Väternotruf informiert zum Thema

Amtsgericht Tübingen

Familiengericht

Anträge nichtverheirateter Väter zur kostenlosen gerichtlichen Bestätigung der gemeinsamen Sorge gemäß Artikel 6 Grundgesetz, des Urteils des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 03.12.2009 und des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 21.07.2010 nehmen die zuständigen Mitarbeiter/innen des Amtsgerichtes gerne entgegen und bemühen sich um schnellstmögliche Erledigung, denn es ist ihnen eine Herzensangelegenheit Diskriminierungen schnellstmöglich zu beenden.


 

 

Amtsgericht Tübingen

Doblerstraße 14

72074 Tübingen

 

 

Telefon: 07071 / 200-0

Fax: 07071 / 200-2008

 

E-Mail: poststelle@agtuebingen.justiz.bwl.de

Internet: www.amtsgericht-tuebingen.de

www.agtuebingen.de

 

 

Internetauftritt des Amtsgerichts Tübingen (01/2012)

Informationsgehalt: mangelhaft

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: fehlt. Wozu zahlen die Leute in Baden-Württemberg eigentlich Steuern, wenn die Baden-Württembergische Staatsbürokratie nicht einmal ihrer Informationspflicht nachkommt. 

Kein richterlicher Geschäftsverteilungsplan im Internet, aber namentliche Angabe der Gerichtsvollzieher im Amtsgerichtsbezirk. Offenbar sind die Gerichtsvollzieher im Amtsgerichtsbezirk wichtiger als die Richter. Armes Deutschland.

 

 

Bundesland Baden-Württemberg

Landgericht Tübingen

Oberlandesgericht Stuttgart

 

 

Direktor am Amtsgericht Tübingen: Karl-Josef Binz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Richter am Amtsgericht Tübingen / Direktor am Amtsgericht Tübingen (ab 16.08.2004, ..., 2012) - ab 26.08.1996 Direktor am Amtsgericht Horb. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.08.2002 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Böblingen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz offenbar ab 16.08.2004 als Direktor am Amtsgericht Nürtingen aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz möglicherweise fehlerhaft.

Stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Tübingen: Christiane Barth (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richterin am Amtsgericht / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Tübingen (ab 25.07.2005, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 02.09.1994 als Richterin am Landgericht Tübingen aufgeführt. 2009: Verein der Richter und Staatsanwälte in Baden-Württemberg e.V. - Vorsitzende der Bezirksgruppe Tübingen - http://www.richterverein-bw.de/verein/index.php?idcatside=25

 

 

Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Baden-Württemberg beschäftigen am Amtsgericht Tübingen eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Richter/innen, Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.

Der Amtsgerichtsbezirk Tübingen umfasst die Städte und Gemeinden: Ammerbuch, Bodelshausen, Dettenhausen, Dußlingen, Gomaringen, Kirchentellingsfurt, Kusterdingen, Mössingen, Nehren, Ofterdingen und Tübingen.

 

 

Jugendamt im Amtsgerichtsbezirk:

Jugendamt Landkreis Tübingen

 

 

Väternotruf Tübingen

August Mustermann

Musterstraße 1

72074 Tübingen

Telefon: 07071 / ...

E-Mail: august.mustermann@web.de

Der hier genannte örtliche Ansprechpartner handelt in eigener Verantwortung, besitzt keine Vollmacht und unterliegt keiner Weisungsgebundenheit seitens des Väternotrufes. Rückmeldungen zu dem genannten Ansprechpartner senden Sie bitte an info@vaeternotruf.de. Wenn Sie Interesse haben, hier als örtlicher Ansprechpartner aufgeführt zu werden, melden Sie sich bitte unter info@vaeternotruf.de

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? 

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Richter: 

Christiane Barth (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richterin am Amtsgericht / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Tübingen (ab 25.07.2005, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 02.09.1994 als Richterin am Landgericht Tübingen aufgeführt. 2009: Verein der Richter und Staatsanwälte in Baden-Württemberg e.V. - Vorsitzende der Bezirksgruppe Tübingen - http://www.richterverein-bw.de/verein/index.php?idcatside=25

Karl-Josef Binz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Richter am Amtsgericht Tübingen / Direktor am Amtsgericht Tübingen (ab 16.08.2004, ..., 2012) - ab 26.08.1996 Direktor am Amtsgericht Horb. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.08.2002 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Böblingen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz offenbar ab 16.08.2004 als Direktor am Amtsgericht Nürtingen aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz möglicherweise fehlerhaft.

Dr. Stefan Fundel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richter am Amtsgericht Tübingen (ab 01.01.2002, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz offenbar ab 01.01.2002 als Richter am Amtsgericht Tübingen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 05.01.2000 als Richter am Amtsgericht Tübingen - abgeordnet - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz möglicherweise fehlerhaft.

