Väternotruf informiert zum Thema
Oberlandesgericht Jena
OLG Jena
Oberlandesgericht Thüringen
Thüringer Oberlandesgericht
Rathenaustraße 13
07745 Jena
Telefon: 03641 / 307-0
Fax: 03641 / 307-200 oder 03641 / 307-500
E-Mail: poststelle@tholg.thueringen.de
Internet: www.thueringen.de/olg
Internetauftritt des Oberlandesgerichts Jena (07/2011)
Informationsgehalt: akzeptabel
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - mit Stand vom 01.01.2011 - http://www.thueringen.de/de/olg/aufgaben/senate/
Bundesland Thüringen
Präsident am Oberlandesgericht Jena: Stefan Kaufmann (geb. ....) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena / 6. Zivilsenat / Präsident am Oberlandesgericht Jena (ab 14.10.2006, ..., 2011)
Vizepräsident am Oberlandesgericht Jena: Norbert Hükelheim (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena / 2. Familiensenat und 3. Familiensenat / Vizepräsident am Oberlandesgericht Jena (ab , ..., 2008, ..., 2011) - ab 06.03.1986 Richter am Amtsgericht Mainz. Ab 01.01.2000 Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.04.2002 als Vizepräsident am Landgericht Erfurt aufgeführt.
Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Thüringen beschäftigen am Oberlandesgericht Jena eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Richter/innen, Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.
Gerichte im Oberlandesgerichtsbezirk:
Amtsgericht Ilmenau - Zweigstelle des Amtsgerichts Arnstadt
Amtsgericht Bad Lobenstein - Zweigstelle des Amtsgerichts Pößneck
Amtsgericht Saalfeld - Zweigstelle des Amtsgerichts Rudolstadt
Amtsgericht Schmalkalden - wurde mit dem Amtsgericht Meiningen am Standort Meiningen zusammengelegt (12/2007)
Amtsgericht Bad Langensalza - Zweigstelle des Amtsgerichts Mühlhausen
Amtsgericht Artern - Zweigstellestelle des Amtsgerichts Sondershausen
Generalstaatsanwaltschaft im Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichtes Jena:
Generalstaatsanwaltschaft Jena
Väternotruf Jena
August Mustermann
Musterstraße 1
07745 Jena
Telefon: 03641 / ...
E-Mail: august.mustermann@web.de
Der hier genannte örtliche Ansprechpartner handelt in eigener Verantwortung, besitzt keine Vollmacht und unterliegt keiner Weisungsgebundenheit seitens des Väternotrufes. Rückmeldungen zu dem genannten Ansprechpartner senden Sie bitte an info@vaeternotruf.de. Wenn Sie Interesse haben, hier als örtlicher Ansprechpartner aufgeführt zu werden, melden Sie sich bitte unter info@vaeternotruf.de.
Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de
Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.
Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte?
Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de
Informationen zu allen Amtsgerichten / Familiengerichten in Deutschland erhalten Sie über unsere Startseite.
Fachkräfte
Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de
Richter am Oberlandesgericht Jena:
1. Familiensenat - "Mondscheinsenat"
Zuständigkeit für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Familiengerichte: Altenburg, Erfurt, Gera, Heilbad Heiligenstadt, Sömmerda, ...
Alexander Parteina (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Thüringen / 1. Familiensenat (ab 01.01.2007, ..., 2011) - vorher ab 01.10.1998 Vorsitzender Richter am Landgericht Gera
Sigrid Martin (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richterin am Oberlandesgericht Jena / 1. Familiensenat (ab 01.04.1999, ..., 2011) - FamRZ 13/2007, FamRZ 16/2007. OLG Thüringen - ZPO §§ 42, 406 - 1. FamS, Beschluss v. 2.8.2007 - 1 WF 203/07):
a) Geht der Sachverständige mit seinen Feststellungen [zum Umgangsrecht] über den ihm erteilten Gutachtensauftrag hinaus, kann dies einen Ablehnungsantrag wegen der Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen.
b) Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn er den Prozessbeteiligten (hier dem verfahrensführenden Richter) unzulässigerweise den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist.
Bernd Michael Mummert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richter am Oberlandesgericht Jena / 1. Familiensenat (ab 01.04.2000, ..., 2011) - FamRZ 17/2005
Detlef Knöchel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Oberlandesgericht Jena / 1. Familiensenat (ab 08.12.2005, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 30.08.1996 als Richter am Amtsgericht Arnstadt - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 08.12.2005 als Richter am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. FamRZ 14/2005.
Cornelia Kölsch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richterin am Amtsgericht Arnstadt (ab 28.11.1996, ..., 2011) - 2010: abgeordnet an das Oberlandesgericht Jena - 2. Familiensenat. 2011: abgeordnet an das Oberlandesgericht Jena - 1. Familiensenat.
2. Familiensenat
Zuständigkeit für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Familiengerichte: Altenburg, ...
Norbert Hükelheim (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena / 2. Familiensenat und 3. Familiensenat / Vizepräsident am Oberlandesgericht Jena (ab , ..., 2008, ..., 2011) - ab 06.03.1986 Richter am Amtsgericht Mainz. Ab 01.01.2000 Vorsitzender Richter am Thüringer Oberlandesgericht. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.04.2002 als Vizepräsident am Landgericht Erfurt aufgeführt.
Andrea Zoller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richterin am Oberlandesgericht Jena / 2. Familiensenat (ab 01.04.2000, ..., 2011)
Susanne Kodalle (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Richterin am Oberlandesgericht Jena / 2. Familiensenat und 3. Familiensenat (ab 01.04.2001, ..., 2011)
Burkhard Timmer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Oberlandesgericht Jena / 2. Familiensenat / stellvertretender Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena / 3. Familiensenat (ab 01.04.2002, ..., 2011) - ab 28.11.1996 bis zum Wechsel zum Oberlandesgericht Jena Richter am Landgericht Erfurt. 2009: Pressesprecher am Oberlandesgericht Jena.
3. Familiensenat
Zuständigkeit für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Familiengerichte: ...
Norbert Hükelheim (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena / 2. Familiensenat und 3. Familiensenat / Vizepräsident am Oberlandesgericht Jena (ab , ..., 2008, ..., 2011) - ab 06.03.1986 Richter am Amtsgericht Mainz. Ab 01.01.2000 Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.04.2002 als Vizepräsident am Landgericht Erfurt aufgeführt.
Burkhard Timmer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Oberlandesgericht Jena / 2. Familiensenat / stellvertretender Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena / 3. Familiensenat (ab 01.04.2002, ..., 2011) - ab 28.11.1996 bis zum Wechsel zum Oberlandesgericht Jena Richter am Landgericht Erfurt. 2009: Pressesprecher am Oberlandesgericht Jena.
Susanne Kodalle (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Richterin am Oberlandesgericht Jena / 2. Familiensenat und 3. Familiensenat (ab 01.04.2001, ..., 2011)
Richter am Oberlandesgericht Jena - alphabetisch:
Dr. Susanne Arend (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richterin am Oberlandesgericht Jena (ab 01.07.2006, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 18.11.1997 als Richterin am Amtsgericht Gotha aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.07.2006 als Richterin am Oberlandesgericht Jena - abgeordnet - aufgeführt.
Otto Bayer (Jg. 1957) - Richter am Oberlandesgericht Jena (ab 01.10.1998, ..., 2011)
Prof. Dr. Walter Bayer (Jg. 1956) - Richter am Oberlandesgericht Jena (ab 31.07.1996, ..., 2011)
Ingolf Bettin (Jg. 1960) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena / 3. Familiensenat (ab 01.10.2004, ..., 2011) - ab 01.04.1998 Richter am Oberlandesgericht Jena. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.11.1999 als Richter am Anwaltsgerichtshof Thüringen Jena aufgeführt. Ab 01.10.2004 Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena. Vor 2008 Richter am 2. Familiensenat. 2010: Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena / 3. Familiensenat. 2011: Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena / Senat für Landwirtschaftssachen - muh, muh.
No Name - Richterin am Oberlandesgericht Jena - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1
Carola Billig (Jg. 1951) - Richterin am Oberlandesgericht Jena (ab 01.02.1997, ..., 2011)
Ulrike Bötzl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richterin am Oberlandesgericht Jena (ab 01.02.2002, ..., 2011) - vorher ab 29.11.1995 Richterin am Landgericht Gera. 2010: Richterin am Oberlandesgericht Jena / 3. Familiensenat.
Dr. Ute Brenneisen (Jg. 1962) - Richter am Oberlandesgericht Jena (ab , ..., 2007, ..., 2011) - vorher ab 06.10.1994 Richterin am Landgericht Erfurt
Sonja Friebertshäuser (Jg. 1965) - Richterin am Oberlandesgericht Jena (ab 01.04.2001, ..., 2011) - vorher ab 10.03.2000 Richterin am Landgericht Gera. 2009, 2010: Pressesprecherin am Oberlandesgericht Jena
Martin Giebel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Oberlandesgericht Jena (ab 01.04.2004, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 02.10.2001 als Richter am Amtsgericht Gera aufgeführt.
Norbert Hükelheim (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena / 2. Familiensenat / Vizepräsident am Oberlandesgericht Jena (ab , ..., 2008, ..., 2011) - ab 06.03.1986 Richter am Amtsgericht Mainz. Ab 01.01.2000 Vorsitzender Richter am Thüringer Oberlandesgericht. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.04.2002 als Vizepräsident am Landgericht Erfurt aufgeführt.
Gerhard Jahn (Jg. 1963) - Richter am Oberlandesgericht Jena (ab , ..., 2008, ..., 2010) - vorher ab 03.07.1995 Richter am Landgericht Erfurt
Stefan Kaufmann (geb. ....) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena / 6. Zivilsenat / Präsident am Oberlandesgericht Jena (ab 14.10.2006, ..., 2011)
Detlef Knöchel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Oberlandesgericht Jena / 1. Familiensenat (ab 08.12.2005, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 30.08.1996 als Richter am Amtsgericht Arnstadt - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 08.12.2005 als Richter am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. FamRZ 14/2005.
