Väternotruf

Juni 2003


 

 

 

 

PROGRAMMHINWEIS für Montag, 30. Juni 2003, 21 Uhr

„Unter den Linden“. Der Polittalk bei PHOENIX.

Zu Gast bei Tina Hassel:

· Renate Schmidt (SPD), Bundesfamilienministerin

· Ursula von der Leyen (CDU), Sozial- und Familienministerin Niedersachsen

 

Ihr Thema:

Keine Kohle, keine Kinder - Stiefkind Familienpolitik?

 

Die Deutschen sterben aus: Selbstverwirklichung und Zukunftsangst haben die Geburtenrate in den Keller gedrückt. Die immer härter werdende Arbeitswelt, der Mangel an Hortplätzen und Ganztagsschulen, teure Wohnungen – wer kann sich noch Kinder leisten? Und die Politik? Abschaffung des Ehegattensplittings, Diskussion über Mitversicherung der Familien, Ende der Lehrmittelfreiheit – die Vergünstigungen für Familien stehen zur Diskussion. Was kann die Politik tun? Soll es Bonuspunkte für Kinderreiche bei der Rente geben? Ein Extrawahlrecht für Familien? Mehr Kinderbetreuung? Staatliche Erziehung, wo die Familie versagt?

Diese und andere Fragen diskutiert Tina Hassel mit den beiden Müttern und Ministerinnen Renate Schmid und Ursula von der Leyen.

Studioreporter Michael Kolz interviewt Gäste im Publikum, die zu Wort kommen.

 

 

 


 

 

 

"Geschlecht - Gewalt - Gesellschaft. Gegenwartsdiagnosen"

Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt

3.-5.7. 2003

 

Infos unter:

Prof. Dr. Siegfried Lamnek, Lehrstuhl für Soziologie II, Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt, 85071 eichstädt

Tel 08421/931412

Mail: siegfried.lamnek@ku-eichstaett.de

 

 


 

 

 

 

Große zentrale bundesweite Väterdemo

am 14. Juni 2003 ab 12:00 Uhr in Berlin

 

-> Gemeinsames Sorgerecht als Regelfall auch bei nichtehelichen Kindern

-> Umgangsverweigerung ist eine strafbare Handlung

-> Schnelle Entscheidungen zum Wohl der Kinder

-> Hälftige Kinderbetreuungszeit als Chancengleichheit

-> Konsequente Gleichstellung im Familienrecht

 

Aus allen größeren Regionen sind Busse geplant, Fahrtgemeinschaften werden vermittelt, in Berlin bestehen Übernachtungsmöglichkeiten.

Bitte unbedingt teilnehmen, frühzeitig anmelden und mithelfen!

 

 

Weitere Infos:

Hotline 01805 - 120 120

WEB www.demo.vafk.de

 

nächste VAfK-Ortsgruppe

 

 

Bundesverein "Väteraufbruch für Kinder e.V.", Palmental 3, 99817 Eisenach,

Tel. 01805 - 120 120, Fax 06627 - 91 48 37

eMail info@vafk.de

WEB: www.vafk.de

 

Aktions-Spendenkonto: Sozialbank Hannover, BLZ 251 205 10, Kto. 8443 602

 

 

 

 


 

 

 

Kinderklaubehörde

Im Dossier in "Die Zeit" Nr.26 vom 18.06.03 schildert Sabine Rückert den erschütternden Fall einer Familie, der ohne stichhaltige Beweise und aufgrund der Unfähigkeit von Behörden und eines Sachverständigen ihr Kind weggenommen wurde. Ausschlaggebend für das Entziehen des Kindes war das Engagement der Mutter einer Schulfreundin des Kindes. (Mißbrauch von Kindern durch Väter ist offensichtlich eine Anschuldigung, die nicht hinterfragt wird.) Nachzulesen auch unter: http://www.zeit.de/2003/26/Verdacht

 

Lesenswert auch das Interview mit Heribert Giebels, stellvertretender Vorsitzender des Kinderschutzbundes im Saarland, der bestätigt, daß es sich nicht um einen Einzelfall handelt.

 

 

 


 

 

 

Lügendetektor - Polygraphentest

 

Durch die Rechtssprechung der Strafsenate des BGH ist auch für das Zivilverfahren höchstrichterlich geklärt, dass die polygraphische Untersuchung (Lügendetektor) mittels Kontrollfragen und - jedenfalls dann, wenn der Beweisführer zum Zeitpunkt des Tests bereits von den Ermittlungsergebnissen Kenntnis hatte - auch mittels Tatwissenstest ein völlig ungeeignetes Beweismittel ist.

BGH, Beschluss vom 24.6.2003 - VI ZR 327/02 (OLG Hamm)

veröffentlicht in NJW 2003, Heft 35, S. 2527-2529

 

 

 

 


 

 

Scheidungsväter: Wer Geld hat, darf die Kinder sehen, wer keines hat, hat Pech gehabt!

 

Die Ergebnisse der www.vaeterstudie.de zeigen, dass gut zahlende Väter bessere Chancen haben, ihre Väterlichkeit nach der Trennung zu erhalten. Viele Männer hingegen dürfen ihre Emotionalität zum Kind nicht leben.

 

Buchankündigung:

Im Dezember 2003 erscheint Gerhard Amendt: "Väter nach der Scheidung", IGG - Universität Bremen, ISBN 3-88722-570-8.

 

Veränderte Telefonnummer!

