Väternotruf informiert zum Thema

Amtsgericht Schwäbisch Gmünd

Familiengericht

Anträge nichtverheirateter Väter zur kostenlosen gerichtlichen Bestätigung der gemeinsamen Sorge gemäß Artikel 6 Grundgesetz, des Urteils des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 03.12.2009 und des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 21.07.2010 nehmen die zuständigen Mitarbeiter/innen des Amtsgerichtes gerne entgegen und bemühen sich um schnellstmögliche Erledigung, denn es ist ihnen eine Herzensangelegenheit Diskriminierungen schnellstmöglich zu beenden.


 

 

Amtsgericht Schwäbisch Gmünd

Rektor-Klaus-Straße 21

73525 Schwäbisch Gmünd

 

 

Telefon: 07171 / 602-0

Fax: 07171 / 602-571 und -541

 

E-Mail: poststelle@AGSchwGmuend.justiz.bwl.de

Internet: www.agschwgmuend.de

 

 

Internetauftritt des Amtsgerichts Schwäbisch-Gmünd (01/2011)

Informationsgehalt: mangelhaft

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: fehlt. Wozu zahlen die Leute eigentlich Steuern, wenn die Staatsbürokratie nicht einmal ihrer Informationspflicht nachkommt.

 

 

Bundesland Baden-Württemberg

Landgericht Ellwangen (Jagst)

Oberlandesgericht Stuttgart

 

 

Direktor am Amtsgericht Schwäbisch Gmünd: Klaus Mayerhöffer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz"  1951) - Richter am Amtsgericht Schwäbisch Gmünd / Direktor am Amtsgericht Schwäbisch-Gmünd (ab 01.02.2003, ..., 2011) - ab 08.11.1995 bis zum Wechsel zum Amtsgericht Schwäbisch-Gmünd als Vorsitzender Richter am Landgericht Ellwangen tätig. Kirchenrichter am kirchlichen Arbeitsgericht der Dioezese Rottenburg-Stuttgart. Siehe Info unten.

Stellvertretender Direktor am Amtsgericht Schwäbisch Gmünd: Martin Finckh (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz"  1963) -  Richter am Amtsgericht Schwäbisch Gmünd / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Schwäbisch-Gmünd (ab 01.05.2006, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.03.1996 als Richter am Landgericht Ellwangen aufgeführt.

 

 

 

Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Baden-Württemberg beschäftigen am Amtsgericht Schwäbisch-Gmünd  eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Richter/innen, Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.

Zum Amtsgerichtsbezirk Schwäbisch Gmünd gehören die Städte und Gemeinden: Bartholomä, Böbingen, Durlangen, Eschach, Göggingen, Gschwend, Heubach, Iggingen, Lorch, Leinzell, Mögglingen, Mutlangen, Obergröningen, Ruppertshofen, Schwäbisch Gmünd, Spraitbach, Täfferrot, Waldstetten.

 

 

Jugendamt im Amtsgerichtsbezirk:

Jugendamt Ostalbkreis

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? 

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Richter: 

Martin Finckh (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz"  1963) -  Richter am Amtsgericht Schwäbisch Gmünd / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Schwäbisch-Gmünd (ab 01.05.2006, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.03.1996 als Richter am Landgericht Ellwangen aufgeführt.

Thomas Hegele (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Richter am Amtsgericht Schwäbisch Gmünd (ab 01.01.1981, ..., 2008)

Sören Hintze (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - Richter am Amtsgericht Schwäbisch Gmünd (ab 20.04.2001, ..., 2008)

Klaus Mayerhöffer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz"  1951) - Richter am Amtsgericht Schwäbisch Gmünd / Direktor am Amtsgericht Schwäbisch-Gmünd (ab 01.02.2003, ..., 2011) - ab 08.11.1995 bis zum Wechsel zum Amtsgericht Schwäbisch-Gmünd als Vorsitzender Richter am Landgericht Ellwangen tätig. Kirchenrichter am kirchlichen Arbeitsgericht der Dioezese Rottenburg-Stuttgart. Siehe Info unten.

Harald Neukamm (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richter am Amtsgericht Schwäbisch-Gmünd / Familiengericht - Abteilung 7 (ab 01.02.1994, ..., 2008)

Hans Christian Obel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Amtsgericht Schwäbisch Gmünd (ab 10.09.1997, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 10.09.1997 als Richter am Landgericht Stuttgart aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 10.09.1997 als Richter am Amtsgericht Schwäbisch Gmünd aufgeführt.

