Väternotruf informiert zum Thema

Landgericht Augsburg


 

 

Landgericht Augsburg

Am alten Einlaß 1

86150 Augsburg

 

 

Telefon: 0821 / 3105-0

Fax: 0821 / 3105-1200

 

E-Mail: poststelle@lg-a.bayern.de

Internet: www.justiz.bayern.de/gericht/lg/a/

 

 

Internetauftritt des Landgerichts Augsburg (01/2011)

Informationsgehalt: akzeptabel

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - mit Stand vom 01.11.2011 und fortlaufenden Aktualisierungen - http://www.justiz.bayern.de/gericht/lg/a/daten/

 

 

Bundesland Bayern

Oberlandesgericht München

 

 

Präsident am Landgericht Augsburg: Dr. Herbert Veh (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg / Präsident am Landgericht Augsburg (ab , ..., 2009, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.03.1987 als Staatsanwalt (abgeordnet) bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.09.2001 als Ministerialrat beim Bayrischen Staatsministerium der Justiz aufgeführt. Ab 01.04.2005 Präsident am Amtsgericht Augsburg - http://www.zis-online.com/dat/artikel/2009_4_307.pdf

Vizepräsident am Landgericht Augsburg: Maximilian Hofmeister (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg / Vizepräsident am Landgericht Augsburg (ab 01.01.2005, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.01.1995 als Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg aufgeführt.

 

 

Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Bayern beschäftigen am Landgericht Augsburg 54 Richter/innen und ca. 130 weitere Mitarbeiter/innen. 

 

 

Amtsgerichte:

Amtsgericht Aichach

Amtsgericht Augsburg

Amtsgericht Dillingen a. d. Donau

Amtsgericht Landsberg a. Lech

Amtsgericht Nördlingen

 

 

Staatsanwaltschaft:

Staatsanwaltschaft Augsburg

 

 

Väternotruf Augsburg

August Mustermann

Musterstraße 1

86150 Augsburg 

Telefon: 0821 / ...

E-Mail: august.mustermann@web.de

Der hier genannte Ansprechpartner handelt in eigener Verantwortung. Rückmeldungen zu dem genannten Ansprechpartner senden Sie bitte an info@vaeternotruf.de. Wenn Sie Interesse haben, hier als örtlicher Ansprechpartner aufgeführt zu werden, melden Sie sich bitte unter info@vaeternotruf.de

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? 

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Landgerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Richter: 

Horst Banse (Jg. 1951) - Richter am Landgericht Augsburg (ab 01.12.1981, ..., 2011) - Landgericht Augsburg - GVP 01.01.2011.

Rainer Brand (Jg. 1955) - Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg (ab 01.09.1998, ..., 2011)

 

Dagmar Conrad (Jg. 1950) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Augsburg (ab 01.03.2002, ..., 2008)

Dr. Thomas Eckert (Jg. 1965) - Richter am Landgericht Augsburg (ab 01.04.1997, ..., 2008)

Michael Endres (Jg. 1961) - Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg (ab 16.03.2005, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.10.1998 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt.

Vera Frei-Weishaupt (Jg. 1959) - Richter am Landgericht Augsburg (ab 01.01.1990, ..., 2008)

Dr. Johann Gleich (Jg. 1948) - Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg (ab 16.04.1994, ..., 2008)

Karl-Heinz Haeusler (Jg. 1949) - Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg (ab 15.02.2002, ..., 2008)

Marieluise Hell (Jg. 1957) - Richter am Landgericht Augsburg (ab 01.07.1987, ..., 2008)

Caroline Hillmann (Jg. 1968) - Richterin am Landgericht Augsburg (ab 01.11.1997, ..., 2008)

Dr. Hans-Peter Hirmer (Jg. 1952) - Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg (ab 01.12.1995, ..., 2008)

Lenart Hoesch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richter am Landgericht Augsburg (ab , ..., 2002, ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.01.1986 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Oberlandesgericht München - Landgericht Augsburg - Amtsgericht Augsburg: Strafverfahren - 5St RR (II) 60/10 - Verletzung der Unterhaltspflicht - Beschluss vom 15.03.2010.

Maximilian Hofmeister (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg / Vizepräsident am Landgericht Augsburg (ab 01.01.2005, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.01.1995 als Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg aufgeführt.

Josef Jung (Jg. 1959) - Richter am Landgericht Augsburg (ab 15.03.1989, ..., 2008)

Veronika Keller (Jg. 1972) - Richterin am Landgericht Augsburg (ab , ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.08.1999 als Richterin auf Probe beim OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.05.2002 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Ingolstadt aufgeführt. 

Stephan Knöpfle (Jg. 1970) - Richter am Landgericht Augsburg (ab , ..., 2008, 2009) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.05.2000 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. 2009: Medienbeauftragter am Landgericht Augsburg

Kord Lemke (Jg. 1970) - Richter am Landgericht Augsburg (ab , ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 als Regierungsrat beim Bayrischen Staatsministerium der Justiz aufgeführt.

Daniela Lichti-Rödl (Jg. 1968) - Richterin am Landgericht Augsburg (ab , ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.06.1998 als Richterin am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. 

