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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

 

 

Artikel 3 (Gleichheit vor dem Gesetz)

Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt.

Artikel 3 Satz 3: Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden.

 

Artikel 6 (Ehe und Familie, nichteheliche Kinder)

Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

 

 

 


 

 

 

 

 

Antrag zur kostenlosen gerichtlichen Bestätigung der gemeinsamen Elterlichen Sorge

 

 

Gemäß Grundgesetz

 

Artikel 3 (Gleichheit vor dem Gesetz)

Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt.

Artikel 3 Satz 3: Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden.

 

Artikel 6 (Ehe und Familie, nichteheliche Kinder)

Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

 

 

haben Mütter und Väter mit der Geburt ihres Kindes das Recht und die Pflicht ihr Kind zu pflegen und zu erziehen. Dieses Pflichtrecht ist unabhängig davon, ob die rechtliche Mutterschaft oder Vaterschaft anerkannt oder festgestellt ist. 

 

Eine formalrechtliche Vaterschaft eines Mannes tritt ein:

1. wenn der Mann mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (dies betrifft auch sogenannte Scheinväter, die nicht biologischer Vater des Kindes sind).

2. wenn der Mann die Vaterschaft anerkennt (auch hier kann der Fall einer Schweinvaterschaft vorliegen), so kann in der Deutschland etwa ein Chinese das schwarze Kind einer Afrikanerin als Vater anerkennen, obwohl er gar nicht der Vater ist. 

3. durch Feststellung des Gerichtes in Folge einer Feststellungsklage.

 

 

Gemäß Grundgesetz Artikel 6 hat der biologische Vater das Pflichtrecht sein Kind zu pflegen und zu erziehen. Er muss daher gegebenfalls eine bestehende rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes (Scheinvater) anfechten.

Das Pflichtrecht sein Kind zu pflegen und zu erziehen, das durch Grundgesetz Artikel 6 festgelegt ist, beinhaltet auch den automatischen Eintritt des Vaters in die Elterlichen Sorge, die er gemeinsam mit der Mutter ausübt. Dem Amtsgericht (Familiengericht) kommt daher nur noch die Aufgabe zu, abzuklären, ob durch die Ausübung der elterliche Sorge durch die Mutter und dem Vater eine Kindeswohlgefährdung gegeben ist. Nur wenn dies der Fall ist und dieser Gefährdung gemäß §1666a BGB durch geeignete Mittel begegnet werden kann, ist zum Schutz des Kindes einem Elternteil oder auch beiden das Sorgerecht zu entziehen.

Von daher ist klar, dass das Gericht verpflichtet ist, die elterliche Sorge des Vaters auf dessen Antrag hin, zu bestätigen und formal festzustellen, wenn keine Gefährdung des Kindeswohls besteht. Wird eine Gefährdung des Kindeswohl festgestellt, ist vom Gericht zu prüfen, ob alternativ der Mutter oder auch beiden Eltern das Sorgerecht zu entziehen ist.

Die Antragstellung des Vaters auf Bestätigung seiner elterlichen Sorge hat auf Grund des Diskriminierungsverbotes gemäß Grundgesetz Artikel 6 generell kostenlos zu erfolgen. Etwaige anderslautende Gerichtsbeschlüsse sind verfassungswidrig.

 

 

Mit dem nachfolgenden Antrag können nichtverheiratete Väter die kostenlosen gerichtlichen Bestätigung der Gemeinsamen Elterliche Sorge, so wie durch Artikel 6 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland abgesichert, beim zuständigen Familiengericht herbeiführen. Die Bearbeitung des Antrages durch das Gericht hat auf Grund des Diskriminierungsverbotes für den Vater kostenfrei zu erfolgen, da die nichtverheiratete Mutter für die Zuerkennung des Sorgerechts als natürliches Elternrecht ebenfalls keine Kosten tragen musste. Entgegenstehende Ansichten von Hans-Peter Hartmann (geb. 28.09.1945) - Richter am Amtsgericht Waldshut-Tiengen / Familiengericht - Abteilung 4: Buchstaben A - L / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Waldshut-Tiengen (ab 02.09.1977, ..., 2009) und Dr. Wolfgang Thalmann (geb. 28.11.1943) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe / 5. Zivilsenat - Familiensenat in Freiburg (ab 18.03.1997, ..., 2007) stehen im Gegensatz zum Grundgesetz - dies möge auch die konservative Richterschaft am Bundesverfassungsgericht begreifen - Verfassungsbeschwerde vom 27.09.2006 - Aktenzeichen: 6407/06 - Bearbeiter Herr Runzheimer.

