Väternotruf

Mai 2004


 

 

 

Die Ohnmacht der Väter

Jan-Martin Wiarda

20.5.2004

Um ihn tobende Kinder, in ihm Aufruhr, an seinem Arm sein Junge, der nicht loslassen will. Da steht er, mitten auf dem Schulhof, hilflos. So steht er immer wieder da, das Bild wird er nicht los. „Papa, wann fahren wir zurück nach Berlin?“, hat sein Junge damals auf dem Schulhof gefragt. Da hat Peter Döring erst mal gar nichts gesagt, sondern Denis nur festgehalten. Wie soll man einem Sechsjährigen erklären, dass man sich machtlos fühlt als Vater, der doch immer stark ist und alles kann.

Das war vor zwei Jahren in Speyer. Das Kinderzimmer mit dem Hochbett in seiner Berliner Wohnung ist noch immer leer. Die Tür zum Flur steht offen, gegenüber ist die Wohnungstür, und jedes Mal, wenn Döring nach Hause kommt, streift sein Blick die hölzernen Stufen, die hinauf zum Hochbett führen. Er denkt an Denis, wie seine einstige Freundin Sabine ihn eines Tages von der Schule abgeholt hat und verschwand. Einfach so. Wie er verzweifelt telefoniert hat, alle hat er angerufen: Freunde, Jugendamt, Sabines Mutter. Bis er von Sabines Anwältin erfahren hat, dass die beiden in Speyer leben. Döring ist sofort ins Auto gestiegen und hingefahren, hat die Schulen abgeklappert, und da stand er auf dem Schulhof. Das war der Anfang seines Kampfes um das Sorgerecht, der bis heute andauert. Als Döring am nächsten Tag wiederkam, wartete nicht sein Sohn auf ihn, sondern die Polizei. Sabine hatte ihn wegen versuchter Kindesentführung angezeigt.

Döring ist das, was Sozialwissenschaftler einen Trennungsvater nennen. Über Trennungsväter, noch dazu über unverheiratete wie Döring, hört man immer wieder die gleichen Geschichten: dass sie verschwinden, am besten mit einer Jüngeren, dass sie keinen Unterhalt zahlen. Das sind nicht alles Vorurteile, das belegen Zahlen des Senats: 30000 Kinder müssen in Berlin ohne Alimente auskommen. Für ihre Versorgung schießt das Land jährlich knapp 43 Millionen Euro zu.

Doch den anderen Trennungsvater, der leidet, der sich kümmern will, den gibt es natürlich auch. 25 Jahre ist es her, seitdem Dustin Hoffman ihn im Film „Kramer gegen Kramer“ verkörpert hat: einen Vater, der alles tut, um nicht von seinem Sohn getrennt zu werden. Weil ihn schon der Gedanke verrückt macht, den Kleinen nicht mehr ins Bett bringen zu können. Damals hat der Film für Aufsehen gesorgt, stellte er doch die traditionelle Rollenverteilung in Frage.

Der Psychologieprofessor Gerhardt Amendt sagt, Väter litten genauso stark unter der Trennung von ihren Kinder wie Mütter. Überdurchschnittlich viele Trennungsväter werden arbeitslos. Doch trotz aller Studien, die eine Gleichbehandlung der Eltern im Fall der Trennung nahe legen, – 85 Prozent der Scheidungskinder leben bei der Mutter, und jedes vierte Kind verliert im ersten Jahr nach der Scheidung den Kontakt zum Vater. „Die Scheidung bedeutet für die meisten Männer eine große Krise in ihrem Selbstverständnis“, sagt Amendt, der die Erfahrungen von 3500 Trennungsvätern dokumentiert hat.

Peter Döring weiß das alles. Nach jedem Satz macht er eine Pause, und wenn es ganz wichtig wird, kneift er kurz die Augen zusammen oder streicht sich übers schüttere Haar. Kaum zu glauben, dass so einer Ärger haben kann, aber das ist das Vertrackte: Es gibt Konflikte, da versagt der Versuch einer objektiven Beschreibung. Einer Beschreibung, die beiden Seiten gerecht wird.

Was bleibt, sind Dörings Erinnerungen. Das Zeltlager in Ungarn zum Beispiel: mitten im Wald, kein Strom, kein Wasser. Ein paar hundert Erwachsene und Kinder. Döring, Sabine – und Denis. Da war er gerade vier, und Feuer war das Spannendste überhaupt. Und so haben sie jeden Abend Holz gehackt und angezündet, und dann haben sie einfach dagesessen. Ein andermal waren sie in der Türkei, sind auf dem Meer herumgeschippert. Denis durfte das Steuer des Motorboots halten. „Das war das Größte für ihn. Er ist eine Wasserratte“, sagt Döring. Und ist mit einem Mal wieder im Jetzt angekommen. Denn nebenan im Kinderzimmer hängt die Weltkarte, vor der er mit Denis gestanden hat und ihm immer wieder die Länder zeigen sollte, in denen sie gewesen sind: Ungarn, Türkei, Kroatien, Österreich. Die Karte ist noch da. Am Kühlschrank in der Küche klebt ein Foto, auf dem hockt ein Junge mit hellblondem Haar auf einem Schuppendach und grinst Döring an, wenn er sich was zu essen macht. Denis. Heute ist er acht.

Döring, der 47-jährige Ethnologe, ist vor einem Jahr Vorsitzender des Berliner Landesverbands von „Väteraufbruch für Kinder“ geworden – einem Selbsthilfeverein. Seitdem fühlt er sich nicht mehr so machtlos. Einmal die Woche treffen sich die Väter zum Stammtisch. Wobei Stammtisch vielleicht das falsche Wort ist, denn es sind nie die gleichen zehn, 15 Männer, die sich an dem Holztisch niederlassen. Die meisten kommen, sehen erleichtert, dass es anderen auch so geht wie ihnen, und gehen wieder. Da ist immer einer, der sich Gedanken macht, wie er aus dem Kredit fürs Haus rauskommt. Wobei das zu ertragen wäre, gäbe es nicht diese Vorwürfe. Mein Mann hat sich nie für uns interessiert. Oder: Mein Mann ist gewalttätig. Oder, und das ist die ultimative Waffe: Mein Mann hat sich an unserem Kind vergangen. Das sind die „Standardvorwürfe“, wie Amendt sie nennt. Natürlich nehmen Gerichte sie sehr ernst, auch wenn sich der Missbrauchsverdacht in 96 Prozent der Fälle als unhaltbar erweist. „Und natürlich“, sagt Döring“, gibt es keinen Vorwurf, der einen hilfloser macht.“

Die Attacken zielen darauf ab, sich vor Gericht die alleinige Sorge zu erstreiten. Dank des neuen Kindschaftsrechts ist das schwieriger geworden: Heute erteilen die Gerichte in 85 Prozent der Fälle das gemeinsame Sorgerecht. Auch die Kontaktabbrüche der Väter gehen drastisch zurück, seit sie nicht mehr das Gefühl haben, „entsorgt“ worden zu sein. „Das neue Kindschaftsrecht ist ein Erfolg“, sagt der Rektor der Evangelischen Fachhochschule Nürnberg Roland Proksch. Er hat für die Bundesregierung Familienrichter, Jugendämter, Rechtsanwälte und Eltern nach ihren Erfahrungen mit dem neuen Gesetz befragt. „Es definiert das Umgangsrecht nicht mehr als ein Recht der Eltern, sondern als ein Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen.“

Doch auch wenn sich vieles gebessert hat, da ist noch die Situation unverheirateter Väter: Noch immer gilt der Paragraph 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der besagt, dass die Mutter alleine „die elterliche Sorge“ hat – es sei denn, sie teilt sie freiwillig mit dem Vater. Solange dies Gesetz ist, hat Peter Döring schlechte Karten. Da macht es wenig Unterschied, dass Denis vor seinem plötzlichen Verschwinden sein Kinderzimmer inklusive Ritterrüstung, Bücherkoffer und Weltkarte bei seinem Vater hatte, und sich seine Mutter, wie Döring sagt, manchmal tagelang nicht blicken ließ. Er stockt plötzlich.

Gerade hat Döring vor Gericht einen Rückschlag erlitten. Seinen Antrag, den Richter wegen Untätigkeit zu rügen, hat das Oberlandesgericht abgelehnt. Das Verfahren dauert schon über zwei Jahre. Aber vielleicht wird doch noch alles gut, sagt Döring. Vielleicht entscheidet sich der Richter für das gemeinsame Sorgerecht. Vielleicht wird eines Tages sogar der Paragraph 1626a abgeschafft. Es wäre schon gut, wenn er seinem Sohn einmal anrufen könnte, ihm sagen: „Morgen. Morgen fahren wir zurück nach Berlin.“ Und sei es nur für einen Tag.

http://www.tagesspiegel.de/zeitung/Die-Dritte-Seite;art705,2128934

 

 

 


 

 

Berlin, den 14. Mai 2004

„Väteraufbruch für Kinder“ zu Arbeitsgespräch bei Michaela Noll MdB in Berlin

Im Jahr 2002 wurden in Deutschland 204.200 Ehen geschieden. Davon waren 160.000 Kinder betroffen. Die Sorge- und Umgangsrechtskonflikte gehen oft zu Lasten der Kinder. Auch aus diesem Grund traf die CDU-Bundestagsabgeordnete Michaela Noll am Freitag, den 30. April 2004, mit dem Bundesvorstand des Väteraufbruchs für Kinder e.V. zu einem gemeinsamen Arbeitsgespräch in Berlin zusammen.

In einer Kleinen Anfrage der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag an die Bundesregierung hatte die Parlamentarierin erst kürzlich konkrete Defizite und Schwierigkeiten im geltenden Kindschaftsrecht aufgezeigt. Akuter gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehe beim „Umgangsboykott“. Das bestehende Beratungsangebot muss verbessert und eine stärkere Kooperation zwischen Familienrichtern, Jugendämtern und Rechtsanwälten erreicht werden, fordert Michaela Noll, Mitglied im Ausschuss Familie, Senioren, Frauen und Jugend und stellvertretendes Mitglied der Kinderkommission des Deutschen Bundestages.

Die Antwort der Bundesregierung, so das übereinstimmende Urteil der Gesprächspartner, sei unbefriedigend. „Zum Wohl des Kindes müssen alle Beteiligten an einen Tisch. Wir wollen uns dafür einsetzen, dass das Cochemer Modell auch bundesweit Schule macht“, erklärten Michaela Noll und D*** N**** W***, Bundesvorstand für Politik im Väteraufbruch für Kinder.

„Das Wohl des Kindes muss die Maxime sein“, so Michaela Noll.

 

 


 

 

 

 

Amtsgericht Bremen-Blumenthal

Geschäfts-Nr.: 71 b F 0775/03

B e s c h l u s s 10. Mai 2004

 

In der Familiensache

betr. X, geb. ...1988,

ges. vertr. durch das AfSD als Vormund

und die Großmutter als Pflegerin

 

 

.... 27809 Lemwerder

Antragsteller

Verfahrensbevollm.:RAin Brigitte Leutz-Ohlmeyer, Elsfleth, zu 862/03 L02

 

gegen,

Freie Hansestadt Bremen Amt für Soziale Dienste Sozialzentrum Vegesack, Am Sedanplatz 7, 28757 Bremen

Antragsgegnerin

 

 

Beteiligte:

Großmutter: ... 28757 Bremen

Verfahrensbevollm.: ...

Verfahrenspfleger: RAin McCallion, hier

wegen Regelung des Umgangrechts

bestimmt das Familiengericht nach Anhörung des Kindesvaters, der Großmutter und der Jugendlichen X:

Der Antrag des Kindesvaters auf Einräumung eines regelmäßigen persönlichen Umgangs mit der Jugendlichen wird zurückgewiesen.

 

Der persönliche Umgang wird in Fortschreibung des Ausschlusses mit Beschluss vom 15.03.2001, 71 aF 734/00 bis zur Volljährigkeit ausgeschlossen. Der Kindesvater ist weiterhin zu brieflichen Kontakten einmal vierteljährlich und zum Geburtstag und zu Weihnachten berechtigt. Dem Amtsvormund Amt für Soziale Dienste wird aufgegeben, dem Kindesvater halbjährlich Information über X's schulische Entwicklung zu erteilen.

Die Gerichtskosten werden dem Kindesvater auferlegt.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert beträgt 3.000,00 E.

G r ü n d e :

Die Jugendliche X lebt seit 1991 im Haushalt ihrer Großmutter zusammen mit der Kindesmutter. Nach deren Tod am 01.05.2003 hatte der Kindesvater die Übertragung der elterlichen Sorge gemäß § 1680 11 BGB auf sich beantragt. Dieser Antrag ist mit Beschluss vom 11. 12.2003 zurückgewiesen worden. (71 b F 366/03) Nunmehr begehrt der Kindesvater die Regelung des persönlichen Umgangs mit der Jugendlichen gemäß § 1684 1 BGB, da ihm als überlebendem Elternteil zumindest im Rahmen seines Elternrechts das Umgangsrecht zugestanden werden müsse. Soweit dieses Umgangsrecht in den Vorverfahren X 23691 mit Beschlüssen vom 3.11.1994 und 03.07.1997 sowie 71a F 374100 mit Beschluss vom 15.3.2001 jeweils befristet für die Dauer von 2 Jahren ausgeschlossen worden sei, sei nach dem Tod der Kindesmutter der Ausschluss nicht mehr gerechtfertigt, da dieser nach seinem Verständnis im wesentlichen dem Schutz der psychisch-kranken Kindesmutter gedient habe. Soweit die Jugendliche X den persönlichen Kontakt mit ihm ablehne, sei diese Ablehnung unbeachtlich, weil sie zum einen auf einem inzwischen verfestigten PASSyndrom beruhe und zum anderen auf Beeinflussung der Großmutter der Jugendlichen zurückzuführen sei, die ihn als Person von jeher abgelehnt habe. Die Jugendliche X hat in ihrer Anhörung die Aufnahme persönliche Kontakte sehr entschieden abgelehnt, da der Vater in ihrem Leben keine Rolle spiele und sein Umgangswunsch sie psychisch unter Druck setze, zumal er seit Jahren die Kindesmutter und sie damit bedrängt habe. Sie hat eine Einmischung der Großmutter in diese Problematik in Abrede genommen, da die Großmutter ihr die persönlichen Umgangskontakte freigestellt habe.