Das Institut für Geschlechter- und Generationenforschung erreichen Sie jetzt unter:

Tel.:069 / 94508752

Die E-Mail-Adressen bleiben unverändert

igg@uni-bremen.de

adamek@uni-bremen.de

 

 

 


 

"Countdown zur Chancengleichheit!

Deutsch-schwedischer Dialog zu Vätern, Familie und Gleichstellung"

 

Friedrich-Ebert-Stiftung und Schwedische Botschaft

 

18.6.03 in Berlin

 

 

Friedrich-Ebert-Stiftung

Dialog Ostdeutschland

Forum Politik und Gesellschaft

Tel: 030-269 35 831

Fax: 030-269 35 858

 

 

Tagungsimpressionen: 

Es ist ja schön, wenn sich überhaupt mal jemand Gedanken über Väter macht. Schon allein die Absicht ist lobenswert und so soll die Friedrich-Ebert Stiftung hier auch gelobt werden. Das die ganze Veranstaltung dann ein wenig in Richtung Müttertagung abrutschte, war sicher auch den ReferentInnen geschuldet. So z.B. Hans Bertram, seines Zeichens Soziologe und Vorzeigeprofessor der SPD in Sachen Familie. Nun, Professor Bertram gelang es tatsächlich zu zeigen, dass es noch echte Frauenversteher gibt. Von den Podiumsfrauen ab und an mal leicht getadelt, gab er zu verstehen, dass er darüber nachdenken wird und somit bei ihm Besserung in Sicht ist. 

Bundesfamilienministerin Schmidt überraschte dann mit ihrer prinzipiellen Sicht, dass die Unterhaltspflicht zwischen Erwachsenen abgeschafft werden sollte. Wann das jedoch sein könnte, ließ sie offen. Das Ehegattensplitting will sie allerdings nicht abschaffen, das wäre doch nur ein symbolischer Akt, so die Ministerin. Bei einer anderen Meinung würde sie wahrscheinlich erheblichen Ärger mit ihren gutverdienenden SPD Männern bekommen.

Zur Anfrage eines Teilnehmers nach Abschaffung von §1671 BGB sagte Renate Schmidt, dass sie eine Befürworterin des gemeinsamen Sorgerechtes wäre, sie aber zur Zeit keinen Handlungsbedarf sehe und im übrigen gäbe es ja auch Väter, die sich nach einer Trennung nicht mehr um ihre Kinder kümmern würden.

Am Rande der Tagung teilte die Ministerin  mit, dass sie wegen der Diskriminierung nichtverheirateter Väter im Sorgerecht keinen Handlungsbedarf sähe, denn die Gesetzesänderung der letzten Reform (von 1998) wäre ja erst vor zwei Jahren passiert und man solle doch erst mal die Ergebnisse abwarten. Nun, wer richtig rechnen kann, hat sicher gemerkt, dass seit 1998 schon 5 Jahre vergangen sind. Man sollte aber einer Ministerin, noch dazu einer weiblichen, einen solchen Lapsus, nicht nachtragen. Und die von der staatlichen Diskriminierung betroffenen Väter sollten so viel Größe besitzen, der nächsten Reform noch 20 Jahre Zeit zu geben, da sind sie dann Großväter und können ihre männlichen Enkel und das Ende der deutschen Elternapartheid feiern. Alles will eben seine Weile haben, schließlich hat es in Südafrika auch sehr lange gedauert bis die rechtliche Gleichstellung zwischen Weißen und Schwarzen Wirklichkeit wurde.

Anton 18.6.03

 


 

 

Beschluss des OLG Brandenburg vom 03.02.2003 - 9 UF 171/02

Anordnung von Umgangskontakten trotz entgegenstehenden Willens eines 13-Jährigen

in: "Das Jugendamt", 5/2003, S. 261-263

 

 

Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 21.07.2000 - 13 UF 9842/99

Anordnung begleiteten Umgangs mit dem Vater bei Desinteresse eines 13-Jährigen

in: "Das Jugendamt", 5/2003, S. 263

 

 

 

 


 

Abstammungstest

Es ist so einfach wie der Kauf einer Thermoskanne, doch die Folgen können gewaltig sein: außergerichtliche Vaterschaftstests. Was bringt einen Mann dazu? Und was ein Kind? Was fühlt man beim ersten Verdacht und an dem Tag, an dem man den Umschlag mit den Testergebnissen in den Händen hält?

Darüber möchte ich berichten. Ich suche Väter oder Kinder, die diesen Schritt noch vor sich oder schon gewagt haben und - auf Wunsch anonymisiert - in den Zeitungen "WELT" oder "MORGENPOST" davon erzählen. Es geht nicht um Voyeurismus. Ich will einen lebendigen Einstieg für eine interessante, faire und ausgewogene Reportage über diesen neuen Trend in der Gesellschaft, will wissen, ob diese Tests die Menschen tatsächlich beruhigen oder unglücklich machen. Mich interessieren a l l e Erfahrungen. Menschen, die der Partnerin/ Mutter den Test ankündigen und solche, die ihre Probe heimlich eingeschicken, vermeintliche Väter die irrtümlich Unterhalt zahlten und andere, die sogar um ein Kind kämpfen, das vielleicht gar nicht ihres ist. Vielleicht fühlen Männer sich angesichts der vielen Rechte einer Mutter gar entmündigt?

Auch Mütter, Omas und Opas interessieren mich, und vor allem Kinder. Denken Sie gut darüber nach. Wir sind eine große deutsche Tageszeitung. Diskretion wird zugesichert. Sie bestimmen, wie weit Sie gehen.