Thomas Gehweiler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richter am Amtsgericht Tübingen (ab 27.09.1982, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.03.1993 als Richter am Landgericht Tübingen aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz möglicherweise fehlerhaft.

Ines Helber (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richterin am Amtsgericht Tübingen / Familiengericht - Abteilung 7 (ab 01.11.2005, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 03.05.2001 wohl als Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Stuttgart aufgeführt. Richterin Helber wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

Eberhard Hirn (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Richter am Amtsgericht Tübingen (ab 27.09.1982, ..., 2008)

Stefan Skell (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Richter kraft Auftrags / Amtsgericht Tübingen (ab 16.05.2007, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz ab 03.02.2003 wohl als Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk Stuttgart aufgeführt.

 

 

Abteilungen am Familiengericht  Tübingen:

2 F -

6 F - 

7 F - Ines Helber (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richterin am Amtsgericht Tübingen / Familiengericht - Abteilung 7 (ab 01.11.2005, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 03.05.2001 wohl als Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Stuttgart aufgeführt. Richterin Helber wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

 

 

Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Tübingen tätig:

Dr. Ingo Drescher (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richter am Bundesgerichtshof (ab 01.08.2007, ... 2008) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.11.2000 als Richter am Oberlandesgericht Stuttgart aufgeführt. Ab 20.04.2005 Direktor am Amtsgericht Tübingen.

Christine Jacobi (Jg. 1962) - Richterin am Oberlandesgericht Stuttgart (ab 29.03.2005, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 02.11.1996 als Richter am Amtsgericht Tübingen aufgeführt.

Andrea Wimmer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richterin am Landgericht Tübingen (ab 02.10.2006, ..., 2008) - ab 27.02.1996 Richterin am Amtsgericht Tübingen. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 02.10.2006 als Richterin am Landgericht Tübingen - 3/4 Stelle - aufgeführt.

Dr. Rainer Ziegler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richter am Oberlandesgericht Stuttgart / 16. Zivilsenat - Familiensenat (ab , ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 12.09.2001 als Richter am Amtsgericht Münsingen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 12.09.2001 als Richter am Amtsgericht Tübingen - abgeordnet - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 2008: abgeordnet an das Amtsgericht Rottenburg / Familiengericht - Abteilung 2. Bis 30.09.2009 Abordnung an das Oberlandesgericht Stuttgart / 16. Zivilsenat - Familiensenat.

 

 

Rechtspfleger:

 

 

Umgangspfleger:

Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de

No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Tübingen (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Ergänzungspfleger:

Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Tübingen für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )

 

Vormund:

Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.

Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Tübingen (ab 01.09.2009, ..., )

 

Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:

Informationsportal der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie (DGSF) - www.familientherapie.org 

 

72070 Tübingen, Anheier , Brigitte, , Tel: 07071-91 27 84

72070 Tübingen, Spiller, Sigrid, Otto-Erbe-Weg 46 , Tel: 07071-60 05 80

72070 Tübingen, Ahn, Gabriele, Ernst-Block-Straße 35 , Tel: 07071-44 08 09

72072 Tübingen, Schnell-Koch, Margrit, Closenweg 19 , Tel: 07071-8 38 77

72072 Tübingen, Sauer, Sabine, Paul-Dietz-Straße 12 , Tel: 07071-7 33 67

72072 Tübingen, Dietz, Thomas, Europaplatz 5 , Tel: 071-949949

72072 Tübingen, Knoedler-Pasch, Margarete, Bronnackerstraße 16 , Tel: 07071-7 24 13

72072 Tübingen, Backhaus , Margret, Cezanneweg 3 , Tel: 0176-67 61 06 38

72072 Tübingen, Hofgesang, Birgit, Eisenhutstraße 24 , Tel: 07071-15 78 91

72072 Tübingen, Kühling , Ludger, Aixer Straße 46 , Tel: 07071-36 91 84

72074 Tübingen, Schoberth, Anne, Gartenstraße 20 , Tel: 07071-2 15 16

72074 Tübingen, Heinzel-Junger, Monika, Gartenstraße 20 , Tel: 07071-2 15 16

72074 Tübingen, Kost, Bernhard, Jürgensenstraße 10 , Tel: 07071-8 16 47

72074 Tübingen, Ertel-Garbe, Sabine, Gartenstraße 20 , Tel: 07071-2 15 16

72074 Tübingen, Querbach-Kunert , Renate, Stäudach 14/1 , Tel: 07071-84753

 

 

Erziehungs- und Familienberatung 

a) in Freier Trägerschaft

 

Familienberatungs- und Behandlungsstelle im Psychotherapeutischen Zentrum Ammerbuch

Mitarbeiter/innen:

Dr. rer. soc. Roland Weber

Diplom-Pädagoge

Leiter der Familienberatungs- und Behandlungsstelle im Psychotherapeutischen Zentrum Ammerbuch (EZI 12/2008)

 

 

b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als ersatzweise vorgehaltene Leistung

Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.