Simone Schoch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richterin am Amtsgericht Schwäbisch Gmünd (ab 03.08.1993, ..., 2008)

 

 

Abteilungen am Familiengericht Schwäbisch-Gmünd:

7 F - Harald Neukamm (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richter am Amtsgericht Schwäbisch-Gmünd / Familiengericht - Abteilung 7 (ab 01.02.1994, ..., 2008)

 

 

Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Schwäbisch-Gmünd tätig:

Richter Rainer Ettel (Jg. 1965) - Richter am Amtsgericht Schwäbisch Gmünd (ab 01.03.1997, ..., 2002) - ab 20.01.2004 Ministerialrat beim Bundesministerium der Justiz

Jochen Fleischer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Richter am Landgericht Ellwangen (ab , ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 03.09.2001 als Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk Stuttgart aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 19.05.2005 als Richter am Amtsgericht Schwäbisch Gmünd - abgeordnet - aufgeführt.

Frank Heyer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Richter am Amtsgericht Ellwangen / Direktor am Amtsgericht Ellwangen (ab 01.04.2006, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.02.1981 als Richter am Amtsgericht Aalen aufgeführt. Ab 23.07.2004 stellvertretender Direktor beim Amtsgericht Schwäbisch-Gmünd. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.04.2006 als Direktor am Amtsgericht Ellwangen aufgeführt.

Michael Lang (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Richter am Amtsgericht Aalen / Direktor am Amtsgericht Aalen (ab 17.05.2004, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 03.08.2001 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Schwäbisch-Gmünd aufgeführt.

Dr. Werner Offenloch (Jg. 1937) - Richter am Amtsgericht Schwäbisch Gmünd / Direktor am Amtsgericht Schwäbisch-Gmünd (ab 01.01.1994, ... ,2002) 

Ingo Weber (geb. 23.09.1942) - Richter am Amtsgericht Schwäbisch Gmünd (ab 01.03.1975, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 1982 ab 01.03.1975 als Richter am Amtsgericht Schwäbisch-Gmünd aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1988 nicht aufgeführt.

 

 

Rechtspfleger:

 

 

Umgangspfleger:

Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de

No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Schwäbisch Gmünd (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Ergänzungspfleger:

Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Schwäbisch Gmünd für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )

 

Vormund:

Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.

Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Schwäbisch Gmünd (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

 

Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:

Informationsportal der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie (DGSF) - www.familientherapie.org 

 

 

 

Erziehungs- und Familienberatung 

a) in Freier Trägerschaft

 

 

 

b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als ersatzweise vorgehaltene Leistung

Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.

 

Geschäftsbereich Jugend und Familie Allgemeiner Sozialer Dienst

Stuttgarter Str. 41 

73430 Aalen

Telefon: 07361 / 503-454

E-Mail: gerhard.rettenmaier@ostalbkreis.de

Internet: http://www.ostalbkreis.de

Träger: Landkreis

Angebote: Beratung für Kinder und Jugendliche, Familienberatung, Jugendberatung, Krisenintervention, Beratung alleinerziehender Mütter und Väter

 

 

Verfahrensbeistände:

 

Rechtsanwälte:

 

Elmar Bergmann

Rechtsanwalt

Wolfgangstr. 6

73479 Ellwangen

Telefon: 07961 / 4016

Fax: 07961 / 54162

E-Mail: e.bergmann@merz-bergmann.de

Homepage: www.merz-bergmann.de

 

 

 

Gutachter:

 

Michael Karle

Oberarzt Dr. med., Diplom-Psychologe,  Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie

 

Gunther Klosinski

Prof. Dr., Ärztlicher Direktor  der Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter der Universität Tübingen

Beauftragung durch Richter Neukamm (2003)

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk

Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de 

Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.

 

 

Sonstige:

 

 


 

 

Kirchenrichter am kirchlichen Arbeitsgericht der Dioezese Rottenburg-Stuttgart 

 

Personelle Besetzung des Kirchlichen Arbeitsgerichts ab 1. Juli 2005

• Vorsitzende

Dr. Barbara Kramer, Zasiusstraße 78, 79102 Freiburg

• stv. Vorsitzender

Klaus Mayerhoeffer, AG Schwaebisch Gmuend, Rektor-Klaus-Straße 21, 73525 Schwäbisch-Gmünd

• Aus den Kreisen der Dienstgeber wurden auf Vorschlag des Diözesanvermögensverwaltungsrates folgende Personen von Herrn Erzbischof ernannt:

1. Andreas Krolop, Kath. Gesamtkirchengemeinde Mannheim, A4,1, 68159 Mannheim

2. Wolfgang Müller, Erzb. Seelsorgeamt, Okenstraße 15, 79108 Freiburg

3. Helmut Rädle, VSt. Pfullendorf, Kirchplatz 11, 88630 Pfullendorf

4. Egon Engler, Caritasverband Freiburg-Stadt e.V., Herrenstraße 6, 79098 Freiburg

5. Friedrich Schmid, Caritasverband der Erzdiözese Freiburg, Alois-Eckert-Str. 6, 79111 Freiburg

6. Joachim Welter, Erzb. Kinderheim St. Anton Riegel, Hauptstraße 63, 79359 Riegel

• Aus den Kreisen der Mitarbeiter wurden auf Vorschlag der Mitarbeitervertreter in der KODA folgende Personen von Herrn Erzbischof ernannt:

7. Albrecht Kollefrath, Avelgemerstraße 55, 77955 Ettenheim

8. Stephan Schwär, Kapuzinerbuck 5, 79299 Wittnau

9. Gerhard Behringer, Mühlenstraße 5, 79227 Schallstadt

• Aus den Kreisen der Mitarbeiter wurden auf gemeinsamen Vorschlag der Sprechergruppen der diözesanen Arbeitsgemeinschaften für Mitarbeitervertretungen folgende Personen von Herrn Erzbischof ernannt:

10. Ursula Fleig, Wehratalstraße 1, 79664 Wehr-Öflingen

11. Christoph Gramm, Habsburgerstraße 20, 78199 Bräunlingen

12. Rainer Schlindwein, Marienstraße 93, 76137 Karlsruhe

 

 


 

 

Ausfertigung

Geschäftsnummer:

7 F 493/03

 

 

Amtsgericht Schwäbisch Gmünd

. - Familiengericht -

Beschluss

vom 03.12.2003

 

In der Familiensache

X,

-Antragstellerin-

Proz.bev.: ...

 

gegen

Y,

-Antragsgegner-

Proz.bev.: ...

 

wegen Zwangsgeldfestsetzung

hat das Amtsgericht - Familiengericht - Schwäbisch Gmünd

durch Richter am Amtsgericht Neukamm

auf die mündliche Verhandlung vom 29.10.2003

wie folgt beschlossen:

 

 

-2-

1. Gegen den Antragsgegner wird wegen Verstoßens gegen die beim Oberlandesgericht Stuttgart (Aktenzeichen: 11 UF 78/00; Aktenzeichen des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Gmünd: 7 F 424/98) im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.08.2000 zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung, der Antragstellerin im 14-tägigen Abstand den persönlichen Umgang mit den gemeinschaftlichen Kindern der Parteien A, geboren am ... , und B, geboren am ... 1991, zu gewähren, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR festgesetzt.

 

2. Für die beiden Kinder A und B wird gemäß § 1909 BGB ein Ergänzungspfleger zur Regelung und Durchführung bzw. Begleitung der Umgangskontakte bestellt. Die Auswahl einer geeigneten Person wird auf das Landratsamt - Kreisjugendamt - Ostalbkreis, Außenstelle Schwäbisch Gmünd, übertragen.

 

3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

 

4. Der Geschäftswert wird auf-1.000,00 EUR festgesetzt.

 

 

Gründe:

Die Parteien sind geschiedene Ehegatten. Aus ihrer Ehe sind ... Kinder hervorgegangen, wobei die beiden Söhne A , geboren am ... 1989, und B, geboren am ... 1991, beim Antragsgegner leben und von diesem betreut werden. Im Verfahren HUF 78/00 des Oberlandesgerichts Stuttgart (Aktenzeichen des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Gmünd: 7 F 424/98) haben die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.08.2000 eine Vereinbarung dahingehend geschlossen, dass sie im wöchentlichen Wechsel jeweils Umgang mit allen Kindern - ...  - ausüben.

Die Antragstellerin begehrt im vorliegenden Verfahren die Festsetzung eines erneuten Zwangsgeldes gegen den Antragsgegner, weil dieser den Umgang der beiden Söhne A und B mit ihr, der Antragstellerin, nicht fördere, was einen Verstoß gegen die genannte Vereinbarung darstelle. So kämen die beiden Kinder regelmäßig jeden zweiten Samstag zur Antragstellerin, erklärten dieser, sie hätten „keinen Bock", bei ihr zu bleiben und verließen sie daraufhin wieder. Auch während der Ferien käme regelmäßig kein Umgangskontakt zustande. Der Antragsgegner erklärt demgegenüber, die Verhaltensweisen der beiden Kinder beruhe auf ihren freien Willen, hervorgerufen durch deren Missachtung durch die Antragstellerin, wie sie sie in den vergangenen Jahren an den Tag gelegt habe.