 

Stefanie Schneider,

Ressort Reportage "DIE WELT"

schneider@welt.de

 

030 2591 73954 ( wochentags von 10 bis 18 Uhr. Für unverbindliche Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.)

 

18.06.03

 

 


 

Kein Elternkrieg auf Kosten der Steuerzahler/innen 

Prozesskostenhilfe ist dann zu verweigern, wenn die Eltern es bisher unterlassen haben, eine gemeinsame Elternberatung oder Mediation wahrzunehmen 

Amtsgericht Bochum, Beschluss vom 20.12.2002 - 59 F 335/03, in: "FamRZ", 2003, Heft 11

 

Der Beschluss ist ein Lichtblick in der herrschenden kriegsunterstützenden und steuergelderverschwendenden  Familienrechtspraxis und sollte über jedem Eingangsportal der Familiengerichte angebracht werden.

 


 

 

Deutschland hinter dem Mond

"Schutzmaßnahmen für Kinder und der Begriff der ´elterlichen Verantwortung´ im internationalen und europäischen Recht ..."

Michael Busch in: IPRax 2003, Heft 3

 

Während man in Europa Elternschaft als Verantwortungswahrnehmung begreift, gilt in Deutschland Elternschaft noch immer als, überwiegend mütterlicher Besitzstand (Sorgerecht). Bollwerkartig legt sich das Bundesjustizministerium vor diese antiquierte Ansicht.  Unser Vorschlag. Eine Woche Kopfstand im Bundesjustizministerium könnte helfen, dem Recht der Kinder auf volle elterliche Verantwortung von Vater und Mutter Rechnung zu tragen und das deutsche Recht vom Kopf wieder auf die Füße zu verhelfen.

 

 


 

Lore Maria Peschel-Gutzeit, Senatorin für Justiz a.D. in Hamburg und Berlin, vorher Vorsitzende eines Familiensenats am OLG Hamburg

jetzt Rechtsanwältin in Berlin in der Sozietät Fritze Paul Seelig

 

 

"Das missverstandene PAS - wie Sorgerechtsentzug und Geschwisterkoppelung das Wohl der Kinder gefährden."

 

Lore Maria Peschel-Gutzeit in: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2003, Heft 6, S. 271-276

 

Es kreißte der Berg und gebar eine Maus oder Viel hilft nicht immer viel, könnte man den Aufsatz von Frau Peschel-Gutzeit untertiteln.

Wer gehofft hatte von ihr neues zum Thema Elternentfremdung  und PAS zu erfahren, wird enttäuscht sein. Statt dessen auf sechse Seiten in epischer Breite eine Kritik eines Beschlusses des Amtsgericht Pirna und des OLG Dresden vom 29.8.2002.

Nun mag dahin gestellt sein, ob das OLG seinen Beschluss ausreichend fachlich untersetzt hat. Wir können das von hier aus nicht beurteilen.

 

Ob Frau Peschel-Gutzeit hier aber der große Wurf gelungen ist, daran haben wir unsere Zweifel.

Der Mutter wird von Frau Peschel-Gutzeit erst ein mal der Gutmenschenstatus bescheinigt: "... Zwar zeigt der Verlauf des vorbezeichneten Konflikts, dass die Mutter viel Kraft und Initiative darauf verwandt hat, alle Kinder bei sich zu haben und zu behalten. Womöglich hatte sie dafür aus ihrer Sicht aber gute Gründe. Sie war es, die aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist, sie ist im November 2000 mit den Kindern ins Frauenhaus gezogen und hat gegen den Herausgabeanspruch des Vaters geltend gemacht, die Kinder seien beim dem Vater wegen dessen körperlicher Misshandlungen gefährdet. Sie hat schließlich den Vater und dessen Vater im Februar und März 2001 wegen Körperverletzung der Kinder und körperlicher, vermutlich auch sexueller Misshandlung angezeigt. ..."

 

Na, wenn das nicht schon wenigstens für einmal Lebenslänglich für den Vater ausreicht. So viele Verdachtsmomente, wer wollte da mit dem Einsperren zögern.

Angesichts der Ruchlosigkeit des OLG Dresdens, der armen treusorgenden und selbstlosen Mutter das Sorgerecht zu entziehen, kommen einen fast die Tränen. Pfui, schämt euch ihr doofen Sachsen.

 

Dann bringt Frau Peschel-Gutzeit den systemischen Ansatz im Familienrecht auch noch mit dem Namen von Joseph Salzgeber von der GWG in München in Verbindung. Gott allein mag wissen, wie sie auf diese Assoziation gekommen ist. Vielleicht hätte sie statt der vielen abendlichen Salzgeber-Lektüre auch mal in Bergmann, Jopt, Rexilius 2002 gucken sollen.

 

Dann kommt der Kindeswille ins Spiel. Eigenartiger Weise spielt der in anderen Fällen häufig gar keine Rolle, doch hier ist das anders. Hier ist der Kindeswille plötzlich eine heilige Kuh. So wie die Heilige Mutter Maria mit dem Jesuskind. Werft Euch in den Staub ihr Ungläubigen und betet.

 

Fazit: Verfahrenspfleger, Sachverständiger, Amtsgericht Pirna und OLG Dresden, seid bitte so nett und nehmt ein paar Nachhilfestunden bei Frau Peschel-Gutzeit. Oder besser noch, helft ihr dabei Justizministerin in Sachsen zu werden, auf dass solche mütterunfreundlichen Beschlüsse wie der Eurige der Vergangenheit angehören mögen.

