Ausländerrecht

Abschiebung


 

 

 

 

 

http://www.sweh.de/img/BVerfGBeschl.v.01.12.2008-2BvR1830-08-public.pdf

 

Aufenthaltsrecht eines Vaters, dem das Sorgerecht teilweise entzogen wurde und dessen Kind in einer Pflegefamilie lebt (BVerfG, Beschl. v. 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08)

Frankfurt, 12.12.2008: In einer von der Rechtsanwältin Stephanie Weh aus Frankfurt erstrittenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08) präzisierte und erweiterte das Gericht seine Rechtsprechung zum Aufenthaltsrecht von ausländischen Elternteilen: Zwischen einem ausländischen Vater und seinem deutschen Kind kann eine schutzwürdige familiäre Gemeinschaft auch dann bestehen, wenn dem Vater das Sorgerecht teilweise entzogen wurde, das Kind in einer Pflegefamilie lebt und der Vater sein Kind nur alle 14 Tage für wenige Stunden besuchen darf. Dass der insofern lediglich umgangsberechtigte Vater nur ausschnittsweise am Leben des Kindes Anteil nehmen kann und keine alltäglichen Erziehungsentscheidungen trifft, steht der Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft nicht grundsätzlich entgegen.

Weiterhin verwirft das Verfassungsgericht ausdrücklich die Überlegung, nach denen die Elternfunktion in solchen Konstellationen von den Pflegeeltern ausgefüllt werden würde und es sich bei der Beziehung zum Vater nicht um eine "echte" Eltern-Kind-Beziehung handele, sondern eher um ein Verhältnis, das dem eines Patenonkels entspräche (so noch das VG Frankfurt, Urt. v. 09.07.2008 - 1 K 52.08.F und das VG Wiesbaden, Beschl. v. 14.08.2008 - 4 L 856/08.WI.A).

Letztlich mahnt das Verfassungsgericht auch zu einer ausreichenden Sachverhaltsaufklärung durch die Gerichte: So müsse das Gericht im Falle einer abweisenden Entscheidung eine Vorstellung davon entwickeln, welchen Trennungszeitraum zwischen Vater und Kind es für zumutbar erachtet, aufklären, ob die stattfindenden Umgangskontakte in ihrer Bedeutung für das Verhältnis zwischen Vater und Kind zueinander auch sonst dem Üblichen entsprechen und inwieweit der Kindesvater den ihm verbliebenen Teil der elterlichen Sorge wahrnimmt und aus welchen Gründen das gegebenenfalls unterbleibt.

http://www.sweh.de/?l=27#t179&cms=f9ca2fa493c58b4285f3a39212da38da

 

 

 


 

 

Berlin, 03. April 2006

 

Zypries: "Scheinvaterschaften" sollen angefochten werden können

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem staatlichen Behörden das Recht eingeräumt wird Vaterschaftsanerkennungen anzufechten, wenn der Anerkennung weder eine sozial-familiäre Beziehung noch eine leibliche Vaterschaft zugrunde liegt.

„Unsere Gesellschaft braucht Kinder und Kinder brauchen Väter. Deshalb ist es gut und wichtig, dass die Kindschaftsrechtsreform von 1998 bürokratische Hürden für die Anerkennung von Vaterschaften abgebaut hat“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. „Seit 1988 haben wir deshalb aus gutem Grund auf jede Art von „Vaterschafts-TÜV“ verzichtet. Trotzdem bleibt es aber dabei: Vaterschaft bedeutet Verantwortung zu übernehmen und der Gesetzgeber ist gefordert, wenn diese Pflicht in bestimmten Fällen ganz offensichtlich nicht ernst genommen wird. Für uns gilt: Sowohl leibliche als auch soziale Vaterschaften sind schützenswert. Vaterschaften, die allein anerkannt werden, um staatsangehörigkeits- und ausländerrechtliche Vorteile zu erlangen, sind es jedoch nicht. Deshalb soll eine staatliche Stelle in Missbrauchsfällen künftig eine Vaterschaftsanerkennung anfechten können“, unterstrich die Bundesjustizministerin. „Wir wollen keinesfalls binationale Partnerschaften unter Generalverdacht stellen. Vielmehr wollen wir mit dem Gesetz ein Anfechtungsrecht schaffen, das zielgenau die Vaterschaftsanerkennungen trifft, bei denen es nicht um die Familie geht, sondern ausschließlich um Vorteile im Staatsangehörigkeits- und Ausländerrecht“, stellte Zypries klar.

Fallbeispiel:

Eine ausländische Frau lebt mit ihrem vierjährigen Sohn als allein erziehende Mutter in Deutschland. Ihre Aufenthaltsgenehmigung läuft ab und wird nicht verlängert. Mit Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung ist sie ausreisepflichtig, muss also Deutschland verlassen. Um dies zu vermeiden, zahlt sie einem Obdachlosen mit deutscher Staatsangehörigkeit Geld dafür, dass er die Vaterschaft für ihren Sohn anerkennt. Weder die Mutter noch der „frischgebackene Vater“ haben ein Interesse daran, dass letzterer seinen „Sohn“ jemals treffen wird. Durch die Anerkennung wird der Sohn nach deutschem Staatsangehörigkeitsrecht automatisch deutscher Staatsbürger und seine Mutter darf dann auch in Deutschland bleiben.

