Väternotruf informiert zum Thema
Jugendamt Freising
Landkreis Freising
Landratsamt Freising
Landshuter Str. 31
85356 Freising
Telefon: 08161 / 600-305
E-Mail: poststelle@kreis-fs.de
Internet: www.kreis-freising.de
Internetauftritt des Landkreis (04/2010)
Visuelle Gestaltung:
Nutzerfreundlichkeit:
Informationsgehalt:
Information zu Mitarbeitern und Leitungspersonal:
Der Landkreis Freising liegt im Nordosten des bayerischen Regierungsbezirks Oberbayern.
Nachbarlandkreise sind im Norden der Landkreis Kelheim, im Osten der Landkreis Landshut, im Südosten der Landkreis Erding, im Süden der Landkreis München, im Südwesten der Landkreis Dachau und im Nordwesten der Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm.
Bundesland Bayern
Städte und Gemeinden:
Die größte Gemeinde im Landkreis ist die Große Kreisstadt Freising mit 45.177 Einwohnern (mit Nebenwohnsitzen 48.462), gefolgt von der Gemeinde Neufahrn bei Freising mit 18.837 (21.156) Einwohnern und der Stadt Moosburg a.d.Isar mit 17.492 Einwohnern.
(Einwohner am 31. Dezember 2007)
Städte
1. Freising, Große Kreisstadt (45.177)
2. Moosburg a.d.Isar (17.492)
Märkte
1. Au i.d.Hallertau (5.593)
2. Nandlstadt (4.974)
Verwaltungsgemeinschaften
1. Verwaltungsgemeinschaft Allershausen
mit den Mitgliedsgemeinden Allershausen und Paunzhausen
2. Verwaltungsgemeinschaft Mauern
mit den Mitgliedsgemeinden Gammelsdorf, Hörgertshausen, Mauern und Wang
3. Verwaltungsgemeinschaft Zolling
mit den Mitgliedsgemeinden Attenkirchen, Haag a.d.Amper, Wolfersdorf und Zolling
Gemeinden
1. Allershausen (4.878)
2. Attenkirchen (2.627)
3. Eching (13.077)
4. Fahrenzhausen (4.600)
5. Gammelsdorf (1.556)
6. Haag a.d.Amper (2.897)
7. Hallbergmoos (8.850)
8. Hohenkammer (2.269)
9. Hörgertshausen (1.907)
10. Kirchdorf a.d.Amper (2.695)
11. Kranzberg (3.904)
12. Langenbach (3.881)
13. Marzling (3.008)
14. Mauern (2.736)
15. Neufahrn b.Freising (18.837)
16. Paunzhausen (1.548)
17. Rudelzhausen (3.211)
18. Wang (2.393)
19. Wolfersdorf (2.400)
20. Zolling (4.182)
Jugendamt Freising
Kreisjugendamt
Amt für Jugend und Familie
Zuständiges Amtsgericht:
Väternotruf Freising
Michael Baleanu
Erdinger Str. 30A
85356 Freising
Handy: 0179-2356536
Tel. tagsüber: 089 / 26213484
E-Mail: baleanu@kessr.de
Der hier genannte Ansprechpartner handelt in eigener Verantwortung. Rückmeldungen zu dem genannten Ansprechpartner senden Sie bitte an info@vaeternotruf.de. Wenn Sie Interesse haben, hier als örtlicher Ansprechpartner aufgeführt zu werden, melden Sie sich bitte unter info@vaeternotruf.de.
Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de
Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Jugendamtsmitarbeiter/innen?
Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de
Fachkräfte
Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de
Amtsleitung:
Gerhard Beubl - Amtsleiter Jugendamt Freising (ab , ..., 2009)
Jugendamtsmitarbeiter/innen:
Frau Butt - Jugendamt Landkreis Freising (ab , ..., 2009)
Frau Christel - Jugendamt Freising (ab , ..., 2008)
Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:
Informationsportal der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie (DGSF)
Johanna Heinrich
Heckenstraße 10
84144 Geisenhausen
Tel: 08743 / 91 97 97
Systemische Therapeutin / Familientherapeutin (DGSF) - www.familientherapie.org
Elfriede Held
Seepointweg 8
84036 Landshut
Tel: 0871 / 27 49 60
Systemische Therapeutin / Familientherapeutin (DGSF) - www.familientherapie.org
Dr. Andrea Hirmer
Haglweg 7
84174 Eching
Tel: 08709 / 92 76 16
Systemische Therapeutin / Familientherapeutin (DGSF) - www.familientherapie.org
Carmen Krempel
Johann-Weiß-Weg 9
84028 Landshut
Tel: 0871 / 9 74 68 00
Systemische Therapeutin / Familientherapeutin (DGSF) - www.familientherapie.org
Christine Viehhauser
Ahornstraße 15
84030 Ergolding
Tel: 08711 / 43 46 84
Systemische Therapeutin / Familientherapeutin (DGSF) - www.familientherapie.org
Erziehungs- und Familienberatung
a) in Freier Trägerschaft
b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als ersatzweise staatlich vorgehaltene Leistung beim Jugendamt des Landkreis Freising
Staatlich-kommunale Beratungsstellen sind gut geeignet für Leute, die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsstellen fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker.
Väteraufbruch für Kinder e.V.
Kontaktstelle für den Landkreis Freising
Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de
Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.
Sonstige:
Männerhaus im Landkreis Freising
Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es im Landkreis noch nicht, da da die politisch und fachlich Verantwortlichen im Landkreis an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.
Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch den Landkreis einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de
Frauenhaus im Landkreis Freising
Familiendrama in Bayern
Vater erschießt fünfjährigen Sohn und sich selbst
(8)
3. April 2010, 11:46 Uhr
Bei einem Familiendrama mit Schusswaffen im oberbayerischen Freising sind zwei Menschen getötet worden. Wie die Polizei mitteilt, ist eine Frau dabei lebensgefährlich verletzt worden. Bei den Toten handelt es sich um den Vater der Familie und um seinen fünf Jahre alten Sohn.
In der Nacht zum Ostersamstag hat ein Vater in Freising seinen fünfjährigen Sohn und sich selbst erschossen. Die Mutter schwebte nach Angaben der Polizei am Abend noch in Lebensgefahr, ein zweijähriger Sohn blieb unverletzt. Motiv könnte die Trennung des Paares gewesen sein, teilte die Polizei am Samstagabend mit. Anwohner zündeten vor dem Wohnhaus Kerzen an und legten Blumen nieder.
Erst am Dienstag waren in Eichenau (Landkreis Fürstenfeldbruck) ein Ehepaar und seine beide sieben Jahre alten Zwillingstöchter tot in ihrem Reihenhaus gefunden worden. Der Vater hatte seine Familie stranguliert und sich dann selbst mit Gas aus einem Grill das Leben genommen. Die Hintergründe dieser Tat sind noch immer unklar. Anders als in Eichenau lebte die Freisinger Familie bereits getrennt. Das Motiv dürfte im privaten Bereich, „also im Bereich der Trennung liegen“, sagte Polizeisprecher Ulrich Pöpsel vom Polizeipräsidium Oberbayern Nord in Ingolstadt.
Zu Jahresbeginn sei der 40-jährige Mann in eine eigene Wohnung ins etwa 20 Kilometer entfernte Hohenkammer gezogen. Wie er in die Wohnung seiner Frau im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses im Stadtteil Vötting kam, ist unklar. „Es könnte durchaus sein, dass er einfach seine Familie besuchen wollte und seine Frau ihm aufgemacht hat. Aber das ist eine reine Vermutung“, sagte Pöpsel. „Die Obduktion hat auf alle Fälle gezeigt, dass nach momentaner Sachlage der 40- Jährige der Schütze war.“ Der genaue Tatablauf sei immer noch nicht klar. „Wir erhoffen uns weitere Hintergrundinformationen durch die Zeugenbefragungen der Nachbarn.“ Der Mann hatte den bisherigen Ermittlungen zufolge am Karfreitagabend gegen Mitternacht mit einer Pistole auf die 32 Jahre alte Frau und den kleinen Sohn geschossen. Die Frau konnte über Notruf gerade noch die Einsatzzentrale informieren. „Die erste Information kam durch die Frau“, sagte Pöpsel. Nach Informationen des Bayerischen Rundfunks hörten auch Nachbarn die Schüsse und alarmierten die Polizei.