Der Antrag des Kindesvaters ist den Stellungnahmen der Verfahrenspflegerin und des Amts für Soziale Dienste folgend zurückgewiesen worden und der weitere Ausschluss des Umgangsrechts angeordnet worden, weil die Anordnung des Umgangsrechts gegen den erklärten Willen der Jugendlichen in diesem Fall eine Gefährdung der psychischen Entwicklung der Jugendlichem mit sich bringt. Denn die verfestigte Abwehrhaltung der Jugendlichen ist als psychische Realität beachtlich ungeachtet der vom Kindesvater behaupteten Genese der negativen Beeinflussung, für die jedenfalls seitens der Großmutter nach dem Versterben der Kindesmutter keine Anhaltspunkte mehr bestehen. Das von Kindesvater und Großmutter unbestritten für die Vergangenheit eingeräumte Spannungsverhältnis ist auch nicht mehr ausschlaggebend für die Abwehr der Jugendlichen. Denn diese hat nachvollziehbar dargelegt, dass ihr ein Beziehungsaufbau zum Kindesvater nicht möglich ist aus Gründen, die in der Person des Kindesvaters selbst liegen, der nicht in der Lage gewesen sei und dies auch heute noch nicht sei, ihre Bedürfnisse zu erkennen. Der Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens bedarf es für die Entscheidung nicht, weil die 16-jährige Jugendliche gegen ihren Willen zu einem Umgang nicht gezwungen werden kann, und für die Jugendliche auch keine Umgangspflicht besteht. Letzteres verkennt der Kindesvater in seinen Beharren auf seinem Umgangsrecht als Ausflugs des Elternrechts. Das Informationsrecht des Kindesvaters bleibt weiterhin bestehen und ist in der Entscheidung festgeschrieben worden. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 30 Kost0, 13a FGG.

28779 Bremen, den 5.5.2004 Das Amtsgericht Familiengericht gez. Blank Richterin am Amtsgericht

Für die Ausfertigung:

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

 


 

 

"Alleinerziehende Mütter wenig selbstbewusst"

Um Alleinerziehende von der Sozialhilfe zu befreien, reicht es nicht, den Müttern nur Arbeitsangebote vorzulegen, so das Ergebnis eines Forschungsprojektes der Katholischen Fachhochschule Nordrhein-Westfalen in Aachen.

Ein Bericht über die Ergebnisse findet sich im "evangelischen pressedienst sozial", vom 12.03.2004

Dort heißt es u.a.: "`Diese Frauen haben sich für das traditionelle Frauenbild und die klassische Versorgerehe entschieden` erklärt Genenger-Stricker

Nach der Scheidung gelingt es ihnen nicht, sich von ihrem ursprünglichem Lebensentwurf zu lösen: Statt sich den veränderten Verhältnissen anzupassen und den Wiedereinstieg in den Beruf zu probieren, sehen sie die Sozialhilfe als dauerhafte Absicherung."

 

Anmerkung Väternotruf: Viele dieser Mütter haben sich offenbar nicht nur für die Sozialhilfe als ihr letztes Lebensprojekt entschieden, sondern benötigen auch ihre Kinder, um sich den rauhen Anforderungen des Arbeitsmarktes, mit denen sich viele Männer tagtäglich abplagen müssen, zu entziehen. Viel lieber als bei Aldi an der Kasse zu stehen oder gar in ihrem Ursprungsberuf als Lehrerin zu arbeiten, gebärden sich manche dieser Sozialhilfemamas als Übermütter und völlig unabkömmlich für ihre Kinder. Der Staat hilft den Übermamas dabei nach Kräften, wenn es sein muss auch dadurch, dass er die Trennungsväter mittels Sorgerechtsentzug oder Sorgerechtsdiskriminierung aus ihrer Erziehungsverantwortung an den Rand drängt.

Nur über steigende Sozialausgaben (Mütter) auf der einen Seite und sinkende Steuereinnahmen (Väter) auf der anderen Seite sollte sich dann keiner beklagen.

 

 

 

Informationen zum Forschungsprojekt:

m.genenger@kfhnw.de

 

 


 

 

 

"Mutterrolle rückwärts"

"Urknall Kind: Jäh krempelt der Nachwuchs das Leben um

- und verwandelt oft emanzipierte Frauen in brave Muttis."

Focus 21/04 vom 17.05.04

Seite 132 - 144

 

 


 

 

Wiesbaden, 15.05.2004

"Schluss mit dem Rabenmutterkomplex"

Lautenschläger fordert mehr Akzeptanz für berufstätige Mütter Dank und Anerkennung an Zonta Club Wiesbaden Wiesbaden.

Die Hessische Sozialministerin Silke Lautenschläger hat kritisiert, dass erwerbstätige Mütter in Deutschland gesellschaftlich nicht ausreichend akzeptiert würden. "Es muss endlich Schluss mit dem Rabenmutterkomplex sein", forderte sie heute beim Festakt "50 Jahre Zonta Club Wiesbaden". Es müsse sich endlich die Erkenntnis durchsetzen, dass eine Frau einem Beruf nachgehen und gleichzeitig eine gute Mutter sein könne.

Viele junge Frauen von heute wollten Beruf und Familie kombinieren. In Deutschland werde die Vereinbarkeit von Familie und Beruf immer noch nur als Aufgabe der Frau verstanden, kritisierte die Ministerin. Die Alltagsorganisation bleibe an ihnen hängen. Es fehle an Rahmenbedingungen wie der Kinderbetreuung und der partnerschaftlichen Aufteilung der Familienarbeit. "Dies sind Barrieren bei der Umsetzung des Kinderwunsches, der zweifelsohne besteht. 40 Prozent der Frauen und Männer der Geburtsjahrgänge nach 1965 sind kinderlos", gab Silke Lautenschläger zu bedenken. In europäischen Nachbarländern, die über ein ausgebautes System flexibler Kinderbetreuung verfügten, steige dagegen die Geburtenrate - auch mit zunehmender Bildung und gehobener Berufsposition. "Aus dem Kinderwunsch muss auch in Deutschland Kinderwirklichkeit werden." Die Hessische Landesregierung schaffe konsequent die Rahmenbedingungen, damit für Frauen das von ihnen angestrebte Berufsleben nicht jäh zu Ende sei, wenn sie sich für Kinder entscheiden. Eine besondere Chance sei der Aufbau eines flächendeckenden Netzes der Tagespflege, den Hessen voranbringe. Die Betreuung durch Tagesmütter sei familienähnlich. Die Erwerbstätigkeit von Frauen liege in Hessen mit 65,3 Prozent über dem deutschen und auch über dem europäischen Durchschnitt. Kernpunkt der politischen Anstrengungen sei der Ausbau der Kinderbetreuungsmöglichkeiten, insbesondere für Kleinst- und Schulkinder. In der "Offensive für Kinderbetreuung" stelle das Land im Jahr 2004 für diesen Zweck 10,5 Millionen Euro zur Verfügung. Ministerin Lautenschläger würdigte die Arbeit und das Engagement des Zonta Clubs Wiesbaden, der mit konkreten und lebensnahen Hilfestellungen seit nunmehr 50 Jahren dazu beitrage, Frauen den Einstieg ins Erwerbsleben zu erleichtern und ihnen bei Ausbildung und Berufstätigkeit Chancengleichheit zu verschaffen.

Pressemeldung vom 15.05.2004 verantwortlich i.S.d.P.: Petra Müller-Klepper, Hessisches Sozialministerium, Pressestelle, Dostojewskistaße 4, 65187 Wiesbaden. Telefon: (0611) 8 17 - 34 08 , Fax: (0611) 8 90 84 - 66.

E-mail: presse@hsm.hessen.de

 

 


 

 

 

Peinlich, peinlich, Herr Strassmann

 

Väter

Haltungs-Schwäche

Familienflüchtling? Tyrann? Der Neue Vater ist anders. Er ist da, und er ist lieb – und er ist eine Katastrophe

Von Burkhard Strassmann

Der Neue Vater, das wird zu zeigen sein, ist ein Wurm. Ein Jammerlappen. Als Körper gerade noch anwesend, ist er als Person blass, schwächlich, beinahe inexistent. Er verfügt weder über Autorität noch Profil, scheut Auseinandersetzungen, ist harmoniesüchtig und nachgiebig bis zur Charakterlosigkeit.

 

DIE ZEIT 13.05.2004 Nr.21

und im Zeit-Archiv:

http://www.zeit.de/2004/21/Titel_2fV_8ater_21

 

Da waren noch andere Artikel zum Thema Väter - und die anderen waren alle besser als der unsägliche Straßmann, der sehr schön über Technik und Autos schreiben kann, aber nicht über Väter.

 


 

 

„Väterlichkeit, Scheidung und Geschlechterkampf“

 

Über „Väterlichkeit, Scheidung und Geschlechterkampf“ scheibt Gerhard Amendt vom Bremer Institut für Geschlechter- und Generationenforschung in der Beilage der Wochenzeitschrift „Das Parlament“ vom 3. Mai 2004. Und dies ist einer der wirklich lesenswerten Beiträge, die wir euch zur näheren Betrachtung unbedingt empfehlen möchten:

http://www.bpb.de/publikationen/VJDYP1,0,0,V%E4terlichkeit_Scheidung_und_Geschlechterkampf.html#art0

 

(Die einzelnen Kapitel sind im Inhaltsverzeichnis anzuklicken!)

 

 


 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: 

Gesendet: Freitag, 14. Mai 2004 07:53

An: info@vaeternotruf.de

Betreff: hallo

 

Hello info,

Ich muss erst einmal tief luft holen, da ich soeben ihre Seite besucht habe. Ich finde es erschreckend wie militant das ganze herüberkommt.

Ich selbst bin grade im Sorgerechtsstreit mit meinem Ex-lebensgefährten und mir wird von ihm ebenso vorgeworfen das ich den Umgang vereiteln würde ( was so einfach nicht stimmt!)

Ich habe ihm sogar nach der Trennung das gemeinsame Sorgerecht unterschrieben, das war aufgrund seines jetzigen Verhaltens der größte Fehler meines Lebens.

Ich verstehe nicht wie man alles so in einen Topf schmeißen kann, daß die Rechtssprechung daran arbeiten muß, daß Kinder nicht zu Müttern kommen die vollkommen unfähig sind an das Wohl der Kinder zu denken ist für mich selbstverständlich und ich wünsche ihnen auch viel Glück dabei.

Ich bin nur doch etwas verwundert, daß es für mich keinen Mütternotruf gibt, da ich bei Polizei und anderen behördlichen Instituationen ebenso machtlos war, wie die Väter die "sich in ihrer Obhut" befinden. Ich finde es also auch etwas übertrieben, daß gesagt wird das für Mütter alles erleichtert wäre.

Wir führen diesen Prozess nun schon ein halbes Jahr und ich frage mich wirklich ob es gesund ist "militanter" und "pseudo-feministischer" Vater zu sein, aber das Wohl der Kinder zu übergehen. Ebensowenig ist es gesund wenn Mütter "militant" sind, da gebe ich ihnen Recht.

Haben sie sich schon mal festgestellt, daß sie bei dem was sie tun auch nicht besser sind, als Mütter die auf ihrem Recht pochen?

Pochen wir doch alle gemeinsam, und kämpfen wir für unsere (!) Rechte, die Frage ist nur ob dabei wirklich das Wohl der Kinder beachtet wird.

Das ist sehr fraglich.

Ich persönlich würde mir ein Forum wünschen das etwas neutraler gehalten wird. So das auch Mütter die Chance haben sich einzubringen.

Mit freundlichen Grüßen

...

 

 

 

 

hallo frau ...,

jetzt ist schon sonnabend 0.55 uhr und ich hoffe sie haben inzwischen genügend luft geholt. vergessen sie aber nicht wieder auszuatmen, sonst können sie asthma bekommen. asthmatiker sind ja menschen, die zwar einatmen können aber schwierigkeiten mit der ausatmung haben.

 

sie haben nach der trennung das gemeinsame sorgerecht unterschrieben - wie schön von ihnen. wir fragen uns dagegen, in was für einem undemokratischen land leben wir eigentlich, wo die mutter dem vater das sorgerecht "gewähren" kann, aber nicht muss?

vielleicht geben sie dem vater auch noch die erlaubnis, dass er bei den anstehenden europawahlen seine stimme für eine partei abgeben darf.

 

wir haben überhaupt nichts gegen einen mütternotruf, doch gestatten sie uns, dass wir dies nicht für die mütter übernehmen, das sollen sie schon selber machen. ansonsten hat man als trennungsvater oft das wohl zutreffende gefühl, dass es in jedem landkreis einen mütternotruf gibt, nämlich das örtliche jugendamt und meistens auch das familiengericht.

 

was ist denn ein pseudo-feministischer vater? hat sich der vater hormonspritzen geben lassen, damit ihm brüste wachsen und er zukünftig babys stillen kann?

 

ihre idee auch den müttern ein forum zu geben finden wir völlig richtig. allerdings haben wir kein "offenes unmoderiertes forum", da wir sonst diverse schlammschlachten von müttern, vätern und mapis (das sind feministisch angehauchte väter) darauf hätten und dies hielten wir für sehr unproduktiv. wir sind ja nicht im nachmittagsprogramm bei rtl oder sat1.

 

seien sie herzlichst gegrüßt

 

 

anton

 


 

 

 

"Ichbezogenheit versus Liebe in Paarbeziehungen. Narzissmus im Zusammenhang mit Bindung und Liebesstilen."

 

Dr. Eva Neumann und Prof Hans Werner Bierhoff

Ruhr-Universität Bochum

in: "Zeitschrift für Sozialpsychologie", 35(1), 2004, S. 33-44

 

 

Wer da meint, Psychologen hätten der Menschheit wichtiges zu verkünden, der lese den obengenannten Aufsatz und wird möglicherweise danach an seiner bisherigen Auffassung zweifeln. Ziel der Arbeit war es, so schreiben die beiden Autoren "Zusammenhänge zwischen partnerschaftlicher Bindung, Liebesstilen und Narzissmus als einem Persönlichkeitsstil zu überprüfen". Welchem höheren Zweck noch, als nur dem Selbstzweck, solche Überprüfung dienen soll, bleibt wohl ein Geheimnis der beiden Autoren.

Dazu kommt, 82 Prozent der Probanden waren Studierende der Psychologie, alle Probanden waren Studenten. die Studie ist also stark selektiv auf eine bestimmte Personengruppe zugeschnitten.

 

In ihrer Zusammenfassung kommen die beiden Autoren zu der umwerfenden These, "dass Narzissmus mit verschiedenen Dimensionen des Erlebens in Partnerschaften zusammenhängt" - wer hätte das gedacht? Das ist ja fast so sensationell wie die These dass dunkle Gewitterwolken mit verschiedenen Dimensionen von Regen im bewölkten Gebiet einhergehen.

Dafür muss man schon Psychologe sein, besser aber auch noch promoviert haben oder Professor sein, um solche grundlegenden und die Menschheit erschütternden Feststellungen zu machen. 

