Väternotruf informiert zum Thema
Amtsgericht Sigmaringen
Familiengericht
Anträge nichtverheirateter Väter zur kostenlosen gerichtlichen Bestätigung der gemeinsamen Sorge gemäß Artikel 6 Grundgesetz, des Urteils des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 03.12.2009 und des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 21.07.2010 nehmen die zuständigen Mitarbeiter/innen des Amtsgerichtes gerne entgegen und bemühen sich um schnellstmögliche Erledigung, denn es ist ihnen eine Herzensangelegenheit Diskriminierungen schnellstmöglich zu beenden.
Amtsgericht Sigmaringen
Karlstraße 17
72488 Sigmaringen
Telefon: 07571 / 104-0
Fax: 07571 / 104-877
E-Mail: poststelle@AGSigmaringen.justiz.bwl.de
Internet: www.amtsgericht-sigmaringen.de
Internetauftritt des Amtsgerichts Sigmaringen (03/2012)
Informationsgehalt: bescheiden
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - http://www.amtsgericht-sigmaringen.de/servlet/PB/menu/1184970/index.html?ROOT=1170001
Bundesland Baden-Württemberg
Direktor am Amtsgericht Sigmaringen: Christoph Freudenreich (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richter am Amtsgericht Sigmaringen / Familiengericht / Direktor am Amtsgericht Sigmaringen (ab , ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 17.02.1995 als Richter am Landgericht Tübingen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 05.10.2005 als Direktor am Amtsgericht Rottenburg aufgeführt (Strafrichter). Ab 2010: Vorsitz der kleinen Strafkammer am Landgericht Hechingen.
Stellvertretender Direktor am Amtsgericht Sigmaringen: Jürgen Dorner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Richter am Amtsgericht Sigmaringen / Familiengericht - Abteilung 2 / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Sigmaringen (ab 28.12.1983, ..., 2012)
Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Baden-Württemberg beschäftigen am Amtsgericht Sigmaringen 5 Richter/innen und eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.
Zum Bezirk des Amtsgerichts Sigmaringen gehören 19 Gemeinden:
Beuron, Bingen, Gammertingen, Herdwangen-Schönach, Hettingen, Illmensee, Inzigkofen, Krauchenwies, Leibertingen, Meßkirch, Neufra, Pfullendorf, Sauldorf, Schwenningen, Sigmaringen, Sigmaringendorf, Stetten a.k.M., Veringenstadt und Wald
Jugendamt im Amtsgerichtsbezirk:
Jugendamt Landkreis Sigmaringen
Väternotruf Sigmaringen
August Mustermann
Musterstraße 1
72488 Sigmaringen
Telefon: 07571 / ...
E-Mail: august.mustermann@web.de
Der hier genannte örtliche Ansprechpartner handelt in eigener Verantwortung, besitzt keine Vollmacht und unterliegt keiner Weisungsgebundenheit seitens des Väternotrufes. Rückmeldungen zu dem genannten Ansprechpartner senden Sie bitte an info@vaeternotruf.de. Wenn Sie Interesse haben, hier als örtlicher Ansprechpartner aufgeführt zu werden, melden Sie sich bitte unter info@vaeternotruf.de.
Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de
Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.
Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte?
Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de
Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk
Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de
Richter:
Jürgen Dorner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Richter am Amtsgericht Sigmaringen / Familiengericht - Abteilung 2 / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Sigmaringen (ab 28.12.1983, ..., 2012)
Christoph Freudenreich (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richter am Amtsgericht Sigmaringen / Familiengericht / Direktor am Amtsgericht Sigmaringen (ab , ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 17.02.1995 als Richter am Landgericht Tübingen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 05.10.2005 als Direktor am Amtsgericht Rottenburg aufgeführt (Strafrichter). Ab 2010: Vorsitz der kleinen Strafkammer am Landgericht Hechingen.
Wolfgang Wenzel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richter am Amtsgericht Sigmaringen (ab 01.09.1988, ..., 2012)
Richter auf Probe:
Hausmann - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Stuttgart (ab , ..., 2012) - 2012: abgeordnet als Richterin auf Probe an das Amtsgericht Sigmaringen.
Kraemer - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Stuttgart (ab , ..., 2012) - 2012: abgeordnet als Richterin auf Probe an das Amtsgericht Sigmaringen.