 

 


 

 

 

"Das `Wechselmodell` und die Folgen für wen auch immer"

 

Ingeborg Rakete-Dombek

 

in: "Forum Familien- und Erbrecht", 1/2002

www.forum-familienrecht.de

 

 

Immer wenn sich Rechtsanwälte über psychologische Fragen Gedanken machen, darf man gespannt sein. So auch bei Frau Rakete-Dombek (Nomen est Omen, was Rakete bedeutet kann man im Fremdwörterbuch nachschlagen.). Ihre Fragen, wie: "Wem nützt das Wechselmodell? Wessen Wohl dient es?" beantwortet sich Frau Rakete-Dombek gleich selbst. Wer sollte das auch besser können als eine Anwältin, die noch dazu an anderer Stelle herausbekommen hat, dass die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Kinder dem Kindeswohl dienen würde. "Es nützt Eltern, die zunächst dem Gerechtigkeitsdenken (um nicht Halbteilungsgrundsatz zu sagen), was die während der Ehe oder des Zusammenlebens geschaffenen Werte angeht, besonders unterliegen". So einfach ist die Welt - auf der Sicht von Frau Rakete-Dombek. Dass die Welt sehr einfach gestrickt ist, nämlich weiß und schwarz, gut und böse, wusste schon Karl-Eduard von Schnitzler, der "Kanalarbeiter" im DDR-Fernsehen.

 

"Forum Familien- und Erbrecht"

ISSN 1433-8696

 

www.forum-familienrecht.de

 

 

Herausgeber

Rechtsanwältin Dr. Ingrid Groß, Augsburg

Rechtsanwalt Dr. Andreas Frieser, Bonn

Rechtsanwalt Jörg Kleinwegener, Detmold

Rechtsanwältin und Notarin Ingeborg Rakete-Dombek, Berlin

Rechtsanwalt und Notar Dr. Hubertus Rohlfing, Hamm

Rechtsanwältin Inge Saathoff, Oldenburg

Rechtsanwältin Angelika Rüstow, Berlin

und die Arbeitsgemeinschaft Familien- und Erbrecht des DAV

Beirat:

Dr. Helmut Büttner, Vors. Richter am OLG Köln

Prof. Dr. Barbara Dauner-Lieb, Universität Köln

Prof. Dr. Uwe Diederichsen, Universität Göttingen

Fritz Finke, Richter am OLG Hamm

Beatrix Weber-Monecke, Richterin am Bundesgerichtshof

 

Die Zeitschrift ist relativ unbekannt. Daher ist die Universitätsbibliothek Konstanz offenbar auch die einzige öffentliche Bibliothek in Deutschland, die diese Zeitschrift führt.

 


 

 

Wohngeldansprüche bei gemeinsamer Sorge und wechselndem Aufenthalt des Kindes

Bekanntmachung der Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2002 (WoGVwV 2002. Vom 27.12.2001, Bundesanzeiger Nr. 11a v. 17.1.2002:

"4.34 Gemeinsames Sorgerecht

Ein Kind des Antragsstellers gehört auch dann zu seinem Haushalt, wenn er von dem anderen Elternteil des Kindes geschieden ist oder getrennt lebt und ein beiden Elternteilen zustehendes Sorgerecht in der Weise ausgeübt wird, dass sich das Kind abwechselnd und regelmässig in den Wohnungen der Elternteile aufhält und dort betreut wird. Bei der Einkommensermittlung sind Zahlungen von Kindesunterhalt nur beim Empfangenden Haushalt als Zufluss, und zwar als Einnahme des Kindes, zu berücksichtigen. Ein Abzug dieser Zahlungen ist beim leistenden Elternteil entsprechend §13 Abs. 2 WoGG möglich."

veröffentlicht in: "FamRZ", 2003, Heft 7

 

 

 


 

 

Dr. Ernst Ell

Diplom-Psychologe und "Fachpsychologe für Klinische Psychologie", was immer das auch sein mag und wer hierfür die Zertifikate verteilt.

 

Ell gehört der traditionellen Gutachterschule an, die die Eltern in gute und schlechte Eltern sortiert. Der "gute" kriegt das Sorgerecht, der "schlechte" guckt in die Röhre.

 

Wenn Sie den Namen von Herrn Ell in einer Literaturliste in einem Gutachten lesen, dann wissen sie schon mal. woran Sie mit dem Gutachter sind.

 

 

 

"Psychologische Kriterien bei des Regelung der persönlichen Umgangs"

Ernst Ell, Weinheim: Deutscher Studien Verlag, 1990

 

 

„Psychologische Kriterien bei der Sorgerechtsregelung und Diagnostik der emotionalen Beziehungen“

Ernst Ell, Deutscher Studien Verlag, Weinheim, 1990

 

 

"... Wer sein Kind behalten will, darf es nicht aus der Hand geben. Der am Kind interessierte Elternteil, der die Wohnung verlassen will oder muß, sollte unbedingt das Kind mitnehmen, solange er nicht an Leib und Leben gefährdet ist. Er muß den günstigsten Zeitpunkt abwarten, zu dem die Mitnahme möglich ist, z.B. bei beruflicher Abwesenheit des Anderen." (S. 32)

 

 


 

 

 

Papa, wo bist du? 

Dürfen Trennungskinder Väter haben?

