Väternotruf informiert zum Thema
Jugendamt Lehrte
Stadt Lehrte
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Internet. www.lehrte.de
Internetauftritt der Stadt Lehrte (11/2009)
Visuelle Gestaltung:
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Informationsgehalt:
Information zu Mitarbeitern und Leitungspersonal:
Bundesland Niedersachsen
Stadtteile:
Jugendamt Lehrte
Stadtjugendamt
Zuständiges Amtsgericht:
Väternotruf Lehrte
August Mustermann
Musterstraße 1
31275 Lehrte
Telefon: 05132 / ...
E-Mail: august.mustermann@web.de
Der hier genannte Ansprechpartner handelt in eigener Verantwortung. Rückmeldungen zu dem genannten Ansprechpartner senden Sie bitte an info@vaeternotruf.de. Wenn Sie Interesse haben, hier als örtlicher Ansprechpartner aufgeführt zu werden, melden Sie sich bitte unter info@vaeternotruf.de.
Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de
Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Jugendamtsmitarbeiter/innen?
Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de
Fachkräfte
Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de
Amtsleitung:
Jugendamtsmitarbeiter/innen:
Herr Romberg-Sowa - Diplom Sozialarbeiter/pädagoge / Jugendamt der Stadt Lehrte / Eerziehungsbeistandschaften (ab , ..., 2009)
Jugendamt der Stadt Lehrte
Büro: Jugend- und Sozialamt, Gartenstraße 5, 31275 Lehrte
Amtsleitung Sozial- und Jugendamt: Herr Wegener, Tel. 05132/505-269
Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD)
* Herr Baildon, Tel.: 05132/505-102
Teamleitung ASD
Vertretung: Frau Walter
* Frau Walter, Tel.: 05132/505-122
Bezirk: Kernstadt Lehrte nordöstlich der Bahnlinie Celle-Braunschweig
Koordinatorin Familienhebammenprojekt
Vertretung: Herr Baildon
* Herr Maaß, Tel.: 05132/505-276
Bezirk: Hämelerwald, Sievershausen, Arpke, Immensen
Projekt Koordinierungszentrum für Kinderschutz
Vertretung: Frau Koch
* Frau Koch, Tel.: 05132/505-147
Bezirk: Kernstadt Lehrte Nord-West (Tiefe Str. etc.) sowie der untere Bereich der Kernstadt Lehrte (ab einschließlich Iltener Str., einschl. Berliner Allee sowie unterhalb der Bahnlinie Hannover-Braunschweig)
Vertretung: Frau Windegger
* Frau Windegger, Tel.: 05132/505-169
Bezirk: Kernstadt Lehrte südlich der Bahnlinie Hannover-Braunschweig bis an die Iltener Str., westlich der Berliner Allee, sowie die Ortsteile Ahlten, Aligse, Röddensen, Kolshorn, Steinwedel
Vertretung: Herr Maaß
Hier finden Sie einen Übersichtsplan zu den Zuständigkeitsbezirken...