 

 

 

Verfahrensbeistände:

 

Thomas von Dittrich

Forstwirt, Dipl. Sozialpädagoge (FH), Dipl. Immobilienwirt (Europäische Immobilienakademie), im Verwaltungsrat des Sozialen Arbeitskreises im Landkreis Böblingen e.V., als Zivildienstleistender in der Pflege tätig gewesen, als Sozialpädagoge in der neurologischen Rehabilitation und in der Resozialisation, Gründer des Betreuungsbüros (1996)

http://www.von-dittrich-betreuungen.de/team.shtml

Herr Dittrich spricht sich als Verfahrenspfleger am 12.10.2007 dafür aus, einem Vater nach §1671 BGB das Sorgerecht zu entziehen. Herr Thomas Dittrich wird als Verfahrenspfleger vom Väternotruf nicht empfohlen.

 

 

Rechtsanwälte:

 

Marion Wolf

Rechtsanwältin

Mediatorin BAFM

Hartranftstr. 2

72250 Freudenstadt

Tel: 07441 / 9151 – 0

Fax: 07441 / 9151 – 51

E-Mail: rae@mmrv.de

 

 

Gutachter:

 

 

Betreuer:

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk

Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de 

Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.

 

 

Sonstige:

 

Männerhaus Tübingen

Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?

Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.

Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.

Was sollten Sie mit bringen?

Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch

Krankenkassenkarte

Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein

Wohnungsschlüssel

Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder

Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es in Tübingen noch nicht, da die politisch und fachlich Verantwortlichen der Stadt an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.

Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch die Stadt einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de

 

 

Frauenhaus Tübingen

 

 


 

 

 

Christian Gampert - der Michael Kohlhaas von Tübingen, Stuttgart und Karlsruhe

Am Amtsgericht Tübingen hatte Christian Gampert nichtverheirateter Vater geklagt, um die Gemeinsame elterliche Sorge für sein Kind, die ihm nach Grundgesetz Artikel 6 bereits zusteht, auch formaljuristisch herzustellen. Der zuständige Richter am Amtsgericht Tübingen wies den Antrag des Vaters ab. (Beschluss vom 19.5.1999 - 6 F 60/99).

Der Vater ging daraufhin in die Beschwerde an das zuständige Oberlandesgericht Stuttgart. Dies wies seine Beschwerde gegen die Vorgabe des Grundgesetzes Artikel 6 ab (2.12. 1999 - 18 UF 259/99). 

Der Vater reicht daraufhin Beschwerde beim Bundesgerichthof ein, das ebenfalls das Anliegen des Vaters abwiese (4.4.2001 - XII ZB 3/00).

Der Vater reicht daraufhin Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein, das am 29.1.2003 einen Beschluss traf:

- Beschluss des Ersten Senats vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 -

Der Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 4.4.2001 - XII ZB 3/00 und die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Stuttgart vom 2.12. 1999 - 18 UF 259/99 und des Amtsgerichts Tübingen vom 19.5.1999 - 6 F 60/99 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6.

 

Die Sache wurde an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen. Dort ging das Richterspiel "Du - böser Vater! Wir gute Richter, die wissen was richtig ist" offenbar weiter.

Jedenfalls trifft der Bundesgerichthof unter Richterin Dr. Hahne, Richter Sprick, Richter Weber-Monecke, Richter Dr. Ahlt, und Richter Dose im Jahr 2007 einen weiteren Beschluss: 

XII. Zivilsenat 15.11.2007 XII ZB 136/04 Leitsatzentscheidung

unter Bezugnahme auf

Amtsgericht Tübingen, Entscheidung vom 19.05.1999 - 6 F 60/99

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom 20.04.2004 -18 UF 30/03

 

Die Richter/innen des XII. Zivilsenates Bundesgerichtshofes  Dr. Hahne, Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt, und Dose tragen in ihrer Entscheidung vom 15.11.2007 alte abgestandene Argumentationsmuster vor, die vom Gleichheitsgedanken des Grundgesetzes meilenweit entfernt sind. In arabesken logischen Sprüngen versuchen die urteilenden Richter die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter hier im Einzelfall und damit aber auch allgemein juristisch zu legitimieren. 

Besser, sie hätten einfach noch mal im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gelesen, in dem es unmissverständlich heißt:

 

 

Artikel 1 Satz 1 Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

 

Artikel 3 (Gleichheit vor dem Gesetz)

Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt.

Artikel 3 Satz 3: Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden.

 

Artikel 6 (Ehe und Familie, nichteheliche Kinder)

Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

 

 

Rechtliche Diskriminierungen hat auch Dauer noch niemand halten können. Auch die Rassendiskriminierung in Südafrika und in den USA ging trotz hartnäckiger Verteidigung der Nutznießer dieses Systems eines Tages zu Ende. 

