Väternotruf informiert zum Thema

Kammergericht

Das Oberlandesgericht für das Bundesland Berlin


 

 

Kammergericht Berlin

Elßholzstraße 30-33

10781 Berlin

 

 

Telefon: 030 / 9015-0

Fax: 030 / 9015-2200

 

E-Mail: verwaltung@kg.verwalt-berlin.de

Internet: www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/index.html

www.kammergericht.de

 

 

Internetauftritt des Kammergerichts (01/2012)

Informationsgehalt: akzeptabel

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - mit Stand vom 01.01.2012 - http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/ueber-uns/zustaendigkeiten/index.html

 

Entscheidungen der Gerichte in Berlin und Brandenburg (bis 30.11.2010 - gesichtet) - http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de

 

 

Präsidentin am Kammergericht: Monika Nöhre (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Vorsitzende Richterin am Kammergericht / 11. Zivilsenat / Präsidentin am Kammergericht (ab 01.08.2002, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 1982 unter dem Namen Nöhre nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1988 ab 27.10.1983 als Richterin am Landgericht Hamburg aufgeführt. 

Vizepräsidentin am Kammergericht: Heike Forkel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Vorsitzende Richterin am Kammergericht / 28. Zivilsenat / Vizepräsidentin am Kammergericht (ab 01.02.2010, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 11.07.1997 als Richterin am Kammergericht Berlin aufgeführt. Nachfolgend Vorsitzende Richterin am Kammergericht. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.07.2005 als Präsidentin am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg aufgeführt.

 

 

 

Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Berlin beschäftigen am Kammergericht 134 Richter/innen und 294 nichtrichterliche Mitarbeiter/innen, davon eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten (Sand 2010). http://www.berlin.de/imperia/md/content/senatsverwaltungen/justiz/kammergericht/taetigkeitsberichte/taetigkeitsbericht_2010.pdf?start&ts=1305008905&file=taetigkeitsbericht_2010.pdf

 

 

 

Landgericht:

Landgericht Berlin

 

 

Amtsgerichte: 

Amtsgericht Charlottenburg

Amtsgericht Hohenschönhausen - seit dem 01.01.2009 ist das ehemalige Amtsgericht Hohenschönhausen eine Zweigstelle des Amtsgerichts Lichtenberg.

Amtsgericht Köpenick

Amtsgericht Lichtenberg

Amtsgericht Mitte

Amtsgericht Neukölln

Amtsgericht Pankow-Weißensee

Amtsgericht Schöneberg

Amtsgericht Spandau

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

Amtsgericht Tiergarten

Amtsgericht Wedding

 

 

 

Jugendämter:

Jugendamt Berlin

Jugendamt Charlottenburg-Wilmersdorf

Jugendamt Friedrichshain-Kreuzberg

Jugendamt Lichtenberg

Jugendamt Marzahn-Hellersdorf

Jugendamt Mitte - ehemalige Bezirke Mitte, Tiergarten, Wedding 

Jugendamt Neukölln

Jugendamt Pankow - ehemalige Pankow, Prenzlauer Berg, Weißensee

Jugendamt Reinickendorf

Jugendamt Spandau

Jugendamt Steglitz-Zehlendorf

Jugendamt Tempelhof- Schöneberg

Jugendamt Treptow-Köpenick

 

 

Generalstaatsanwaltschaft im Zuständigkeitsbereich des Kammergerichtes:

 

 

Väternotruf Berlin

August Mustermann

Musterstraße 1

10781 Berlin

Telefon: 030 / ...

E-Mail: august.mustermann@web.de

Der hier genannte örtliche Ansprechpartner handelt in eigener Verantwortung, besitzt keine Vollmacht und unterliegt keiner Weisungsgebundenheit seitens des Väternotrufes. Rückmeldungen zu dem genannten Ansprechpartner senden Sie bitte an info@vaeternotruf.de. Wenn Sie Interesse haben, hier als örtlicher Ansprechpartner aufgeführt zu werden, melden Sie sich bitte unter info@vaeternotruf.de

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? 

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

 

Fachkräfte 

 

Richter: 

3. Zivilsenat - Senat für Familiensachen

Zuständig für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Abteilungen 122, 125, 165-168, 174-177, 179 und 180 der Familiengerichte bei den Amtsgerichten Charlottenburg und Tempelhof-Kreuzberg sowie gegen Entscheidungen des Familiengerichtes Schöneberg, soweit nicht der 13. Zivilsenat zuständig ist. ...

Wolfram Becker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Vorsitzender Richter am Kammergericht / 3. Zivilsenat - Senat für Familiensachen (ab 15.06.2001, ..., 2010) - vorher Richter am Kammergericht / 17. Zivilsenat - Familiensenat (ab , ..., 17 WF 118/01, FamRZ 23/2001)

Dr. Ingeborg Rasch (Jg. 1950) - stellvertretende Vorsitzende Richterin am Kammergericht / 3. Zivilsenat - Senat für Familiensachen (ab 08.10.2003, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 13.12.1994 als Richterin am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg aufgeführt. FPR 11/2006; FPR 1-2/2008. Berliner Kurier vom 25.01.2008. Betreuungsrecht: Helena Zentner geb. 27.10.1973, Suizid am 10.1.2008

Heide Haas (Jg. 1949) - Richterin am Kammergericht / 3. Zivilsenat - Senat für Familiensachen (ab 17.07.1996, ..., 2010)

Dr. Peter Cypra (Jg. 1966) - Richter am Amtsgericht Lichtenberg (ab , ..., 2009, 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 08.02.2002 als Richter am Landgericht Berlin aufgeführt. 05.08.2010: abgeordnet an das Kammergericht - 3. Zivilsenat - Familiensenat

 

 

13. Zivilsenat - Familiensenat

Zuständig für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Abteilungen 121, 123, 127, 128, 134, 139, 142, 143, 150, 152, 155, 156, 158, 163 und 164 der Familiengerichte bei den Amtsgerichten Charlottenburg und Tempelhof-Kreuzberg sowie gegen Entscheidungen des Familiengerichtes Schöneberg, soweit nicht der 3. oder 19. Zivilsenat zuständig ist. ...

Rainer Groth (Jg. 1959) - Vorsitzender Richter am Kammergericht / 13. Zivilsenat - Familiensenat (ab 20.09.2006, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 26.09.1994 als Richter am Landgericht Berlin aufgeführt.

Heike Hennemann (Jg. 1961) - stellvertretende Vorsitzende Richterin am Kammergericht Berlin / 13. Zivilsenat - Familiensenat (ab 25.07.2002, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 20.06.1994 als Richterin am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg aufgeführt. FamRZ 24/2009

Doris Eilinghoff-Saar (Jg. 1958) - Richterin am Kammergericht / 13. Zivilsenat - Familiensenat (ab 25.11.1998, ..., 2010)

Jutta Kolberg (Jg. 1960) - Richterin am Kammergericht / 13. Zivilsenat - Familiensenat (ab 04.10.2000, ..., 2010) - ab 01.03.2009 beim 13. Zivilsenat

Umgangsausschluss: Amtsgericht Pankow/Weißensee - 17 F 6231/08 - Entscheidung vom 22.12.2008. Bundesgerichtshof - XII ZB 154/09 - Beschluss vom 09.12.2009: Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist. Zurückverweisung an das Kammergericht - 13 UF 9/09

 

 

16. Zivilsenat - Familiensenat

Zuständig für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Abteilungen des Familiengerichts Pankow/Weißensee, soweit nicht der 18. oder 19. Zivilsenat zuständig ist.

Andrea Scheer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Vorsitzende Richterin am Kammergericht / 16. Zivilsenat - Familiensenat (ab 04.01.2002, ..., 2010) - 1997 am 13. Zivilsenat - Familiensenat. Im Handbuch der Justiz 1988 ab 07.07.1985 als Richterin am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg aufgeführt. FamRZ 11/2007.

Ralf Helmers (Jg. 1957) - stellvertretender Vorsitzender Richter am Kammergericht Berlin / 16. Zivilsenat - Familiensenat (ab 08.10.2003, ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 25.03.1991 als Richter am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg aufgeführt.

Matthias Kuhnke (Jg. 1962) - Richter am Kammergericht / 16. Zivilsenat - Familiensenat (ab 15.11.1999, ..., 2010)

Petra-Claudia Gernoth-Schultz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Richterin am Kammergericht / 16. Zivilsenat - Familiensenat (ab 14.05.1997, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 14.05.1997 als Richterin am Amtsgericht Schöneberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 14.05.1997 als Richterin am Kammergericht aufgeführt - offenbar fehlerhafte Angabe. Wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

16 UF 149/08 - Beschluss vom 08.01.2009 - Berliner Schulen sind so schlecht, dass Eltern (Mütter) nicht Vollzeit arbeiten können. "Das Urteil atmet Mütterideologie: Die "Fremdbetreuung" bis zum Abend vermöge die elterliche Anteilnahme nicht zu ersetzen, heißt es etwa - eine kurios konservative Ansicht im roten Berlin" - siehe Pressemeldung unten (TAZ vom 19.01.2009). Wie wäre es, man würde nicht erwerbstätige und teilzeitarbeitende Berliner Mütter in den Berliner Grundschulen einsetzen, dann gäbe es erstens an den Grundschulen keine Personalnot mehr und zweitens könnten diese Mütter dann endlich die von ihnen lang ersehnte Vollzeit arbeiten, wüssten mal wie es einem Mann geht, der sich jeden Tag 8 Stunden krumm arbeiten muss und bräuchten drittens nicht Tag und ihre Kinder kaputt zu betreuen..

 

 

17. Zivilsenat - Familiensenat

Zuständig für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Abteilungen 120, 124, 126, 133, 137, 138, 140, 147-149, 160, 161 und 164 der Familiengerichte bei den Amtsgerichten Charlottenburg und Tempelhof-Kreuzberg, soweit nicht der 3. oder 19. Zivilsenat zuständig ist.

Rainer Lettau (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Vorsitzender Richter am Kammergericht / 17. Zivilsenat - Familiensenat (ab 21.03.2005, ..., 2011) - ab 14.09.1995 Richter am Kammergericht.

Christian Brodowski (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - stellvertretender Vorsitzender Richter am Kammergericht / 17. Zivilsenat - Familiensenat (ab 07.03.2003, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 21.09.1992 als Senatsrat bei der Senatsverwaltung für Justiz Berlin aufgeführt.

Ilona Wiese (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Richterin am Kammergericht / 17. Zivilsenat - Familiensenat (ab 26.11.1993, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 26.11.1993 als Richterin am Kammergericht aufgeführt. VfK 2000

Angelika Krüger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Richterin am Kammergericht / 17. Zivilsenat - Familiensenat / vorher 16. Zivilsenat - Familiensenat (ab 09.05.1994, ..., 2011)

Dr. Martin Menne (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Kammergericht / 17. Zivilsenat - Familiensenat (ab , ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 06.06.2001 als Richter am Amtsgericht Pankow/Weißensee - abgeordnet - aufgeführt. Bereitschaftsrichter / Familiengericht. Abgeordnet an das Bundesjustizministerium. 2009 abgeordnet an das Kammergericht Berlin.

Wolfram Becker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Vorsitzender Richter am Kammergericht / 3. Zivilsenat - Senat für Familiensachen (ab 15.06.2001, ..., 2008) vorher Richter am Kammergericht / 17. Zivilsenat - Familiensenat (ab , ...,17 WF 118/01, FamRZ 2001, Heft 23)

Michael Berner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Vorsitzender Richter am Kammergericht / 13. Zivilsenat - Familiensenat (ab 27.09.2001, ..., 2008) - 17 WF 118/01, FamRZ 23/2001.

Umgangsausschluss am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg: Beschluss vom 09.06.2007 - 124 F 7952/06 + Beschluss Kammergericht vom 06.11.2007 - 17 UF 75/07 +  Bundesverfassungsgericht 1 BvR 746/08 - http://www.baltesundrixe.de/images/1bvr74608.pdf

 

 

18. Zivilsenat - Familiensenat

Zuständig für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Abteilungen 135, 157, 157a und 157b der Familiengerichte bei den Amtsgerichten Charlottenburg und Tempelhof-Kreuzberg, soweit nicht der 3. oder 19. Zivilsenat zuständig ist.

Zuständig für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Abteilungen 10-15, 18-20, 22, 23-25 des Familiengerichts Pankow/Weißensee, soweit nicht der 16. oder 19. Zivilsenat zuständig ist.

Ernst Ulrich Brüggemann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Vorsitzender Richter am Kammergericht / 18. Zivilsenat - Familiensenat (ab 09.05.2006, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 28.08.1992 als Vorsitzender Richter am Landgericht Berlin aufgeführt.

Martina Steuerwald-Schlecht (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Richterin am Kammergericht / 18. Zivilsenat - Familiensenat (ab 15.04.1991, ..., 2012) - FamRZ 9/2005.

Dr. Christoph Lehmbruck (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richter am Kammergericht / 13. Zivilsenat - Familiensenat (ab 19.12.2002, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 18.10.1995 als Richter am Amtsgericht Wedding aufgeführt. FPR 04/1996. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 19.12.2002 als Richter am Kammergericht aufgeführt. Bis 02.05.2010 Richter im 5. Zivilsenat. Ab 03.05.2010 Richter im 13. Zivilsenat - Familiensenat.

Klaus Bigge (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richter am Kammergericht / 18. Zivilsenat - Familiensenat (ab 07.03.2003, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 13.03.1995 als Richter am Landgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 07.03.2003 als Richter am Kammergericht aufgeführt. Ab 01.03.2009: 18. Zivilsenat - Familiensenat.

Bundesgerichtshof - Urteil vom 18. März 2009 XII ZR 74/08: AG Berlin-Pankow/Weißensee – 20 F 5145/06 – Entscheidung vom 29. August 2007 / KG Berlin – 18 UF 160/07 – Entscheidung vom 25. April 2008 - Pressemeldung und Kommentar Väternotruf siehe unten

 

 

19. Zivilsenat - Senat für Familiensachen

Zuständig für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Abteilungen 123, 127, 139, 141, 144, 159 und 162 der Familiengerichte bei den Amtsgerichten Charlottenburg und Tempelhof-Kreuzberg, soweit nicht der 3. zuständig ist.

Susanne Tucholski (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Vorsitzende Richterin am Kammergericht / 19. Zivilsenat - Senat für Familiensachen (ab , ..., 2008, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 1988 unter dem Namen Tucholski nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 25.11.1998 als Richterin am Kammergericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 25.11.1998 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Berlin aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.

Thomas Hartung (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richter am Kammergericht / 19. Zivilsenat - Senat für Familiensachen (ab 14.01.1998, ..., 2011) - "Der entsorgte Vater" von Douglas Wolfsperger - www.der-entsorgte-vater.de

Christian Feskorn (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - stellvertretender Vorsitzender Richter am Kammergericht / 19. Zivilsenat - Senat für Familiensachen (ab 11.09.1998, ..., 2011) - vorher 3. Zivilsenat. FPR 10/2003, FamRZ 16/2006. "Der entsorgte Vater" von Douglas Wolfsperger - www.der-entsorgte-vater.de. 19 WF 276/11 - Beschluss vom 12.01.2012: Richter Feskorn rechtfertigt kostenrechtliche Diskriminierung eines nichtverheirateten Vaters. Der betroffene Vater will dagegen Verfassungsbeschwerde einlegen. Richter Feskorn wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

Marianne Voigt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richterin am Kammergericht / 19. Zivilsenat - Senat für Familiensachen (ab , ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 26.04.2000 als Richterin am Amtsgericht Lichtenberg - abgeordnet - aufgeführt. 02.05.2009 bis 31.10.2009 abgeordnet an das Kammergericht / 19. Zivilsenat - Senat für Familiensachen. 2011: Richterin am Kammergericht / 19. Zivilsenat - Senat für Familiensachen.

 

 

 

 

Richter am Kammergericht Berlin - alphabetisch:

Christiane Abel (Jg. 1966) - Richterin am Kammergericht Berlin (ab 26.10.2007, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 05.10.2000 als Richterin am Amtsgericht Offenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 als Richterin am Amtsgericht Berlin Neukölln aufgeführt.

Prof. Dr. Christian Armbrüster (Jg. 1964) - Richter am Kammergericht Berlin (ab 13.03.2007, ..., 2010)

Thomas Baldszuhn (Jg. 1953) - Richter am Kammergericht Berlin (ab 01.01.1996, ..., 2010)

Martina Balschun (Jg. 1959) - Richterin am Kammergericht Berlin (ab 06.06.2003, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 12.12.1995 als Richterin am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg aufgeführt. 

No Name - Richter am Amtsgericht Tiergarten - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1

Bernd Becker (Jg. 1955) - Vorsitzender Richter am Kammergericht / 1. Zivilsenat (ab 01.08.2009, ..., 2010) - vorher ab 05.10.1994 Vorsitzender Richter am Landgericht Berlin

Wolfram Becker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Vorsitzender Richter am Kammergericht / 3. Zivilsenat - Senat für Familiensachen (ab 15.06.2001, ..., 2010) - vorher Richter am Kammergericht / 17. Zivilsenat - Familiensenat (ab , ..., 17 WF 118/01, FamRZ 23/2001)

Klaus Bigge (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richter am Kammergericht / 18. Zivilsenat - Familiensenat (ab 07.03.2003, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 13.03.1995 als Richter am Landgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 07.03.2003 als Richter am Kammergericht aufgeführt. Ab 01.03.2009: 18. Zivilsenat - Familiensenat.

Christian Brodowski (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - stellvertretender Vorsitzender Richter am Kammergericht / 17. Zivilsenat - Familiensenat (ab 07.03.2003, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 21.09.1992 als Senatsrat bei der Senatsverwaltung für Justiz Berlin aufgeführt.

Ernst Ulrich Brüggemann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Vorsitzender Richter am Kammergericht / 18. Zivilsenat - Familiensenat (ab 09.05.2006, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 28.08.1992 als Vorsitzender Richter am Landgericht Berlin aufgeführt.

Dr. Christoph Lehmbruck (Jg. 1959) - Richter am Kammergericht / 13. Zivilsenat - Familiensenat (ab , ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 18.10.1995 als Richter am Amtsgericht Wedding aufgeführt. FPR 04/1996. Ab 19.12.2002 Richter am Kammergericht. Bis 02.05.2010 Richter im 5. Zivilsenat. Ab 03.05.2010 Richter im 13. Zivilsenat - Familiensenat

Gerald-Eckehard Budde (Jg. 1950) - Vorsitzender Richter am Kammergericht / 20. Zivilsenat (ab 06.06.2003, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.01.1991 als Vorsitzender Richter am Landgericht Berlin aufgeführt.

Rainer Bulling (Jg. 1959) - Vorsitzender Richter am Kammergericht / 8. Zivilsenat (ab 26.10.2007, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 31.07.1995 als Richter am Kammergericht Berlin aufgeführt.

Dr. Beate Caasen-Barckhausen (Jg. 1957) - Richterin am Kammergericht (ab 28.01.1998, ..., 2010)

Ulrich Crass (Jg. 1952) - Richter am Kammergericht (ab 14.11.1994, ..., 2010)

Thomas Damaske (Jg. 1967) - Richter am Kammergericht (ab 20.09.2006, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 08.08.1997 als Richter am Amtsgericht Lichtenberg aufgeführt.

Clemens Dittrich (Jg. 1966) - Richter am Kammergericht (ab 20.09.2006, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 04.07.1997 als Richter am Landgericht Berlin aufgeführt.

Ingrid Drees-Dalheimer (Jg. 1948) - Richterin am Kammergericht Berlin (ab 05.06.2003, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 07.12.1981 als Richterin am Amtsgericht Tiergarten aufgeführt.

Anneliese Düe (Jg. 1955) - Richterin am Kammergericht Berlin (ab 25.11.1998, ..., 2010)

No Name - Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1

Doris Eilinghoff-Saar (Jg. 1958) - Richterin am Kammergericht / 13. Zivilsenat - Familiensenat (ab 25.11.1998, ..., 2010)

Mark Einsiedler (Jg. 1968) - Richter am Kammergericht (ab 20.09.2006, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 18.11.1998 als Richter am Amtsgericht Charlottenburg aufgeführt. Zeitweilig bis 2008 Richter am 18. Zivilsenat - Familiensenat

Dr. Oliver Elzer (Jg. 1967) - Richter am Kammergericht Berlin (ab 23.10.2007, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 30.05.2000 als Richter am Amtsgericht Neukölln aufgeführt.

Guy Erich (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Vorsitzender Richter am Kammergericht / Senat für Notarsachen (ab 03.08.1998, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 21.09.1984 am Landgericht Berlin aufgeführt. Zeitweilig bis 2008 beim 18. Zivilsenat - Familiensenat

Prof. Dr. Rüdiger Ernst (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz"  1964) - Richter am Kammergericht Berlin / 11. Zivilsenat (ab , ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.11.1999 als Richter auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 17.07.2002 als Richter am Amtsgericht Pankow/Weißensee aufgeführt - Familiengericht - Abteilung 14. 11.03.2008: "Beschleunigtes Verfahren - Bessere Chancen für Kinder in Sorge- und Umgangssachen", Veranstaltung des Verein Humane Trennung und Scheidung im Fontane Haus, Raum 257, Wilhelmsruher Damm 142c) - www.meinprof.de/uni/kurs/41014. GVP 05.05.2010: 1/4 Richterpensum, im Übrigen Verwaltungstätigkeit.

Gabriele Eschenhagen (Jg. 1948) - Vorsitzende Richterin am Kammergericht Berlin (ab 26.10.2007, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 13.09.1993 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Berlin aufgeführt.

Christian Feskorn (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - stellvertretender Vorsitzender Richter am Kammergericht / 19. Zivilsenat - Senat für Familiensachen (ab 11.09.1998, ..., 2011) - vorher 3. Zivilsenat. FPR 10/2003, FamRZ 16/2006. "Der entsorgte Vater" von Douglas Wolfsperger - www.der-entsorgte-vater.de.  19 WF 276/11 - Beschluss vom 12.01.2012: Richter Feskorn rechtfertigt kostenrechtliche Diskriminierung eines nichtverheirateten Vaters. Der betroffene Vater will dagegen Verfassungsbeschwerde einlegen. Richter Feskorn wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

Kay Fischer (Jg. 1955) - Richter am Kammergericht (ab 30.11.1998, ..., 2010)

Heike Forkel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Vorsitzende Richterin am Kammergericht / 28. Zivilsenat / Vizepräsidentin am Kammergericht (ab 01.02.2010, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 11.07.1997 als Richterin am Kammergericht Berlin aufgeführt. Nachfolgend Vorsitzende Richterin am Kammergericht. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.07.2005 als Präsidentin am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg aufgeführt.

Peter Franck (Jg. 1953) - Richter am Kammergericht (ab 16.12.1994, ..., 2010)

Markus Frey (Jg. 1963) - Richter am Kammergericht (ab 07.10.2003, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 14.08.1996 als Richter am Landgericht Berlin aufgeführt.