Susanne Kodalle (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Richterin am Oberlandesgericht Jena / 2. Familiensenat und 3. Familiensenat (ab 01.04.2001, ..., 2011)
Christine Lindemann-Proetel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Richterin am Oberlandesgericht Jena (ab 01.04.1998, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.04.1998 als Richterin am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 10.02.2005 als Richterin am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2008 außerdem ab 14.02.2005 als Beisitzerin am Thüringer Anwaltsgerichtshof aufgeführt.
Sigrid Martin (Jg. 1955) - Richterin am Oberlandesgericht Jena / 1. Familiensenat (ab 01.04.1999, ..., 2010) - FamRZ 13/2007, FamRZ 16/2007. OLG Thüringen - ZPO §§ 42, 406 - 1. FamS, Beschluss v. 2.8.2007 - 1 WF 203/07):
a) Geht der Sachverständige mit seinen Feststellungen [zum Umgangsrecht] über den ihm erteilten Gutachtensauftrag hinaus, kann dies einen Ablehnungsantrag wegen der Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen.
b) Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn er den Prozessbeteiligten (hier dem verfahrensführenden Richter) unzulässigerweise den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist.
Bernd Michael Mummert (Jg. 1958) - Richter am Oberlandesgericht Jena / 1. Familiensenat (ab 01.04.2000, ..., 2010) - FamRZ 17/2005
Alexander Parteina (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Thüringen / 1. Familiensenat (ab 01.01.2007, ..., 2010) - vorher ab 01.10.1998 Vorsitzender Richter am Landgericht Gera
Rita Pesta (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richterin am Oberlandesgericht Jena (ab 01.04.2004, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 03.05.1999 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Weimar aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.04.2004 als Richterin am Oberlandesgericht Jena aufgeführt.
Hans-Otto Pfalzer (Jg. 1947) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena (ab 01.10.1997, ..., 2009)
Jörg Pippert (Jg. 1963) - Richter am Oberlandesgericht Jena (ab 01.04.2002, ..., 2008) - ab 10.07.1996 bis zum Wechsel zum Thüringer Oberlandesgericht Jena als Richter am Amtsgericht Erfurt tätig.
Dr. Schmidt (geb. ....) - Richter am Oberlandesgericht Jena (ab , ..., 2010, 2011) - 2010: Richter am Oberlandesgericht Jena / 3. Familiensenat
No Name - Richter am Landgericht Erfurt - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1
Stefan Schulze (Jg. 1955) - Richter am Oberlandesgericht Jena (ab 01.02.1997, ..., 2009) - 2009: Thüringer Richterbund - http://www.thueringer-richterbund.de/22.html
Burkhard Timmer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Oberlandesgericht Jena / 2. Familiensenat / stellvertretender Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena / 3. Familiensenat (ab 01.04.2002, ..., 2011) - ab 28.11.1996 bis zum Wechsel zum Oberlandesgericht Jena Richter am Landgericht Erfurt. 2009: Pressesprecher am Oberlandesgericht Jena.
Andrea Zoller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richterin am Oberlandesgericht Jena / 2. Familiensenat (ab 01.04.2000, ..., 2011)
3. RinOLG Zimmermann-Spring, Jutta
4. RinOLG Lindemann-Proetel, Christine
7. RinOLG Pesta, Rita
11. ROLG Linsmeier, Gerhard
12. ROLG Dr. Schlingloff, Jochen
13. ROLG Pippert, Jörg
16. RinOLG Rothe, Birgit
20. RinOLG Lossin-Weimer, Kerstin
21. RinOLG Langer, Sabine
23. RAG Beiler, Michael
24. RinLG Höfs, Andrea
25. RAG Hollandmoritz, Christian
26. RLG Dr. Schneider, Raik
27. RAG Dr. Pfeifer, Udoarald
Karl Kotzian-Marggraf - Richter am Oberlandesgericht Jena (ab , ..., 2003)
# Dr. Horst Proetel
# Erich Rachor
# Michael Weber
# Wolf Philipp Müller
# Regina Ross
# Dr. Hartmut Oetker
# Stefan Schulze
# Dr. Dirk Schwerdtfeger
# Jutta Zimmermann-Spring
# Christine Lindemann-Proetel
# Bernhard Nährig
# Wilhelm Friedrich Pieper
# Gerhard Linsmeier
# Dr. Jochen Schlingloff
# Raik Schneider
# Kati Resch
# Heide Rühle
# Daniela Vogel
# Lydia Spiekermann
# Steffi Wiesenberg
# Silvia Labusch
# Jan Munsche
# Dr. Udo Pfeifer
# Jana Oechel
# Bozena Lindemann
# Frank Riemann
# Andreas Wohlfart
# Björn Ohlendorf
# Dr. Katrin Weschke
# Sven Mann
# Jana Müller
Richter auf Probe:
Thomas Babeck (Jg. 1970) - Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab 01.10.1998, ..., 2002)
Anja Bauer (Jg. 1972) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab 15.04.1999, ..., 2002)
Susan Beer (Jg. 1971) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab 15.04.1999, ..., 2002)
Dr. Barbara Brandner (Jg. 1972) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab 01.12.2000, ..., 2002)
Marion Braungardt (Jg. 1971) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab 15.04.1999, ..., 2002)
Nicole Brüsewitz (Jg. 1974) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab 17.04.2001, ..., 2002)
Barbara Burkert (Jg. 1974) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab 01.04.2001, ..., 2002)
Dorothee Garnreiter (Jg. 1972) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab 01.04.2001, ..., 2002)
Karola Glöck (Jg. 1972) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab 01.05.2000, ..., 2002)
Renate Grünseisen (Jg. 1970) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab 02.06.1998, ..., 2002)
Dr. Hammon - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab , ..., 2011) - 2011: als Richterin auf Probe abgeordnet an das Sozialgericht Nordhausen.
Sabine Harz (Jg. 1974) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab 01.10.2001, ..., 2002)
Dr. Herbst - Richter auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab , ..., 2011) - 2011: als Richter auf Probe abgeordnet an das Sozialgericht Nordhausen.
Hildebrandt - Richter auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab , ..., 2011) - 2011: als Richter auf Probe abgeordnet an das Sozialgericht Nordhausen.
Susann Holzhey (Jg. 1973) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab 15.04.1999, ..., 2002)
Katrin Höhn (Jg. 1972) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab 01.03.1999, ..., 2002)
Dr. Ute Jung (Jg. 1970) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab 01.09.2000, ..., 2002)
Dr. Kijewski - Richter auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab , ..., 2011) - 2011: als Richter auf Probe abgeordnet an das Sozialgericht Nordhausen.
Kerstin Kobow (Jg. 1961) - Richterin/Staatsanwältin im OLG-Bezirk Jena (ab 03.02.1992, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 03.02.1992 als Richterin/Staatsanwältin im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Kerstin Kobow nicht aufgeführt.
Gabriele Löffelholz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1978) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab 01.06.2007, ..., 2011) - 2008: abgeordnet an die Staatsanwaltschaft Mühlhausen? 2011: als Richterin auf Probe abgeordnet an das Sozialgericht Nordhausen.
Ludwig - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab , ..., 2011) - 2011: als Richterin auf Probe abgeordnet an das Sozialgericht Nordhausen.
Anja Montag (Jg. 1973) - Richterin/Staatsanwältin im OLG-Bezirk Jena (ab 01.07.2001, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.07.2001 als Richterin/Staatsanwältin im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Anja Montag nicht aufgeführt.
Dr. Neumann - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab , ..., 2011) - 2011: als Richterin auf Probe abgeordnet an das Landgericht Mühlhausen
Rühlemann - Richter auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab , ..., 2011) - 2011: als Richter auf Probe abgeordnet an das Sozialgericht Nordhausen.
Schneider - Richter auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab , ..., 2011) - 2011: als Richter auf Probe abgeordnet an das Sozialgericht Nordhausen.
Heike Schneider (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1978) - .... (ab , ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.06.2007 als Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. 2012: bei der Staatsanwaltschaft Gera.
Tamme-Graeser - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab , ..., 2011) - 2011: als Richterin auf Probe abgeordnet an das Sozialgericht Nordhausen.
Teicher - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab , ..., 2011) - 2011: als Richterin auf Probe abgeordnet an das Sozialgericht Nordhausen.
Nicht mehr als Richter am Oberlandesgericht Jena tätig:
Dr. Hans-Joachim Bauer (Jg. 1941) - Richter am Oberlandesgericht Jena / Präsident am Oberlandesgericht Jena (ab 18.10.1993, ..., 30.06.2006) - Festschrift zur Wiedererrichtung des Oberlandesgerichts in Jena, hersg. von Hans Joachim Bauer; Olaf Werner. - München: Beck, 1994, ISBN 3-406-37968-0
Ernst H. Dünisch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1951) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena / ehemals 1. Familiensenat - 2007 ausgeschieden (ab 01.04.1998, ..., 2007) - im Handbuch der Justiz 1982 ab 01.06.1980 als Staatsanwalt auf Probe bei der Staatsanwaltschaft Bamberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.12.1981 als Richter am Amtsgericht Bamberg aufgeführt.
No Name - Richterin am Amtsgericht Nürnberg - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1
Roland Jacob (geb. 1963 in Marl/Westfalen - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Richter am Amtsgericht Greiz / Direktor am Amtsgericht Greiz (ab 01.07.2007, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 23.03.2000 als Richter am Landgericht Gera - abgeordnet - aufgeführt. Später Richter am Amtsgericht Gera. Von 2001 bis 2004 Thüringer Justizministerium. Danach etwa einjährige Tätigkeit am Thüringer Oberlandesgericht in Jena. Dann Wechsel zum Amtsgericht in Greiz.
Karl Kotzian-Marggraf (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Thüringen / Präsident am Landesarbeitsgericht Thüringen (ab 17.07.2007, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 29.11.2001 als Vizepräsident am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 17.07.2007 als Präsident am Landesarbeitsgericht Thüringen aufgeführt.