 

Manchmal kann man den Eindruck nicht loswerden, Psychologie wäre so etwas wie ein Glasperlenspiel, schön, aber nutzlos - kurz gesagt perfekter Narzissmus, also pathologisch gesteigerte Selbstverliebtheit. Dass sich die Bundesrepublik psychologische Glasperlenspiele en masse zu leisten scheint, daraus deutet einiges hin. Dies vorausgesetzt, kann man im Umkehrschluss folgern, dass offenbar an den deutschen Universitäten und Hochschulen noch ein gewaltiges Sparpotential vorhanden ist. Die freiwerdenden Gelder könnte man sinnvoller Weise da einsetzen, wo die Menschen, Männer und Frauen dies wirklich benötigen, so z.B. bei der fachlichen Hilfe schwere Partnerschafts- und Familienkonflikte zu lösen.

 

 

 

 

 

Die Zeitschrift für Sozialpsychologie ist Publikationsorgan für die sozialpsychologische Forschung im deutschen Sprachraum und Forum für wissenschaftliche Diskussion und Kontroverse. Willkommen sind theoretische und empirische Beiträge zur sozialpsychologischen Grundlagenforschung, Beiträge sozialpsychologischer Forschung zu jeglichen Anwendungsfeldern sowie Beiträge zur Methodologie und den wissenschaftstheoretischen Grundlagen sozialpsychologischer Forschung. Die Herausgeber wünschen sich neben empirischen Originalbeiträgen einen grösseren Anteil an Theoriebeiträgen. Umfassende Literaturüberblicke unter einer besonderen theoretischen Perspektive sind besonders erwünscht. Da viele sozialpsychologische Themen enge Bezüge zu Fragestellungen anderer Disziplinen der Psychologie oder, allgemeiner, der Human- und Sozialwissenschaften aufweisen, ist die Zeitschrift für interdisziplinäre Beiträge ebenso offen wie für solche mit traditionell sozialpsychologischen Themenschwerpunkten.

 

Geschäftsführende Herausgeberin:

 

Prof. Dr. Andrea E. Abele-Brehm

Psychologisches Institut der Universität Erlangen - Nürnberg

Bismarckstr. 6

D - 91054 Erlangen

Telefon: +49 9131 852 2307

Telefax: +49 9131 852 2951

E-Mail: abele@phil.uni-erlangen.de

 

 

Manuskripte an die Redaktion:

Prof. Dr. Ulrich Wagner

Fachbereich Psychologie der

Phillips- Universität Marburg

Sozialpsychologie

D-35032 Marburg

Telefon: +43 6421/28 2 36 64

Telefax: +43 6421/28 2 42 81

E-Mail: Wagner1@mailer.uni-marburg.de

 

 

 

 

http://verlag.hanshuber.com/Zeitschriften/ZSozP/Soautor.html

 

 

 

 


 

Immer mehr Kinder wachsen bei "Alleinerziehenden" auf

Immer mehr Kinder in Deutschland wachsen bei Alleinerziehenden auf: Fast jeder siebte Minderjährige (fünfzehn Prozent) lebte im Mai 2003 entweder bei einer alleinerziehenden Mutter oder einem Vater. Das sind drei Prozentpunkte mehr als sieben Jahre zuvor, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) in Wiesbaden am 12. Mai auf der Grundlage des Mikrozensus berichtete. Die Zahl der Kinder unter achtzehn Jahren sank gleichzeitig von 15,6 auf 14,9 Millionen. Mit 79 Prozent werden zwar immer noch die meisten Kinder bei einem Ehepaar groß. 1996 waren es aber noch 84 Prozent. Die Zahl der unter Achtzehnjährigen, die in nichtehelichen oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften erzogen werden, stieg um zwei Punkte auf sechs Prozent.

Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 13.5.2004

 

Anmerkung Väternotruf: 

Die Zeitungsmitteilung ist natürlich nicht korrekt, denn ca. 60 Prozent aller Kinder, die nicht mit beiden Eltern zusammenleben, haben Kontakt zum anderen Elternteil, meist dem Vater, der daher natürlich auch miterzieht. Die sprachliche Ausgrenzung dieser Elternteile erfolgt teils gedankenlos, so wie z.B. von der Frankfurter Allgemeinen oder mit politischen Kalkül wie beim sogenannten "Verband alleinerziehender Mütter und Väter" VAMV.

 

 

 

 


 

> -----Ursprüngliche Nachricht-----

> Von: 

> Gesendet: Montag, 10. Mai 2004 21:54

> An: info@vaeternotruf.de

> Betreff: ...

>

>

> Hallo,

>

> wenn ich als Frau und Mutter nicht genug Selbstbewußtsein hätte, würde ich mich beim Durchlesen Ihrer Seiten ziemlich mies fühlen, obwohl ich selbst nicht davon betroffen bin.

>

> Können Sie sich vorstellen, daß es heutzutage auch genug Männer gibt, die eben diesem Bild entsprechen, das Sie von Frauen zeichnen?

>

> Leider wirken Sie auf mich schon alleine deshalb unglaubwürdig, weil Sie Schuldzuweisungen gegen Frauen aussprechen. Tatsächlich ist es aber doch in der Menschheit so, daß weder Frauen noch Männer "besser" sind. Ich frage mich, warum hat die Natur den Männern nicht ermöglicht ein Kind zu stillen, oder Kinder zu gebären. Warum sind Männer die "Jäger" geworden. Sicher hat sich in der heutigen Zeit schon einiges gewandelt, doch von einer gelebten Emanzipation, sei es die der Frau oder die des Mannes, kann wohl noch lange nicht gesprochen werden. Und ich denke, daß die Art, wie Sie das hier  propagandieren, bestimmt zu keiner Lösung führt, die unseren Kindern gerecht wird. Es bleibt nämlich immer übrig, daß das Kind die Aggressivität und Unstimmigkeiten der Eltern spürt und das ist sehr schlimm für Kinder. Warum setzen Sie sich nicht dafür ein, Aggressivität herauszunehmen, Lösungsansätze zu entwickeln, bei denen sich Eltern und Kinder wohlfühlen können. Geht es Ihnen nur um das "Recht" der Väter, oder geht es Ihnen um die Kinder.

>

> Im Gegenteil, ich habe das Gefühl, so wie früher viele Frauen Ihre Machtinstrumente ausgenutzt haben, so wollen jetzt das die Männer tun. Das ist doch keine Lösung.

>

> Die Lösung kann nur sein, daß Mann und Frau sich in  respektvoller, achtsamer und liebevoller Weise für Ihre Kinder ergänzen. Doch Sie hören sich so an, wie früher manche Frauen und das stellt Sie auf das gleiche Niveau derer, gegen die Sie so aneifern.

>

> Schade für die Kinder und schade für die Frauen, die sich wirklich um eine gute Lösung für ihre Kinder bemühen.

>

> Schade.

 

 

 

 

> -----Ursprüngliche Nachricht-----

> Von: vaeternotruf.de [mailto:info@vaeternotruf.de]

> Gesendet: Donnerstag, 13. Mai 2004 00:20

>

>

> hallo unbekannt,

>

> an respekt gegenüber vätern mangelt es leider in unserer gesellschaft.

>

> dies sieht man nicht zuletzt an der sorgerechtlichen diskriminierung nichtverheirateter väter.

>

>

> das ist nicht schön zu reden und allein vom singen esoterischer lieder verändert sich dies auch nicht.

>

>

> seien sie herzlich gegrüßt

>

>

 

 

 

hallo frau ?

 

 

> -----Ursprüngliche Nachricht-----

> Von: 

> Gesendet: Donnerstag, 13. Mai 2004 00:42

> An: 'vaeternotruf.de'

> Betreff: AW: ...

>

>

> Hallo,

>

> ich denke, Sie tragen unter diesem Namen IHRE persönlichen Probleme aus. Es hat noch nie an Respekt gegenüber Männern, gefehlt. Diese Regierung besteht  hauptsächlich aus Männern. Unterdrückt wurden doch immer nur die Frauen, oder irre ich mich??? :-))

 

 

sie irren sich

 

 

Sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Männer? Die wenigsten Männer haben sich doch je für ihre Kinder wirklich interessiert und wenn, dann bestimmt nicht um ihrer selbst willen. Ich habe mal noch keinen Mann kennengelernt, der einem "wohlgemerkt" kleinen Kind wirklich geben konnte was es braucht. Was über reine  Versorgung hinausgeht. 

 

schade, dass sie so wenige männer zu kennen scheinen.

 

Die meisten schieben doch die Kinder an ihre neuen  Frauen, oder an ihre Mutter etc. ab. Ich kenne keinen Mann, der sich selber, oder seinen Beruf soweit aufopferte, um sich wirklich um alle Belange seiner Kinder kümmern. Das würde ja der Natur des Mannes entgegenstehen. Ihre Hetzkampagnen zeigen sehr deutlich eine typische Männereigenart, Sie wollen auch hier "Macht" ausüben, um nichts anderes geht es hier, eine Domäne zu erobern, sonst würden Sie mit dem Thema ganz anders umgehen. Ich  frage mich wirklich, was Sie Schlimmes erlebt haben, daß Sie so geworden sind. Und Ihnen wollen die Kinder wichtig sein ???? Den Unfrieden und die Kriege in der Welt verursachen jedenfalls Männer, man schaue nur in die islamischen Länder, dort ist es deutlich zu sehen.

>

> Ihre eigener Egoismus ist Ihnen wichtig, sonst gar nichts. Und durch Ihr Hetzen, bringt das die gewünschte Veränderung? Kann ja nicht sein, ist sie doch durchzogen von Haß und Gewalt, typisch Mann halt. Sie wollen nicht  wirklich verändern, sonst würden Ihnen, wie vormals schon gesagt, andere Lösungsansätze einfallen. Sie tun mir echt leid, ich hoffe, daß solche negativen, boshaften Menschen bald in unserer Gesellschaft aussterben,

 

wir hoffen, dass sie nicht zur tötung dieser männer aufrufen. da haben die nationalsozialisten ja bereits schon einmal gemacht.

 

 

weil gerade solche einer fruchtbaren Veränderung im Wege stehen durch ihr Aufhetzen.

>

> Viel Erfolg weiterhin, Sie sind nicht besser als das realitätsfremde Frauenbild, das Sie hier zeichnen.

>

 

gruß anton

 

 

 

 


 

K.O. für die Liebe

Viele Frauen punkten im Scheidungskampf mit deutlichen vorteilen: Kinder und Bedürftigkeit als Druckmittel sowie Leidenschaft und starke Nerven als Psychowaffen.

Katrin Sachse

Titelthema in "Focus", 10/2004

 

 


 

Elternwille

Es scheint ja inzwischen Hunderte von Fachaufsätzen und Büchern zum Kindeswillen zu geben, zum Elternwillen findet man eigenartiger Weise kaum einen Aufsatz, grad so als ob zwar Kinder einen Willen haben, Eltern aber nicht.

Angefangen hat das wahrscheinlich in guter Absicht mit dem Buch "Das Jahrhundert des Kindes" (1900) der schwedischen Reformpädagogin Ellen Key, das vielleicht den Untergang der Schwarzen Pädagogik einläutete und am Ende des 20. Jahrhunderts in einer gesellschaftlichen und staatlichen Depotenzierung von Eltern, insbesondere aber auch von Vätern sein trauriges Finale erreichte. 

Nun sieht man landauf, landab sogenannte Professionelle die gebetsmühlenartig den Kindeswillen beschwören und diesen wie eine Monstranz vor sich her tragen. Wehe wer sich diesen professionellen Götzendienern nähert, der nächste Kinderschutzbund wird sogleich eine Kundgebung vor dem Haus des Gotteslästerers organisieren.

 

Um so mehr freut man sich in der Wüste des Kinderwillen auch mal eine Oase des Elternwillens zu finden. Sonst würde man als Elternteil noch schier verzweifeln angesichts von so viel Respektlosigkeit der Gesellschaft und "professioneller "Helfer" gegenüber den Eltern.

 

 

"Elternwille und Kindeswohl - für das gemeinsame Sorgerecht geschiedener Eltern"

Kaiser, Dagmar in: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2003, Heft 11, S. 573-578

 

 


 

 

"Den nichtehelichen Müttern das letzte Wort? - Anmerkungen zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 29.1.2003"

Brigitte Spangenberg

in: "Zentralblatt für Jugendrecht", 8-9/2003, S. 332-333

 

 

 


 

 

"Das Sorgerecht des nichtehelichen Vaters in rechtsvergleichender Kritik"

Assesor Michael Humphrey

in "Familie, Partnerschaft, Recht", 2003, Heft 11, S. 578-585

 

 

 

 

 


 

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

 

Artikel 1 Satz 1 Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

 

Artikel 3 (Gleichheit vor dem Gesetz)

Artikel 3 Satz 2: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt."

Artikel 3 Satz 3: "Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden."

 

Artikel 6 (Ehe und Familie, nichteheliche Kinder)

Artikel 6 Satz 2: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“

Satz 4: "Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft."

 

 

 

 

Das Grundgesetz ist selbst grundgesetzwidrig. Denn, wenn Männer und Frauen gleichberechtigt sind, kann man nicht in Artikel 6 nur der Mutter den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft zu billigen, sondern muss dieses auch dem Vater einräumen. Oder man streicht Artikel  3, dann wird das Grundgesetz wieder grundgesetzkonform.

Im übrigen steht im Grundgesetz nichts davon, dass nichtverheiratete Väter beim Sorgerecht zu diskriminieren sind, so wie das im Bürgerlichen Gesetzbuch § 1626a passiert, sondern  "Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht.

 

 

 

 

Grundgesetz Artikel 100 (Konkrete Normenkontrolle)

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) ...

 

 

Viele Familienrichter scheinen das Grundgesetz gar nicht zu kennen, denn wenn sie es kennen würden, würden sie sicher wegen der Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder massenhaft Richtervorlagen beim Bundesverfassungsgericht einreichen, so wie es in den letzten Jahren leider nur zwei Mal passiert ist (Amtsgericht Korbach und Amtsgericht Groß Gerau)

12.04.05

 

 

 

 

 


 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von:

Gesendet: Samstag, 8. Mai 2004 19:19

An: info@vaeternotruf.de

Betreff: Anfrage

 

Hallo,

vielleicht können Sie mir weiterhelfen.

Ich besitze ein Haus in dem meine Lebensgefährtin und unser Sohn ...  wohnten.

Nach ... Jahren hat Sie sich von mir getrennt(neue Liebe) und wohnt vorübergehend bei einer gemeinsamen Freundin. Gemeldet sind sie noch bei mir. Unser Sohn lebt abwechselnd 2 Tage bei ihr und dann 2 Tage bei mir(... ). Jetzt will sie in eine ... km entfernte Stadt ziehen(neuer Job+neue Liebe), was mir nicht gefällt, da dann wahrscheinlich darum gekämft wird wo das Kind in den Kindergarten(später Schule) gehen soll.

Beide Eltern haben das Sorgerecht(Aufenthaltsbestimmungsrecht).

