Pfändungsfreigrenzen

Kindesunterhalt


 

 

Zum 1. Januar 2002 sind neue Pfändungsfreigrenzen nach § 850c der Zivilprozeßordnung festgesetzt worden

Bei bereits laufenden Pfändungen sollte sich der Schuldner beim Drittschuldner (Arbeitgeber, sozialversicherungsträger) vergewissern, dass die neuen Pfändungsgrenzen eingehalten werden. Gegebenenfalls muss der Schuldner einen Antrag auf Berichtigung des Pfändungsbeschlusses stellen.

Weitere Infos erfragen Sie bitte in Ihrer Schuldnerberatugsstelle.

 


 

Tipps zum Thema

 

1. Pfändungsgrenze (Selbsbehaltssatz) im Unterhaltspfändungsachen

2. Pfändungsgrenze (unpfändbares Einkommen) im Insolvenzverfahren

zu 1. Du kannst zum Sozialamt gehen und dir eine Bescheinigung über deinen gegenwärtigen Bedarf nach dem Bundessozialhilfegesetz geben lassen. Dafür nimm deinen Mietvertrag, die wichtigsten Versicherungspolicen (z. B. Krankenversicherung, Haftpflichtversicherung, Rentenversicherung etc.) und das Urteil über Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt mit. Damit wird dir der Gesamtbedarf, der von der Pfändung freizustellen ist, bescheinigt. Diese Bescheinigung nimmst du mit zum Amtsgericht und lässt dir dem Gläubiger gegenüber die Pfändungsgrenze vom Gericht per Beschluss bestätigen. Diesen Beschluss ggf. deinem Arbeitgeber bzw. Auftraggeber oder der Bank vorlegen.

Zu 2. Beim Insolvenzverfahren ist das etwas anderes. Hier machst du allen deinen Gläubigern zunächst einen Vorschlag zum Vergleich, indem du einen bestimmten Betrag von deinem Einkommen zur Rückzahlung an alle vorschlägst. Da kann der Selbstbehalt auch oberhalb der oben beschriebenen Grenze liegen, sofern die Gläubiger zustimmen. Kommt dann keine Einigung zustande, kann das Insolvenzgericht bestimmen, in welcher Höhe und wie du deinen Schulden zurückbezahlen kannst.

Geh am Besten zu einer Schuldenberatungsstelle (z. B. AWO). Die sind kostenlos für dich.

 

 


 

 

 

Pfändungsfreigrenzen

Bundesregierung plant eine längst fällige Anhebung der Pfändungsfreigrenzen. Zu dem vorliegenden Referentenentwurf der Bundesregierung veröffentlicht der "Nachrichtendienst des Deutschen Vereins", ISSN 0012-1185, Herausgeber: Deutscher Verein für Öffentliche und privater Fürsorge - www.deutscher-verein.de

in der Ausgabe 2/2001 eine ausführliche Stellungnahme der AG Schuldnerberatung der Verbände.

 


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