Christian von Gélieu (Jg. 1959) - Richter am Kammergericht (ab 25.07.2002, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.08.1989 als Richter am Landgericht Berlin aufgeführt. Ab 25.07.2002 Richter am Kammergericht Berlin

Petra-Claudia Gernoth-Schultz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Richterin am Kammergericht / 16. Zivilsenat - Familiensenat (ab 14.05.1997, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 14.05.1997 als Richterin am Amtsgericht Schöneberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 14.05.1997 als Richterin am Kammergericht aufgeführt - offenbar fehlerhafte Angabe. Wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

Annette Grabbe (Jg. 1961) - Richterin am Kammergericht (ab 21.11.2000, ..., 2008)

Rainer Groth (Jg. 1959) - Vorsitzender Richter am Kammergericht / 13. Zivilsenat - Familiensenat (ab 20.09.2006, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 26.09.1994 als Richter am Landgericht Berlin aufgeführt.

Heide Haas (Jg. 1949) - Richterin am Kammergericht / 3. Zivilsenat - Senat für Familiensachen (ab 17.07.1996, ..., 2010)

Klaus-Peter Hanschke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richter am Kammergericht (ab 19.02.2002, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 1988 offenbar nicht aufgeführt.

Jörn Harte (Jg. 1957) - Vorsitzender Richter am Kammergericht / 24. Zivilsenat  (ab 01.06.2004, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 30.09.1992 als Vorsitzender Richter am Landgericht Berlin aufgeführt. Am Kammergericht auch tätig gewesen in Familiensachen. 

Thomas Hartung (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richter am Kammergericht / 19. Zivilsenat - Senat für Familiensachen (ab 14.01.1998, ..., 2011) - "Der entsorgte Vater" von Douglas Wolfsperger - www.der-entsorgte-vater.de

Ralf Helmers (Jg. 1957) - stellvertretender Vorsitzender Richter am Kammergericht Berlin / 16. Zivilsenat - Familiensenat (ab 08.10.2003, ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 25.03.1991 als Richter am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg aufgeführt.

Dr. Elke Henkel (Jg. 1959) - Richterin am Kammergericht Berlin (ab , ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 10.01.1994 als Richterin am Landgericht Berlin aufgeführt. Ab 06.06.2003 Richterin am Kammergericht Berlin. FamRZ 6/2010

Heike Hennemann (Jg. 1961) - stellvertretende Vorsitzende Richterin am Kammergericht Berlin / 13. Zivilsenat - Familiensenat (ab 25.07.2002, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 20.06.1994 als Richterin am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg aufgeführt. FamRZ 24/2009

Wolfgang Hinze (Jg. 1956) - Richter am Kammergericht (ab 15.11.1999, ..., 2008) - FamRZ 24/2006

Josef Hoch (Jg. 1960) - Vorsitzender Richter am Kammergericht Berlin (ab 02.05.2007, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 15.02.1999 als Vorsitzender Richter am Landgericht Berlin aufgeführt.

Dr. Susanna Hollweg-Stapenhorst (Jg. 1963) - Richterin am Kammergericht (ab 19.12.2002, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 13.03.1995 als Richterin am Amtsgericht Lichtenberg aufgeführt. 2010 zuständig für die Abteilung für Aus- und Fortbildungsangelegenheiten am Kammergericht.

Jutta Kolberg (Jg. 1960) - Richterin am Kammergericht / 18. Zivilsenat - Familiensenat (ab 04.10.2000, ..., 2009) - 13. Zivilsenat ab 01.03.2009

Angelika Krüger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Richterin am Kammergericht / 17. Zivilsenat - Familiensenat / vorher 16. Zivilsenat - Familiensenat (ab 09.05.1994, ..., 2011)

Matthias Kuhnke (Jg. 1962) - Richter am Kammergericht / 16. Zivilsenat - Familiensenat (ab 15.11.1999, ..., 2010)

Dr. Christoph Lehmbruck (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richter am Kammergericht / 13. Zivilsenat - Familiensenat (ab 19.12.2002 , ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 18.10.1995 als Richter am Amtsgericht Wedding aufgeführt. FPR 04/1996. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 19.12.2002 als Richter am Kammergericht aufgeführt. Bis 02.05.2010 Richter im 5. Zivilsenat. Ab 03.05.2010 Richter im 13. Zivilsenat - Familiensenat.

Rainer Lettau (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Vorsitzender Richter am Kammergericht / 17. Zivilsenat - Familiensenat (ab 21.03.2005, ..., 2011) - ab 14.09.1995 Richter am Kammergericht.

Frank-Michael Libera (Jg. 1949) - Vorsitzender Richter am Kammergericht / 3. und 5. Strafsenat (ab 28.05.2002, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 09.05.1994 als Richter am Kammergericht Berlin aufgeführt. Ab 28.05.2002 Vorsitzender Richter am Kammergericht Berlin. Kammergericht - GVP 05.08.2010. 2010, 2011: Richter am Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin. Verfassungsrichter am Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin.

Dr. Martin Menne (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Kammergericht / 17. Zivilsenat - Familiensenat (ab , ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 06.06.2001 als Richter am Amtsgericht Pankow/Weißensee - abgeordnet - aufgeführt. Bereitschaftsrichter / Familiengericht. Abgeordnet an das Bundesjustizministerium. 2009 abgeordnet an das Kammergericht Berlin.

Ronny Müller (Jg. 1966) - Richter am Kammergericht / 1. Zivilsenat (ab 20.09.2006, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 19.11.1998 als Richter am Amtsgericht Köpenick aufgeführt. FamRZ 12/2007, FamRZ 23/2007, FamRZ 23/2008, FamRZ 5/2009. FamRZ 6/2010

Monika Nöhre (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Vorsitzende Richterin am Kammergericht / 11. Zivilsenat / Präsidentin am Kammergericht (ab 01.08.2002, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 1982 unter dem Namen Nöhre nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1988 ab 27.10.1983 als Richterin am Landgericht Hamburg aufgeführt. 

Dr. Ingeborg Rasch (Jg. 1950) - stellvertretende Vorsitzende Richterin am Kammergericht / 3. Zivilsenat - Senat für Familiensachen (ab 08.10.2003, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 13.12.1994 als Richterin am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg aufgeführt. FPR 11/2006; FPR 1-2/2008. Berliner Kurier vom 25.01.2008: Betreuungsrecht: Helena Zentner geb. 27.10.1973, Suizid am 10.1.2008.

Angelika Runge (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richterin am Kammergericht (ab 27.06.2000, ..., 2008) - 1997 tätig als Richterin am Amtsgericht Köpenick.

Andrea Scheer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Vorsitzende Richterin am Kammergericht / 16. Zivilsenat - Familiensenat (ab 04.01.2002, ..., 2010) - 1997 am 13. Zivilsenat - Familiensenat. Im Handbuch der Justiz 1988 ab 07.07.1985 als Richterin am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg aufgeführt. FamRZ 11/2007

Katrin-Elena Schönberg (Jg. 1965) - Richterin am Kammergericht (ab 20.09.2006, ..., 2008) - Pressesprecherin für den Bereich Zivilrecht beim Berliner Kammergericht - http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/presse/pressesprecher.html - im Handbuch der Justiz 2002 ab 05.01.1999 als Richterin am Landgericht Berlin aufgeführt.

Gabriele Schulz (geb. 1954 in zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz") - Richterin am Kammergericht (ab 28.11.1997, ..., 2009) - Richterin in Berlin und zeitweise in Köln seit 1982, 1995 bis 2000 Prüferin beim Justizprüfungsamt, seitdem Richterin am Kammergericht im Zivilbereich, seit 2006 auch als Gerichtsmediatorin tätig. 2009 Vorstandsmitglied des Deutschen Richterbundes Landesverband Berlin - http://www.drb-lvberlin.de

Dr. Peter Sdorra (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richter am Kammergericht (ab 01.10.2003, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 23.05.1995 als Richter am Amtsgericht Wedding - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.10.2003 als Richter am Kammergericht - abgeordnet - aufgeführt.

Ludgera Selting (Jg. 1964) - Richterin am Kammergericht (ab 20.09.2006, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 12.02.1996 als Richterin am Amtsgericht Charlottenburg aufgeführt.

Martina Steuerwald-Schlecht (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Richterin am Kammergericht / 18. Zivilsenat - Familiensenat (ab 15.04.1991, ..., 2012) - FamRZ 9/2005.

Holger Thiel (Jg. 1963) - Richter am Kammergericht Berlin (ab 11.06.2003, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 18.10.1995 als Richter am Landgericht Berlin aufgeführt.

Susanne Tucholski (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Vorsitzende Richterin am Kammergericht / 19. Zivilsenat - Senat für Familiensachen (ab , ..., 2008, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 1988 unter dem Namen Tucholski nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 25.11.1998 als Richterin am Kammergericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 25.11.1998 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Berlin aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.

Marianne Voigt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richterin am Kammergericht / 19. Zivilsenat - Senat für Familiensachen (ab , ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 26.04.2000 als Richterin am Amtsgericht Lichtenberg - abgeordnet - aufgeführt. 02.05.2009 bis 31.10.2009 abgeordnet an das Kammergericht / 19. Zivilsenat - Senat für Familiensachen. 2011: Richterin am Kammergericht / 19. Zivilsenat - Senat für Familiensachen.

Ilona Wiese (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Richterin am Kammergericht / 17. Zivilsenat - Familiensenat (ab 26.11.1993, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 26.11.1993 als Richterin am Kammergericht aufgeführt. VfK 2000

Dr. Ulrich Wimmer  (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Kammergericht Berlin (ab 25.07.2002, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 09.10.1995 als Richter am Amtsgericht Charlottenburg aufgeführt. 2012: Pressesprecher für den Bereich Zivilrecht am Kammergericht Berlin.

 

 

 

Adalbert Grieß - Richter am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Jochem Gröning - Richter am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Eberhard Strauch - Richter am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Wolfgang Schlenger - Richter am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Ursula Henze - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Klaus-Dieter Haase - Richter am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Ursula Uerpmann - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Gisela Hennig - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Joachim Stummeyer - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Christian Ubaczek - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Wolfgang Weißbrodt - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Stefan Neuhaus - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Lothar Weiß - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Stephan Kowalski - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Leopold-Volker Nippe - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Franz-Michael Klemt - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Wolfgang Paetzelt - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Hartmut Krühne - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Alexis Philipp - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Günter Klingebeil - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Dr. Harro-Jürgen Rejewski - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Klaus Schlickeiser - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Johann Markgraf - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Wolfgang Moritz - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Peter Voss - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Ulrich Hennemann - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Hans-Dieter Lechner - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Manuel Schlecht - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Dagmar Junck - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Hedda Meising - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Volker Spiegel - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Werner Steinecke - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Edeltraud Töpfer - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Peter Klum - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Birgitt Neubauer - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Dr. Klaus Marxen - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Jürgen Langematz - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Klemens Schaaf - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Dr. Sigrid-Beatrix Kasprik-Teperoglou - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Ralph Jaeschke - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Gisela Saak - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Michael Renner - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Pia Stecher - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Dr. Lothar Pahl - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Christine Spiegel - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Bernhard Krumhaar - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Alexander Schuchter - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Ralf Ninnemann - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Barbara Sternagel - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Michael Wagner - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Dorothea Prietzel-Funk - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Frieder Schmelz - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Christian Kuhnke - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Henning Schwengers - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Susanne Kingreen - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Michael Rothbart - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Oliver Pade - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Bernd-Dieter Kuhnke - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Roland Hennicke Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Andreas Herfert - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Christiane Waclaw  -Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

 

 

Martina Tengler - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Antje Rumpff - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Ines Ratay - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Dr. Christine Linke - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Stefanie Vogel - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Uwe Kett - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Martin Vogel - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Isabel Witt-Klein - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Dirk Siemon - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Sven Kansteiner - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Isabella Moebius - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Joachim Rakebrand - ichterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Anja Hornburg - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Jörn Steitzer - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Anke Stahlmann - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Bernhard Mix - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Martina Weinrich - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Heike Niemann - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Ralph Lesniewski Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Dr. Aridane Ioakimidis - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Kerstin Hilse - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Christine Mathiak - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Jörg Tegeder - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Jörg Kettelhut - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Robert Richter - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Philine Jorcke-Kaßner - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Frank Klamandt - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Dr. Sören Liebau - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Dr. Volker Nowosadtko - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Dr. Michael Liedke - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Kai-Uwe Kleber - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Vera Kokoschka - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Ines Grandke - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Sebastian Höhn - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Sandra Kunitz - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Kerstin Noack - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Dr. Volker Schlette - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Anke Dirks - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Dr. Katharina Knaak - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Gerhard Pfannkuche - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Mark Sautter - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Jürgen Reclam - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Andre Lietzmann - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Sitta Harder - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Dr. Henrike Morgenstern - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Dr. Nicole Römer - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Axel Haeusermann - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Gert Groddeck - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Sabine Heller - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Martina Paschke - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Pamela Kaminski - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Ingo Hartmann - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Johanna Koch - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Katrin Jung - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Ina Sdunzig - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Ulrike Lemmel - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Tilman Sprockhoff - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Sandra Schumann - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Markus Tielke - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Juliane Niepage - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Andreas Schenke - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Anja Hurtmann - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Henry Wilt - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Sophie Rottka - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

Dr. Verena Schmitt - Richterin am Kammergericht (ab, ..., 2003)

 

 

Richter/Staatsanwalt auf Probe im Bezirk des Kammergerichts:

Katrin Ademmer (Jg. 1979) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab 01.10.2007, ..., 2008) - 2008: abgeordnet als Richterin auf Probe an das

Dr. Altinsoy - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2010) - 2010: abgeordnet als Richterin auf Probe an das Amtsgericht Lichtenberg - Zweigstelle Hohenschönhausen

Lars Amkreutz (Jg. 1977) - Richter/Staatsanwalt auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab 02.01.2006, ..., 2008) - 2008: abgeordnet als Richter auf Probe an das 

Katja Doreen Anders (Jg. 1978)- Richterin auf Probe im Kammergericht-Bezirk Berlin (ab 02.10.2006, ..., 2008)

Dr. Alexander Archangeöslij (Jg. 1978) - Richter auf Probe im Kammergericht-Bezirk Berlin (ab 16.04.2007, ..., 2008)

Dr. Arnhold - Richter/Staatsanwalt auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2011) - 2011: abgeordnet als Richter auf Probe an das Amtsgericht Lichtenberg - Zweigstelle Hohenschönhausen

Dr. Augenreich - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2010) - 2010: abgeordnet als Richterin auf Probe an das Amtsgericht Charlottenburg

Dr. Juliane Baer-Henney (Jg. 1974) - Richterin auf Probe im. Kammergericht-Bezirk Berlin (ab 03.01.2005, ..., 2008)

Jana Behrendt (Jg. 1981) - Richterin auf Probe im Kammergericht-Bezirk Berlin (ab 01.10.2007, ..., 2008)

Dr. Berkl - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2010, 2011) - 2010: abgeordnet als Richterin auf Probe an das Amtsgericht Pankow/Weißensee. 2010, 2011: abgeordnet als Richterin auf Probe an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - Familiengericht - Abteilung 157 B

Beyer - Richter/Staatsanwalt auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2010, 2011) - 2010: abgeordnet als Richter auf Probe an das Amtsgericht Charlottenburg. Folgend  abgeordnet als Richter auf Probe an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - Familiengericht - Abteilung 125 - GVP 30.11.2010, 20.05.2011.

Annakathrin Billing (Jg. 1975) - Richterin auf Probe im Kammergericht-Bezirk Berlin (ab 15.04.2005, ..., 2008)

Dr. Binninger - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2011) - 2011: abgeordnet als Richterin auf Probe an das Amtsgericht Charlottenburg

Andrea Birkmann (Jg. 1976) - Richterin auf Probe im Kammergericht-Bezirk Berlin (ab 17.05.2004, .., 2008

Swetlana von Bismarck (Jg. 1965) - Richterin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab 09.10.1995, ..., 2008)

Bock - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2010, 2011) - 05/2010, ..., GVP 20.05.2011: abgeordnet als Richterin auf Probe an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg / Familiengericht - Abteilung 143.

Guido Bömer (Jg. 1972) - Richter auf Probe im Kammergericht-Bezirk Berlin (ab 01.06.2004, ..., 2008)

Simon Brandmeir (Jg. 1978) - Richter auf Probe im Kammergericht-Bezirk Berlin (ab 01.10.2007, ..., 2008)

Björn Brehm (Jg. 1977) - Richter auf Probe im Kammergericht-Bezirk Berlin (ab 15.01.2008, ..., 2008)

Julia Breidenbroich (Jg. 1978) - Richterin auf Probe im Kammergericht-Bezirk Berlin (ab 01.11.2007, ..., 2008)

Brete - Richter/Staatsanwalt auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2011) - abgeordnet als Richter auf Probe an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - GVP 08/2011: Familiengericht - Abteilung 130. 

Dr. Holger Brocke (Jg. 1973) - Richter auf Probe im Kammergericht-Bezirk Berlin (ab 09.05.2005, ..., 2008)

Janina Bruchhold (Jg. 1975) - Richter auf Probe im Kammergericht-Bezirk Berlin (ab 02.05.2005, ..., 2008)

Armin Buchter (Jg. 1974) - Richter auf Probe im Kammergericht-Bezirk Berlin (ab 17.10.2006, ..., 2008)

Ulf Buermeyer (geboren 1976 in Osnabrück) - Richter auf Probe im Kammergericht-Bezirk Berlin (ab 02.01.2007, ..., 2009) - Referendariat in Berlin; Stationen u.a. am AG Neukölln, bei der StA Berlin, bei RA Dr. h.c. Gerhard Strate (Hamburg) und im Bundesministerium der Justiz. Richter seit 2007. Stationen bisher am AG Tiergarten und als wiss. Mitarbeiter des BVerfG; derzeit Beisitzer der 22. Großen Strafkammer - Schwurgericht - des LG Berlin. Seit März 2007 Assessorenvertreter. Redakteur - http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/ / Mitglied des Landesverbandes Berlin des Deutschen Richterbundes seit 2007 - http://www.drb-lvberlin.de/www/index.php/drb-landesverband-berlin/38-vorstand

Christ - Richter/Staatsanwalt auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2010) - 2010: abgeordnet als Richter auf Probe an das Landgericht Berlin - GVP 16.08.2010.

Dao - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2012) - GVP 01.01.2012: abgeordnet als Richterin auf Probe an das Amtsgericht Schöneberg / Zivilsachen.

Christian Dilg (Jg. 1977) - Richter auf Probe im Kammergericht-Bezirk Berlin (ab 01.02.2006, ..., 2008)

Corinna Dittmann (Jg. 1974) - Richterin auf Probe im Kammergericht-Bezirk Berlin (ab 01.09.2004, ..., 2008)

Dr. Dölling - Richter/Staatsanwalt auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2011, 2012) - 2011: abgeordnet als Richter auf Probe an das Landgericht Berlin. Bis 31.03.2011: Landgericht Berlin - Zivilkammer 16. GVP 21.02.2012: Landgericht Berlin - Zivilkammer 27. 

Draeger - Richter/Staatsanwalt auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2010, 2011) - 2010, 01.01.2011: abgeordnet als Richter auf Probe an das Amtsgericht Pankow/Weißensee / Familiengericht - Abteilung 27

Alina Drömer (Jg. 1974) - Richterin auf Probe im Kammergericht-Bezirk Berlin (ab 17.05.2004, ..., 2008)

Philipp Fischer (Jg. 1977) - Richter auf Probe im Kammergericht-Bezirk Berlin (ab 01.11.2007, ..., 2008)

Anja Fischer-Appelt (Jg. 1966) - Richterin auf Probe im Kammergericht-Bezirk Berlin (ab 17.05.1999, ..., 2008)

Ada Freese (Jg. 1975) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab 18.08.2003, ..., 2008) 

Christian Fröhlich (Jg. 1975) - Richter/Staatsanwalt auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab 19.10.2006, ..., 2008)

Garbe - Richter/Staatsanwalt auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2011) - 2011: abgeordnet als Richter auf Probe an das Amtsgericht Charlottenburg. GVP 17.01.2011.

Dorothea Gaudernack (Jg. 1977) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab 15.03.2005, ..., 2008)

Lars Geue (Jg. 1974) - Richter/Staatsanwalt auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab 01.04.2005, ..., 2008) 

Barbara Giesen (Jg. 1976) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab 03.05.2004, ..., 2008) 

Kerstin Glaab (Jg. 1970) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab 18.07.2005, ..., 2008)

Gorn - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2011) - 2011: abgeordnet als Richterin auf Probe an das Amtsgericht Wedding

Dr. Guttzeit - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2011) - ab 15.01.2011: abgeordnet als Richterin auf Probe an das Amtsgericht Pankow/Weißensee / Familiengericht - Abteilung 203.

Hanser - Richter/Staatsanwalt auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2011) - 2011: abgeordnet als Richter auf Probe an das Amtsgericht Lichtenberg

Hartmann - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2011, 2012) - 2011, 2012: abgeordnet als Richterin auf Probe an das Amtsgericht Schöneberg / Familiengericht - Abteilung 87.

Thomas Heidrich (Jg. 1975) - Richter/Staatsanwalt auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab 16.04.2007, ..., 2011) - 2009, ..., 2011: abgeordnet als Richter auf Probe an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg / Familiengericht - Abteilung 162 und wohl vertretungsweise auch 160.

Dr. Heiland - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2011) - 2011: abgeordnet als Richterin auf Probe an das Amtsgericht Wedding

Herbst - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2010, 2011) - 2010, 2011: abgeordnet als Richterin auf Probe an das Amtsgericht Pankow/Weißensee

Höflich - Richter/Staatsanwalt auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2010, 2011) - 01.01.2010: abgeordnet als Richter auf Probe an das Amtsgericht Lichtenberg. 30.11.2010: abgeordnet als Richter auf Probe an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - GVP 30.11.2010: Familiengericht - Abteilung 121. GVP 20.05.2011: Familiengericht - Abteilung 149. Bis 30.11.2011 eingesetzt als Vertretungsrichter.

Hofmann - Richter/Staatsanwalt auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2011, 2012) -  2011: abgeordnet als Richter auf Probe an das Amtsgericht Lichtenberg - Zweigstelle Hohenschönhausen. Amtsgericht Schöneberg - GVP 01.01.2012: abgeordnet als Richter auf Probe an das Amtsgericht Schöneberg / Zivilsachen.

Hopf - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2012) - GVP 01.01.2012: abgeordnet als Richterin auf Probe an das Amtsgericht Schöneberg / Zivilsachen.

Dr. Huber-Lotterschmid - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2010) - 2010: abgeordnet als Richterin auf Probe an das Amtsgericht Pankow/Weißensee

Irgang - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2011, 2012) - 2011, 2012: abgeordnet als Richterin auf Probe an das Amtsgericht Schöneberg / Familiengericht - Abteilung 81.