Stefan Kramer (Jg. 1963) - Vorsitzender Richter am Landgericht Gera (ab 01.04.2004, ..., 2010) - ab 01.04.2000 bis zum Wechsel zum Landgericht Gera als Richter am Oberlandesgericht Jena tätig. 01.092010: Beisitzer am Richterdienstgerichtshof
Ulrich Krueger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1943) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena (ab 01.04.2000, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.04.2000 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena - beurlaubt - aufgeführt.
Robert Retzer (Jg. 1956) - Vorsitzender Richter am Landgericht Mühlhausen (ab 01.10.2002, ..., 2002) - ab 01.04.1999 bis zum Wechsel zum Landgericht Mühlhausen als Richter am Thüringer Oberlandesgericht Jena tätig.
Liselotte (Lilo) Schweikhardt (geb. 09.08.1934) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Jena (ab , ..., ) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 05.01.1987 als Richterin am Oberlandesgericht Frankfurt am Main aufgeführt. 2009: Vorstandsmitglied Thüringer Richterbund - http://www.thueringer-richterbund.de/22.html
Dr. Olaf Werner (Jg. 1939) - Richter am Oberlandesgericht Jena (ab 31.07.1996, ..., 2002) - Festschrift zur Wiedererrichtung des Oberlandesgerichts in Jena, hersg. von Hans Joachim Bauer; Olaf Werner. - München: Beck, 1994, ISBN 3-406-37968-0
Ralf Helmut Wilms (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Amtsgericht Mühlhausen / Direktor am Amtsgericht Mühlhausen (ab 01.04.2002, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.04.1999 als Richter am Thüringer Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.04.2002 als Direktor am Amtsgericht Mühlhausen - abgeordnet - aufgeführt.
Rechtspfleger:
Umgangspfleger:
Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de
No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Oberlandesgericht Jena (ab 01.09.2009, ..., )
Ergänzungspfleger:
Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de
Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf.
No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Oberlandesgericht Jena für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )
Vormund:
Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.
Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf.
Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de
No Name - Bestallung als Vormund am Oberlandesgericht Jena (ab 01.09.2009, ..., )
Rechtsanwälte:
Verfahrensbeistände:
Gutachter:
Väteraufbruch für Kinder e.V.
Kontaktstelle im Oberlandesgerichtsbezirk
Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de
Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.
Sonstige:
Medieninformation Nr. 15/2010, Jena, 28.07.2010
Zu den Voraussetzungen eines Rückführungsanspruchs nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ)
Die zunehmende Globalisierung der Gesellschaft stellt auch die Familiengerichte vor andere (neue) Herausforderungen. So mussten sich die Familiensenate des Thüringer Oberlandesgerichts in letzter zeit wiederholt mit Anträgen zur Herausgabe von Kindern zur Rückführung von Kindern ins Ausland nach dem HKÜ befassen; zuletzt der zweite Familiensenat erst vor wenigen Wochen.
In dem Fall stritten die miteinander verheirateten Eltern (eine Deutsche und ein US- Amerikaner) eines kleinen Mädchens um dessen Rückführung in die USA zu dem dort lebenden Vater.
Von seiner Geburt in Deutschland im März 2006 bis zur Entscheidung des zweiten Familiensenats im Juni 2010 - und damit von insgesamt 50 Monaten - war das Kind in mehreren Etappen nur 18 Monate in den USA, davon nie ununterbrochen (an einem Stück) sechs Monate oder länger.
Wegen dieser unstreitigen Tatsache hat der Senat die den Rückführungsantrag des Vaters zurückweisende Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt.
Die Mutter habe das Kind nicht widerrechtlich mit dem Ziel des dauerhaften Aufenthalts nach Deutschland gebracht, wie es das HKÜ für eine Rückführung in die USA verlange. Sie habe das gemeinsame Sorgerecht (beider Elternteile) mit ihrer Weigerung, die Tochter in die USA zurückzuführen, nicht verletzt. Das Kind werde von ihr nicht widerrechtlich zurückgehalten, denn der Daseinsmittelpunkt in Deutschland beruhe auf einer gemeinsamen Absprache der Eltern. Das Kind habe seit der Geburt seinen weit überwiegenden (gleichbleibenden) Aufenthalt am Wohnort der Mutter in Deutschland gehabt; seit Dezember 2008 sei es nur noch zweimal kurz besuchsweise in den USA gewesen. Bei dieser Sachlage sei von einer einvernehmlichen Entscheidung der Eltern zum dauerhaften Aufenthalt des Kindes in Deutschland auszugehen, von der sich der Vater nicht nachträglich einseitig lösen könne.
(Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 04.06.2010, Az.: 2 UF 197/10)
Hintergrund:
das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) findet in den Vereinigten Staaten von Amerika seit dem 01.07.1988 und in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 01.12.1990 Anwendung.
Das Übereinkommen sieht vor, dass die sofortige Rückgabe eines Kindes anzuordnen ist, wenn es widerrechtlich verbracht oder zurückgehalten wird. Die Gerichte haben also zu entscheiden, ob durch das Verbringen oder Zurückhalten des Kindes das nach dem Recht des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts bestehende und tatsächlich ausgeübte Sorgerecht verletzt wird (und deshalb ein widerrechtliches Handeln - eine Kindesentführung - vorliegt).
Hier waren die Eltern (nach deutschem wie us- amerikanischem Recht) gemeinsam sorgeberechtigt, weshalb der Senat geprüft hat, ob sich die Eltern auf den dauerhaften Aufenthalt des Kindes in Deutschland geeinigt und dieses Vorhaben auch in die Tat umgesetzt haben.
(Verfasserin der Pressemitteilung:
Richterin am Oberlandesgericht Sonja Friebertshäuser - Pressesprecherin -
Thüringer Oberlandesgericht
Rathenaustraße 13, 07745 Jena
Telefon: 03641/307-352
Telefax: 03641/307-500
E-Mail:sonja.friebertshaeuser@tholg.thueringen.de
Umgangspfleger und Ergänzungspflegschaft – Einschaltung bzw. Anordnung
Oberlandesgericht Thüringen
Az: 1 UF 183/05
Beschluss vom 03.04.2006
In der Familiensache hat der 1. Familiensenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena auf die befristeten Beschwerden des Antragsgegners vom 12.05.2005 gegen Ziffer 3 und des Jugendamtes Sömmerda vom 06.01.2005, eingegangen am 10.01.2006, gegen Ziffer 1 und 2 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Sömmerda vom 23.03.2005, zugestellt dem Antragsgegner am 15.04.2005 und dem Jugendamt am 14.04.2005 am 03.04.2006 beschlossen:
1. Ziffer 3 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Sömmerda wird insoweit abgeändert, als die Umgangskontakte zwischen K. und dem Kindesvater weiterhin, zunächst in begleiteter Form, erfolgen, d.h. alle zwei Wochen jeweils freitags in der Zeit von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr in den Räumen der Erziehungsberatungsstelle Sömmerda, beginnend mit dem 21.04.2006.
Sofern eine Partei verhindert ist, hat sie die Verhinderung unverzüglich nach Auftreten der Erziehungsberatungsstelle telefonisch oder schriftlich mitzuteilen.
Ein ausgefallener Umgangskontakt ist am folgenden Samstag nachzuholen, ohne dass sich die Umgangstermine im übrigen verschieben.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Jugendamtes als unzulässig verworfen und die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
3. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet (§§ 131 Abs. 3 KostO, 13 a Abs. 1 FGG).
4. Der Beschwerdewert wird auf 3000,- EUR festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsgegner ist der Vater des Kindes K. B., geboren am 03.06.1997. Die Kindeseltern waren nicht verheiratet. Das Amtsgericht Sömmerda hat mit Beschluss vom 21.12.2001 festgelegt, dass der Kindesvater berechtigt ist, Umgang mit K. an jedem ersten Samstag eines Vierteljahres in der Zeit von 9 Uhr bis 19 Uhr auszuüben (Az. 2 F 339/00). Die Umgangsregelung ist nicht praktiziert worden.
Die Kindesmutter hat beantragt, in Abänderung des Beschlusses vom 21.12.2001 festzulegen, dass ein begleiteter Umgang mindestens einmal im Vierteljahr stattfinde. Im Rahmen der familientherapeutischen Beratung ist es zu Umgangskontakten zwischen K. und seinem Vater am 25.07.2003, 17.10.2003, 14.11.2003, 07.05.2004, 08.07.2004, 15.11.2004, 16.12.2004, 14.01.2005 und 08.07.2005 gekommen.
Die Erziehungsberatungsstelle hat gegenüber dem Amtsgericht am 16.02.2005 berichtet, dass K. zu den Umgangsterminen komme, weil er hierzu gezwungen werde. In dem mehrere Stunden andauernden Zusammensein mit zwei Erwachsenen, die alles daran setzen, dass die Treffen einen gewissen Verlauf nehmen, könne er seine Ablehnung nur eine begrenzte Zeit aufrechterhalten und lasse sich schließlich auf eine Annäherung ein. Der Schutzraum der Erziehungsberatungsstelle sei für K. immer noch sehr wichtig; dies zeigten auch seine Aussagen, dass er mit Herrn W. nicht alleine weggehen wolle. Mit Sicherheit stelle die äußerst konflikthafte Situation für K. eine große Belastung dar. Daher sei es angeraten, den Umgang wie bisher in begleiteter Form weiterzuführen.
Bei ihrer Anhörung am 22.03.2005 vor dem Amtsgericht hat Frau G. ergänzt, dass ein begleiteter Umgang für K. nach wie vor unumgänglich nötig sei. Für K. sei es wichtig, dass er den Schutz der Beratungsstelle habe. K. habe sich während der einzelnen Umgangskontakte geöffnet. Er sei am Anfang aggressiv und abweisend, werde aber am Ende zutraulich und habe das Zusammensein und das Spielen mit Herrn W. genossen.