Als wir noch zusammenwohnten habe ich das Kind zu 75% gehabt, jetzt sind es noch 50% und dann...

Was kann ich alles dagegen unternehmen ?

Ich habe gehört, daß ich beim Einwohnermeldeamt erwirken soll, daß sie nicht einfach das Kind ummeldet. Geht das ?

Beim Jugendamt war ich schon. Die haben nur mit den Schultern gezuckt.

Soll ich gerichtlich vorgehen. Das gibt dann aber nur böses Blut.

 

Vielen Dank und liebe Grüße

...

 

 

 

Hallo Herr ...

Die Mutter darf ohne ihre Zustimmung nicht die Adresse ummelden, wenn sie es doch macht, ist das rechtswidrig. 

Teilen Sie das der Mutter per Einschreiben mit Rückschein mit.

 

Im Fall einer Ummeldung durch die Meldestelle am neuen Wohnort der Mutter können Sie Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den zuständigen Mitarbeiter der Meldestelle machen und Antrag auf Annullierung der Ummeldung beim zuständigen Behördenleiter stellen. Kommt dieser ihrem Antrag nicht nach können Sie gegen die Behörde beim zuständigen Gericht klagen.

Die Meldestelle am bisherigen Wohnort hat nichts damit zu tun, weil die Anmeldung am neuen Wohnort läuft und die bisherige Meldestelle von dort auch nur informiert wird.

 

 

Gruß Anton, www.vaeternotruf.de

 

 


 

Otto Gritschneder

Furchtbare Richter. Verbrecherische Todesurteile deutscher Kriegsgerichte

Beck'sche Reihe 1272, München 1998

11,7 x 18 cm, 196 Seiten

DM 19,80, öS 145, sFr 19,--

 

 

Leseproben

Angeklagt: der Richter

Genauer: die deutschen Kriegsgerichte während des Zweiten Weltkriegs. In diesen sechs Jahren haben die USA ein kriegsgerichtliches Todesurteil gesprochen, andere Alliierte zwei bis vier, Großbritannien kein einziges, deutsche Wehrmachtsrichter jedoch vermutlich fünfzigtausend, von denen etwa zwanzigtausend vollstreckt wurden, eines der letzten, gegen den zwanzigjährigen Marinefunker Alfred Gail, sogar noch zwei Tage nach der Kapitulation am 10. Mai 1945, an Bord eines Schiffes:

 

Die insgesamt drei Todeskandidaten wurden, nachdem sie aneinandergebunden und ihnen die Augen verbunden worden waren waren, durch eine Salve erschossen; ihre Leichen wurden im Meer versenkt.Das NS-Kriegsgerichtsurteil selbst ist nicht mehr vorhanden, aber ein 121 Schreibmaschinenseiten langes rechtskräftiges Urteil des Schwurgerichts vom 27. Februar 1953 ([50]15/52) schildert den Fall sehr ausführlich. Die drei NS-Kriegsrichter und der Gerichtsherr Petersen freigesprochen. Die Begründung dieses freisprechenden Urteils ist für einen normalen Verstand nicht nachvollziehbar, paßt aber zu den bundesdeutschen Gerichtspraktiken der damaligen Zeit ...

 

Erst ein spätes Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. September 1991 bezeichnete die deutschen Kriegsrichter als „terroristische Gehilfen eines völkerrechtswidrigen Angriffskriegs". In einem weiteren Urteil, vom 16. November 1995, stellte der BGH fest: „Die vom Volksgerichtshof gefällten Todesurteile sind ungesühnt geblieben, keiner der am Volksgerichtshof tätigen Berufsrichter und Staatsanwälte wurde wegen Rechtsbeugung verurteilt; ebensowenig Richter der Sondergerichte und der Kriegsgerichte." Diese „Flucht vor der Vergangenheit", vor dem „geradezu geräuschlosen Abgleiten in das NS-Unrechtssystem", wie der frühere Justizminister Engelhard sagte, ist „die Fehlleistung der bundesdeutschen Justiz".

Nun kann man vor diesem massenhaften Unrecht weiterfliehen oder einfach wie Martin Walser wegschauen. Oder aber es deutlich beim Namen nennen wie Otto Gritschneder (siehe das Interview), der sich schon mit „Bewährungsfrist für den Terroristen Adolf H. Der Hitlerputsch und die Bayerische Justiz" 1990 einen Namen, wenn auch nicht bei all seinen Justizkollegen beliebt gemacht hat. Er hat achtundzwanzig der bisher nirgends archivierten Todesurteile des Kriegsgerichts gesammelt und sie ungekürzt und jeweils mit einem kurzen Kommentar veröffentlicht, zusammen mit anderen Dokumenten und den wichtigsten Abschnitten des Militärstrafgesetzbuchs vom 1940.

Dessen Parapraph 48 bestimmte in aller Deutlichkeit: „Die Strafbarkeit einer Handlung oder Unterlassung ist dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Täter nach seinem Gewissen oder den Vorschriften sein Religion sein Verhalten für geboten erachtet hat." Der Autor in einer Fußnote dazu:

 

Wegen der sich schon 1939 häufenden Kriegsverweigerer-Todesurteile gegen die Zeugen Jehovas (Ernste Bibelforscher) hat die allmählich verunsicherte Richterschaft des Reichskriegsgerichts wiederholt bei Hitler Vortrag halten dürfen. Die extrem menschenfeindliche und das religiöse Gewissen verachtende Entscheidung des „Führers" hat der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht, Generaloberst Wilhelm Keitel, am 1. Dezember unter dem bezeichnenden Vermerk „Geheim" den Kriegsgerichten und deren Gerichtsherrn mitgeteilt; sie lautet:„Der Führer hat entschieden: Allein in Polen seien mehr als zehntausend anständige Soldaten gefallen, viele tausend Soldaten seien schwer verwundet worden. Wenn er von jedem deutschen Mann, der wehrfähig ist, dieses Opfer fordern müsse, sehe er sich nicht in der Lage, bei ernsthafter Wehrdienstverweigerung Gnade walten zu lassen. Dabei könne kein Unterschied danach gemacht werden, aus welchen Beweggründen der einzelne den Wehrdienst verweigere. Auch Umstände, die sonst strafmildernd in Betracht gezogen würden oder die bei einer Gnadenentscheidung eine Rolle spielen, könnten hier keine Beachtung finden. Wenn also der Wille eines Mannes, der den Wehrdienst verweigere, nicht gebrochen werden könne, müsse das Urteil vollstreckt werden."

 

 

 

Man muß diese „Entscheidung" vor Augen haben, um die Errungenschaft zu würdigen, daß Religions- und Gewissenfreiheit heute keine „Gnade" mehr sind, sondern ein einklagbares Verfassungsrecht.„Wehrkraftzersetzung" war für die Kriegsrichter vieles, auch Kleinigkeiten wie der Schuß eines Betrunkenen auf ein Hitlerbild, ein hingeworfenes „Schade" nach dem mißglückten Attentat auf Hitler am 20. Juli 1944 oder sogar Gelbsucht (da „fahrlässig zugezogen", also „Selbstverstümmelung"). In der eiskalten Tatbestandssprache jener Juristen verwandelt sich dies alles in ein Verbrechen gegen die hochgehaltene „Manneszucht". Und wehe dem, der „auch in seinem Zivilberuf [Knecht auf einem Bauernhof] für die Volksgemeinschaft wenig geleistet hat und nach den getroffenen Feststellungen als sozial wenig wertvoll angesprochen werden muß": Hier lag die Verhängung der Todesstrafe gleich „in mehrfacher Hinsicht im Sinne der Richtlinien des Führers und obersten Befehlshabers der Wehrmacht von 14. 4. 1940".

 

Zum Unrechtscharakter der Kriegsgerichte gehörte es, daß ihre Urteile einem Nichtjuristen, nämlich dem militärischen Befehlshaber zur Bestätigung oder Ablehnung vorgelegt werden mußten. Die Bundeswehr hat diese Bestimmung aufgegeben: Hier unterstehen auch im Verteidigungsfall die Kriegsgerichte keinem General mehr, sondern gehören nach Artikel 96 Grundgesetz zur Geschäftsordnung des Justizministeriums.

Otto Gritschneder, selbst erfolgreicher Jurist, hat mit diesen achtundzwanzig von Zehntausenden ungesühnter Unrechtsurteile eine außerordentlich verdienstvolle Material- und Quellensammlung vorgelegt. Sie gehört nicht nur allen Geschichtslehrern in die Hand gedrückt, sondern schärft auch jedem politisch Interessierten den Blick für die Bedeutung der Grundwerte in unserer heutigen Verfassung.

 

 

http://www.gazette.de/Archiv/Gazette-8-November1998/Leseproben2.html

 

 

 

 

Anmerkung Väternotruf: 

 

1991, 46 Jahre nach Kriegsende hat sich der Bundesgerichtshof sich zum Naziunrecht zu Wort gemeldet. Das sagt viel aus - über den Bundesgerichtshof. Vermutlich mussten erst einmal alle heimlichen und in der Justiz der Bundesrepublik Deutschland weiter aktiven NS-Sympathisanten eines natürlichen Todes sterben, ehe sich der Bundesgerichtshof, zu einem deutlichen Wort in der Lage sah.

 

Wie beim NS-Unrecht so wird es wohl auch bei der Bewältigung jahrzehntelangen Unrechtes gegenüber Hunderttausenden Vätern in der bundesdeutschen Familiengerichtsbarkeit sein. 

1945-1998 fast völlige Verweigerung elementarer elterlicher Rechte für nichtverheiratete Väter. Umgangsrecht wird nur als Gnadenakt gewährt.

1998 - ? Verweigerung der elterlichen Sorge für nichtverheiratete Väter. Väter und Kinder sind abhängig vom Vetorecht der Mutter.

 

Die deutschen Familienrichter sahen jahrzehntelang in ihrer übergroßen Mehrheit zustimmend oder billigend zu und verwendeten in ihren Urteilsbegründungen unter Hinzuziehung männerfeindlicher sexistischer bundesdeutscher oder DDR-Gesetzgebung.

 

09.05.2004

 


 

 

Muttertag

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...  [mailto: ... ]

Gesendet: Donnerstag, 6. Mai 2004 23:20

An: info@vaeternotruf.de

Betreff: http://www.vaeternotruf.de/index.htm

 

 

das ist echt krank und einseitig .................... mir als Frau wären Väter lieber die wirklich auf ihre Kinder achten und nicht einseitig berichten und die Meinung der BZ übernehmen ........... sorry ........ aber ich finde im Netzt keine vergleichbare Seite wo Frauen so über die Männer herziehen aber tausend Seiten wo das die Männer über die Frauen machen ........... ich habe mir für mein Kind einen Vater gewünscht ......... aber auch er verheizt es aus egoismuß macht- und geldgier.............

Schade aber so wird das nichts Männer

...

 

 

 

 

Hallo ... ,

 

Danke für Ihre Zuschrift.

B.Z. lesen wir gar nicht, daher wissen wir deren Meinung nicht.

 

So sind sie nun mal, die Männer. Denken den ganzen Tag nur eigensüchtig an sich, verheizen ihre Kinder und die guten Mütter noch dazu.

 

Alles Gute zum heutigen Muttertag

 

Gruß Anton

09.05.2004

 

 

 


 

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 11018 Berlin

Referat 205

Kindergeldgesetz, Unterhaltsvorschussgesetz

BEARBEITET VON Christine Ziethen

 

HAUSANSCHRIFT Glinkastraße 18 - 24, 10117 Berlin

POSTANSCHRIFT 11018 Berlin

TEL +49 (0)1888 555-1657

FAX +49 (0)1888 555-4160

E-MAIL ?????

INTERNET http://www.bmfsfj.de

 

 

 

ORT, DATUM Berlin, den 06.05.2004

 

 

VERKEHRSANBINDUNG U-Bahn: U2 Mohrenstr./U6 Französische Str.

Bus: TXL, 147 - Französische Str.

S-Bahn: S 1,S 2,S 25,S 26 - Unter den Linden

Servicetelefon: 01801 90 70 50

Telefax: 01888 555 4400

E-Mail: Info@bmfsfjservice.bund.de

 

Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 19.00 Uhr

4,6 Cent pro angefangene Minute aus dem Festnetz

 

 

 

 

Herrn ...(E-Mail: ... )

 

 

Ihre Mail vom 13. April 2004

 

 

 

Sehr geehrter Herr ... ,

vielen Dank für Ihre vorbezeichnete Mail, die zuständigkeitshalber zu mir weitergeleitet wurde.

Ihr Schreiben gibt mir die Gelegenheit, Ihnen eine kurze Darstellung des zum 01. Januar 2005 in Kraft tretenden Kinderzuschlages zu geben.

Es ist ein wichtiges familienpolitisches Anliegen, Situationen vorzubeugen, in denen Familien allein wegen ihrer Kinder auf Sozialhilfe angewiesen sind. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zum 1. Januar 2005, bei der zu erwarten ist, dass weitere Kinder und deren Familien aus der Arbeitslosenhilfe in die neue Leistung „Arbeitslosengeld II“ wechseln.

Deshalb wurde mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I, S. 2954) - dort: Art. 46 – ebenfalls zum 1. Januar 2005 ein Kinderzuschlag eingeführt. Der Kinderzuschlag ist für die Eltern vorgesehen, die zwar mit eigenem Einkommen ihren (elterlichen) Bedarf abdecken, jedoch ohne den Kinderzuschlag wegen des Bedarfs der Kinder Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II) hätten (heute: ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt).

Berechtigte sind die Eltern bzw. Elternteile, in deren Haushalt die Kinder leben. Für den Anspruch auf Kinderzuschlag werden die unter 18-jährigen Kinder berücksichtigt, für die die berechtigte Person auch Kindergeld erhält. Kinder des Berechtigten, die bei dem anderen Elternteil leben, sind nur bei diesem zu berücksichtigen.

Die Eltern müssen mindestens über Einkommen oder Vermögen verfügen, das es ihnen ermöglicht, ihren nach dem ALG II zu errechnenden Mindestbedarf sicherstellen zu können (untere Einkommensgrenze). Der Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt, wenn das Elterneinkommen den gesamten Familienbedarf deckt (obere Einkommensgrenze = untere Einkommensgrenze zuzüglich Gesamtkinderzuschlag). Der Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt ebenfalls, wenn auch bei seiner Zahlung ein Anspruch auf ALG II nicht ausgeschlossen wäre, d.h. wenn der ALG II-Bedarf nicht in voller Höhe abgedeckt würde.

Der Kinderzuschlag beträgt maximal 140 € monatlich je Kind und deckt zusammen mit dem Kindergeld in Höhe von monatlich 154 € den durchschnittlichen Bedarf von Kindern. Hinsichtlich des Wohnbedarfs ist das bei gegebener Einkommenshöhe zustehende Wohngeld zu berücksichtigen. Der Kinderzuschlag wird längstens für 36 Monate gezahlt.

