Väternotruf informiert zum Thema
Amtsgericht Schleswig
Familiengericht
Anträge nichtverheirateter Väter zur kostenlosen gerichtlichen Bestätigung der gemeinsamen Sorge gemäß Artikel 6 Grundgesetz, des Urteils des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 03.12.2009 und des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 21.07.2010 nehmen die zuständigen Mitarbeiter/innen des Amtsgerichtes gerne entgegen und bemühen sich um schnellstmögliche Erledigung, denn es ist ihnen eine Herzensangelegenheit Diskriminierungen schnellstmöglich zu beenden.
Amtsgericht Schleswig
Lollfuß 78
24837 Schleswig
Telefon: 04621 / 815-0
Fax: 04621 / 815-311
E-Mail: verwaltung@ag-schleswig.landsh.de
Internet: www.ag-schleswig.schleswig-holstein.de
Internetauftritt des Amtsgerichts Schleswig (01/2012)
Informationsgehalt: miserabel
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: fehlt. Wozu zahlen die Leute in Schleswig-Holstein eigentlich Steuern, wenn die Schleswig-Holsteinische Staatsbürokratie nicht einmal ihrer Informationspflicht nachkommt.
Kein richterlicher Geschäftsverteilungsplan im Internet, aber namentliche Angabe der Gerichtsvollzieher im Amtsgerichtsbezirk. Offenbar sind die Gerichtsvollzieher im Amtsgerichtsbezirk wichtiger als die Richter. Armes Deutschland.
Bundesland Schleswig-Holstein
Direktor am Amtsgericht Schleswig: Christian Blöcker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richter am Amtsgericht Schleswig / Direktor am Amtsgericht Schleswig (ab 19.11.2001, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 30.06.1987 als Richter am Amtsgericht Neumünster aufgeführt. http://www.richterverband-sh.de/presse/08-04-10.pdf
Stellvertretender Direktor am Amtsgericht Schleswig:
Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Schleswig-Holstein beschäftigen am Amtsgericht Schleswig eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Richter/innen, Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.
Jugendamt im Amtsgerichtsbezirk:
Väternotruf Scheswig
Immo Veress
Telefon: 0461 /180 695
Der hier genannte örtliche Ansprechpartner handelt in eigener Verantwortung, besitzt keine Vollmacht und unterliegt keiner Weisungsgebundenheit seitens des Väternotrufes. Rückmeldungen zu dem genannten Ansprechpartner senden Sie bitte an info@vaeternotruf.de. Wenn Sie Interesse haben, hier als örtlicher Ansprechpartner aufgeführt zu werden, melden Sie sich bitte unter info@vaeternotruf.de.
Peter Diercksen
Gintoft 18
24972 Steinbergkirche
Funk: 0157-75094081
E-Mail: peter.diercksen@t-online.de
Der hier genannte örtliche Ansprechpartner handelt in eigener Verantwortung, besitzt keine Vollmacht und unterliegt keiner Weisungsgebundenheit seitens des Väternotrufes. Rückmeldungen zu dem genannten Ansprechpartner senden Sie bitte an info@vaeternotruf.de. Wenn Sie Interesse haben, hier als örtlicher Ansprechpartner aufgeführt zu werden, melden Sie sich bitte unter info@vaeternotruf.de.
Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de
Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.
Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte?
Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de
Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk
Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de
Richter:
Christian Blöcker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richter am Amtsgericht Schleswig / Direktor am Amtsgericht Schleswig (ab 19.11.2001, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 30.06.1987 als Richter am Amtsgericht Neumünster aufgeführt. http://www.richterverband-sh.de/presse/08-04-10.pdf
Janina-Maria Gärtner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richterin am Amtsgericht Schleswig (ab 01.08.2007, ..., 2008)
Wolfgang Lange (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Richter am Amtsgericht Schleswig (ab , ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 28.09.1983 als Direktor am zwischenzeitlich aufgelösten Amtsgericht Kappeln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 28.09.1983 als Richter am Amtsgericht Schleswig aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.
Gudrun Mucke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richterin am Amtsgericht Schleswig (ab 05.10.1987, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 05.10.1987 als Richterin am Amtsgericht Flensburg - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 05.10.1987 als Richterin am Amtsgericht Schleswig - 7/10 Stelle - aufgeführt.
Susanne Rutz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richterin am Amtsgericht Schleswig (ab 02.02.1987, ..., 2008)
Dr. Jan Henrik Schady (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Richterin am Amtsgericht Schleswig (ab 01.01.2008, ..., 2008)
Birgit Steffens (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richterin am Amtsgericht Schleswig / Familiengericht (ab , ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 29.11.2001 als Richterin am Amtsgericht Kiel aufgeführt. 2008: Abordnung an das Oberlandesgericht Schleswig / 13. Zivilsenat - 4. Senat für Familiensachen.
