Kindeswohl

Haupteingang des Bundesfamilienministerium
Der Führer
Dabei "betonte der Führer (Adolf Hitler) mit aller Entschiedenheit, daß nicht die Sorge für das Wohl des Kindes in erster Linie ausschlaggebend sei, sondern das ethische Recht der Mutter auf das Kind"
zitiert nach Schubert, Das Familien- und Erbrecht unter dem Nationalsozialismus, 1993, 703,704
Kindeswohl
Eine Trennung oder Scheidung bedeutet für die beteiligten Väter und Mütter und ihre Kinder häufig eine ernsthafte Lebenskrise. Das sogenannte "Kindeswohl" ist, neben dem Elternrecht (oder manchmal auch nur dem gesellschaftlich dominierenden Mutterrecht), der offizielle Begriff, wenn Streitigkeiten der Eltern beim Jugendamt oder Familiengericht landen. Während die meisten Menschen ohne Scheidungserfahrung vor einer Trennung noch nie von dem Begriff "Kindeswohl" gehört haben, bekommt das "Kindeswohl" ab jetzt eine, mitunter fast mystisch überhöhte Bedeutung. Ab jetzt kümmert sich der Staat, der sich häufig jahrelang nicht für das "Kindeswohl" interessiert hat, vertreten durch Jugendamtsmitarbeiter, Richter, Gutachter und Verfahrenspfleger, um das "Kindeswohl".
Der Kindeswohlbegriff wird mitunter nur dazu benutzt, um eine eher ideologisch oder von Sympathie und Antipathie geprägte Handlung oder Entscheidung eines Vertreters von Jugendamt oder Familiengericht zu verbrämen.
Das Kindeswohl spielt keine Rolle, wenn der Staat eskalierend agierenden Rechtsanwälten gestattet, den Streit der Eltern durch eigene Beiträge anzuheizen. Was viele Eltern noch nicht geschafft haben, den Grabenkrieg dauerhaft zu machen, wird durch nicht wenige Anwälte vollzogen. Da werden von Anwälten Schreiben beleidigenden, verleumderischen Inhaltes geschrieben und der Staat bezahlt solche hasserfüllten Anwälte und Anwältinnen auch noch mit Prozesskostenhilfe.
Dass das "Kindeswohl" auch eine ideologisch abhängige Größe ist, sieht man auch daran, dass es plötzlich keine Rolle mehr spielt, wenn eine Mutter nichtverheiratet ist. Sie hat automatisch das alleinige Sorgerecht und nach dem Willen unserer Bundestagsabgeordneten soll der Vater gegen ihren Willen nicht daran beteiligt werden. Plötzlich spielt also bei einer Trennung der nichtverheirateten Eltern das Kindeswohl keine Rolle mehr. War der Vater im konkreten Fall bisher die Hauptbezugsperson des Kindes, so kann die alleinsorgeberechtigte Mutter rechtlich gesehen schalten und walten wie sie will. Auch ein Umzug mit dem Kind, Hunderte von Kilometern weit vom bisherigen Wohnort oder gar ins Ausland steht ihr offen. Das Kindeswohl spielt hier keine Rolle - Hauptsache die ideologische Ausrichtung der verantwortlichen Familienpolitiker/innen gerät nicht ins wanken.
Lesen Sie hierzu auch die Petition an den Deutschen Bundestag.
Für den Bereich der nichtverheirateten Väter im deutschen Familienrecht spielt das Kindeswohl eine ebenso große Rolle, wie Blumenkohl im Blumenladen. Es existiert faktisch nicht. Oder, wie der Bundesgerichtshof und Adolf Hitler unisono meinen, wäre es bei der Mutter von Natur auf gut aufgehoben:
Dabei "betonte der Führer (Adolf Hitler) mit aller Entschiedenheit, daß nicht die Sorge für das Wohl des Kindes in erster Linie ausschlaggebend sei, sondern das ethische Recht der Mutter auf das Kind"
zitiert nach Schubert, Das Familien- und Erbrecht unter dem Nationalsozialismus, 1993, 703,704
"... zumal die Mutter naturgegeben mit der Geburt die Hauptverantwortung für das Wohl des Kindes trägt."
XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes, 4.April 2001
Zur Zeit wird in der Lesbenbewegung die Frage der künstlichen Befruchtung und der Adoption für gleichgeschlechtliche Paare heftig diskutiert ("Weibliche Genealogie - ein feministischer Traum? Lesbische Mutterschaft als Paradigma für postpatriarchale Familienformen", Gabriele Kämper in: "Beiträge zur feministischen Theorie und Praxis", 62, 2003, S. 103-112).