Das Familiengericht ist verpflichtet, Anträge nichtverheirateter Väter unter Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichteshof für Menschenrechte - Kammerurteil vom 03.12.2009 - Zaunegger gegen Deutschland - Beschwerde-Nr. 22028/04 und des Bundesverfassungsgerichtes Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 420/09 zu bearbeiten. Es muss nicht abgewartet werden, bis der Deutsche Bundestag und die Bundesregierung die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder durch die entgültige Abschaffung von §1626a BGB beendet.

 

 

Den Mustertext zur Beantragung der Gemeinsamen Sorge können Sie entsprechend ihren konkreten Umständen umformulieren oder ergänzen.

Nach Einreichung des Antrages beim Familiengericht wird die Art und Weise der Behandlung des Antrages davon abhängen

1. ob der Richter / die Richterin mit Artikel 1 und 6 des Grundgesetz vertraut ist und diesen eine höhere Priorität zuordnet, als dem offensichtlich verfassungswidrigen § 1626a BGB

 

2. Ob der antragstellende Vater bereit und in der Lage ist, die Gemeinsame Elterliche Sorge auch zum Wohl der Kinder auszuüben oder ob er damit eventuell nur ein Druck- und Kampfmittel gegen die Mutter erlangen will. Eine ernstgemeinte Erklärung des Vaters, bei Bedarf gemeinsam mit der Mutter in einer Familienberatung oder Familientherapie die Kinder betreffende Konfliktthemen zu besprechen, sollte dem Gericht mit vorlegt werden.

 

3. Gegebenenfalls ist beim Gericht die Bestellung eines Verfahrensbeistandes (Anwalt des Kindes) vorzuschlagen, der im laufenden Verfahren unabhängig von der auf einen Alleinvertretungsanspruch bedachten Mutter die Interessen des Kindes zu vertreten hat.

 

 

Bitte geben Sie uns Bescheid, sobald Sie einen entsprechenden Antrag beim Amtsgericht eingereicht und ein Aktenzeichen erhalten haben. Wir werden Sie dann - wenn möglich - umgehend darüber informieren, ob das Verfahren von einem konservativen mutterfixierten Richter/Richterin oder einem progressiven Richter/Richterin geführt wird, der auf dem Boden des Grundgesetzes steht und seine Beschlüsse gemäß 

 

Artikel 3 (Gleichheit vor dem Gesetz)

Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt.

Artikel 3 Satz 3: Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden.

 

Artikel 6 (Ehe und Familie, nichteheliche Kinder)

Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

 

trifft.

 

Um so mehr Väter jetzt einen Antrag stellen, um so stärker ist der Druck auf Politik und Justiz, den verfassungswidrigen Paragrafen 1626a BGB schnellstmöglich ersatzlos zu streichen. 

Der nachstehende Antrag ist Teil einer Kampagne des Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de gegen die Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder im deutschen Kindschaftsrecht.

 

Wenn Ihr Antrag von einem verfassungsfeindlichen Richter/Richterin zurückgewiesen werden sollte, so gehen Sie in die Beschwerde an das zuständige Oberlandesgericht. 

Ihr Antrag hilft im Sinne des gewaltlosen Widerstandes von Mahatma Gandhi bei der Beendigung der staatlichen Diskriminierung nichtehelicher Kinder und ihrer Väter in Deutschland. Nur wenn die Verantwortlichen merken, dass sich erheblicher Widerstand gegen die väterfeindliche und sexistische Gesetzgebung regt, werden sie die überfälligen Veränderungen vornehmen, da sonst früher oder später ihr eigener bequemer Platz im Staatssekretärsesseln und ähnlichen Mobiliar anfängt zu wackeln.

 

Bitte informieren Sie uns über den Fortgang und das Ergebnis Ihres Antrages. Teilen Sie uns, wenn möglich, das zuständige Amtsgericht, das Aktenzeichen und den Namen des zuständigen Richters mit.

Post bitte an info@vaeternotuf.de

 

 

 


 

 

 

Antrag auf Feststellung der Gemeinsamen Elterlichen Sorge

 

Name des Antragstellers:

geboren am:

wohnhaft:

 

 

 

 

Mein Kind:

geboren am:

wohnhaft:

 

 

 

 

Mutter des Kindes:

wohnhaft:

 

 

 

 

Entsprechend der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

Artikel 8: "(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung (...) ihres Familienlebens"

Artikel 14: "Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts ... oder eines sonstigen Status zu gewähren."

