Väternotruf informiert zum Thema

Amtsgericht Bensheim

Familiengericht

Anträge nichtverheirateter Väter zur kostenlosen gerichtlichen Bestätigung der gemeinsamen Sorge gemäß Artikel 6 Grundgesetz, des Urteils des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 03.12.2009 und des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 21.07.2010 nehmen die zuständigen Mitarbeiter/innen des Amtsgerichtes gerne entgegen und bemühen sich um schnellstmögliche Erledigung.


 

 

Amtsgericht Bensheim

Wilhelmstraße 26

64625 Bensheim

 

 

Telefon: 06251 / 1002-0

Fax: 06251 / 1002-33

 

E-Mail: verwaltung@ag-bensheim.justiz.hessen.de

Internet: www.ag-bensheim.justiz.hessen.de

 

 

Internetauftritt des Amtsgerichts Bensheim (03/2012)

Informationsgehalt: mangelhaft

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: fehlt. Wozu zahlen die Leute in Hessen eigentlich Steuern, wenn die Hessische Staatsbürokratie nicht einmal ihrer Informationspflicht nachkommt. 

Kein richterlicher Geschäftsverteilungsplan im Internet, statt dessen namentliche Angabe der Gerichtsvollzieher im Amtsgerichtsbezirk. Offenbar sind die Gerichtsvollzieher im Amtsgerichtsbezirk wichtiger als die Richter. Armes Deutschland.

26.04.2012: Steuern. Abgabenlast in Deutschland am zweithöchsten. 49,8 Prozent des Gehalts sind für den Staat - http://www.morgenpost.de/printarchiv/wirtschaft/article106228352/Spitze-in-der-Steuerwelt.html

 

 

Bundesland Hessen

Landgericht Darmstadt

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

 

 

Direktor am Amtsgericht Bensheim: Klaus Winterer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Richter am Amtsgericht Bensheim / Direktor am Amtsgericht Bensheim (ab , ..., 2002, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 02.02.1981 als Richter am Landgericht Darmstadt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 und 2008 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt aufgeführt.

No Name - Richterin am Oberlandesgericht Frankfurt am Main - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1

Stellvertretender Direktor am Amtsgericht Bensheim: Renate Metzger-Carl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Richterin am Amtsgericht Bensheim / Familiengericht - Abteilung 71 / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Bensheim (ab 01.10.1980, ..., 2010)

No Name - Mitarbeiter im Bundesjustizministerium - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1

 

 

Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Hessen beschäftigen am Amtsgericht Bensheim eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Richter/innen, Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.

Zum Bezirk des Amtsgericht Bensheim gehören folgende Städte und Gemeinden:

* Stadt Bensheim mit den Stadtteilen Auerbach, Hochstädten, Schönberg, Wilmshausen, Zell, Fehlheim, Schwanheim, Langwaden, Gronau

* Stadt Heppenheim mit den Stadtteilen Ober-Laudenbach, Mittershausen, Scheuerberg, Erbach, Unter-Hambach, Ober-Hambach, Kirschhausen, Sonderbach, Walderlenbach, Igelsbach

* Stadt Lorsch

* Stadt Zwingenberg mit dem Stadtteil Rodau

* Gemeinde Einhausen

* Gemeinde Lautertal mit den Ortsteilen Beedenkirchen, Knoden, Raidelbach, Schannenbach, Elmshausen, Gadernheim, Lautern, Raidelbach, Reichenbach, Schmal-Beerbach, Staffel.

 

 

Jugendamt im Amtsgerichtsbezirk:

Jugendamt Kreis Bergstrasse

 

 

Väternotruf Bensheim

August Mustermann

Musterstraße 1

64625 Bensheim

Telefon: 06251/ ...

E-Mail: august.mustermann@web.de

Der hier genannte örtliche Ansprechpartner handelt in eigener Verantwortung, besitzt keine Vollmacht und unterliegt keiner Weisungsgebundenheit seitens des Väternotrufes. Rückmeldungen zu dem genannten Ansprechpartner senden Sie bitte an info@vaeternotruf.de. Wenn Sie Interesse haben, hier als örtlicher Ansprechpartner aufgeführt zu werden, melden Sie sich bitte unter info@vaeternotruf.de

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? Dann können Sie uns darüber gerne informieren.

Teilen Sie uns bitte auch das Aktenzeichen mit, unter dem das Verfahren beim Gericht geführt wird. Gibt es Beschlüsse des Gerichts? Dann können Sie uns diese gerne zusenden. Der Datenschutz wird von uns beachtet.