Für solche Fälle, in denen es bei der Vaterschaftsanfechtung nicht um Familie und Verantwortungsübernahme, sondern allein um Vorteil im Staatsangehörigkeits- und Aufenthaltsrecht geht, ist ein staatliches Anfechtungsrecht nötig. Den Regelungsbedarf zeigt eine Erhebung der Konferenz der Innenminister von Bund und Ländern auf. Danach wurde innerhalb eines Jahres (April 2003 bis März 2004) in 2338 Fällen an eine unverheiratete ausländische Mutter eines deutschen Kindes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Davon waren 1694 Mütter (72,5 %) im Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung ausreisepflichtig. Darunter sind auch die Fälle von Vaterschaft ohne Verantwortungsübernahme zu finden.

Das neue Anfechtungsrecht soll zudem die Akzeptanz der Kindschaftsrechtreform sichern, die aus gutem Grund die Elternautonomie gestärkt hat. Vor 1998 war im Regelfall für die Vaterschaftsanerkennung die Zustimmung des Jugendamtes als Amtspfleger für das nichteheliche Kind erforderlich. Darauf hat der Gesetzgeber mit der Kindschaftsreform bewusst verzichtet. Für eine wirksame Anerkennung sind seit der Reform allein formgebundene Erklärungen des Vaters (Anerkennung) und der Mutter (Zustimmung) erforderlich. „Dabei soll es bleiben, deshalb müssen wir Möglichkeiten schaffen, Missbrauch im Einzelfall zu unterbinden“, sagte die Bundesjustizministerin.

Die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs:

Der Gesetzentwurf ergänzt die Regelungen zur Anfechtung der Vaterschaft im Bürgerlichen Gesetzbuch um ein Anfechtungsrecht für eine öffentliche Stelle.

Die für die Anfechtung zuständige Behörde sollen die Länder entsprechend den Bedürfnissen vor Ort selbst bestimmen können. Der besondere Auftrag des Jugendamtes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen soll auch bei der geplanten Anfechtung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen zum Tragen kommen. Deshalb soll die Beteiligung des Jugendamtes am Anfechtungsverfahren in der Zivilprozessordnung verankert werden.

Die Anfechtung ist nur erfolgreich, wenn zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung bestanden hat. Dadurch wird verhindert, dass durch die Anfechtung eine vom Grundgesetz in Artikel 6 geschützte Familie auseinander gerissen wird.

Außerdem setzt die Anfechtung voraus, dass durch die Anerkennung der Vaterschaft rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteiles geschaffen werden. Dieses Kriterium dient dazu, die Missbrauchsfälle zu erfassen, die mit diesem Gesetz unterbunden werden sollen: Vaterschaften sollen um der Kinder Willen anerkannt werden, aber nicht allein wegen der Aufenthaltspapiere.

Gibt das Familiengericht der Anfechtungsklage statt, entfällt die Vaterschaft des Anerkennenden mit Rückwirkung auf den Tag der Geburt des Kindes.

Länder und interessierte Verbände haben nun Gelegenheit, zu diesem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. Die Kabinettbefassung ist für Spätsommer 2006 geplant.

 

http://www.bmj.bund.de/enid/92bc82dfd95987d0bad8b08f1cc06ff8,a4afe2707265737365617274696b656c5f6964092d0932343037093a096d795f79656172092d0932303036093a096d795f6d6f6e7468092d093034093a095f7472636964092d0932343037/Presse/Pressemitteilungen_58.html

 

 

 

 


 

 

Abgeschoben und Kindeswohl ade

 

Das Ausländerrecht und das Familienrecht

Im Familienrecht warten die streitenden Elternteile oft viele Monate, um den Umgang und die Sorgerechtsfragen zu klären. Wie jeder deutsche Vater erleben die ausländischen Mitbürger die Abhängigkeit von der Kooperationsfähigkeit und -willigkeit des deutschen Elternteils. So viel Zeit haben aber ausländische Elternteile nicht, weil sie oft mit Eilverfahren konfrontiert sind. Der deutsche Elternteil kann sein Problem mit dem ausländischen Elternteil dann dauerhaft lösen. Dies geschieht mittels Ausländerrecht durch die Abschiebung. Der ausländische Elternteil wird abgeschoben und damit wird der Umgang zum Kind wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht.

Während es im Familienrecht um das Kindeswohl zu gehen hat spielt dieses im Ausländerrecht überhaupt keine Rolle. Somit wird dem Urteil eines Familiengerichtes voraus gegriffen und neue Fakten geschaffen. Der hohe Stellenwert des Rechtes des Kindes auf Umgang zu beiden Elternteilen spielt im Ausländerrecht überhaupt keine Rolle. Weder das Kind, noch das Jugendamt werden zu zur Situation befragt. Die Ansätze des Kindschaftsreformgesetzes werden für ausländische Mitbürger durch das Ausländerrecht ignoriert.

 

Gäste:

Primus Gouenou – abgeschobener Vater

Michael Hickmann – von Abschiebung bedrohter Vater

Sebastian Kreibig - abgeschobene Bundesverfassungsgerichtsklage

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Dietmar Nikolai Webel

 

Väterradio

http://www.vaeterradio.de

 

 

Bundesvorstand des Väteraufbruch für Kinder

Tel/ Fax 034602-48911

webel@vafk.de

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Bundesgeschäftsstelle

Palmental 3, 99817 Eisenach

Tel. 0700-Vaterruf (bzw. 0700 - 82 83 77 83)

Fax 0700-Vaterfax (bzw. 0700 - 82 83 73 29)

bgs@vafk.de

 

 

 


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