"Wir sind die, auf die wir gewartet haben" - erklärt der Bewerber für das Präsidentenamt in den USA, Barack Hussein Obama in einer Wahlkampfrede am 05.02.2008

Mit Barack Obama und Condoleezza Rice präsentiert die USA zwei Afroamerikaner an vorderster Spitze, der eine ist aussichtsreicher Bewerber für das Präsidentenamt der USA (Demokratische Partei), die andere Außenministerin der USA (Republikaner).

 

Barack Hussein Obama, Jr. (* 4. August 1961 in Honolulu, Hawaii) ist ein US-amerikanischer Senator (Demokratische Partei), Jurist und Präsidentschaftskandidat.

2004 wurde Obama für Illinois in den Senat gewählt und ist damit der fünfte afroamerikanische Senator in der US-Geschichte und als derzeit einziger im Amt.[1]

Am 10. Februar 2007 gab er in Springfield (Illinois) seine Kandidatur für die Präsidentschaftswahl 2008 bekannt. Obama gehört zu den führenden Kandidaten im demokratischen Rennen.

http://de.wikipedia.org/wiki/Barack_Obama

 

 

Condoleezza Rice (* 14. November 1954 in Birmingham, Alabama) ist eine US-amerikanische Politikerin. Sie war ab 22. Januar 2001 Nationale Sicherheitsberaterin der Vereinigten Staaten. Am 16. November 2004 wurde sie zur Außenministerin für die zweite Amtszeit von George W. Bush bestellt. Das Amt trat sie am 28. Januar 2005 als Nachfolgerin des zurückgetretenen Colin Powell an.

 

Rice wurde als Tochter eines Pastors und einer Musiklehrerin in Birmingham (Alabama) geboren, als dort noch die Rassengesetze galten. Der Name „Condoleezza” ist von der musikalischen Anweisung „con dolcezza” abgeleitet (italienisch, „mit lieblichem Vortrag”). Hier wuchs Condoleezza Rice auf und lernte Eiskunstlauf und Klavierspielen. Sie konnte nach eigener Aussage eher Noten lesen als Schrift und wurde mit zehn Jahren eine der ersten afro-amerikanischen Schülerinnen des Birmingham Southern Conservatory of Music in Birmingham. Familie Rice war auch mit der Familie Colin Powells befreundet.

Am 15. September 1963 zündeten weiße Rassisten vom Ku-Klux-Klan in der Baptistenkirche der 16. Straße Dynamitstangen. Vier Mädchen, darunter zwei Freundinnen von Rice starben.

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Condoleezza_Rice

 

Nicht anders wird es eines Tages auch beim Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht sein. An die alte väterdiskriminierende Richtergarde wird dann das Justizmuseum in seiner Abteilung "Juristische Diskriminierungen in der Geschichte Deutschland erinnern und an den beiden Bundesgerichten werden Bundesrichter urteilen, die ein zeitgemäßes Denken haben und für die Väter und Mütter gleichwertige Menschen sind. 

Über die alte Richtergarde, die heute noch erbittert das mutterrechtliche Sorgerechtsmonopol gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verteidigt, wird man dann im Juristischen Museum erfahren können, wie sie vergeblich versucht hat, die Geschichte aufzuhalten. 

Das weiche Wasser bricht den harten Stein.

  

 

 


 

 

Streit um das Sorgerecht

"Der Vater muss auf Knien rutschen"

Vater und Tochter: "Das war die größte Demütigung überhaupt"

Ist das Sorgerechtsurteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein Erfolg für Single-Väter? Christian Gampert ist skeptisch. Er stritt sich im Kampf um den Sohn bis vor das Bundesverfassungsgericht. Im Interview mit SPIEGEL ONLINE warnt er vor der weiter bestehenden Macht der "Frauenlobby".

SPIEGEL ONLINE: Herr Gampert, Sie haben jahrelang mit der Mutter Ihres Sohnes um das gemeinsame Sorgerecht gestritten, sogar vor dem Bundesverfassungsgericht. Jetzt hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass Väter von unehelichen Kindern die Chance haben müssen, das Sorgerecht auch dann zu bekommen, wenn die Mutter dagegen ist. Sehen auch Sie darin einen großen Erfolg?

Christian Gampert: Alles jubelt jetzt und sagt, den Vätern wird der Rücken gestärkt. Aber das Urteil besagt nur, dass den Vätern eine Möglichkeit eingeräumt werden muss, das Sorgerecht einzuklagen. Das heißt ja aber gerade nicht, dass Väter ein gemeinsames Sorgerecht bekommen, etwa wenn sie die Vaterschaft anerkannt haben. Es heißt lediglich, dass sie Zugang zu einem gerichtlichen Verfahren haben müssen. Wie das Verfahren dann aussieht, das ist die entscheidende Frage. Ich vermute mal, dass das Straßburger Urteil für den betroffenen Vater ebenso ein Pyrrhussieg sein wird wie für mich damals vor dem Bundesverfassungsgericht.