K. hat sich bei der Kindesanhörung am 23.03.2005 damit einverstanden erklärt, seinen Vater in der Erziehungsberatungsstelle zu sehen.
Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss der Kindesmutter das Recht zur Regelung der Umgangskontakte entzogen, das Jugendamt Sömmerda als Ergänzungspfleger für das Kind bestellt und angeordnet, dass Umgangskontakte zwischen K. und dem Kindesvater weiterhin, zunächst in begleiteter Form, alle sechs Wochen jeweils freitags in der Zeit von 13 bis 17 Uhr in den Räumen der Erziehungsberatungsstelle Sömmerda, nach konkreter Vereinbarung, stattfinden. Zur Begründung wird ausgeführt, die vom Gericht getroffene Entscheidung sei mit den Verfahrensbeteiligten, insbesondere den betroffenen Kindeseltern im Anhörungstermin vom 23.03.2005 im einzelnen besprochen worden und habe deren Zustimmung gefunden.
Die befristete Beschwerde des Kindesvaters richtet sich gegen Ziffer 3, die des Jugendamtes gegen Ziffer 1 und 2 der Entscheidung.
Der Antragsgegner trägt vor, der letzte begleitete Umgang habe am 08.07.2005 planmäßig in Sömmerda stattgefunden. Dieser Umgangskontakt sei aus seiner Sicht uneingeschränkt positiv verlaufen. K. habe seine zum Teil ablehnende Haltung gegenüber ihm und den Umgangskontakten teilweise aufgegeben, denn er verhalte sich gegenüber seinem Vater normal und aufgeschlossen. Es sei nicht mehr zu negativen Äußerungen und Beleidigungen wie in der Vergangenheit gekommen.
Die Umgangskontakte seien in eine neue Phase gegangen, die es erlaubten, die bisherigen Umgangsregelungen zu überdenken. Es gebe keine Notwendigkeit mehr, die Umgangskontakte als begleiteten Umgang durchzuführen. Zum anderen wünsche er eine zeitliche Ausweitung der Umgangskontakte dahingehend, dass er den Umgang mit K. alle zwei Wochen in der Zeit von Samstag 9 Uhr bis Sonntag 19 Uhr wahrnehmen könne.
Der Antragsgegner beantragt,
der Beschluss des Amtsgerichts Sömmerda vom 23.03.2005 (Az. 1 F 424/04) wird in Ziffer 3 dahingehend abgeändert, dass die Umgangskontakte zukünftig unbegleitet alle zwei Wochen in der Zeit von Samstag, 9 Uhr bis Sonntag, 19 Uhr, stattfinden. Der Beschwerdeführer wird ermächtigt, den minderjährigen K. B. in dieser Zeit zu sich zu nehmen.
Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den Beschluss I. Instanz. Sie führt an, unstreitig bestehe zwischen den Parteien noch ein erheblicher Paarkonflikt. Auch das Verhalten des Kindesvaters in der Vergangenheit habe nicht dazu beigetragen, den Konflikt zu entkrampfen. Bis zum 29.07.2005 habe nach Beschlussfassung lediglich ein Umgangskontakt stattgefunden.
Das Jugendamt beantragt mit Schriftsatz vom 06.01.2006, der Kindesmutter das vorläufig entzogene Recht zur Regelung der Umgangskontakte für das minderjährige Kind K. zurückzuübertragen und das Jugendamt S. als Ergänzungspfleger für das Kind zu entlassen.
Zur Begründung wird ausgeführt, nach den Feststellungen des Sachverständigen bedürfe es keiner Ergänzungspflegschaft zur Regelung der Umgangskontakte. Entscheidungen eines ergänzend bestellten Sorgerechtsinhabers seien nicht zu treffen.
Das Jugendamt hat mit Schriftsatz vom 30.05.2005 mitgeteilt, dass es der Kindesmutter möglich sei, ihre Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche so zu gestalten, dass sie K. alle sechs Wochen fristgerecht zu den Umgangskontakten in die Erziehungsberatungsstelle bringen könne, ohne Urlaub zu nehmen und ohne Verdienstausfall zu haben. Aufgrund der Unterhaltszahlungen des Kindsvaters könne sie auch ein Taxi zur Hinfahrt in die Erziehungsberatungsstelle nehmen, sofern sie weder öffentliche Verkehrsmittel noch das Auto ihres Vaters oder ihrer Schwester nützen könne.
Die Kindesmutter lasse Beschimpfungen des Kindesvaters durch K. zu, ohne dagegen einzuschreiten. So habe die Kindesmutter keinerlei Reaktion gezeigt, als der 7 - jährige K. am 28.04.2005 geäußert habe, "zu diesem Wichser gehe ich nicht".
Der Senat hat die Kindeseltern und K. am 02.09.2005 angehört. Die Kindeseltern konnten sich vorstellen, dass Umgangskontakte zwischen K. und dem Kindesvater samstags in der Zeit von 10 bis 19 Uhr beginnend mit dem 10.09.2005 stattfinden. Der Kindesmutter hat hierzu erklärt, sie habe damit kein Problem, sofern K. mitgehe. Das Gericht hat den Parteien vorgeschlagen, dass K. noch am gleichen Tage etwas mit dem Vater unternehme.
Bei seiner Anhörung vor dem Senat hat K. erklärt, er könne mit seinem Vater weiter auf einen Spielplatz zu gehen. Auf die Frage, ob er andere Sachen unternehmen werde, wenn seine Mutter einverstanden sei, konnte K. sich nicht vorstellen, dass seine Mutter das gut fände.
Der Senat hat Beweis erhoben zu den Fragen, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Umgang des Antragsgegners mit seinem Sohn K. dem Wohl des Kindes zuwiderläuft, ob ein weiterer Eingriff in die elterliche Sorge (Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts) oder ein Ausschluss des Umgangs erforderlich seien und ob durch einen begleiteten oder unterstützten Umgang im Rahmen der Erziehungsberatungsstelle die Beeinträchtigung des Kindeswohls vermieden werden könne durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen B. . Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten vom 13.12.2005 und die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 22.01.2006 Bezug genommen (Bl. 210 a ff., 244 d A).
II.
Die befristete Beschwerde des Jugendamtes ist unzulässig.
Das Jugendamt hat erstmals im Zuge des Beschwerdeverfahrens mit Schriftsatz vom 06.01.2006 beantragt, die Ziffern 1 und 2 des Beschlusses des Amtsgerichts Sömmerda vom 23.03.2005 abzuändern.
Eine Anschließung des Jugendamtes nach Ablauf der Beschwerdefrist ist im vorliegenden Verfahren nicht zulässig. In § 621 e ZPO nicht geregelt, aber allgemein anerkannt ist, dass sich der Beschwerdegegner nach Verstreichen der Beschwerdefrist der Beschwerde anschließen kann (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. FamRZ 1985, 59,60). Dennoch enthalten die § 524 und § 567 Abs. 3 ZPO einen allgemeinen Rechtsgedanken, der sinngemäß auch auf die Beschwerde nach § 621 e anzuwenden ist. Die Anschließung ist demnach zulässig in Ehewohnungs-, Hausrats- und Versorgungsausgleichssachen (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Auflage, § 621 e, Rdnr. 54). Die Verfahren über die Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangs gehören aber im Gegensatz zu den vorgenannten Verfahren nicht zu den echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Keidel/Kuntze/Winkler/ Schmidt, FGG, 15. Auflage, § 12, Rdnr. 227).
In der Sache ist die Einschaltung eines Umgangspflegers auch gerechtfertigt. Um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Umgangsregelung künftig nicht immer wieder an den zwischen den Parteien sich ergebenden Konflikten scheitert, hat das Amtsgericht die verantwortliche Zuständigkeit bei dem Umgangspfleger belassen; insoweit ist der amtsgerichtliche Beschluss von dem Antragsgegner nicht angegriffen worden.
Der Senat hält es auch für erforderlich, die verantwortliche Zuständigkeit entsprechend dem amtsrichterlichen Beschluss bei dem Umgangspfleger zu belassen (§ 1666 BGB). Da ohne Hilfe Dritter zu erwarten ist, dass eine Kooperation zwischen den Eltern an den Konflikten miteinander scheitert, kann die erforderliche Hilfe ihnen am besten geleistet werden, wenn ein Umgangspfleger mit Entscheidungsbefugnissen bestellt ist für den Fall, dass einem Elternteil keine Kooperation gelingt (OLG Frankfurt, FamRZ 2004, 1311, 1312). Die Einschaltung eines Umgangspflegers dient der Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes (BVerfG, NJW - RR 2006, 1, 2).
Die Unfähigkeit, den unbeschwerten und angstfreien Umgang des Kindes mit dem Vater zuzulassen und zu fördern, stellt ein, wenn auch möglicherweise unverschuldetes, Versagen der Mutter dar, das zu einer schwer wiegenden Beeinträchtigung des Kindeswohls führt, womit eine Gefährdung i. S. des § 1666 BGB gegeben ist. Um diese Gefahr abzuwenden, ist es erforderlich, die elterliche Sorge der Mutter einzuschränken, soweit es den Umgang des Kindes mit dem Vater betrifft. Insoweit ist es geboten, eine Ergänzungspflegschaft anzuordnen (§ 1909 BGB). Auch hat es bei der Bestellung des Jugendamtes zu verbleiben.
Die befristete Beschwerde des Kindesvaters gegen Ziffer 3 des Beschlusses betreffend die Regelung des Umgangsrechts ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, § 621 e ZPO. Sie ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Dem Antragsgegner steht gemäß § 1684 Abs. 1 2 HS BGB ein Recht auf Umgang mit K. zu, nachdem in der Vergangenheit wiederholte Umgangskontakte in der Erziehungsberatungsstelle stattgefunden haben.
Aufgrund der Stellungnahmen der Parteien, des Kindes, des Jugendamtes und der Erziehungsberatungsstelle und dem im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingeholtem Sachverständigengutachten geht der Senat davon aus, dass der Umgang K. mit seinem Vater dem Wohle des Kindes nicht schadet, sondern nützt.