 

Hertha Prexl (Jg. 1954) - Richterin am Landgericht Augsburg (ab 16.11.1984, ..., 2008)

No Name - Richter am Oberlandesgericht München - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1

Susanne Schmidt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richterin am Landgericht Augsburg (ab 01.10.2003, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.01.2001 als Staatsanwältin im Richterverhältnis auf Probe - abgeordnet - an die Staatsanwaltschaft Augsburg - aufgeführt. 

Dr. Herbert Veh (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg / Präsident am Landgericht Augsburg (ab , ..., 2009, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.03.1987 als Staatsanwalt (abgeordnet) bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.09.2001 als Ministerialrat beim Bayrischen Staatsministerium der Justiz aufgeführt. Ab 01.04.2005 Präsident am Amtsgericht Augsburg - http://www.zis-online.com/dat/artikel/2009_4_307.pdf

Marianne Weber-Wirnharter (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Augsburg (ab 02.11.2007, ..., 2011) - ab 10.12.1988 Richterin am Amtsgericht Augsburg. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 02.11.2007 als Vorsitzende Richterin am Landgericht  Augsburg aufgeführt.

 

* Franz Peter Lindemeier

* Fraucke Linschmann

* Michaela Löffel

* Barbara Merkle

* Walter Mittermaier

* Josef Nertinger

* Dr. Georg Ott

* Margit Pohl

* Klaus Pollmeier

* Dr. Claus Pätzel

* Joachim Rahlf

* Susanne Riedel-Mitterwieser

* Wolfgang Rothermel

* Michael Schneider

* Otto Schrimpff

* Barbara Siemer

* Dorothee Singer

* Hermann Wagner

* Rudolf Weigell

* Gerd Wimmer

* Franz Wörz

 

 

Richter auf Probe:

 

 

Nicht mehr als Richter am Landgericht Augsburg tätig:

Prof. Dr. Frank Arloth (Jg. 1958) - Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg / Präsident am Landgericht Augsburg (ab 01.11.2006, ..., 2009) - Honorarprofessor an der Universität Augsburg. 2009 nicht mehr im Amt?

Johannes Ballis (Jg. 1973) - Richter am Landgericht Augsburg (ab 01.09.2002, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.09.2001 als Richter auf Probe beim OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.09.2001 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.09.2002 als  Richter am Landgericht Augsburg aufgeführt. Landgericht Augsburg - GVP 01.06.2009 nicht mehr aufgeführt.

Martin Barnickel (Jg. 1971) - Richter am Landgericht Augsburg (ab 01.02.2000, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.02.2000 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Ansbach aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.09.2002 als  Richter am Landgericht Augsburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz offenbar fehlerhaft

Peter Bayer (Jg. 1961) - Richter am Oberlandesgericht München / 4. Zivilsenat in Augsburg - Familiensenat (ab , ..., 2010) - vorher ab 01.12.1990 Richter am Landgericht Augsburg

Heide Bollmann (Jg. 1945) - Richter am Oberlandesgericht München (ab 16.04.2003, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.01.1978 als Richterin am Landesgericht Augsburg aufgeführt.

Dr. Wolfgang Demeter (Jg. 1944) - Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg (ab 01.07.1997, ..., 2008)

Eberhard Etter (geb. 09.04.1954) - Richter am Oberlandesgericht München / 14. Zivilsenat - Familiensenat in Augsburg (ab , ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 1988 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 als Richter am Landgericht Augsburg aufgeführt.

Dr. Johann Gleich (Jg. 1948) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / 24. Zivilsenats in Augsburg - u.a. Arzthaftungssachen (ab 01.09.2008, ..., 2009) - vorher ab 16.04.1994 Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg. Ab 16.06.2006 Vizepräsident am Amtsgericht Augsburg.

Wolfgang Grünert (Jg. 1945) - Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg (ab 01.05.2002, ..., 2008)

Annette Jäger-Kampf (Jg. 1961) - Richterin am Oberlandesgericht München / 30. Zivilsenat in Augsburg - zugleich Familiensenat (ab 01.05.2009, ..., 2009) - ab 05.06.1992 Richterin am Landgericht Augsburg

Dr. Laurent Lafleur (geb. ) - Richter am Amtsgericht München / Familiengericht - Abteilung 566 (ab , ..., 2010) - 1994 bis 1995 Studium der Rechtswissenschaften an der Ruhr-Universität Bochum, 1995 bis 1999 Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Passau, 1999 bis 2001 Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl Prof. Dr. Beulke, Universität Passau 2001 bis 2002 Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl Prof. Dr. Satzger, Bucerius Law School, Hamburg 2002 bis 2005 Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl Prof. Dr. Satzger, Universität Augsburg 2004, Warsaw School of International Humanitarian Law 2005 Specialisation Course in International Criminal Law, Siracusa seit 2006 Lehrbeauftragter an der Juristischen Fakultät der Universität Augsburg Promotionsvorhaben im Völkerstrafrecht kurz vor dem Abschluss. Richter am Landgericht Augsburg - 1. Zivilkammer, Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Augsburg, Deutscher Bundestag, rechtspolitisches Referat einer Bundestagsfraktion, Internationaler Strafgerichtshof, Den Haag - www.mba-augsburg.de/index.php?id=289&type=0&jumpurl=uploads%2Fmedia%2FProfil_Lafleur.pdf.