SPIEGEL ONLINE: Auf Ihre Klage hin hatte das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2003 angeordnet, dass in bestimmten Alt-Fällen Väter ausnahmsweise die Möglichkeit bekommen müssen, das Sorgerecht gerichtlich einzuklagen. War das kein Erfolg?

Gampert: Die entscheidende Frage war damals wie heute, ob das deutsche Kindschaftsrecht den Vater generell vom Sorgerecht ausschließen darf, wenn die Mutter nicht will. Das Verfassungsgericht meinte damals, das gehe in Ordnung, weil die Mutter immer nur das Kindeswohl im Auge habe und nur bei ganz triftigen Gründen dem Vater das Sorgerecht verweigern werde. Das ist natürlich völliger Humbug - wie jeder weiß, der sich nur ein bisschen in der Materie auskennt.

SPIEGEL ONLINE: Das Verfassungsgericht ordnete damals an, dass in Fällen, in denen sich unverheiratete Eltern bereits vor Inkrafttreten der sogenannten Kindschaftsrechtsreform im Jahr 1998 getrennt hatten, der Vater auf Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts klagen konnte. Ist das mit der jetzigen Entscheidung aus Straßburg vergleichbar?

Gampert: Ja, das ist dasselbe in Grün. Damals gab es den Rechtsweg für diese Alt-Fälle. Jetzt, mit dem Straßburger Urteil, muss es diesen Rechtsweg für alle geben. Wie das dann aber rechtlich ausgestaltet ist, wie hoch da die Hürden sein werden, steht auf einem anderen Blatt.

SPIEGEL ONLINE: Die Regelung, die der Gesetzgeber nach dem Verfassungsgerichtsurteil in Ihrem Fall verabschiedete, sah vor, dass Väter die gemeinsame Sorge auch gegen den Willen der Mutter bekommen können, wenn das "dem Kindeswohl dient". Wie war das dann bei Ihnen?

Gampert: Das war die größte Demütigung überhaupt. Es geht bei der elterlichen Sorge ja darum, dass die Verantwortung für das Kind auch rechtlich, nach außen, abgesichert ist. Die Mutter und ich hatten uns auch nach der Trennung jahrelang gemeinsam um den Sohn gekümmert, fifty fifty. Unser Sohn war drei Tage bei mir, drei Tage bei ihr. Faktisch haben wir uns die Erziehung und die Sorge um den Sohn geteilt - von daher hätte es nahe gelegen, dass auch dann, wenn es um grundsätzliche Entscheidungen wie Umzüge oder um die rechtliche Vertretung nach außen ging, also etwa gegenüber der Schule oder Ärzten, alle beide das Sagen haben. Und nicht nur sie alleine. Aber die Hürde, die das Verfassungsgericht damals aufgebaut hat, war sehr hoch: Dass das gemeinsame Sorgerecht "dem Kindeswohl dient", nicht nur "ihm nicht entgegensteht", das ist vor Gericht fast nicht nachweisbar, wenn die Mutter sich querstellt. Und die stellt sich quer, denn sonst würde sie dem gemeinsamen Sorgerecht ja von sich aus zustimmen.

SPIEGEL ONLINE: Wie lief dieses Verfahren in Ihrem Fall ab?

Gampert: Die Mutter sagte lapidar: "Ich will nicht." Und: "Man kann sich mit diesem Mann nicht einigen." Das hat den Richtern ohne nähere Betrachtung des Falles gereicht, um festzustellen, dass ein gemeinsames Sorgerecht nicht dem Kindeswohl dient, weil eben alles, was konfliktbehaftet sein könnte, nicht zum Wohle des Kindes ist.

SPIEGEL ONLINE: Wurde das Kind nicht auch angehört?

Gampert: Natürlich, es gab da auch den sogenannten Vertreter des Kindes, in unserem Fall ein Rechtsanwalt ohne jede psychologische Qualifikation. Der hat sich 20 Minuten mit meinem Sohn unterhalten und dann mit der Mutter, und dann hat auch er festgestellt, das gemeinsame Sorgerecht dient nicht dem Wohl des Kindes. Ich wurde gar nicht gehört. Mein Sohn war völlig verunsichert. In der Befragung durch die Richter hat er dann leider das gesagt, was von der Mutter offenbar gewünscht war, und danach hat er sich mir gegenüber ziemlich geschämt.

SPIEGEL ONLINE: Und das Urteil wurde dann auch von höheren Instanzen bestätigt?