Dr. Janke - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2010) - 2010: abgeordnet als Richterin auf Probe an das Amtsgericht Lichtenberg - Zweigstelle Hohenschönhausen

Just - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2010) - 2010: abgeordnet als Richterin auf Probe an das Amtsgericht Charlottenburg

Karthaus - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2010) - 2010: abgeordnet als Richterin auf Probe an das Amtsgericht Lichtenberg - Zweigstelle Hohenschönhausen

Ko - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2011) - 2011: abgeordnet als Richterin auf Probe an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - GVP 20.05.2011, GVP 01.08.2011: Zivilabteilung 14. 

Krapohl - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2011) - 2011: abgeordnet als Richterin auf Probe an das Amtsgericht Pankow/Weißensee / Familiengericht - Abteilung 200.

Dr. Ragna Kretschmer - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2009, 2010) - 2009, 2010: abgeordnet an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg / Familiengericht - Abteilung 170, 2010: Abteilung 133. Im GVP 12/2010 nicht mehr aufgeführt.

Kunkler - Richter/Staatsanwalt auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2012) - 2012: abgeordnet an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - GVP 01.03.2012: Zivilabteilung 4.

Dr. Kurney - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2011) - 2011: abgeordnet als Richterin auf Probe an das Amtsgericht Lichtenberg - Zweigstelle Hohenschönhausen.

Loebus - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2010, 2011) - 2010, 2011: abgeordnet an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - GVP 01.06.2010, GVP 10.12.2010. GVP 01.08.2011: Zivilabteilung 4.

Lützenberg - Richter/Staatsanwalt auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2011) - 2011: abgeordnet als Richter auf Probe an das Amtsgericht Wedding

Luther - Richter/Staatsanwalt auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2012) - GVP 01.01.2012: abgeordnet als Richter auf Probe an das Amtsgericht Schöneberg / Zivilsachen.

S. Metzger - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2010, 2011) - 2010, 2011: abgeordnet als Richterin auf Probe an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg. GVP 01.06.2010: Familiengericht - Abteilung 125. GVP 20.05.2011: Zivilabteilung 22.

Anke Johanna Mildebrath (Jg. 1976) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Kammergericht-Bezirk Berlin (ab 15.01.2008, ..., 2010) - 03/2009, 2010 abgeordnet an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg / Familiengericht - Abteilung 120. Im GVP 01.06.2010 AGTK nicht mehr aufgeführt.

Dr. Mülhens - Richter/Staatsanwalt auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2010, 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 nicht aufgeführt. Ab 01.02.2010: abgeordnet als Richter auf Probe an das Amtsgericht Pankow/Weißensee / Familiengericht - Abteilung 27. 01.01.2011: abgeordnet als Richter auf Probe an das Amtsgericht Pankow/Weißensee / Familiengericht - Abteilung 201.

Dr. Müller-Follert - Richter/Staatsanwalt auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2011) - 2011: abgeordnet als Richter auf Probe an das Amtsgericht Lichtenberg - Zweigstelle Hohenschönhausen

Neumann - Richter/Staatsanwalt auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2011) - Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - GVP 20.05.2011: abgeordnet als Richter auf Probe an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg / Familiengericht - Abteilung 155.

D. Nickel - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2010) - 2010: abgeordnet an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg / Familiengericht - Abteilung 134. Im GVP 05/2010 nicht mehr aufgeführt.

Oppermann - Richter/Staatsanwalt auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2011) - 2011: abgeordnet als Richter auf Probe an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - GVP 20.05.2011: Familiengericht - Abteilung 127.

Peck - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2011) - 2011: abgeordnet als Richterin auf Probe an das Amtsgericht Charlottenburg. GVP 17.01.2011.

Pietzcker - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2010) - 2010: abgeordnet an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg / Familiengericht - Abteilung 165 als ständige Vertreterin von Kristine Scholz-Gamp (Jg. 1950) - Richterin am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg.

Dr. von Plate - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2011) - 2011: abgeordnet als Richterin auf Probe an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - GVP 20.05.2011, GVP 01.08.2011: Zivilabteilung 23.

Stephanie Puls (Jg. 1973) - Richterin auf Probe im Kammergericht-Bezirk Berlin (ab 15.11.2000, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 15.11.2000 als Richterin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin aufgeführt. Ist im Handbuch der Justiz 2008/9 nicht mehr eingetragen.

Dr. Tabea Quiring (Jg. 1975) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab 02.05.2006, ..., 2010) - 2009: abgeordnet an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg / Familiengericht - Abteilung 127. 01/2010: Familiengericht - Abteilung 146.

Schäder - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2011) - GVP 20.05.2011: abgeordnet als Richterin auf Probe an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg / Familiengericht - Abteilung 142.

Schapiro - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2011) - 2011: abgeordnet als Richterin auf Probe an das Amtsgericht Lichtenberg

Dr. Schmid - Richter/Staatsanwalt auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2011) - GVP 20.05.2011: abgeordnet als Richter auf Probe an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg / Familiengericht - Abteilung 146.

Schmidt - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2010, ..., 2012) - 2010: abgeordnet als Richterin auf Probe an das Amtsgericht Pankow/Weißensee. Amtsgericht Schöneberg - GVP 01.01.2012: abgeordnet als Richterin auf Probe an das Amtsgericht Schöneberg / Zivilsachen.

Schnorrenberg - Richter/Staatsanwalt auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2011) - 2011: abgeordnet als Richter auf Probe an das Amtsgericht Wedding

Schreck - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2012) - GVP 01.01.2012: abgeordnet als Richterin auf Probe an das Amtsgericht Schöneberg / Zivilsachen.

Schumann - Richter/Staatsanwalt auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2011) - 2011: abgeordnet als Richter auf Probe an das Amtsgericht Pankow/Weißensee

Sepp - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2011) - abgeordnet als Richterin auf Probe an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - GVP 08/2011: Familiengericht - Abteilung 129. 

Dr. Sepperer - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2011) - 2011: abgeordnet als Richterin auf Probe an das Amtsgericht Lichtenberg - Zweigstelle Hohenschönhausen

Dr. Stephanie Trieglaff - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2010, 2011) - abgeordnet als Richterin auf Probe an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - GVP 12/2010: Familiengericht - Abteilung 133. Stephanie Trieglaff: Der würdevolle Umgang mit dem menschlichen Leichnam. 362 Seiten, Dissertation Universität Potsdam (2010) - Euro 84,00 - http://www.dr.hut-verlag.de/titelRechtswissenschaften.html. Antrag von Herrn B. nichtverheirateter Vater von L. auf Feststellung der gemeinsamen elterlichen Sorge gemäß Grundgesetz Artikel 6 durch Richterin Trieglaff  mit Beschluss vom 26.01.2011 - 133 F 16582/10 - unter Bestellung des Verfahrensbeistandes Diplom-Pädagogin Gerhild Wolf - mitwirkende Jugendamtsmitarbeiterin Frau Schreiter - Charlottenburg-Wilmersdorf - abgewiesen. Kosten in Höhe von 1080 € wurden dem Vater auferlegt. Zurückweisung der Erinnerung des Vaters gegen den Kostenansatz aus der Kostenrechnung vom 06.04.2011 durch Richter Stabenow. Herrn B ist zu empfehlen in der Kostensache Beschwerde vor dem Berliner Kammergericht einzulegen. Irgendwann muss doch in Deutschland endlich mal der Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder ein Ende gemacht werden. Richterin Trieglaff wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

Unterwalder - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2010, 2011) - 2010, 2011: abgeordnet als Richterin auf Probe an das Amtsgericht Charlottenburg.

Susanne Vetter (Jg. 1978) - Richterin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab 15.01.2008, ..., 2008)

Volbehr - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2010, 2011) - 2010, 2011: abgeordnet als Richterin auf Probe an das Amtsgericht Pankow/Weißensee. In der Zeit ab dem 1. Januar 2011 ist Richterin Volbehr Bereitschaftsrichterin in Familiensachen.

Corinna Volkmer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1977) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab 02.10.2006, ..., 2010) - 2009, 2010: abgeordnet als Richterin auf Probe an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg / Familiengericht - Abteilung 178.

Weber - Richter/Staatsanwalt auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2011) - 2011: abgeordnet als Richter auf Probe an das Amtsgericht Lichtenberg - Zweigstelle Hohenschönhausen

Nadine Maria Wethkamp (Jg. 1978) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab 15.01.2008, ..., 2010) - 2010: abgeordnet an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - GVP 01.06.2010: Familiengericht - Abteilung 127. 

Winkler - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2010) - 2010: abgeordnet als Richterin auf Probe an das Amtsgericht Charlottenburg

Kristina Winter (Jg. 1976) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab 02.05.2006, ..., 2009) - ab 02.05.2006 Richterin auf Probe im Kammergericht-Bezirk Berlin. 2009: abgeordnet an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg / Familiengericht - Abteilung 125. Im GVP 2010 nicht mehr aufgeführt.

Zander - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2010, 2011) - 2010, 2011: abgeordnet als Richterin auf Probe an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - GVP 10.09.2010, 30.11.2010, 20.05.2011: Familiengericht - Abteilung 120.

 

 

 

Nicht mehr als Richter am Kammergericht tätig: 

Wolfgang Alban (Jg. 1945) - Richter am Kammergericht Berlin (ab 24.08.1994, ..., 30.06.2008)

Olaf Arnoldi (Jg. 1962) - Vorsitzender Richter am Landgericht Berlin (ab , ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 19.03.1998 als Richter am Landgericht Berlin aufgeführt. Ab 29.11.2004 Richter am Kammergericht Berlin - "Judenhass im Internet" http://www.tagesspiegel.de/berlin/Polizei-Justiz-Tiergarten-Rechtsextremismus-Internet;art126,2951861

Jürgen Beier (Jg. 1956) - Vorsitzender  Richter am Landgericht Berlin (ab , ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 11.09.1998 als Richter am Kammergericht Berlin aufgeführt.

Michael Berner (Jg. 1948) - Vorsitzender Richter am Kammergericht / 13. Zivilsenat - Familiensenat (ab 27.09.2001, ... 2009) - vorher 17. Zivilsenat - 17 WF 118/01, FamRZ 23/2001

Klaus Beyer (Jg. 1940) - Vorsitzender Richter am Kammergericht (ab 27.09.1990, ..., 2002)

Hans-Jürgen Bieber (Jg. 1944) - Vorsitzender Richter am Kammergericht (ab 17.05.1999, ..., 2008)

Margit Böhrenz (geb. Oktober 1941 in Berlin) - Richterin am Kammergericht (ab 12.01.1990, ..., 2006) - Richterin seit Februar 1969, nach der Probezeit zunächst am Landgericht Berlin, ab Februar 1989 am Kammergericht, zuletzt als Vorsitzende eines Zivilsenats. Seit November 2006 Pensionärin. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 12.01.1990 als Richterin am Kammergericht Berlin aufgeführt. Mitglied des Landesverbandes seit 1969, Vorstandsmitglied seit März 2007, insbesondere zuständig für die Angelegenheiten der Pensionärinnen und Pensionäre - http://www.drb-lvberlin.de/www/index.php/drb-landesverband-berlin/38-vorstand

Dr. Lothar Briesemeister (Jg. 1940) - Vorsitzender Richter am Kammergericht (ab 06.05.1998, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 06.05.1998 als Vorsitzender Richter am Kammergericht Berlin aufgeführt. Briesemeister?

Hans-Jürgen Brüning (geb. 04.09.1945) - Richter am Landgericht Berlin (ab , ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 27.09.1985 als Richter am Kammergericht aufgeführt. 

Dirk Buck (Jg. 1962) - Vorsitzender Richter am Landgericht Berlin (ab , ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.11.2001 als Richter am Kammergericht Berlin aufgeführt.

Marion Claßen-Beblo (Jg. 1953) - Richterin am Kammergericht / Vizepräsidentin am Kammergericht (ab 21.09.2005, ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 02.01.2002 als Vizepräsidentin am Amtsgericht Tiergarten aufgeführt. Ab 10.12.2009 Präsidentin des Berliner Landesrechnungshof - http://www.tagesspiegel.de/berlin/landespolitik/richterin-achtet-nun-aufs-steuergeld/1646842.html

Verena Denkler (Jg. 1966) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab 03.01.2000, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 03.01.2000 als Richterin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 aufgeführt.

Andrea Diekmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Berlin / Vizepräsidentin am Landgericht Berlin (ab , ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 21.08.2001 als Richterin am Kammergericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 21.08.2001 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Berlin aufgeführt. Anageben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 

Wilhelm Ditzen - Richter am Reichsgericht in Leipzig (ab , ..., um 1909, ..., ) - 1893 Landrichter in Greifswald. 1899 Versetzung an das Kammergericht Berlin. 1909 Ernennung zum Reichsgerichtsrat. Vater von Hans Fallada (* 21. Juli 1893 in Greifswald; † 5. Februar 1947 in Berlin; eigentlich Rudolf Wilhelm Friedrich Ditzen) - http://de.wikipedia.org/wiki/Hans_Fallada

Ulrich Domke (Jg. 1955) - Vorsitzender Richter am Landgericht Berlin (ab , ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 14.11.1994 als Richter am Kammergericht Berlin aufgeführt.

Annette Dreher (Jg. 1963) - Richterin am Kammergericht Berlin (ab 12.01.2007, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 30.12.1996 als Richterin am Landgericht Berlin aufgeführt.

George Richard Ernst Günter von Drenkmann (* 9. November 1910 in Berlin; 10. November 1974 ebenda) war ein deutscher Jurist und Präsident des Kammergerichts Berlin.

Sein Großvater Edwin von Drenkmann (18261904) war ab 1889 Präsident des Kammergerichts und später auch Kronsyndikus.[1] Sein Vater war der königlich-preußische Geheime Oberfinanzrat Dr. jur. Edwin von Drenkmann (*1864), Staatsfinanzrat der Reichsschuldenverwaltung. Seine Mutter Helen Drory (*1874) war die Enkelin des britischen Unternehmerpatriarchen Leonard Drory. Sein Sohn aus erster Ehe, Peter von Drenkmann, wurde später (1999-2005) Präsident des Berliner Landgerichts.[2]

Günter von Drenkmann konnte nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Tübingen, München und Berlin zunächst nicht Richter werden, weil er sich weigerte, einer NS-Organisation beizutreten. Statt dessen gehörte er mit seinem Freund Francis Wolff dem "Hot Club Berlin" an - einem Freundeskreis, der privat den verbotenen Jazz hörte und Kontakte zu Jazz-Musikern wie Herb Fleming pflegte.[2][3] Seit April 1939 war Günter von Drenkmann verheiratet mit Lilo Morgenroth (*1918).

Nach 1945 galt er als einer der wenigen politisch unbelasteten deutschen Juristen. Der Sozialdemokrat Drenkmann wirkte an zahlreichen Wiedergutmachungsprozessen mit. 1947 wurde er Richter für Zivilsachen am Kammergericht in Berlin. Seit 1967 war er auch Kammergerichtspräsident, wie zuvor schon sein Großvater Edwin.

Am 10. November 1974 drangen mehrere Terroristen in sein Haus ein. Drenkmann wurde im Handgemenge durch eine Schusswaffe schwer verletzt und starb noch am selben Tag im Krankenhaus.

Die Bewegung 2. Juni bekannte sich zur Tat und bezeichnete diese als "Aktion" gegen einen "Verantwortlichen" für die "Ermordung eines Genossen"[4], nachdem am Tag zuvor Holger Meins, Mitglied der RAF, im Hungerstreik in der JVA Wittlich verstorben war.  ... http://de.wikipedia.org/wiki/G%C3%BCnter_von_Drenkmann

Edwin von Drenkmann ist beerdigt auf dem Friedhof Heerstraße - Anm. vaeternotruf.de

Namensgleichheiten mit anderen Personen haben keine Bedeutung und sind mit Sicherheit rein zufällig: Peter-Joachim von Drenkmann (Jg. 1940) - Richter am Landgericht Berlin / Präsident am Landgericht Berlin (ab 01.10.1999, ..., 2005). Alexander von Drenkmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - Richter am Landgericht Berlin (ab 22.05.2002, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.04.1999 als Richter auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin aufgeführt. 

 

Dr. Uta Ehinger (geb. 22.05.1945) - stellvertretende Vorsitzende Richterin am Kammergericht / 18. Zivilsenat - Familiensenat (ab , ..., 2009, bis 31.05.2010) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 07.05.1980 als Richterin am Amtsgericht Charlottenburg aufgeführt. FPR 03/2000,01.12.2004: Mitglied der Expertenkommission des BMJ Familiengerichtsverfahren. FamRZ 3/2007, FamRZ 11/2007

Dr. Sabine Emmrich (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richterin am Amtsgericht Charlottenburg / Vizepräsidentin am Amtsgericht Charlottenburg (ab , ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 14.05.1997 als Richterin am Landgericht Berlin aufgeführt. Ab 29.11.2004 Richterin am Kammergericht Berlin.

Nicole Emmerling de Oliveira (Jg. 1960) - Richterin am Kammergericht (ab 29.12.1989, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 29.12.1989 als Richterin am Kammergericht Berlin aufgeführt. I Handbuch der Justiz 2008/9 nicht mehr eingetragen.

Martin Ernst (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - weiterer aufsichtsführender Richter am Amtsgericht Tiergarten (ab , ..., 2008, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.11.2001 als Richter am Kammergericht Berlin - abgeordnet - aufgeführt. Teilnahme am EDV Gerichtstag 2007. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 15.02.1999 als weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Tiergarten - abgeordnet aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz offenbar widersprüchlich.

Siegfried Fahr (Jg. 1960) - Richter am Kammergericht Berlin (ab , ..., 2008, bis 31.08.2009 ) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 18.09.1998 als Vorsitzender Richter am Landgericht Berlin aufgeführt.

Ingrid Finkelnburg (Jg. 1937) - Vorsitzende Richterin am Kammergericht (ab 29.05.1996, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 29.05.1996 als Vorsitzende Richterin am Kammergericht Berlin aufgeführt.

Heike Forkel (Jg. 1960) - Richterin am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg / Familiengericht / Mahnsachen Abteilung 25-27 / Präsidentin am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (ab 01.07.2005, ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 11.07.1997 als Richterin am Kammergericht Berlin aufgeführt. Nachfolgend Vorsitzende Richterin am Kammergericht. Ab 01.07.2005 Präsidentin am Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg.

Hans Freund (* 26. Dezember 1901; † 29. Mai 1959) war ein deutsch-jüdischer kommunistischer Widerstandskämpfer gegen den Nationalsozialismus, Präsident des Kammergerichts von Berlin im Ostsektor, stellvertretender Vorsitzender der Berliner VVN und Vorstandsmitglied der Jüdischen Gemeinde von Großberlin.

Leben [Bearbeiten]

Mit ihrer Gründung trat er in die Unabhängige Sozialdemokratische Partei Deutschlands (USPD) ein. Nach der Machtübertragung an die NSDAP wurde Freund als Jude verfolgt, konnte aber seine antifaschistische Arbeit fortsetzen. 1943 wurde er zu einer Zuchthausstrafe verurteilt und im Zuchthaus Tegel interniert.

Als die NS-Herrschaft beseitigt worden war, trat er 1945 in die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) ein. 1946 wurde er Mitglied in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) und arbeitete im entstehenden Justizwesen der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ). 1948 war er Direktor des Amtsgerichts Berlin-Mitte. Nach der Sitzverlegung des Kammergerichts in die Westsektoren im Februar 1949 und damit der Spaltung der Berliner Justiz wurde er zum Präsidenten des neu geschaffenen (nur für Ost-Berlin zuständigen) Kammergerichts von Berlin ernannt.[1]

Zugleich engagierte er sich in der erinnerungspolitischen Arbeit der Verfolgten des Naziregimes und war von 1949 bis 1951 stellvertretender Vorsitzender des Hauptvorstands der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes (VVN) von Berlin. Gleichzeitig war er Vorstandsmitglied der Jüdischen Gemeinde von Groß-Berlin.

Freund wurde im Januar 1953 Opfer einer spätstalinistischen antisemitischen Kampagne[2] im Zusammenhang mit dem Schauprozess gegen Rudolf Slánský in Prag, der am 3. Dezember 1952 mit dessen Hinrichtung geendet hatte. Freund wurde aus der VVN ausgeschlossen und floh, wie auch Julius Meyer, nach West-Berlin.

Literatur [Bearbeiten]

Elke Reuter, Detlef Hansel: Das kurze Leben der VVN von 1947 bis 1953: Die Geschichte der Verfolgten des Nazi-Regimes in der SBZ und DDR. Berlin 1997, ISBN 3-929161-97-4, S. 567

Einzelnachweise [Bearbeiten]

↑ Friedrich Scholz: Berlin und seine Justiz: die Geschichte des Kammergerichtsbezirks 1945 bis 1980. Berlin: Walter de Gruyter 1982 ISBN 9783110086799, S. 123

↑ Freund selbst sprach in diesem Zusammenhang vom taktischen Antisemitismus, siehe Andreas Weigelt: Zwischen Bleiben und Gehen: Juden in Ostdeutschland 1945 bis 1956; zehn Biographien. Berlin: Text.Verlag 2008, ISBN 3938414480, S. 120

http://de.wikipedia.org/wiki/Hans_Freund_%28Widerstandsk%C3%A4mpfer%29

Bianka Frymuth-Brumby (geb. 15.03.1937) - Richterin am Kammergericht (ab 20.12.1973, ..., 1988) - im Handbuch der Justiz 1988 als beurlaubt aufgeführt

Erhard Funk (geb. 20.07.1937) - Richter am Kammergericht / 13. Zivilsenat - Familiensenat (ab, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 1988 und 2002 ab 13.07.1984 als Richter am Kammergericht Berlin aufgeführt. 

Günter Gast (geb. 22.06.1931) - Richter am Kammergericht / 3. Zivilsenat - Senat für Familiensachen (ab 01.06.1969, ...,1992)

Michael Genthe (Jg. 1954) - Richter am Kammergericht (ab 01.08.1991, ..., 2008) - Kammergericht - GVP 05.08.2010: nicht aufgeführt

Dr. Klaus Geppert (Jg. 1941) - Richter am Kammergericht (ab 01.05.1982, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.05.1982 als Richter am Kammergericht Berlin aufgeführt.

Gerhard Griesche (geb. 28.07.1933) - Vorsitzender Richter am Kammergericht (ab 30.07.1985, ..., FamRZ 1979, Heft 8) - FPR 8-8/2006

Ursula Henze (geb. 26.07.1939 - Vorsitzende Richterin am Kammergericht / 17. Zivilsenat - Familiensenat (ab , ..., 17 WF 118/01, FamRZ 2001, Heft 23, S. 1619) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 26.03.1981 als Richterin am Kammergericht aufgeführt.

Wolf Herwig-Schulze (geb. 11.05.1933) - Vorsitzender Richter am Kammergericht / 13. Zivilsenat - Familiensenat (ab , ..., 1997) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.03.1971 als Richter am Kammergericht aufgeführt

Gerhard Hochgräber (geboren 11.05.1938) - Vorsitzender Richter am Kammergericht / 13. Zivilsenat - Familiensenat (ab 01.06.1998, ..., 2008)  

Ulrike Krain (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg / Familiengericht - Abteilung 180 (ab , ..., 2007, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 30.11.1998 als Richterin am Kammergericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 30.11.1998 als weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.