Sonderdienste
* Frau Algner-Habermann, Tel.: 05132/505-274
Stellvertr. Jugendamtsleiterin
Schwangerschaftskonfliktberatung, Stiftungsanträge
* Herr Becker, Tel.: 05132/505-273
Eingliederungshilfe, Trennungs- und Scheidungsberatung (Kernstadt Lehrte südlich der Bahnlinie Hannover-Lehrte-Braunschweig sowie die Ortsteile Sievershausen und Hämelerwald)
Vertretung: Herr Günteroth, Herr Weniger
* Frau Ehlemann-Baroke, Tel.: 05132/505-128
Pflegekinderdienst, Schwangerschaftskonfliktberatung
Vertretung: Herr Stewen
* Herr Günteroth, Tel.: 05132/505-168
Erziehungsbeistand, Trennungs- und Scheidungsberatung (Kernstadt Lehrte nördlich der Bahnlinie Hannover-Lehrte-Braunschweig sowie alle Ortsteile außer Sievershausen und Hämelerwald)
Vertretung: Herr Becker, Herr Weniger
* Herr Stewen, Tel.: 05132/505-123
Vormundschaften/Pflegschaften, Pflegekinderdienst
Vertretung: Frau Ehlemann-Baroke
* Herr Weniger, Tel.: 05132/505-121
Jugendgerichtshilfe
Vertretung: Herr Becker, Herr Günteroth
* Herr Schmidt, Tel.: 05132/505-272
Beistandschaften und Vormundschaften
* Frau Seeberg, Tel.: 05132/505-172
Beistandschaften und Vormundschaften
* Frau Sprafke, Tel.: 05132/505-125
Wirtschaftliche Jugendhilfe
* Frau Kalkowski, Tel.: 05132/505-107
Erziehungsgeld/Elterngeld
* Frau Schwarze, Tel.: 05132/505-271
Unterhaltsvorschuss
* Frau Woltering, Tel.: 05132/505-129
Unterhaltsvorschuss
Kindertagesstätten
* Frau Schulte-Derne, Tel.: 05132/505-339
Kindertagesstätten-Fachberatung und Kindertagespflege
* Herr Rabätje, Tel.: 05132/505-266
Kindertagesstätten-Verwaltung; Kernstadt
* Frau Linnekugel-Held, Tel.: 05132/505-225
Kindertagesstätten-Verwaltung; Ortsteile
Jugendförderung
Stadtjugendpfleger Herr Zimmeck und Verwaltungsangestellte Frau Klingbeil,
Büro: Friedrichstr. 9 A, 31275 Lehrte, Tel.: 05132/823555 u. 823556
Sprechzeiten:
Montag u. Donnerstag 8.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
und nach Vereinbarung.
* Beratung und Förderung von Jugendarbeit und Jugendgruppen
* Offene Jugendarbeit in Lehrte und in den Ortsteilen (8 städtische Jugendeinrichtungen)
* Kinder- und Jugendbeteiligung
* Ferienfreizeiten / Veranstaltungen / FerienCard
* Jugendleiter/innenCard (Juleica/Anträge)
* Spielmobil (Jule)/ Spielgeräteverleih an Lehrter Vereine/Verbände (Hüpfburg / kl. Spielsortiment / Buttonmaschine)
* präventiver Jugendschutz
Streetwork / Mobile Jugendarbeit
Dipl.-Sozialpädagogin Frau Demuth
Büro: Friedrichstr. 9 A, 31275 Lehrte, Tel.: 05132-5064733 (mobil: 0178-4000114)
Arbeitszeiten:
Dienstag 10.45 - 16.00 Uhr (Bürotag)
Mittwoch + Donnerstag 17.00 - 21.00 Uhr
Freitag 18.00 - 24.00 Uhr (Wochenende nach Bedarf)
* Streetwork/Gruppen- u. Cliquenbetreuung/Gemeinwesenarbeit
* Präventionsprojekte mit Schwerpunkt Sport
Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:
Informationsportal der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie (DGSF)
Imke Hackenschmidt
Systemische Therapeutin
Bahnhofstraße 20
31185 Hoheneggelsen
Telefon: 05129 / 279
Erziehungs- und Familienberatung
a) in Freier Trägerschaft
In Lehrte gibt es keine Familienberatung in freier Trägerschaft, statt dessen nur sozialistische Einheitskost vom Jugendamt der Stadt Lehrte.
b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als ersatzweise vorgehaltene Leistung der Stadt Lehrte
Staatlich-kommunale Beratungsstellen, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsstellen fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.
Jugendamt der Stadt Lehrte
Allgemeiner Sozialer Dienst
Gartenstr. 6
Telefon: 05132 / 505-102,-122
31275 Lehrte
E-Mail: baildon@lehrte.de
Angebote: Beratung für Kinder und Jugendliche, Jugendberatung, Krisenintervention, Beratung alleinerziehender Mütter und Väter, Sozialberatung, Familienberatung, Telefonische Beratung
Väteraufbruch für Kinder e.V.
Kontaktstelle für die Stadt Lehrte
Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de
Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.