 

 

der UN-Kinderkonvention „Übereinkommen über die Rechte des Kindes“ Artikel 18:

(1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, daß beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. ...

 

und dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland:

Artikel 3 Satz 2: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt."

Artikel 3 Satz 3: "Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden."

Artikel 6 Satz 2: Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst Ihnen obliegende Pflicht."

 

und der Rechtssprechung 

 

1.des Europäischen Gerichteshof für Menschenrechte - Urteil vom 03.12.2009  

 

und 

 

2. des Bundesverfassungsgerichtes Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 420/09

 

 

beantrage ich hiermit die familiengerichtliche Beurkundung der gemeinsamen elterlichen Sorge für mein obengenanntes Kind.

 

Die gemeinsame elterliche Sorge bringt zum Ausdruck, dass Vater und Mutter gleichwertige Elternteile für das gemeinsame Kind sind und sichert dem Kind den rechtlichen Anspruch auf die elterliche Pflege, Versorgung, Erziehung und Betreuung durch Vater und Mutter. Umgekehrt schützt die elterliche Sorge beider Elternteile Vater und Mutter vor unzulässigen Eingriffen Dritter. Der Staat hat dieses Recht von Vater, Mutter und Kind zu sichern. Das Eingriffsrecht des Staates hat sich daher konsequenterweise auf Fälle nach §1666 und §1666a BGB zu beschränken, bei denen die elterliche Sorge missbräuchlich ausgeübt wird und die Eltern nicht willens oder in der Lage sind den Missbrauch der elterlichen Sorge abzustellen.

 

 

 

Begründung:

Zur rechtlichen Absicherung der nach Artikel 6 Satz 2 Grundgesetz gebotenen Verpflichtung beider Eltern zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder stelle ich hiermit den Antrag die derzeit noch nach §1626a BGB vorgesehene Zustimmung der zur Herstellung der gemeinsamen Elterlichen Sorge zu ersetzen.

Dies ist nötig, da trotz mehrfach von mir an Frau X, die Mutter meiner Kinder A und B herangetragenen Angebote, die gemeinsame Sorge außergerichtlich herzustellen, diese sich diesem Anliegen verweigert hat.

 

Am ... 2010 habe ich der Mutter meines Kindes ... in einem Brief die Beurkundung der gemeinsamen elterlichen Sorge beim Jugendamt vorgeschlagen. Leider hat Frau ... darauf nicht reagiert.

Darauf hin habe ich am ... 2010 im Jugendamt eine Sorgeerklärung für mein Kind ... beurkunden lassen. Auf die daraufhin von der Urkundsstelle an die Mutter verschickte Sorgeerklärung hat diese offenbar nicht reagiert. Auch ein zweiter von mir an Frau X gesandter Brief blieb ohne Rückmeldung von ihr.

Die genannten Schreiben liegen diesem Antrag in Kopie bei.

 

 

 

Meine Bereitschaft zur elterlichen Kooperation mit der Mutter meines Kindes liegt vor. Im Interesse des Kindeswohls bin ich bereit, bei die Gemeinsame Sorge betreffenden Problemen und Meinungsverschiedenheiten von erheblicher Bedeutung, gemeinsam mit der Mutter eine Beratungsstelle aufzusuchen.

 

 

 

... (weitere Vortrag zur aktuellen familiären Situation, Umgangskontakte, etc.)

 

 

 

 

Die Beurkundung der Vaterschaft und eine von mir beim Jugendamt am ... 2007 abgegebene und beglaubigte Sorgeerklärung habe ich in Kopie beigefügt.

 

Ich gehe davon aus, dass mir bezüglich des hier gestellten Antrages keine Kosten entstehen. Dies folgt unmittelbar aus dem Grundgesetz:

 

Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt.

Artikel 3 Satz 3 Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden.

Artikel 6 Satz 1 Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.

Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

 

 

 

Da der Mutter für die Attestierung der elterlichen Sorge nach BGB keine Kosten entstehen, muss dieses aus verfassungsrechtlichen Gründen gleichfalls auch für Väter gelten. Das Verfahren ist daher für den Vater kostenfrei zu halten.

 

 

Für etwaige Nachfragen stehe ich dem Gericht gerne zur Verfügung.

 

 

Mit freundlichem Gruß

 

 

 

 

Ort, Datum, Unterschrift

 

 

 

 

 

 

 

 


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