Lesung mit anschließenden Podiumsgespräch

 

"Ich bin meines Vaters Sohn. Geschichten von Männern zu einer ganz besonderen Beziehung"

Lesung mit Simone Schmollack

 

am 17.06.03 in der Heinrich-Böllstiftung in Berlin

Mit dabei:

Eike Schwarz, Fachdienst Jungen- und Männerarbeit Potsdam

Peter Moser, Mannege e.V. Berlin

 

 

Infos:

www.boell.de

walther@boell.de

 

 


 

 

"Welcher Papa ist der beste?"

Buch-Tipps für aktive Väter als Lese-Empfehlungsliste

 

"Damit die Väter von Anfang an das richtige Buch lesen." So begründet der Hildener Vorlese-Vater und Buchrezensent Christian Meyn-Schwarze sein neues Projekt: Eine "Papa-Liste" mit über zweihundert lieferbaren Büchern und anderen Medien, die sich vor allem an Väter wendet. Der Erziehungszeit-Vater und Hausmann stellt vor: informative Ratgeber für werdende Väter, Unterhaltsames und Amüsantes für genervte Männer mit dem Baby bis zu wunderschönen Bilderbüchern, in denen Väter mit ihren Kindern die Hauptrolle spielen. Zu besseren Orientierung ist die Liste in einzelne Rubriken nach Alter des Kindes aufgeteilt, beginnend mit dem "Vater mit Baby", dann bis zum Kindergarteneintritt, Bilderbücher für Papas und Kindergartenkinder, es folgen Vorlese- und Erstlesebücher für Schulkinder und schließlich erste anspruchsvolle Literatur für Jugendliche, in denen der Vater eine zentrale Rolle spielt.

In einem weiteren Kapiteln werden Bilderbücher vorgestellt, die Kindern helfen, wenn der Vater auszieht. Ergänzend gibt es Buchtipps für alleinerziehende Väter oder "soziale Väter", die ein Kind adoptiert oder als Pflegekind in ihre Familie aufgenommen haben.

Und weil sich immer mehr Großväter bewußt Zeit für ihre Enkelkinder nehmen, werden auch Bücher für aktive Opas vorgestellt.

Damit die Ideen für Spiel & Spaß und kindgemäße Förderung nicht ausgehen, nennt der Rezensent gleich geeignete Beschäftigungsbücher, Musikkassetten und CD´s für die aktive Freizeitgestaltung der Väter und Großväter mit ihren Kindern bzw. Enkeln.

Die kopierte 62seitige Empfehlungsliste mit zurzeit 250 Titeln kostet 2 EUR zuzüglich 1 EUR Versandkosten und kann bestellt werden bei

Christian Meyn-Schwarze, Gerresheimer Str. 63, 40721 Hilden,

E-mail: meynschwarze@compuserve.de

 

11.06.03

 

 

 

 


 

 

Unverschämtheiten aus dem Bundesjustizministerium

Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder "gibt keine Veranlassung, den gesetzgebenden Körperschaften Gesetzesänderungen vorzuschlagen."

 

 

 

 

11011 Berlin, 21.05.2003

Platz der Republik 1

Fernruf (030) 227-32478

Telefax (030) 227-30015

DEUTSCHER BUNDESTAG

Petitionsausschuss

Pet 4-15-07-40325-002225

(Bitte bei allen Zuschriften angeben)

 

Herrn Thomas Sochart

(Adresse)

 

 

 

 

 

 

 

Betr.: Sorgerecht der Eltern

Bezug: Mein Schreiben vom 07.01.2003

Anlg.: - 1 -

Sehr geehrter Herr Sochart,

anliegend übersende ich Ihnen die zu Ihrer Eingabe eingeholte Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz, das auch das Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 29.01.2003 in diese ausführliche Stellungnahme einbezogen hat, mit der Bitte um Kenntnisnahme.

Unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Ausführungen sehe ich Ihre Eingabe - vorbehaltlich einer gegenteiligen Äußerung Ihrerseits - als abschließend beantwortet an.

Die lange Bearbeitungsdauer bitte ich zu entschuldigen.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

(Rainer Waldach)

 

 

 

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Bundesministerium der Justiz

Berlin, den 14. März 2003

Postanschrift:

Bundesministerium der Justiz, 11015 Berlin

Hausanschrift: Mchrenstraße 37, 10117 Berlin

Lieferanschrift: Kronenstraße 41, 10117 Berlin

Telefon: 0 18 88 5 80 - 0

(0 30) 20 25 - 70

bei Durchwahl: 0 18 88 5 80 - 91 "'

(0 30) 20 25 - 91 12

Telefax: 0 18 88 5 80 - 95 Z:;

(0 30) 20 25 - 95 2_

An das Sekretariat des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages Platz der Republik 1 11011 Berlin

Betr.: Sorgerecht der Eltern;

hier: Eingabe Herrn Thomas Sochart (Adresse), vom 20. November 2002

Bezug: Ihr Schreiben vom 7. Januar 2003; - Pet 4-15-07-40325-002225 -

Anla.: - 2 -

1.

Der Einsender wendet sich gegen die Vorschrift des § 1626 a BGB, die die elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern regelt. Er führt aus, dass diese Vorschrift in ihrer jetzigen Fassung eine „Lücke" im Familienrecht bilde und setzt sich für das gemeinsame Sorgerecht als Regelfall ein. Dabei kritisiert der Einsender u. a., dass § 1626 a BGB nichteheliche Kinder, nichtverheiratete Väter und nichteheliche Familien diskriminiere, den Vätern die Verantwortung abspreche und Mütterrechte über Kinderrechte stelle. Darüber hinaus zitiert er Grundrechte (Artikel 1, 3, 6 und 19 GG) und Menschenrechte (Artikel 6, 8, 14 EMRK, Artikel 18 UN-Kinderkonvention), zu denen § 1626 a BGB in Widerspruch stehe.