Dr. Christian Kunz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957 - Tag der Seeverkehrswirtschaft - http://de.wikipedia.org/wiki/Feiertage_in_der_DDR) - Richter am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg / Präsident am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (ab , ..., 2010, 2011) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 02.07.1986 als Richter am Kammergericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 31.03.1995 als Richter am Kammergericht Berlin aufgeführt.  Im Handbuch der Justiz 2008 ab 09.01.2006 als Präsident am Amtsgericht Wedding aufgeführt. FPR 1996. Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - GVP 10.12.2010.

Otward Lönnies (geb. 04.10.1937) - Vorsitzender Richter am Kammergericht (ab 01.08.1987, ..., 1988) - FPR 1996/04

Wolfgang Mette (geb. 28.05.1936) - Richter am Kammergericht / 3. Zivilsenat - Senat für Familiensachen (ab 01.01.1978, ..., 1992)

Dagmar Mittler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richterin am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg / Vizepräsidentin am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (ab , ..., 2010, 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 26.08.1997 als Richterin am Amtsgericht Pankow/Weißensee aufgeführt. Ab 12.07.2004 Richterin am Kammergericht Berlin. 01.06.2005: Amtseinführung als neue Direktorin der Deutschen Richterakademie. 2009, 2010: Vizepräsidentin am Amtsgericht Charlottenburg. Im GVP des Amtsgerichts Charlottenburg vom 01.06.2010 nicht aufgeführt. Amtsgericht Charlottenburg  GVP 01.06.2010: nicht aufgeführt. Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - GVP 10.12.2010. GVP 01.11.2011: Zivilsachen - Abteilung 19. 

Lutz Müller (geb. 08.10.1939) - Richter am Kammergericht (ab 06.10.1981, ..., 1988) - Berliner Kurier vom 25.01.2008: Betreuungsrecht: Helena Zentner geb. 27.10.1973 - Suizid am 10.1.2008.

Dr. Bernd Pickel (Jg. 1959) - Präsident am Landgericht Berlin (ab 01.09.2005, ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.11.1999 als Vizepräsident am Kammergericht Berlin aufgeführt.

Dr. Eckhard-Detlef Prange (Jg. 1941) - Richter am Kammergericht / 16. Zivilsenat - Familiensenat (ab 20.09.1991, ..., 2006)

Gregor Profitlich (Jg. 1969) - Richter am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg / Familiengericht (ab , ..., 2005, 2006) - vorher ab 20.10.1999 Richter am Kammergericht Berlin

Anne-Gret Rinder (geb. 25.8.1943) - Vorsitzende Richterin am Kammergericht / 19. Zivilsenat - Senat für Familiensachen (ab 26.02.1997, ..., 31.08.2008) - "Der entsorgte Vater" von Douglas Wolfsperger - www.der-entsorgte-vater.de

Joachim Rößler (Jg. 1938) - Vorsitzender Richter am Kammergericht (ab 17.12.1987, ..., 2002)

Prof. Dr. Dr. Peter Scholz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Amtsgericht Tiergarten / Vizepräsident am Amtsgericht Tiergarten (ab , ..., 2009, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 19.03.1998 als Richter am Amtsgericht Charlottenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 12.01.2007 als Richter am Kammergericht Berlin - abgeordnet - aufgeführt.

Joachim Siering (geb. 23.03.1936) - Vorsitzender Richter am Kammergericht / 3. Zivilsenat - Senat für Familiensachen (ab 17.12.1987, ..., 1992) 

Roland Sieveking (Jg. 1944) - Vorsitzender Richter am Kammergericht / 1. Zivilsenat (ab 16.01.2003, ..., 31.07.2009) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 21.03.1987 als Richter am Kammergericht Berlin aufgeführt. Berliner Kurier vom 25.01.2008: Betreuungsrecht: Helena Zentner geb. 27.10.1973, Suizid am 10.1.2008.

No Name - Richterin am Amtsgericht Tiergarten - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1

No Name - Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1

Dr. Christina Stresemann (Jg. 1957) - Richterin am Bundesgerichtshof (ab 0.07.2003, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 23.05.1997 als Richterin am Kammergericht Berlin aufgeführt. Ab 10.07.2003 Richterin am Bundesgerichtshof Karlsruhe. 2010: Richterin am Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin.

Sigrid Surkau (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 15.07.1997, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz ab 19.11.1982 als Richterin am Kammergericht aufgeführt. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.11.2010: stellvertretende Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg / 13. Zivilsenat - 4. Familiensenat. GVP 01.04.2011: 3. Zivilsenat

Rudolf Wassermann (* 5. Januar 1925 in Letzlingen (Altmark); † 13. Juni 2008 in Goslar) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Braunschweig / Präsident am Oberlandesgericht Braunschweig (ab 12.01.1971, ..., 1990) - ab 21.10.1955 als Gerichtsassessor (Richter auf Probe) im OLG-Bezirk Berlin aufgeführt. 1959 zum Landgerichtsrat ernannt, 1963 wurde er Kammergerichtsrat. 1967 wechselte er ins Bundesministerium der Justiz unter Gustav Heinemann und wurde zum Ministerialrat ernannt. 1968 wurde er Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main.

Dr. Peter Weber (geb. 18.07.1936) - Richter am Kammergericht a.D. (ab 01.01.1978 , ...,1988) - im Handbuch der Justiz 1982 und 1988 ab 01.01.1978 als Richter am Kammergericht aufgeführt. FPR 12/2006

 

 

Rechtspfleger:

 

 

Umgangspfleger:

Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de

No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Kammergericht (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Ergänzungspfleger:

Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Kammergericht für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Vormund:

Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.

Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

No Name - Bestallung als Vormund am Kammergericht (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Rechtsanwälte:

 

 

Verfahrensbeistände:

 

Gerhard Hennig

Diplom-Psychologe

14057 Berlin

Bestellung am Amtsgericht Brandenburg, Kammergericht Berlin - 19. Zivilsenat - Senat für Familiensachen

Über Herrn Gerhard Hennig liegen dem Väternotruf widersprüchliche Rückmeldungen von betroffenen Vätern vor. 

"Der entsorgte Vater" von Douglas Wolfsperger - www.der-entsorgte-vater.de

Bestellung als Verfahrenspfleger am Kammergericht durch Richter Hartung (2007)

Tätig auch als Gutachter. 

 

 

John Voigt

Pädagoge

Systemischer Therapeut (Zertifizierung nicht bekannt)

10367 Berlin

Bestellung am Amtsgericht-Tempelhof-Kreuzberg, Kammergericht Berlin

Bestellung am Kammergericht Berlin - 13. Zivilsenat als Familiensenat am 01.04.2010

Herr John Voigt wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

 

 

Rechtsanwälte:

 

Gutachter:

 

Dr. Rainer Balloff

Jahrgang 1944

Rentner (seit 01.06.2009)

ehemals tätig an der Freien Universität Berlin, FB Erziehungswissenschaft, Psychologie und Sportwissenschaft (FB 12), Habelschwerdter Allee 45, 14195 Berlin

Praxis: 10629 Berlin Charlottenburg

Gesellschafter der sogenannten "Institut Gericht & Familie Service GbR"

Stephanstr. 25

10559 Berlin

http://igf-berlin.de/igf_gbr/index_service.html

Beauftragung am Amtsgericht Detmold, Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Kammergericht Berlin - 13. Zivilsenat, Oberlandesgericht Brandenburg

(ab , ..., 2008, 2009)

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Kontaktstelle im Bezirk des Kammergerichts

Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de 

Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.

 

 

Sonstige:

 

www.kammergericht.de

www.berlin.de/senjust/gerichte/ag/pw

www.berlin.de/senjust/gerichte/ag/tk

 

 


 

 

 

Inkassounternehmen darf weiterhin Forderungen einziehen (Nr. 38/ 2011)

Pressemitteilung

Berlin, den 25.08.2011

Der Widerruf der Registrierung einer Inkasso GmbH mit Sitz in Berlin durch die Präsidentin des Kammergerichts ist rechtswidrig.

Nachdem im Jahre 2009 mehrfach Beschwerden über das Unternehmen eingegangen waren, widerrief die Präsidentin des Kammergerichts als zuständige Behörde die für die Tätigkeit des Unternehmens erforderliche Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister. Der Bestand der eingezogenen Forderungen sei nicht geprüft worden, obwohl zumindest in bestimmten Einzelfällen hierzu Anlass bestanden hätte.

Das Unternehmen machte demgegenüber geltend, im Rahmen eines sog. ‚Mengeninkasso‘ sei ihm eine Einzelfallprüfung jeder geltend gemachten Forderung nicht möglich und auch nicht üblich. Eine solche Verpflichtung sehe das Rechtdienstleistungsgesetz zudem nicht vor.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat der Klage stattgegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister lägen nicht vor. Es sei nicht dauerhaft zu unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zum Nachteil des Rechtsverkehrs gekommen. Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz bestehe keine Verpflichtung, vor jeder Einleitung von Inkassomaßnahmen, etwa dem Versand eines Mahnschreibens, eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob die jeweilige Forderung auch bestehe. Die Klägerin habe dargelegt, dass sie eine Einzelfallprüfung dann vornehme, wenn sie auf Grund entsprechender Hinweise Anlass dazu habe. Soweit es im Einzelfall begründete Beschwerden gegeben habe, seien diese jedenfalls mit Blick auf den Geschäftsumfang kein Grund, von einer dauerhaft unqualifizierten Tätigkeit der Klägerin auszugehen. Zudem habe es die Präsidentin des Kammergerichts unterlassen, vor dem Widerruf zunächst ein milderes, weniger stark in das Grundrecht der Klägerin auf Berufsfreiheit eingreifendes Mittel, etwa eine Auflage, zu prüfen.

Gegen das Urteil ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Urteil der 1. Kammer vom 25. August 2011 (VG 1 K 5.10)

http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/vg/presse/archiv/20110825.1605.356247.html

 

Urteil als PDF unter: 

http://www.berlin.de/imperia/md/content/senatsverwaltungen/justiz/gerichte/vg2/entscheidungen/01_k_0005_10___110825___urteil___anonymisiert.pdf?start&ts=1317804945&file=01_k_0005_10___110825___urteil___anonymisiert.pdf

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Ja dürfen die denn das, soll der letzte sächsische König 1918 angesichts der durch Dresden ziehenden Revolutionäre gerufen haben. Ja dürfen die denn das, wird womöglich die Kammergerichtspräsidentin gerufen haben, angesichts des Urteils des Berliner Verwaltungsgerichtes. Man mag meinen, nein die dürfen das nicht, seit wann dürfen innerhalb der Justiz im Range niedriger stehende Richter einen höher stehenden Richter mitteilen, diese habe falsch geurteilt,. Seit wann entscheiden Amtsrichter über Urteile von Richtern am Oberlandesgericht?

Nun hier liegt sicher eine seltene Ausnahme vor, ist doch der Vorsitzende Richter der 1. Kammer am Berliner Verwaltungsgericht zugleich Vizepräsident des Berliner Verwaltungsgerichts, da darf ein bisschen Aufmüpfigkeit schon mal sein. Ein normaler Verwaltungsrichter hätte sich das sicher nicht erlaubt. Er hätte seine Argumentation so gestaltet, dass die Klage des Inkassounternehmens abgewiesen worden wäre und die Kammergerichtspräsidentin in einem guten Licht da gestanden hätte. Das nennt man bekanntlich auch Rechtsstaat, in dem immer der Recht bekommt, der Recht bekommt.

 

 


 

 

 

Gericht: KG Berlin Senat für Familiensachen

Entscheidungsdatum: 03.05.2010

Aktenzeichen: 16 UF 191/09

Dokumenttyp: Beschluss

 

Quelle: juris Logo

Normen: § 1672 Abs 1 BGB, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG, Art 6 Abs 5 GG, Art 100 Abs 1 GG

 

Leitsatz

§ 1672 Abs. 1 BGB, der die Übertragung der elterlichen Sorge für ein nichteheliches Kind bei fehlender Sorgeerklärung von der Zustimmung der Mutter abhängig macht, verstößt gegen Art. 6 Abs. 2 und 5, Art. 3 Abs. 1 GG. Zu dieser Frage wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG eingeholt.

Tenor

Das Verfahren wird gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage eingeholt, ob § 1672 Abs. 1 BGB mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Gründe

A

1

Der am 28. Juni 2006 geborene S ist das nichteheliche Kind der Eltern, die keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Die Eltern – die Mutter ist Thailänderin und lebt seit 1992 in Deutschland - lebten seit 2002 zusammen, wobei sie zwischen den beiden gemeinsamen Wohnungen in B. und in D. – dort wurde im Jahr 2008 ein Haus bezogen – im Zweiwochenrhythmus pendelten. Im Jahr 2008 trennten sie sich. Ursache waren insbesondere Streitigkeiten über die Erziehung und das Freizeitverhalten sowie den Lebensschwerpunkt einschließlich des Kindergartenbesuchs Ss in Berlin – Wunsch der Mutter - oder D. – Wunsch des Vaters. Die Mutter verließ am 16. Dezember 2008 mit S das Haus in D. und erklärte dem Vater, sie werde nicht mehr dorthin zurückkehren. Sie blieb mit S in B..

2

Der Vater stellte am 22. Dezember 2008 einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge, wobei er unzutreffend angab, die Eltern hätten eine gemeinsame Sorgeerklärung vor dem Jugendamt abgegeben. Den Antrag begründete er u.a. mit Streitigkeiten über den Lebensmittelpunkt, den Kindergartenbesuch ab 2009, das Stillverhalten, Nikotin- und Alkoholkonsum (der Mutter), (Art und Dauer des) Medienkonsum (der Mutter mit S).

3

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens und Verfahrens – insbesondere des Verlaufs der Umgangstermine - wird auf den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts vom 27. Oktober 2009, insbesondere auf Nummer I. der Gründe (Bl. I/144 ff.) ergänzend verwiesen.

4

Das Amtsgericht hat der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach §§ 1666, 1666a BGB entzogen und dem Vater nach § 1680 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und 2 BGB übertragen. Es hat sich dabei auf das psychologische Gutachten der Sachverständigen W. vom 29. Juli 2009 (Bl. I/ 55 ff) und ihre Ergänzung im Termin am 30. September 2009 (Bl. I/127) gestützt, wonach der Vater die Hauptbezugsperson von S sei und es der Mutter aufgrund ihrer Haltung prognostisch nicht gelingen werde, den in diesem Fall besonders wichtigen Kontakt zum Vater zu gewährleisten, was eine Kindeswohlgefährdung darstelle.

5

Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass S zum Vater – wie die Sachverständige und die Verfahrenspflegerin L. überzeugend begründet hätten - die vorrangige Bindung habe und die Mutter nicht in der Lage sei, die Wichtigkeit der Vaterbeziehung für S anzuerkennen und sich insoweit nicht in ihren Sohn hineinversetzen könne. Es sei zu erwarten, dass die Mutter auch langfristig den Umgang zum Vater nicht unterstützen werde und S die Zerrissenheit eines Loyalitätskonflikts langfristig erleiden müsse und damit die erhebliche Gefahr bestehe, dass sein Vertrauen in den Bestand von Bindungen beschädigt werde und er später selbst Beziehungen nur unter Vorbehalt eingehen möge. Ss Vaterbild und seine späteren Identifikationsmöglichkeiten würden erheblich darunter leiden, wenn er seinen Vater als hilflos darin erlebe, den eigenen Willen und den Willen des Kindes zu verteidigen.

6

Die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen der §§ 1666, 1666a BGB müsse bei verfassungskonformer Auslegung unter Abwägung der Rechte des Kindes gegen die in Artikel 6 Abs. 2 GG geschützten Rechte beider Eltern zur Anwendung des Maßstabes des § 1671 Abs. 2 S. 2 BGB führen.

7

Gerichtliche Gebote seien nicht geeignet, für S die Trennung von seinem Vater als wichtigster Bezugsperson – bei der er leben wolle - zu kompensieren. Ein ernsthafter Erkenntnisprozess zur Bindungstoleranz sei bei der Mutter in den 9 Monaten des Verfahrens nicht feststellbar gewesen.

8

Ein über die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts hinausgehender Eingriff in das Sorgerecht der Mutter sei nicht erforderlich. Ihr sei die Chance zu geben, bei den notwendigen Entscheidungen mitzuwirken. Etwa erforderliche gerichtliche Entscheidungen seien kaum mit einer Gefährdung des Kindeswohls verbunden.

9

Das Amtsgericht hat ferner das Umgangsrecht der Mutter u.a. dahin geregelt, dass S von Donnerstagnachmittag jeder ungeraden Kalenderwoche bis zum folgenden Montagmittag bei ihr ist.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den angefochtenen Beschluss (Bl. I/144 ff).

11

Seit November 2009 wohnt S beim Vater.

12

Gegen die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Übertragung auf den Vater wendet sich die Mutter mit ihrer zulässigen Beschwerde. Sie führt insbesondere aus, dass sie den Umgang von S mit dem Vater nicht verhindern werde. Die vom Amtsgericht gesehene, von ihr bestrittene Gefährdungssituation, sie könne keinen unbefangenen Umgang zulassen, würde im Übrigen genauso nun beim Umgang der Mutter mit S auftreten. Der Konflikt der Eltern liege auf der Paarebene. Der Vater habe wegen der Umgangstermine keine Abstimmung gesucht, sondern habe sie einseitig bestimmen wollen, was sie verweigert habe. Wegen seiner Berufstätigkeit könne sich der Vater nur eingeschränkt um S kümmern. Vor der Entziehung der elterlichen Sorge wäre die Verpflichtung zu gemeinsamen Gesprächen bei der Erziehungs- und Familienberatungsstelle als geringeres Mittel erforderlich gewesen.

13

Der Senat hat den Prozesskostenhilfeantrag der Mutter vom 4. November 2009 für das Beschwerdeverfahren und ihren Antrag, ihr im Wege einer einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für S bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu übertragen mit Beschlüssen je vom 10. Dezember 2009 zurückgewiesen, weil unabhängig von den verfassungsrechtlichen Erwägungen des Amtsgerichts die Verhinderung des Umgangs zum Vater, die hier zu erwarten sei, eine Kindeswohlgefährdung darstelle und dies die Entscheidung des Amtsgerichts mangels erfolgsversprechender Hilfsmaßnahmen rechtfertige. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschlüsse des Senats vom 10. Dezember 2009 Bezug genommen (Bl. I/233 f, I/237 f).

14

Die Mutter hat mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 vorgetragen, S belaste die Trennung von ihr. Er habe geäußert, in Berlin sei es besser. Sie, die Mutter, sei nicht gut, weil sie nicht bei ihm bleibe. Er habe sie festgehalten und gesagt, „kann ich nicht hierbleiben, warum muss ich zurückfahren“.

15

Die Verfahrenspflegerin L. hat in ihrem Schreiben vom 6. Januar 2010 (Bl. I/250) diese Erklärung Ss als mögliche Anpassungsreaktion eingeordnet. Die weitere Entwicklung bleibe abzuwarten. Wegen der Geburt ihres Kindes bitte sie um Bestellung eines anderen Verfahrenspflegers.

16

Bei den Umgangsterminen und über die Umgangstermine Ende 2009/Anfang 2010 kam es zu diversen Streitigkeiten zwischen den Eltern. Das betraf u.a. den Reisepass von S, den die Mutter dem Vater bzw. der von ihm vorgeschlagenen Person nicht übergeben wollte. Insoweit bestand Streit, ob die Mutter mit S im Januar 2010 nach Thailand reisen dürfe, was der Vater verweigerte. Er verständigte wegen des Streits über die Passherausgabe bei der Übergabe auf dem Bahnhof D. am 30. Dezember 2009 die Bundespolizei. Der Umgang zu diesem Zeitpunkt fand nicht statt. Wegen des im Januar 2010 aufgrund ihres dreiwöchigen Thailandbesuchs ausgefallenen Umgangs hatte die Mutter Mitte Februar 2010 verlängert 10 Tage Umgang mit S. Ferner gelang es den Eltern bei einer Übergabe Ss an die Mutter Anfang März 2010 nicht, sich in angemessener Weise über das von ihm aufgrund einer Erkrankung einzunehmende Antibiotikum und seine Verabreichung zu verständigen.

17

Das Jugendamt M. von B. hat im Schreiben vom 19. Januar 2010 (Bl. II/27) die Einschätzung vertreten, dass die Mutter in der Trennungssituation vor einem Jahr zunächst verunsichert und misstrauisch reagiert habe. Inzwischen habe sie eine Entwicklung vollzogen, die es ihr ermögliche, anders mit der Situation umzugehen und jdf. jetzt auch Beratungsmöglichkeiten interessiert aufzugreifen.

18

Der Senat hat durch Beschluss vom 29. März 2010 anstelle der verhinderten Verfahrenspflegerin L.die Verfahrenspflegerin M. für S bestellt.

19

Der Jugendhilfedienst der Stadt D. hat mit Schreiben vom 13. April 2010 (Bl. II/65) nach einem Hausbesuch berichtet, dass es S in D. beim Vater gut gehe, er mache einen zufriedenen und im Umfeld sicheren Eindruck und habe ein enges Verhältnis zum Vater.

20

Der Senat hat die Eltern, S und die Verfahrenspflegerin M. im Termin am 22. April 2010 angehört. Die Sachverständige W. ist ergänzend befragt worden. Das Jugendamt M. (Frau E.-G.) erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.

21

Wegen der Einzelheiten wird auf den Vermerk des Berichterstatters vom 22. April 2010 verwiesen.

B

22

Die Entscheidung des Senats hängt von der Verfassungsgemäßheit des § 1672 Abs. 1 BGB ab. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift kann die elterliche Sorge – auch in Teilbereichen – dem nichtehelichen Vater mangels gemeinsamer Sorgeerklärung nicht ohne Zustimmung der Mutter übertragen werden, an der es hier fehlt.