Sonstige:
Männerhaus Lehrte
Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es in Lehrte noch nicht, da die politisch und fachlich Verantwortlichen der Stadt an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.
Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch die Stadt einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de
Frauenhaus Lehrte
Kooperationsvereinbarung in Umgangs- und Sorgerechtsstreitigkeiten (Lehrter "Cochemer Modell")
Zusammenwirken im Familienkonflikt
Das "Lehrter Cochemer Modell" ist ein interprofessionelles Arbeitsbündnis derjenigen Berufsgruppen, die in Lehrte mit Eltern und Kindern im Bereich Familienkonflikt arbeiten. Es gründet sich auf die gleichberechtigte Einbeziehung aller beteiligten Professionen. Beteiligt sind FamilienrichterInnen, RechtsanwältInnen, VertreterInnen der Jugendämter, VerfahrenspflegerInnen, die nach dem künftigen Recht Verfahrensbeistände heißen werden, psychologische Sachverständige, BeraterInnen/PsychotherapeutInnen aus den Beratungsstellen und psychotherapeutische Praxen.
Das "Lehrter Cochemer Modell" versteht sich als "lernendes Projekt". Die beteiligten Berufsgruppen bleiben im Rahmen etwa vierteljährlich stattfindender Arbeitskreistreffen kontinuierlich im Gespräch über ihre Erfahrungen und Sichtweisen und entwickeln gemeinsam, wie das Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen im gerichtlichen Verfahren gestärkt werden kann.
1. Präambel
Die beteiligten Professionen verpflichten sich dem gemeinsamen Ziel, ihre Arbeitsweisen und die gemeinsame Verfahrensgestaltung am Wohl des Kindes auszurichten. Eltern im Trennungs- und Scheidungskonflikt soll ein frühzeitiger Einstieg in konstruktive, lösungsorientierte Gespräche ermöglicht werden ("beschleunigtes Verfahren"). Konfliktverschärfendes Verhalten und lange Verfahrensverläufe in ansteigenden Eskalationsstufen sollen vermieden werden.
Mit Hilfe aufeinander abgestimmter Kooperationsstandards bieten die juristischen und psychosozialen Berufsgruppen getrennten Eltern einen institutionellen Rahmen an, der sie in der Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung gezielt ansprechen, fördern und fordern soll. Als Wesentlich werden dabei ein zeitnahes Zusammenwirken der Professionen sowie der Vorzug gesprächsorientierter Vorgehensweisen (mehr Raum für Gespräche, weniger Schriftsätze) angesehen. Auf diese Weise sollen die Chancen für kooperative und tragfähige elterliche Regelungen erhöht werden.
Für ihre Arbeit mit Familien in Trennung und Scheidung teilen die beteiligten Professionen die folgenden Grundsätze, Überzeugungen und Gedanken:
- Die besonderen Bindungs- und Beziehungsbedürfnisse der Kinder werden von den beteiligten Professionen geachtet; dies schließt auch das kindliche Zeitempfinden ein. Die Kinder sollen bestmöglich im Aufbauen und Erhalten ihrer Bindungen an beide Elternteile bzw. für sie relevante Bindungspersonen unterstützt werden.
- Am familiengerichtlichen Verfahren werden Kinder und Jugendliche in der Regel dadurch beteiligt, dass für sie eine Verfahrenspflegerin/ein Verfahrenspfleger bestellt wird, der sie kennen lernt und der ihre Bedürfnisse vor Gericht beschreibt. An dem gerichtlichen Verfahren werden Kinder und Jugendliche entsprechend ihrer Entwicklung und der konkreten Situation angemessen beteiligt.
- Die Kooperation zwischen den Eltern soll durch aufeinander abgestimmte Arbeitsweisen der beteiligten Fachleute gezielt gefördert werden. Die Eltern werden ermutigt, Vereinbarungen miteinander zu treffen, die der Lebensform der Familie sowie den individuellen Bedürfnissen von Kindern und Eltern entsprechen. Als Unterstützung in diesen Überlegungen werden verstärkt fachkundige Gesprächs- und Beratungsangebote in das gerichtliche Verfahren einbezogen.