Dr. Eckhard Wittenstein (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Amtsgericht Schleswig (ab 01.08.2005, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 nicht aufgeführt. Ab 01.09.2011 abgeordnet an das Oberlandesgericht Schleswig - 10. Zivilsenat und 2 Senat für Familiensachen.
Abteilungen am Familiengericht Schleswig:
1 F -
Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Schleswig tätig:
Ralf Bauer (Jg. 1972) - Richter am Amtsgericht Flensburg / Direktor am Amtsgericht Flensburg (ab 21.05.2010, ..., ) - ab 02.01.2001 Richter bei den Amtsgerichten Schleswig, Kappeln und Flensburg sowie beim Landgericht Flensburg. Ab März 2007 für drei Jahre an das Justizministerium in Kiel abgeordnet.
Hergen Heidemann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richter am Oberlandesgericht Schleswig / 8. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen (ab 01.12.2003, ..., 2012) - ab 11.04.1994 Richter am Amtsgericht Schleswig.
Heinemann (geb. .... ) - Richter am Amtsgericht Schleswig / Familiengericht (ab , ..., 1992)
Lindemann (geb. .... ) - Richter am Amtsgericht Schleswig / Familiengericht (ab , ..., 1992)
Rine Peters (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richterin am Amtsgericht Rendsburg / Direktorin am Amtsgericht Rendsburg (ab 01.02.2008, ..., 2008) - vorher ab 01.10.1986 Richterin am Amtsgericht Itzehoe. Ab 1993 Richterin am Amtsgericht in Schleswig, ab 2002 ständige Vertreterin des Direktors am Amtsgericht Schleswig.
Carsten Petersen (geb. 04.03.1932) - Richter am Amtsgericht Schleswig / Familiengericht (ab 02.12.1966, ..., 1992)
Ernst Trupke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1943) - Richter am Amtsgericht Schleswig (ab 05.08.1977, ..., 2008)
Thomas Stier (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Flensburg (ab 01.12.2003, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 03.11.1980 als Richter am Amtsgericht Schleswig aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.12.2003 als weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Flensburg aufgeführt.
Jutta Wendt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Richterin am Oberlandesgericht Schleswig / 15. Zivilsenat - 5. Senat für Familiensachen (ab 01.02.2007, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 25.10.1993 als Richterin am Amtsgericht Schleswig aufgeführt.
Norbert Wüstefeld (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1945 im Kreis Schleswig-Flensburg) - Richter am Amtsgericht Flensburg / Direktor am Amtsgericht Flensburg (ab 08.04.1994, ..., 26.03.2010) - ab 1973 richterliche Stationen am Landgericht Flensburg, Amtsgericht Schleswig und Amtsgericht Kappeln sowie ab 1984 Richter am Oberlandesgericht Schleswig. Seit 1994 Direktor des Amtsgerichts Flensburg. Im Handbuch der Justiz 1988 ab 08.08.1985 als Richter am Oberlandesgericht Schleswig aufgeführt.
Rechtspfleger:
Umgangspfleger:
Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de
No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Schleswig (ab 01.09.2009, ..., )
Ergänzungspfleger:
Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de
Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf.
No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Schleswig für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )
Vormund:
Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.
Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf.
Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de
No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Schleswig (ab 01.09.2009, ..., )
Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:
Informationsportal der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie (DGSF) - www.familientherapie.org
Erziehungs- und Familienberatung
a) in Freier Trägerschaft
Beratungsstelle für Erziehungs-, Familien- und Lebensfragen, Beratungsstelle zum § 219
Norderdomstr. 8
24837 Schleswig
Telefon: 04621/381122
E-Mail: erziehungs.lebensberatung@diakonie-schleswig.de
Internet:
Träger: Diakonisches Werk
Beratungsstelle für Erziehungs-, Familien- und Lebensfragen - Außenstelle von Schleswig -
Schulstr. 1
Telefon: 04883 / 9116
25868 Norderstapel
E-Mail: erziehungs-lebensberatung-sl@diakonie-schleswig.de
Internet: http://www.diakonie-schleswig.de
Träger: Diakonisches Werk
Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Beratung alleinerziehender Mütter und Väter, Hilfe und Beratung für Frauen, Sexualberatung, Gruppenarbeit, Sexualberatung, Schwangerschaftsberatung mit Ausstellung des Beratungsscheines gem. §§ 5 und 6 SchKG, Entgegennahme von Anträgen für die Bundesstiftung "Mutter und Kind"
b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als ersatzweise vorgehaltene Leistung
Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.