I

23

Auf diese Norm kommt es an, weil im vorliegenden Fall eine Entziehung und Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts von der Mutter auf den Vater nicht auf §§ 1666, 1666a, 1680 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und 2 BGB gestützt werden kann. Die Voraussetzungen einer Entziehung der elterlichen Sorge mit Trennung von der Mutter - nämlich die Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes und der fehlende Wille oder die fehlende Möglichkeit der Mutter, die Gefahr abzuwenden und die fehlende Möglichkeit, die Gefahr auf andere Weise, auch durch öffentliche Hilfen abzuwenden - liegen nicht vor. Aufgrund der vom Senat durchgeführten Anhörung der Beteiligten und deren Stellungnahmen teilt der Senat nicht mehr die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Mutter in Zukunft die Beziehung von S zum Vater unmöglich machen wird und damit eine Kindeswohlgefährdung wegen des Abbruchs der Bindung zu seiner ersten Bezugsperson zu bejahen ist, die nur durch eine Entziehung der elterlichen Sorge zu beseitigen ist. Die Mutter ist im Termin vom Senat mit Dolmetscherin angehört worden. Der Senat hat dennoch – um einen Eindruck von den Problemen der Eltern bei den Übergaben zu erhalten – die Mutter gebeten, ohne Übersetzung einige Frage zu den Problemen im Zusammenhang mit der Mitteilung über die Verabreichung des Antibiotikums zu beantworten. Obwohl die Mutter inzwischen besser deutsch sprechen soll, hat der Senat den Eindruck gehabt, dass sie die Fragen nicht wirklich bzw. nur sehr zögerlich verstanden hat. Es dauerte eine Weile bis ihr klar geworden ist, dass die Frage war, was sie von den Mitteilungen des Vaters über die Verabreichung der Medizin verstanden hatte bzw. was er ihr nach ihrer Erinnerung gesagt hatte. Auch ihre Fähigkeit sich mitzuteilen, ist eingeschränkt gewesen. Aufgrund der Konfliktsituation der Eltern, die Mutter beklagt insoweit auch, dass sie sich vom Vater dominiert fühlt, ist es nachvollziehbar, dass sie sich dem Vater im Rahmen der Umgangsübergaben sprachlich unterlegen fühlt, dies im Konflikt nicht zeigen möchte und dann nicht angemessen reagiert, insbesondere auch mit unberechtigten Vorwürfen. Das schränkt ihre Bindungstoleranz zwar ein, jedoch derzeit nicht in einem Ausmaß, das die Entziehung der elterlichen Sorge rechtfertigen könnte. Die zwischen den Eltern bestehenden Konflikte bei den Übergaben zum Umgang könnten dadurch vermieden werden, dass die Übergaben durch einen Umgangsbegleiter erfolgen, wie es auch die Verfahrenspflegerin M. sieht. Allerdings ist ihre Erklärung, dass S immer bei der Mutter gelebt habe, so pauschal nicht zutreffend. Er lebte bei beiden Eltern und erst nach der Trennung bei der Mutter, wobei der Vater Umgang hatte. Das Jugendamt M. hat im Schreiben vom 19. Januar 2010 die Einschätzung vertreten, dass die Mutter eine weitere Entwicklung durchgemacht habe, die es ihr nun auch ermögliche, Beratungsmöglichkeiten interessiert aufzugreifen. Da der Trennungskonflikt noch deutlich auf die Beziehung der Eltern nachwirkt, geht der Senat nach allem davon aus, dass die Mutter es in absehbarer Zeit mit zeitlichem Abstand von der Trennung verstehen wird, dass sie S nicht negativ gegen den Vater beeinflussen darf, weil sie sonst S schadet, und dass sie die Eltern- von der gescheiterten Paarebene trennen muss. Vom Vater behauptete Äußerungen der Mutter gegenüber S, „der Vater sei böse“ oder sie, die Mutter, „hasse schwarze Menschen“ (die Lebensgefährtin des Vaters und ihre Tochter sind farbig) dürfen nicht vorkommen. Sie würden zwar das Bedürfnis der Mutter befriedigen, ihren Gefühlen über den Vater Luft zu machen, sie würden aber nachhaltig das Wohl des Kindes beeinträchtigen. Dass die Mutter ihre – von ihr bestrittenen - Äußerungen nicht gegen den Vater richtet, sondern sie bezogen auf „schwarze Menschen“ rassistisch meint, was ihre Erziehungseignung einschränken würde, hält der Senat – wenn die Vorwürfe zutreffen sollten - für wenig wahrscheinlich. Ob Elterngespräche mit dem Ziel, eine friedliche Gesprächsbasis zu finden, aufgrund der Entfernung der Wohnorte der Eltern in Betracht kommen, der Vater hat das schon problematisiert, mag offen bleiben. Die Mitarbeiterin des Jugendamts hat sie auf Nachfrage des Senats im Termin jedenfalls für möglich erachtet. Zumindest aber Beratungsgespräche, die der Mutter klarmachen, dass sie im Interesse Ss über den Vater nicht schlecht sprechen, keine unberechtigten Vorwürfe gegen ihn erheben darf und sie ihre Deutschkenntnisse - etwa durch Sprachkurse - weiter verbessern muss, wären vor dem Entzug der elterlichen Sorge in Betracht zu ziehen. Zu einem endgültigen Abbruch des Umgangs zwischen dem Vater und S ist es zudem auch in der sehr konfliktbehafteten Zeit nach dem Verbleib der Mutter in B. nicht gekommen und einen Umgang befürwortet die Mutter. Ihre frühere Einschätzung, dass S längere Ferien beim Vater oder die Reise zum Umgang nach D. belasten könnten, hatten allerdings wenig realen Bezug – auf den Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2009 zum Prozesskostenhilfeantrag der Mutter wird verwiesen - und waren von einer Konflikthaltung geprägt, die die Mutter aufgeben muss. Entgegen früheren Erklärungen hat die Mutter nun bei ihrer Anhörung durch den Senat auch erklärt, dass sich S beim Vater wohlfühlt und er ihr von Spielen und Ausflügen mit dem Vater erzählt und es ihr wichtig sei, dass S glücklich ist. Das zeigt, dass die Mutter auf einem guten Weg ist, der ggf. noch unterstützt werden muss. Hinzukommt, dass S – auch wenn seine Erklärung nicht überbewertet werden darf – sich tendenziell nun eher für Berlin – also für ein Wohnen bei der Mutter - ausgesprochen hat. Die fünfjährige Tochter C. der Lebensgefährtin hat erklärt, dass sie wisse, S wolle in B. wohnen. Die Zerrissenheit Ss machte sich aber durchaus darin deutlich, dass er andererseits äußerte, in D. zur Schule gehen zu wollen, ohne dies erklären zu können. Möglicherweise fühlt er sich in D. nur im Kindergarten nicht so wohl wie in B.. Ss Willen daraus maßgebend abzuleiten, ist aufgrund seiner sehr zurückhaltenden Antworten, die nur mühsam zu erlangen waren und sich zum Teil widersprachen, letztlich nicht möglich.

24

Ein Abbruch der Beziehung zum Vater durch einen Umzug der Mutter nach Thailand ist nicht zu erwarten. Eine Absicht, mit S nach Thailand zu ziehen, hat sie verneint und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen nicht. Soweit der Vater entsprechende Äußerungen der Mutter behauptet, ändert dies an der Einschätzung nichts. Bloße unbedachte Äußerungen im Streit haben keine Bedeutung. Das würde nur dann anders zu beurteilen sein, wenn zusätzliche Umstände den Schluss nahelegten, dass die Äußerungen ernst gemeint sind und konkrete Maßnahmen ergriffen werden, sie in die Tat umzusetzen. Daran fehlt es hier aber.

25

Andere Gründe, der Mutter die elterliche Sorge zu entziehen, bestehen nicht. S hat zu beiden Eltern etwa gleich gute Bindungen, wobei die Sachverständige die etwas stärkere Bindung zum Vater sieht, und die Erziehungseignung der Mutter steht ansonsten nicht in Zweifel.

II

26

Der Senat hält es – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - nicht für möglich bei der Anwendung der §§ 1666, 1666a BGB im Wege verfassungskonformer Auslegung den Maßstab des § 1671 Abs. 1 und 2 Nr. 2 BGB heranzuziehen. §§ 1666, 1666a, 1680 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und 2 BGB zielen nicht auf den Ausgleich der elterlichen Rechte in Konfliktsituationen bei Getrenntleben ab, sondern ziehen eine Grenze für Eingriffe des Familiengerichts in das Elternrecht bei Ausübung des staatlichen Wächteramts nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG und sind nicht geeignet, als Maßstab zu dienen, welche sorgerechtliche Stellung den Elternteilen jeweils einzuräumen ist (BVerfG FamRZ 2003, 285/291 a.E. zu d; Staudinger/Coester, BGB (2009), § 1666 Rn. 94).

III

27

Nach dem Maßstab des § 1672 Abs. 1 BGB, wenn dieser nicht die Einschränkung der mütterlichen Zustimmung enthielte, würde der Senat die gegen die vom Amtsgericht vorgenommene Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater gerichtete Beschwerde der Mutter zurückweisen, weil dies dem Wohl Ss dienen würde. Auch wenn die Anhörung Ss durch den Senat – wie schon oben erwähnt - eine gewisse Tendenz für B. ergeben hat, hat die Sachverständige überzeugend erklärt, dass im Alter von S vorrangig sein Verhalten in den elterlichen Haushalten Aussagekraft hat. Die Anhörung Ss – wegen des Inhalts wird auf den Vermerk des Berichterstatters vom 22. April 2010 Bezug genommen – hat seine klare Zerrissenheit gezeigt, ohne dass die leichte Tendenz eines Wunsches, in B. zu wohnen, greifbar wurde und für die Entscheidung ausschlaggebend sein kann. Es war auffallend, dass er ganz oft und vor allem als erste Antwort erklärte, das wisse er nicht. Im Zeitpunkt der Begutachtung der Sachverständigen im April bis Juni 2009 hatte S zum Vater die sicherere Beziehung und dieser stand für ihn an erster Stelle in der Bindungshierarchie (Gutachten, Seite 44 f = Bl. I/99 f). Die Förderkompetenz der Mutter ist aufgrund ihrer noch immer geringen Deutschkenntnisse eingeschränkt und sie hat Schwierigkeiten mit der Grenzsetzung und der Wahrnehmung der kindlichen Bedürfnisse (Gutachten, S. 47 f = Bl. I/102 f). Die Sachverständige stellte damals ein sehr unterschiedliches Verhalten Ss in den elterlichen Haushalten dar. Bei dem Vater war er gesprächig und aufgeschlossen, bei der Mutter wirkte er zurückgezogen und unselbständig (Gutachten, S. 40 f = Bl. I/95 f). Zwar hat die Verfahrenspflegerin M. bei ihrer Anhörung im Termin eine gute Beziehung zwischen der Mutter und S und Spielen mit viel Körperkontakt und Vertrautheit bei ihrem Hausbesuch am 16. April 2010 bei der Mutter geschildert, wobei sie den Inhalt der auf Thai geführten Gespräche nicht verstand. Der Jugendhilfedienst D. hat jedoch bei seinem Besuch beim Vater festgestellt, dass S dort einen zufriedenen und im Umfeld sicheren Eindruck macht und offensichtlich ein enges Verhältnis zum Vater hat. Das mag – die Verfahrenspflegerin M. und der Jugendhilfedienst D. haben jeweils nur die Situation bei einem Elternteil gesehen - nun darauf hindeuten, dass S im Haushalt der Mutter inzwischen nicht mehr zurückgezogen und unselbständig ist, ändert aber nichts an der grundsätzlich bestehenden besseren Förderkompetenz des Vaters, der S besser lenken, ihm Grenzen setzen und Anregungen geben kann (Gutachten, S. 45 f = Bl. I/100 f). Das Kindeswohlinteresse spricht unter Berücksichtigung aller Aspekte und aufgrund des überzeugenden Gutachtens für einen Aufenthalt Ss beim Vater und damit für eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater. Dass der Vater berufstätig ist, ändert an dieser Einschätzung nichts, weil S sowohl in B. als auch in D. im Kindergarten ist und dies in B. zu seiner sprachlichen Förderung erforderlich wäre.

C

28

§ 1672 Abs. 1 BGB, der es im vorliegenden Fall nicht zulässt, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, verstößt gegen Art. 6 Abs. 2, 5, 3 Abs. 1 i.V.m. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG - Rechtsstaatsprinzip).

29

Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23. April 2003 – 1 BvR 1248/99 - (FamRZ 2003, 1448 f) unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom 29. Januar 2003 – 1 BvL 20/99 u. 1 BvR 933/01 – (FamRZ 2003, 285 ff.) die Vorschrift für verfassungsgemäß erachtet und Verstöße gegen Art. 6 Abs. 2, 5, Art. 3 Abs. 1 GG verneint, weil das Elternrecht der Ausgestaltung des Gesetzgebers bedürfe und die Typisierung von Lebenssituationen diesem erlaube, davon auszugehen, dass zusammenlebende nicht miteinander verheiratete Eltern regelmäßig eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben würden und nur in schwerwiegenden Fällen die Mutter keine derartige Erklärung abgeben wolle und werde [FamRZ 2003, 285/289 zu cc] (1), 290 zu (2) (a), (2) (b) und (3) (b), 292 zu II 1 und 2]. Damit habe der Gesetzgeber auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 5 GG – wonach nichtehelichen Kinder durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen sind wie ehelichen Kindern (hier dann als „Anspruch des Kindes auf den besser geeigneten Elternteil“, vgl. Staudinger/Coester, BGB, 2009, § 1672 Rn. 10) – und im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG - Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Väter bzw. nichtehelicher Vater und nichteheliche Mutter - aus Gründen des Kindeswohls eine grundgesetzkonforme Regelung getroffen.

30

An dieser Auffassung kann nach Auffassung des Senats angesichts der Entscheidung des EGMR (V. Sektion) vom 3. Dezember 2009 – 22028/04 – (NJW 2010, 501 ff., zu verfassungsrechtlichen Bedenken siehe schon: Staudinger/Coester, BGB, 2009, § 1672 Rn. 9 f.) nicht festgehalten werden. Eine ungleiche Behandlung der Elternrechte von nicht mit der Mutter verheirateten Vätern und verheirateten Vätern sowie eine ungleiche Behandlung von Kindern, die in einer Ehe geboren werden, und Kindern, die in einer Lebensgemeinschaft nicht verheirateter Eltern geboren werden, sind im Rahmen von Sorgerechtsregelungen nur gerechtfertigt, wenn dafür gewichtige Gründe vorliegen (EGMR a.a.O. Rn. 51, 56 ff). Diese sind weder grundsätzlich noch im vorliegenden Fall ersichtlich. Die Eltern lebten bei der Geburt Ss im Jahr 2006 schon längere Zeit seit 2002 zusammen, hatten also eine tragfähige soziale Beziehung und die Mutter vollzog die endgültige Trennung erst im Dezember 2008. Bis dahin wirkte der Vater an der Betreuung Ss mit. Sein Antrag zeigt – was nach den Erfahrungen des Senats aus anderen Verfahren durchaus häufiger vorkommt – dass ihm nicht bewusst war, nicht die gemeinsame elterliche Sorge mit der Mutter gehabt zu haben. Es gibt keinen Grund, wegen der nun bestehenden Streitigkeiten eine Sorgerechtsentscheidung nicht zu ermöglichen, weil eine gemeinsame Sorgeerklärung fehlt. Wären die Eltern verheiratet gewesen oder wäre vorher eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben worden, hätten sich die gleichen Streitigkeiten ergeben. Es ist nicht nachvollziehbar, warum in dieser Situation ein Kind aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft unter Berufung auf das Kindeswohl weitergehenden Schutz vor Beeinträchtigungen seines Wohls - z. B. durch den Streit seiner Eltern - haben sollte als ein eheliches Kind oder ein Kind, dessen Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Mit dem EGMR geht der Senat davon aus, dass nicht typischerweise davon ausgegangen werden kann, dass konfliktfreie nichteheliche Lebenspartnerschaften gemeinsame Sorgeerklärungen abgeben und deshalb bei fehlender gemeinsamer Sorgeerklärung eine Entscheidung über die elterliche Sorge nach Trennung mit dem Kindeswohl typischerweise nicht vereinbar wäre. Die Konflikte langjähriger Lebensgemeinschaften – unabhängig davon, ob eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben wurde oder nicht - unterscheiden sich bezogen auf die Kinder im Trennungsfall in der familiengerichtlichen Realität regelmäßig nicht von den Konflikten von Eheleuten. Im Trennungsfall eine Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung der Elternrechte in einer vorher abgegebenen Sorgeerklärung zu sehen, ist zumindest angesichts der aktuellen Entwicklung – wie sie der Senat in seiner Praxis erlebt - nicht mehr überzeugend. S würde andernfalls die Chance genommen, der Verantwortung des besser geeigneten Elternteils unterstellt zu werden und entsprechende Förderung zu erfahren.

 

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/20rr/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=93&numberofresults=6715&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE211882010%3Ajuris-r00&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

 

 

 


 

 

 

Zum Film "Der entsorgte Vater" von Douglas Wolfsperger

Dass sich jemand entgültig von seinem Kind verabschieden muss, ist für Ursula Verfuß-Eschweiler eine schreckliche Vorstellung. "Ich war entsetzt, als ich davon gehört habe, sagt die Direktorin des Aachener Amtsgerichts. Seit 10 Jahren ist sie als Familienrichterin tätig. "Ich habe so eine Entscheidung nie getroffen und kenne auch keinen Kollegen der das getan hat", sagt sie. 

Aachener Nachrichten am 09.07.2009

 

 

Kommentar Väternotruf:

Da sollte sich Frau Ursula Verfuß-Eschweiler, der es hoch anzurechnen ist, dass sie nach eigenen Bekunden keine Umgangsausschlüsse trifft, mal am Amtsgericht Flensburg, dem Amtsgericht Lüneburg, beim 17. Zivilsenat  am Oberlandesgericht Celle oder dem 10 Zivilsenat - Familiensenat am Oberlandesgericht Nürnberg (10 UF 790/08 - 2 F 698/07 AG Cham - Beschluss vom 22.02.2009) oder an diversen anderen deutschen Gerichten rumhören, wo man über einschlägige Erfahrung bei der Entsorgung und Ausgrenzung von Vätern verfügt. Möglicherweise ist Richterin Verfuß-Eschweiler dann so über die dortige Praxis schockiert, dass sie den dortigen Richter/innen Nachhilfeunterricht in Sachen Rechtsstaatlichkeit anbietet.

 

 


 

 

Trennung

Nicht ohne meine Tochter

Samstag, 6. Juni 2009 20:12 - Von Patrick Goldstein

Auch das gehört immer mehr zum familiären Alltag in Deutschland: die Trennung der Eltern. Damit einher gehen, oft nicht für Außenstehende sichtbar, persönliche Katastrophen - vor allem für die Verlassenen und immer für die Kinder. Auch der Berliner Douglas Wolfsperger darf sein Kind nicht mehr sehen. Darüber hat der Berliner Regisseur einen Film gedreht.

Bild aus besseren Zeiten. Douglas Wolfsperger mit seiner Tochter

Foto: Amin Akhtar

„Ich kann nicht mehr weinen“, sagt Douglas Wolfsperger. „Über den Zustand des Weinens bin ich längst hinweg. Aber dass es für mich nicht mehr möglich ist, mein Kind zu sehen, ist unfassbar.“ Der 51 Jahre alte Regisseur, der diese Worte zu Beginn seines Films spricht, ist einer von vielen Tausend Vätern in Deutschland, die keinen Kontakt mehr mit ihrem Kind haben können. Seit der Geburt von Lisa* vor elf Jahren ist aus der Liebe zwischen ihm und ihrer Mutter tiefe Verachtung geworden. Seine Dokumentation über Väter wie ihn kommt jetzt in die Kinos.

„Diese Frau hat dafür gesorgt, dass meine Tochter mir völlig entfremdet wurde“, sagt Wolfsperger über seine frühere Lebensgefährtin. Die Tür zur Terrasse seiner Berliner Altbauwohnung ist offen, ein paar Regentropfen wehen am weinroten Vorhang vorbei ins Wohnzimmer. Im Gartenhaus in Nähe des Savignyplatzes hat er sich mit Fotos aus besseren Zeiten umgeben. Am 17. Mai 2008 durfte er Lisa zum letzten Mal sehen. Ein Gericht hatte nach zehn Jahre währender Auseinandersetzung beschlossen, dass sich die beiden bis auf Weiteres besser nicht mehr sehen sollen. Um des Kindes willen.

Es gibt verliebte Schwarzweißbilder von Wolfsperger und Lisas Mutter, Christine Schön*. Unterwegs im Motorboot. Ganz nah beieinander im Gras. Auf einer Filmpremiere hatten sie sich kennengelernt, sagt Wolfsperger. Knapp zwei Jahre später, im April 1998, kommt Lisa auf die Welt. „Ich habe mich wegen eines Films nicht richtig um Lisa gekümmert“, gibt Wolfsperger zu. Ein halbes Jahr, so Christine Schön, habe er keinen Kontakt zu seinem Kind gesucht. Und ihre Vorwürfe gehen noch weit darüber hinaus. Im Jahr darauf – das Paar hat sich zwischenzeitlich getrennt und Douglas Wolfsperger befindet sich gerade bei Dreharbeiten – zieht sie mit Lisa fort.

Seine Frau sieht das anders

In der Folgezeit erlebt Wolfsperger, wie ein anderer Mann an seine Stelle tritt, wie da einer Lisa vor seinen Augen auf den Schoß nehmen darf. Douglas Wolfsperger fühlt sich provoziert. 2001 und 2004 wird er wegen Beleidigung und Körperverletzung angezeigt. Er muss Bußgeld zahlen.

Christine Schön spricht von Ausbrüchen, „regelmäßig“ sei er verbal und körperlich ausfallend geworden. Lisa habe das „über all die Jahre miterlebt“. Das Verhalten des „ihr fremden Vaters“ habe sie tief verstört zurückgelassen. Einen Umgang mit derartigen Folgen erschien ihr als Mutter „nach zahlreichen Versuchen schließlich nicht mehr verantwortbar“.

Wie den Streit zweier sichtlich Unnachgiebiger lösen? In bis zu 160.000 Trennungsfällen kämpfen Eltern momentan ähnlich über Jahre hinweg um den Kontakt zu ihrem Kind. Trennungsväter in Douglas Wolfspergers Lage fühlen sich gegenüber Frauen benachteiligt. Sie führen an, dass das Vertrauen der Justiz in die Mutter größer sei.

Das zeige sich etwa, wenn Gerichte über das Sorgerecht urteilen: Ringen Mutter und Vater ums Kind, gewinnt in Deutschland am Ende fast immer die Frau. In 5884 Fällen wurde im Jahr 2007 für die Mutter entschieden, dagegen bekamen im gleichen Zeitraum nur 495 Väter vom Gericht das Sorgerecht. Wo derzeit alles über die neue Rolle der Frau, über die Vereinbarkeit von Mutterschaft und Karriere spricht, fühlen sich diese Väter mit ihren Sorgen vernachlässigt.

Recht auf beide Elternteile

Bis Wolfsperger im Frühjahr 2008 aufgeben muss, erlebt er (wie auch die Männer in seinem Film), dass er scheinbar keine rechtliche Handhabe besitzt, Umgang mit seinem Kind zu bekommen, wenn es zu keiner Einigung mit der Mutter kommt. „Der Machtfaktor der Männer nach der Trennung ist der Unterhalt. Für Frauen ist es der Umgang“, sagt Peggi Liebisch unumwunden. Der Bundesgeschäftsführerin des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter zufolge hätten dabei „die Kinder das Nachsehen. Denn Kinder haben ein Recht auf beide Elternteile.“

Auch von Lisa und Douglas Wolfsperger gibt es Bilder. In Farbe, in Hochglanz. Glückliche Bilder aus dem Jahr 2004, die er unaufgefordert aus einem seiner altmodischen Designerschränke hervorholt. Vater und Tochter beim Eisessen. Vater und Tochter, Schläfe an Schläfe, die Augen vor Freude glänzend. Lisa umgeben vom Papa, dessen Partnerin und einem neuen Stiefschwesterchen. „Lisa war damals alle zwei Sonnabende bei uns: mittendrin und ganz entspannt“, erinnert sich der Regisseur.