Dies ist als Wunsch durchaus legitim und verständlich. Doch bei allem Respekt der Freiheit der sexuellen Wahl und Prioritätensetzung anderer Menschen, fragt man sich, ob es dem Kindeswohl dienen kann, wenn es in einer Partnerschaft aufwächst, in der zwei lesbische Frauen leben, die starke Probleme haben das Männliche positiv zu sehen. Doch wenn erst einmal die Justizminister/innen von Bund und Ländern mehrheitlich homosexuell sind, wird wohl auch diese gesetzliche Hürde fallen.
"Verrat am Kindeswohl durch väterliches Umgangsrecht in hochstreitigen Fällen und Infotainment der Vaterrechtsbewegung im Internet um eine Veröffentlichung zur Thematik.
Über:
Anita Heiliger; Traudl Wischnewski (Hrsg), 2003: Verrat am Kindeswohl. Erfahrungen von Müttern mit dem Sorge- und Umgangsrecht in hochstreitigen Fällen. München: Verlag Frauenoffensive, 260, Euro 19,90"
Ein Beitrag von Dr. Elke Schön in: "Zeitschrift für Frauenforschung & Geschlechterstudien", 2005, Heft 3, S. 188-189
Kommentar Väternotruf:
Elke Schön, wirft Väter- und Männerinitiativen Polemik und Kritik gegen die Münchener Frauenikone Anita Heiliger vor. So weit so gut, doch lässt Frau Schön es leider bei dieser trivialen und nicht sonderlich kreativen Feststellung. Schon gar nicht kommt sie auf den Gedanken, danach zu fragen, welchen Anteil Frau Heiliger an solchem schlechten Ruf in der Männerwelt hat. Da Frau Heiliger quasi heilig ist, wie schon ihr Name sagt, ist sie gewissermaßen die Unschuld vom Lande, rein und von männlichen Übelkeiten - Göttin sei es gedankt, unbefleckt. Wer Wissenschaftlichkeit für sich in Anspruch nimmt, so wie es der Doktortitel von Frau Schön, es vermuten lassen kann, wer nicht bei dieser einfachen Hausfrauenlogik gute Frau Heiliger - böse Männer stehen geblieben.
Es kann gut sein, dass die 72 von Frau Heiliger und Frau Wischnewski befragten Mütter schlechte Erfahrungen mit Vätern, Familiengerichten und Jugendämtern gesammelt haben, doch leider ist es so, dass in Deutschland auf eine Mutter der solches geschieht, 10 Väter kommen, denen ähnliches passiert und noch nie hat man gehört, dass sich Frau Heiliger und Co. für diese Väter engagiert hätten. In Deutschland sind allein ca. 500.000 Väter per Gesetz (1626a BGB) aus der elterlichen Verantwortung ausgegrenzt. Wahrscheinlich findet das sogar Zustimmung bei Frau Heiliger. Da kann man wirklich nur staunen, dass Frau Heiliger am Deutschen Jugendinstitut in München tätig sein darf und man fragt sich schließlich, was das für eine steuerfinanziertes Jugendinstitut ist und warum Väter nicht ihre Steuern besser anlegen als in der Subventionierung solcher Einrichtungen.
Anton, 10.06.2006.
"Wie gut ist das Kindeswohl bei den <Experten> aufgehoben?
Einige Thesen zu unterschiedlichen Praxisformen von Richtern, Gutachtern, Jugendämtern, Rechtsanwälten und Beratern im Scheidungsverfahren."
Helmuth Figdor in: "Familie, Partnerschaft, Recht", 6/1997, S. 282-284
"... Während sich die Familienrichter darauf verlassen können müssen, daß die psychologisch-pädagogischen Fachleute auch tatsächlich das notwendige theoretische Wissen und die Methoden beherrschen, um das familiäre Beziehungsmuster diagnostisch aufzuhellen, besteht jedoch - was diese Fachkompetenz betrifft - meiner Erfahrung nach bei einem großen Teil der Psychologen, Gutachter und - ganz besonders - bei den Mitarbeitern der Jugendämter ein sehr dringlicher Fortbildungsbedarf. ..."