Bei einem Einkommen oder Vermögen der Eltern in Höhe ihres eigenen Mindestbedarfs ist der Kinderzuschlag in voller Höhe zu zahlen. Berücksichtigt wird hierbei z.B. auch Einkommen und Vermögen von Partnern, die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben. Überschreiten Einkommen und Vermögen diese Grenze, wird der Kinderzuschlag gemindert. In welcher Höhe Einkommen bzw. Vermögen zu berücksichtigen sind, richtet sich grundsätzlich nach den für das ALG II maßgeblichen Bestimmungen.

Um einen Erwerbsanreiz zu bieten, wird Erwerbseinkommen der Eltern, das ihren eigenen Mindestbedarf überschreitet, nur zu 70 % angerechnet. Einkommen aus öffentlichen und privaten Transfers sowie Kapitaleinkünfte werden dagegen voll angerechnet, weil es insoweit eines Erwerbsanreizes nicht bedarf. Bei unterschiedlichen Einkünften (Erwerbseinkommen und Transfers) wird das Erwerbseinkommen privilegiert, d.h. es wird primär der Zone oberhalb der Mindestbedarfsgrenze, in der nur eine teilweise Anrechnung erfolgt, zugerechnet.

Kindeseinkommen ist immer als bedarfsmindernd in voller Höhe auf den Kinderzuschlag anzurechnen. Zum Kindeseinkommen zählen auch Unterhaltszahlungen und der dem Kind gezahlte Unterhaltsvorschuss.

Die Einführung des Kinderzuschlages bzw. die Zahlung von Arbeitslosengeld II hat keine Auswirkung auf das geltende Unterhaltsrecht. Die Unterhaltsansprüche Ihrer Kinder werden davon nicht berührt.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen behilflich gewesen zu sein.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Christine Ziethen

 

 

 


"Die Freiheit der richterlichen Meinungsäußerung"

Helmut Kramer

in: "Kritische Justiz", 1/2004, S. 96-98

 

"Wenn Juristen eine strittige Rechtsfrage zu klären haben, greifen sie zuallererst zu einem der Gesetzeskommentare. Wie die dort gesuchte und meinst verlässlich gefundene `herrschende Meinung` entstanden ist, interessiert nur wenige.

Einen beachtlichen Beitrag zur Auflösung des Rätsels ´h. H.` hat die kürzlich zur Richterin am am Bundesgerichtshof ernannte Richterin Gabriele Caliebe geleistet. Schon immer hatten einige unverbesserliche Justizkritiker leise Zweifel an den von den Großmeistern der juristischen Methodenlehre verkündeten Thesen geäußert, die ´h. M. ` sei das Ergebnis einer allen zugänglichen demokratischen Diskussion um die vernünftigste Gesetzesauslegung, frei von irgendwelchen Vorgaben, sei es durch Rechtsfortbildungskartelle, sei es durch die Zensur in einem zunehmend monopolisierten juristischen Verlagswesen, unabhängig auch von der `Schere im Kopf` aufstiegsbewusster Kolleginnen und Kollegen.

Einen aufschlussreichen Einblick in die Entstehungs- und Stabilisierungsbedingungen der h. M. hat nun Gabriele Caliebe ermöglicht. Gabriele Caliebe gehörte zu den entschiedensten Verteidigern des Rechtsberatungsgesetzes vom 13.12.1935. ..."

 

Link:

www.rechtsberatungsgesetz.info

 

 


 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von:

Gesendet: Mittwoch, 28. April 2004 22:49

An: info@vaeternotruf.de

Betreff: Frage zur Urlaubsregelung

 

 

 

Sehr geehrter Damen und Herren,

 

mit großem Interesse lese ich Ihre Seiten. Sie sind für mich sehr informativ, und sehr gut gestaltet.

Zu meiner Person: Ich bin Vater von zwei Kindern, ... und ... . ... Jahre alt. Seit ... . 2003 geschieden, davor ... Jahr getrennt lebend. Wie haben beide das gemeinsame Sorgerecht, Sie hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das Besuchsrecht ist mit jedem 2. Wochenende für 2 Tagen geregelt.

Nun zu meinem Problem: Des öfteren kommt es vor, dass meine geschiedene Frau mit meinen Kindern verreist. Ich bekomme davon meist überhaupt nichts mit, d.h. immer erst dann wenn meine Kinder mir davon erzählen. Dabei sorge ich mich sehr um meine Kinder, und möchte eigentlich schon immer wissen, wo sich meine Kinder aufhalten, und wie lange sie nicht zu Hause sind.

Gibt es da irgendeine Regelung, bzw. einen Gerichtsentscheid wo diese Angelegenheit eindeutig geregelt ist.

Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir Auskunft geben könnten.

 

Im voraus schon mal vielen Dank für Ihre Mühe.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

...

 

 

 

 

hallo ... ,

 

wenn es keine festlegungen gibt, muss ihnen die mutter nicht sagen, wohin sie verreist. es wäre natürlich wünschenswert, wenn sie für den notfall die adresse hätten. sagen sie das der mutter, wenn sie darauf nicht reagiert, können sie das jugendamt bitten, hier zu vermitteln.

 

weite auslandsreisen muss die mutter ihnen allerdings mitteilen.

 

gruß anton

 


 

 

 

Geheime Vaterschaftstests sollen verboten werden - wünscht sich die Bundesjustizministerin Zypries (SPD)

Bundesjustizministerin Zypries (SPD) hat sich dafür ausgesprochen, heimliche Vaterschaftstests zu verbieten. „Ein solcher Test greift unstreitig in die Rechte des Kindes ein“, sagte sie am 20. April in Hannover. Gentechnische Vaterschaftstests sollten nur mit der Einwilligung des Kindes oder durch eine Gerichtsentscheidung möglich sein.

Der Darmstädter Biochemie-Professor und Berater der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag, Hans Günter Gassen, wies dagegen auf die hohen Kosten hin, die entstünden, wenn ein Vater sich ein Gutachten auf gerichtlichem Wege erstreiten wolle. „Das gibt möglichen Betrogenen das Gefühl, ohnmächtig zu sein“, sagte er. Männer seien „von der Biologie her“ eifersüchtig.

Quelle: epd/Der Tagesspiegel vom 22.4.2004

 

 

 

Kommentar:

Es ist zuzustimmen, wenn es für beliebige nicht miteinander verwandte Menschen, ein Verbot zur Erlangung von Geninformationen eines anderen Menschen gibt. Wieso dies aber auch für die "rechtlichen" Eltern gelten soll, die Antwort bleibt Bundesjustizministerin Zypries (SPD) schuldig. Sie begründet dies mit dem fehlenden Sorgerecht, in der Regel von geschiedenen Vätern oder nicht verheirateten Vätern.

Bundesjustizministerin Zypries (SPD) übersieht jedoch unwissentlich oder wissentlich, dass es Vätern, die kein Sorgerecht für ihr Kind haben und die die Verwandtschaft zu ihrem Kind überprüfen lassen wollen, gar nicht anders möglich ist, als einen solchen Test "heimlich" zu machen, wenn die Mutter an der Aufklärung der tatsächlichen Vaterschaft kein Interesse hat.

Die Justizministerin will die rechtliche Ausgrenzung nichtsorgeberechtigter Väter zur Grundlage des rechtlichen Verbots von "heimlichen" Vaterschaftstests machen. Mit Rechtsstaatlichkeit hat dies sicher wenig zu tun, mehr mit der Bestätigung einer männer- und väterfeindlichen Rechtskultur. Letztlich aber auch zu Lasten der Kinder, die im Einzelfall in dem Glauben einer falschen Abstammung gelassen werden.

 

 

 

 


 

 

Liebe Aktiven im Dreieck von Männerforschung, -arbeit und -politik im Raum Berlin / Potsdam.

Anbei sende ich euch die

Einladung zum 5. "Fachtreffen Männer"

diesmal mit dem Schwerpunktthema 

"Jugendämter und ihre Bedeutung für Trennungs- und Scheidungsväter".

Referent ist Dag Schölper.

 

Ich bitte euch wie immer diese mail an eventuell Interessierte weiterzuleiten.

Ort und Zeit: Dienstag, 11. Mai 2004 19:00 - 21:30 Uhr

im Kreuzberger Stadtteilzentrum

Lausitzerstrasse 8, Berlin-Kreuzberg

(Anfahrt U-Bahn: U1/U15 Görlitzer Bahnhof;

Bus: 129 Spreewaldplatz)

 

Viele Grüße und einen guten Start in den Frühling

Klaus Schwerma

 

EU-Research Work Changes Gender

Dissens e.V.

Allee der Kosmonauten 67

D-12681 Berlin-Marzahn

Germany

fon +49.30.54 98 75-41

fax +49.30.54 98 75-31

http://www.dissens.de

http://www.work-changes-gender.org

klaus.schwerma@dissens.de

 

 

 


 

 

12. Deutschen Jugendhilfetag

Über 220 Fachveranstaltungen bietet der 12. Deutsche Jugendhilfetag (DJHT), der vom 2. bis 4. Juni 2004 in Osnabrück stattfindet. Der Fachkongress fördert den Austausch von Politik, Theorie und Praxis der Kinder- und Jugendhilfe und ist ein Forum für die kontroverse Diskussion. Veranstalterin des 12. Deutschen Jugendhilfetages ist die Arbeitsgemeinschaft für Jugendhilfe (AGJ), der bundesweite Zusammenschluss von rund hundert Trägern der öffentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe. Die AGJ erwartet zum 12. Deutschen Jugendhilfetag bis zu 20.000 Besucherinnen und Besucher in der Friedensstadt Osnabrück.

„Die Diskussion zum Motto des 12. Deutschen Jugendhilfetages LEBEN LERNEN und zu den vier Themenschwerpunkten „Kultur und Kulturen des Aufwachsens“, „Bildung als Lebensaufgabe“ „Jung sein in einer alternden Gesellschaft“ und „Soziale Gerechtigkeit ist kein Luxus“ wird uns zu einer Bewertung der aktuellen Lebenslagen junger Menschen, sowie der Angebote der Kinder- und Jugendhilfe führen“, sagte der Vorsitzende der AGJ, Reiner Prölß. Die AGJ stelle sich mit den Angeboten des 12. DJHT den gesellschaftlichen Herausforderungen und mische sich aktiv in die Debatte um kinder- und jugendpolitische Fragen ein. Parallel zum Fachkongress findet eine Fachmesse, der „Markt der Jugendhilfe“ mit über 270 Ausstellerinnen und Ausstellern aus dem gesamten Spektrum von Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe statt. Dazu entsteht in der Innenstadt Osnabrücks auf einer Fläche von 14.000 Quadratmetern eine Ausstellungsfläche in festen Zelthallen. Die Ausstellerinnen und Aussteller informieren dort während des 12. DJHT über ihre Arbeitsformen und Aktivitäten aus der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und ihren Familien. Das gesamte Programm kann in Form eines Veranstaltungskalenders bei der Arbeitsgemeinschaft für Jugendhilfe (AGJ) gegen eine Schutzgebühr von 5 Euro angefordert werden. Abgerundet wird das Angebot des Fachkongresses und der Fachmesse durch eine Eröffnungs- und Abschlussveranstaltung. Unter anderem reden bei der Eröffnungsveranstaltung Bundesministerin Renate Schmidt und bei der Abschlussveranstaltung die Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dr. Angela Merkel. Vier Impulsveranstaltungen am ersten Tag des 12. DJHT bieten außerdem einen inhaltlichen Einstieg in die vier Themenschwerpunkte des 12. Deutschen Jugendhilfetages. Für die Unterhaltung und den Kunstgenuss sorgt der Abend der Begegnung mit namhaften Künstlerinnen und Künstlern der Osnabrücker Szene. Karten für den Abend der Begegnung kosten 7 Euro und können bei der Arbeitsgemeinschaft für Jugendhilfe unter Fax (030) 400 40 232 oder per Email djht@agj.de

bestellt werden.

Informationen unter www.agj.de

 

Quelle: Pressemitteilung der Arbeitsgemeinschaft für Jugendhilfe (AGJ) vom 19.4.2004

 

 


 

 

Väter und Söhne

Zeit für Dich und Deinen Sohn

Gemeinschaft für große und kleine Männer

Wochenende im Freien vom 04. bis 06.06.2004, bei Dresden

Wir werden uns ein Nachtlager bauen, gemeinsam kochen, toben, am Lagerfeuer sitzen, spielen, uns und unsere Söhne in der Natur neu kennenlernen und uns über unser Vater-Sein austauschen.

Teilnehmerzahl: max 10 Männer und ihre Söhne

Info und Anmeldung:

 http://www.mannkomm.de/workshops.html?ws=juni04

 

oder bei Thomas H. Lemke, Ockerwitzer Strasse 26, 01157 Dresden

Telefon: 0179-5080 772

 

 

 


 

Witz des Monates - diesmal aus dem Oberlandesgericht Celle

 

Wenn es nicht so ernst wäre, man könnte meinen der Elferrat des Kölner Faschings würde nicht in Köln tagen, sondern im OLG Celle - das ganze könnte man dann in der Sparte Heiterkeit auf Pro Sieben senden und die ganze deutsche Bevölkerung hätte etwas zum lachen. 

Worum geht`s? Ein Mann, der Zweifel an seiner Vaterschaft hat, schickt einen von seiner mutmaßlichen Tochter gekauten Kaugummi und eine Probe von sich selbst zur DNA-Analyse an ein Labor. Daraufhin klagt der Mann. Das OLG Celle in seiner unendlichen Weisheit meint nun, der Mann dürfe das Ergebnis des Tests gar nicht verwenden, weil er die Probe sich vom Kind ohne Zustimmung der alleinsorgeberechtigten Mutter geholt hat.

Das OLG schreibt sogar: "Eine nachträgliche Genehmigung des Eingriffs hat die Mutter der Beklagten (des Kindes, Anm. Väternotruf) in der mündlichen Verhandlung v. 4.3.2003 abgelehnt."

Die Versendung eines Kaugummis ist also ein "Eingriff". Wir dachten immer ein Eingriff wäre der Schlitz an den Unterhosen von Männern zum Zwecke des leichteren Urinierens. Doch das kann doch das OLG Celle nicht gemeint haben - oder? 