Gerhard Niederfahrenhorst (Jg. 1945) - stellvertretender Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / 14. Zivilsenat - Familiensenat in Augsburg (ab 16.03.2005, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 09.05.1977 als Richter am Landgericht Augsburg aufgeführt.

Günter Proksch (Jg. 1952) - Richter am Oberlandesgericht München / 30. Zivilsenat - Familiensenat in Augsburg (ab 01.01.2004, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.06.1982 als Richter am Landgericht Augsburg aufgeführt.

Harald Reiter (Jg. 1961) - Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.01.2009, ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 15.01.1992 als Richter am Landgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 16.05.2003 als Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt. (Die im Handbuch der Justiz gemachten Angaben zum Antrittsdatum sind offenbar fehlerhaft.) Ab 16.05.2003 Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg.

Klaus Schelzig (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Leitender Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft München (ab 01.05.2008, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.07.1993 als Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg aufgeführt.

Elisabeth Sperl (Jg. 1957) - stellvertretende Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht München / 3. Zivilsenat (ab 01.04.2009, ..., ) - vorher ab 01.08.1987 Richterin am Landgericht Augsburg.

Karin Voithenleitner (Jg. 1960) - Richterin am Oberlandesgericht München / 14. Zivilsenat - Familiensenat in Augsburg (ab 01.06.2005, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.12.1989 als Richter am Landgericht Augsburg aufgeführt.

Klaus-Jochen Weigand (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Richter am Amtsgericht Günzburg / Direktor am Amtsgericht Günzburg (ab 01.12.2002, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 15.02.1997 als Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab  01.12.2002 als Direktor am Amtsgericht Günzburg aufgeführt.

Peter Werndl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Bamberg / 6. Zivilsenat / Präsident am Oberlandesgericht Bamberg (ab , ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 16.10.1999 als Präsident am Landgericht Augsburg aufgeführt. Ab 01.08.2002 Ministerialdirigent des Bayrischen Staatsministeriums der Justiz. 

Manfred Wick (Jg. 1943) - Präsident am Landgericht Augsburg (ab 17.10.2002, ..., 10/2006 - vorzeitig in den Ruhestand) - vorher Richter und Staatsanwalt in München. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.04.1997 als Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft München I aufgeführt.

Bernd Wurm (Jg. 1948) - stellvertretender Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München / 30. Zivilsenat - Familiensenat in Augsburg (ab , ..., 2008) - vorher ab 15.02.2002 Vorsitzender Richter am Landgericht Augsburg

 

 

 

Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:

Informationsportal der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie (DGSF) - www.familientherapie.org 

 

 

Rechtsanwälte:

 

Hendrik Beck

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Anwaltskanzlei Beck

Bodenseestr.121

88682 Salem

Tel.: 07553 / 918 550

Fax.: 07553 / 918 551 

web: www.beck-anwaelte.de

mail: beckanwaelte@t-online.de

 

 

Gutachter:

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Kontaktstellen im Landgerichtsbezirk

Kreisverein Augsburg/Schwaben

Postfach 11 22 07

86047 Augsburg

Kreisvorstand: Edmund Koller

Koordination - Organisation

Tel + Fax: 0821 / 70 23 43

E-Mail: e.j.koll@t-online.de

Herbert Eicher

Recht - Beistandschaft

Telefon: 08232 / 77176

Fax: 03212 / 1029033

E-Mail: herby.ei@web.de

Internet: www.vafk-schwaben.de

 

Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de 

Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.

 

 

Sonstige:

 

 


 

 

Beschluss OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 5St RR (II) 60/10

Anwalt des Angeklagten: Becker & Partner, Landsberg.

Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Prof. Dr. von Heintschel-Heinegg sowie des Richters am Oberlandesgericht Kuchenbauer und der Richterin am Oberlandesgericht Dr. Fischer

in dem Strafverfahren gegen S. wegen Verletzung der Unterhaltspflicht am 15. März 2010 beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 1. September 2009 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Augsburg zurückverwiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht Augsburg hat den Angeklagten am 25. Mai 2009 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Augsburg am 1. September 2009 verworfen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Der geschiedene Angeklagte ist gelernter Bürokaufmann und derzeit als Taxifahrer mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1.000,- € tätig. Er hat drei Kinder im Alter von 27, 22 und 18 Jahren, darunter das am ... 1991 geborene Kind ...., das bei der Mutter in ... lebt.

Der Angeklagte ist bereits seit vielen Jahren der Unterhaltspflicht gegen über seinen Kindern nicht nachgekommen. Mit Vergleich vom 25. März 2003 verpflichtete er sich zur sofortigen Zahlung des laufenden Unterhalts ab 1. Januar 2003 und Tilgung der Unterhaltsrückstände seit 1 . Januar 2001, zahlte aber weiterhin nicht. Der Unterhalt für das Kind J. S. beträgt nach dem Vergleich € 300,- monatlich. Am 18. Oktober 2004 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren gegen den Angeklagten eröffnet. Die bis dahin aufgelaufenen Unterhaltsrückstände wurden zur Insolvenztabelle angemeldet.