Im Zusammenhang mit der vorliegenden Familiensache wird auf die Verfahren 7 F 424/98, 7 F 172/01, 7 F 214/01, 7 F 190/01, 7 F 1091/01, 7 F 69/02, 7 F 760/01, 7 F 580/02 und 7 F 830/02 des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Gmünd verwiesen, wobei im Verfahren 7 F 190/01 mit Beschluss vom 25.04.2001 bereits ein Zwangsgeld gegen den Antragsgegner in Höhe von 500,00 DM festgesetzt wurde.

 

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Zwar scheidet grundsätzlich die Festsetzung eines Zwangsgeldes aus, wenn das Kind den Umgang mit dem umgangsberechtigten Elternteil verweigert, jedoch nur dann, wenn der andere Elternteil alle objektiv zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, das Kind zum Umgang zu bewegen (OLG Celle, FamRZ 1987, S. 623).

Hiervon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Wie der Sachverständige Dr. Karle von / der Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter der Universität Tübingen in seinem Gutachten vom 02.07.2003 und seiner Erläuterung und Ergänzung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.10.2003 im Verfahren 7 F 830/02 des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Gmünd mitgeteilt hat, besteht zwar wegen den Anforderungen, die der Antragsgegner, welchem fehlende Bindungstoleranz der Kinder zu ihrer Mutter zu bescheinigen ist, an sie stellt, der nach außen geäußerte Wille der Kinder, den Umgang mit ihrer Mutter zu verweigern, andererseits ist dieser Wunsch nach wie vor in ihnen lebendig. Hinzu kommt, dass ein solcher regelmäßiger Umgang nach wie vor - auch unter Berücksichtigung ihres Alters - als kindeswohlförderlich anzusehen ist.

Dann aber spricht das Verhalten des Antragsgegners, der weder in der Vergangenheit noch in der Gegenwart viel dazu beigetragen hat, Umgangskontakte der Söhne A und B mit der Antragstellerin zu fördern, und der sie letztlich auch nur zur Vermeidung von Zwangsmitteln zur Antragstellerin bringt, nicht dem Gebot, dass der Elternteil, bei dem sich die Kinder aufhalten, Kraft seiner Autorität auf die Kinder einzuwirken hat, damit diese den Umgang mit dem anderen Elternteil ausüben und dort während der gesamten Besuchszeit bleiben.

Dementsprechend war gegen den Antragsgegner wegen Verstoßes der zwischen den Parteien vereinbarten Umgangsregelung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 FGG ein Zwangsgeld festzusetzen, welches angesichts des Umstandes, dass es sich bereits um die zweite Festsetzung handelt, auf 1.000,00 EUR festgelegt wird. Angedroht war das Zwangsgeld nach § 33 Abs. 3 Satz 1 FGG mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Gmünd vom 20.06.2002 im Verfahren 7 F 760/01.

Auf Anregung der zuständigen Sachbearbeiterin beim Landratsamt - Kreisjugendamt - Ostalbkreis, Außenstelle Schwäbisch Gmünd, Frau Z, wird den beiden Kindern gemäß § 1909 BGB ein Ergänzungspfleger zur Regelung und Durchführung bzw. Begleitung der Umgangskontakte bestellt, zumal auch nach Auffassung des Sachverständigen Dr. Karle, die er im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.10.2003 geäußert hat, eine Änderung der derzeitigen Situation nur dann möglich erscheint, wenn der Umgang zunächst im Beisein einer neutralen Person stattfindet.

Gegebenenfalls kommt in diesem Zusammenhang auch eine Einschränkung nach Dauer und Häufigkeit der Umgangskontakte in Betracht. Eine diesbezügliche konkrete Regelung kann jedoch derzeit nicht festgelegt, vielmehr müsste sie gegebenenfalls in der Umgangssituation selbst erarbeitet werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33 Abs. 1 Satz 3, 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG, die Geschäftswertfestsetzung auf § 119 Abs. 2 KostO.

Neukamm

Richter am Amtsgericht

 

 

 

 


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