Doch dann drängt sich wieder der Zwist mit Christine Schön dazwischen, und die kurze Phase familiärer Harmonie mit seinem Kind wird unter Vorwürfen und Gerichtsterminen zerrieben. Wolfsperger, so Christine Schön, sei getrieben gewesen von der scheinbar fixen Idee, sie und ihr damaliger Partner wollten ihn aus dem Leben der Tochter verdrängen. Lisa indes habe Angst vor Wolfsperger gehabt. Wieder kann er sein Kind lange nicht mehr sehen.

Und Lisa? Mit zunehmendem Alter spürt sie, dass ihre Eltern einen mitunter unerbittlichen Streit ausfechten, in dessen Mittelpunkt sie steht. In Gutachten ist über sie von einer „Entfremdung des Kindes vom Vater“ zu lesen. Eine Sachverständige sagt, dass Lisa nach ihrer Einschätzung „den Vater und seine Familie schon gerne sehen“ wolle. In der Frage, wie nun mit der Ausübung des Umgangs zu verfahren ist, erklärt die Gutachterin, Lisa sei „aufgrund ihrer Persönlichkeit nicht in der Lage, die Spannungen der Eltern auszugleichen“.

Bei Müttern oder Vätern, die verlassen wurden und in ihrer Wut darüber dem Ex-Partner Verantwortungslosigkeit vorwerfen, kennt die Psychologie das „Parental Alienation Syndrome“. Diese „Induzierte Eltern-Kind-Entfremdung“ bei Umgangs- und Sorgerechtskonflikten bedeutet eine bewusste oder unbewusste Manipulation von Kindern durch jenen Elternteil, der sie aufzieht. Sohn oder Tochter werden schlicht aufgehetzt. Für die Kinder bedeutet dies die völlige Zuwendung zu einem „guten“, geliebten Elternteil und die kompromisslose Abkehr vom anderen, vermeintlich bösen Elternteil. Sie schlagen sich auf die Seite des verbliebenen Erwachsenen, um nicht auch noch ihn zu verlieren.

Im November 2006 bekommt Wolfsperger sein Kind erstmals nach zweieinhalb Jahren für einen Augenblick wieder zu sehen. Im Berliner Kammergericht. Er hat sich in psychotherapeutische Behandlung begeben und versichert, „intensiv an sich gearbeitet“ zu haben. Es sei ihm „ernst damit, das Verhältnis zwischen den Beteiligten zu entspannen“. Drei Monate später erhält er einen Brief von Lisa, in dem sie ihm mitteilt, dass sie ihn nicht mehr sehen und nichts mehr ihm unternehmen wolle. Die Schrift ist kindlich. Aber ist es auch der Tonfall? Wolfsperger zweifelt.

Ein letztes Treffen

Mit Rücksicht auf Lisa, weil sie „jetzt vor allem Ruhe braucht“, legt das Kammergericht im März 2008 fest, dass Wolfsperger sich endgültig zurückziehen soll. Ein letztes Treffen wird anberaumt – eine gespenstisch anmutende Zusammenkunft in den Räumen eines Mannes vom Jugendamt. „Lisa war wie versteinert“, blickt Wolfsperger zurück. Er verlas einen Abschiedsbrief. Danach ging er in die Kirche, um eine Kerze anzuzünden.

„Seit diesem Urteil ist Lisa wie verwandelt“, sagt Christine Schön heute. Indem Wolfsperger ihre Geschichte in einem Dokumentarfilm thematisiert, den er in diesen Tagen mit Fernsehauftritten bei „Stern TV“ und „Aspekte“ bewirbt, stelle er nun aber Lisa bloß. Auch dadurch, dass er ihren sehr persönlichen Brief und Fotos ungefragt in die Kameras hält und öffentlich macht.

So wie der Filmer da seine Version publik mache, sei nicht zu verhindern, dass Lisa etwas davon mitbekomme, beklagt die Mutter. Douglas Wolfsperger hält dagegen, irgendwann solle seine Tochter eben diesen Film sehen. „Als Dokument, um ihr zu zeigen: So hat dein Vater ausgesehen, so hat das auf ihn gewirkt, als du ihn abgelehnt hast.“ Der Kampf um Lisa ist für ihn noch nicht beendet.

!*Namen geändert

„Der entsorgte Vater“ ist ab Donnerstag im Kino zu sehen.

http://www.morgenpost.de/familie/article1107670/Nicht_ohne_meine_Tochter.html

 

www.der-entsorgte-vater.de

 

 


 

 

Stolpersteine

Die Tagung der Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte fand ihren Abschluss am 20. Mai 2009 mit einer Gedenkfeier aus Anlass der Verlegung von vier „Stolpersteinen“ in der Elßholzstraße vor dem Treppeneingang des Gerichtsgebäudes. An der Veranstaltung nahmen neben den Tagungsteilnehmern auch viele Gerichtsangehörige teil. Die goldglänzenden, in den Boden eingelassenen Stolpersteine erinnern an vier Richter jüdischen Glaubens, die ihre Ämter unter nationalsozialistischem Druck verloren haben und später umgebracht worden sind.

Max Fabisch, zuletzt Mitglied des 22. Zivilsenats, starb im Konzentrationslager Theresienstadt.

Berthold Lehmann, Kammergerichtsrat, wurde ebenso wie Dr. Otto Rosanes, Mitglied des 17. Zivilsenates, nach Auschwitz deportiert und kehrte von dort nicht zurück.

Dr. Max Spittel, Senatspräsident, wurde nach Riga verschleppt und kam dort unter nicht näher bekannten Umständen ums Leben.

Die Vorsitzende des Richterrates, VRi’inKG Dagmar Junck, schloss ihre Ansprache mit den Worten: „Wir vermögen nicht, Dinge ungeschehen zu machen. Wir vermögen aber, Unrecht auch Unrecht zu nennen und dazu beizutragen, die Erinnerung an dieses den Kollegen angetane Unrecht lebendig zu halten als Mahnung an künftige Generationen. Dies ist uns Anliegen und Verpflichtung zugleich.

Mit der Verlegung der Stolpersteine wollen wir dafür ein gegenständliches Zeichen setzen, denn das Leben braucht eine Erinnerung.

Mögen diese Steine viele, die hier täglich eiligen Schrittes vorübergehen, veranlassen, für einen Augenblick solchen Erinnerns innezuhalten“.

Die aus Messing gefertigten Stolpersteine sind mit Spenden der Kollegenschaft finanziert worden.

http://www.berlin.de/imperia/md/content/senatsverwaltungen/justiz/kammergericht/taetigkeitsberichte/taetigkeitsbericht_2009.pdf?start&ts=1271748126&file=taetigkeitsbericht_2009.pdf

 

 

Kommentar Väternotruf:

Da können sich die werten Kollegen am Amtsgericht Flensburg und Landgericht Kiel mal ein Beispiel nehmen. Wird doch in Flensburg nicht der Opfer gedacht, sondern der Täter.

 

 

"Von den Justizangehörigen und Rechtsanwälten des Landgerichtsbezirks Flensburg blieben im Kampf für ihr Volk 

1939 - 1945

Von den Justizbeamten, Rechtsanwälten aus dem abgetrennten Gebiet blieben auf dem Felde der Ehre

1914 -1918"

 

Pfui Deibel.

 

 


 

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 62/2009

Zur Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts

Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) zu befassen.

1. Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Die seit Januar 2000 verheirateten und seit September 2003 getrennt lebenden Parteien sind seit April 2006 rechtskräftig geschieden. Ihr im November 2001 geborener Sohn wird von der Klägerin betreut. Er besuchte seit 2005 eine Kindertagesstätte mit Nachmittagsbetreuung und geht seit September 2007 zur Schule und danach bis 16:00 Uhr in einen Hort. Die Klägerin ist verbeamtete Studienrätin und seit August 2002 mit knapp 7/10 einer Vollzeitstelle (18 Wochenstunden) erwerbstätig.

Das Amtsgericht hat den Beklagten für die Zeit ab Januar 2008 zur Zahlung nachehelichen Betreuungs und Aufstockungsunterhalt in Höhe von monatlich 837 € verurteilt. Die Berufung des Beklagten, mit der er eine Herabsetzung des monatlichen Unterhalts auf 416,32 € und eine zeitliche Befristung der Unterhaltszahlungen bis Juni 2009 begehrt, wurde zurückgewiesen.

Auf seine Revision hat der Bundesgerichtshof die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

2. Der Bundesgerichtshof hatte über die in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Rechtsfragen zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen dem betreuenden Elternteil eines Kindes Betreuungsunterhalt zusteht und ob dieser Anspruch zeitlich befristet werden kann.

Nach § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

Mit der Einführung des "Basisunterhalts" hat der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil die Entscheidung überlassen, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren selbst erziehen oder eine andere Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen will. Ein gleichwohl während der ersten drei Lebensjahre erzieltes Einkommen ist damit stets überobligatorisch. Der betreuende Elternteil kann deswegen in dieser Zeit auch eine schon bestehende Erwerbstätigkeit wieder aufgeben und sich voll der Erziehung und Betreuung des Kindes widmen. Erzielt er gleichwohl eigene Einkünfte, weil das Kind auf andere Weise betreut wird, ist das überobligatorisch erzielte Einkommen allerdings nicht völlig unberücksichtigt zu lassen, sondern nach den Umständen des Einzelfalles anteilig zu berücksichtigen.

Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen zu (s. o.). Damit verlangt die Neuregelung allerdings regelmäßig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kind- und elternbezogenen Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich.

Im Rahmen der Billigkeitsprüfung haben kindbezogene Verlängerungsgründe das stärkste Gewicht. Vorrangig ist deswegen stets der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben hat. Damit hat der Gesetzgeber auf den zahlreichen sozialstaatlichen Leistungen und Regelungen aufgebaut, die den Eltern dabei behilflich sein sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können, insbesondere auf den Anspruch des Kindes auf den Besuch einer Tagespflege. In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine solche Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen.

Soweit demgegenüber in Rechtsprechung und Literatur zu der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des § 1570 BGB abweichende Auffassungen vertreten werden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpfen und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein vom Kindesalter abhängig machen, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar.

Soweit die Betreuung des Kindes sichergestellt oder auf andere Weise kindgerecht möglich ist, können einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils allerdings auch andere Gründe entgegenstehen, insbesondere der Umstand, dass der ihm verbleibende Betreuungsanteil neben der Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann. Hinzu kommen weitere Gründe nachehelicher Solidarität, etwa ein in der Ehe gewachsenes Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung.

3. Diesen gesetzlichen Vorgaben des neuen Unterhaltsrechts trug die angefochtene Entscheidung nicht hinreichend Rechnung. Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung der Erwerbspflicht der Klägerin vorrangig auf das Alter des Kindes abgestellt und nicht hinreichend berücksichtigt, dass es nach Beendigung der Schulzeit bis 16.00 Uhr einen Hort aufsucht und seine Betreuung in dieser Zeit auf andere Weise sichergestellt ist. Konkrete gesundheitliche Einschränkungen, die eine zusätzliche persönliche Betreuung in dieser Zeit erfordern, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Ferner hat das Berufungsgericht auch nicht ermittelt, ob die Klägerin als Lehrerin im Falle einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit (26 Wochenstunden) über 16.00 Uhr hinaus arbeiten müsste. Die Billigkeitsabwägung, ob der Aspekt einer überobligationsmäßigen Beanspruchung durch Erwerbstätigkeit und Kindesbetreuung oder durch andere elternbezogene Gründe zu einer eingeschränkten Erwerbsobliegenheit führt, obliegt grundsätzlich dem Tatrichter und kann vom Bundesgerichtshof nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Zwar mag die Entscheidung des Kammergerichts im Ergebnis gerechtfertigt sein. Da es indes an den erforderlichen Feststelllungen und der entsprechenden Billigkeitsabwägung durch das Berufungsgericht fehlt, hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

4. Die vom Beklagten begehrte Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578 b BGB scheidet schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung eine Sonderregelung für diese Billigkeitsabwägung enthält und insoweit bereits alle Umstände des Einzelfalles abschließend zu berücksichtigen sind.

Das schließt es aber nicht aus, die Höhe des Betreuungsunterhalts in Fällen, in denen keine ehe- oder erziehungsbedingten Nachteile mehr vorliegen, nach Ablauf einer Übergangszeit zu begrenzen. Im Einzelfall kann dann der von einem höheren Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgeleitete Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen auf einen Unterhaltsanspruch nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten herabgesetzt werden. Diese Voraussetzungen lagen hier indes nicht vor, weshalb der Senat die Entscheidung des Kammergerichts, den Unterhalt nicht zusätzlich zu begrenzen, gebilligt hat.

Urteil vom 18. März 2009 XII ZR 74/08

AG Berlin-Pankow/Weißensee – 20 F 5145/06 – Entscheidung vom 29. August 2007

KG Berlin – 18 UF 160/07 – Entscheidung vom 25. April 2008

Karlsruhe, den 18. März 2009

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

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Kommentar Väternotruf:

Laut Urteil vom 29. August 2007 des Amtsgerichts Pankow/Weißensee - Abteilung 18 (Richter Ole Watermann?), sollte der Vater eines im November 2001 geborenen Sohnes, der seit September 2007 zur Schule und danach bis 16:00 Uhr in einen Hort geht, der Mutter, einer verbeamtete Studienrätin, die seit August 2002 mit knapp 7/10 einer Vollzeitstelle (18 Wochenstunden) erwerbstätig war, Betreuungs und Aufstockungsunterhalt in Höhe von monatlich 837 € zahlen. 

Der 18. Zivilsenat - Familiensenat beim Berliner Kammergericht (Ernst Ulrich Brüggemann (Jg. 1954) - Vorsitzender Richter,  Dr. Uta Ehinger (Jg. ?) - Stellvertretende Vorsitzende Richterin, Martina Steuerwald-Schlecht (Jg. 1953) - Richterin am Kammergericht, Klaus Bigge (Jg. 1959) - Richter am Kammergericht) schloss sich offenbar der Auffassung der Vorinstanz an, Vati soll für Mutti zahlen, was die Redakteurin der taz Heide Oestreich zu dem zutreffenden Kommentar veranlasste; "Das Urteil atmet Mütterideologie". 

Doch so wünschen sich das nun mal viele deutsche Mütter, der Mann soll malochen gehen und Geld ranschaffen, während frau sich der libidinösen Mutter-Sohn-Beziehung, der Selbstfindung und diversen Studienreisen auf die Insel Kreta und Lesbos widmen kann. Alice Schwarzer hat jahrzehntelang umsonst agitiert, wenn es ums Geld geht, lassen sich viele Frauen noch immer gerne von Männern aushalten. Studierte Frauen abbonieren zudem die "Emma", so dass auf diesem Weg einiges vom Geld der Männer auch bei Alice Schwarzer und Team ankommt. 

Warum Richter Watermann den Sohn nicht einfach in die Betreuung des Vaters gegeben hat, damit sich die Mutter und Studienrätin voll der Erwerbsarbeit kann, so wie das viele Männer jeden Tag ganz selbstverständlich machen und wie das Clara Zetkin und August Bebel (Die Frau und der Sozialismus) schon vor hundert Jahren forderten, geht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes nicht hervor. Würde der Sohn vom Vater betreut werden, hätte die Mutter auch endlich einmal Zeit, einen neuen Mann kennen zu lernen, mit dem sie viele schöne gemeinsame Stunden erleben könnte, anstatt sich, den Sohn und die Gemeinschaft der Gefahr auszusetzen, den Sohn über zu behüten und so womöglich ein kleines gruseliges Monster heranzuziehen, das später am Computer Ballerspiele spielt und sich bei der erst besten Gelegenheit, als Radaubruder oder gar schlimmeres erweist.

 

 


 

 

 

Defizite der Ganztagsschulen schlagen aufs Unterhaltsrecht durch

Väter haften fürs Staatsversagen

KOMMENTAR VON HEIDE OESTREICH

Sind die Ganztagsschulen in Berlin zu schlecht? Das findet offenbar das Kammergericht der Hauptstadt. In einem Unterhaltsstreit urteilte es, die Mutter eines Grundschülers müsse weiter in Teilzeit arbeiten, um ihrem Kind nach der Schule weiter bei den Hausaufgaben helfen zu können - und der Vater deshalb mehr Unterhalt zahlen.

Heide Oestreich ist Redakteurin im Inlandsressort der taz. Foto: taz

Das Urteil atmet Mütterideologie: Die "Fremdbetreuung" bis zum Abend vermöge die elterliche Anteilnahme nicht zu ersetzen, heißt es etwa - eine kurios konservative Ansicht im roten Berlin. Aber zwei andere Aspekte machen dieses Urteil interessant. Zum einen ist die Qualität der Ganztagsschulen, die im Moment entstehen, tatsächlich oft nicht optimal. Die meisten bieten irgendeine Art von Nachmittagsbetreuung an, vor allem Sport und Spiel. Ein Teil der Hausaufgaben und das berühmte "Nacharbeiten" bleiben oft weiter an den Eltern hängen. Das ist nicht Sinn der Sache. Einmal mehr haben nun RichterInnen die Defizite des Ganztagsschulprogramms quasi amtlich festgestellt. Das ist eine Ohrfeige für die gesamte Bildungspolitik.

Zweitens ist interessant, dass der Anlass zu diesem Urteil das neue Unterhaltsrecht ist, das vor einem Jahr in Kraft trat. Es strebt an, dass Mütter wieder voll berufstätig werden, sobald ihr jüngstes Kind drei Jahre alt ist. Ob das im Einzelfall möglich ist, müssen jetzt die Gerichte feststellen. Nun hagelt es quer durch die Republik Urteile, die immer wieder zeigen: Das neue Unterhaltsrecht geht von einem Normalfall aus, den es so nicht gibt.

Beim jetzigen Stand der Ganztagsbetreuung wird die Ausnahme zur Regel erklärt. Denn mancherorts gibt es gar keine Ganztagsplätze, andernorts muss man für sie weite Wege in Kauf nehmen. Die Hoffnung vieler Zahlväter, mit dem neuen Unterhaltsrecht schneller den Geldhahn zudrehen zu können, wird sich deshalb oft nicht erfüllen. Diese Väter zahlen nun für jene Betreuung, die der Staat eigentlich sicherstellen sollte. Der Staat hat sich diesen Druck mit dem neuen Unterhaltsrecht selbst geschaffen - daran werden ihn in Zukunft wohl nicht nur Frauen-, sondern auch Männerverbände erinnern.

19.01.2009

http://www.taz.de/nc/1/debatte/kommentar/artikel/1/vaeter-haften-fuers-staatsversagen&src=PR

 

 


 

 

 

Der Tagesspiegel: 

Berliner Schulen sind so schlecht, dass Eltern nicht Vollzeit arbeiten können 

 

Urteil des Berliner Kammergerichts sorgt für Aufsehen

Berlin (ots) - Mit einem Aufsehen erregenden Urteil hat das Kammergericht Berlin die Rechte von teilzeitarbeitenden Müttern gestärkt. In einer neuen, bislang unveröffentlichten Entscheidung, die dem "Tagesspiegel" (Montagausgabe) vorliegt, sprechen die Richter einer Mutter Unterhalt für die Betreuung ihres achtjährigen Sohnes zu und üben harte Kritik an Berliner Schulen und Horten. Der Vater hatte die Mutter zwingen wollen, wieder Vollzeit zu arbeiten, und hatte sich dabei auf das neue Unterhaltsrecht berufen. Das lehnten die Richter mit Verweis auf das Kindeswohl ab. "Kindererziehung besteht nicht nur in der Vermittlung von Kompetenzen", heißt es in dem Urteil vom 8. Januar (Az.: 16 UF 149/08). Kinder dürfen "von ihren Eltern - nicht von Fremdbetreuern - Liebe, Rücksicht, Wärme Zuwendung, Geduld, Anerkennung und nicht zuletzt Förderung erwarten." Der Hort könne das nicht leisten, schreiben die Richter. Harsche Kritik üben die Richter an der Berliner Schulsituation. Es sei gerichtsbekannt, "dass gerade die Grundschulen aufgrund des in Berlin bestehenden Personalmanagels ... ihren Ausbildungspflichten nicht mehr in ausreichendem Maße nachkommen." Die Lehrer würden zunehmend von den Eltern häusliche Nacharbeit mit den Kindern fordern. "weil der Schulstoff nicht mehr angemessen vermittelt werden kann." Das sei mit einer Vollzeitbeschäftigung kaum zu vereinbaren. Nach dem neuen Unterhaltsrecht, das seit dem vergangenen Jahr gilt, kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, mindestens in den ersten drei Lebensjahren des Kindes Betreuungsunterhalt vom Ex verlangen und darf während dieser Zeit zu Hause bleiben. Ist das Kinder älter als drei, ist eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs nur dann möglich, wenn der Wegfall des Unterhalts grob unbillig wäre. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich Während viele Gerichte nach dem dritten Lebensjahr eine Vollzeittätigkeit verlangen, sind andere - wie jetzt das Kammergericht - für eine Teilzeitstelle. Die Entscheidung aus Berlin ist noch nicht rechtskräftig.

18.01.2009

 

Inhaltliche Rückfragen richten Sie bitte an: Der Tagesspiegel, Ressort Wirtschaft, Telefon: 030/26009-260

Pressekontakt:

Der Tagesspiegel

Chef vom Dienst

Thomas Wurster

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http://www.presseportal.de/pm/2790/1336938/der_tagesspiegel

 

 

Kommentar Väternotruf:

Wie wäre es, man würde nicht erwerbstätige und teilzeitarbeitende Berliner Mütter in den Berliner Grundschulen einsetzen, dann gäbe es erstens an den Grundschulen keine Personalnot mehr und zweitens könnten diese Mütter dann endlich die von ihnen lang ersehnte Vollzeit arbeiten, wüssten mal wie es einem Mann geht, der sich jeden Tag 8 Stunden krumm arbeiten muss und bräuchten drittens nicht Tag und ihre Kinder kaputt zu betreuen..

 

 


 

 

Beschleunigtes Familienverfahren

Fachtagung am 10.10.2007 im Kammergericht Berlin

 

 


 

 

Untätigkeitsbeschwerde bei überlanger Verfahrensdauer

KG Berlin: Untätigkeitsbeschwerde im Umgangsrechtsverfahren

Bei überlanger Verfahrensdauer darf eine Untätigkeitsbeschwerde eingelegt werden, obwohl eine gesetzliche Regelung fehlt.

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 23.8.2007 - 16 WF 172/07

 

Grund der Untätigkeitsbeschwerde war, dass das verfahrensführende Gericht, erst ein Jahr nach Einleitung eines Umgangsverfahrens durch den Vater die Mutter anhörte.

Mit der stattgegebenen Untätigkeitsbeschwerde wurde die Vorinstanz (erstinstanzliches Gericht) angewiesen, dem Verfahren seinen Fortgang zu geben.