.... wiederholte im Schuljahr 2007/2008 das letzte Schuljahr der Hauptschule und beendete es ohne qualifizierten Hauptschulabschluss. Eine Lehre als Bäckereiverkäuferin brach sie nach drei Wochen ab. Seit 1. Mai 2009 hat sie einen "400,- €-Job" inne.

Der "angabegemäß multimorbide" Angeklagte erhielt vom 1. Mai 2006 bis zum 31. März 2007 Arbeitslosengeld I in Höhe von monatlich 1.046,70 €. Im Zeitraum November/Dezember 2006 waren die Zahlungen taggenau während eines dreiwöchigen Arbeitsversuchs als Außendienstmitarbeiter ausgesetzt; in dieser Zeit erhielt er jedoch Gehalt in Höhe von 600,-- €. Vom 1. April 2007 bis 30. Juni 2009 bezog der Angeklagte Krankengeld in Höhe von monatlich 1.046,70 €. Für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis 31. Oktober 2007 wurde ihm Arbeitslosengeld II versagt, weil seine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Lebensgefährtin sich weigerte, ihre Einkünfte offen zu legen. Daraufhin nahm er sich eine eigene Wohnung und erhielt ab November 2007 bis Juli 2008 monatlich 811,17 € (bzw. im Dezember 2007 791,49 €). Seit 18. Juli 2008 ist er acht Stunden täglich für ein Nettogehalt von 1.000, -- € monatlich als Taxifahrer tätig.

Der Angeklagte war mindestens im Zeitraum vom 1. Mai 2006 bis zum 31. Oktober 2006, 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2007 und seit 18. Juli 2008 jedenfalls teilweise in Höhe von monatlich 200,-- € leistungsfähig. Während der dreiwöchigen Lehrzeit der Unterhaltsberechtigten war der Angeklagte leistungsfrei. Ohne die Hilfe anderer wäre der Lebensbedarf der Unterhaltsberechtigten J. S. gefährdet gewesen.

II. Die Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 StGB nicht.

1. Die Ausführungen des Landgerichts erlauben bereits keine sicheren Feststellungen, in welchen Zeiträumen sich der Angeklagte der Verletzung der Unterhaltspflicht schuldig gemacht haben soll. § 170 Abs. 1 StGB ist Dauerdelikt. Die Unterhaltspflichtverletzung endet insbesondere mit dem Wegfall der Leistungsfähigkeit oder Bedürftigkeit und kann mit deren Wiedereintritt neu beginnen (Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 170 Rdn. 36). Neue Unterhaltspflichtverletzungen stehen mit den vorangegangenen in Tatmehrheit. Dies hat das Berufungsgericht verkannt. Die Dauer der einzelnen Unterhaltspflichtverletzung ist für den Schuldumfang von Bedeutung und darf nicht offen bleiben.

Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass die Unterhaltsberechtigte eine Lehre als Bäckereiverkäuferin gemacht und nach drei Wochen abgebrochen hat (UA S. 4). Von wann bis wann das Lehrverhältnis bestand und was sie als Ausbildungsvergütung erhalten hat, wird nicht mitgeteilt. Soweit das Landgericht schließlich feststellt, dass die Unterhaltsberechtigte seit 1. Mai 2009 einen "400,-- €-Job" inne hat, erörtert es nicht, ob infolge dieser geringfügigen Beschäftigung die Bedürftigkeit entfallen und die Unterhaltspflichtverletzung damit erneut beendet worden ist oder ob die Unterhaltsberechtigte nach wie vor nicht im Stande ist, das, was sie zum Leben braucht, in voller Höhe aus eigenen Kräften und Mitteln zu decken.

2. Das Berufungsgericht verkennt darüber hinaus, dass der Tatbestand des § 170 StGB eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Täters nach Bürgerlichem Recht voraussetzt, die der Strafrichter selbständig und ohne Bindung an zivilrechtliche Entscheidungen zu prüfen hat (OlG München NStZ 2009, 212; OLG Hamm NStZ 2008, 342, 343; BayObLGSt 2002, 71; Fischer, StGB 57. Aufl. § 170 Rdn. 3, 5; Lenckner, aaO § 170 Rdn. 15). Ein zivilrechtlicher Vergleich begründet keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung , sondern nur einen vertraglichen Unterhaltsanspruch. Deshalb ist der am 25. März 2003 abgeschlossene Vergleich für die strafrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Soweit die Kammer darlegt, der Unterhalt betrage nach diesem Vergleich monatlich € 300,-- (UA S. 4), anstatt sich mit Grund und Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs zu befassen, ist dies rechtsfehlerhaft.

Die Höhe des zu leistenden Unterhalts bestimmt sich im Falle der gesetzlichen Unterhaltspflicht unter Verwandten nach der Lebensstellung des Bedürftigen (§ 1610 Abs. 1 BGB), gegebenenfalls begrenzt auf die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten (§ 1603 Abs. 1 BGB). Die Lebensstellung minderjähriger Kinder ohne eigene Einkünfte, die bei einem Elternteil leben und von diesem betreut und versorgt werden, bestimmt sich grundsätzlich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des barunterhaltspfichtigen Elternteils (Palandt/Diederichsen, Bürgerliches Gesetzbuch 69. Aufl. § 1610 Rdn. 3). Anders verhält es sich dagegen bei volljährigen Kindern (Diederichsen, aaO § 1610 Rdn. 6). Für die Unterhaltsberechnung können dabei die in der Praxis entwickelten unterhaltsrechtlichen Leitlinien und Tabellen berücksichtigt werden.