Gampert: Ja. Nachdem auch der Bundesgerichtshof an dieser Auslegung nichts auszusetzen hatte, habe ich auch in Straßburg, beim Gerichtshof für Menschenrechte, geklagt. Die haben meine Klage aber gar nicht angenommen - mit der Begründung, ich hätte ja die Möglichkeit gehabt, bei einem deutschen Gericht das Sorgerecht zu beantragen. Aber dieses Recht läuft leer, weil nach der Logik der deutschen Gerichte ein gemeinsames Sorgerecht für Paare, die nicht gerade absolute Harmonie demonstrieren, gar nicht möglich ist - und getrennte Paare sind nun mal nicht harmonisch.

SPIEGEL ONLINE: Sie meinen also, dass eine Klagemöglichkeit, die quasi leer läuft, auch künftig in Straßburg Bestand haben könnte?

Gampert: Ja. Das war für mich absolut niederschmetternd, dass die Straßburger Richter unseren Fall so abgebügelt haben. Und die neue Straßburger Entscheidung ist ja auch sehr vorsichtig. Deshalb mache ich mir auch keine allzu großen Hoffnungen, dass das jetzt anders läuft. Das Straßburger Urteil wird den von der Frauenlobby dominierten deutschen Gesetzgeber wieder zu rechtlichen Lösungen ermutigen, die die Väter krass benachteiligen.

SPIEGEL ONLINE: Einem Fall, wo der Vater sich gar nicht oder mehr schlecht als recht um das Kind kümmern will, würde ein gemeinsames Sorgerecht ab Geburt aber nicht gerecht.

Gampert: Das sagt sich so leicht. Oft kommt der Vater gar nicht dazu, sich um das Kind zu kümmern, weil die Frau ihm den Umgang verweigert. Ich denke: Wer sein Kind bei einer staatlichen Behörde anerkennt und mitteilt, dass er sich um sein Kind kümmern will, der sollte das gemeinsame Sorgerecht haben. Wenn sich die Eltern dann langfristig nicht verstehen, muss das Familiengericht eben eine sorgerechtliche Entscheidung treffen. Hier müssen Kompromisse gemacht werden, die das Monopol der Mutter eben auch beschneiden. Das ist bei verheirateten Paaren auch so. Wo ist das Problem?

SPIEGEL ONLINE: Gerade wenn man sich die ersten Reaktionen der Bundesjustizministerin ansieht, könnte es dazu kommen, dass der Vater erst zu Gericht muss, wenn die Mutter kein gemeinsames Sorgerecht will.

Gampert: Dann passiert genau das, was das Grundgesetz meiner Ansicht nach verbietet: Dass der Mutter aus ihrer Geschlechtszugehörigkeit ein rechtlicher Vorteil erwächst. Die Mutter hat ihr Sorgerecht, weil sie gebiert. Der Vater dagegen muss auf den Knien rutschen und vor Gericht gehen. Es würde mich freuen, wenn es anders käme, aber ich glaube es nicht. Erst wenn auf die Familiengerichte aufgrund des neuen Antragsrechts eine Welle von Verfahren zurollt, in denen Väter ihr Sorgerecht einklagen, dann kippt das.

SPIEGEL ONLINE: Sie klingen verbittert.

Gampert: Nein, überhaupt nicht. Aber ich glaube, dass im deutschen Bundestag handfeste Interessenvertretung betrieben wird. Und die Frauenlobby ist eine der stärksten Lobbys überhaupt.

SPIEGEL ONLINE: Was für ein Verhältnis haben Sie jetzt zu Ihrem Sohn?

Gampert: Ein gutes. Inzwischen lebt er bei mir, und ich habe auch das Sorgerecht.

SPIEGEL ONLINE: Wie bitte? Wie kam es dazu?

Gampert: Nach dem Ende der Verfahren hat die Mutter unsere Fifty-Fifty-Regelung aufgekündigt und den Sohn ganz zu sich genommen. Aber das ging ziemlich schief. Es gab über die Jahre immer mehr Probleme, in der Schule, vor allem aber zwischen ihm und der Mutter, weil sie offenkundig überfordert und er über weite Strecken sich selbst überlassen war. Dieses Frühjahr ist der Konflikt zwischen Sohn und Mutter so groß geworden, dass die Mutter selbst gesagt hat, es geht nicht mehr.

SPIEGEL ONLINE: Und dann?

Gampert: Auf Anregung der Schule kam es zu einem Treffen mit dem Jugendamt. Da wurde dann ein sogenanntes Familien-Clearing durch eine Psychotherapeutin verabredet. Dabei kam heraus: Der Sohn will zum Vater, die Mutter hatte nichts dagegen, und ich habe gesagt: Klar, okay, unter der Bedingung, dass ich das gemeinsame Sorgerecht bekomme. Und so kam es dann: Ich hab' mein Arbeitszimmer ausgeräumt. Und auch wenn es somit in der übrigen Wohnung recht eng wurde, ist mein Sohn zu uns gezogen, das heißt zu meiner Frau und zu unseren beiden Söhnen, seinen Brüdern.

