http://v-a-k.de/index.php?id=49
Männerhaus Aichach
Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?
Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.
Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.
Was sollten Sie mit bringen?
Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch
Krankenkassenkarte
Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein
Wohnungsschlüssel
Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder
Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es in Aichach noch nicht, da die politisch und fachlich Verantwortlichen der Stadt an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.
Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch die Stadt einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de
Frauenhaus Aichach
Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1265/08 vom 27.6.2008, Absatz-Nr. (1 - 33), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20080627_1bvr126508.html
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1265/08 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S...,
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München - Zivilsenate Augsburg - vom 22. April 2008 - 4 WF 26/08 -,
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts München - Zivilsenate Augsburg - vom 4. März 2008 - 4 WF 26/08 -,
c) den Beschluss des Amtsgerichts Aichach vom 27. Dezember 2007 - 002 F 00711/07 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier, Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Juni 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
I.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für sein Kind auf die Kindesmutter.
2
1. Aus der Ehe des Beschwerdeführers und der Kindesmutter ging im Juli 2003 die verfahrensbetroffene Tochter hervor, die hauptsächlich vom Beschwerdeführer betreut wurde.
3
Im September 2007 teilte der Beschwerdeführer der Mutter seinen Willen zur Trennung mit. Am 22. Oktober 2007 verließ die Mutter mit dem Kind ohne Wissen und Zustimmung des Beschwerdeführers die bis dahin eheliche Wohnung und verzog zu ihrer eigenen Mutter nach S.
4
a) Mit der angegriffenen einstweiligen Anordnung vom 27. Dezember 2007 übertrug das Amtsgericht der Mutter vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind. Dies entspreche dem Wohl des Kindes am ehesten (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Zur Frage, bei welchem Elternteil das Kind endgültig seinen Aufenthalt haben solle, habe das Gericht mit Beschluss vom heutigen Tage ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Aus Sicht des Gerichts ergebe sich weder aus dem Willen und den Bindungen des Kindes noch aus den zeitlichen Betreuungsmöglichkeiten eine Präferenz für den Aufenthalt des Kindes bei dem einen oder dem anderen Elternteil. Auch im Hinblick auf die Erziehungseignung bestünden keine offenkundigen Unterschiede. Ausschlaggebend sei letztlich der Gesichtspunkt einer „vorläufigen Kontinuität“. Die Tochter sei nunmehr seit zwei Monaten im Haushalt der Mutter, im Erleben einer Vierjährigen kein nur ganz kurzer Zeitraum. Wenn auch das Gericht das eigenmächtige Handeln der Mutter nicht billige, so sollte es zum Wohl des Kindes vermieden werden, dass die Tochter den Lebensmittelpunkt öfter als nötig wechsele. Das Kind sei nach der Einschätzung des Jugendamtes bei der Mutter gut versorgt und mit einem vorläufigen Verbleib bei der Mutter sei zumindest die Gefahr zweier weiterer Wechsel ausgeschlossen.
5
b) Die hiergegen seitens des Beschwerdeführers eingelegte Beschwerde wies das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 4. März 2008 als unbegründet zurück.
6
Eine Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts sei nicht gerechtfertigt. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass vollzogene amtsgerichtliche Entscheidungen zur elterlichen Sorge, die – wie vorliegend – nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten und Einschaltung der Jugendämter ergangen seien, im Beschwerdeverfahren nur dann abgeändert würden, wenn die Beschwerde konkret Umstände aufzeige und glaubhaft mache, aus denen sich für den verbleibenden Zeitraum bis zur abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren eine Gefährdung des Wohls des Kindes oder die Gefahr sonstiger schwerwiegender Unzulänglichkeiten für dessen Versorgung ableiten ließen. Solche Umstände lägen nach der Anhörung zur Überzeugung des Senats nicht vor. Dem Kind sei nicht zuzumuten, sich für den in der Regel kurzen Zeitraum bis zum Erlass einer Entscheidung in der Hauptsache wiederum auf eine Veränderung einzustellen.
7
Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, die Mutter würde unter anderem anlässlich der Umgangstermine bewusst Konflikte vor dem Kind austragen oder etwa das Kind zu spät zu den Übergabeterminen bringen, seien dies Umstände, die im Rahmen der anstehenden Gutachtenerstellung im Rahmen der Beurteilung der Bindungstoleranz Berücksichtigung finden würden.