Viel wichtiger als die Frage, ob die Versendung eines Kaugummis ein "Eingriff" ist, ist jedoch die Frage, warum der bisher als Vater geltende Mann kein Sorgerecht hat? Hätte er es, dann wäre er offenbar auch berechtigt benutzte Kaugummis seiner Tochter an ein Labor zu schicken und die Ergebnisse eines DNA Testes zur Vaterschaftsanfechtungsklage zu nutzen. Der Vater hat aber kein Sorgerecht, es ist ihm entweder vom bundesdeutschen Staat nach §1671 oder §1666 BGB entzogen worden, oder er ist nicht verheiratet und der bundesdeutsche Staat hat ihm das Sorgerecht in menschenrechtswidriger Weise vorenthalten. In der DDR nannte man so etwa Ausbürgerung. Diese geschah in der Regel auf Veranlassung von Erich Honecker. So z.B. von Wolf Biermann, der war plötzlich kein DDR-Bürger mehr, obgleich er sogar mit Margot Honecker gut bekannt war, sondern staatenlos. Der Wolf musste dann in der Bundesrepublik bleiben in der er gerade ein Konzert gegeben hatte und wählen in der DDR durfte er nun auch nicht mehr gehen (was sicherlich auch dass geringste Übel war, denn real zu wählen gab es in der DDR nichts). Glück hat der Wolf aber gehabt, denn die alte Bundesrepublik Deutschland sah vor, das Bürger der DDR gleichzeitig auch Bürger der Bundesrepublik Deutschland waren, so konnte er da im Gegensatz zu sonstigen Ausländern umstandslos wohnen bleiben und das Wahlrecht hat er auch gleich ausüben können. Weich ist er gefallen der Wolf, im Gegensatz zu den vielen Hunderttausend nichtverheirateten Vätern in der Bundesrepublik, die den (familienrechtlichen) Status von Gastarbeitern der fünfziger Jahre oder der Schwarzen vor der Bürgerrechtsbewegung in den USA genießen.

Das OLG Celle, macht die sorgerechtliche Diskriminierung des Vaters zur Voraussetzung zur Diskriminierung bei der Klärung der Frage, ob das Kind sein leibliches ist. Mit Rechtsstaatlichkeit hat das nichts zu tun, da braucht man nicht erst die Revision zum BGH zuzulassen, wie es das OLG Celle tut, was Väter in Deutschland vom BGH zu erwarten haben, wissen sie spätestens seit dessen beschämender Urteilsbildung: 

"... zumal die Mutter naturgegeben mit der Geburt die Hauptverantwortung für das Wohl des Kindes trägt."

XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes, 4.April 2001

 

zur Bejahung der rechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter. 

 

 

Den ganzen Spaß vom OLG Celle kann man nachlesen in "FamRZ", 2004, Heft 6, S. 481-482

15. ZS - FamS - nicht rechtskräftiges Urteil vom 29.10.2003 - 15 UF 84/03

Eingesandt an die FamRZ hat es der Richter am OLG Dr. A. Schwonberg. 

 

 


 

Wollen Frauen den neuen Mann?

In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift "paps - Die Welt der Väter" beschreibt Rainer Volz die Hürden des partnerschaftlichen Miteinanders.

Männer finden partnerschaftliches Mittun in Erziehung und Haushalt für einen Mann durchaus passend, empfinden es als männlich; und zwar denken so interessanterweise mehr Männer, als die, die dieses Verhalten nur sympathisch finden! Das hat eine repräsentative Umfrage des Allensbacher Instituts für Demoskopie ergeben. Männer integrieren anscheinend ohne größere Probleme Partnerschaftlichkeit in ihr Selbstbild vom Mann und Vater.

Umgekehrt ist es bei Frauen: Sie finden partnerschaftliche Einstellungen und Verhaltensweisen bei Männern und Vätern überwiegend hoch sympathisch, aber nicht unbedingt männlich! Sie senden anscheinend widersprüchliche Signale aus, wollen einerseits (mehr) väterliche Beteiligung, andererseits sind sie nicht sicher, ob das dann noch männlich ist...

Gesetzt den Fall, dass ein Vater sich selbst nicht ganz sicher ist, ob er mit seiner partnerschaftlichen Praxis richtig liegt, kann man sich leicht vorstellen, dass er sich aus den Haushalts- und Erziehungsarbeiten eher zurückzieht, um so aus dieser ambivalenten Grauzone zwischen "unmännlichem Weichspüler" und "männlichem Nichtspüler" heraus zu kommen.

Eine weitere Quelle von Ambivalenzen ist die Frage der Sauberkeit im Haushalt. Wenn Paare zusammenziehen und noch keine Kinder da sind, klappt es mit der gleichberechtigten Aufteilung der Aufgaben und mit der Toleranz bei unterschiedlichen "Schmutzschranken" meist noch ganz gut. Wenn aber das erste Kind ankommt, setzt die Partnerin und Mutter häufig die Messlatte herauf, und schnell wird der Vater zum "Assistenten" oder sogar zum "schlechten Schüler" der Frau! Die Folge: Der Partner wird sich (eher) zurückziehen, und jetzt schnappt die Falle zu: Die Frau und Mutter hat immer mehr Arbeit mit Kind und Haushalt und wird immer unzufriedener.

Aber auch die Väter werden in dieser Situation unzufrieden. Denn viele Männer lehnen die traditionelle Rolle des Familienvaters, der Karriere macht und ansonsten bei der Kindererziehung und Haushaltsgestaltung nicht auftaucht, eigentlich ab. Die Versuche, anders zu leben, werden allerdings vom sozialen Umfeld oft nicht akzeptiert. Gemeint sind damit außer der Partnerin: Chefs, die den Wunsch nach flexibleren Arbeitszeiten blockieren, Kollegen, die einen engagierten Vater als "Staubsaugerhelden" "Weichei" oder "Karriereabtaucher" verspotten.

Am wichtigsten ist in solch einer Situation zunächst die Kommunikation zwischen Vater und Mutter selbst. Erst wenn beide "auf Augenhöhe" über ihre ambivalenten Rollenbilder und Erwartungen reden und gemeinsam nach einem für sie passenden Weg der Gleichberechtigung suchen, hat der "neue" Vater wirklich eine Chance.

 

Außerdem im Heft (EVT 17.3.04):

- Jeder Tag ist Papa-Tag! Der Alltag eines engagierten Vaters

- Männer gegen länger ? Aktion gegen Arbeitszeitverlängerung

- Was nach der Liebe bleibt ? Freundschaft mit dem Ex

- Und vieles mehr!

Probehefte bitte bestellen bei aboservice@family-media.de, Tel.

0180/5007724

Mit freundlichem Gruß

Ralf Ruhl

 

Redaktion "spielen und lernen"

Kaiser-Joseph-Str. 263

79098 Freiburg

Tel. 0761/70578535

Fax 0761/70578549

E-Mail: ruhl@oz-bpv.de

www.paps.de

 

 


 

 

 

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Große Kammer Urteile vom 8.7.2003 - Beschwerde Nr. 31871/96 Sommerfeld/Deutschland, Beschwerde Nr. 30943/96, Sahin/Deutschland

 

Teilweise abweichende Meinung des Richters Rozakis, der sich die Richterin Tulkens angeschlossen hat.

"... Die Untersagung des väterlichen Umgangs durch die innerstaatlichen Gerichte (in Deutschland, Anmerkung Väternotruf) stellte eine radikale Maßnahme dar, die das Recht des Kindes und seiner Tochter (bezogen auf ihren Vater) auf Achtung ihres Familienlebens nicht nur vorübergehend beeinträchtigte, sondern in Wirklichkeit vollständig zerstörte. Es handelte sich um eine Maßnahme, mit der die erforderlichen Voraussetzungen für die dauerhafte Entfremdung der Tochter von ihrem leiblichen Vater geschaffen wurden, die später leicht zu einer Verneinung von emotionalen Bindungen sowie eines Bedürfnisses nach weiteren Kontakten durch das Kind führen konnte. Demzufolge liegt nicht nur eine vorübergehende Maßnahme vor, die zukünftig durch Aufhebung des Verbots geheilt werden kann, sondern eine Maßnahme mit im Kern dauerhaften Folgen für das Recht der betroffenen Person. ..."

in: "FamRZ", 2004, Heft 5, S. 345

 

Der gesamte Wortlaut des Urteils in: "FamRZ", 2004, Heft 5, S. 337-346

 

Dem Vater Sommerfeld sprach die Große Kammer 20.000 Euro wegen immateriellen Schadens und 2.500 Euro für Kosten und Auslagen zu. Zahlungsverpflichtete: Bundesrepublik Deutschland.

Dem Vater Sahin sprach die Große Kammer 20.000 Euro wegen immateriellen Schadens und 4.500 Euro für Kosten und Auslagen zu. Zahlungsverpflichtete: Bundesrepublik Deutschland.

 

 

 


 

 

Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Männer und Frauen,

mit dieser Mail möchte ich Sie auf ein Angebot für Väter von Mannege e.V. hinweisen. Bitte geben Sie die Infos an interessierte Männer weiter oder legen Sie Faltblätter in Ihrer Einrichtung aus. Sie können auch gerne Faltblätter bei Mannege e.V. bestellen.

"Schwertkämpfe"

Ein Wochenende für Väter und Kinder ab 9 Jahre

Termin: Freitag 7. Mai 04, 18.00 Uhr bis

Sonntag 9. Mai 04, 15.00 Uhr

Ort: Jugendbildungsstätte Kurt Löwenstein, Werftpfuhl

Leitung: Peter Moser, Eike Schwarz, Heiko Döring, Andreas Böhme

Info und Anmeldung:

Anmeldung bitte bis zum 26. April 2004 bei:

Mannege – Information und Beratung für Männer

Tucholskystr. 11, Eingang: Johannisstr. 8, 10117 Berlin

Tel. (030) 28 38 98 61, info@mannege.de, www.mannege.de

 

 

Aus den Inhalt:

Wenn die Kinder älter und größer werden, ändert sich der Kontakt zwischen Vater und Kind. Söhne und Töchter bilden eigene Werte und Normvorstellungen und grenzen sich vermehrt vom Elternhaus ab. Mit dem Schwertkampf haben wir eine Form gefunden, spielerisch mit unseren Kindern in einem Kontakt zu bleiben, der dieser neuen Seite der Vater-Kind-Beziehung gerecht wird und dabei noch viel Spaß macht... Zugleich ist der mittelalterliche Schwertkampf ein hervorragendes Medium um seine Kraft zu spüren und kontrolliert mit Aggression umzugehen. Für den Schwertkampf selbst sind keine Vorkenntnisse notwendig. Erfahrene Schwertkämpfer können ihre Kenntnis auffrischen und vertiefen und bringen bitte ihre eigenen Schwerter mit.

Uwe Rühling

MANNE e.V. - Potsdam

Information, Bildung und Beratung für Jungen und Männer

Kiezstrasse 16 Tel. 0331-7480897

14467 Potsdam Fax. 0331-7048562

email: info@mannepotsdam.de

telefonische Sprechzeiten: Mi 10.00 - 14.00 Uhr

Do 14.00 - 17.00 Uhr

 

 


 

 

 

 

Wenn Leben gelingen soll, dann braucht es einen guten Anfang!

Vom 17.-19. Mai 2004 werden in Karlsruhe mehr als 2000 Hebammen zum X. deutschen Hebammenkongress erwartet. Veranstalter ist der Bund Deutscher Hebammen (BDH) mit seinen knapp 15.000 Mitgliedsfrauen. Die Großveranstaltung steht unter der Schirmherrschaft von Bundesfamilienministerin Renate Schmidt.

Das Hebammenwissen und die Auseinandersetzung mit der tieferen Bedeutung von Schwangersein und Gebären werden die zentralen Themen des Kongresses sein. „Schwangere befinden sich in einer ganz besonderen Lebenssituation", so die Präsidentin des Verbandes, Magdalene Weiß. „Eine Schwangerschaft ist ein elementarer und machtvoller Lebensprozess, der die Menschen fasziniert, gleichzeitig aber auch Ängste hervorruft vor der Ungewissheit des Kommenden, vor Veränderungen, aber auch vor dem Ausgeliefertsein angesichts des neuen, sich entwickelnden Lebens. Angst darf jedoch nicht zu einer voreiligen Indikation für eine operative Geburt werden".

Damit die Zeit des Schwanger-Gehens und der Geburt von den Frauen wieder als stärkend erfahren werden kann, verweist die Präsidentin auf die traditionellen Eigenschaften der Hebammenkunst und plädiert für eine Begleitung durch Hebammen – vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende der Stillzeit. Die klassische Hebammenkunst zeichnet sich durch handwerkliches Können, aber auch durch wissenden, unterstützenden und liebevollen Beistand aus. Auch die Gewissheit, dass Frauen mit einer spezifischen Potenz ausgestattet sind um sich aus eigener Kraft dem Geburtsprozess zu stellen, gehört zur Hebammengeburtshilfe. „Darüber hinaus haben eine vertrauensvolle Atmosphäre und eine Sicherheit gebende, zugewandte Begleitung wesentlichen Einfluss auf das Gelingen einer Geburt", so Magdalene Weiß. Diese sehr frühen, positiven Erfahrungen sind nicht nur Voraussetzungen für einen freudigen Lebensbeginn, sie haben auch einen weitreichenden Einfluss auf das zukünftige Wohlergehen eines Menschen.

Quelle: ots Originaltext vom 29.4.2004

 

 

 

 

 


 

Justitia 

altrömische Göttin, Personifikation der Gerechtigkeit; bildliche Darstellung als Matrone mit Zepter und Schale (Meyer Grosses Taschenlexikon)

 

 

 

Präsident des Bundesverfassungsgerichts Professor Dr. Hans-Jürgen Papier

 

 


 

 

 

Kursbuch 155

Neue Rechtsordnung

 

von Christian Gampert

 

Draußen vor der Tür

Das Bundesverfassungsgericht benachteiligt uneheliche Kinder und grenzt ihre Väter aus

 

Seltsame Koalition von Feminismus und Konservativismus: das Bundesverfassungsgericht feiert die „biologische Verbundenheit“ zwischen Mutter und Kind und grenzt den unehelichen Vater aus

 

Der Tag liegt bereits einige Zeit zurück. Im Januar 2003 sprach das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ein Urteil, das zunächst wenig beachtet wurde, das aber noch für Furore sorgen wird – auf höchst negative Weise: es wird die Bundesrepublik auf dem Gebiet des Kindschaftsrechts in Europa isolieren, es wird den nichtehelichen Kindern Schaden zufügen - und es wird das Verfassungsgericht selbst wegen seiner parteiischen Arbeitsweise und seiner antidemokratischen Argumentation nachhaltig beschädigen.

