Väternotruf informiert zum Thema
Amtsgericht Zehdenick
Familiengericht
Anträge nichtverheirateter Väter zur kostenlosen gerichtlichen Bestätigung der gemeinsamen Sorge gemäß Artikel 6 Grundgesetz, des Urteils des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 03.12.2009 und des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 21.07.2010 nehmen die zuständigen Mitarbeiter/innen des Amtsgerichtes gerne entgegen und bemühen sich um schnellstmögliche Erledigung, denn es ist ihnen eine Herzensangelegenheit Diskriminierungen schnellstmöglich zu beenden.
Amtsgericht Zehdenick
Friedrich-Ebert-Platz 9
16792 Zehdenick
Telefon 03307 / 4667-0
Fax: 03307 / 2220
E-Mail: verwaltung@agzeh.brandenburg.de
Internet: www.ag-zehdenick.brandenburg.de
Internetauftritt des Amtsgerichts Zehdenick (05/2011)
Informationsgehalt: mangelhaft
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: fehlt - angeblich "um Ihnen die unnötige und lästige Suche nach einem für Sie zuständigen Ansprechpartner zu ersparen" - http://www.ag-zehdenick.brandenburg.de/sixcms/list.php?template=content_list_agzed_gesch&query=allgemein_agzed&sv[relation_agzed.gsid]=lbm1.c.278548.de&sort=lfdnr,online_date&order=asc
Na schönen Dank auch nach Zehdenick wo sich Fuchs und Hase Gute Nacht sagen.
Bundesland Brandenburg
Direktor am Amtsgericht Zehdenick: Johannes Wolfs (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Richter am Amtsgericht Zehdenick / Familiengericht - Abteilung 3 / Direktor am Amtsgericht Zehdenick (ab 01.07.1996, ..., 2011) - Richter Wolffs wird als Familienrichter vom Väternotruf nicht empfohlen.
Stellvertretender Direktor am Amtsgericht Zehdenick:
Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Brandenburg beschäftigen am Amtsgericht Zehdenick eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Richter/innen, Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.
Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Zehdenick erstreckt sich im Wesentlichen auf folgende Gemeinden, Ämter und Städte:
Altlüdersdorf, Altthymen, Badingen, Barsdorf, Baumgarten, Bergsdorf, Blumenow, Bredereiche, Burgwall, Burow, Dannenwalde, Dollgow, Dollgow-Güldenhof, Falkenthal, Freienhagen, Fürstenberg, , Glambeck, Gransee, Grieben, Groß Hoppenrade, Großmutz, Großwoltersdorf, Grüneberg, Gutengermendorf, Häsen, Hammer, Hartzwalde, Himmelpfort, Kappe, Kraatz-Buberow, Kleinmutz, Kreuzbruch, Krewelin, Kurtschlag, , Liebenthal, Liebenwalde, Liebenberg, Linde, Löwenberg, Marienthal, Meseberg, Menz, Mildenberg, Nassenheide, Neuendorf, Neuglobsow, Neuhäsen, Neuholland, Neulögow, Neulöwenberg, Rauschendorf, Ribbeck, Rönnebeck, Schönermark, Schulzendorf, Schulzenhof, Seilershof, Sonnenberg, Steinförde, Teschendorf, Zernikow, Tornow, Vogelsang, Wentow, Wesendorf, Wolfsruh Zabelsdorf, Zehdenick und Zootzen,
Jugendamt im Amtsgerichtsbezirk:
Väternotruf Zehdenick
August Mustermann
Musterstraße 1
16792 Zehdenick
Telefon 03307 / ...
E-Mail: august.mustermann@web.de
Der hier genannte Ansprechpartner handelt in eigener Verantwortung. Rückmeldungen zu dem genannten Ansprechpartner senden Sie bitte an info@vaeternotruf.de. Wenn Sie Interesse haben, hier als örtlicher Ansprechpartner aufgeführt zu werden, melden Sie sich bitte unter info@vaeternotruf.de.
Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de
Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.
Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte?
Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de
Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk
Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de
Richter:
Simona May (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Amtsgericht Zehdenick (ab 11.07.1997, ..., 2008)
Sven Stolpe (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1975) - Richter am Amtsgericht Zehdenick (ab , ..., 08/2008) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.05.2003 als Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt.
Lothar Wernicke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Amtsgericht Zehdenick (ab 11.07.1997, ..., 2008)
Johannes Wolfs (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Richter am Amtsgericht Zehdenick / Familiengericht - Abteilung 3 / Direktor am Amtsgericht Zehdenick (ab 01.07.1996, ..., 2011) - Richter Wolffs wird als Familienrichter vom Väternotruf nicht empfohlen.
Abteilungen am Familiengericht Zehdenick:
1 -
2 -
3 - Johannes Wolfs (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Richter am Amtsgericht Zehdenick / Familiengericht - Abteilung 3 / Direktor am Amtsgericht Zehdenick (ab 01.07.1996, ..., 2011) - Richter Wolffs wird als Familienrichter vom Väternotruf nicht empfohlen
Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Zehdenick tätig:
Rechtspfleger:
Umgangspfleger:
Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de
No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Zehdenick (ab 01.09.2009, ..., )
Ergänzungspfleger:
Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de
Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf.
No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Zehdenick für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )
Vormund:
Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.
Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf.
Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de
No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Zehdenick (ab 01.09.2009, ..., )
Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:
Informationsportal der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie (DGSF) - www.familientherapie.org
Erziehungs- und Familienberatung
a) in Freier Trägerschaft
Evangelische Beratungsstelle Zehdenick
Im Kloster 1
16792 Zehdenick
Telefon: 03307 / 310012
E-Mail: ebszehdenick@be-le.de
Internet: http://www.beratung-lebenshilfe.de
Träger: Beratung & Lebenshilfe e.V.
b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als ersatzweise vorgehaltene Leistung
Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.
Verfahrensbeistände:
Susanne Johnson
Diplom-Psychologin
12105 Berlin
Mitarbeit bei "Starke Familien e.V." - http://www.starkefamilie.com/infobroschuere_09.pdf
Bestellung am Amtsgericht Pankow-Weißensee, Amtsgericht Potsdam, Amtsgericht Zehdenick, Oberlandesgericht Brandenburg
Beauftragung auch als Gutachterin am Amtsgericht Potsdam
Rechtsanwälte:
Dr. Adriana Hädrich
Rechtsanwältin
Am Schwalbenberg 14
16348 Wandlitz
Mobil: 0176 - 63 125 195
http://www.bafm-mediation.de/mediatorensuche/suche-nach-plz/plz1/
Gutachter:
Frau Dr. Prendel
Diplom-Psychologin
Diplom-Psychologe
10555 Berlin
und
49205 Hasbergen
Beauftragung am Amtsgericht Zehdenick durch Richter Wolfs.
Ulrich Waschke-Peter soll sich in den 90-er Jahren in der psychologischen Praxis Arndt und Rebber in Münster engagiert haben, so wie auch Frau Thole-Bachg.
Beauftragung am Amtsgericht Bad Liebenwerda, Amtsgericht Bad Oeynhausen, Amtsgericht Bersenbrück (1996), Amtsgericht Fürstenwalde, Amtsgericht Halle (Westfalen), Amtsgericht Minden, Amtsgericht Nauen, Amtsgericht Oranienburg, Amtsgericht Potsdam, Amtsgericht Prenzlau, Amtsgericht Salzwedel, Amtsgericht Zehdenick, Oberlandesgericht Brandenburg
Sorgerechtsentzug nach Waschke-Peter-Einsatz nicht unwahrscheinlich. Von einer Beauftragung des Ulrich Waschke-Peter rät der Väternotruf dringend ab.