Die kurz darauf eintreffende Streife fand den fünfjährigen Buben und seinen Vater tot. Die schwerst verletzte Mutter war bisher nicht ansprechbar. Der zweijährige Junge wird von einem Kriseninterventionsteam betreut. Die Herkunft der Pistole ist ungeklärt, einen Waffenschein hatte der Mann den Angaben zufolge nicht.
Leitsätze des Runden Tisches* beim Familiengericht Freising
für Pflegekindverhältnisse unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – Art. 6 GG; Art 8 MRK
(Freisinger Pflegekindschafts-Leitsätze)
Vorbemerkung:
Seit Juni 1996 befasst sich der Runde Tisch des Familiengerichts Freising als interdisziplinärer Arbeitskreis mit akuten Problemen von Familien in Trennung und Scheidung und insbesondere den Möglichkeiten, wie den davon betroffenen Kindern bestmöglich Hilfe geleistet werden kann. Teilnehmer des Runden Tisches sind unter Anderem das Amt für Jugend und Familie Freising, die im Landkreis tätigen freien Beratungsstellen, der Kinderschutzbund, Frauenhaus und Notruf für Frauen und Mädchen, die örtlich zuständige Beauftragte der Polizei für Frauen und Kinder sowie interessierte Rechtsanwälte und Anwältinnen.
Das Projekt, das weitgehend durch den Landkreis Freising finanziert wird, verfolgte ursprünglich zwei Ziele:
Krisenmanagement für auseinanderdriftende Familien in der ersten Trennungsphase, gerade in der die streitenden Eltern die Bedürfnisse ihrer Kinder aus den Augen verlieren,
Organisation des begleiteten Umgangs, insbesondere bei drohender Gewalt, bei Missbrauch oder Umgangsverweigerung.
Inzwischen versteht sich der Arbeitskreis als interdisziplinäres Diskussions- und Fortbildungsforum, zu dem in geeigneten Fällen Sachverständige eingeladen werden.
Nach mehr als 10 Jahren Zusammenarbeit kann folgende positive Bilanz gezogen werden:
Verbesserung der interdisziplinären Kommunikation und Vernetzung der fachspezifischen Kapazitäten,
Synergieeffekte durch die Koordination der Hilfemaßnahmen,
Intensivierung der Durchführung begleiteter Umgangskontakte,
Deutliche Entlastung für das Familiengericht, insbesondere im Bereich der Organisation des betreuten Umgangs.
I.
Der Ausgangspunkt aller Überlegungen zur Gestaltung der Beziehungen eines Pflegekindes zu seiner Herkunftsfamilie ist, dass Familien sich in Entwicklung befinden. Die Herkunftsfamilie und in ihr das Kind weisen eine bestimmte Entwicklung auf, die zu einem bestimmten Zeitpunkt die Inpflegegabe des Kindes angeraten erscheinen lässt. Die Pflegefamilie hat ebenfalls eine Entwicklungsgeschichte. Ein Wechsel des Kindes von einem Familiensystem in das andere kann für beide Familien eine Krise bedeuten. Diese Gefahr droht besonders bei traumatisierten Kindern in Folge von Gewalt, massiver Vernachlässigung oder häufig wechselnden Bezugssystemen mit einhergehenden Verlustängsten. Risiken und Chancen müssen also gleichermaßen bewältigt bzw. ergriffen werden, um (weiterem) Verlust emotionaler Sicherheit, von Vertrauen und an Beziehungsfähigkeit entgegen zu wirken.