"Bemerkungen zum Kindeswohl aus sozialarbeiterischer Sicht"
Wera Fischer in „Zentralblatt für Jugendrecht“, 7/8/97, S. 235-249
"Kindeswohl - Definitionsdomäne der Juristen oder der Psychologen"
Jörg M. Fegert, in: Brühler Schriften zum Familienrecht, Bd. 11, Gieseking-Verlag, Bielefeld, 5/2000, S. 33-58
Fegert ist Professor an der Universitätsklinik in Rostock. Möglicherweise lässt sich Fegert zu sehr von seinem klinischen Arbeitsfeld schwerstgeschädigter Kinder und Eltern leiten und verallgemeinert dies auf die "normale" Trennung. Vielleicht daher seine Bedenken gegen die Gemeinsame Sorge und gegen Väter. Auch PAS hält Fegert für unsinnig.
Eigenartig sein Beharren auf der "Sicherung des Kindeswohls" bei einer Scheidung. Zum einen deshalb, weil kein Mensch davon Notiz nimmt, wenn sich Eltern ohne formale Scheidung trennen oder erst gar nicht verheiratet sind. Zum anderen, weil es normalerweise keinen Menschen interessiert, wie es anderen Menschen in chronischen Krisen geht. Jeder der sich schon mal am Öffnungstag im Sozialamt aufgehalten hat, oder als Hauptschullehrer in Berlin-Neukölln unterrichtet, weiss das.
Vielleicht hängt das herausgestellte Interesse am "Kindeswohl" auch mit dem Beweis der eigenen Unabkömmlichkeit (Experte für Kindeswohl) zusammen und zum anderen mit einem Helfern oftmals eigenen Omnipotenzgefühl.
"Staatlich legitimierte Kindesmisshandlung im Familienrecht. Wenn Elternwohl Kindeswohl bricht."
Prof. Dr. Uwe-Jörg Jopt, Universität Bielefeld
in: "Zentralblatt für Jugendrecht" 2/1991; S. 93-102
Mittlerweile fast schon ein Klassiker zum Thema "Staatlich legitimierte Kindesmisshandlung" und "Eltern-entsorgung", aber noch immer lesenwert und aktuell.
Der ideologisch motivierte Entzug des elterlichen Sorgerechts in der Zeit des Nationalsozialismus
Miriam Liebler-Fechner
Reihe: Juristische Schriftenreihe
Bd. 159, 2001, 312 S., ISBN 3-8258-5366-7
IV. AG Bremen, Beschluß vom 19. September 1935 [FN 770]: Arische Mutter heiratet Juden
a) Dem Beschluß lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die minderjährige arische Tochter lebte, nachdem ihre Mutter 1933 in zweiter Ehe einen Juden geheiratet hatte, mit dieser und ihrem Stiefvater zusammen. Das Jugendamt verlangte von der Mutter die anderweitige Unterbringung des Kindes, da das Zusammenleben des arischen Kindes mit dem jüdischen Stiefvater nicht geduldet werden könne. Nachdem die Mutter dieses Verlangen abgelehnt hatte, beantragte das Jugendamt beim Vormundschaftsgericht die Unterbringung des Kindes in eine rein arische Familie anzuordnen.
Das Gericht gab diesem Antrag statt. Der Mißbrauch des Personensorgerechts wurde in der Weigerung der Mutter gesehen, das Kind in eine arische Pflegefamilie zu geben.
Das geistige und sittliche Wohl des Kindes sei durch die Erziehung im Haushalt des jüdischen Stiefvaters gefährdet. Es widerspräche der nationalsozialistischen Weltanschauung und damit dem deutschen Volksempfinden, daß ein Kind arischen Blutes durch die enge Lebensgemeinschaft mit einem jüdischen Stiefvater der dauernden Beeinflussung im Sinne einer "art- und rassefremden Gedankenwelt" ausgesetzt sei und unter ihr heranwachse. Das im nationalsozialistischen Staate dem Einzelinteresse vorangehende Interesse der deutschen Volksgemeinschaft erfordere, daß jeder Volksgenosse arischer Herkunft im nationalsozialistischen Geiste erzogen werde. Damit sei aber zugleich klar, daß auch das eigene Wohl des Kindes diese Erziehung verlange. Das Kind würde sonst das Gefühl der Zugehörigkeit zu seinem Volke verlieren, (geistigen und seelischen Schaden nehmen und zugleich sei sein eigenes Fortkommen gefährdet. Auch wenn sich der Stiefvater bemühen würde, sich jeglicher Beeinflussung des Kindes zu enthalten, würde ihm dies nicht nur nicht in dem notwendigen Maße gelingen, es würde dadurch auch nicht der Mangel einer Erziehung im nationalsozialistischen Sinne und damit auch im Sinne eines ausgeprägten "Art- und Rassebewußtsein" behoben werden.