 

 


 

 

BGH-Entscheidung

Umgangrecht für leiblichen aber nicht rechtlichen Vater

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Umgangsrecht eines nicht verheirateten, jedoch und nicht rechtlichen Vaters gestärkt und ihm zugestanden, auch gegen den Willen der Mutter Umgang mit seinem Kind zu haben. Wenn er in der Vergangenheit Verantwortung für das Kind getragen habe und eine nahe Bezugsperson gewesen sei, müsse ihm ein regelmäßiger Kontakt eingeräumt werden, befanden die Karlsruher Richter. Voraussetzung sei jedoch, dass der Kontakt dem Kindeswohl dient.

Dumm für den Vater nur, dass inzwischen 5 Jahre vergangen sind, seitdem die Mutter im Jahr 1999 den Kontakt zwischen dem Vater und seiner Tochter unterbunden hat.

Zuständig war der 3. Zivilsenat als Senat für Familiensachen des Berliner Kammergerichts. Beschluss vom 23.01.2002

Letztlich ist das ganze Gerichtsverfahren eine einzige Staatliche Posse, die den Vater in die Situation eines Michael Kohlhaas zu bringen scheint, gewonnen und doch verloren. Armes Deutschland, dass mit einem solchen Gesetzgeber gestraft ist.

 

 

Beschluss des BGH vom 09.Februar 2005

XII. Zivilsenat des BGH

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne

Richter Sprick

Richter Weber-Monecke,

Richter Prof. Dr. Wagenitz

Richter Dose

 

 

Kommentar Väternotruf: 

Das BGH Urteil ist von der Zeitung "Die Welt" missverständlich wiedergegeben worden. Allerdings ist der BGH daran nicht ganz unschuldig, den für Leute die sich mit dem Thema auskennen, ist der Fall nicht klar genug geschildert. Man kann daran sehen, dass auch Richter am Bundesgerichtshof sich nicht  immer so klar ausdrücken, dass sie auch von Journalisten verstanden werden. Juristen und Journalisten, fängt zwar beides mit J an, aber da schienen die Ähnlichkeiten auch schon aufzuhören

 

Nichtverheiratete Väter haben seit dem 1. Juli 1998 ein gesetzliches Umgangsrecht, was ganz sicher 43 Jahre nach dem schmählichen Untergang des pathologisch mütterkultischen NS-Regimes schon beschämend genug ist und zeigt, wes Geistes Kind bis 1998 in Deutschland Gesetzestexte geschrieben und beschlossen hat.

Der BGH hat hier jedoch in einem Fall geurteilt, wo der Mann gar nicht als gesetzlicher Vater feststand, von daher auch bisher kein Umgangsrecht hatte, da er rechtlich als nicht verwandt mit dem Kind galt.

 

Der klagende biologische Vater hat jetzt einen Erfolg errungen. Die Sache geht zurück ans Berliner Kammergericht und wird wohl vorerst enden wie die Geschichte vom Michael Kohlhaas, gewonnen und doch verloren in den Mühlen staatlicher männerfeindlicher Justizpolitik. Infolge des eingetretenen Zeitablaufes, seit Mai 1999 hat die Mutter den Kontakt zwischen Vater und Tochter offenbar unterbunden, wird das Kammergericht in seiner unendlichen Weisheit wohl schlussfolgern, dass nun ein erzwungener Umgang zwischen Vater und der nun neunjährigen Tochter nicht dem Kindeswohl dienen würde, was zur erneuten Abweisung des Vaters führen würde. Dem Vater bleibt dann noch der Gang zum Bundesverfassungsgericht und so dieses schlafen sollte, noch zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, wo Deutschland ein weiteres Mal mehr wegen Verletzung der Menschenrechte verurteilt werden dürfte.

 

02.04.2005

 


 

 

Zum unbegleiteten Umgang des Vaters mit seiner noch kleinen geborenen Tochter trotz - insbesondere auf eine Alkoholerkrankung des Vaters gestützter - Bedenken der Mutter.

 

 

Kammergericht Berlin, 17. ZS, Beschluss vom 30.3.2001 - 17 WF 45/01

veröffentlicht in: "FamRZ" 2002, Heft 6

 

 


 

 

 

Begleiter Umgang des Vaters mit seinem (13) Jahre alten Sohn trotz dessen nachhaltiger Ablehnung

Kammergericht Berlin, 13. Familiensenat - Beschluss v. 21.7.2000 - 13 UF 9842/99

 

veröffentlicht in: 

"FamRZ", 6/2001, S. 368-369

"Das Jugendamt", 5/2003, S. 263

"Kammergerichts Report", 12/2001

 

 

 

Vaeternotruf.de: 

Auf den ersten Blick ein paradoxes Urteil. Warum soll ein 13 jähriger Sohn gegen seinen Willen Umgang mit seinem Vater haben. Das Kammergericht urteilt hier in zuzustimmender Weise, dass dem Sohn die Chance gegeben werden muss, im Rahmen eines sozialpädagogisch begleiteten Umgangs reale Erfahrungen mit seinem Vater machen zu können.

 

Nachfolgend einige Hintergrundinformationen zum vorliegenden Fall, eine Information des Arbeitskreises Eltern für Kinder:

 

Ein Vater kämpft um die Umgangspflicht mit seinem Sohn

 

 

Ein Vater kämpft jahrelang um die Umgangspflicht mit seinem Sohn, um gelebte und erlebte Nähe. Seine Versuche dieses Ziel zu erreichen, scheitern. So gibt er dann eines Tages erschöpft und mutlos auf.

Er lernt eine Frau kennen. Sie ist der kämpferische, mutige und abgeklärte Typ der Zweitfrau. Sie erinnert ihn an seine Pflichten dem eigenen Sohn gegenüber. Es wird ein neues Verfahren beim Familiengericht eingeleitet.

 

Die Familienrichterin, des immer stärker werdenden Typs nicht Recht zu sprechen, ... gibt ein Gutachten in Auftrag bei dem Dipl.-Psychologen Dr. Michael Wiedemann. Dieser empfiehlt, ohne Vater und Sohn gemeinsam erlebt zu haben, Umgangsausschluß. Damit genau das was Frau Familienrichterin benötigte, sie entscheidet unter der Geschäfts-Nummer: 163 F 15740/98 (AG Tempelhof) auf Umgangsausschluß.

 

Der Vater, ohne anwaltlichen Rat und Beistand, ruft mit Beschwerde das Kammergericht Berlin an. Das Kammergericht greift regulierend ein. Es beauftragt den bisherigen Gutachter, den Dipl.-Psychologen Dr. Michael Wiedemann, mit einem Ergänzungsgutachten. Um eine ordnungsgemäße Erstellung zu ermöglichen trifft das Kammergericht unter der Geschäfts-Nummer: 13 UF 9842/99 am 24.03.2000 folgende Entscheidung:

 

 

Kammergericht Berlin

 

Herrn Rechtsanwalt

......

 

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt !

In Sachen

mdj. B. ...............................

ist der Sachverständige zur Erfüllung seines Gutachtensauftrages darauf angewiesen, eine Verhaltensbeobachtung Vater - Kind. durchzuführen. Die Mutter wird daher aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass der Gutachtensauftrag erfüllt werden kann. Dazu ist es erforderlich, dass B. .... dem Vater begegnet.

Sollte dies durch die Unterstützung der Kindesmutter nicht zu erreichen sein, wird der Senat zu erwägen haben, für B. ...........insoweit eine Betreuung einleiten zu lassen.

 

Hochachtungsvoll

Frymuth-Brumby

Richterin am Kammergericht

 

 

Es gibt eine Begegnung Vater-Sohn in Anwesenheit des Sachverständigen. Der Sachverständige berichtigt nunmehr sein Gutachten. Er empfiehlt Umgang zwischen Vater und Sohn. Das Kammergericht kommt zu folgender Entscheidung:

 

 

Kammergericht

 

Beschluss

Vom 21.07.2000

13 UF 9842/99

 

In der Familiensache

betreffend des minderjährigen B........geb. am........1987

wohnhaft bei der Mutter

.................

hat der 13. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Kammergericht Hochgräber und der Richterinnen am Kammergericht Scheer und Freymuth-Brumby am 21. Juli 2000

b e s c h l o s s e n :

Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluß des Amtsgerichts Tempelhof- Kreuzberg

(Familiengericht) vom 15.November 1999 geändert :

Der Vater ist zum Umgang mit B. ..........berechtigt.

Der Umgang soll zunächst in betreuter Form stattfinden, und zwar

bei der........................... Berlin.

Der betreute Umgang soll jeweils an jedem zweiten Freitag des Monats

für zwei Zeitstunden zwischen 17 und 19 Uhr stattfinden.

Beide Eltern sind verpflichtet , sich umgehend mit der Betreuungsstelle

in Verbindung zu setzen, damit der Umgang im September 2000 beginnen

kann.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert beträgt 5.000,- DM.

 

G r ü n d e :

 

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den Antrag des Vaters auf eine Umgangsregelung mit B. ......... nach Einholung eines psychologischen Gutachtens des Sachverständigen Diplompsychologe Dr. Michael Wiedemann und nach persönlicher Anhörung der Eltern und von B. ........ abgelehnt.

Auf die nach § 621 e ZPO zulässige befristete Beschwerde des Vaters, der die Mutter entgegengetreten ist, hat der Senat die Eltern und sodann - in Abwesenheit der Eltern - B. ....... im Termin vom 25.Januar 2000 angehört. B. .......hat auch hier, wie schon vor dem Familiengericht, nachdrücklich erklärt, er wolle keinen Kontakt mit seinem Vater, den er "nicht brauche". Hiermit ist das Recht und die Pflicht des Vaters auf Umgang mit seinem Kinde jedoch nicht abzutun (§ 1684 Abs. 1 BGB).

Nachdem der Vater in seiner Anhörung vor dem Senat erklärt hat, er sein nunmehr bereit, durch Einhaltung der Gesprächstermine mit dem Sachverständigen an der Begutachtung mitzuwirken, hat der Senat die Einholung eines ergänzenden Gutachtens des bereits im ersten Rechtszug beauftragten Sachverständigen Dr. Wiedemann beschlossen. Der Sachverständige sollte nach seinem Ermessen B. ........ zu den Gesprächsterminen mit dem Vater hinzuziehen.

Der Sachverständige ist in seinem ergänzenden psychologischen Gutachten vom 20. Mai 2000, zu dem die Eltern Gelegenheit zur Stellungnahme hatten und auf das Bezug genommen wird, zu dem Ergebnis gekommen, dass trotz der weiterhin von B. ........bekräftigten Ablehnung eines Umganges mit seinem Vater beiden diese Kontakte miteinander ermöglicht werden sollten. Der Sachverständige schlägt hierfür eine Probezeit von beispielsweise sechs Monaten und Kontakte einmal monatlich von etwa zwei bis drei Stunden vor.

Auch der Senat ist der Ansicht, dass B. .......und der Vater wieder an einen gegenseitigen Kontakt herangeführt werden sollten.

 

Obwohl B. ......... sich auch bei der vom Sachverständigen arrangierten Begegnung mit dem Vater diesem gegenüber desinteressiert und teilnahmslos gezeigt hat und ihm der Wunsch des Vaters, mit ihm über einen persönlichen Umgang wieder einen Kontakt aufzubauen, offenbar gleichgültig ist, ist der Senat doch davon überzeugt, dass B. ......... zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung zu seinem Besten noch nicht befähigt ist. Weder kann B. ....... die Bedeutung des Umganges für seine Entwicklung erkennen noch die Folgen seiner hartnäckigen Ablehnung abschätzen. Gerade um zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung kommen zu können, muss B. .......die Möglichkeit haben, seinen Vater wieder zu begegnen und den Versuch zu machen, einen Kontakt wieder herzustellen. Dies soll, auch mit Rücksicht auf den Entwicklungsstand von B. ......, der gerade 13 Jahre alt geworden ist und demnächst auf das Gymnasium kommen wird, in behutsamer Form, aber regelmäßig, versucht werden. Der Umgang soll deshalb durch eine neutrale Person begleitet und regelmäßig einmal im Monat für zwei bis drei Stunden stattfinden. Da die Verunsicherung sowohl auf der Seite des Vaters wie auf Seiten von B. ........ im Verhältnis zu einander groß ist, wird der betreute Umgang Beiden am ehesten die Möglichkeit geben, sich einander wieder zu nähern, um möglichst eine für die Entwicklung B. ........ förderliche Vater-Kind-Beziehung wieder aufzubauen. Hierfür ist es erforderlich, einen festen Rahmen vorzugeben, indem sich beide sicher und B. ....allmählich gelöst begegnen können. Für das Gelingen der Umgangsregelung und für einen späteren Ausbau derselben wäre es wünschenswert und von unterstützender Bedeutung, dass der Vater, wozu er sich offenbar gegenüber dem Sachverständigen auch bereiterklärt hat, eine eigene Therapie beginnt.

 

Der Senat behält sich vor, begründete Alternativvorschläge für die festgelegte Zeit gegebenenfalls zu prüfen.

 

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 131 Abs. 3 KostO, § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG, § 30 KostO.

 

Hochgräber Scheer Freymuth-Brumby

 

 

 

Damit ist alles geregelt, der Umgang zwischen Vater und Sohn kann beginnen, wenn es nicht die "Kindesmutter" geben würde, der gerichtliche Entscheidungen gleichgültig sind. Denn einen Umgang hat es bisher nicht gegeben. Die "Kindesmutter" verweigert jeden Kontakt mit der vom Kammergericht beauftragten Betreuungsstelle, wie auch mit dem Kindesvater. Sie kommt einfach nicht mit dem Sohn zu den vom Kammergericht bindend vorgegebenen Terminen.

Inzwischen wurde durch den Vater beim Familiengericht um Hilfe nachgesucht, denn zuständig für die Umsetzung des Beschlusses des Kammergerichts ist das Familiengericht. Da ist nun wieder die Familienrichterin zuständig, die zuvor auf Umgangsausschluß entschieden hat. Dieser bleibt ihrer Aufgabe, ihrer selbst gestellten Mission treu, den Umgang zwischen Vater und Sohn weiter zu verhindern. Sie bleibt einfach untätig, sie stellt sich tot. Selbst der Hinweis auf die Entscheidung des BGH XII ZB 88/92 (veröffentlicht bei http://home.t-online.de/home/Orbation/index.htm), die bindend vorgibt, Richter müssen entscheiden, müssen Gesetze und gerichtliche Entscheidungen durchsetzen, sie dürfen nicht untätig bleiben, war bisher erfolglos.

So hat nun der Vater inzwischen nach § 26 DRiG (Deutsches Richtergesetz) beim Präsidenten des Amtsgerichts Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Familienrichterin erhoben, weil diese nicht unverzüglich und nicht ordnungemäß ihre Dienstgeschäfte verrichtet. Dieses kann und darf gerügt werden, es unterliegt auch der Dienstaufsicht.

Die Reaktion ist, der Direktor des Amtsgerichts hat sich schriftlich gemeldet mit der Aussage "Richter sind unabhängig, keiner Dienstaufsicht unterworfen, er will aber dem Herrn Präsidenten des Amtsgerichts nicht vorgreifen". Der Herr Präsident des Amtsgerichts hat sich bisher nicht gemeldet, auch er hält es offenbar für richtig in Untätigkeit zu verharren.

 

Inzwischen hat der Vater das Kammergericht verständigt, wie Seitens der "Kindesmutter" aber auch der zuständigen Familienrichterin, mit dem rechtskräftigen Beschluß des Kammergerichts umgegangen wird. Eine Antwort des Kammergerichts steht noch aus.

 

 

Was sind im konkreten Falle die Aufgaben der Familienrichterin ?

Sie hat den Beschluß des Kammergerichts durchzusetzen, auch wenn er ihr persönlich mißfallen sollte. Sie kann Zwangsgeld festsetzen. Sie kann in das Aufenthaltsbestimmungsrecht eingreifen, sie kann einen Umgangspfleger bestellen. Sie hat weitere Möglichkeiten. 

 

 


 

 

KG - ZPO § 90, § 157

(17. ZS - FamS -, Beschluß v. 19.4.2001 - 17 WF 118/01)

1. Jede Partei kann sich, wenn kein Anwaltsprozeß vorliegt (hier: isoliertes familiengerichtliches Verfahren), eines Beistandes auch neben einem Anwalt bedienen.

2. Beschränkungen ergeben sich insoweit nur aus § 157 ZPO.

(Leitsätze der Redaktion)

Gründe:

Die Beschwerde der Mutter ist unbegründet.

Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Allerdings richtet sich die Möglichkeit der Parteien, sich eines Beistandes zu bedienen, im vorliegenden Fall nicht nach § 13 FGG, sondern unmittelbar nach der ZPO (vgl. § 621a I S. 2 ZPO). In der Sache ändert sich hierdurch aber an der zutreffenden Beurteilung des AmtsG nichts. Nach § 90 I ZPO kann sich eine Partei, sofern kein Anwaltsprozeß vorliegt, eines Beistandes bedienen. Wenn auch der Gesetzeszweck und die Systematik dafür sprechen, daß hiermit die Befugnis geregelt werden soll, sich anstelle eines Anwaltes eines Beistandes zu bedienen, so ist dieses Parteirecht jedoch nicht hierauf beschränkt, vielmehr kann sich eine Partei auch neben einem Anwalt eines Beistandes bedienen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 90 Rz. 1). Einer besonderen Zulassung als Beistand in dem Verfahren bedarf es nicht.

Beschränkungen ergeben sich insoweit nur aus § 157 ZPO. Hiernach ist eine Person als Beistand (von Gesetzes wegen) ausgeschlossen, wenn sie, ohne durch die Justizverwaltung als Rechtsbeistand zugelassen zu sein, geschäftsmäßig - nicht notwendigerweise gewerbsmäßig - die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht betreibt.

Hierfür hat die Beschwerdeführerin nichts Hinreichendes vorgetragen. Zwar kann davon ausgegangen werden, daß der Beistand des Vaters aufgrund seines Auftretens in der interessierten Öffentlichkeit in einer Vielzahl von Fällen Kontakt zu in gerichtlichen Streitigkeiten befindlichen Personen hat; daß er aber in anderen Fällen als dem vorliegenden auch vor Gericht als Beistand oder Bevollmächtigter auftritt oder aufgetreten ist, ist nicht behauptet und auch nicht gerichtsbekannt.

Besteht aber ein prozessuales Recht auf einen nicht nach § 157 I ZPO ausgeschlossenen Beistand, so ist insoweit auch das Gebot der Nichtöffentlichkeit familiengerichtlicher Verfahren nicht tangiert (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, § 170 GVG Rz. 2). Das Gericht hat nur die Möglichkeit, einen Beistand nach § 157 II ZPO von weiterem Vortrag auszuschließen, um einen sachgerechten Gang der Verhandlung zu gewährleisten. Nach dem Beschwerdevorbringen bestehen aber lediglich Bedenken gegen die Persönlichkeit des Beistandes; die Verhandlung selbst störende Handlungen sind nicht behauptet. Soweit die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, daß der Beistand in den Verhandlungen nicht hervorgetreten sei, ableitet, hieraus ergebe sich die fehlende Notwendigkeit eines Beistandes, verkennt sie, daß das Recht einer Partei, zu Verhandlungen mit einem Beistand zu erscheinen, nicht von einer Notwendigkeit abhängt.

Die prozessualen Befugnisse des Gerichts sind auf das Verfahren beschränkt; der abschließenden Begründung des AmtsG, daß weder eine Befugnis noch eine Möglichkeit zu einer Einflußnahme darauf bestehe, welchen Einflüssen sich ein Verfahrensbeteiligter aussetzt, ist deshalb nichts hinzuzufügen.

 

(Mitgeteilt von Dipl.-Päd. H. Schmeil, Berlin)

Fundstelle:

FamRZ 2001, 1619

 

 


 

 

 

 

Umgangsrecht

 

Abschrift

 

Kammergericht

Beschluss

 

Geschäftsnummer: 17 WF 45/01

161 F 4863/99 Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

In der Familiensache

betr. das Kind ????????????????????? , geboren am ??????????? .1998, wohnhaft bei der Kindesmutter,

Kindesmutter: ??????? ???????????

??????????? , ????? Berlin

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Axel Huep,

Kaiserdamm 26, 14057 Berlin,

Kindesvater: ??????? ???????????

??????????? , ????? Berlin

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Boris Strasser und Christian Zemlok, Kurfürstendamm 167/168, 10707 Berlin,

Verfahrenspflegerin: Geertje Doering, c/o Kinderbüro, Verfahrens- und Umgangspflegschaften für Kinder und Jugendliche, Scharnweberstraße 33, 10247 Berlin,

 

hat der 17. Zivilsenat des Kammergerichts - Senat für Familiensachen - durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Henze, den Richter am Kammergericht Becker und die Richterin am Kammergericht Krüger am 30. März 2001 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 12. Februar 2001 dahingehend geändert, dass der Vater ab Montag, den 4. Juni 2001, verpflichtet und berechtigt ist, mit dem Kind einmal wöchentlich jeweils montags in der Zeit von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr ohne Beisein der Mutter oder anderer Personen zusammen zu sein.

Die weitergehende Beschwerde der Mutter wird zurückgewiesen.

Die Mutter hat dem Vater die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Beschwerdewert wird auf 1.500 DM festgesetzt.

 

Gründe:

Mit Beschluss vom 12. Februar 2001 hat das Amtsgericht - im Wege erneuter vorläufiger Anordnung - das bis dahin durch vorläufige Anordnung vom 24. Februar 2000 geregelte Umgangsrecht des Vaters hinsichtlich der zeitlichen und örtlichen Ausgestaltung neu geregelt, weil der bis dahin praktizierte - betreute - Umgang nicht mehr wie bisher in der Beratungs- und Betreuungsstelle des DRK durchgeführt werden konnte. Zugleich hat es für die Zeit ab April 2001 unbetreuten Umgang zugelassen und - durch weiteren Beschluss vom 12. Februar 2001 - für das Kind eine Verfahrenspflegerin bestellt.

Mit ihrer (nur) gegen die vorläufige Anordnung vom 12. Februar 2001 gerichteten Beschwerde begehrt die Mutter die Aufhebung dieses Beschlusses, hilfsweise die Sicherstellung eines weiterhin betreuten Umgangs für die Zeit bis einschließlich Juni 2001.

Zur Begründung verweist sie auf die - ihrer Auffassung nach weiterhin unbewältigte und chronische - Alkoholkrankheit des Vaters, seinen daraus resultierenden Eifersuchtswahn und seine ebenfalls daraus resultierende Neigung zu aggressivem Verhalten, was ihrer Auffassung nach sogar den zeitweiligen - mindestens einjährigen - Ausschluss des Umgangsrechts bedinge, jedenfalls aber einem unbetreuten Umgang mit ????? entgegenstehe.