Pflegefamilien sind aus der Sicht von Kindern Kernfamilien mit zwei Kernen. Unabhängig davon, wie sich die Beziehungen zwischen dem Kind in der Pflegefamilie und seiner Herkunftsfamilie konkret gestalten, wird diese für seine weitere Entwicklung von Bedeutung bleiben. Das gilt auch für den Extremfall eines vollständigen Kontaktverlustes, wie aus der Forschung über Adoptivkinder bekannt ist. Das gilt erst recht für die Option, nach Beendigung des Pflegeverhältnisses in die Herkunftsfamilie zurückzuwechseln. Daher ist eine ganzheitliche Sicht der Beziehungen zur Herkunftsfamilie einzunehmen und auch das Bild von der Herkunftsfamilie, das dem Pflegekind vermittelt wird, zu berücksichtigen.
Unter diesem Blickwinkel sind die von einem Teil der Fachliteratur verwendeten Begriffe „Ergänzungsfamilie“ (zeitlich befristete Pflege mit gutem Kontakt zur Herkunftsfamilie) und „Ersatzfamilie“ (Dauerpflege bei gestörter Beziehung zur Ursprungsfamilie) zu würdigen. Wegen des verfassungsrechtlich stets geltenden Rückführungsgebots ist innerhalb des dynamischen Entwicklungsprozesses die tatsächliche Einordnung der beiden Begriffe immer wieder zu überprüfen.
II.
Für Herkunftseltern, ihre Kinder und die Pflegeeltern besteht ein abgestufter Grundrechtsschutz nach Art. 1, 2 und 6 GG, Art. 8 MRK.[1] Ein staatlicher Eingriff in das Elternrecht darf nur zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes stattfinden (Elternprimat). Es gibt kein „Recht des Kindes auf optimale Erziehung“: Grundsätzlich können Eltern frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihres Kindes gestalten, auch wenn das Kind dadurch Nachteile erleidet.[2]
Von seinen Herkunftseltern darf ein Kind nur getrennt werden, wenn das elterliche Fehlverhalten ein Ausmaß erreicht, dass das Kind beim Verbleib in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist.[3] Art und Ausmaß staatlicher Eingriffe sind nach dem Verhältnismäßigkeitsgebot stets am Grad des Versagens der Eltern und daran zu orientieren, was im Interesse des Kindes geboten ist.
Dabei ist das Grundrecht des Kindes auf freie Entfaltung der Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu schützen und abträgliche Folgen aus dem Erziehungsversagen der Eltern so weit wie möglich auszuschließen.[4]
Aus der Sicht dieser verfassungsrechtlichen Dimension muss staatliches Handeln (Jugendamt, Familiengericht) stets dem Gebot eines effektiven Grundrechtsschutzes Rechnung tragen und die Gefahr der Entwertung materieller Grundrechtspositionen – die sog. normative Kraft des Faktischen – vermeiden. Dies gilt insbesondere in Eilverfahren.[5]
Die staatliche Inobhutnahme eines neugeborenen Kindes stellt einen äußerst schwerwiegenden Eingriff dar und darf vor Anhörung und gegen den Willen der Eltern nur erfolgen, wenn eine unmittelbare Gefährdung tatsächlich festgestellt worden ist.[6]
Die Inpflegenahme eines Kindes ist als grundsätzlich vorübergehende Maßnahme zu beenden, sobald die Umstände dies erlauben. Alle Durchführungsmaßnahmen haben das Ziel der Zusammenführung der leiblichen Eltern mit ihrem Kind anzustreben. Jederzeit muss versucht werden, durch helfende, unterstützende Maßnahmen die (Wieder-) Herstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern zu erreichen.[7] In dieser Hinsicht ist ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Pflegekindes und denen der Eltern auf Zusammenführung der Familie herzustellen. Kein Elternteil hat Anspruch auf Maßnahmen, die der Gesundheit und Entwicklung des Kindes schaden würden.[8]
Ein Sorgerechtsentzug darf nur so lange aufrechterhalten bleiben, soweit das im konkreten Fall erforderlich ist, um eine mit der Herausnahme aus der Pflegefamilie verbundene Gefahr für das Kindeswohl abzuwenden.[9] Dabei kann nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Prüfung geboten sein, ob im Einzelfall eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB genügt, um der Gefahr für das seelische Wohl des Kindes zu begegnen. Damit soll verhindert werden, dass das persönliche, insbesondere das seelische Wohl eines Kindes, das in der Pflegefamilie seine Bezugswelt gefunden hat, durch eine Herausnahme zur Unzeit gefährdet wird.[10]