Abteilungen am Familiengericht Sigmaringen:
2 F - Jürgen Dorner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Richter am Amtsgericht Sigmaringen / Familiengericht - Abteilung 2 / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Sigmaringen (ab 28.12.1983, ..., 2012)
2 F - Bundesverfassungsgericht - 1 BvQ 4/10 - zur Wirksamkeit der Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Februar 2010 - 15 UF 114/09 - und des Amtsgerichts Sigmaringen vom 16. Juni 2009 - 2 F 474/08 - siehe unten
Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Sigmaringen tätig:
Franz Lenk (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Richter am Amtsgericht Sigmaringen / Familiengericht / Direktor am Amtsgericht Sigmaringen (ab 01.01.1994, ..., 2010)
Bernd Martin Sailer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Richter am Amtsgericht Sigmaringen (ab 27.10.2006, ..., 2008)
Joachim Stahl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Amtsgericht Sigmaringen (ab , ..., 2008, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.03.1997 als Richter am Amtsgericht Albstadt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.03.1997 als Richter am Amtsgericht Sigmaringen aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.
Rechtspfleger:
Umgangspfleger:
Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de
No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Sigmaringen (ab 01.09.2009, ..., )
Ergänzungspfleger:
Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de
Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf.
No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Sigmaringen für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )
Vormund:
Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.
Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf.
Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de
No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Sigmaringen (ab 01.09.2009, ..., )
Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:
Informationsportal der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie (DGSF) - www.familientherapie.org
Erziehungs- und Familienberatung
a) in Freier Trägerschaft
Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstelle
In der Vorstadt 2
72488 Sigmaringen
Telefon: 07571 / 5787
E-Mail: sig@ehe-familie-lebensberatung.de
Internet: http://www.ehe-familien-lebensberatung.de
Träger: Kath. Kirche
Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung)
Psychologische Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche
- Erziehungsberatungsstelle -
In der Vorstadt 2
72488 Sigmaringen
Telefon: 07571 / 730160
E-Mail: psychologische.beratung@caritas-sigmaringen.de
Internet: http://www.caritas-sigmaringen.de
Träger: Caritasverband
Angebote: Beratung getrennt erziehender Mütter und Väter, Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienberatung, Gruppenarbeit
b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als ersatzweise vorgehaltene Leistung
Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.
Landratsamt Sigmaringen Fachbereich Jugend Allgemeiner Sozialer Dienst
Leopoldstr. 4
72488 Sigmaringen
Telefon: 07571 / 102-4201
E-Mail: info@lrasig.de
Internet: http://www.landkreis-sigmaringen.de
Träger:
Angebote: Beratung getrennt erziehender Mütter und Väter, Beratung für Kinder und Jugendliche, Krisenintervention, Jugendberatung, Familienberatung, Sozialberatung
Verfahrensbeistände:
Kathleen Kunze
Dipl. Sozialpädagogin
Beratungspraxis Kathleen Kunze
Kastellstraße 24
72488 Sigmaringen
www.beratung-therapie-kunze.de
Zertifiziert durch die Deutsche Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie (DGSF) - www.dgsf.org
Wird vom Väternotruf nicht empfohlen.
Gabriele Ortlieb
72336 Balingen
Bestellung durch Oberlandesgericht Stuttgart? (2005), Amtsgericht Sigmaringen
Rechtsanwälte:
Hendrik Beck
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Anwaltskanzlei Beck
Bodenseestr.121
88682 Salem
Telefon: 07553 / 918 550
Fax.: 07553 / 918 551
E-Mail: beckanwaelte@t-online.de
Internet:: www.beck-anwaelte.de
Gutachter:
Betreuer:
Väteraufbruch für Kinder e.V.
Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk
Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de
Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.
Sonstige:
Männerhaus Sigmaringen
Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?
Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.
Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.
Was sollten Sie mit bringen?
Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch
Krankenkassenkarte
Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein
Wohnungsschlüssel
Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder
Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es in Sigmaringen noch nicht, da da die politisch und fachlich Verantwortlichen im Landkreis an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.
Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch den Landkreis einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de
Frauenhaus Sigmaringen
Lebenshaus Schwäbische Alb e.V.
Postfach 1145
72497 Gammertingen
Tel. 07574-2862
E-Mail info@lebenshaus-alb.de
Website: www.lebenshaus-alb.de
Im Lebenshaus in Gammertingen können Menschen, die ein Wohnen in einer kleinen Hausgemeinschaft für sich als hilfreich erhoffen, zeitlich befristet mitleben.