Zur Höhe des vom Angeklagten in den jeweiligen Tatzeiträumen konkret geschuldeten Kindesunterhalts enthält das Urteil keine Angaben. Bei einer Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht hat der Tatrichter aber zahlenmäßig darzulegen, welche Unterhaltsleistungen der Angeklagte in welchen Zeitabschnitten unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten und dessen Bedürftigkeit sowie der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners hätte erbringen können. Auch die Kindergeldberechtigung einschließlich Kindergeldsonderzahlungen ist für die entsprechenden Zeiträume zu prüfen, in der Höhe konkret zu beziffern und gegebenenfalls auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen (§ 1612 b BGB). Der Tatrichter hat auch darzulegen, von welchem Selbstbehalt er im jeweiligen Tatzeitraum ausgegangen ist und zu welchen Änderungen der Eintritt der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten oder eine Neugestaltung seiner Lebenssituation wie z. B. Verlöbnis mit zweitem Haushalt, Lehre oder Aufnahme eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses oder der Wegfall einer Bedarfsgemeinschaft beim Unterhaltsverpflichteten oder dessen Wiedereintritt in das Erwerbsleben geführt haben.

3. Auch die getroffenen Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des Angeklagten sind nicht ausreichend. Um dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Leistungsfähigkeit zu ermöglichen, müssen im Urteil die Beurteilungsgrundlagen dargelegt werden (Lencknert aaO § 170 Rdn. 22 m.w.N.). Dazu gehören neben den Angaben zur Höhe des tatsächlichen oder erzielbaren Einkommens, auch die sonstigen Verpflichtungen, namentlich weitere Unterhaltsverpflichtungen des Unterhaltsschuldners, die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Aufwendungen, sonstige Lasten und der Eigenbedarf des Unterhaltsschuldners, jeweils in bezifferter Höhe (Fischer, aaO § 170 Rdn. 8 m.w.N.; Lenckner, aaO § 170 Rdn. 22 m.w.N.). Für die Feststellung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit reicht die Angabe der Höhe einzelner Monatseinkommen, des Krankengelds oder des Arbeitslosengelds I daher nicht aus (Fischer, aaO § 170 Rdn. 8a m.w.N.).

a) Beantragt der Unterhaltsschuldner - so wie es der Angeklagte getan hat (UA S. 4) - die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach §§ 304 ff. InsO (Verbraucherinsolvenz), kann er den laufenden Unterhalt zahlen, ohne dass bei dessen Bemessung Drittschulden berücksichtigt werden, und nach Ablauf von sechs Jahren seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens Befreiung von seinen Schulden erlangen (§§ 286 ff. InsO). Unterhaltsrückstände können ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden und erlöschen im Falle einer späteren Restschuldbefreiung (§ 287 InsO). Bezieht der Unterhaltsschuldner ein Arbeitseinkommen aus abhängiger Beschäftigung, ergibt sich der unpfändbare und somit nach § 36 Abs. 1 InsO nicht in die Insolvenzmasse fallende Teil seines Einkommens aus § 850 c ZPO, d.h. dem Schuldner verbleibt während der Dauer des Insolvenzverfahrens der nach § 850 c ZPO pfändungsfreie Teil seines Einkommens. Künftige (laufende) Unterhaltsforderungen können damit begrenzt auf diesen Teil außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner selbst geltend gemacht werden und es kann in den Teil des Erwerbseinkommens des Schuldners vollstreckt werden, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist (§ 89 Abs. 2 Satz 2 insO). Durch die Einleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens erhöht sich regelmäßig die Leistungsfähigkeit. Die sonstigen Verbindlichkeiten - einschließlich des rückständigen Unterhalts - unterliegen als Insolvenzforderungen der Restschuldbefreiung und sind im Insolvenzverfahren bei der Bemessung des laufenden Unterhalts nicht mehr zu berücksichtigen.

Zwar hat das Landgericht das Nettogehalt des Angeklagten als Taxifahrer in Höhe von € 1.000,- seit 18. Juli 2008 sowie die Höhe des Arbeitslosen- und Krankengeldes in Höhe von € 1.046,20 monatlich mitgeteilt (bei dem Datum 30. Juni 2009 statt 30. Juni 2007, UA S. 4, 3. Absatz, dürfte es sich um einen Schreibfehler handeln), sich aber nicht damit auseinandergesetzt, wie sich das am 18. Oktober 2004 eröffnete Verbraucherinsolvenzverfahren, der krankheitsbedingte Zustand des "multimorbiden" Angeklagten (UA S. 4), seine jeweilige Wohnsituation und die Aufnahme der Erwerbstätigkeit auf den jeweiligen Leistungszeitraum ausgewirkt haben.