SPIEGEL ONLINE: Und wie klappt das jetzt?

Gampert: Prima. Seither läuft's in der Schule wieder, und auch zu der Mutter habe ich jetzt wieder ein ganz normales Verhältnis. Mein Sohn fühlt sich wohl in unserer Familie, so wohl, dass er jetzt sogar meinen Namen annehmen wollte, um richtig dazuzugehören, vor allem auch zu seinen zwei Brüdern. Und die Mutter hat auch da zugestimmt.

SPIEGEL ONLINE: Das Leben war also offenbar klüger als die Gerichte.

Gampert: So kann man das sagen. Aber wenn ich sehe, wie viel Leid wir über all die Jahre ertragen haben - das will ich keinem wünschen.

Das Interview führte Dietmar Hipp

07.12.2009

http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/0,1518,665585,00.html

 

 

 


 

 

Von Pontius zu Pilatus

Deutsche Gerichte schicken Väter in die Warteschleife und zum Schluss auf das Abstellgleis

Oberlandesgericht Stuttgart verweist nichtverheiratete Väter auf Platznahme an den Katzentisch. Feine Zustände sind das. Pfui Deibel.

 

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 20.04.2004 - 18 UF 30/2003, veröffentlicht in "Kind-Prax", 4/2004, S. 144 ff.

 

Hier ging es um den Antrag auf gemeinsames Sorgerecht durch einen nichtverheirateten Vater. Der Vater war mit diesem Anliegen erstmalig am 19.05.1999 vom Amtsgericht Tübingen in die Väterwüste geschickt worden. Das OLG Stuttgart hat sich dem am 2.12.1999 angeschlossen. Der Vater verfolgte daraufhin vor dem Bundesgerichtshof seinen Antrag weiter. Der BGH hat in seiner rechtpolitisch bestürzenden Beschlussfassung vom 04.04.2001 die Beschwerde des Vaters zurückgewiesen. Das daraufhin vom Vater angerufene Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 29.01.03 die angebliche Verfassungsmäßigkeit des §1626a BGB sehen wollen. Wahrscheinlich hatten die entscheidenden Richter/innen an diesem Tag Brillen von Fielmann auf, so dass sie etwas sehen konnten, was andere Menschen, nämlich die betroffenen Väter nicht sehen können.

Das Bundesverfassungsgericht gab dann dem Gesetzgeber auf, eine temporäre Schmalspurvariante für eine streng selektierte Väterpopulation zu schaffen, mit der diese eventuell doch noch in die Lage kämen, das ihnen verfassungsrechtlich zugesicherte Elternrecht wahrnehmen zu können. Dieser Schmalspurvariante hat das OLG Stuttgart erwartungsgemäß ein vorzeitiges faktisches Ende beschieden. Mit dem jetzt getroffenen Beschluss des OLG Stuttgarts dürfte klar sein, dass auch in der selektierten Elternpopulation jede Mutter dem Vater das Sorgerecht verweigern kann, indem sie ganz einfach ordentlich mit ihm streitet. Schade ums Papier, auf dem der Beschluss des OLG Stuttgart gedruckt ist und um die Steuermittel, die der Staat seit Jahren für die juristische Ausgrenzung von Vätern aus dem Fenster wirft.

Der betroffene Vater, sein Sohn ist jetzt 11 Jahre alt, hat jetzt die Möglichkeit gegen die Entscheidung des OLG in die Beschwerde zu gehen.

Verloren hat in dieser rechtspolitischen Tragikkomödie nicht nur der Vater, sondern auch der Rechtsstaat.

 

Väternotruf 13.09.2004

 

 


 

 

 

Männer- und väterfeindliche Rechtspolitik der Rot-Grünen Bundesregierung findet Unterstützung beim konservativen 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart

Das OLG Stuttgart schwenkte voll auf die männerfeindliche diskriminierende Linie der Bundesregierung um. In seinem Beschluss vom 20.4.2004 - 18 UF 30/03 bestätigte der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart die ausgrenzende Linie der Bundesregierung gegenüber nichtverheirateten Vätern und ihrem Kind. Der Vater in dem hier anhängigen Fall (Christian Gampert) soll nach dem Willen der Richter vom OLG Stuttgart weiterhin nicht mit der Mutter des gemeinsamen Kindes gleichberechtigt für sein Kind sorgen dürfen. 