Das Gericht hatte über die Frage zu befinden, ob die Beteiligung unehelicher Väter am Sorgerecht für ihre Kinder allein dem Gutdünken der Mutter zu überlassen sei oder ob diese (seit 1998 geltende) Regelung dem Grundgesetz widerspreche. Das Problem stellt sich mit besonderer Dringlichkeit, weil die Zahl der verheirateten Eltern in Deutschland kontinuierlich sinkt (von 13 Millionen im Jahr 1996 auf 12,15 Millionen 2001), während die Anzahl der nichtehelichen Familien stark zunimmt (von 650000 auf 821000 im gleichen Zeitraum, ein Anstieg um über 26%). Verlässliche Zahlen über die Bereitschaft der Mütter, das Sorgerecht zu teilen, liegen nicht vor – und bezeichnenderweise hatte das Verfassungsgericht keinerlei Zahlenmaterial über die aktuelle Lebenssituation unehelicher Kinder erheben lassen, obwohl dazu genügend Zeit gewesen wäre. Die Klagen lagen bereits Jahren auf dem Tisch.

Bekannt war lediglich die Recherche des Frankfurter Familienanwalts Peter Finger, der hessische Standes- und Jugendämter befragt hatte. Nach seinen Erkenntnissen stimmen mehr als die Hälfte der unehelichen Mütter einem Sorgerechtsantrag des Vaters nicht zu. Das Kindschaftsrecht ist auf ihrer Seite: sind die Eltern bei Geburt des Kindes nicht verheiratet (was nach allem Anschein nicht Schuld des Kindes ist), so hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Zwar kann sie den Vater an der elterlichen Sorge beteiligen. Will sie das nicht, dann bleibt das Sorgerecht – und das heißt: die Erziehungsberechtigung für das Kind, die Wahl seines Namens, seiner Religion, der Schullaufbahn und der medizinischen Versorgung, die Bestimmung seines Umgangs und vor allem: seines Aufenthaltsorts - allein bei ihr.

Diese Regelung trat mit dem neuen Kindschaftsrecht im Juli 1998 in Kraft und wurde damals als großer Fortschritt gepriesen; vorher war ein gemeinsames Sorgerecht für uneheliche Kinder überhaupt nicht möglich. Dabei schreibt auch die Neuregelung nur jenes Klischee fort, das seit Bestehen der Bundesrepublik die Köpfe von Juristen, Politikern und psychologischen Gutachtern benebelt: die Frau gilt als armes, beschützenswertes Wesen, der Mann als einer, der hauptsächlich seinen Spaß will. Soziologisch sind diese Vorurteile seit langem überholt; eine emanzipierte Frauengeneration möchte eigentlich nicht mehr wie ein gefallenes Mädchen behandelt werden, das der besonderen juristischen Fürsorge bedarf. Und daß der uneheliche Vater sich um sein Kind nicht kümmere, ist schon seit der APO-Zeit eine fromme Lüge: er bemüht sich, allen vorliegenden Studien zufolge, weitaus mehr als seine verheirateten Kollegen - wenn er mit der Mutter zusammenlebt. Betrachtet die Frau dagegen das Kind als ihr Eigentum, aus welchen Motiven auch immer, dann muß er leider draußen bleiben, draußen vor der Tür.

Das Bundesverfassungsgericht hätte nun prüfen müssen, ob diese Bestimmung das vom Grundgesetz als verbindlich gesetzte Gleichheitsgebot zwischen Mann und Frau verletzt (was offensichtlich der Fall ist) und ob durch das Kindschaftsrecht eine Benachteiligung nichtehelicher Kinder gegenüber den ehelichen gegeben ist (was ebenfalls kaum übersehen werden kann). Das Gericht hat das mitnichten getan, sondern sich am Problem vorbeigemogelt – indem es eine Frage beantwortet, die man ihm gar nicht gestellt hatte: die Mutter, so sagen die Richter, sei die einzige sichere Bezugsperson, die das Kind bei seiner Geburt vorfinde. Deshalb sei es legitim, ihr allein die rechtliche Verantwortung zu übertragen.

Das ist bauernschlau gedacht, mag in diversen Fällen auch zutreffen (exakt sind es 17%), wirft aber die Frage auf: was ist mit jener übergroßen Mehrheit unehelicher Kinder, die bei ihrer Geburt Vater und Mutter in freudiger Zweisamkeit vorfinden? Immerhin sind das über 80%. Warum muß deren Mutter ein Sorgerecht „gewähren“, warum kann der Vater es nicht ganz von selbst erlangen, zum Beispiel durch Anerkennung des Kindes? Das Verfassungsgericht gibt darauf eine Antwort, die auf sehr alte und sehr ungute Traditionen zurückgreift: es sei die „biologische Verbundenheit“, die schon während der Schwangerschaft eine besondere Beziehung zwischen Mutter und Kind etabliere und das Sorgerecht begründe. Der Vater dagegen trete von außen hinzu und müsse eine Beziehung erst nach der Geburt aufbauen.

Hier wird also mit matriarchaler Impertinenz genau das als Begründung herangezogen, was das Grundgesetz gerade verbietet: der Mutter entsteht aus ihrer Geschlechtszugehörigkeit ein rechtlicher Vorteil. Man denke das Argument konsequent weiter: wäre in der Optik des Bundesverfassungsgerichts nicht auch ein anderes biologisches Merkmal - etwa die Hautfarbe - geeignet, besondere Rechte zu begründen? Oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse? Der Nachweis eines besonderen Stammbaums? Fragen, die man von diesen Richtern lieber nicht beantwortet sähe.

Uneheliche Kindern haben in der Argumentation des höchsten deutschen Gerichts kein Recht auf einen Vater, sondern nur auf den mütterlichen Elternteil. Daß auch dies einer der ersten und wichtigsten Bestimmungen des Grundgesetzes (dem Artikel 6.5, der die rechtliche Gleichstellung unehelicher Kinder regelt) ostentativ widerspricht, ist dem Gericht offenbar gleichgültig. Es will den Vater nur als Zahlemann. Dabei bewegt sich das (von allen Bundestags-Parteien 1998 abgesegnete) Gesetzeswerk des Kindschaftsrechts in einer klassischen Tautologie: Das uneheliche Kind kann - ohne die Zustimmung der Mutter - zu seinem Vater nicht in eine rechtlich abgesicherte Beziehung treten und dieser nicht zu ihm. Der Vater kann somit auch das Interesse des Kindes, einen Vater zu haben, vor Gericht nicht vertreten, weil er ja kein Sorgerecht hat und deshalb für das Kind nicht sprechen darf. Um das Sorgerecht zu erlangen, müßte er wiederum Einsatz zeigen, sich um das Kind bemühen, es betreuen – was die Mutter unter Angabe auch fadenscheinigster Gründe verhindern kann. Ein Familiengericht, das eine Mutter wegen dauerhafter Vereitelung des väterlichen Umgangsrechts verurteilt, muß in Deutschland mit der Lupe gesucht werden.

 

Es ist also nicht die Sorge um die Einhaltung der Verfassung, die das Bundesverfassungsgericht bewegt – es sind ganz andere Maximen, die sich im Grundgesetz so gar nicht finden lassen. Eine davon heißt: nur kein Streit! Vater und Mutter müssen sich einig sein, dann ist alles in Ordnung, dann gibt es auch das Sorgerecht. Streit aber hält das BVG für das Furchtbarste, das Odiöseste auch für die Kinder.

Nun gibt es keinen Paragraphen des Grundgesetzes, der Streit verbietet. Im Gegenteil: der publizistische und politische, der demokratische Streit der Meinungen wird allgemein als das Movens dieser Gesellschaft betrachtet. In der Privatsphäre ist der Streit zwischen Einzelnen, zwischen Eltern zumal sicherlich nichts Schönes, er scheint jedoch öfter vorzukommen. Die Justiz aber ist nicht dazu da, Streit zu vermeiden, sondern Streitfälle zu entscheiden. Das tut sie ja auch dauernd: zum Beispiel werden ständig Ehen geschieden. Nach 5 Ehejahren sind in der Bundesrepublik Deutschland 9,35 % der Ehen vor einem Familiengericht wieder beendet (Zahlen von 2001). Nach 7 Ehejahren sind 15%, nach 10 Ehejahren 21,5% der Ehen geschieden. Die reale Trennung, die auch die ehelichen Kinder traumatisiert, findet meist Jahre vor der juristischen Scheidung statt. Insgesamt schwankt die Scheidungsquote, das Verhältnis von geschiedenen zu neugeschlossenen Ehen, in den letzten Jahren zwischen unfaßbaren 41% und noch unfaßbareren 46%. Es gibt also keinen Grund, mit Verachtung auf die angeblich instabilen und „ungeregelten“ nichtehelichen Beziehungen zu schauen – vor allem, wenn man sich die gerade in der politischen Klasse verbreitete sogenannte „sequentielle Monogamie“ vor Augen führt: allein Kanzler und Vizekanzler dieser Republik bringen es auf zusammen 8 Ehen, Ende auf der Fischer-Skala nach oben offen. Wieso soll das moralisch hochwertiger sein als das Zusammenleben nichtehelicher Paare, die sich, im Gegensatz zu den meisten Vertretern der politischen Klasse, um ihre Kinder tatsächlich kümmern?

Rund 20 % aller Geburten waren 1998 in der Bundesrepublik unehelich, 2002 waren es schon 25%. Das sind Entwicklungen, die das höchste deutsche Gericht völlig kalt lassen. Eine Partei, die bei der Bundestagswahl ein Viertel der Stimmen bekäme, würde man wohl kaum als Minderheitspartei betrachten. Das Verfassungsgericht hält eine derart große Personengruppe nicht für relevant: ohne jede genauere Erforschung der sozialen Realität nimmt es als Regelfall an: diese Kinder haben keinen Vater. Rechtlich bekommen sie deshalb nur einen, wenn die Mutter ihn zuläßt. Daß das uneheliche Kind, genau wie das eheliche, von vornherein einen Anspruch auf Vater und Mutter hat, auf die Doppelsicherung, auf gleichberechtigte Eltern, damit im Konfliktfall fair und auf gleicher Augenhöhe entschieden werden kann - das ist ein Gedankengang, der den Verfassungsrichtern so fremd ist wie die Texte der französischen Aufklärung, Freuds Kulturtheorie oder die psychoanalytische Traumaforschung.

Eine unterentwickelte Vorstellungsgabe hindert die Richter auch zu sehen, daß das (vertikale) Verhältnis des Kindes zu Vater und Mutter geschützt werden muß und nicht die (gleichberechtigte) Beziehung der Eltern untereinander. Die haben die freie Wahl, ob sie ihr Verhältnis fortsetzen, beenden oder auch durch Eheschließung verrechtlichen wollen, und der Staat hat in die sogenannte Ausgestaltung des Privatlebens nicht hereinzureden. Natürlich ist es wünschenswert, daß die Eltern sich verstehen; offenbar kann man für ein Kind aber auch ohne Heiratsurkunde dauerhaft gemeinsam verantwortlich sein. Doch egal, welche Lebensform Vater und Mutter gewählt haben - die Gleichberechtigung der Elternteile gegenüber dem Kind muß gewahrt sein. Sonst kann im Streitfall keine Entscheidung getroffen werden.

Denn die potentielle Trennung der Eltern ist der Punkt, an dem das Kindschaftsrecht sich bewähren muß. Statistisch ist sie (leider) sogar ziemlich wahrscheinlich. Bei schönem Wetter und ständigem Honeymoon ist das Sorgerecht nicht wichtig, denn den Kindern geht es gut; kommt es aber zum Offenbarungseid, so sollte auch den unehelichen Kindern das zustehen, was die ehelichen schon lange haben: ein faires familienrechtliches Verfahren mit einer Entscheidung, wo sie am besten aufgehoben sind – beim Vater, bei der Mutter oder bei beiden.

Das Verfassungsgericht aber will eine solche Einzelfallprüfung für die Unehelichen um jeden Preis vermeiden. Es will den angeblichen Qualitätsunterschied von Ehe und Nicht-Ehe juristisch retten – zu Lasten der betroffenen Kinder. Es ist unfähig zu sehen, daß aus Streit, bei allen damit verbundenen Belastungen, auch produktive Lösungen entstehen können. Deshalb favorisiert es - in einer immer komplizierter werdenden gesellschaftlichen Situation - die obrigkeitsstaatliche Lösung, die da besagt: uneheliche Kinder gehören zur Mutter. Im Klartext heißt das: für eheliche Kinder nur das Beste; bei unehelichen wird auch die möglicherweise schlechtere Lösung in Kauf genommen. Der antidemokratische Affekt, der in dieser Argumentation mitschwingt, ist schwerlich zu übersehen.

 

Werfen wir einen kurzen Blick auf die merkwürdige gesellschaftliche Allianz, die solch absurde Lösungen favorisiert: es ist die unheilige Koalition aus Feminismus und Konservativismus, ein spezifisch deutsches Phänomen, von dem die im Kindschaftsrecht weitaus fortschrittlicheren romanischen Länder Italien und Frankreich bislang verschont blieben. Ihre Vertreter sind nicht nur dubiose Gruppen wie der „Verband alleinerziehender Mütter und Väter“, ein reiner Mutter-Club, der schon im Titel Etikettenschwindel betreibt, den Notfall des Alleinerziehenden-Daseins in seinen „Tipps und Informationen“ als wünschenswerte Lebensform darstellt („die schönste, die ich bisher erlebt habe“) und nichtsdestotrotz von der Bundesregierung finanziell gefördert wird. Ihre Vertreter sitzen auch im Bundesverfassungsgericht selbst: der Vorsitzende Richter Hans-Jürgen Papier ist bekennendes CSU-Mitglied und einer jener kirchentreuen Konservativen, die auch das staatliche Institut der Ehe um jeden Preis verteidigen; die frauenbewegte Berichterstatterin des Verfahrens, die Verfasssungsrichterin Christine Hohmann-Dennhardt, war vorher Ministerin in Hessen und ist auf dem SPD-Quoten-Ticket zu ihrem Posten gekommen. Ihre Haltung ließ am wenigsten Verständnis für die Problematik von Trennungskindern erwarten: Frauschaftsrecht statt Kindschaftsrecht.

Diese austauschbaren Platzhalter sind freilich eher Symptome denn Antreiber einer gesellschaftlichen Bewegung, die mit angeblich hehren Motiven das Falsche tut. Legen wir die Verfassungsrichter ein bißchen auf die Couch und betrachten wir, auf welchem ideologischen Boden ihre Urteilsbegründung gewachsen ist.

Über die Haltung der katholischen Kirche zu Ehe und Familie braucht wenig gesagt werden. Wohl aber über die matriarchalen Vorstellungswelten und Traditionen, in denen das Verfassungsgericht sich bewegt und die auf jene reformpädagogisch-feministische Bewegung zurückgehen, die von der Schwedin Ellen Key 1902 mit dem Traktat „Das Jahrhundert des Kindes“ angestoßen wurde. Auch für Key steht die besondere „biologische Verbundenheit“ von Mutter und Kind im Mittelpunkt; nur legt sie noch ein bißchen Eugenik, Pädagogik und Sozialismus drauf. In der von ihr angestreben gesellschaftlichen Renaissance soll ein neuer, ein höherer Typus Mensch entstehen, und natürlich ist die Mutter als Gebärende Trägerin des Fortschritts. Und in einer wilden Mischung aus Nietzsche, Sozialismus und Sozialdarwinismus wünscht Key um die Jahrhundertwende nicht nur die fällige erotische Emanzipation des Weibes, sie fordert auch Bezahlung für Hausarbeit und Erziehung und, ganz nebenbei, die „eugenisch verantwortungsvolle Partnerwahl“.