Verfahrensbeistände:
Rechtsanwälte:
Gutachter:
Marion Badberg-Jaspers
Diplom-Psychologin
Itzehoe
tätig im Zusammenhang mit dem sogenannten "Institut für Gerichtspsychologie Bochum" - mehr zum Thema "Institut" unter Irreführung durch "Institut"
Beauftragung am Amtsgericht Bad Segeberg, Amtsgericht Kiel, Amtsgericht Pinneberg, Amtsgericht Schleswig und Oberlandesgericht Schleswig
Betreuer:
Väteraufbruch für Kinder e.V.
Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk
Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de
Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.
Sonstige:
Männerhaus Schleswig
Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?
Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.
Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.
Was sollten Sie mit bringen?
Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch
Krankenkassenkarte
Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein
Wohnungsschlüssel
Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder
Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es in Schleswig noch nicht, da die politisch und fachlich Verantwortlichen der Stadt an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.
Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch die Stadt einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de
Frauenhaus Schleswig
Informationsfreiheit: Wissen, was Recht ist – Piraten fordern bundesweit kostenfreien Zugriff auf Gerichtsurteile
Pressemitteilung der Piratenpartei
13.01.2012 - 06:00
Torge Schmidt
Laut einer Entscheidung des Amtsgericht Schleswig vom 20. Dezember 2011 [1] soll die Webseite "openjur.de" 12,50 € für jedes Urteil zahlen, das auf der Plattform veröffentlicht wird. Nach Meinung der Piratenpartei sollten Anbieter wie openjur.de Urteile ohne eigene Kosten und ohne Kosten für den Bürger öffentlich zugänglich machen dürfen. So werden wertvolle, im Internet gut auffindbare Informationsquellen zur aktuellen Gesetzeslage geschaffen, die allen Bürgern zur Verfügung stehen.
»Gerichtsurteile ergehen in Deutschland im Namen des Volkes und sollten diesem daher auch gebührenfrei zugänglich gemacht werden«, stellt Torge Schmidt, Spitzenkandidat der Piratenpartei für die Landtagswahl in Schleswig-Holstein, fest. »Entscheidungen zu Themen wie Arbeits- und Mietrecht, das weite Feld des Strafrechtes von der Beleidigung bis zum Betrug sowie Umweltthemen wie Windrad, Straßenbau oder die Pflicht zur Wärmedämmung werden in Urteilen verhandelt und geklärt. An diesen Themen gibt es ein öffentliches Interesse.«
http://web.piratenpartei.de/
AG Schleswig · Beschluss vom 20. Dezember 2011 · 1 AR -6- 34
Informationen zum Urteil
1. Die freie Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen im Internet vermittelt für sich genommen kein überwiegendes öffentliches Interesse i.S.d. § 7a Abs. 3 JVKostO.
2. Sofern auch gewerbliche Nutzer kostenfrei im Internet veröffentlichte Gerichtsentscheidungen abrufen können, ist der Befreiungstatbestand des § 4 Abs. 7 JVKostO nicht einschlägig.
verstecken...
Gericht:
AG Schleswig
Datum:
20. Dezember 2011
Aktenzeichen:
1 AR -6- 34
Typ:
Beschluss
Fundstelle:
openJur 2011, 117944
Instanzengang:
Kosten- und Gebührenrecht §§ 4 Abs. 7, 7a Abs. 3 JVKostO
Tenor
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 12.10.2011 in Höhe von 12.50 € wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Der Erinnerungsführer ist ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in Hamburg, der die Datenbank openJur betreibt. Die Nutzung von openJur ist kostenlos. Dies gilt für private wie auch gewerbliche Nutzer. Der Vereinszweck ist die Förderung der Veröffentlichung und Verbreitung des freien juristischen Wissens. Im Rahmen dieser Tätigkeit stellt der Verein Informationen wie Gerichtsentscheidungen, Gesetzestexte, Fachaufsätze oder Artikel dem interessierten Nutzer kostenfrei zur Verfügung.
Unter dem 27. September 2011 beantragte der Erinnerungsführer bei der Erinnerungsgegnerin die Übersendung der Entscheidung 16 U 140/10 vom 15.09.2011. Diesem Ersuchen kam die Erinnerungsgegnerin nach. Hierfür stellte sie mit Kostenrechnung vom 12.10.2011 einen Betrag von 12,50 € in Rechnung. Hiergegen hat der Erinnerungsführer unter dem 25.10.2011 Erinnerung eingelegt. Er ist der Ansicht, dass in der Veröffentlichungstätigkeit von openJur ein überwiegend öffentliches Interesse anzunehmen sei und dieses damit unter den Befreiungstatbestand des § 7a Abs. 3 JVKostO bzw. Nr. 5 Anmerkung 2 zu § 1 Abs. 2 LJVKostG falle.