Die Beschwerde ist gemäß § 19 FGG zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Nach dem seit 1. Juli 1998, geltenden § 1684 Abs. 1 BGB hat jedes - eheliche wie nichteheliche Kind das Recht auf Umgang mit beiden Eltern; damit korrespondiert das Recht und die Pflicht der Eltern, einerseits diesen Umgang auszuüben (§ 1684 Abs. 1 2. Halbsatz BGB), andererseits ihn nicht zu behindern (§ 1684 Abs. 2 BGB). Anders als nach dem bis zum 30. Juni 1998 geltenden Recht handelt es sich somit nicht um ein durch gerichtliche Entscheidung erst zu begründendes Recht des mit der Mutter des Kindes nie verheiratet gewesenen Vaters (vgl. § 1711 Abs. 2 BGB a.F.), sondern um ein originäres Recht, das durch familiengerichtliche Entscheidung nur eingeschränkt werden kann, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB); ein Ausschluss auf längere Zeit kann nur erfolgen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (§ 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB).

Unter den vorgenannten Gesichtspunkten geht der Senat - ebenso wie das Amtsgericht - davon aus, dass die Fortführung des begründenden - bislang betreuten - Umgangskontaktes zwischen Vater und Tochter grundsätzlich dem Kindeswohl entspricht und daher nur wegen der zum Jahresende 2000 erfolgten Schließung der Betreuungseinrichtung des DRK einer neuen - zeitlichen und örtlichen - Regelung bedarf. Hinsichtlich Art und Umfang kann dabei an die schon bisher bestehende Regelung angeknüpft werden, die den besonderen Umständen des Falles - insbesondere dem geringen Alter des Kindes und den Umstand, dass Vater und Tochter bislang nur beschränkten Kontakt miteinander hatten - Rechnung trägt.

Anhaltspunkte, die eine Einschränkung oder gar den Ausschluss des Umgangs rechtfertigen, insbesondere eine Gefährdung des Kindeswohls belegen, vermag der Senat - ebenso wie das Amtsgericht - nicht zu erkennen. Es schließt sich daher den auch insoweit zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss an. Ergänzend sei darauf verwiesen, dass auch die Kindesmutter selbst noch im September 2000 in der nach dem Klinikaufenthalt des Vaters anstehenden Wiederaufnahme des betreuten Umgangs eine Gefährdung des Kindeswohls offensichtlich nicht gesehen, sich vielmehr sowohl gegenüber dem Jugendamt als auch gegenüber dem Gericht hiermit grundsätzlich einverstanden erklärt hat. Gründe, die ihren im Januar 2001 offenkundig gewordenen Meinungsumschwung verständlich oder zumindest nachvollziehbar machen, - insbesondere besondere Vorkommnisse anlässlich der wenigen, im Dezember 2000 durchgeführten Besuchskontakte - sind weder der Niederschrift über den Anhörungstermin am 16. Januar 2001 noch dem seinerzeit von ihr eingereichten Schriftsatz vom 12. Januar 2001 z u entnehmen und sind auch seitens der den Umgang begleitenden Mitarbeiterin des Bezirksamts Zehlendorf nicht angezeigt worden.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung; denn es enthält weder neue Tatsachen noch weitere Gesichtspunkte, die nicht schon im Rahmen der vorläufigen Anordnung vom 12. Februar 2001 Berücksichtigung gefunden hätten. Das anhaltend fehlende Vertrauen der Mutter in die Fähigkeit des Vaters, seine Alkoholkrankheit mit Hilfe anderer endgültig zu bewältigen, und die nach ihrer Einschätzung latent bestehende Gefahr eines unkontrollierten Aggressionsausbruches belegen - wie schon das Amtsgericht ausgeführt hat - keine Kindeswohlgefährdung, noch rechtfertigt es das jetzt in der Beschwerdeschrift herausgestellte Verlangen der Mutter, wonach der Vater vor einer erneuten Kontaktaufnahme mit ????? seine Alkoholabstinenz unter Beweis zu stellen habe. Dessen ungeachtet wird sich der Vater vor Augen halten müssen, dass Art und Umfang des Kontaktes zu seiner Tochter weiterhin ganz entscheidend von seinem eigenen Verhalten - zu dem auch die Bewältigung der Alkoholproblematik gehört - abhängt, und dass dieses Verhalten auch zukünftig weiterhin einer Bewertung unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls bzw. der Kindeswohlgefährdung unterliegt, und somit nicht nur für den Fortbestand der mit der Beschwerde angegriffenen - vorläufigen - Umgangsregelung, sondern auch für die vom Amtsgericht noch zu treffende endgültige Entscheidung von nicht unerheblicher Bedeutung sein wird.

Auch wenn nach alledem die angegriffene Entscheidung keinen Bedenken begegnet, ist es im Hinblick darauf, dass der Umgang bisher nicht in dem festgelegten Umfang praktiziert worden insbesondere in den letzten zwei Monaten von der Mutter verweigert worden - ist, geboten, den Zeitpunkt für den Beginn des unbetreuten Umgangs in Abänderung des angegriffenen Beschlusses auf den ersten im Monat Juni 2001 anstehenden Umgangstermin festzulegen. Der Senat geht davon aus, dass nach Durchführung der bis dahin noch anstehenden Umgangstermine der persönliche Kontakt zwischen Vater und Tochter sich soweit verfestigt hat, dass dann ein unbetreuter Umgang stattfinden kann.

Die Entscheidung ist nach Auffassung des Senats gemäß § 131 KostO gerichtsgebührenfrei. Die Verpflichtung zur Erstattung der außergerichtlichen Auslagen ergibt sich - da das Rechtsmittel im wesentlichen unbegründet ist -aus § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG. Soweit eine Abänderung erfolgt ist, beruht dies auf der zeitweiligen Kontaktverweigerung seitens der Mutter, die nunmehr erneut eine Wiederanbahnungsphase des Kontaktes zwischen Vater und Tochter - und damit auch eine Verlängerung des zunächst (nur) betreuten Umgangs - erforderlich macht. Die Wertfestsetzung beruht auf § 30 Abs. 2 KostO.

 

Henze Becker Krüger

 

 

 


 

 

Umgangsrecht - Vorläufige Anordnung wegen Gefahr der  Entfremdung

Gewährung eines Umgangsrechts gegen den Willen des Elternteils, bei dem das Kind lebt; Erforderlichkeit der schnellstmöglichen Gewährleistung des Umgangs zur Vermeidung einer Entfremdung durch zu lange Trennung

§ 1684 BGB

Das Umgangsrecht umfasst die Pflicht der Eltern, einerseits diesen Umgang auszuüben und andererseits, ihn nicht zu behindern.

Die Gefahr einer Entfremdung aufgrund zu langer Verweigerung des Umgangs durch einen Elternteil kann es erforderlich machen, im Verfahren der vorläufigen Anordnung ein Umgangsrecht einzuräumen, ohne vorher alle Beweismittel ausgeschöpft zu haben. (Ls. d. Red.)

KG Berlin, Beschl. vom 23.01.2001 - 17 UF 9988/00

 

ausführlich veröffentlicht in: "Das Jugendamt", Heft 4 April 2001, S. 204-205

 

 

Umgangsrecht

1. Das Recht des Kindes auf Umgang mit dem anderen Elternteil hat Vorrang vor den Befindlichkeiten des Elternteils. mit dem es ständig zusammen lebt.

2. Ein Ausschluß des Umgangsrechts kann nur bei konkreter Gefährdung des Kindeswohls erfolgen.

 

Beschluß des Kammergerichts vom 23.1.2001 - 17 UF 9988/00

 

abgedruckt in: "FamRZ", 2001, H 17., S. 1163-1164

 

 

 


 

 

 

Der ideologisch motivierte Entzug des elterlichen Sorgerechts in der Zeit des Nationalsozialismus

Miriam Liebler-Fechner

Reihe: Juristische Schriftenreihe

Bd. 159, 2001, 312 S., ISBN 3-8258-5366-7

 

VI. AG Berlin-Lichterfelde, Beschluß vom 15. April 1935 [FN 775]: Kommunistische und atheistische Erziehung

a) Dem Gericht lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor: Der kommunistische Vater eines siebenjährigen Sohnes gehörte bis 1932 der KPD an. Auch nach 1932 hat er sich im kommunistischen Sinne betätigt, so daß er von der Geheimen Staatspolizei verhaftet und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Bei der Anhörung hat der Vater erklärt, daß er Dissident sei und seinen Sohn nicht habe taufen lassen.

Das Amtsgericht entzog dem Vater das Sorgerecht gem. § 1666 I BGB mit der Begründung, eine kommunistische Erziehung stelle einen Mißbrauch gem. §1666 I BGB dar. Der Grundsatz, daß deutsche Kinder im nationalsozialistischen Sinne zu erziehen seien, bedeute nicht nur, daß deutsche Kinder in der deutschen Sprache und in deutschen Umgangsformen unterwiesen werden müssen, Hauptziel der deutschen Erziehung sei vielmehr, diese auch mit den Grundfragen der deutschen Geschichte vertraut zu machen, in ihnen ein unverrückbares Vaterlandsgefühl zu wecken und sie an deutsche Sitten und Anschauungen zu gewöhnen. Eine politische Gesinnung wie die kommunistische, welche die Weltrevolution auf ihre Fahnen geschrieben habe und die bestehenden Grundlagen nationalgegliederter Staaten erschüttern wolle, sei nicht geeignet, deutschen Kindern eine Erziehung im deutschen Sinne zu geben.

Das Gericht nahm einen weiteren schweren Verstoß gegen die Erziehungspflichten an, indem der Vater seinen Sohn nicht taufen ließ, da es als allgemeiner Grundsatz gelte, daß der Gewalthaber nicht das Recht habe, das Kind ohne jede religiöse Anweisung und Erziehung zu lassen.

Eine dringende Gefährdung für das Kindes wohl liege vor, da das Kind, das bereits von seinem Vater in Folge dessen kommunistischer Anschauung in sittlich gefährdender Weise erzogen wurde, im Zusammensein mit dem Vater nach dessen Rückkehr aus der Strafhaft in staatsfeindlicher Weise und somit zu seinem Nachteile beeinflußt und erzogen werde:

"Die Gefahr wird heraufbeschworen, daß das Kind seinem Vaterland entfremdet wird und ihm sogar feindlich gegenübertritt. "

Zur Abwendung dieser Gefahr hielt das Gericht den Entzug des Sorgerechts für geeignet und erforderlich.

b) Das Gericht konkretisierte in seiner Entscheidung die Hauptziele der deutschen Erziehung:

"Die Kinder sind mit den Grundfragen der deutschen Geschichte vertraut zu machen, in ihnen ist ein unverrückbares Vaterlandsgefühl zu wecken und sie sind an deutsche Sitten und Anschauungen zu gewöhnen."

Obwohl die Erziehungsziele bereits 1933 von der Rechtsliteratur formuliert worden waren [FN 776], ist der vorliegende Beschluß der erste veröffentlichte, in dem diese Forderungen von einem Vormundschaftsrichter derart präzise umgesetzt wurden. Das Gericht vertrat die Ansicht, daß die Erziehung in staatsfeindlicher Weise das Kind zu seinem eigenen Nachteil beeinflussen werde. Die "Entfremdung vom Vaterland" wurde jedoch als. eine für beide Seiten - Kind und Volksgemeinschaft - negative Entwicklung erkannt. Mit der geäußerten Befürchtung, das Kind werde dem Vaterland einst feindlich gegenübertreten, subsumierte das Gericht unter dem Tatbestandsmerkmal der Gefährdung des Kindeswohls auch das Interesse des Staates. Auf diese Weise gaben die Richter der Vorschrift des § 1666 I BGB einen Schutzzweck, der vom Wortlaut der Norm zweifelsfrei nicht gedeckt war. Die Vorschrift stellte nämlich allein auf das "körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes" ab und erwähnte Drittinteressen - weder elterliche noch staatliche - mit keinem Wort.

Beachtlich ist die historische Komponente des Urteils: Der Senat zitierte in einem Beschluß teilweise die vom Kammergericht in seinen Entscheidungen vom 31. März 1911 [FN 777] und 27. April 1917 [FN 778] vertretene Auffassung. Das Gericht hatte bereits damals argumentiert, daß das Kind in den Sitten und Anschauungen des deutschen Volkes aufwachsen müsse und hatte in der Möglichkeit, "daß das Kind seinem Vaterland entfremdet wird und ihm sogar feindlich gegenübertritt" schon 1917 eine Gefährdung des Kindeswohls erkannt. In seinen Erörterungen zu der Entscheidung vom 27. April 1917 hatte v. Lilienthal befürchtet, daß die Argumentation des Gerichts lediglich darauf abziele, eine "linientreue Erziehung" des Kindes sicherzustellen [FN 779].

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775 ZblJJ 27, 1936, 232.

 

773 ZblJJ 27, 1936, 309 f.

 

774 Vgl. Hirsch, Entzug und Beschränkung des elterlichen Sorgerechts, 59.

 

776 Vgl. §41, §51.

 

777 Fn. 207.

 

778 Fn.212.

 

779 Lilienthal, Fürsorgeerziehung und Politik, DStrZ 1917, (251) 253.

 

 

 


 

 

KG Berlin: 1938 - Jugendamt will Hitlergruß von Bibelforschertochter

Der Vater einer elfjährigen Tochter war Anhänger der "Bibelforscher". Die Tochter weigerte sich, in der Schule den "Hitlergruß" zu benutzen, und war erst nach einer Strafandrohung bereit, derart zu grüßen. Auf den Antrag des Jugendamtes entzog das Amtsgericht dem Vater das Sorgerecht.

Die Gefährdung des Kindeswohles läge in der bereits eingetretenen Beeinflussung der Tochter im Sinne der Bibelforscher, die schon daraus hervorgehe, daß die Tochter den ?Hitler-Gruß" erst auf Zwang benutze, ohne ihre innere Einstellung zu ändern. Mit seiner Erziehung führe der Vater seine Tochter zur Entfremdung "einer wahren Volksgemeinschaft".

 

 

 


 

 

 

Von Andreas Herbst 24.04.2010 / Geschichte

Enttäuschte Hoffnungen

Vor 65 Jahren befreite die Rote Armee die NS-Mordstätte Plötzensee – die letzten Opfer und der letzte Gang der Widerständler der »Roten Kapelle«

Plötzensee, wo 2891 Todesurteile 1933 bis 1945 gefällt wurden, ist seit '89 Gedenkstätte. ND-Fotos: Burkhard Lange

Das im Frühjahr 1945 territorial schon stark geschrumpfte »Dritte Reich« taumelte deutlich sichtbar seinem Untergang entgegen, doch die NS-Justiz wütete gnadenlos weiter. Im März 1945 verhandelte das Berliner Kammergericht in getrennten Verfahren, am 20./21. und am 23./24. des Monats, gegen die letzte große betriebliche Widerstandsgruppe in der deutschen Hauptstadt. Sie hatte in den AEG-Werkstätten von Moabit (Huttenstraße) und Wedding (Drontheimerstraße) ihren Schwerpunkt. Um den Dreher Wilhelm Leist (1899-1945) hatte sich ein Bündnis von Facharbeitern und Angestellten unterschiedlicher politischer Herkunft gebildet, das nicht allein Antikriegspropaganda und Sabotage in der Rüstungsindustrie betrieb, sondern auch Waffen, darunter zwei Panzerfäuste und mehrere Pistolen, für die Befreiungskämpfe in letzter Stunde bereithielt. Über Leist sowie vor allem den Deutschrussen Eugen Schmidt gab es Verbindungen in das große »Ostarbeiter«-Lager an der Weddinger Seestraße (heute: Siedlung Schillerhöhe).

Die Anfänge der Gruppe reichen bis ins Jahr 1944 zurück. Denn auch nach der Zerschlagung der Berlin-Brandenburger KPD-Gruppe um Anton Saefkow und Franz Jacob war die illegale Arbeit in den Berliner Betrieben keineswegs restlos zum Erliegen gekommen. Obwohl die politische Kraft der sozialistischen und kommunistischen Regimegegner nicht mehr für eine weitverzweigte Organisation ausreichte, gab es doch noch mehrere von der Gestapo nicht aufgedeckte lokale betriebliche Zellen. Aber so entschieden und einig die Arbeiter auch in ihrem Mut zum Widerstand waren, so sehr differierten ihre Meinungen hinsichtlich der anhaltenden Gefährlichkeit des politischen Gegners. Mancher wähnte aufgrund des raschen Vordringens der Alliierten den Feind bereits am Boden und glaubte auch die Gestapo längst innerlich zersetzt. Vor allem Richard Weller, Leists Freund, fiel auf die Sirenengesänge eines vermeintlichen kommunistischen Funktionärs Namens »Wilhelm« (auch »Stein« bzw. »Frey«) herein, der Wert darauf legte, möglichst jedes deutsche und ausländische Gruppenmitglied persönlich kennen zu lernen. Tatsächlich handelte es sich bei ihm um einen V-Mann der Geheimen Staatspolizei.

In der vierten Woche des Februars 1945 setzten die Verhaftungen ein. Leist war wegen seiner Hilfe für »Ostarbeiter« bereits im November 1944 in Haft geraten. Beim »Verhör« wurden Wehrlose schwer misshandelt, um an die Namen aller Oppositionellen zu kommen. Bereits wenige Wochen darauf verurteilte das Berliner Kammergericht mindestens 13 Menschen zum Tode. Einer von ihnen, Kurt Müller, beging in der Haft Selbstmord. Einer der wenigen Überlebenden überlieferte die fanatischen Worte von Generalstaatsanwalt Jachmann am 24. März 1945, man dächte gar nicht daran, »weich und nachgiebig zu werden, angesichts der verschärften Lage. Nein, wir werden alle und jeden beseitigen«; man werde »nicht kampflos abtreten«.

Trotz intensiver Recherche konnten bislang weder die Anklageschriften noch die Urteile gefunden werden. Aber wir wissen, dass am 10. April 1945 sechs Anhänger der Gruppe Leist (AEG-Turbine) und drei Tage darauf sieben der Gruppe Weller (AEG Drontheimerstraße) in der Hinrichtungsstätte Plötzensee ermordet wurden. Alle hatten bis zuletzt gehofft, durch das Kriegsende noch rechtzeitig gerettet zu werden. Ein Augenzeuge berichtete: »Es herrschte beinahe gute Stimmung angesichts ... der nahenden Freiheit. Der Russe rückte immer näher, der Amerikaner hatte die Elbe erreicht.« Die Hoffnungen wurden bitter enttäuscht.

Es sollten nicht die letzten Opfer des Widerstandes in Berlin sein sein. Am 18. April 1945 wurde der Reinickendorfer Ingenieur Wilhelm Scheller, der im Herbst 1944 mit dem Fallschirm von der Roten Armee über Slowenien abgesetzt worden war und im Oktober des Jahres in Berlin auftauchte, in Plötzensee wegen »Feindbegünstigung« hingerichtet.

Am 25. April 1945 schließlich befreite die Rote Armee die weit-gehend menschenleere Haftanstalt und Hinrichtungsstätte.

Das alles liegt nun 65 Jahre zurück, von vielen Todesopfern der Gruppe um Weller existiert bis heute nicht einmal ein Foto. Und höchstwahrscheinlich wurde der Gestapo-V-Mann »Wilhelm«, der über ein Dutzend Menschen auf dem Gewissen hat, nie seiner gerechten Strafe zugeführt. Seine Spur verlor sich nach dem Krieg.

http://www.neues-deutschland.de/artikel/169729.enttaeuschte-hoffnungen.html

 

 


 

 

 

Hermann Schmidt (Zentrum)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Hermann Friedrich Franz Schmidt (* 13. Juli 1880 in Nauen; † 1. Dezember 1945 in Berlin) war ein deutscher Jurist und Politiker (Zentrum).

Leben und Beruf [Bearbeiten]

Nach dem Abitur nahm Schmidt ein Studium der Rechtswissenschaften in Bonn auf, das er 1902 mit dem ersten und 1907 mit dem zweiten juristischen Staatsexamen abschloss. Er promovierte zum Dr. jur. und war seit 1913 als Amtsgerichtsrat in Berlin-Lichtenberg tätig. Von 1914 bis 1918 nahm er als Soldat am Ersten Weltkrieg teil, seit 1915 als Adjutant in Berlin. Er war seit 1920 Kammergerichtsrat und wurde 1927 Senatspräsident des Berliner Kammergerichts. Zudem war er seit 1921 Mitglied des Berliner Auflösungsamtes für Familiengüter.

Schmidt war Mitglied der katholischen Studentenverbindung K.D.St.V. Bavaria Bonn im CV.

Abgeordneter [Bearbeiten]

Schmidt war 1919/20 Ratsmitglied der Gemeinde Lichtenberg und anschließend bis 1925 Ratsmitglied der Stadt Groß-Berlin. Von 1925 bis 1933 gehörte er dem Preußischen Landtag an. Im Parlament trug er den Namenszusatz Lichtenberg.

Öffentliche Ämter [Bearbeiten]

Schmidt wurde am 5. März 1927 als preußischer Staatsminister der Justiz in die von Ministerpräsident Otto Braun geführte Regierung des Freistaates Preußen berufen. Am 19. Mai 1932 trat er mit dem gesamten Staatsministerium zurück, führte die laufenden Geschäfte gemäß Art. 59 II der Verfassung offiziell aber bis zum 25. März 1933 weiter.

Siehe auch [Bearbeiten]

* Kabinett Braun III

Weblinks [Bearbeiten]

* Literatur von und über Hermann Schmidt (Zentrum) im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek (Datensatz zu Hermann Schmidt (Zentrum) • PICA-Datensatz • Apper-Personensuche)

* Kurzbiographie in den Akten der Reichskanzlei

http://de.wikipedia.org/wiki/Hermann_Schmidt_%28Zentrum%29

 

 

 


 

 

 

Adolf Baumbach (1874-1945), Senatspräsident am Kammergericht

 

Adolf Baumbach

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Adolf Baumbach (* 15. Mai 1874 in Bad Homburg vor der Höhe; † 25. März 1945 in Bernau am Chiemsee) war ein deutscher Jurist.

Baumbach studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Leipzig, Marburg und Rostock. 1898 promovierte er mit dem Recht des Gemeingebrauchs und wurde schließlich Landgerichtsrat in Berlin. Schließlich wechselte er während des ersten Weltkrieges in das Kriegsministerium und wurde dort als Sparkommissar eingesetzt.

Schon 1924 erschien der von ihm verfasste Kommentar zur Zivilprozessordnung in erster Auflage. Zahlreiche weitere Werke des Prozess- und Handelsrecht kamen hinzu (Kommentierungen des Reichskostengesetzes, des Handelsgesetzbuches, des Arbeitsgerichtsgesetzes, des Schiedsverfahrens, des GmbH-Gesetzes, des Aktiengesetzes und des Wechsel- und Scheckgesetzes).

Baumbach wurde auch bekannt durch die Entwicklung der Baumbachschen Kostenformel zur Berechnung der Gerichtskosten bei Streitgenossen.

Literatur [Bearbeiten]

* Wolfgang Hefermehl: Adolf Baumbach. In: Juristen im Portrait. Verlag und Autoren in 4 Jahrzehnten. Verlag C.H. Beck, München 1988, S.130-138. ISBN 3-406-33196-3

* Rudolf Düll: Baumbach, Adolf. In: Neue Deutsche Biographie (NDB). Band 1. Duncker & Humblot, Berlin 1953, S. 654.

http://de.wikipedia.org/wiki/Adolf_Baumbach

 

 

 

 

 


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