II.

Zu der Eingabe nehme ich wie folgt Stellung:

 

1. Nach § 1626 a Abs. 1 BGB steht Eltern, die bei der Geburt eines Kindes nicht miteinan der verheiratet sind, die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie entweder erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder einander heiraten. Im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge (§ 1626 a Abs. 2 BGB).

Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626 a Abs. 2 BGB allein der Mutter zu, kann eine gemeinsame elterliche Sorge oder die Alleinsorge des Vaters gemäß § 1672 Abs. 1 und 2 BGB nur mit Zustimmung der Mutter begründet werden.

Ohne Zustimmung der Mutter kann der Vater eines nichtehelichen Kindes die elterliche Sorge nur in Fällen der sog. subsidiären Sorge erlangen, nämlich wenn die Mutter verstirbt (§ 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB), ihre elterliche Sorge nach den §§ 1673 bis 1675 BGB - etwa wegen Geschäftsunfähigkeit - ruht (§ 1678 Abs. 2 BGB) oder ihr unter den Voraussetzungen des § 1666 BGB das Sorgerecht entzogen wird (vgl. § 1680 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 BGB).

Die Vorschriften zur elterlichen Sorge werden ergänzt durch die Regelungen über das Umgangsrecht, die unabhängig von der Zuordnung der elterlichen Sorge gelten. Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Umgangsrecht ist nicht vom Einvernehmen mit der Mutter abhängig. Kommt eine Einigung der Eltern über das Umgangsrecht nicht zustande, kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung regeln (§ 1684 Abs. 3 und 4 BGB).

z. Die mit der Kindschaftsrechtsreform eingeführte Vorschrift des § 1626 a BGB ist im Gesetzgebungsverfahren eingehend erörtert worden. Der Gesetzgeber war sich bewusst, dass er mit dieser Regelung zwar erstmals die gemeinsame elterliche Sorge auch für nicht miteinander verheiratete Eltern ermöglicht, jedoch der Mutter durch das Erfordernis der überein stimmenden Sorgeerklärungen eine starke Rechtsteilung belassen hat. In der Begründung des Regierungsentwurfs zum Kindschaftsrechtsreformgesetz heißt es dazu (BT Drucksache 13/4899, S. 58):

Nichteheliche Kinder werden nicht nur in intakten nichtehelichen Gemeinschaften geboren, sondern nach wie vor auch im Rahmen flüchtiger und instabiler Beziehungen. Eine gemeinsame Sorge gegen den Willen eines Elternteils würde hier die Gefahr in sich bergen, dass von vornherein Konflikte auf dem Rücken des Kindes ausgetragen würden.

Im federführenden Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages war die Regelung des § 1626 a BGB zunächst umstritten. In dessen Bericht wird die Diskussion darüber wie folgt zusammengefasst:

 

„Unterschiedliche Auffassungen bestanden zunächst über die Frage, ob in bestimmen Fallkonstellationen auch gegen den Willen eines Elternteils eine gemeinsame elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern möglich sein sollte. Diskutiert wurden etwa Fälle, in denen das Kind über einen längeren Zeitraum mit beiden Elternteilen zusammengelebt hat, gleichwohl aber die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorg unterblieben ist, weil die Mutter als alleinige Sorgeinhaberin dies ohne weitere Begrundung abgelehnt hat. Die bessere sorgerechtliche Stellung der Mutter, die der Entwurf insoweit vorsieht, als sie alleinige Inhaberin der Sorge bleibt, wenn keine Sorgeerklärungen abgegeben werden, erschien problematisch, wenn das Kind gleichermaßen Beziehungen zu beiden Elternteilen aufgebaut hat und Gründe, die aus der Sicht des Kindes gegen eine gemeinsame elterliche Sorge sprechen könnten, nicht vorliegen.

Der Ausschuss hat jedoch mehrheitlich der Erwägung den Vorrang gegeben, dass die gegen den Willen eines Elternteils erzwungene Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge für das Kind regelmäßig mit mehr Nachteilen als Vorteilen verbunden sein wird, weil sich der Streit seiner Eltern über die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge verlagern wird auf Auseinandersetzungen über die Ausübung der Sorge. Diese würden letztendlich auf dem Rücken des Kindes ausgetragen und diesem mehr schaden als nützen. Der Rechtsausschuss setzt hier mehrheitlich - wie auch in anderen Bereichen der Reform - auf die durch freiwillige Beratungs- und Hilfsangebote gestärkte Bereitschaft der Eltern, zum Wohl ihres Kindes zu kooperieren, statt auf erzwungene Gemeinsamkeit."

 

Der Gesetzgeber hat mithin aus Gründen des Kindeswohls die gemeinsame elterliche Sorge davon abhängig gemacht, dass die Eltern ihre Bereitschaft, in Angelegenheiten des Kindes zu kooperieren, durch die Abgabe von Sorgeerklärungen dokumentieren.