Lebt ein Kind seit längerem bei seinen Pflegeeltern, kann die sofortige Trennung von der Pflegefamilie negative Auswirkungen auf sein physisches und psychisches Wohl haben. Dennoch müssen die Gerichte stets prüfen, ob eine Zusammenführung der Herkunftseltern mit dem Kind möglich ist, die die Belastung des Kindes so weit wie möglich vermindert. Bei der Rückführungsentscheidung ist dem Elternrecht und der Grundrechtsposition des Kindes ebenso wie dem Grundrecht der Pflegefamilie Rechnung zu tragen. Ein Verstoß gegen die Grundrechte der Pflegeeltern aus Art. 6 Abs. 1+3 GG wird nur in Ausnahmefällen angenommen werden können, so etwa wenn Pflegeeltern während einer jahrelangen Dauerpflege das Kind betreut haben oder andere ins Gewicht fallende Umstände die Trennung des Kindes von seiner Pflegefamilie verbieten.[11] Dabei sind nicht nur die unmittelbaren Auswirkungen der Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern mit einzubeziehen, sondern auch die langfristigen Auswirkungen einer dauerhaften Trennung von seinem leiblichen Elternteil. Es entspricht grundsätzlich dem Kindesinteresse, die familiären Beziehungen eines in Pflege befindlichen Kindes zu seinem leiblichen Elternteil aufrecht zu erhalten, weil der Abbruch derartiger Beziehungen die Trennung des Kindes von seinen Wurzeln bedeutet. Der Ausschluss des Umgangsrechts des leiblichen Elternteils ist nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen gerechtfertigt.[12]
Zu beachten ist, dass das Wohl des Kindes letztlich bestimmend sein muss. Auch wenn die Trennung von seiner unmittelbaren Bezugsperson für das Kind regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung bedeutet, darf dies allein nicht genügen, die Herausgabe des Kindes zu verweigern, weil andernfalls die Zusammenführung von Kind und Eltern immer dann ausgeschlossen wäre, wenn das Kind seine „sozialen Eltern“ gefunden hätte. Mit Blick auf das betroffene Kindeswohl ist vielmehr zu differenzieren, ob das Kind von der Pflegefamilie in den Haushalt seiner Eltern oder in eine andere Pflegestelle wechseln soll. Im zuerst genannten Fall ist die Risikogrenze weiter zu ziehen, wohingegen bei letzterer Konstellation (nur) mit hinreichender Sicherheit eine Gefährdung des Kindeswohls ausgeschlossen sein muss.[13]
III.
Die Beachtung dieser verfassungsrechtlichen Grundsätze bedeutet für die Praxis der Hilfemaßnahmen nach § 33 SGB VIII folgende Aufgaben:
Die Auswahl von Pflegeeltern muss sich an deren Fähigkeit, die besondere Belastung der Integration des Pflegekindes unter Beachtung seiner Entwicklungsgeschichte zu bewältigen, und an deren Akzeptanz orientieren, das Kind zum bestmöglichen Zeitpunkt in die Herkunftsfamilie zurückzuführen. Dazu benötigen sie umfassende Informationen über das Kind und dessen Herkunftsfamilie vor Beginn des Pflegeverhältnisses im Rahmen des Möglichen.
Diese Aufgabe obliegt ausschließlich den Fachkräften der Pflegekinderdienste.
Sowohl Pflegeeltern als auch Herkunftseltern haben Anspruch auf eine dauerhafte fachliche Begleitung. Diese beinhaltet auch die Herstellung oder Förderung bereits vorhandener Schutzfaktoren wie stabilisierender Eigenschaften des Kindes oder Verfügbarkeit eines sozialen Stützsystems. Neben den regelmäßigen Hilfeplangesprächen nach § 36 SGB VIII ist eine auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnittene Fachberatung – gegebenenfalls in Verbindung mit Umgangsbegleitung – sicherzustellen, die auf freie Familienberatungsstellen übertragen werden kann. In Krisensituationen ist die gerichtliche Bestellung eines Verfahrenspflegers in Erwägung zu ziehen.