Möchten Sie hier auf dieser Seite von uns als regionaler Ansprechpartner genannt werden? Dann melden Sie sich bei uns und teilen uns Ihre Kontaktdaten mit, unter denen wir Sie aufführen können.

Post bitte an: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Richter:    

Rainer Brakonier (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richter am Amtsgericht Bensheim (ab 06.10.1994, ..., 2008)

Michael Ebert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richter am Amtsgericht Bensheim (ab 01.10.1993, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.10.1993 als Richter am Amtsgericht Bensheim aufgeführt.

Sigurd Haas (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richterin am Amtsgericht Bensheim / Familiengericht - Abteilung 71 (ab 04.07.1995, ..., 2012)

Hans-Jürgen Keßler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Richter am Amtsgericht Bensheim (ab , ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 1982 als Richter am Amtsgericht Lampertheim aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1988 und 2002 unter dem Namen Kessler als Richter am Amtsgericht Lampertheim ohne Nennung Geburtdatum und Dienstantritt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Keßler ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Amtsgericht Bensheim aufgeführt.

Dr. Imke König (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richterin am Amtsgericht Bensheim (ab 14.11.2000, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 14.11.2000 als Richterin am Amtsgericht Bensheim - abgeordnet - aufgeführt.

Renate Metzger-Carl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Richterin am Amtsgericht Bensheim / Familiengericht - Abteilung 71 / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Bensheim (ab 01.10.1980, ..., 2010)

No Name - Mitarbeiter im Bundesjustizministerium - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1

Dr. Patrick Sauer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richter am Amtsgericht Bensheim (ab , ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 07.11.2001 als Richter am Landgericht Darmstadt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 07.11.2001 als Richter am Amtsgericht Bensheim aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.

Klaus Winterer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Richter am Amtsgericht Bensheim / Direktor am Amtsgericht Bensheim (ab , ..., 2002, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 02.02.1981 als Richter am Landgericht Darmstadt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 und 2008 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt aufgeführt.

No Name - Richterin am Oberlandesgericht Frankfurt am Main - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1

No Name - Richter am Amtsgericht Bensheim (ab , ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 wegen fehlender Übermittlung nicht aufgeführt.

No Name - Richter am Amtsgericht Bensheim (ab , ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 wegen fehlender Übermittlung nicht aufgeführt.

 

 

Abteilungen am Familiengericht Bensheim:

71 F - Sigurd Haas (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richterin am Amtsgericht Bensheim / Familiengericht - Abteilung 71 (ab 04.07.1995, ..., 2012)

Renate Metzger-Carl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Richterin am Amtsgericht Bensheim / Familiengericht - Abteilung 71 / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Bensheim (ab 01.10.1980, ..., 2010)

72 F -

 

 

 

 

Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Bensheim tätig:

Hartmut Bergemann (Jg. 1937) - Richter am Amtsgericht Bensheim (ab 28.07.1969, ..., 2002)

Heidi Seng-Benkel (Jg. 1955) - Richter am Amtsgericht Bensheim (ab 01.04.1987, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.04.1987 als Richterin am Amtsgericht Bensheim aufgeführt.

 

 

Rechtspfleger:

 

 

Umgangspfleger:

Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de

No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Bensheim (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Ergänzungspfleger:

Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Bensheim für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Vormund:

Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.

Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Bensheim (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:

Informationsportal der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie (DGSF) - www.familientherapie.org

 

 

 

Erziehungs- und Familienberatung 

a) in Freier Trägerschaft

 

 

 

b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als ersatzweise vorgehaltene Leistung

Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.

 

 

 

 

Verfahrensbeistände:

 

Roland Wiebe

Eschenstraße 7

64625 Bensheim

Diplom-Pädagoge

http://www.rolandwiebe.de

 

 

Rechtsanwälte:

 

Ulf Wacker

Rechtsanwalt und Mediator

Röntgenstrasse 9

68535 Edingen-Neckarhausen

Tel 06203-9541730

Fax 06203-9541731

Mediator BAFM

E-Mail ulf.wacker@t-online.de

Homepage www.mediationsbuero-wacker.de

 

 

Bettina Wohl

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Hanauer Str. 122b

63755 Alzenau

Telefon: 06023 / 5042500

http://rain-wohl.de

Empfehlung liegt vor.

 

 

Gutachter:

 

 

Betreuer:

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk

Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de 

Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.

 

 

Sonstige:

 

Männerhaus Bensheim

Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?

Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.

Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.

Was sollten Sie mit bringen?

Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch

Krankenkassenkarte

Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein

Wohnungsschlüssel

Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder

Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es in Bensheim noch nicht, da die politisch und fachlich Verantwortlichen der Stadt an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.

Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch die Stadt einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de

 

 

Frauenhaus Bensheim

 

 

 


 

 

 

Gericht: OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen

Entscheidungsdatum: 18.06.2010

Aktenzeichen: 6 UF 13/10

Dokumenttyp: Beschluss

Quelle:

Normen: § 1632 Abs 4 BGB, § 1666 Abs 1 BGB

 

 

Elterliche Sorge: Gefährdung des Kindeswohls durch übergangslose Wegnahme des Kindes aus dem Haushalt der Pflegefamilie

Orientierungssatz

1. Verlangen Eltern die sofortige Rückführung ihrer Kinder (hier: vierjährige Zwillinge), obwohl diese bereits seit zwei Jahren in der Familie der Pflegeeltern leben und zu diesen einen Bezug aufgebaut haben und nehmen die Eltern darüberhinaus das ihnen eingeräumte Umgangsrecht nicht wahr und vereiteln so die Möglichkeit, eine Bindung zu den Kindern aufzubauen und die Ablösung von den Pflegeeltern behutsam voranzutreiben, so ist der Herausgabeantrag der Eltern abzuweisen und das Verbleiben der Kinder in der Pflegefamilie anzuordnen (Rn.3).

2. Da die Eltern durch ihr übergangsloses Herausgabeverlangen das Wohl der Kinder gefährden, liegen an sich die Voraussetzungen für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach § 1666 Abs. 1 BGB vor. Ein solcher Entzug unterbleibt jedoch, wenn eine Verbleibensanordnung i.S.d. § 1632 Abs. 4 BGB als milderes Mittel zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung ausreicht (Rn.4).

weitere Fundstellen

FamRZ 2011, 382 (red. Leitsatz)

Verfahrensgang

vorgehend AG Bensheim, 1. Dezember 2009, Az: 72 F 566/09 HK, Beschluss vorgehend AG Fürth (Bayern), 4. März 2009, Az: 4 F 5/09 SO, Beschluss

 

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OLG Frankfurt a. M.: Beschluss vom 18.06.2010 - 6 UF 13/10 BeckRS 2011, 05267

OLG Frankfurt a. M.: Beschluss vom 18.06.2010 - 6 UF 13/10

Leitsatz:

Zur Verbleibensanordnung bei Kindeswohlgefährdung durch übergangslose Wegnahme der Kinder aus dem Haushalt der Pflegeeltern nach über zwei Jahren in der Familie der Pflegeeltern. (Leitsatz der LSK -Redaktion)

Normenkette:

BGB § 1632 IV

Rechtsgebiete:

Familienrecht

Schlagworte:

Elterliche Sorge; Verbleibensanordnung

Rechtskraft:

rechtskräftig

 

 

Vorinstanz Datum: 2009-12-01

Rechtskräftig: unbekannt

6. Senat für Familiensachen

Hauptschlagwort: Aufenthaltsbestimmungsrecht, Herausgabe, Kindeswohl, Pflegefamilie, Verbleibensanordnung, Wegnahme

Titel:

Kindschaftsrecht: Gefährdung des Kindeswohls durch übergangslose Wegnahme des Kindes aus dem Haushalt der Pflegefamilie

Normenkette:

BGB § 1666, BGB § 1632, BGB § 1632 Abs. 4

 

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, das der Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht Fürth vom 04.03.2009 - Az: 4 F 5/09 SO - aufgehoben wird.

Von der Erhebung von Gerichtsgebühren wird abgesehen.

Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 3.000,00.

Das gemäß § 58 FamFG statthafte Rechtsmittel der Eltern hat in der Sache keinen Erfolg.

Die heute knapp vierjährigen Zwillinge X. und Y. befinden sich seit März 2008 bei den Beteiligten zu 3) und 4) in Vollzeitfamilienpflege, nachdem die Beteiligten zu 1) und 2) wegen massiver Überforderung das Jugendamt um Hilfe gebeten und ihr Einverständnis mit der Unterbringung erklärt hatten. Nachdem die Eltern zunächst keinen Kontakt mit den Kindern aufgenommen hatten, verlangen sie seit Ende 2008 die sofortige Rückführung der Kinder in ihre Familie. Durch Beschluss vom 04.03.2009, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht - Familiengericht - Fürth den Beteiligten zu 1) und 2) das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder gemäß § 1666 BGB entzogen, weil sie durch ihr Beharren auf der sofortigen Rückführung der Kinder die mit einem übergangslosen Kontaktabbruch zu den Pflegeeltern verbundene Gefährdung der psychischen Entwicklung der Kinder in Kauf genommen haben. Daran hat sich bis heute nichts Wesentliches geändert.