In seinem Urteil vom 29. Januar 2003 (1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01) hat das Bundesverfassungsgericht dieses Regelungskonzept im Wesentlichen für verfassungskonform erklärt. Der Gesetzgeber habe auch heutzutage nicht generell davon ausgehen können, dass nicht miteinander verheiratete Eltern eines Kindes in häuslicher Gemeinschaft leben und gemeinsam für das Kind Verantwortung übernehmen wollen und können (unter C I 1 b der Gründe). Die gemeinsame Sorge setze im Kindeswohlinteresse bei beiden Elternteilen die Bereitschaft voraus, aus der Elternstellung nicht nur Rechte herleiten zu wollen, sondern auch Pflichten gegenüber dem Kind zu übernehmen, also Verantwortung für das Kind zu tragen. Fehle es an und seien die Eltern zur Kooperation weder bereit noch in der Lage, könne die gemeinsame Sorge für das Kind dem Kindeswohl zuwider laufen. Trügen die Eltern ihren Konflikt dem Rücken des Kindes aus, könne das Kind in seiner Beziehungsfähigkeit beeinträchtigt und in seiner Entwicklung gefährdet werden (unter C 12 a aa) der Gründe).

In Fällen, in denen die Eltern mit dem Kind zusammenlebten und beide ihre Kooperationsbereitschaft schon durch gemeinsame tatsächliche Sorge für das Kind zum Ausdruck gebracht hätten, dürfe der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die Eltern die nunmehr bestehende gesetzliche Möglichkeit einer gemeinsamen Sorgetragung in der Regel nutzten und ihre tatsächliche Sorge durch Sorgeerklärungen auch rechtlich absicherten (Leitsatz 3, unter C 12 a cc) der Gründe). Der Gesetzgeber sei allerdings verpflichtet, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob seine Annahme auch vor der Wirklichkeit Bestand habe. Stelle sich heraus, dass dies regelmäßig nicht der Fall sei, werde er dafür sorgen müssen, dass Vätern nichtehelicher Kinder, die mit der Mutter und dem Kind als Familie zusammenlebten. ein Zugang zur gemeinsamen Sorge eröffnet werde, der ihrem Elternrecht aus Artikel 6 Bbs. 2 GG unter Berücksichtigung des Kindeswohls ausreichend Rechnung trage (Leitsatz 4, unter C I 2 b der Gründe).

Nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist § 1626 a BGB nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts insoweit, als eine Übergangsregelung für nicht verheiratete Eltern fehlt, die mit ihrem nichtehelichen Kind zusammengelebt, sich aber noch vor In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt haben. In diesen Fällen sei eine gerichtliche Überprüfung zu ermöglichen, ob trotz entgegenstehendem Willen eines Elternteils unter Berücksichtigung des Kindeswohls eine gemeinsame elterliche Sorge begründet werden könne (Leitsatz 5, unter C 13 der Gründe). Für die Einführung dieser Übergangsregelung hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. Dezember 2003 gesetzt.

Im Bundesministerium der Justiz wird gegenwärtig an einem Vorschlag für die Übergangsregelung gearbeitet. Daneben gilt es, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und die Annahmen des Gesetzgebers vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu überprüfen. Empirische Datenerhebungen werden zeigen, ob angesichts veränderter gesellschaftlicher Grundbedingungen weiterer Handlungsbedarf besteht.

3. Ebenso wie das Regelungskonzept des § 1626 a BGB mit den Grundrechten vereinbar ist, ist es auch mit den Menschenrechten der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20 November 1989 (UN-Kinderkonvention) vereinbar.

Die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) haben nicht beanstandet, dass in den Vertragsstaaten unterschiedliche rechtliche Regelungen der elterlichen Sorge für innerhalb und außerhalb einer Ehe geborene Kinder gelten (EKMR, N ./. Dänemark, E 13557/88, 9. Oktober 1989, DR 63, 167; EGMR, McMichael ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 24. Februar 1995, Serie A/No 307-B). Dabei kann insbesondere der Schutz der Interessen des Kindes und der Mutter eine unterschiedliche Ausgestaltung der elterlichen Sorge rechtfertigen und folglich eine Verletzung von Artikel 14 EMRK (Verbot der Diskriminierung) in Verbindung mit Artikel 8 EMRK (Anspruch auf Achtung des Familienlebens) ausschließen (EGMR, a.a.O., Ziffer 98).

Artikel 18 UN-Kinderkonvention bestimmt, dass sich die Vertragsstaaten nach besten Kräften bemühen, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Dieser Artikel wird jedoch seinerseits durch Artikel 3 Abs. 1 UN-Kinderkonvention begrenzt, wonach bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt ist, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Auch nach der UN-Kinderkonvention können daher Kindeswohlgesichtspunkte eine unterschiedliche Behandlung von innerhalb und außerhalb einer Ehe geborenen Kindern und ihren Vätern rechtfertigen.

Insgesamt gibt die vorliegende Eingabe keine Veranlassung, den gesetzgebenden Körperschaften Gesetzesänderungen vorzuschlagen.

Im Auftrag

(Stein)

 

 

 

Kommentar:

Die Verantwortlichen im Bundesjustizministerium sind sich offenbar ihrer Argumentation so unsicher, dass sie sich noch nicht einmal namentlich zu erkennen geben. Statt dessen senden sie einen unbekannten Menschen, namens "Stein" voraus, von dem noch nicht einmal bekannt ist, ob es ein Mann oder eine Frau ist.

Wer sich auf solche Weise der Diskussion und Kritik der Öffentlichkeit entzieht, mit dessen fachlicher und ethischer Kompetenz kann es nicht weit her sein.