Die Erinnerungsgegnerin beantragt die Erinnerung zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, eine Befreiung von der Zahlung der Gebühr gemäß Gebührenverzeichnis Nr. 5 Anmerkung 2 LJVKostG komme nicht in betracht, weil jedermann der kostenfreie Zugriff auf die bei dem Erinnerungsführer vorgehaltenen Entscheidung möglich sei und die Daten somit auch für gewerbliche Zwecke genutzt werden könnten. Ein überwiegend öffentliches Interesse liege insoweit nicht vor.
Die Erinnerung ist zulässig. Das Amtsgericht Schleswig, in dessen Bezirk das die Kosten festsetzende Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht seinen Sitz hat, ist gem. § 13 JVKostO zur Entscheidung über Einwendungen gegen die Festsetzung oder den Ansatz der Kosten oder gegen Maßnahmen gem. § 7 Abs. 2, 3 JVKostO zuständig.
Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.
Die Kostenfestsetzung ist zu Recht erfolgt. Sie entspricht Ziffer 1 LJVKostG in Verbindung mit Ziffer 5 des Gebührenverzeichnisses. Danach sind für die Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter 12,50 € je Entscheidung an Gebühren fällig.
Zwar ergibt sich aus Nr. 5 Ziff. 2 und 3 des Gebührenverzeichnisses zum LJVKostG in Verbindung mit § 7a Abs. 3 der JVKostO, dass die Behörde von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise absehen kann, wenn die gerichtliche Entscheidung für Zwecke verlangt wird, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Zwar ist die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen grundsätzlich eine öffentliche Aufgabe. Es handelt sich um eine verfassungsunmittelbare Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt und damit eines jeden Gerichtes (vgl. BVerwGE 104, S. 105 ff; so auch OLG Köln, NJW - RR 2003, S. 429; Landgericht Berlin - NJW 2002, S. 838). In diesen Entscheidungen ging es aber in erster Linie darum, ob Gerichte sich der Veröffentlichung ihrer Entscheidungen widersetzen können bzw. ob es Ansprüche Dritter auf Herausgabe entsprechender Urteilsabschriften oder ähnliches gibt. Zu berücksichtigen ist hier, dass dem Erinnerungsführer die erbetene Abschrift erteilt wurde, wenn auch kostenpflichtig. Die Kostenpflichtigkeit der Abschriften wird in den genannten Entscheidungen auch nicht in Zweifel gezogen (vgl BVerwG a.a.O am Ende; LG Berlin a.a.O am Ende)). Jedenfalls stellt der bloße Umstand, dass der Erinnerungsführer die erbetene Entscheidung in seine Datenbank zur kostenfreien Nutzung einstellt, kein überwiegend öffentliches Interesse im Sinne des Gebührenverzeichnisses zu Nr. 5 LJVKostG in Verbindung mit § 7a Abs. 3 JVKostO dar. Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, hatte der Gesetzgeber die Verbilligung oder die kostenlose Abgabe beispielsweise dann im Blick, wenn ein Forschungsvorhaben öffentlichen Zwecken dient oder wenn die Entscheidungen im öffentlichen Interesse für Zwecke der Aus- und Fortbildung verwendet werden (vgl. Bundestags Drucksache 13/9438, S. 10). Es sind daher immer besondere Gründe für die Bejahung eines öffentlichen Interesses notwendig. Allein der Umstand, dass die Entscheidung veröffentlicht wird und von Jedermann einsehbar ist, vermittelt für sich genommen kein solches überwiegendes Interesse, welche das Absehen von zu erhebenden Kosten rechtfertigen würde. Dies lässt sich auch aus dem Umstand ableiten, dass im § 4 Abs. 3 JVKostO ausdrücklich die Erhebung einer Dokumentenpauschale für Ablichtungen und Ausdrucke gerichtlicher Entscheidungen, die zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen oder Fachzeitschriften beantragt werden, vorgesehen ist. Diese Regelung erübrigte sich, wenn der Gesetzgeber allein die Veröffentlichung einer Entscheidung als hinreichenden Grund, von der Kostenerhebung abzusehen, angesehen hätte (so auch AG Münster, Beschluss vom 06.10.2008, Az. 56-28.27).
Schließlich liegt auch der Befreiungstatbestand des § 4 Abs. 7 JVKostO nicht vor. Danach sind keine Kosten zu erheben, wenn Daten im Internet zur nichtgewerblichen Nutzung bereit gestellt werden. Hier hat die Erinnerungsgegnerin aber zu Recht darauf hingewiesen, was sich im Übrigen auch aus der Homepage des Erinnerungsführers ergibt, dass Daten auch von gewerblichen Nutzern abgefragt werden können und damit auch zur gewerblichen Nutzung bereitstehen.
Nach alledem war die Erinnerung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 JVKostO in Verbindung mit § 14 Abs. 9 KostO.
http://openjur.de/u/260002.html#