- Die Arbeitsweisen der einzelnen Berufsgruppen sind an lösungs- und ressourcen-orientierten Prinzipien ausgerichtet. Die Selbstregulationsfähigkeiten der Familie werden als wichtiger Ausgangspunkt für die fachliche Begleitung der Familie betrachtet. Die Transparenz des Verfahrens (Verfahrensrollen und - abläufe) und die Informiertheit der Beteiligten gelten deshalb als besonders bedeutsam.
2. Der Beitrag der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Die RechtsanwältInnen weisen die Elternteile bereits im Rahmen der vorgerichtlichen anwaltlichen Beratung gezielt auf die Notwendigkeit elterlicher Kooperation sowie auf das Angebot der Trennungs- und Scheidungsberatung bei Jugendämtern und Bera-tungsstellen sowie MediatorInnen hin.
Die RechtsanwältInnen halten die Anträge kurz und sachlich. Sie benennen diejenigen inhaltlichen Themen, die der Elternteil vor dem Hintergrund seiner kindbezogenen Bedürfnisse und Interessen klären möchte; sie vermeiden unnötiges Eskalationspotential durch globale Forderungen, ausführliche Schuldzuweisungen usw.
Die RechtsanwältInnen bereiten ihre Mandanten auf das gemeinsame Lösungsgespräch in der ersten Gerichtsverhandlung auf eine konstruktive Weise vor, indem sie im Vorfeld diese befragen, welche Themen/Fragen geklärt werden sollen und was im Sinne einer für alle Beteiligten hilfreichen Lösung beachtet werden sollte.
3. Der Ablauf des Verfahrens nach Antragstellung
a) Anordnung des sog. beschleunigten Verfahrens
Das Amtsgericht Lehrte führt Verfahren, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen des Kindeswohls vorrangig und beschleunigt gem. § 50 e Abs.1 FGG durch. Es wird ein Termin zur Anhörung bestimmt, der spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden wird (§ 50 e Abs.2 Satz 2 FGG). In diesem Verfahren hört das Gericht beide Elternteile und das Jugendamt an. Der/die bestellte VerfahrenspflegerIn wird zu den Bedürfnissen des Kindes befragt. Das Familiengericht hat die Möglichkeit, bereits in dieser ersten Verhandlung zusätzlichen Sachverstand mit einzubeziehen, indem es eine psychologische Sachverständige bestellt.
Mit der Ladung erhalten die Eltern ggf. über die RechtsanwältInnen die "Hinweise des Familiengerichts Lehrte an Beteiligte im Familienkonflikt".
b) Vor der ersten Gerichtsverhandlung (Anhörung)
Das Jugendamt nimmt zeitnah vor der ersten Gerichtsverhandlung Kontakt zu beiden Elternteilen auf und führt ein Gespräch mit den Eltern (gemeinsam oder getrennt), Es führt auch ein Gespräch mit dem betroffenen Kind, wenn ihm nicht durch das Gericht ein Verfahrenspfleger oder eine Verfahrenspflegerin bestellt worden ist.
Wenn zusätzlich eine Verfahrenspfleger/ ein Verfahrenspfleger bestellt wurde, trifft sich diese vor der ersten Gerichtsverhandlung mit dem Kind und ggf. mit den Eltern. Sie erkundet im Gespräch mit dem Kind dessen aktuelle Lebenssituation, emotionale Befindlichkeiten sowie Meinung und Willen zum Verfahrensgegenstand.
Wird zusätzlich eine psychologische Sachverständige bestellt, erhält diese im Vorfeld des Gerichtstermins Einsicht in die Gerichtsakte. Sie wird möglichst bereits zum ersten Termin geladen.
c) Gerichtsverhandlung
Das Familiengericht räumt der Verhandlung ein ausreichendes Zeitfenster ein.
In einem offenen Lösungsgespräch werden die Streitpunkte und deren Lösungsmöglichkeiten herausgearbeitet:
Dabei kommen die Kindeseltern persönlich zu Wort und erhalten Raum, ihre Sicht der Problemstellung und ihre Bedürfnisse zu erläutern.