8
Auch soweit der Beschwerdeführer vorgetragen habe, die Mutter sei aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage, ihrer Fürsorge gegenüber dem gemeinsamen Kind hinreichend nachzukommen, werde dieser Punkt – gegebenenfalls durch Ergänzung des Sachverständigenauftrages – im Hauptverfahren zu klären sein. Anlässlich der Anhörung seien für den Einzelrichter keine Anhaltspunkte für eine krankhafte Störung der Kindesmutter erkennbar gewesen.
9
Zu Recht weise der Beschwerdeführer darauf hin, dass der eigenmächtige Entzug des Kindes nicht dazu führen dürfe, dass dadurch für die spätere Hauptsache Entscheidungsfakten geschaffen würden, die unter dem Gesichtspunkt der Kontinuität für einen Verbleib des Kindes bei der Mutter sprächen. Das Amtsgericht habe zutreffend darauf hingewiesen, dass das eigenmächtige Handeln der Mutter nicht zu billigen sei und die Umstände der Mitnahme des Kindes im Rahmen der Hauptsacheentscheidung zu würdigen sein würden.
10
Soweit der Beschwerdeführer eine unzureichende medizinische Versorgung des Kindes durch die Mutter geltend mache, habe der Senat dies im Rahmen der Anhörung des Kindes nicht feststellen können. Auch das Jugendamt R. habe eine Gefährdung des Kindes bei der Mutter ausgeschlossen; die Tochter werde seiner Einschätzung nach von der Mutter optimal betreut und versorgt.
11
c) Die gegen diesen Beschluss seitens des Beschwerdeführers eingelegte Anhörungsrüge wies das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 22. April 2008 als unbegründet zurück.
12
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde – die der Beschwerdeführer mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbindet – rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG und – sinngemäß – von Art. 3 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG.
13
3. Dem Bundesverfassungsgericht lagen die Akten des Ausgangs- und des zugehörigen Hauptsacheverfahrens vor.
II.
14
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
15
Die Verfassungsbeschwerde wirft weder Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn sie hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (vgl.BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
16
1. Allerdings hat das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 27. Dezember 2007 die Bedeutung und Tragweite des Elternrechts des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verkannt.
17
a) Die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen vorgenommene Abwägung hat das Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl.BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Die Intensität dieser Prüfung hängt davon ab, in welchem Maße von der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 83, 130 <145>).
18
Der Schutz des Elternrechts erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84, 168 <180>; 107, 150 <173>). Für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Sorge fehlen, bedarf das Elternrecht der gesetzlichen Ausgestaltung (vgl.BVerfGE 92, 158 <178 f.>; 107, 150 <169> ). Dem dient § 1671 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 BGB, der bestimmt, dass einem Elternteil auf Antrag die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge – wie beispielsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht – allein zu übertragen ist, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht (vgl. BVerfGK 2, 185 <188>). Bei der Anwendung dieser Vorschrift haben die Richter eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl.BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 64, 180 <188> ). Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1993 – 1 BvR 692/92 –, FamRZ 1993, S. 662 <663>). Der Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist (vgl.BVerfGE 55, 171 <182>).
19
Im Falle einer einstweiligen Sorgerechtsregelung ist ferner zu berücksichtigen, dass die hierdurch eröffnete Möglichkeit zur Wahrnehmung der Elternverantwortung faktisch die endgültige Sorgerechtsregelung beeinflussen kann. Eine dem Elternrecht genügende Entscheidung kann daher nur aufgrund der Abwägung aller Umstände des Einzelfalles getroffen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 1995 – 1 BvR 1208/92 –, FamRZ 1996, S. 343 <344>), bei der allerdings auch zu berücksichtigen ist, dass die Abwägung nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2007 – 1 BvR 1426/07 –, FamRZ 2007, S. 1626). Nimmt indes ein Elternteil anlässlich der Trennung ein gemeinsames Kind eigenmächtig mit, so ist häufig zweifelhaft, ob die spontane Herausnahme des Kindes aus seinem bisherigen Lebenskreis in eine neue Umgebung seinem Wohl dient. Es wird vielfach wahrscheinlicher sein, dass gerade in der ersten Phase der räumlichen Trennung der Eltern das Kind besser in seiner alten Umgebung aufgehoben ist, jedenfalls dann, wenn der in der elterlichen Wohnung verbliebene Elternteil die Betreuung des Kindes selbst übernehmen will und dazu in der Lage ist (vgl.BVerfGE 57, 361 <387> ; vgl. auch – zur Problematik bei Verfahren nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 – BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. August 1996 – 2 BvR 1075/96 –, FamRZ 1996, S. 1267 und
– zum Fall gegenläufiger Rückführungsanträge – BVerfGE 99, 145 <158 ff.>).