Urteile
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Vierte Sektion
Nichtamtliche Übersetzung
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin
26/02/02 - Fall KUTZNER gegen DEUTSCHLAND (Beschwerde Nr. 46544/99)
Straßburg, 26. Februar 2002
...
16. Am 18. September 1996 bestellte das Vormundschaftsgericht Bersenbrück den Psychologen Waschke-Peter als Sachverständigen, der sein Gutachten am 20. November 1996 vorlegte.
17. Nach Anhörung der Beschwerdeführer und der Großeltern verfügte das Vormundschaftsgericht mit Beschluss vom 12. Februar 1997 im Wege der einstweiligen Anordnung, den Beschwerdeführern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Bestimmung über ärztliche Maßnahmen zu entziehen, insbesondere mit der Begründung, dass „die Eltern [die Beschwerdeführer] intellektuell nicht in der Lage sind, ihre Kinder ordnungsgemäß zu erziehen“.
...
20. Nach einer weiteren Anhörung der Beschwerdeführer und der Großeltern wurde den Beschwerdeführern mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 27. Mai 1997 das Sorgerecht für ihre beiden Kinder entzogen. Hierbei stützte sich das Gericht hauptsächlich auf das Gutachten, demzufolge die Beschwerdeführer unverschuldet, jedoch mangels intellektueller Fähigkeiten erziehungsunfähig sind.
Dem Vormundschaftsgericht zufolge fehlte es den Beschwerdeführern an der erforderlichen Sensibilität, um den Bedürfnissen ihrer Kinder gerecht zu werden. Im Übrigen hätten sie die Unterstützung durch die Sozialdienste abgelehnt und ihr derzeitiges Einverständnis mit den ergriffenen Maßnahmen, das bei weitem nicht glaubwürdig sei, wäre nur als Reaktion auf den Druck zu sehen, den sie im derzeitigen Verfahren empfunden hätten.
Das Vormundschaftsgericht fügte hinzu, dass bei den Kindern Entwicklungsdefizite vorlägen, die weder durch die Großeltern noch durch Betreuung seitens der Sozialdienste ausgeglichen werden könnten. Allein Pflegefamilien – im Falle Corinnas sollte es eine professionelle Pflegefamilie sein – könnten den beiden Kindern helfen, da weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichend seien.
21. Seit dem 15. Juli 1997 sind die beiden Mädchen in unterschiedlichen Pflegefamilien („Inkognito-Pflege“) untergebracht, die von der Gesellschaft für familienorientierte Sozialpädagogik abhängen, die am 18. und 24. April 1997 einen Bericht erstellt und die Entziehung des Sorgerechts der Beschwerdeführer über ihre Kinder beantragt hatte.
22. Mit Schreiben vom 24. Januar, 23. Juni und 2. Juli 1997 sprachen sich die Hausärzte der Familie der Beschwerdeführer für eine Rückkehr der Kinder zu den Beschwerdeführern aus.
...
26. Aufgrund dieser verschiedenen Stellungnahmen bestellte das Landgericht am 9. Oktober 1997 einen zweiten psychologischen Sachverständigen, Herrn Trennheuser, der sein Gutachten am 18. Dezember 1997 vorlegte. Im Übrigen hörte das Landgericht die Beschwerdeführer, die Großeltern, die zuständige Verwaltung und den Sachverständigen an.
27. Mit Beschluss vom 29. Januar 1998 wies das Landgericht die Beschwerde der Beschwerdeführer mit der Begründung zurück, dass die Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 1666 und 1666a – siehe unten einschlägiges innerstaatliches Recht) zum Schutz des Kindeswohls vorlägen.
Das Landgericht nahm auf die beiden Gutachten Bezug.
...
ausführlich unter:
Väteraufbruch für Kinder e.V.
Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk
Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de
Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.
Sonstige:
Männerhaus Zehdenick
Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es in Zehdenick noch nicht, da die politisch und fachlich Verantwortlichen der Stadt an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.
Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch die Stadt einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de
Frauenhaus Zehdenick
Brandenburgisches Oberlandesgericht 2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsdatum: 20.08.2010
Aktenzeichen: 10 WF 187/10
Dokumenttyp: Beschluss
Quelle: juris Logo
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 27. Juli 2010 abgeändert.
Dem Vater wird einstweilen das Recht übertragen zu bestimmen, welche Schule bzw. welchen Kindergarten die Kinder K… A… T… und A… T… besuchen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Beschwerdewert beträgt 1.500 €
Gründe
1
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 27.7.2010 ist zulässig. Der Beteiligte zu 1. ist insbesondere beschwerdeberechtigt, § 59 Abs. 1 FamFG. Denn auch als Vater der nicht in einer Ehe geborenen Kinder hat er das Recht, die Übertragung der elterlichen Sorge bzw. eines Teils der elterlichen Sorge für diese Kinder auf sich zu beantragen (BVerfG, Beschluss vom 21.7.2010, 1 BvR 420/09).
2
Die Beschwerde ist auch begründet. Die aus der Beschlussformel ersichtliche einstweilige Anordnung zugunsten des Vaters ist zu erlassen.
3
Da die Mutter gegen den Willen des Vaters beabsichtigt, die Kinder aus der bisher besuchten Schule bzw. aus dem gewohnten Kindergarten herauszunehmen und zu Beginn des Schuljahrs am Montag, dem 23.8.2010, in eine andere Schule bzw. einen anderen Kindergarten in der Nähe ihrer Wohnung wechseln zu lassen, besteht ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Eingreifen, § 49 FamFG (s.a. Keidel/Giers, FamFG, 16. Aufl., § 49, Rz. 13).
4
Aufgrund der im Anordnungsverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung (vgl. dazu Keidel/Giers, a.a.O., § 49, Rz. 10) ist dem Vater, entsprechend seinem erstinstanzlichen Begehren, das Recht zu übertragen, vorläufig Schule bzw. Kindergarten für die Kinder zu bestimmen.
5
Der Erlass der einstweiligen Anordnung zugunsten des Vaters ist außerhalb der Eingriffsschwelle von § 1666 BGB möglich, nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 21.7.2010 (1 BvR 420/09) ausgesprochen hat, dass die Regelungen in §§ 1626 a Abs. 1 Nr. 1 und 1672 Abs. 1 BGB, die den Vater eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge ausschließen, wenn die Mutter ihre Zustimmung verweigert, mit Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar sind. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung darf nun auch dem Vater nicht in einer Ehe geborener Kinder in Anlehnung an die Regelung des § 1671 BGB die elterliche Sorge oder ein Teil davon übertragen werden, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
6
Somit ist dem Vater vorläufig die Befugnis zu übertragen, Schule bzw. Kindergarten für die Kinder zu bestimmen. Denn dies entspricht dem Wohl der Kinder am besten. Durch diese einstweilige Anordnung wird sichergestellt, dass den Kindern, die seit der Trennung ihrer Eltern im Sommer 2009 im Haushalt des Vaters leben und mit denen die Mutter erst seit Mai 2010 regelmäßigen Umgang pflegt, vorerst die bisherige Schule bzw. der gewohnte Kindergarten erhalten und ein Wechsel in die von der Mutter ausgewählten Einrichtungen erspart bleibt. In einem Hauptsacheverfahren – insoweit hat der Vater in der Beschwerdeschrift bereits Anträge angekündigt – mag geklärt werden, ob der von der Mutter gewünschte Umzug der Kinder in ihren Haushalt und damit einhergehend der Schul- bzw. Kindergartenwechsel deren Wohl am besten entspricht.
7
Von der Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Amtsgericht diese bereits vor etwa zwei Wochen durchgeführt hat und von einer erneuten Verhandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG.
8
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.