Nachdem die Kinder im Alter von nicht einmal zwei Jahren aufgrund der damals gegebenen Umstände aus der Familie der Beteiligten zu 1) und 2) herausgenommen werden mussten, leben sie nunmehr seit über zwei Jahren in der Familie der Pflegeeltern und haben zu ihnen einen Bezug aufgebaut, dessen unvermittelter Abbruch nach allem, was man heute über Bindungen weiß, eine massive Gefährdung der psychischen und physischen Entwicklung der Kinder mit sich bringen würde. Die von den Beteiligten zu 1) und 2) verlangte Rückgabe der Kinder in den elterlichen Haushalt kann nur nach einer Übergangsphase in Betracht kommen, innerhalb der eine Bindung der Kinder zu den leiblichen Eltern langsam neu aufgebaut und ihre Ablösung von den Pflegeeltern behutsam gefördert werden muss. Der vom Amtsgericht Familiengericht Bensheim mit Beschluss vom 25.08.2009 angeordnete und diesem Zweck dienende betreute Umgang ist bis heute aus Gründen, die in der Sphäre der Eltern liegen, nicht zustande gekommen. Die Erklärungen, die die Beteiligten zu 1) und 2) zu den dafür maßgeblichen Gründen gegeben haben, überzeugen den Senat nicht. Vielmehr ergibt sich aus den schriftsätzlichen Ausführungen des Vaters und aus seinen mündlichen Darlegungen im Anhörungstermin, dass die Beteiligten zu 1) und 2) in der Vergangenheit die Angebote des Jugendamts entweder nicht angenommen oder das Scheitern von Umgangskontakten durch unangemessenes Verhalten gegenüber den Mitarbeitern des Jugendamts und den Pflegeeltern und ihre für den Senat schwer erträgliche Anspruchshaltung selbst verursacht haben. Da aber eine übergangslose Wegnahme der Kinder aus dem Haushalt der Pflegeeltern das Kindeswohl gefährden würde, hat das Amtsgericht den Herausgabeantrag der Beteiligten zu 1) und 2) zu Recht abgewiesen und gemäß § 1632 Abs.4 BGB das Verbleiben der Kinder in der Pflegefamilie angeordnet.

Im Übrigen liegen die vom Amtsgericht Fürth in seinem Beschluss vom 04.03.2009 bejahten Voraussetzungen für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach § 1666 Abs. 1 BGB auch heute vor, denn durch ihr übergangsloses Herausgabeverlangen gefährden sie das Wohl der Kinder nach wie vor. Da jedoch eine Verbleibensanordnung i. S. d. § 1632 Abs. 4 BGB als milderes Mittel zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung ausreicht (BVerfG FamRZ 1989, 145) und, wie sich aus dem Bericht des Jugendamts in Ort1 vom 15.10.2010 ergibt, die äußeren Verhältnisse der Beteiligten zu 1) und 2) gegenüber der Situation im Februar 2008 stabilisiert haben, bedarf es der dieses Entzuges und der Aufrechterhaltung des Beschlusses vom 04.03.2009 heute nicht mehr.

Eine Verbleibensanordnung ist ihrer Natur nach eine vorübergehende Maßnahme und daher in der Regel zu befristen. Der Senat hat hier davon abgesehen, weil aufgrund der Erklärungen des Beteiligten zu 1) im Anhörungstermin nicht abzuschätzen ist, ob, wann und wie der eine Rückgabe der Kinder vorbereitender Umgang zustande kommen und verlaufen wird. Der Senat kann den Beteiligten zu

1) und 2) nur raten, zukünftig mit dem Jugendamt zu kooperieren und ihre gegenüber den Pflegeeltern zu Tage getretene Feindseligkeit abzubauen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 81 Abs. 1 FamFG, 45 Abs. 1 FamGKG.

 

 

 


 

 

Prozeß gegen Totalverweigerer

Zur Strafe ein reines Gewissen

In Bensheim steht ein Totalverweigerer vor Gericht. Eine Bestrafung nach Jugendstrafrecht und einen "Ersatz-Zwangsdienst irgendeiner Art" will er nicht akzeptieren. 

VON MARTIN KAUL

Weil er nach einem mutmaßlichen Übergriff gegen ihn vier Wochen lang auf der Flucht vor den Feldjägern war, ergeht am Dienstag vor dem Amtsgericht Bensheim das Urteil gegen den Totalverweigerer Silvio Walther. Dem 21-Jährigen wird vorgeworfen, sich während seiner Wehrpflicht in zwei Fällen eigenmächtig von der Bundeswehr ferngehalten zu haben.