b) Soweit der Angeklagte als Taxifahrer tätig ist, sind berufsbedingte Aufwendungen vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten regelmäßig eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50,-- €, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150,-- € monatlich - geschätzt werden kann (Diederichsen, aaO § 1603 Rdn. 20 m.w.N.).

c) Für den Bedarf an orthopädischen Schuhen hat das Landgericht zwar 33, - € monatlich für notwendig erachtet, diesen Betrag aber nicht einzelnen Tatzeiträumen zugeordnet und nicht vom konkreten Einkommen in Abzug gebracht. Auch vom Krankengeld ist grundsätzlich derjenige Teil abzusetzen, der für krankheitsbedingte Mehrkosten benötigt wird (Diederichsen, aaO § 1603 Rdn. 8, 18 m.w.N.).

d) Darüber hinaus muss im Urteil auch der notwendige bzw. angemessene Eigenbedarf beziffert werden. Von welchem Eigenbedarf das Landgericht betragsmäßig ausgegangen ist, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) unterscheidet sich in der Höhe danach, ob der Unterhaltsberechtigte ein minderjähriges, unverheiratetes Kind oder ein volljähriges, unverheiratetes Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ist, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt und sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet, und der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn der Regelbetrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens 1.100,- € monatlich.

Auch das Zusammenwirtschaften mit einem Partner in einer Haushaltsgemeinschaft kann zu Änderungen beim Selbstbehalt führen, da ein Doppelhaushalt erfahrungsgemäß billiger ist als ein Einzelhaushalt und insoweit eine Kostenersparnis erzielt werden kann (zum Selbstbehalt Diederichsen, aaD § 1603 Rdn. 32 m.w.N.; Anm. Nr. 5 zur Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 2009 und 1. Januar 2010).

e) Die pauschale Angabe der Strafkammer, der Angeklagte sei jedenfalls teilweise leistungsfähig in Höhe von monatlich 200,- € gewesen, reicht daher nicht aus. Sie lässt das konkret dem Angeklagten vorzuwerfende und damit das zu ahndende Tatunrecht in unzulässiger Weise offen. Das gilt umso mehr, wenn - wie hier Selbstbehalt und Einkommen, von dem zudem noch weitere Aufwendungen abzusetzen sind, so nahe zusammen liegen, dass es sich keineswegs von selbst versteht, dass bzw. inwieweit eine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt bestand.

4. Das angefochtene Urteil lässt darüber hinaus aus reichende Feststellungen zur Bedürftigkeit der Unterhaltsberechtigten vermissen. Das ist rechtsfehlerhaft, weil die Bedürftigkeit gemäß § 1602 Abs. 18GB eine Voraussetzung für die Unterhaltsberechtigung ist. Das Maß des zu leistenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (§ 1610 Abs. 1 BGB). Die Lebensstellung minderjähriger Kinder ohne eigene Einkünfte, die bei einem Elternteil leben und von diesem betreut und versorgt werden, orientiert sich grundsätzlich an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils (Diederichsen, aaO § 1610 Rdn. 5). Die Gleichstellung der Betreuungsleistungen mit dem Barunterhalt endet kraft Gesetzes mit dem Erreichen der Volljährigkeit, d.h. von diesem Zeitpunkt an sind beide Elternteile nach ihrer Leistungsfähigkeit dem volljährig gewordenen, weiterhin unterhaltsbedürftigen Kind gestaffelt nach ihrem Einkommen, anteilig barunterhaltsverpflichtet (BGH NJW 2002, 2026, 2027). Vom Eintritt der Volljährigkeit an ist das Kindergeld auf den Bedarf eines Kindes regelmäßig in voller Höhe anzurechnen (§ 1612 b Abs. 1 Nr. 2 BGB, Diederichsen, aaO § 1612 b Rdn. 9 m.w.N.). Feststellungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mutter fehlen.

Tatsächlich erzieltes Einkommen des Unterhaltsberechtigten verringert grundsätzlich seine Bedürftigkeit. Werden eigene Einnahmen angerechnet, sind konkret nachgewiesene Mehraufwendungen abzuziehen (Diederichsen, aaO § 1602 Rdn. 5 m.w.N.).

Bei der Beurteilung der Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten kann darüber hinaus auch der Umstand von Bedeutung sein, dass sie sich im Haushalt ihres Verlobten aufhält. Feststellungen hierzu hat das Landgericht ebenfalls nicht getroffen.

5. § 170 StGB setzt vorsätzliche Begehung voraus, wobei bedingter Vorsatz in jeder Beziehung genügt (Fischer, aaO § 170 Rdn. 12 m.w.N.). Dem Täter muss das Bestehen der Unterhaltspflicht bekannt sein; sein Vorsatz muss sich auf die Entziehung von dieser Verpflichtung und die dadurch bewirkte Gefährdung des Lebensbedarfs des Unterhaltspflichtigen erstrecken. Nimmt der Unterhaltspflichtige an, der Lebensbedarf des Kindes werde ohne Rücksicht auf die ausbleibenden Unterhaltszahlungen von Dritten erbracht, fehlt es am Vorsatz (BGH NStZ 1985, 166). Ausreichende Feststellungen zur inneren Tatseite, insbesondere Ausführungen dazu, ob der Angeklagte wenigstens bedingt vorsätzlich handelte, ob er mithin sich selbst für leistungsfähig hielt und er durch eine eventuelle Verkürzung seiner Leistung die Gefahr für den Unterhaltsbedarf seines Kindes ohne fremde Hilfe für möglich hielt und dies "billigend in Kauf nahm" bzw. wie sich die offensichtlich bei ihm vorhandene Persönlichkeitsstörung ausgewirkt hat, lassen sich dem Urteil nicht entnehmen.