Dem Kind soll der Vater als leibliche Bezugsperson erhalten bleiben, falls der Mutter etwas zustößt. Das nicht mit beiden Elternteilen zusammenlebende Kind hat nach § 1684 Abs. 1 1. HS BGB ein Recht zum Umgang mit dem von der Ausübung der persönlichen Sorge ausgeschlossenen Elternteil. Dieses Recht besteht vorrangig im Kindesinteresse, denn dem Kind soll ermöglicht werden, die verwandtschaftlichen Beziehungen aufrechtzuerhalten. Auch trägt der Umgang seinem Liebesbedürfnis Rechnung (OLG Bamberg, FamRZ 1984, 507, 508). Das Kind benötigt zum Aufbau einer gesunden Entwicklung beide Elternteile als Identifikationspersonen, auch den Vater als männliche Bezugsperson, wenn es im übrigen bei der Mutter aufwächst und von ihr das mütterliche Identifikationsbild erhält (OLG Braunschweig, FamRZ 1999, 185).
Der Sachverständige (S. 19 des Gutachtens) hat hierzu ausgeführt, dass Kontakte zwischen Vater und Kind, sofern sie im Rahmen eines betreuten Settings stattfinden, dem Kindeswohl nicht schaden. Kontakte des Kindes außerhalb des betreuten Settings müssten im vorliegenden Fall gegen den Willen des Kindes durchgeführt werden. Unter dem Aspekt des Kindeswohls bestehe aus psychologischer Sicht hierzu im vorliegenden Fall insofern keine Notwendigkeit, als eine signifikante Bindung des Kindes an den Vater nicht vorhanden sei, da eine Vater - Kind - Dyade bisher noch nicht aufgebaut werden konnte und K. im Zusammenhang mit einer derartigen Vorgehensweise an einer Aufarbeitung seiner Entwicklungsdefizite gehindert werde.
Gemäß § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB kann das Umgangsrecht eingeschränkt werden, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Anordnung setzt eine anders nicht abwendbare Gefährdung des Kindeswohls voraus. Insbesondere gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (OLG München, FamRZ 2003, 551), d. h., es müssen triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe vorliegen, die besorgen lassen, dass ohne einen Ausschluss des Umgangsrechts eine ungünstige Entwicklung des Kindes eintritt (OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 184). Umgangskontakte K. mit seinem Vater im Wege des betreuten Settings schaden nach den Feststellungen des Sachverständigen, wie vorstehend ausgeführt, dem Kindeswohl nicht.
Der Umgang hat begleitet, im vorliegenden Fall unterstützt, stattzufinden. Das Umgangsrecht gibt dem Berechtigten in erster Linie die Befugnis, das Kind in regelmäßigen Zeitabständen zu sehen und zu sprechen (OLG Braunschweig, FamRZ 2002, 414; Erman-Michalski, BGB, 10. Aufl. 2000 § 1684 Rn. 8). Dabei soll der Umgangsberechtigte dem Kind unbefangen und natürlich entgegentreten können, weshalb der Umgang grundsätzlich nicht in Gegenwart des anderen Elternteils oder sonstiger Dritter Personen oder an sogenannten "neutralen Orten" stattzufinden hat (BGHZ 51, 219, 224; Erman-Michalski a. a. O. Rn. 24). Das Familiengericht kann das Umgangsrecht aber einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist; eine auf längere Zeit oder Dauer angelegte Einschränkung oder Ausschließung kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (§ 1684 Abs. 4 S. 1 und 2 BGB). Einschränkungen des Umganges dergestalt, dass dieser lediglich unter Begleitung weiterer Personen oder nur an einem neutralen Ort stattzufinden habe, stellen nach den vorgenannten Grundsätzen eine einschneidende Beschränkung für den Umgangsberechtigten dar, weshalb zu diesen Maßnahmen nur dann gegriffen werden darf, wenn ohne sie eine Gefährdung des Kindeswohls konkret zu befürchten ist (MünchKomm-Hinz, BGB, 3. Aufl. 1992 § 1634 Rn. 26; Oelkers, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 3. Aufl. 2001 S. 368).
Die Voraussetzungen eines begleiteten Umgangs im engeren Sinne, der eine flankierende Beratung aller Familienmitglieder mit dem Ziel voraussetzt, die familiäre Beziehungssituation für das Kind zu verbessern, liegen angesichts des Konfliktpotentials der Kindeseltern nicht vor ("Vorläufige deutsche Standards zum begleiteten Umgang, nachlesbar: www.ifp-bayern.de auf der Seite "Projekte", Ziffer II. 3.2, S. 10).
Es kommt daher nur ein unterstützter Umgang (Umgang in einer bestimmten Erziehungs- und Familienberatung) in Betracht, dessen Ziel es ist, eine Optimierung der Eltern - Kind - Kontakte in dysfunktionalen Situationen zu erreichen (Standards, a.a.O., Ziffer II 3.1., S. 9).
Zwar verkennt der Senat nicht, dass der Sachverständige auch die Möglichkeit aufgezeigt hat, Vater - Kind - Kontakte nur indirekt stattfinden zu lassen, bis K. die 4. Grundschulklasse abgeschlossen hat.
Das Kind hat jedoch im Verfahren - wenn auch ganz verhalten - ein eigenes Interesse an dem Vater bekundet. K. hat bei seiner Anhörung erklärt, er könne sich vorstellen, weiter mit seinem Vater auf einen Spielplatz zu gehen. Die Mutter versucht offenkundig, gegen ihre in § 1684 Abs. 2 BGB normierte Pflicht zu verstoßen, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt. Dies folgt aus dem Ergebnis der Kindesanhörung. Auf die Frage, ob er andere Sachen als "Spielplatz" mit seinem Vater unternehmen werde, wenn seine Mutter einverstanden sei, konnte sich K. nicht vorstellen, dass seine Mutter das gut fände. Dies spricht dafür, sich zunächst über den nur vordergründig geäußerten Willen des Kindes hinwegzusetzen.
Auch haben die "unterstützen" Umgangskontakte in der Vergangenheit eine positive Entwicklung genommen.
Das Jugendamt hat mit Schreiben vom 28.06.2005 vorgeschlagen, dass der Kindesvater K. zukünftig von der Schule abholt und im Anschluss nach Hause zurückbringt und die folgende Einschätzung abgegeben:
"Die Verantwortung für einen konfliktfreien Umgang miteinander liegt bei den Eltern, die dafür Sorge zu tragen haben, dass K. nicht weiter durch die Streitigkeiten belastet wird. Die nunmehr festgelegte Umgangsregelung erscheint als unnatürliche Situation für das Kind. Erneut treten Differenzen wegen scheinbarer terminlicher Probleme auf. Es sollte beschlossen werden, dass Herr W. K. zukünftig von der Schule abholt und im Anschluss nach Hause bringt. Bereits im Zuge der Anhörung vom 01.11.2004 konnte sich K`s Mutter vorstellen, dass Herr W. mit seinem Sohn "einen Tag allein verbringen könne" (s. Protokoll, S. 3). Die psychologische Begleitung sollte weiterhin genutzt werden, um die Belastungen des Kindes zu minimieren und das Bild des Kindes vom Vater zu korrigieren" (Bl. 128, 129 d A).
Der Senat hat einen Bericht der Erziehungsberatungsstelle S. vom 15.08.2005 eingeholt, der im wesentlichen die Einschätzung vom 16.02.2005 wiederholt. Die Erziehungsberatungsstelle geht davon aus, dass die konflikthafte Situation für K. eine große Belastung darstelle. Daher sei es angeraten, den Umgang wie bisher in begleiteter Form stattfinden zu lassen.
Ein unbegleiteter und nicht unterstützter Umgang kommt derzeit nicht in Betracht, nachdem K. im Anschluss an den Termin nur in Begleitung einer Richterin bereit gewesen ist, mit seinem Vater in die Kantine zu gehen, um ein Eis zu essen. Der am 02.09.2005 anlässlich der Anhörung vor dem Senat vereinbarte "unbegleitete" Termin hat im Ergebnis nicht stattgefunden, da K. sich geweigert hat, mit diesem Vater zu gehen, als dieser ihn bei seiner Mutter abholen wollte.
Das verhalten geäußerte Interesse des Kindes an weiteren Umgangskontakten und die positive Einschätzung des Jugendamtes zu den unterstützen Umgangskontakten, die in der Vergangenheit stattgefunden haben, rechtfertigt es aber, auch für die Zukunft einen unterstützten Umgang anzuordnen und K. regelmäßig die Gelegenheit zu geben, durch einen gerichtlich angeordneten Umgang den anderen Elternteil kennen zu lernen, um so die Möglichkeit zu bekommen, zu diesem eine Beziehung aufzubauen und sein Recht auf Umgang wahrzunehmen, § 1684 Abs. 1 BGB.
Bei der Häufigkeit der Kontakte folgt der Senat der Empfehlung des Sachverständigen vom 22.01.2006, die Vater - Kind - Kontakte sollten grundsätzlich im vierzehntägigen Rhythmus stattfinden, da der Aufbau einer Vater - Kind - Dyade sonst kaum möglich sei.
Eine zeitliche Begrenzung des unterstützten Umgangs ist derzeit nicht angezeigt. Sollte der unterstützte Umgang nach Einschätzung der Beteiligten, insbesondere der Erziehungsberatungsstelle, eine positive Entwicklung nehmen, wird zu prüfen sein, ob ein unbegleiteter/nicht unterstützter Umgang in Betracht kommt, nicht aber vor Ablauf eines Jahres.
Das Verdachtsmoment des von der Antragstellerin behaupteten Missbrauchs ihrer Tochter A. - K., die nicht von dem Antragsgegner abstammt, ist für die vorliegende Entscheidung der Anordnung des unterstützten Umgangs ohne Belang.
Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers hat der Senat abgesehen. Der Regelfall des § 50 Abs. 2 Nr. 2 FGG liegt nicht vor. Der Senat geht im Rahmen des § 50 Abs. 2 Nr. 1 FGG davon aus, dass die Interessen des Kindes über die Ausübung des Umgangsrechts nicht zu beiden Elternteilen in erheblichem Gegensatz stehen und die Anhörung des Kindes, des Jugendamtes, die Bestellung eines Amtsvormundes und das von dem Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten ausreichen, um seine Interessen in das Verfahren einzufügen (Bäumel/Bienwald/Maurer, FamRefK, § 50 FGG, Rdnr. 20, 23 f.).
Der Beschwerdewert war auf 3000,- EUR für das Hauptsacheverfahren festzusetzen (§§ 94 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO).
1 WF 203/07
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT
Beschluss
1 WF 203/07
ZPO § 42, § 406
1. Geht der Sachverständige mit seinen Feststellungen über den ihm erteilten
Gutachtensauftrag hinaus, rechtfertigt dies einen Ablehnungsantrag wegen
Befangenheit.*)
2. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann wegen Befangenheit
abgelehnt werden, wenn er den Prozessbeteiligten (hier dem Richter) unzulässigerweise
auf den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits
weist.*)
OLG Jena, Beschluss vom 02.08.2007 - 1 WF 203/07
In der Familiensache
hat der 1. Familiensenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena auf die
sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 23.05.2007 gegen den Beschluss des
Amtsgericht - Familiengericht - Heilbad Heiligenstadt vom 25.04.2007, zugestellt
am 09.05.2007, durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Parteina, Richterin am
Oberlandesgericht Martin und Richter am Oberlandesgericht Mummert
am 02.08.2007
beschlossen:
1. Unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbad
Heiligenstadt vom 25.04.2007 wird die Ablehnung des Sachverständigen R... auf
Kosten der Antragstellerin für begründet erklärt.
2. Der Beschwerdewert beträgt 1000,- €.
Gründe:
I.
Die Parteien, die am 06.12.1997 die Ehe geschlossen haben, leben seit dem
02.12.2004 räumlich voneinander getrennt. Aus ihrer Ehe sind die Kinder M.,
geboren am 19.01.2001 und C., geboren am 02.03.1998, hervorgegangen. Die
Kindesmutter hat bei ihrem Auszug die gemeinsamen Kinder mitgenommen.
Die Kinder sind am Ende der Osterferien 2005 bei dem Vater verblieben.
Nachdem die Mutter in der Folgezeit versucht hat, die Kinder zu sich zurückzuholen, haben die Parteien wechselseitig mit Schriftsatz v. 7.4.2005 im einstweiligen Anordnungsverfahren beantragt, ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder zu übertragen.
Das AmtsG hat am 8.4.2005 — ohne mündliche Verhandlung — auf den Antrag der Mutter entschieden, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf die ASt. übertragen wird, und dem AGg. aufgegeben, die Kinder an die ASt. herauszugeben. Das AmtsG hat seine Entscheidung damit begründet, die Mutter habe glaubhaft gemacht, der AGg. übe das Sorgerecht missbräuchlich aus und gefährde dadurch das Kindeswohl.
Die Kinder würden vom AGg. geschlagen, die Mutter im Beisein der Kinder auf das übelste beschimpft und die Kinder gegen deren Willen beim Vater festgehalten.
Gegen den Beschluss v. 8.4.2005 hat der Vater Beschwerde eingelegt.
Das AmtsG hat im Termin v. 11.5.2005 darauf hingewiesen, dass beide Parteien schildern, dass hier körperliche Übergriffe auf die Kinder vorgenommen worden sind, ohne dass der jeweils andere Elternteil eingeschritten ist, sodass nicht auszuschließen ist, dass sowohl der eine als auch der andere Ehepartner diese körperlichen Übergriffe vorgenommen hat, ggf. auch beide Parteien die Kinder geschlagen haben. Das AmtsG hat zugunsten der Mutter ein Umgangsrecht angeordnet und Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 22.6.2005 bestimmt.
In dem Hauptsacheverfahren hat die Mutter beantragt, ihr das Sorgerecht, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Der Vater hat beantragt, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder zu übertragen.
Im Termin v. 22.6.2005 haben die Parteivertreter erklärt, die beiden ersten Umgangskontakte seien gut gelaufen. Probleme seien erst am Ende des 2. Besuchswochenendes aufgetreten, nachdem der AGg. ein blaues Auge davon getragen habe und behauptet habe, der Vater der ASt. habe ihn geschlagen.
Das AmtsG hat mit Beschluss v. 22.6.2005 ein Sachverständigen[SV)-Gutachten zu der Frage in Auftrag gegeben, bei welchem Elternteil die Kinder ihren Aufenthalt unter Berücksichtigung des Kindeswohls am ehesten nehmen sollten und den SV R. mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt.
Die Mutter hat sich während der Erstellung des Gutachtens mit drei Schreiben an den SV gewandt, die sich bei der Gerichtsakte befinden und von denen die Gegenseite keine Abschriften erhalten hat.
Das AmtsG hat am 9.112006 Termin zur mündlichen Verhandlung in dem Sorgerechtsverfahren für den 13.12.2006 anberaumt.
Der SV R. hat der Richterin am 23.11.2006 telefonisch mitgeteilt, er empfehle, die Kinder unmittelbar nach der Verhandlung der Mutter zu übergeben. Eine Begleitung durch das Jugendamt [JA] für zwei bis drei Stunden erscheine angebracht, um die Kinder zu beruhigen. Am 28.11.2006 ist das SV-Gutachten mit einem Umfang von 291 Seiten bei Gericht eingegangen. Das Gutachten wurde am 8.12.2006 an die Beteiligten [Bet.] weitergeleitet und ist am 11.12.2006 bei dem Bevollmächtigten des Vaters eingegangen.
Das Gericht hat am 23.11.2006 das JA gebeten, eine organisatorische Begleitung von 2-3 Stunden nach dem Termin sicherzustellen.
Der Vertreter des Vaters hat am 12.12.2006 beantragt, den Verhandlungstermin zu verlegen, da er das umfangreiche Gutachten, das ihm am 11.12.2006 zugestellt worden sei, bis zum Termin nicht durcharbeiten könne.
Mit Schriftsatz v. 12.12.2006 hat die ASt. erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, des Rechts der Gesundheitsfürsorge, des schulischen Bereichs und des sozialrechtlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen Bereichs für die gemeinsamen Kinder der Parteien auf sich sowie die Herausgabe der gemeinsamen minderjährigen Kinder beantragt.
Die Schriftsätze wurden dem AGg. im Termin am 13.12.2006 übergeben; ihm wurde antragsgemäß eine Schriftsatzfrist von einer Woche bewilligt.
Das AmtsG hat die Bet. im Termin angehört. C., 8 Jahre alt, hat erklärt: „Er wohnt beim Vater. Er möchte beim Vater bleiben. Wenn ich zur Mama muss, hau ich wieder ab. Ich geh da nicht hin.”, und M., 5 Jahre alt: „Wohnt beim Vater. Soll so bleiben. Möchte auch nicht bei der Mutter wohnen.”
Der AGg.-Vertreter hat mit dem im Termin überreichten Schriftsatz v. 13.12.2006 den SV R. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass die Mutter während der Erstellung des SV-Gutachtens dem SV drei Schreiben übersandt habe, von denen er keine Abschrift erhalten habe. Auch falle auf, dass der gesamte Vortrag der ASt.-Seite im Wesentlichen ungeprüft übernommen werde. Das ungeprüfte Sichzueigenmachen rechtfertige die Besorgnis der Befangenheit.
Der SV habe zur Erstellung des Gutachtens zwei Hilfspersonen eingesetzt. Die Hilfspersonen hätten die Hausbesuche durchgeführt und teilweise Explorationen der Bet. realisiert. Der Umfang der den Gehilfen durch den Gutachter übertragenen Aufgaben rechtfertige die Annahme, dass eine intensive Befassung des Stoffes durch den Gutachter nicht erfolgte.
Das AmtsG hat noch im Termin den angefochtenen Beschluss verkündet und diesen mit dem Ergebnis der Kindesanhörung und den Angaben des SV begründet:
„Aus den Äußerungen der Kinder, die die Mutter abwertend behandeln und sich über diese auch abwertend äußern, ist zu schließen, dass die Kinder in ihrer Wahrnehmung gestört werden. Sie können keine ungestörte Beziehung zur Mutter aufnehmen. Dies führt auch nach Angaben des SV zu einer schwerwiegenden seelischen Schädigung der Kinder.” ...
Das AmtsG hat mit Beschluss v. 25.4.2007 den Antrag auf Ablehnung des SV wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, auch wenn der SV die Spielsituation überwertet habe, sei hierin noch keine Kränkung des SV in seiner Person zu sehen.
Das AmtsG hat mit weiterem Beschluss v. 25.4.2007 eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen und der ASt. das Recht der Aufenthaltsbestimmung, der Gesundheitsfürsorge, der Sorge für den schulischen, sozialversicherungs- und sozialrechtlichen Bereich übertragen. Zur Begründung wird ausgeführt, eine mangelnde Neutralität folge auch nicht daraus, dass der SV die Briefe in seine Beurteilung einbezogen habe. Der SV habe die Übersendung der Briefe dem Gericht angezeigt. Das Gericht habe die Briefe als Äußerungen im Rahmen der Exploration angesehen und daher von einer Weiterleitung an die Prozessbevollmächtigten abgesehen. Der SV habe die Briefe im Rahmen des Gutachtens offen gelegt. Dass dadurch eine andere Gewichtung - zugunsten der ASt. - erfolgt sei, sei nicht ersichtlich.
Der SV habe die Stellungnahmen von Schule und Kindergarten in seinem Gutachten verwertet.
Eine mangelnde Neutralität der Bewertung der Auskunftspersonen sei für das Gericht nicht erkennbar. Der SV bewerte die Aussagen der Auskunftspersonen objektiv nach ihrer Form und ihrem Inhalt.