Wer sich hinter den abzeichnenden Herrn oder Frau "Stein" versteckt, kann man leider nur vermuten. Vielleicht ist es Dr. Gerhard Schomburg, Referatsleiter und Regierungsdirektor im Bundesjustizministerium.

 

 


 

 

Richard Gardner

Am Sonntag, den 25. Mai 2003 starb Richard Gardner

 

Gardner ist durch die Einführung des Begriffs des Parental Alienation Syndrome (PAS), durch einen Beitrag von Koeppel/Kodjoe in "Der Amtsvormund" 1/1998, der Trennungs- und Scheidungslandschaft in Deutschland bekannt geworden.

 

Auch wenn Gardner sicher keine umfassende allgemeingültige Therorie über Eltern-Kind-Entfremdungsphänomene bei Trennung und Scheidung entwickelt hat und seine Vorschläge zur Überwindung von PAS-Konstellationen den systemischen Aspekt von PAS wohl zu wenig im Blick hatte, gilt ihm die Anerkennung, für die notwendige und überfällige gesellschaftliche und fachliche Debatte zu Entfremdungsprozessen geliefert zu haben.

Joseph Salzgeber von der GWG München "Parental Alienation Syndrom (PAS) - alter Wein in neuen Schläuchen", in: "FPR", 4/1999 und Jörg M. Fegert "Parental Alienation oder Parental Accusation Syndrome", in: "Kind-Prax", 1/2001, beides Kritiker von Gardner, haben Gardner im wesentlichen nur von seinen problematischen Aspekten her diskutiert, ohne selbst konstruktive Wege aus der Elternentfremdung aufzuzeigen und statt dessen auf ihre eigenen, wohl eher antiquierten und statuskonservierende Arbeitsansätze zu verweisen.

 

 

Links

 

http://www.rgardner.com

 

 

1. europäischer PAS / SAP Kongress

http://www.pas-konferenz.de

 

 

 

 

 


 

 

"Gibt es einen Weg aus der psychotischen Verklebung mit der Mutter? Die Geschichte einer Pseudodebilität."

Jochen Storck - Anna-Luise Thaler

in: "Kinderanalyse", 2/1996, S. 216-229

 

 


 

 

Schwein gehabt, weil Pfändungsschutz

 

 

§ 811 ZPO

Unpfändbare Sachen

1.

2.

3. Kleintiere in beschränkter Zahl sowie eine Milchkuh oder nach Wahl des Schuldners statt einer solchen insgesamt zwei Schweine , Ziegen oder Schafe, ...

4.

5.

 

12. künstliche Gliedmaßen, Brillen ...

 

 

Schwein gehabt, kann man da nur sagen, wenn jemand zwei Schweine und eine Prothese hat. Darf er alles behalten und der Gläubiger, bei Vätern oft die Unterhaltsvorschusskasse; das Kind, vertreten durch die Mutter oder das Sozialamt, müssen auf die Beitreibung der Prothese des Vaters und dessen zwei Schweine verzichten.

Das sind eben die Vorzüge des modernen Rechtsstaates für einen Schuldner oder eine Schuldnerin.

 

 

Unser Reformvorschlag:

Im Punkt 12 des § 811 ZPO sollte man auch noch Herzschrittmacher als unpfändbar aufführen. Prothesen gab es nach dem Krieg, heute gibt es Herzschrittmacher.

 

 


 

 

PODIUMSDISKUSSION

 

am: Sonntag, 15. Juni 2003, um 19.30 Uhr

in der: Max–Reger–Halle in Weiden

Veranstalter: „Trennungsväter e.V.“ Weiden/Amberg

 

Gäste sind u.a.

Georg Girisch, MdB, CSU

Maria Scharfenberg, MdL, Bündnis 90/Die Grünen

Friedrich Christian Naumann, FDP

Roswitha Bendl, ödp

Richard Hurzlmeier, kath. Kirche

Pfr. Hans Peter Pauckstadt-Künkler, evang. Kirche

Eintritt frei!

Begleitend zur Veranstaltung findet eine Wanderausstellung zum Thema „Die Problematik von Trennungskindern“ statt.

ViSdP: Reinhard Birner, Ruckstr. 6, 92224 Amberg

trennungsvaeter@web.de

 

 

 


 

Große zentrale bundesweite Väterdemo

am 14. Juni 2003 ab 12:00 Uhr in Berlin

 

-> Gemeinsames Sorgerecht als Regelfall auch bei nichtehelichen Kindern

-> Umgangsverweigerung ist eine strafbare Handlung

-> Schnelle Entscheidungen zum Wohl der Kinder

-> Hälftige Kinderbetreuungszeit als Chancengleichheit

-> Konsequente Gleichstellung im Familienrecht

 

Aus allen größeren Regionen sind Busse geplant, Fahrtgemeinschaften werden vermittelt, in Berlin bestehen Übernachtungsmöglichkeiten.

Bitte unbedingt teilnehmen, frühzeitig anmelden und mithelfen!

 

 

Weitere Infos:

Hotline 01805 - 120 120

WEB www.demo.vafk.de

 

nächste VAfK-Ortsgruppe

 

 

Bundesverein "Väteraufbruch für Kinder e.V.", Palmental 3, 99817 Eisenach,

Tel. 01805 - 120 120, Fax 06627 - 91 48 37

eMail info@vafk.de

WEB: www.vafk.de

 

Aktions-Spendenkonto: Sozialbank Hannover, BLZ 251 205 10, Kto. 8443 602

 

 


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