20
b) Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben hält der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts nicht stand.
21
Dadurch, dass es seine Entscheidung allein auf den Gesichtspunkt einer „vorläufigen Kontinuität“ gestützt hat, hat es bedeutsame Umstände des Einzelfalls außer Betracht gelassen und nicht ausreichend angestrebt, einen angemessenen Ausgleich der verschiedenen grundrechtlich geschützten Interessen herzustellen.
22
Das Amtsgericht hat nicht erwogen, dass für den Beschwerdeführer, der bis zum Auszug der Mutter die Hauptbetreuungsperson des Kindes war, der Kontinuitätsgrundsatz streitet, der die Einheitlichkeit und Gleichmäßigkeit des Erziehungsverhältnisses umfasst (vgl.BVerfGE 61, 358 <367> ). Es hat sich daher nicht damit auseinandergesetzt, welches Gewicht dieser in der einvernehmlichen Rollenverteilung der Eltern angelegten Kontinuität im Vergleich zu der von der Mutter eigenmächtig hergestellten – sogenannten ertrotzten – Kontinuität unter Kindeswohlaspekten zukommt. Hierzu hat das Amtsgericht nur ausgeführt, dass es das Verhalten der Mutter nicht billige, ohne aber darauf einzugehen, dass ein solches Verhalten eines Elternteils, der plötzlich den Aufenthalt eines Kindes dauerhaft und ohne vorherige Absprache mit dem anderen, mitsorgeberechtigten Elternteil verändert, ein gewichtiger Aspekt im Rahmen der Beurteilung der Erziehungseignung eines Elternteils ist, die das Gericht auch schon im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit den ihm in der zwangsläufigen Kürze der Zeit zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten vorläufig beurteilen muss, zumal wenn – wie hier – der das Kind eigenmächtig verbringende Elternteil dem zurückgelassenen Elternteil zunächst keinen Umgang mit dem Kind gewährt, was auf mangelnde Bindungstoleranz hinweisen kann.
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Vor diesem Hintergrund hätte die Annahme des Amtsgerichts, im Hinblick auf die Erziehungseignung der Eltern bestünden „keine offenkundigen Unterschiede“, näherer Darlegung bedurft. Dies gilt umso mehr, als – bei im Übrigen gleichwertigen äußeren Erziehungsumständen und Bindungen des Kindes – eine bessere Erziehungseignung auch dann den Ausschlag geben kann, wenn diese nicht offenkundig ist. Wenn und weil sich vorläufige Sorgerechtsentscheidungen regelmäßig faktisch zugunsten des Elternteils auswirken, der das Kind anlässlich der Trennung eigenmächtig mitnimmt, darf der Umstand, dass diese Kontinuität ertrotzt wurde, nicht erst in der Hauptsacheentscheidung, sondern muss schon im Eilverfahren angemessen berücksichtigt und insbesondere auch zu den Auswirkungen eines erneuten Wechsels des Kindes ins Verhältnis gesetzt werden. Gerade wenn das Kind – wie hier – plötzlich aus der Obhut seines bislang hauptsächlich betreuenden Elternteils entrissen und aus seinem bisherigen örtlichen und sozialen Umfeld entfernt wird, entspricht eine rasche Rückkehr des Kindes an den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts regelmäßig dem Kindeswohl. Dies gilt umso mehr, wenn das Kind – wie vorliegend – einer Rückkehr gegenüber offen eingestellt ist – das Kind hat erklärt, den Vater wieder sehen und in den alten Kindergarten gehen zu wollen – und die vom Amtsgericht angenommene „vorläufige Kontinuität“ gerade einmal zwei Monate angedauert hat.
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Die Perspektive einer solchen Rückkehr des Kindes hängt freilich eng mit der Verfahrensdauer zusammen. Mit jeder Verfahrensverzögerung drohen das Fortschreiten einer Entfremdung zwischen dem zurückgelassenen Elternteil und dem Kind und eine Verstärkung der ertrotzten Kontinuität. Dies kann rein faktisch zu einer (Vor-)Entscheidung führen, noch bevor ein richterlicher Spruch vorliegt. Hinzu kommt, dass das kindliche Zeitempfinden nicht den Zeitmaßstäben eines Erwachsenen entspricht. Dies und der Umstand, dass solche Verfahren für die betroffenen Familienmitglieder, deren persönliche Beziehungen hierdurch unmittelbar beeinflusst werden, in der Regel von höchst persönlicher Bedeutsamkeit sind, machen eine besondere Sensibilität für die Problematik der Verfahrensdauer in diesen Verfahren erforderlich (vgl. BVerfGK 2, 140 <142> m.w.N.).