Ansprechen wollen wir Menschen in Übergangs-, Trennungs- und Krisensituationen, Opfer von Gewalt oder sonst in ihrer aktuellen Lebenslage gehandicapte Menschen, die einen Platz suchen, um ihr Leben neu zu ordnen, sich zu erholen und sich in der Auseinandersetzung mit anderen neue Anregungen zu holen.
Zitierung: BVerfG, 1 BvQ 4/10 vom 10.3.2010, Absatz-Nr. (1 - 24), http://www.bverfg.de/entscheidungen/qk20100310_1bvq000410.html
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 4/10 -
In dem Verfahren
über den Antrag
im Wege der einstweiligen Anordnung,
die Wirksamkeit der Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Februar 2010 - 15 UF 114/09 - und des Amtsgerichts Sigmaringen vom 16. Juni 2009 - 2 F 474/08 - einstweilen bis zur Entscheidung der Hauptsache, längstens für sechs Monate, auszusetzen und für diese Dauer das Verbleiben der Kinder A. und T. T. bei der Antragstellerin anzuordnen
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts
Antragstellerin: T...
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Gossy Kiefer,
Andreas-Rogg-Gasse 5-7, 88630 Pfullendorf -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. März 2010 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird mangels Erfolgsaussicht der einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
I.
1
Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung, die Wirksamkeit der Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Vater ihrer zwei Töchter einstweilen auszusetzen und das vorläufige Verbleiben der Kinder bei ihr anzuordnen. Darüber hinaus beantragt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten.
2
1. Die Antragstellerin ist Mutter zweier im Juni 1999 und Oktober 2000 ehelich geborener Mädchen. Beide besuchen die Sprachförderschule in W. Die Ehe der Antragstellerin mit dem Kindesvater wurde im November 2008 geschieden. Seit dem Auszug des Vaters aus der Ehewohnung in P. leben die Kinder bei der Mutter. Im September 2009 zogen sie mit ihr zu ihrem neuen Lebensgefährten nach K.
3
Der Kindesvater hat wieder geheiratet und lebt in G. Seine neue Frau hat drei Kinder in die Ehe eingebracht. Außerdem haben sie einen im Januar 2009 geborenen gemeinsamen Sohn. Umgangskontakte des Kindesvaters mit den Mädchen fanden zunächst nicht statt.
4
In einem von dem Kindesvater angestrengten Umgangsverfahren traf das Amtsgericht am 12. März 2009 auf der Grundlage einer Vereinbarung der Kindeseltern die Regelung, dass der Kindesvater zunächst in durch den Kinderschutzbund betreuter Form mit den beiden Kindern Umgang haben solle. Im Anschluss fanden zwei Umgangskontakte am 20. März und 3. April 2009 statt.
5
Das Gericht bestellte in dem Sorgerechtsverfahren, in dem beide Elternteile jeweils das alleinige Sorgerecht beantragten, eine Verfahrenspflegerin für die Kinder und hörte die Mädchen am 14. Mai 2009 persönlich an.
6
a) Mit Beschluss vom 16. Juni 2009 übertrug das Amtsgericht dem Kindesvater das alleinige Recht der elterlichen Sorge für die beiden Mädchen. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Antragstellerin massiv versuche, die Kinder dem Vater zu entfremden und einen Umgang mit ihm zu unterbinden. Dabei stützte es sich im Wesentlichen auf die Berichte der Umgangsbegleiterin des Kinderschutzbundes, der Verfahrenspflegerin und des Jugendamtes T.
7
b) Nach Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens wies das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin zurück.
8
Zusammengefasst führte es aus, dass gegen die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Antragstellerin und die Beibehaltung des Lebensmittelpunkts der Kinder bei ihr spreche, dass es ihr nicht gelungen sei, ihre negativen Erfahrungen aus der gescheiterten Ehe mit dem Kindesvater zu verarbeiten und sie die Kinder mit diesem Konflikt erheblich belaste. Demgegenüber sei der Kindesvater nach Einschätzung der Sachverständigen besser geeignet, die emotionalen Bedürfnisse der Kinder zu erkennen und angemessen darauf zu reagieren. Dem Wechsel zum Vater stünden weder der besondere schulische Förderbedarf der Kinder noch die derzeitige therapeutische Behandlung der älteren Tochter entgegen, da die Kontinuität der bisherigen Strukturen durch den Umzug der Antragstellerin zu ihrem neuen Lebensgefährten ohnehin in Frage stehe. Sprachheilschulen und die Möglichkeit einer weiteren therapeutischen Behandlung gebe es auch im Umkreis des Wohnorts des Kindesvaters. Dem von den Kindern geäußerten Wunsch, bei der Mutter bleiben zu wollen, könne in Anbetracht des von der Antragstellerin hervorgerufenen Loyalitätskonflikts kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Auch könne das Sorgerecht nicht, wie im Gutachten angeregt, zunächst auf das Jugendamt übertragen werden, weil hierdurch der zu einer Instabilisierung der Kinder führende Zustand auf längere Zeit perpetuiert würde.