Das Jugendamt und gegebenenfalls der/die VerfahrenspflegerIn erstatten ihre Berichte mündlich. Auf der Grundlage der zuvor stattgefundenen Gespräche mit Eltern und Kindern können sie zusätzliche Aspekte zu deren Sicht- und Erlebensweisen der aktuellen Situation wie Bedürfnisse und Ressourcen bezüglich einer möglichen Lösung in die Verhandlung einbringen.
Gegebenenfalls bringt auch die psychologische Sachverständige ihren Sachverstand in mündlich beratender Weise in das gemeinsame Lösungsgespräch ein, z.B. in Form von Erläuterungen zu psychologisch relevanten Kindes- und Familiendynamiken oder sinnvollen nächsten Angeboten in der fachlichen Begleitung der Eltern.
Die Eltern werden auf die Möglichkeit einer begleitenden Eltern- Trennungsberatung nach ihrer Wahl durch das zuständige Jugendamt, die Familien- und Erziehungsberatungsstelle Burgdorf (FEB Burgdorf) oder MediatorInnen hingewiesen.
In der Regel werden die nächsten organisatorischen Schritte gemeinsam und konkret in der ersten Gerichtsverhandlung festgelegt im Rahmen einer "Elternvereinbarung über die Inanspruchnahme einer Beratung". Hierbei wird konkret vereinbart, bei welcher Beratungsstelle eine Beratung in Anspruch genommen wird, welche Fragen dort geklärt werden sollen und wie die Umgangskontakte und sonstigen Abläufe in der Zeit bis zum ersten Beratungstermin gestaltet werden soll. Damit die Beratungsstelle dem Familiengericht mitteilen kann, dass eine Beratung durchgeführt wird, entbinden die Eltern diese bezüglich der Punkte,
- ob ein Beratungstermin erfolgt ist,
- ob diese Termine wahrgenommen worden sind und
- ob es zu einem Beratungsabbruch gekommen ist,
von ihrer Schweigepflicht. Es wird in der Regel vereinbart, dass die gerichtliche Anhörung nach dem Abschluss des Beratungsprozesses fortgesetzt werden soll. Beide Elternteile haben die Möglichkeit, die Verlegung eines solchen zweiten gerichtlichen Anhörungstermins zu beantragen, wenn der Beratungsprozess noch nicht abgeschlossen ist.
Kann im Gerichtstermin keine Einigung erzielt werden und war es den Eltern währenddessen nicht möglich, miteinander in ein lösungsorientiertes Gespräch zu kommen, kann das Familiengericht den Eltern weitere Vermittlungsgespräche und die Kontaktaufnahme zu Eltern- Trennungsberatung des Jugendamtes oder eine kooperierenden Beratungsstelle nachdrücklich empfehlen.
Gegebenenfalls entscheidet das Gericht über erforderliche nächste Schritte, wie z.B. die Regelung des Umgangs oder des Aufenthalts des Kindes. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, dass das Familiengericht ein lösungsorientiertes psychologisches Sachverständigengutachten in Auftrag gibt, wenn sich etwa
die Elternteile aufgrund einer hocheskalativen Konfliktkonstellation gegenwärtig nicht erfolgversprechend auf das Angebot der Eltern -Trennungs- Beratung einlassen können oder
wenn zur Fortführung von Lösungsüberlegungen noch wesentliche Informationen fehlen.
Die psychologische Sachverständige begleitet die Eltern und unterstützt sie in dem Konflikt. Schwerpunkt ihrer Arbeit ist es nicht, ein statusdiagnostisches Gutachten zu erstellen, sondern lösungs- und ressourcenorientiert möglichst gemeinsam mit den Eltern eine Lösung zu erarbeiten.
4. Aufgaben des Gerichts
Das Familiengericht setzt binnen eines Monats einen Anhörungstermin im Gericht fest und prüft, ob für das Kind eine VerfahrenspflegerIn bestellt werden soll. Es be-stellt bereits im Vorfeld eine Sachverständige und lädt diese zum Termin ein, wenn es sich ersichtlich um eine hocheskalative Konfliktkonstellation handelt oder wenn ersichtlich noch wesentliche Informationen zur Fortführung von Lösungsüberlegun-gen fehlen.