/Key wollte die Gesellschaft entlang der mütterlichen Linie, matrilinear organisieren. Die heutige rechtliche Lage alleinerziehender Frauen ist nicht so weit davon entfernt: sie geben den Kindern ihre Namen - und fühlen sich als Träger einer fortschrittlichen, wenngleich bei Bedarf gern Mitleid heischenden und durch allerlei Erziehungsgelder und staatliche Beihilfen erst ermöglichten Lebensform./

Ellen Key hatte berühmte Vorredner: Friedrich Engels zum Beispiel, August Bebel oder Johann Jakob Bachofen. Engels begeisterte sich in „Der Ursprung der Familie, des Privateigentums und des Staates“ fast mit denselben Worten wie unsere heutigen Verfassungsrichter für die Mutter als den einzig „sicheren“ Elternteil („Pater semper incertus est“) - und für die promisken matriarchalen Urgesellschaften, die er für kommunistisch hielt. Erst mit der verwerflichen Akkumulation von Privateigentum in den Händen böser Väter habe das ganze Unglück dann begonnen. Nun, Engels konnte vom Neuen Markt mit seinen eisig lächelnden Brokerinnen noch nichts wissen, ebensowenig wie von den Schriften Sigmund Freuds, seinem „Mann Moses“ und den im Sinne des kulturellen Fortschritts nicht nur unheilsamen Wirkungen von Monotheismus und Patriarchat. Auch die psychologischen Mechanismen der Triangulierung waren ihm noch nicht bekannt – die simple Einsicht, daß das Kind den Vater braucht, um sich aus der (auch bedrohlichen) Symbiose mit der Mutter zu lösen und Selbständigkeit zu gewinnen. Heutige Verfassungsrichter hätten da (theoretisch) ungleich bessere Orientierungsmöglichkeiten.

Stattdessen huldigen die Richter einer neuen heiligen Kuh, der unehelichen Mutter, deren Seligsprechung sie für ihre vornehmste Aufgabe halten. Sie formulieren nur etwas vorsichtiger als Mitte des 19. Jahrhunderts der Basler Altertumsforscher Johann Jakob Bachofen („Das Mutterrecht“), von Haus aus ebenfalls ein Jurist, der die Gynaikokratie, die Herrschaft der Frauen als erste Stufe der Weltgeschichte annimmt und das Weib wegen seiner Sexualität, aber vor allem wegen seiner Gebärfähigkeit als besonders naturnah und sinnlich mythologisiert. Fruchtbarkeits-Göttinnen wiesen ihm den Weg.... In einem zweiten Argumentations-Schritt halten es die Verfassungsrichter dann eher mit dem patriarchalen Christentum, in dem das Weib eine Stufe tiefer rangiert, zwar nicht mehr göttlich, aber immerhin noch Mutter Gottes. In der richterlichen Imagination ist die uneheliche Mutter ganz offensichtlich immer noch die Jungfrau, die zum Kinde kam. Deshalb gibt es rechtlich auch keinen Vater: Gottvater Staat bleibt erst einmal unsichtbar, und nur durch eine großzügige Laune der ledigen Sorgerechtsträgerin kann ein heiliger Josef zugelassen werden. Er darf aber nicht zuviel zu sagen haben, das würde die innige, die „biologische“ Verbundenheit zwischen Mutter und Kind stören.

/Das Problem ist nur, daß die unehelichen Kinder von heute weder gekreuzigt werden noch zum Himmel auffahren wollen, sondern einfach Verhältnisse brauchen, die ihnen eine gewisse Lebenstüchtigkeit ermöglichen. Ein Vater könnte da ganz hilfreich sein, ob ehelich oder nicht./

 

Selten ist in einem Verfassungsgerichts-Urteil so unseriös mit Zahlenmaterial umgegangen worden wie in jenem zum Kindschaftsrecht (die Daten der vom Gericht herangezogenen Vaskovics-Studie sind 10 Jahre alt, und die von ihm zitierten amerikanischen Untersuchungen basieren auf ganz anderen Rechtverhältnissen); selten wurde ohne Überprüfung sozialer Fakten dem Gesetzgeber so bereitwillig ein Blankoscheck ausgestellt. „Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen“, so schreibt die feministisch engagierte Berichterstatterin Christine Hohmann-Dennhardt in ihrem Urteil, „daß eine Mutter, gerade wenn sie mit dem Vater und dem Kind zusammenlebt, sich nur ausnahmsweise und nur dann dem Wunsch des Vaters nach einer gemeinsamen Sorge verweigert, wenn sie dafür schwerwiegende Gründe hat, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen werden, daß sie also die Möglichkeit der Verweigerung einer Sorgeerklärung nicht etwa als Machtposition gegenüber dem Vater mißbraucht.“

Woher wissen die Richter das? Woher dieses vorauseilende Vertrauen? Wieso durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, daß lauter selbstlose, unneurotische, von ihrer Lage überhaupt nicht überforderte, nie quengelnde und streitende, von keinen Geldsorgen gebeutelte, ausschließlich am Kindeswohl orientierte uneheliche Mütter (die oft gerade mal volljährig sind) ihr Monopol gegenüber dem Vater nicht ausnutzen? Welche sozialen Erhebungen gibt es darüber? Immerhin ist das Gesetz 5 Jahre in Kraft. Verlegenes Schweigen des Gerichts: es gibt keine Erhebungen. Man hat keine bestellt. Man hat keine gewollt. Und jeder weiß: einen Teufel werden die betroffenen Frauen tun. Sie können für ein gemeinsames Sorgerecht Forderungen stellen: heirate mich, finanzier mir eine Ausbildung, zahl mir ein Auto, sonst.... Sie werden, bei nicht ausreichend gesichertem Wohlbefinden, bei narzißtischen Kränkungen, bei länger dauernden Konflikten „ihr“ Kind packen und ausziehen. Sie werden das Sorgerecht nicht teilen, und es wird familiengerichtlich nie überprüft werden können, ob bei einer Trennung nicht der Vater die adäquatere Bezugsperson gewesen wäre, die dem Kind die besseren Entwicklungsmöglichkeiten geboten hätte. Es wird einfach bei der Dikatatur der unehelichen Mutter bleiben - da es kein gemeinsames Sorgerecht gibt, kann man es nach einer Trennung auch nicht beibehalten. Bei Ehescheidungen ist das gemeinsame Sorgerecht jetzt die vernünftige Regel, um dem Kind einen Kontakt zu beiden Eltern zu ermöglichen.

Die Unterstellung des Gesetzgebers, daß die uneheliche Mutter immer und unter allen Umständen die bessere Erziehungsperson sei, ist aber offenkundiger Unsinn. Das Bundesverfassungsgericht fördert diese skurrile Perspektive. Es scheint, als produziere das neue Kindschaftsrecht, im Sinne einer ziemlich schrägen Self-Fullfilling Prophecy, genau das, was man angeblich immer vermeiden wollte und hinterher dann lautstark beklagt: weil die uneheliche Mutter das alleinige Sorgerecht hat, gibt es später so viele abwesende Väter und eine oft von der Sozialhilfe abhängige Masse alleinerziehender Frauen. Entscheidend ist: der uneheliche Vater, der für seine Kinder tatsächlich sorgen möchte, ist nach gegenwärtiger Gesetzeslage daran gehindert. Schon in der unehelichen Familie ist er rechtlich eine Figur zweiten Ranges; nach einer Trennung bleibt ihm meist nur eine traurige Existenz als Wochenend-Onkel, wenn überhaupt.

Um sich aus einer verfassungspolitischen Klemme zu hieven, hat das Gericht allerdings eine Übergangsregelung für sogenannte Altfälle angemahnt. Das sind jene Paare, die sich vor 1998, also vor Inkrafttreten des neuen Kindschaftsrechts getrennt haben und also gar keine Möglichkeit hatten, ein gemeinsames Sorgerecht zu begründen. Für diese Fälle hat die politisch blasse, aber ebenfalls der sozialdemokratischen Frauenlobby angehörige Justizministerin Brigitte Zypries nun ein Gesetz gebastelt, nach dem die betroffenen unehelichen Väter vor Gericht um Beteiligung am Sorgerecht nachsuchen dürfen – und beweisen müssen, dass sie dessen auch würdig sind. Führt die Mutter Gegenargumente an, dann besteht „Uneinigkeit“; das ist schlecht fürs Kind – und der Vater ist wieder draußen. Kein Mensch wird auf diese Weise das gemeinsame Sorgerecht erlangen – warum sollte eine bereits getrennt lebende Mutter ihr Monopol aufgeben? Das von der Klientelministerin Zypries auf den Weg gebrachte Gesetz führt nun selbst unter den unterprivilegierten unehelichen Vätern eine neue Zweiklassengesellschaft ein: die vor 98 getrennten, die jetzt einen (aussichtslosen) Antrag auf gemeinsame Sorge stellen dürfen, und die nach 98 getrennten, denen selbst diese Möglichkeit verwehrt ist. In solche Widersprüche verwickelt sich, wer das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes außer Kraft setzt.

 

Die Affäre um das Kindschaftsrecht offenbart ein Manko des bundesdeutschen politischen Systems, das immer gravierender wird: eine Gewaltenteilung findet kaum noch statt. Die Parteien selbst nämlich kungeln die Besetzung von Verfassungsrichter-Posten unter sich aus – in der Hoffnung auf wohlgefällige Urteile. Diese Hoffnung erfüllt sich nicht immer, aber doch erstaunlich oft. So wurde 1998 die Klage der PDS gegen den Kosovo-Krieg gar nicht erst angenommen, obwohl jedes Kind sehen konnte, dass es sich um einen vom Grundgesetz verbotenen Angriffskrieg handelte. Es mag in der Perspektive der Regierung Gründe für diesen Krieg gegeben haben – aber das höchste Gericht hat über die Verfassungstreue zu wachen und nicht politischen Gehorsam zu leisten. Wahrscheinlich war einfach der Absender der Klage nicht genehm.

Bei der personellen Ausstattung des Gerichts fällt auf, dass hier ein heiteres Bäumchen-wechsle-dich von der Legislative in die Exekutive und dann in die Jurisdiction stattfindet – und in manchen Fällen auch wieder zurück. Der frühere baden-württembergische Innenminister Roman Herzog saß als Verfassungsrichter über Sachverhalte zu Gericht, für die er sich als Politiker verwendet hatte. Dann wurde er Bundespräsident. Der jetzige Vorsitzende des Ersten Senats, Hans-Jürgen Papier, arbeitete vorher für die Bundesregierung. Die Abgeordnete Herta Däubler-Gmelin, die am Zustandekommen des neuen Kindschaftsrechts maßgeblich beteiligt war, sollte vor der 98iger-Bundestagswahl ins Verfassungsgericht weggelobt werden, was damals am Einspruch Wolfgang Schäubles scheiterte. Dann wurde sie Justizministerin und verteidigte vehement jenes Kindschaftsrecht, über das sie als Verfassungsrichterin hätte urteilen müssen. Statt ihrer kam nun Christine Hohmann-Dennhardt ins Amt – eine in Fragen des Kindschaftsrechts vielfach befangene Frau, die mit dem Frankfurter Jura-Professor Ludwig Salgo, Deutschlands einflussreichstem Mütter-Lobbyisten, seit ihrer Studienzeit eng vertraut ist. Die Spuren davon finden sich bis ins jüngste Urteil - zum Beispiel das Argumentieren mit (auf ganz anderen gesellschaftlichen Verhältnissen beruhenden) amerikanischen Studien, die dann angeblich die Unangemessenheit des gemeinsamen Sorgerechts beweisen. Salgo ist ein Spezialist für amerikanisches Recht.

Die Gewaltenteilung dieses Landes funktioniert nicht. Deutschland macht teilweise den Eindruck einer Bundesbananenrepublik: die politische Klasse urteilt über sich selbst. Und diese Klasse besteht mittlerweile zu einem guten Teil aus Frauen. Bestimmte Entwicklungen sind dann zwar verständlich, aber deshalb noch nicht legitim: so mag man das Kindschaftsrechts-Urteil als verspätete Überreaktion gegen paternalistische Gesetze lesen, wie sie im römischen Recht festgelegt waren, im deutschen Mittelalter als väterliche Vormundschaft und Heiratszwang (wie noch in den heutigen islamischen Gesellschaften) zum Ausdruck kamen, sich bis ins 1896 vom Reichstag beschlossene Bürgerliche Gesetzbuch in der väterlichen Familiengewalt fortzeugten und selbst in den Anfängen der Bundesrepublik ziemlich schlimme Wirkungen zeitigten: noch 1957, unter Adenauer, gab es den sogenannten „Stichentscheid“ des Vaters bei Uneinigkeit der Eheleute, erst 1979 wurde er abgeschafft.

Das alles rechtfertigt jedoch nicht, nun im Gegenzug die Prinzipien der Aufklärung zu verraten und das Grundgesetz zu beugen. Die Verfassungsrichter stellen ein Grundrecht zur Disposition einer Einzelperson, der unehelichen Mutter, und nehmen im Sinne der Streitvermeidung in Kauf, dass eine gesellschaftlich relevante Minderheit quasi rechtlos ist, die unehelichen Väter und ihre Kinder nämlich. Gibt es eine lautstärkere verfassungspolitische Bankrotterklärung?

 

Das Karlsruher Urteil wird nun den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg beschäftigen, und der wird ganz anders entscheiden. Es gelten dann die Regeln der UNO-Kinderrechtskonvention und deutlich liberalere Standards, etwa die aus Frankreich oder Italien, in denen unehelichen Vätern ein direkter Zugang zum gemeinsamen Sorgerecht möglich ist. Die Bundesrepublik könnte sogar als Menschenrechtsverletzerin verurteilt werden.

Es wäre weise, wenn die politische Klasse bereits jetzt mit den Vorarbeiten für ein neues Kindschaftsrecht begänne, das sie nach einem Straßburger Urteil sowieso wird umgestalten müssen. Der Berliner Psychoanalytiker Horst Petri (und nicht nur er) hat die Folgen der Vaterentbehrung minutiös beschrieben – der Gesetzgeber wäre gut beraten, dieses Mal den Fachleuten mehr Vertrauen zu schenken als den ledigen Müttern und ihrer Lobby.

 

 

Kursbuch

Rowohlt Berlin

ISBN 3-87 134-147-9

Verlag: 030 / 2853840

 

 


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