Darüber kann auch der billige Taschenspielertrick der Bundesregierung in Form eines sogenannten Gesetz zur Umsetzung familienrechtlicher Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts EGBGB Art. 224 § 2 III (Artikel 224 §3-§5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch), in Kraft getreten am 31.12.2003 der es dem Vater formal ermöglichte einen Antrag auf gerichtliche Ersetzung der Sorgeerklärung der ausgrenzenden Mutter zu stellen, nicht hinwegtäuschen. Durch den Schwindelartikel 224 §2 im EGBGB sollen angeblich nichtverheiratete Väter, die vor dem 1.7.1998 mit ihren Kindern und der Mutter längere Zeit zusammengelebt haben, auch gegen den Willen der Mutter die Möglichkeit haben, beim Gericht das gemeinsame Sorgerecht bestätigt zu bekommen. Das ganze erweist sich, wie vorauszusehen war, in der Praxis als gewaltiger Bluff und Budenzauber, mit dem die Väter und die interessierte Öffentlichkeit staatlicherseits an der Nase herumgeführt und für dumm verkauft werden. Bis heute (01/2008) ist noch kein einziger Fall bekannt geworden, nach dem ein einziger Vater in Deutschland über diesen Idiotenparagrafen das gemeinsame Sorgerecht erhalten hätte.

Schon zum Zeitpunkt der Erstellung dieses propagandistischen Gesetzes, das auch von dem Propagandachef der SED Joachim Herrmann hätte stammen können:

 

Joachim Herrmann

geb. 29. Oktober 1928 Berlin

gest. 30. Juli 1992

 

Volks- und Mittelschule; 1945 FDGB; Redakteur der " Berliner Zeitung"; 1946 SED, FDJ; Chefredakteur der Zeitung " Junge Welt"; Komsomol-Hochschule in Moskau; Sekretär des Zentralrates der FDJ; Chefredakteur der "Berliner Zeitung"; Mitglied der SED-Bezirksleitung Berlin; Staatssekretär für Gesamtdeutsche (später für Westdeutsche) Fragen; Chefredakteur des "Neuen Deutschland".

Er wurde 1967 Kandidat und 1971 Mitglied des ZK der SED, 1973 Kandidat und 1978 Mitglied des Politbüros des ZK der SED, dort seit 1979 für Medien, befreundete und Blockparteien und die Nationale Front (DDR) zuständig. 1976–1989 war Herrmann Sekretär des ZK der SED, verantwortlich für Agitation. Sein Apparat kontrollierte maßgeblich die Medien (Anleitung) und war maßgeblich für deren wirklichkeitsferne Darstellung verantwortlich.

Am 10. November 1989 wurde er aus dem Zentralkomitee der SED ausgeschlossen. ZK-Mitglied Wilfried Poßner forderte damals: „Ich möchte hier mit Nachdruck und voller Verantwortung den Antrag stellen, Genossen Herrmann aus dem ZK auszuschließen. Wir können sonst nicht mehr bestehen. Ich möchte das in aller Deutlichkeit sagen.“ Als Egon Krenz ihn bat, hierzu Stellung zu nehmen, antwortete Herrmann: „Ich trage alle Konsequenzen aus den Fehlern, die hier zur Sprache gekommen sind im Zusammenhang mit der Lage, die dadurch entstanden ist.“

 

Immerhin hatte Joachim Herrmann noch den Anstand am 10.November 1989 Verantwortung zu übernehmen, was man von denjenigen die den Schwindelartikel 224 §2 als Recht verkaufen wollen, leider nicht sagen kann.

 

Im Bundesjustizministerium muss es Insidern klar gewesen sein, dass es sich hier lediglich um einen propagandistischen Rohrkrepierer handelt. Doch es ging bei der Abfassung dieses ABM-Gesetzes wohl lediglich darum, dass einige subalterne Ministerialbeamte und die paar Abgeordneten im Bundestag, die überhaupt ein wenig Durchblick in Familienrechtssachen haben, ihr schlechtes Gewissen beruhigen könnten und ihnen der Schlaf nicht zu schwer wird, angesichts der Schuld in der sie sich durch ihre ausgrenzende Politik gegenüber Zehntausenden nichtverheirateten Vätern in Deutschland gestellt haben. 

Die für das Trauerspiel von Urteil verantwortlichen drei Richter am OLG Stuttgart (18. Zivilsenat - Familiensenat) haben sich in der "FamRZ", 2004, Heft 17 nicht als Autoren des Beschlusses zu erkennen gegeben. Statt dessen findet man nur die "Geschäftsleitung des OLG Stuttgart" als Mitteiler angegeben. Vielleicht nach dem Motto: Im dunkeln ist gut munkeln.  

Die Zeit ist reif für den überfälligen Wechsel. 1989 hat man die obersten Betonköpfe der SED-Diktatur in die Wüste der rechtspolitischen Bedeutungslosigkeit geschickt, bleibt zu hoffen und dafür zu arbeiten, dass dieses Schicksal möglichst bald auch die konservativen Betonköpfe im vereinigten Deutschland ereilt.

 

Infos zum OLG Stuttgart auch unter Christian Gampert:

 

 

 


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