Das Gutachten sei für das Gericht nachvollziehbar und klar gegliedert. Die Ergebnisse seien eindeutig dargestellt. Es sei eine objektive Bewertung erfolgt.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des AGg., der anführt, der SV habe mehrfach mit der ASt. korrespondiert und deren Briefe bei der Begutachtung ohne vorherige Anhörung des AGg. verwandt.
Darüber hinaus habe er ausschließlich fünf Auskunftspersonen aus dem Einflussbereich der Mutter in die Befragung einbezogen. Von Seiten des Vaters seien lediglich die Cousine, D. V. und die Mutter vernommen worden.
Die von dem AGg. weiter benannte Bekannte und ehemalige Freundin der Mutter, Frau R. K., sowie der Vater, Herr K. G., seien ohne seine Zustimmung nicht in das Verfahren einbezogen worden.
Darüber hinaus habe der SV auch nach dem Wechsel in das Kinderheim mit den Kindern nicht nochmals gesprochen. Die Situation der notwendigen, durch die Übergriffe der Mutter verursachten Einweisung in ein Kinderheim sei ebenfalls nicht im Gutachten heraus gearbeitet worden.
Da der SV befangen sei, werde angeregt, ein weiteres Gutachten einzuholen.
II.
Die sofortige Beschwerde des AGg. ist begründet. Der angefochtene Beschluss war daher abzuändern und dem Befangenheitsantrag stattzugeben.
Aus der Sicht des Vaters ist die Besorgnis gerechtfertigt, dass der SV R. voreingenommen verfahren und gutachterlich Stellung nehmen werde.
Der AGg. kann aus dem Gutachten des SV die Besorgnis herleiten, dass dieser gegenüber ihm bei der Erstellung seines familienpsychologischen Gutachtens nicht die gebotene Neutralität gewahrt und ihm nicht unvereingenommen gegenüber steht (KG, FamRZ 2006, 1214).
Der SV führt aus: „Es ist davon auszugehen, dass Herr G. eigene aggressive Impulse gegen die Elternobjekte abgewehrt hat und vordergründig zu einer Tendenz zur Harmonisierung neigt. Eine ausreichende Autonomieentwicklung des Herrn G. hat nicht stattgefunden. Daher konnte er auch die Konflikte mit den Partnerinnen nicht adäquat verarbeiten und er neigt zur Externalisierung. Muster in seinen Partnerschaftsbeziehungen vermag er nicht zu erkennen.”
Die bei dem Vater fixierte Haltung lässt sich auch durch die Inanspruchnahme fachlicher Hilfen derzeit nicht durchbrechen. Er hat einen starken Krankheitsgewinn und er funktionalisiert die Kinder für seine eigenen Bedürfnisse um. Insgesamt liegt eine missbräuchliche Anwendung der elterl. Sorge für die Zukunft vor.
Nach einer Unterbringung der Kinder bei der Mutter, die umgehend erfolgen sollte, sollte der Vater für mehrere Monate nur begleitet Umgangskontakte unter Kontrolle und Überwachung erhalten. Es muss verhindert werden, dass der Vater seine Kontakte manipulativ missbraucht. .. .
Der SV befasst sich damit bei der Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens zu der Fragestellung, bei welchem Elternteil die Kinder ihren Aufenthalt unter Berücksichtigung des Kindeswohls am ehesten nehmen sollten, in einer Art und Weise, dass er eine eindeutig negative psychologische Begutachtung des Vaters durchführt.
Demgegenüber folgt er den Angaben der Mutter als nachvollziehbar ohne nähere Erläuterung und ohne Auseinandersetzung mit ihrer bisherigen Lebensgeschichte. Damit hat der SV die Grenzen gebotener Neutralität verlassen.
Der SV hat zunächst das Gutachten für Mitte November 2006 angekündigt, worauf das AmtsG am 9.11.2006 Termin für den 13.12.2006 bestimmt hat. Der SV hat weiter - nachdem sich der Eingang des Gutachtens bis zum 28.11.2006 verzögert hat - der Richterin am 23.11.2006 telefonisch mitgeteilt, er empfehle, die Kinder unmittelbar nach der Verhandlung v. 13.12.2006 der Mutter zu übergeben. Eine Begleitung durch das JA für zwei bis drei Stunden erscheine angebracht, um die Kinder zu beruhigen. Die Richterin hat daraufhin das JA entsprechend informiert. Am 28.11.2006 ist das SV-Gutachten mit einem Umfang von 291 Seiten bei Gericht eingegangen. Das Gutachten wurde am 8.12.2006 an die Bet. weitergeleitet und ist am 11.12.2006 bei dem Bevollmächtigten des Vaters eingegangen, der das Gutachten vor dem Termin nicht mehr durcharbeiten konnte.
Der Antrag des Vertreters des AGg. auf Terminsverlegung wurde nicht beschieden.
Mit dieser „Anweisung” hat der SV unzulässigerweise dem Gericht vorbehaltene Aufgaben wahrgenommen (vgl. OLG Celle, VersR 2003, 1593, m. w. N.) und dem AmtsG am 23.11.2006 den von ihm für richtig gehaltenen Weg gewiesen, auf dem das AmtsG ihm gefolgt ist, ohne das Gutachten des SV zu kennen und ohne den Parteien rechtliches Gehör zu gewähren.
Indem der SV sich so verhalten hat, hat er seinen Gutachterauftrag eigenmächtig ausgedehnt. Dies gilt auch für die von ihm getroffenen Feststellungen zum begleiteten Umgang.
Das Umgangsrecht gibt dem Berechtigten in erster Linie die Befugnis, das Kind in regelmäßigen Zeitabständen zu sehen und zu sprechen (OLG Braunschweig, Fam.RZ 2002, 414; Erman/Michalski, BGB, 10. Aufl. 2000, § 1684 Rz. 8). Dabei soll der Umgangsberechtigte dem Kind unbefangen und natürlich entgegentreten können, weshalb der Umgang grundsätzlich nicht in Gegenwart des anderen Elternteils oder sonstiger Dritter Personen oder an sog. „neutralen Orten” stattzufinden hat (BGHZ 51, 219, 224 = FamRZ 1969, 148; Erman/ Michalski, a. a. 0., Rz. 24). Das FamG kann das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist; eine auf längere Zeit oder Dauer angelegte Einschränkung oder Ausschließung kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (§ 1684 IV S. 1 und 2 BGB). Einschränkungen des Umganges dergestalt, dass dieser lediglich unter Begleitung weiterer Personen oder nur an einem neutralen Ort stattzufinden habe, stellen nach den vorgenannten Grundsätzen eine einschneidende Beschränkung für den Umgangsberechtigten dar, weshalb zu dieser Maßnahme nur dann gegriffen werden darf, wenn ohne sie eine Gefährdung des Kindeswohls konkret zu befürchten ist (Münch-Komm/Hinz, BGB, 3. Aufl. 1992, 5 1634 Rz. 26; Oelkers, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 3. Aufl. 2001, S. 368).
Mit seiner Vorgehensweise hat der SV Misstrauen in seiner Unparteilichkeit als Gehilfe des Gerichts mit der Folge hervorgerufen, dass der Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit begründet ist und die sofortige Beschwerde daher Erfolg hat.
(veröffentlicht in FamRZ 3/08 - mitgeteilt von Richterin am OLG S. Martin, Jena)
Anmerkung von Joseph Salzgeber:
OLG Thüringen – ZPO § 42, 406
(1 FamS , Beschluss v. 2.8.2007 – 1 WF 203/07)
1. Geht der Sachverständige mit seinen Feststellungen [zum Umgangsrecht] über den ihm erteilten Gutachtensauftrag hinaus, rechtfertigt dies einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit.
2. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn er den Prozessbeteiligten (hier dem Richter) unzulässigerweise den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung ist veröffentlicht in FamRZ 2008, 284
Anmerkung:
Das OLG entschied, dass die Besorgnis der Befangenheit seitens des Vaters gerechtfertigt sei und darüber hinaus, dass der Sachverständige [SV] voreingenommen verfahren habe. Er habe die notwendige gebotene Neutralität nicht gewahrt.
Diese Bewertung erschließt sich dem Verfasser aus den schriftlich angeführten Gründen des OLG nicht.
...
Aus dem Verhalten des gerichtlich beauftragten SV lässt sich - jedenfalls in den benannten Kritikpunkten - aus Sicht des Verfassers keine Besorgnis der Befangenheit ableiten.
Dipl.-Psych. Dr. Dr. Joseph Salzgeber, München
Grundsatzurteil: Heimliche Vaterschaftstests vor Gericht nicht verwertbar
Heimliche Vaterschaftstests sind vor Gericht als Beweismittel unzulässig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) heute entschieden. Nach dem Grundsatzurteil verletzt ein Gentest, der ohne Einwilligung der Betroffenen zustande gekommen ist, das Persönlichkeitsrecht des Kindes. Damit können Männer ihre Vaterschaft nicht unter Berufung auf solche Tests anfechten, sondern müssen andere konkrete Verdachtsmomente nennen, die Zweifel an ihrer Vaterschaft wecken. (Aktenzeichen: XII ZR 60/03 u. 227/03 vom 12. Januar 2005)
Das Karlsruher Gericht bestätigte zwei Urteile der Oberlandesgerichte Celle und Jena, in denen es um die Abstammung eines 1994 geborenen Mädchens beziehungsweise eines 1986 geborenen Sohnes ging. In beiden Fällen hatten die Gerichte die Tests - wonach die vermeintlichen Väter nicht als Erzeuger in Betracht kamen - nicht als Beweismittel zugelassen. Der Thüringer Kläger kündigte heute den Gang zum Bundesverfassungsgericht an.
Die Männer - beide waren nicht mit den Müttern verheiratet - hatten ihre Vaterschaft zunächst anerkannt, sie aber Jahre nach der Geburt der Kinder mit Hilfe der Privatgutachten gerichtlich angefochten. Dazu hatten sie in einem Fall ein Kaugummi mit Speichelresten, im anderen Fall ein ausgerissenes Haar des Kindes ins Labor gebracht. Beide Mütter hatten das alleinige Sorgerecht für ihre Kinder und verweigerten in deren Namen die Zustimmung zu den Tests.