Daß die Mutter sich zu einer Zeit, in der die Erkenntnis der Notwendigkeit der Reinerhaltung der arischen Rasse bereits fest im Volksbewußtsein verankert gewesen sei, noch entschlossen habe, die Ehe mit einem rassefremden Mann einzugehen, zeige, daß auch ihr selbst die Eignung fehle, das Kind zu einem art- und rassebewußten Volksgenossen zu erziehen. Das Erbieten der Mutter bzw. des Stiefvaters, sich zu trennen, sei nicht ausreichend, um die rechte Erziehung des Kindes zu gewährleisten.
Als geeignete Maßnahme zur Abwendung der Gefahr ordnete das Gericht die Unterbringung in einer rein arischen Familie an.
b) Das Gericht sah den schuldhaften Sorgerechtsmißbrauch in dem Festhalten der Eltern an dem Kind entgegen der vom Jugendamt beantragten Entzugsentscheidung. Mit dieser Rechtsprechung stellten die Richter sowohl das Tatbestandsmerkmal des Mißbrauchs als auch das Tatbestandsmerkmal des Verschuldens auf eine völlig neue Grundlage. Niemals zuvor war ein Mißbrauch im Sinne des § 1666 I BGB dadurch angenommen worden, daß sich der Erziehungsberechtigte im Vorfeld eines Verfahrens gegen die Rechtsfolgen eines Sorgerechtsmißbrauchs, nämlich die Wegnahme des Kindes, wehrte. Der Rechtsgedanke des § 1666 I BGB wurde damit vollständig pervertiert und die staatliche Zugriffsmöglichkeit schrankenlos ausgedehnt.
In den Entscheidungsgründen hob das Gericht die nationalsozialistischen
Erziehungsziele als das entscheidende Kriterium für den Sorgerechtsentzug
gem. § 16661 BGB hervor:
"Das im nationalsozialistischen Staate dem Einzelinteresse vorangehende Interesse der deutschen Volksgemeinschaft erfordert, daß jeder Volksgenosse arischer Herkunft im nationalsozialistischen Geiste erzogen wird."
Besonders interessant ist die Schlußfolgerung, die das Gericht aus dieser
Feststellung zieht:
"Damit ist aber zugleich klar, daß auch das eigene Wohl des Kindes diese Erziehung verlangt."
Mit dieser Argumentation gelang es dem Gericht, den bis dahin nicht gelösten Konflikt zwischen dem individuellen Kindeswohl einerseits und dem vollständigen Aufgehen des Individuums in der Volksgemeinschaft andererseits juristisch widerspruchsfrei zu lösen, indem es das eigene Wohl des Kindes mit seiner Integration in der Volksgemeinschaft gleichsetzte bzw. darauf reduzierte. Auf diese Weise ließ sich auch das Kindeswohl bei der Entzugsentscheidung problemlos in den Vordergrund stellen:
"Das Kind würde das Gefühl der Zugehörigkeit zu seinem Volke verlieren, geistigen und seelischen Schaden nehmen und zugleich sei sein eigenes Fortkommen gefährdet."
Diese Entscheidung, die vier Tage nach Erlaß der Nürnberger Rassegesetze erlassen wurde, unterscheidet sich deutlich von dem Beschluß des Bayrischen Obersten Landesgerichts vom 3. Oktober 1934 [FN 771]. Letzterer definierte das Kindeswohl noch individuell und nach liberalen Grundsätzen, die das Individuum losgelöst von der Gesellschaft betrachteten. Die vorliegende Entscheidung folgte dagegen ganz der nationalsozialistischen Ideologie, nach welcher der Einzelne nur als Bestandteil des Ganzen, der "rassisch gesunden deutschen Volksgemeinschaft", zu sehen sei und "sein Glück" in dieser Gemeinschaft finde. Indem das Gericht aber das "persönliche Glück" berücksichtigte - wenngleich auch kollektiv definiert - folgte es dem Grundgedanken des § 1666 I BGB noch insoweit, als es den Schutz des einzelnen Kindes und nicht den Schutz der Volksgemeinschaft als gesetzgeberisches Ziel des Entzugsrechts anerkannte.
FN 770 ZblJJ 27, 1936, 267.
FN 771 Vgl. Fall III.
„Scheidung der Eltern – Zerreißprobe für die Kinder“
James L. Framo
In: „Familiendynamik“, 3/1980, S. 204-228