III. Das Berufungsurteil bietet demnach wegen seiner vielfachen Lücken in den Urteilsfeststellungen keine tragfähige Grundlage für einen Schuldspruch wegen Unterhaltspflichtverletzung und für eine daran anknüpfende Strafzumessung. Da ergänzende Feststellungen möglich sind, war es aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

 

Prof. Dr. von Heintschel-Heinegg

Kuchenbauer

Dr. Fischer

deg-EbB.

Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift München, den 16.03.2010 Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts München

Brack, Justizangestellte

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

 

http://www.trennungsfaq.de/forum/showthread.php?tid=3980

 

 

 


 

 

 

Der Prozess um den Königsbrunner Giftmord - eine Chronologie

20.11.2007 12:46 Uhr

(rrd). In einer kleinbürgerlichen Idylle wäre beinahe der perfekte Mord gelungen: In einem Reihenhaus in Königsbrunn wurde am 17. Januar 2007 der 45-jährige Peter E., Abteilungsleiter bei der Arbeitsagentur, vergiftet.

Erst anonyme Hinweise von Bekannten brachten die Polizei darauf, dass Peter E. eines nicht natürlichen Todes gestorben sein könnte.

Tanja E. (31), Ehefrau des Opfers und Mutter zweier Kinder, und ihr Ex-Liebhaber André H. (32) - beide als Rettungssanitäter beim Roten Kreuz tätig - werden des gemeinschaftlichen Mordes an Peter E. beschuldigt. Sie sollen das Opfer zunächst mit Schlaftabletten in einem Milchshake betäubt und ihm anschließend eine Infusion mit todbringenden Medikamenten gelegt haben. Peter E. wird zwar noch reanimiert, kommt aber nicht mehr zu Bewusstsein und stirbt wenige Tage nach der Tat. Eine Chronologie des Prozesses:

22. Oktober 2007: André H. gesteht zum Prozessauftakt, gemeinsam mit seiner Ex-Geliebten deren Noch-Ehemann umgebracht zu haben. Tanja E. habe ihn benutzt, ihn genötigt, mitzumachen. Er selbst habe gehofft, dass Peter E. überleben würde. Bei den Hinterbliebenen entschuldigte er sich. Tanja E. bestreitet jede Beteiligung an der Tat, sie sei zur fraglichen Zeit im oberen Teil des Hauses gewesen, habe die beiden Männer unten allein gelassen und ihren Mann später leblos auf dem Sofa vorgefunden. Ihre Ehe schildert die Hauptangeklagte als desolat, deshalb habe sie sich in Affären wie die mit André H. geflüchtet.

 

Der Giftmord - Teil 1: Der Trennungswunsch war sein Todesurteil Giftmord - Teil 2: Das Opfer war frisch verliebt Giftmord - Teil 3: Pläne für den perfekten Mord "Der ist aber sehr tot": Prozess-Zitate Chronologie: Der Giftmord-Prozess

24. Oktober 2007: Als Zeuge sagt der behandelnde Notarzt aus, der Peter und Tanja E. vom gemeinsamen Dienst kannte. Er belastet die Angeklagte. Zudem bezweifelt er, dass das Opfer bei seinem Eintreffen, wie von Tanja E. behauptet, erst seit sieben Minuten bewusstlos war. "Mein erster Gedanke war: Der ist aber sehr tot." Auch die angeblichen Herzbeschwerden, die laut der Angeklagten ihr Mann gehabt haben soll, stellen sich im Verfahren als Lüge heraus. Das rekonstruierte Tatgeschehen wird in einem Video gezeigt, daraufhin bricht Tanja E. in Tränen aus.

25. Oktober 2007: Woher kamen die tödlichen Medikamente? Über einen ahnungslosen Rotkreuz-Kollegen beschafften sich André H. und Tanja E. die Zutaten für die Gift-Infusion. H., der zuletzt in der Rettungsleitstelle arbeitete, bat zwei Tage vor der Tat seinen früheren Partner auf dem Rettungswagen um Medikamente für seinen privaten Notfallkoffer, der händigte sie ihm aus und machte sich so unwissentlich zum Handlanger des Todes. Der Mann wurde vom Roten Kreuz entlassen. André H. entschuldigt sich: "Es tut mir leid, dass ich Deine Freundschaft ausgenutzt habe."