Walther hatte bereits vor seiner Einberufung in die Bundeswehr offen angekündigt, jeglichen Gehorsam innerhalb und außerhalb der Bundeswehr zu verweigern und dies auch strikt umgesetzt. Dem Einberufungsbescheid war er nicht gefolgt und der Bundeswehr erst durch die Feldjäger "zugestellt" worden. Nachdem er laut eigener Aussage während seines Bundeswehrarrests von einem Soldaten mit der Waffe bedroht worden war, befand sich Walther außerdem vier Wochen lang auf der Flucht vor den Feldjägern. Wegen dieser beiden eigenmächtigen Abwesenheiten findet am Dienstag vor dem Jugendrichter die Hauptverhandlung gegen ihn statt.

Walther wird dem Jugendrichter vorgeführt, weil er zum Zeitpunkt seiner Einberufung noch sechs Tage lang unter 21 Jahre alt war. Nach Maßgaben des Jugendstrafrechts könnte Walther mit Sozialstunden und ohne einen Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis bestraft werden. Hiergegen will Walther allerdings vorgehen und eine Beurteilung nach Jugendstrafrecht nicht akzeptieren. Gegenüber der taz sagte er: "Meine Entscheidung, die Befehle der Bundeswehr nicht anzunehmen, war nicht die leichtsinnige Tat eines Heranwachsenden, sondern der bewusste zivile Ungehorsam eines erwachsenen Menschens. Als solches soll sie auch gelten." Eine Bagatellisierung seines Protests wolle er nicht akzeptieren.

Rechtstheoretisch wirkt Walther damit auf eine härtere Bestrafung nach dem für Erwachsene geltenden Strafrecht hin. Politisch plädiert Walther dagegen auf Freispruch: "Ich wüsste nicht, wie es ein Verbrechen sein kann, wenn man sich weigert, Waffen zu benutzen und blinden Gehorsam zu leisten. Einen "Ersatz-Zwangsdienst irgendeiner Art" wie etwa Sozialstunden wolle er nicht akzeptieren.

Theoretisch kann nach allgemeinem Strafrecht mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden, wer eigenmächtig der Truppe fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst zu entziehen oder die Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses zu erreichen. Laut gängiger Rechtsprechung hat Silvio Walther jedoch mit einer Freiheitsstrafe von drei bis sechs Monaten auf Bewährung oder einer Geldstrafe in Höhe von 30 bis 120 Tagessätzen und einem etwaigen Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis zu rechnen.

Walther hatte während seiner Bundeswehrzeit im 5. Gebirgsfernmeldebatallion 210 in Bad Reichenhall insgesamt 37 Tage in sogenanntem "Disziplinararrest verbracht. Während einer seiner Arrests war er eigenen Angaben zufolge unter Androhung von Schusswaffengewalt zum Säubern eines Parkplatzes genötigt worden und sollte unter anderem einen gebrauchten Tampon mit bloßen Händen aufsammeln. Infolgedessen befand er sich vier Wochen lang auf der Flucht vor den Feldjägern. Die taz traf Silvio Walther im Juli letzten Jahres während seiner Flucht, begleitete ihn zurück zur Kaserne und berichtete ausführlich über seinen Fall. Wenige Tage später wurde er aus dem Bundeswehrdienst entlassen (taz vom 19. und 26. Juli 2008).

Auch Jan-Patrick Ehlert und Matthias Schirmer verweigerten im vergangenen Jahr jeglichen Befehl innerhalb und außerhalb der Bundeswehr. Auf sie wartet ebenfalls ein Strafprozess.

 

09.03.2009 

http://www.taz.de/1/politik/deutschland/artikel/1/zur-strafe-ein-reines-gewissen/

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Wenn wir uns mal das Grundgesetz durchlesen, wird gleich klar, dass eine Totalverweigerung in keiner Weise strafbar ist, denn Zwangsarbeit ist in Deutschland verboten

 

Artikel 12

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

 

http://www.bundestag.de/parlament/funktion/gesetze/Grundgesetz/index.html

 

 

Wie man sieht, darf niemand "zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht." Da Frauen keiner öffentlichen Dienstleistungspflicht unterliegen, muss dies natürlich auch für Männer gelten, in so fern muss der das Grundgesetz vorbildhaft befolgende Totalverweigerer Silvio Walther freigesprochen werden. 

 

 

 


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