Abänderungsklage


 

 

 

Abänderungsklage bei tituliertem Kindesunterhalt

Will ein barunterhaltspflichtiger Elternteil eine Abänderung einer bestehenden Unterhaltstitulierung erreichen, muss er gemeinsam mit dem anderen Elternteil eine Neutitulierung vornehmen oder selbstständig Abänderungsklage einreichen. Die Abänderungsklage wird dann Erfolg haben, wenn die Gründe für das Einreichen beachtlich sind, so z.B. chronische Krankheit, Berentung, Arbeitslosigkeit bei deutlich verminderte Möglichkeit zur Wiederaufnahme einer entsprechend bezahlten Stelle, deutlich erweiterte persönliche Betreuung des Kindes gegenüber der vorherigen Betreuungsregelung zwischen den Eltern etc.

 

 

 


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