Sowohl Pflege- als auch Herkunftseltern müssen auf ein jederzeit vorhandenes Beratungs- und Unterstützungsangebot zurückgreifen können und davon Kenntnis haben. Soweit freie Beratungsstellen einbezogen sind, ist deren
Verschwiegenheitspflicht zu beachten. An dieser fachlichen Begleitung können neben den Fachkräften der Pflegekinderdienste und den Beratungsstellen freier Träger auch Verfahrenspfleger im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs beteiligt werden.
In der gesamten Beziehungsstruktur des Pflegekindverhältnisses ist in einer systemorientierten Betrachtungsweise besonders zu achten auf die Vermeidung von Schuldzuweisungen und Abwertungen der Herkunftseltern durch die Pflegeeltern und umgekehrt: Das Verhalten des Einzelnen in beiden Kernfamilien wird erst im Zusammenhang mit dem Verhalten Anderer im Rückkoppelungsprozess verständlich. Hinzuwirken ist auf die Bewusstwerdung des dynamischen Entwicklungsprozesses in beiden Kernfamilien, aber auch in Bezug auf die eingeschränkte rechtliche Sicherheit für die Pflegeeltern infolge des Rückführungsgebots. Dies gilt gleichermaßen nach der Rückführung des Pflegekindes. Besuchskontakte gegen den nachhaltig erklärten Willen des Kindes können dessen Gefühle von Ohnmacht und Ausgeliefertsein verstärken, können damit die Selbstwert- und Autonomieentwicklung gefährden und zu einer Re-Traumatisierung führen. Die Begleitung des Umgangs kann emotionale Sicherheit nur durch eine dem Kind vertraute Begleitperson gewährleisten.
Diese Aufgabe stellt sich den beteiligten Fachberatungskräften, gegebenenfalls aber auch Familienrichtern und –richterinnen sowie den Rechtsanwälten und Anwältinnen der Parteien.
Eine den Kindesinteressen gerecht werdende Rückführung des Pflegekindes erfordert einen behutsamen Kontaktaufbau bei gestörter Beziehung zur Herkunftsfamilie und eine sorgsame Kontaktpflege unter Berücksichtigung der Vulnerabilität (Verletzbarkeit) des Kindes, aber auch der Nutzung von Schutzfaktoren. Sie soll erst dann stattfinden, wenn für das Kind von den leiblichen Eltern keine traumatisierende Wirkung mehr und räumliche, emotionale und soziale Sicherheit zu erwarten ist, sich also eine sichere Bindung zu den leiblichen Eltern zu entwickeln begonnen hat. Gegebenenfalls muss eine Rückführung zur Unzeit durch die Veranlassung einer Verbleibensanordnung gemäß § 1632 Absatz 4 BGB verhindert werden.
In diesen Entscheidungsprozess sollen Sachverständige einbezogen werden. Die Beratungs- und Hilfemaßnahmen sind deshalb daran zu orientieren, dass das Kind im Rückführungszeitpunkt (wieder) eine gesicherte Beziehung zur Herkunftsfamilie besitzt. Anzustreben ist eine den Kindesinteressen gerecht werdende Kontaktpflege zu beiden Kernfamilien. Gleichzeitig darf keine erhebliche Störung der gewachsenen Bindung zur Pflegefamilie mehr zu befürchten sein.
Dies sicherzustellen ist Aufgabe aller damit befassten Fachkräfte.
* unter freundlicher Mitwirkung von
Dipl.Psych. Carola Partale Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie
Dipl.Psych. Wilfried Griebel Staatsinstitut für Frühpädagogik (IFP) München
Dr. Karl-Heinz Brisch Ludwig-Maximilians-Universität München, Haunersche Kinderklinik
Stand Januar 2007