In der persönlichen Anhörung wird jeder Partei und dem Jugendamt, der VerfahrenspflegerIn, den Rechtsanwältinnen und der Sachverständigen die Gelegenheit gegeben, die eigene Sichtweise und ihr Anliegen darzustellen. Gemeinsam wird nach Lösungsmöglichkeiten gesucht.
Sollte in der Anhörung keine Vereinbarung getroffen werden können, bieten sich für das Gericht mehrere Möglichkeiten:
- Die Parteien werden mit ihrer Zustimmung in die Beratung entlassen, ein neuer Ter-min findet erforderlichenfalls später statt;
- Das Verfahren ist entscheidungsreif, es ergeht ein Beschluss durch das Gericht;
- Weitere Ermittlungen sind durchzuführen, ein neuer Termin findet nach Abschluss dieser neuen Ermittlungen (Anhörung der Kinder, Bestellung einer VerfahrenspflegerIn und gegebenenfalls einer Sachverständigen) statt;
5. Das Selbstverständnis der Verfahrenspfleger/ innen
Wie vom Gesetz intendiert, orientiert die VerfahrenspflegerIn ihre Tätigkeit an dem Ziel, die eigenständigen Interessen des Kindes in das Verfahren einzubringen und dazu beizutragen, dass dem Kind eine Subjektstellung im gerichtlichen Verfahren zukommt.
Zur Erfüllung dieser Aufgabe unterstützt die VerfahrenspflegerIn das Kind in seiner Entwicklung angemessen dabei, seine subjektiven Wünsche und Vorstellungen zu erkennen, heraus zu bilden und zum Ausdruck zu bringen, sofern dieses nach Alter und Entwicklungsstand hierzu in der Lage ist.
Die VerfahrenspflegerIn stellt Wünsche und Vorstellungen des Kindes differenziert und umfassend im gerichtlichen Verfahren dar und nimmt dazu Stellung. Sie gestaltet das Verfahren im Interesse des Kindes durch Teilnahme an Verhandlungen, Abgabe von Empfehlungen, Stellung von Anträgen und anderen Rechtshandlungen und sorgt nicht zuletzt durch Geltendmachung von Anhörungsrechten für eine Beteiligung des Kindes im Verfahren. Darüber hinaus informiert die VerfahrenspflegerIn das Kind über den Fortgang des gerichtlichen Verfahrens, über die Ergebnisse von Verhandlungen sowie über ergangene Beschlüsse und bemüht sich um eine größtmögliche Unterstützung und Beratung des Kindes.
Zu den grundlegenden Aufgaben der VerfahrenspflegerIn gehört es, sich einen un-mittelbaren und persönlichen Eindruck vom Kind zu machen. In der Regel erfordert eine Interessenvertretung auch, das Lebensumfeld des Kindes kennen zu lernen und es in diesem zu erleben.
Gespräche mit den Eltern intendieren, den Focus stärker auf die Situation und Sichtweise des Kindes zu legen und lösungsorientiert im Sinne des Kindeswohls vorzugehen.
6. Kooperation mit der FEB Burgdorf
Zwischen der FEB Burgdorf und dem Amtsgericht Lehrte wurde folgende Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei Trennungs- und Scheidungsfällen vereinbart:
(1) Das Amtsgericht Lehrte informiert die FEB über die verbindliche Empfeh-lung/Auflage zur Beratung mit dem Ziel von Elternvereinbarungen.
(2) Beide Elternteile melden sich daraufhin umgehend bei der FEB an.
(3) Danach erfolgt eine Terminvergabe mit einer Wartezeit von maximal 4 Wochen.
(4) In diesem Termin wird mit den Eltern eine schriftliche Absprache über die Rahmenbedingungen der Beratung getroffen (Schweigepflicht, Rückmeldung an das Familiengericht, Abbruchkriterien usw.). Beide Eltern unterschreiben den Kontrakt, eine Kopie geht an das Familiengericht als Bestätigung der Anmeldung.