Nach den Worten des BGH-Familiensenats verstößt die Untersuchung des genetischen Materials eines anderen Menschen ohne dessen ausdrückliche Zustimmung gegen das Grundrecht auf «informationelle Selbstbestimmung», also die Befugnis, selbst über die Verwendung persönlicher Daten zu verfügen. Das Interesse des Mannes, Gewissheit über seine biologische Vaterschaft zu erlangen, sei nicht vorrangig. Damit seien heimliche Tests rechtswidrig und dürften vor Gericht nicht verwendet werden. Dies gelte unabhängig vom Ausgang des aktuellen Gesetzgebungsvorhabens, mit dem Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) heimliche Gentests unter Strafe stellen will.
Die CDU-Bundestagsabgeordnete Ute Granold begrüßte das Urteil. Es zeige den gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Zugleich bedeute es aber keinen Automatismus, die Tests grundsätzlich zu verbieten. Entscheidend sei vielmehr, den Missbrauch im Umgang mit Gendaten auszuschließen.
Die Karlsruher Richter stellten zugleich klar, dass heimliche Tests auch nicht dazu genutzt werden können, um ein Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft überhaupt erst in Gang zu bringen. Dazu müsse der angebliche Vater «konkrete Umstände» nennen, die seine Zweifel an der Vaterschaft als «nicht ganz fern liegend» erscheinen ließen. Auch die verweigerte Zustimmung der Mutter zu einem Test könne einen solchen «Anfangsverdacht» nicht begründen.
Die Gerichte lassen dafür normalerweise den bloßen Hinweis auf mangelnde Ähnlichkeit nicht genügen. Kann der Mann dagegen belegen, dass die Frau in der fraglichen Zeit mit anderen Männern intim war, ist eine Anfechtung möglich. In solchen Prozessen holen die Gerichte selbst Abstammungsgutachten ein. Granold plädierte dafür, die Hürden für eine Vaterschaftsanfechtung zu senken.
hg/dpa
19.01.2005
http://www.lawchannel.de/index2_full.php?feed=12323
Der Hauptmann von Köpenick und das Oberlandesgericht Jena
Es grenzt schon an Unverschämtheit, wenn das Oberlandesgericht Jena in seinem Urteil vom 6.3.2003 - 1 UF 358/02 (nicht rechtskräftig), veröffentlicht in "Familie, Partnerschaft, Recht", 7/2003, S. 374-376, einem rechtlichen Vater de facto untersagen will, die Vaterschaft seines rechtlichen Kindes per modernen Abstammungstest überprüfen zu lassen.
Das Gericht behauptet, das private Abstammungsgutachten, das der vermeintliche Vater hat anfertigen lassen und dass seine Vaterschaft ausschloss, sei rechtswidrig zu Stande gekommen. Begründet wird dies vom OLG damit, das die Mutter die alleinige elterliche Sorge hat.
So viel Hauptmann von Köpenick kann man gar nicht lesen, um zu wissen, dass dieser auf alle Fälle auch in Jena so miserabel behandelt worden wäre, wie in Berlin.
Ohne Arbeit keine Wohnung und ohne Wohnung keine Arbeit, das war das Dilemma des Schusters Voigt, der daraufhin mit einer geklauten Uniform und einer Truppe autoritätshöriger Soldaten die Kasse im Rathaus Köpenick beschlagnahmte. So etwas wünscht man auch der Justizkasse des Oberlandesgericht Jenas, und dazu noch 12 Monate Gehaltssperre für die Richter, die dieses männerfeindliche Urteil verzapft haben.
Ohne Sorgerecht kein Recht die Vaterschaft klären zu lassen. Und das Sorgerecht wird dem Vater nach dem männerfeindlichen Diskriminierungsparagrafen §1626 BGB vorenthalten.
Wenn die Richter vom OLG Jena ein wenig Anstand hätten, hätten sie wegen diesem Skandal schon längst einen Sitzstreik beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gemacht. Doch dafür reicht es nicht. Statt dessen üben sie sich in Mütterideologie und Heilige-Familie-Ideologie.
Man kann gar nicht so viel essen, wie man kotzen möchte, hat Tucholsky mal gesagt.
Oder:
Denk ich an Deutschland in der Nacht (und im speziellen an Jena)
bin ich um meinen Schlaf gebracht.
Um mit Heinrich Heine zu sprechen.
Der betroffene Mann ist jetzt in die Revision an den Bundesgerichtshof gegangen.
Bleibt zu hoffen, dass dort mehr Verstand anzutreffen ist, woran man nach dem männerfeindlichen Urteil des BGH vom 4.4.2001 berechtigte Zweifel haben kann.
Anton, 14.09.2003
"Schon immer hielten es die Deutschen mit dem Sprichwort:
<Wem Gott ein Amt gibt, dem gibt er auch Verstand>
Die Hoffnung erfüllt sich nicht immer. Zutreffender erscheint jedoch das Sprichwort:
<Wenn die Fahne flattert, ist der Verstand in der Trompete>"
aus Günther Hesse: "Hitlers neuropsychiatrische Störungen"
in: "Psychologie und Geschichte", H 1/2 - Juni 2001, S. 101
Leserbrief wegen: Oberlandesgericht Jena in seinem Urteil vom 6.3.2003 - 1 UF 358/02 (nicht rechtskräftig)
Hallo Jungs,
wegen dem Urteil aus Jena zum unrechtmässig durchgeführten Nachweis der genetischen Vaterschaft will ich Euch heute als Advocatus Diaboli auf etwas aufmerksam machen:
Das Urteil ist nicht gänzlich ohne Logik.
Bei einem Vaterschaftstest handelt es sich um eine medizinische Untersuchung und somit um einen Eingriff auf das Kind und ein Eingriff ist zu Recht von der Zustimmung des/der Sorgeberechtigten abhängig. Es sei daran erinnert was wäre wenn medizinische Untersuchungen im allgemeinen, von beliebigen Menschen an anderen Menschen durchgeführt oder veranlasst werden könnten.
So käme beispielsweise eine per medizinische Untersuchung festgestellte geistige Unzurechnungsfähigkeit von einem unliebsam erscheinenden Buchautor sicher dem einem oder der anderen recht gelegen in einem kontrovers geführten gesellschaftlichen Diskurs.
Im speziellen wäre es auch nicht hinnehmbar wenn ein Vaterschaftstest von den Nachbarn durchgeführt werden könnte, die schon immer auf der Suche nach Belegen für den unmoralischen Lebenswandel ihrer zugezogenen Nachbarin waren.
Oder es sei an die Brisanz erinnert die Abstammungsfragen im Ausländerrecht entwickeln können.
Diese Beispiele sollen illustrieren, dass medizinische Untersuchungen im allgemeinen und die Feststellung der genetischen Abstammung im besonderen, ein substantieller Bestandteil der Persönlichkeitsrechte darstellen und somit zu Recht unter einem besondern Schutz stehen.
Ja das zählt alles nicht, höre ich euch jetzt schreien, denn was ist mit den Schutzrechten des Vaters der unter Umständen fälschlicherweise zum Unterhalt verpflichte wurde.
Güterabwegung, Jungs, Güterabwegung.
Und mir erscheint es in der Tat lohnenswerter, statt grundsätzlich an dem Verstand der jenaer Justiz zu zweifeln, auf die Persönlichkeitsrechte der Zahlväter ohne Sorgeberechtigung hinzuweisen. Das mag zwar abgegriffen klingen ist aber gerade um Gesetzesinitiativen wie die zur grundsätzlichen Zustimmungspflicht der Mutter zu Vaterschaftstests zu verhindern, wesentlich effizienter.
Es handelt sich nämlich bei unterhaltspflichtigen Vätern gerade nicht um eine willkürliche Personengruppe. Aber was trag ich Eulen nach Athen.
Ich prognostiziere allerdings, dass der Umgang mit genetischen Abstammungstests sehr bald gesetzlich geregelt werden wird. Und wer dann für die beliebige Zulässigkeit votiert wird Schiffbruch erleiden. Stattdessen hielte ich eine gerichtlich anordbare Abstammungsprüfung bei exakt festzulegenden Streitfällen und unter Abwägung der Interessen der Beteiligten für durchsetzbar. Selbst dann ist das Missbrauchpotential noch beträchtlich und am Ende werden wir wieder ein Rechtsvorschrift mehr haben von denen ich eigentlich immer weniger haben wollte.
Diabolische Grüße
von Volker Handke
23.09.2003
PS: Veröffentlichungsfähig mit vollem Namen und nur vollständig
Kommentar vaeternotruf.de: Zum Thema Datenschutz kann man Volker nur zustimmen. Aber es ist ja gerade der springende Punkt, dass dem rechtlichen nichtsorgeberechtigten Vater vom "demokratischen Rechts-" Staat das Recht verweigert wird, selbst zu prüfen, ob er auch der biologische Vater ist. Denn er ist ja nicht sorgeberechtigt, verletzt also formaljuristisch die Persönlichkeitsrechte des Kindes.
Das ist so ähnlich als wenn man Männern verweigern würde Strafanzeigen zu stellen und wenn sie es dennoch täten, sie wegen Nötigung der Staatsgewalt abzuurteilen.
Oder in der DDR einen Ausreiseantrag in die BRD zu stellen, dieses staatlicherseits dem Antragsteller zu versagen und ihn dann nach einer erfolglosen "Republikflucht" wegen dieser "Republikflucht" abzuurteilen und einzusperren.
Anton, 23.09.03
Umgangsauschluss abgelehnt
"Zum (hier abgelehnten) befristeten Ausschluss der Umgangsbefugnis des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem (hier: knapp neun Jahre alten) Kind bei eindeutig ablehnender Haltung des sorgeberechtigten Elternteils."
OLG Thüringen, 1.FamS, Beschluß v. 17.6.99, 1 UF128/99;
veröffentlicht in FamRZ 2000, Heft 1, S.46-47