9
Nachdem das für den Wohnort des Kindesvaters zuständige Landratsamt nach der Entscheidung des Familiengerichts bereits im Juli 2009 einen vorläufigen Hilfeplan aufgestellt und sozialpädagogische Familienhilfe in Aussicht gestellt habe, sei davon auszugehen, dass der Wechsel mit Unterstützung des Jugendamtes zeitnah kindeswohlverträglich organisiert werden könne.
10
2. Mit ihrem Eilantrag, die Wirksamkeit der vorgenannten Beschlüsse einstweilen auszusetzen, macht die Antragstellerin eine Verletzung ihres Elternrechts aus Art. 6 GG durch die vorgenannten Entscheidungen geltend.
11
Die Fachgerichte hätten nicht nachvollziehbar begründet, aus welchen Gründen die Entziehung der elterlichen Sorge der Antragstellerin zum Wohl der beiden Töchter erforderlich sein solle. Sie hätten verkannt, dass Maßstab und Ziel einer Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern sein dürfe, sondern allein das Kindeswohl. Mit der Frage, ob es dem Kindeswohl abträglich wäre, insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht und in der Konsequenz den Aufenthalt und den Lebensmittelpunkt der beiden Kinder unmittelbar zu ändern, habe sich das Oberlandesgericht nicht hinreichend auseinandergesetzt.
12
Das Oberlandesgericht habe sich gegen die eindeutige Empfehlung der Sachverständigen gestellt, die Kinder bis auf weiteres nicht von der Antragstellerin zu trennen. Es habe der Antragstellerin zum Vorwurf gemacht, ihre negativen Erfahrungen aus der gescheiterten Ehe mit dem Kindesvater nicht verarbeitet zu haben, ohne jedoch die Ursache der durch den Kindesvater während der Ehe ausgeübten Gewalt miteinzubeziehen.
II.
13
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
14
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG vorliegen, sind die Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin angekündigten Verfassungsbeschwerde insoweit relevant, als dem Eilrechtsschutzbegehren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht entsprochen werden kann, wenn die angekündigte Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Maßgebend für die Beurteilung ist der Verfahrensstand im Zeitpunkt der Entscheidung (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2001 - 1 BvQ 35/01 -, NJW 2002, S. 356).
15
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Denn die angekündigte Verfassungsbeschwerde ist bei derzeitigem Verfahrensstand nach Aktenlage teilweise unzulässig und im Übrigen offensichtlich unbegründet.
16
a) Soweit die Antragstellerin eine Verletzung ihres Elternrechts durch die Entscheidung des Amtsgerichts vom 16. Juni 2009 geltend macht, fehlt eine hinreichende Begründung, § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.
17
Das Begründungserfordernis verlangt neben der Bezeichnung des angeblich verletzten Grundrechts auch die substantiierte Darlegung des die Verletzung enthaltenden Vorgangs (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>). Dieser muss in einer Weise vorgetragen sein, dass das Bundesverfassungsgericht ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens allein aufgrund der Beschwerdeschrift sowie der ihr beigefügten Anlagen in der Lage ist, zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß zumindest möglich erscheint. Zu einer ordnungsgemäßen Begründung in diesem Sinne gehört, dass der Beschwerdeführer sich mit Grundlagen und Inhalt gerichtlicher Entscheidungen auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 93, 266 <288>; 99, 84 <87>). Der angegriffene Hoheitsakt sowie die zu seinem Verständnis notwendigen Unterlagen müssen in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung möglich ist (vgl. BVerfGE 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>). Daran fehlt es hier.
18
Das Amtsgericht stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf die Berichte der Umgangsbegleiterin des Kinderschutzbundes, der Verfahrenspflegerin und des Jugendamtes T. Diese sind daher zur Überprüfung der von dem Amtsgericht dargelegten Einschätzungen unabdingbar erforderlich, werden aber von der Antragstellerin weder vorgelegt noch inhaltlich wiedergegeben. Eine Überprüfung der amtsgerichtlichen Beurteilung ist daher nicht möglich.