(5) Melden sich die Eltern nicht in der Beratungsstelle, d.h. dass innerhalb von 6 Wochen nach der Information durch das Familiengericht kein Erstgespräch mit den Eltern stattgefunden hat, erfolgt keine Rückmeldung an das Familiengericht.
(6) Meldet sich nur ein Elternteil in der Beratungsstelle, so informiert die Beratungsstelle das Familiengericht darüber.
Die Eltern erhalten eine Kopie dieser Information.
(7) Bei Beratungsabbruch informiert die FEB das Gericht.
(8) Gründe für den Beratungsabbruch:
- Die Eltern nehmen zwei aufeinander folgende Termine ohne abzusagen nicht wahr,
- ein oder beide Elternteil (e) möchte (n) nicht weiter kommen oder bricht/brechen die Beratung ab.
- Die FEB beendet die Beratung, weil die Beratung nicht erfolgversprechend verläuft.
(9) Die Mitteilung durch die FEB an das Gericht erfolgt ohne inhaltliche Begründung, eventuell im Ankreuzverfahren auf einem noch zu entwickelnden Bogen.
(10) Terminverschiebung bei Gericht: Ist die Beratung noch nicht abgeschlossen und aus Sicht der Beteiligten ein entsprechender Gerichtstermin nicht hilfreich, informieren die Eltern das Gericht mit der Bitte um Terminverschiebung (eventuell über ihre Anwälte).
(11) Ausschlussgründe für eine Beratung:
- Psychosen oder schwere psychische Erkrankungen
- Vorwurf des sexuellen Missbrauchs oder tatsächlich erfolgter sexueller Missbrauch
Eine laufende Begutachtung
(12) Die Mitarbeiter der FEB Burgdorf werden nicht als Zeugen vor Gericht auftreten.
Ist eine Beratung nur eines Elternteils möglich (z. B. wegen zu großer räumlicher Entfernung des anderen Elternteils), wird entsprechend verfahren, wobei es hier natürlich zu keiner Elternvereinbarung kommen kann, sondern lediglich an dem vorgegebenen Ziel gearbeitet werden kann (z. B. die Ermöglichung von Kontakt zum anderen Elternteil).
Die FEB Burgdorf übernimmt vorläufig maximal 20 Fälle pro Jahr und wird das Familiengericht rechtzeitig von der Ausschöpfung der Kapazitäten informieren.
http://www.amtsgericht-lehrte.niedersachsen.de/master/C53021160_N52974279_L20_D0_I6361867.html
gefunden 11/2009
Kommentar Väternotruf:
In der Kooperationsvereinbarung heißt es:
"Das "Lehrter Cochemer Modell" ist ein interprofessionelles Arbeitsbündnis derjenigen Berufsgruppen, die in Lehrte mit Eltern und Kindern im Bereich Familienkonflikt arbeiten. Es gründet sich auf die gleichberechtigte Einbeziehung aller beteiligten Professionen. Beteiligt sind FamilienrichterInnen, RechtsanwältInnen, VertreterInnen der Jugendämter, VerfahrenspflegerInnen, die nach dem künftigen Recht Verfahrensbeistände heißen werden, psychologische Sachverständige, BeraterInnen/PsychotherapeutInnen aus den Beratungsstellen und psychotherapeutische Praxen."
Was aber soll eine "gleichberechtigte Einbeziehung aller beteiligten Professionen" sein? Gleichberechtigt werden sicher nicht alles einbezogen, denn der Familienrichter ist nun mal de jure der Oberchef, also gleicher als die anderen. Das ganze sprachliche Wischiwaschi hört sich an wie eine Ausgabe des "Wachturms" der Zeugen Jehovas, wo auf dem Titelbild das Schaf friedlich neben dem Löwen grast, der bedauerlicherweise bald verhungern wird, da Gras essen nicht eben seine Stärke ist und er lieber das arme Schaf aufessen würde.