5. November: Vor Gericht erscheint, die Augen versteckt hinter einer Sonnenbrille, der Verlobte von Tanja E. Im April, in der Untersuchungshaft hat der verwitwete Vater einer Tochter der Angeklagten das Eheversprechen gegeben, um zu zeigen, dass er "zu ihr stehe". Die Verlobung ging von Tanja E. aus. Als Verlobter verweigert er vor Gericht die Aussage und bringt nicht das von der Staatsanwaltschaft erhoffte Licht ins Dunkel der veworrenen Männergeschichten von Tanja E. Zudem werden vor Gericht die finanziellen Verhältnisse der Familie E. dargelegt. Als Motiv von Tanja E. sieht die Staatsanwaltschaft Habgier: Ihr Mann wollte sich scheiden lassen, das wäre für sie finanziell von Nachteil gewesen. Durch den Tod hingegen wären 150.000 Euro aus Haus und Lebensversicherung und eine Witwenrente fällig gewesen, wäre sie nicht festgenommen worden.

15. November 2007: Für eine Überraschung sorgen DNA-Proben der beiden Kinder von Tanja E.: André H. und Peter E. sind nicht, wie von der Mutter behauptet, die Väter des vier Jahre alten Mädchens und des sieben Jahre alten Buben. Die tatsächlichen Väter sind zwei Männer aus Tanja E.'s Königsbrunner Bekanntenkreis. Ein Sachverständiger des Instituts, in dem Peter E.'s Leiche obduziert wurde, nimmt darüberhinaus zu den medizinischen Fragen des Falls Stellung. Er hält es für ausgeschlossen, dass Peter E. - wie von seiner Frau behauptet - Herzprobleme hatte. Ein Herzinfarkt als Todesursache komme nicht in Frage. Die Angaben zu den Medikamenten, die André H. gemacht hatte, bestätigten sich durch Blutuntersuchungen. Bereits nach fünf Minuten hätten die Medikamente zum Absterben des Großhirns bei dem Opfer geführt - eine Überlebenschance habe Peter E., so der Sachverständige, nicht gehabt.

20. November 2007: Der "Tag der Liebhaber": Insgesamt acht ehemalige Geliebte von Tanja E. geben sich bei Gericht die Klinke in die Hand. Fast alle waren beim Rettungsdienst des Roten Kreuzes in Königsbrunn. Mit einigen von ihnen hatte die Angeklagte sogar Zukunftspläne geschmiedet, belogen hat sie sie offensichtlich alle: Zeitweise soll sie mit sechs Männern parallel Affären gehabt haben.

22. November 2007: Freunde des Opfers sagen vor Gericht aus. Zwei Monate vor der Tat soll Tanja E. demnach zu Peter E. gesagt haben, sie wünsche ihm den Tod, er solle sich dazu bei der Heimfahrt einen Baum aussuchen. Das sei für die Kinder das Beste. Ein Freund erzählt, Peter E. habe zum Teil tagelang seine eigene Wohnung nicht betreten dürfen, weil Tanja E. dort ihre Liebhaber empfing. Seinen vermeintlichen Sohn habe er nur sehen dürfen wenn er Geldbeträge in den Briefkasten warf.

27. November 2007: Aussagen aus Tanja E.'s Umfeld ergeben, dass die Scheidungspläne ihres Ehemanns Peter E. bereits konkret waren. Diese Aussage könnte die These der Staatsanwaltschaft bestätigen, dass Tanja E. ihren Mann aus Habgier getötet haben soll. Eine Scheidung hätte erhebliche materielle Nachteile für sie mit sich gebracht.

3. Dezember 2007: Die beiden Chefermittler sagen aus: Schon in der ersten Vernehmung wenige Tage nach dem Mord habe André H. gestanden. Er sei "fix und fertig", aber anschließend erleichtert gewesen. Tanja E. habe dagegen von Anfang an alle Vorwürfe bestritten. Als Gutachter kommt der Landgerichtsarzt zu Wort. Er attestiert beiden Angeklagten volle Schuldfähigkeit. Der Vorsitzende Richter deutet an, dass das Gericht für Tanja E. sogar die besodnere Schwere der Schuld in Betracht zieht.

4./5. Dezember 2007: Mithäftlinge von Tanja E. sagen aus. "Märchenprinzessin" wird die Angeklagte im Frauengefängnis Aichach genannt. Als nett und hilfsbereit aber nicht besonders glaubwürdig beschreiben die Zeuginnen ihre Mitgefangene. Die Anwälte von André H. wollen weitere psychiatrische und pharmakologische Gutachten anfertigen lassen, doch die Anträge werden vom Gericht abgelehnt. Damit ist die Beweisaufnahme abgeschlossen.

6. Dezember 2007: Der Tag der Plädoyers. Der Staatsanwalt fordert lebenslang für Tanja E. und André H. Bei ihr beantragt Ankläger Matthias Nickolai, auch die besondere Schwere der Schuld festzustellen für diesen "heimtückischen Mord aus Habgier". Tanja E.'s Verteidiger Gerhard Decker hingegen beantragt Freispruch, André H.'s Anwalt Hermann Kühn fordert eine Strafe wegen Mordes, trotzdem aber weniger als lebenslänglich. Überraschend schnell spricht das Gericht das Urteil und folgt dabei voll und ganz dem Antrag des Staatsanwalts.

http://www.augsburger-allgemeine.de/Home/Nachrichten/Bayern/Artikel,-Der-Prozess-um-den-Koenigsbrunner-Giftmord-eine-Chronologie-_arid,1075364_regid,2_puid,2_pageid,4289.html

 

 


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