Umgangsrecht

Zwangsvollstreckung


 

 

 

Was ist Gewalt im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 33 II FGG?

Richter Dr. Stephan Hammer, Berlin

FPR 2008 Heft 8-9 413-417

 

 

"Die Anwendung von Gewalt in FGG-Verfahren ist gem. § 33 II FGG gesondert vom Gericht anzuordnen. Wegen der Tragweite der Anordnung bedarf es einer klaren Vorstellung davon, was unter „Gewalt“ zu verstehen ist. ..."

 

 


 

 

 

 

Prüfungsumfang im Rahmen der Vollstreckung einer Umgangsregelung 

Yvonne Gottschalk: 

FPR 2008 Heft 8-9, 417-419 

Richterin am AG Yvonne Gottschalk, Frankfurt a.M.

 

"Beim Vollstreckungsverfahren nach § 33 FGG handelt es sich um ein gegenüber dem Ausgangsverfahren eigenständiges Verfahren (BGH, FamRZ 1990, 35 [36]), obwohl es ein gesondertes Vollstreckungsgericht nicht gibt. Vielmehr führt das die Entscheidung erlassende Gericht die Vollstreckung durch. Damit stellt sich die Frage nach dem Prüfungsumfang im Verfahren über die Vollstreckung einer Umgangsregelung. Werden Einwände, die sich gegen die Umgangsregelung selbst richten, im Vollstreckungsverfahren - noch einmal - überprüft? Falls ja, wie rechtfertigt sich diese, von dem im Vollstreckungsrecht geltenden Grundsatz, dass im Vollstreckungsverfahren Gründe, die sich gegen den Fortbestand der Grundentscheidung selbst richten, unbeachtlich sind, abweichende Auffassung?

..."

 

 

 

 


 

 

Renitenter Vater sorgt für große Aufregung

Baesweiler. Helle Aufregung herrschte am Samstagnachmittag rund um den Adenauerring in Setterich. In einer Wohnung eines Mehrfamilienhauses hatte sich ein 32-jähriger türkischer Familienvater verschanzt und mehr als drei Stunden lang die Polizei auf Trab gehalten. Die Aktion endete glimpflich.

Wie die Aachener Polizei mitteilte, wollte ein Gerichtsvollzieher, begleitet von uniformierten Ordnungshütern, gegen 13.20 Uhr zwei Kinder aus der Wohnung herausholen und ihrer Mutter übergeben, die getrennt von ihrem Mann lebt. Das Sorgerecht besitzt zwar er, doch alle 14 Tage darf die Frau ihre Kinder sehen.

SEK alarmiert

Nachdem die Beamten geklingelt hatten, brüllte der 32-Jährige, dass er niemanden hereinlassen und die elfjährige Tochter und den siebenjährigen Sohn nicht herausgeben werde. Von der Noch-Ehefrau wusste die Polizei, dass der Mann womöglich bewaffnet sein könnte. Daraufhin wurde ein Sondereinsatzkommando (SEK) der Polizei zu dem weiträumig abgesperrten Tatort gerufen, um auch jedes Risiko auszuschließen, dass den Kindern Schaden zugefügt werden könnte.

Mit Unterstützung durch einen Dolmetscher versuchte die Polizei den Mann zur Aufgabe zu bewegen. Schließlich ließ er sich gegen 16.30 Uhr darauf ein und verließ «freiwillig», wie es hieß, die Wohnung. Daraufhin nahm ihn die Polizei vorläufig fest. Die Kinder blieben unverletzt.

Gefährlich

Beim anschließenden Durchsuchen der Wohnung fangen die Beamten eine Gas-Schreckschusspistole. Wie Polizeisprecher Michael Houba gestern auf Anfrage der AZ offenlegte, besitzt diese Waffe ein hohes Gefährdungspotenzial: «Unmittelbar auf den Körper aufgesetzt kann sie tödliche Folgen haben!»

Am Sonntag wurde der Türke auf Antrag der Aachener Staatsanwaltschaft dem Haftrichter vorgeführt. Wie Houba weiter informierte, wurde er allerdings nach der Nacht in Untersuchungshaft wieder auf freien Fuß gesetzt. «Polizei und Staatsanwaltschaft haben dem Mann die Konsequenzen aufgezeigt, falls er auch nur ansatzweise noch einmal ein ähnliches Verhalten an den Tag legen sollte», erläuterte Houba. Konkret: Dann wäre ein «sofortiger Freiheitsentzug» unvermeidlich. Doch eine Wiederholung der Tat sei wohl auszuschließen.

Mit einer Anklage wegen der von ihm heraufbeschworenen «Bedrohungslage» - die Polizei wollte keinesfalls von einer «Geiselnahme» reden - muss der Mann aller Voraussicht nach aber wohl rechnen. Sie räumte indes ein, dass «die Grenzen zwischen beiden Taten fließend» seien.

Mehrfach aufgefallen

Ein wenig überraschend erscheint die Haftverschonung indes schon: Immerhin ist der 32-Jährige bereits viermal polizeilich in Erscheinung getreten. Das war Anfang der neunziger Jahre und zuletzt 2004. Welche Vorwürfe ihm dabei gemacht worden sind, war gestern nicht zu erfahren. Offen blieb auch, ob es bereits zu Verurteilungen des seinerzeit beschuldigten Mannes gekommen ist.

Redakteur Berthold Strauch | 05.08.2007

 

http://www.aachener-zeitung.de/sixcms/detail.php?template=az_detail&_wo=News:Topnews&id=265351

 

 


 

 

 

Zwangsvollstreckungsrecht; Umgangsrecht

Festsetzung und Verhältnismäßigkeit von Zwangsmaßnahmen im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Durchsetzung eines Umgangsrechts

§ 1632 Abs. 1 BGB, § 33 FGG

1. Die Festsetzung von Zwangsmaßnahmen im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit setzt stets eine gerichtliche Verfügung voraus; es genügt nicht, wenn die Verpflichtung unmittelbar auf dem Gesetz - hier: § 1632 Abs. 1 BGB -  beruht.

2. Ein geschlossener Vergleich kann im FGG-Verfahren nur dann Grundlage einer Vollstreckung sein, wenn das Gericht ihn durch eine eigene Entscheidung gebilligt und ihm damit eindeutig den Charakter einer Verfügung i. S. d. § 33 FGG verliehen hat.

3. Auch im FGG-Verfahren ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Bei der Vollstreckung nach § 33 FGG ist daher zunächst ein Zwangsgeld, in besonderen Fällen daneben auch Zwangshaft anzuordnen; erst wenn diese Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder keinen Erfolg versprechen, kommt die Gewaltanwendung nach § 33 Abs. 2 FGG in Betracht.

4. Entscheidungen auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind zu begründen, sofern sie in Rechte der am Verfahren Beteiligten eingreifen; bei sorgerechtlichen Entscheidungen ist dies in aller Regel der Fall.

OLG Brandenburg, Beschl. vom 11.10.2000 - 9 WF 178/00

veröffentlicht in:

Heft 4 April 2001 JAmt (DAVorin)

 

 


 

 

"Vollstreckungsmassnahmen nach §33 FGG"

Cindy Kraeft

Teil 1 in ""Familie und Recht", FuR 9/2000, S. 357-421

Teil 2 in: "Familie und Recht", FuR 10/2000, S. 417-421

 

 


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