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Es ist daher – im Einzelfall wie auch unter generalpräventiven Aspekten – von großer Bedeutung, in Fällen wie dem vorliegenden Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz vorrangig und beschleunigt zu bearbeiten, um zu vermeiden, dass der Elternteil, der ein Kind eigenmächtig innerstaatlich an einen anderen Ort als den des vormaligen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes verbringt, aus seinem Verhalten ungerechtfertigte Vorteile ziehen kann. Dies bedingt eine unverzügliche und kurzfristige Terminierung der Sache. Das Vorgehen des Amtsgerichts, das den Beteiligten den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zunächst nur zur schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen übersandt hat, dann aber in seiner Entscheidung selbst ausgeführt hat, dass zwei Monate im Erleben eines vierjährigen Kindes „kein nur ganz kurzer Zeitraum“ sei, erscheint demgegenüber widersprüchlich.
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2. Indes ist die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts unzulässig, weil sie durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 4. März 2008 prozessual überholt worden ist (vgl. dazu BVerfGK 7, 312 <316>) und die Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung jedenfalls unbegründet ist.
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a) Zwar erscheint sehr zweifelhaft, ob die vom Oberlandesgericht als seine „ständige Rechtsprechung“ bezeichnete Übung, vollzogene amtsgerichtliche Entscheidungen zur elterlichen Sorge, die nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten und Einschaltung der Jugendämter ergangen sind, im Beschwerdeverfahren nur abzuändern, wenn die Beschwerde konkrete Umstände aufzeigt und glaubhaft macht, aus denen sich für den verbleibenden Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung eine Kindeswohlgefährdung oder die Gefahr sonstiger schwerwiegender Unzulänglichkeiten für dessen Versorgung ableiten lassen, verfassungsrechtlicher Prüfung standhält.
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Denn eine solche schematische (Selbst-)Begrenzung des Prüfungsmaßstabes des Beschwerdegerichts kann sich zum einen auf keine einfachrechtliche Norm des Familienverfahrensrechts stützen, zum anderen kann eine solche Handhabung zur – kindeswohlwidrigen – Folge haben, dass dem Kind in Fällen wie dem vorliegenden allein aus Gründen der vorläufigen und ertrotzten Kontinuität die Betreuung durch den nach vorläufiger Würdigung erziehungsgeeigneteren Elternteil versagt bleibt. Dann aber wären die Umstände des Einzelfalls nicht hinreichend berücksichtigt, deren stete Maßgeblichkeit es verbietet, eine bestimmte Sorgerechtsregelung mit der Spruchpraxis eines Gerichts in vergleichbaren Fällen zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1993 – 1 BvR 692/92 –, FamRZ 1993, S. 662 <663>).
29
b) Eine Rüge mit dieser Stoßrichtung hat der Beschwerdeführer indessen nicht näher ausgeführt und somit nicht substantiiert (§ 92 BVerfGG) erhoben. Dies gegeben, hält die Entscheidung des Oberlandesgerichts einer Überprüfung im Lichte des Elternrechts des Beschwerdeführers stand.
30
Das Oberlandesgericht ist aufgrund eigener Prüfung nach persönlicher Anhörung der Eltern und des Kindes und Beteiligung des Jugendamts zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Abänderung der vom Amtsgericht erlassenen einstweiligen Anordnung nicht dem Kindeswohl entspreche, weil es dem Kind nicht zuzumuten sei, sich für den in der Regel kurzen Zeitraum bis zum Erlass einer Entscheidung in der Hauptsache wiederum auf eine Veränderung einzustellen.
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Das Oberlandesgericht konnte sich dabei einerseits auf die Äußerungen des Kindes stützen, das – nunmehr – bekundet hat, dass es sich nicht freute, müsste es den jetzt von ihm besuchten Kindergarten wieder verlassen, andererseits auf die inzwischen verstrichenen rund vier Monate, in denen sich das Kind ersichtlich weiter in S. integriert hat. Ferner durfte es davon ausgehen, dass nun zeitnah das bereits vom Amtsgericht in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten erstellt werden und daher die Hauptsacheentscheidung ergehen würde.
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3. Soweit der Beschwerdeführer sich in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG sowie in seinem rechtlichen Gehör verletzt sieht, sind diese Rügen unsubstantiiert, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit, in diesen Rechten verletzt zu sein, nicht gehaltvoll aufzeigt. Insoweit wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hohmann-Dennhardt Gaier Kirchhof
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20080627_1bvr126508.html