19
b) Nach dem derzeitigen Aktenstand sind des Weiteren keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 15. Februar 2010 in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt worden ist.
20
Art. 6 Abs. 2 GG schützt die Eltern-Kind-Beziehung und sichert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung (vgl. BVerfGE 31, 194 <204>). Dieses den Eltern verfassungsrechtlich gegenüber dem Staat gewährleistete Freiheitsrecht dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist (vgl. BVerfGE 61, 358 <371 f.>; 75, 201 <218>). Allerdings bedarf das Elternrecht, das den Eltern gemeinsam zusteht, insbesondere auch für den Fall der gesetzlichen Ausgestaltung, dass die Eltern sich bei der Ausübung ihres Rechts nicht einigen können (vgl. BVerfGE 92, 158 <178 f.>; 107, 150 <169>). Dem dient § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB, der bestimmt, dass einem Elternteil auf Antrag die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge allein zu übertragen ist, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Bei der Anwendung dieser Vorschrift haben die Richter eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 64, 180 <188>). Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1993 - 1 BvR 692/92 -, NJW 1993, S. 2671).
21
Zwar erscheinen vorliegend auf der Grundlage der sachverständigen Feststellungen eine stärkere Gewichtung des Kontinuitätsgedankens und damit auch eine andere Entscheidung in der Sache möglich. Gleichwohl ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts die sich aus Art. 6 Abs. 2 GG ergebenden Grenzen überschreitet.
22
Das Oberlandesgericht hat die Besonderheiten des Falles im Einzelnen berücksichtigt und ihnen im Rahmen seiner Abwägung Rechnung getragen. Es hat, gestützt auf das eingeholte Sachverständigengutachten, die Erziehungskompetenzen beider Eltern gewürdigt und ist in sachlich verständlicher Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kindesvater für eine Förderung und Erziehung der Kinder besser geeignet sei. Dies wird von der Antragstellerin im Grunde auch nicht in Frage gestellt. Das Oberlandesgericht hat sich des Weiteren eingehend damit auseinandergesetzt, weshalb es entgegen der Empfehlung der Sachverständigen eine sofortige Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Kindesvater und den damit einhergehenden Aufenthaltswechsel der Kinder für erforderlich erachte. Dabei hat es insbesondere nachvollziehbar dargelegt, dass das von der Sachverständigen vor allem im Hinblick auf die ältere Tochter betonte Bedürfnis nach schulischer und therapeutischer Konstanz sowie der besondere Förderbedarf der jüngeren Tochter einem Wechsel in den väterlichen Haushalt nicht entscheidend entgegenstehe. Dass es in diesem Zusammenhang der aufgrund des bisherigen Aufenthalts der Töchter engeren Bindung an die Mutter weniger Gewicht beigemessen hat als den negativen Folgen für die psychische Entwicklung der Kinder, die aus der unstreitig auch ihnen vermittelten heftigen Abneigung der Antragstellerin gegen den Kindesvater resultieren, ist nach dem bisherigen Verfahrensstand in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass das Oberlandesgericht im Rahmen dieser Abwägung die Bedeutung und Tragweite des Elternrechts der Antragstellerin verkannt hätte, bestehen nicht.
23
Soweit die Antragstellerin geltend macht, das Oberlandesgericht habe den Grund ihrer Ablehnung des Kindesvaters, nämlich die in der Ehe erlebte Gewalt, nicht berücksichtigt, ermangelt ihr Vorbringen jeglicher näherer Ausführungen zu Umfang, Anlass und Umständen der behaupteten Gewalthandlungen. Allein die Vorlage des Strafbefehls vom 22. April 2008 ohne konkrete Erläuterungen der darin enthaltenen Vorwürfe vermag keine entsprechende Begründung zu ersetzen. Darüber hinaus ist dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung auch nicht zu entnehmen, inwieweit die Gewaltvorwürfe den Fachgerichten bekannt gemacht worden sind und welche Einlassung der beschuldigte Kindesvater hierzu abgegeben hat.
24
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist mangels Erfolgsaussicht der einstweiligen Anordnung abzulehnen (§ 114 ZPO analog).
Hohmann-Dennhardt Gaier Kirchhof
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/qk20100310_1bvq000410.html