Väternotruf

Juli 2004


 

 

 

 

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Aufruf des Kreisvereins Rostock

Sitzstreik in Berlin!

vom 28-30. Juli 2004 in Berlin

 

Die Kindschaftsrechtsreform vom 01.Juli1998 wollte vor allem den Umgang zwischen Kindern und deren Vätern und Großeltern erhalten und sichern. Das ist nicht gelungen, wird nach 6 Jahren offensichtlich. 300 000 Kinder sind jährlich von einer Scheidung oder Trennung betroffen. Etwa die Hälfte davon sieht die Kinder schon nach 2 Trennungsjahren den anderen Elternteil nicht mehr oder kaum noch. Dies betrifft dann häufig auch die Großeltern oder andere Familienmitglieder.

 

Gerade die Großeltern haben häufig wesentlichen Anteil an der Betreuung ihrer Enkel übernommen, haben den Kindern ihre Liebe gegeben. Auch sie werden durch eine Trennung entsorgt. In der Regel betrifft das immer noch die Väter und deren Eltern, zunehmend aber auch Mütter.

 

Ursache dafür ist häufig das alleinige Sorgerecht, wie schon in der Bundesbegleitforschung zum neuen Kindschaftsrecht festgestellt wurde. Außerdem ist eine lange Verfahrensdauer über viele Monate hinweg gerade für die Kinder und Enkelkinder für Umgangsverweigerung verantwortlich.

 

Selbst mehrfache Nachfragen im Bundesministerium der Justiz blieben bisher ergebnislos. Die Spätfolgen für die entsorgten Kinder sind durch die Psychologen hinlänglich beschrieben, Genauso weisen wir auf die Tragik mancher Schicksale der entsorgten Elternteile hin, Selbstmord, psychische und psycho-somatische Erkrankungen sind bei den betroffenen Elternteilen keine Seltenheit.

 

Aus diesem Grunde fordern wir

Den Erhalt beider Elternteile für alle Trennungskinder, unsere Kinder und Enkel brauchen beide Familien

Dazu ist der Staat vom Grundgesetz verpflichtet! Eine Verletzung des Grundrechtes bedeutet die Verletzung von Menschenrechten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Deutschland diesbezüglich mehrfach bestraft, das sollte eigentlich genügen, um daraus Konsequenzen zu ziehen.

 

Um dieser selbstverständlichen und menschlichen Forderung bei allen Verantwortlichen unseres Staates mit schnellstmöglicher Wirkung Nachdruck zu verleihen, hat der Kreisverein Rostock des „Väteraufbruch für Kinder“ beschlossen, in der Zeit vom 28. – 30. Juli einen Sitzstreik von 10.00 Uhr – 18.00 Uhr an folgenden Orten zu veranstalten:

 

28./29. 07.04 vor dem Bundesministerium der Justiz, Jerusalemer Str.

30.07. auf dem Alexanderplatz

 

Er ruft zur zahlreichen Beteiligung von anderen Vereinen und verantwortlich engagierten Eltern und Großeltern auf. Ein Petitionsschreiben wird im Ministerium der Justiz abgegeben. Transparente bitten wir mitzubringen. Die Veranstaltung ist bereits angemeldet, nur über die Teilnehmerzahl konnten wir keine Angaben machen. Deshalb wird dringend um Rückmeldungen gebeten, wer sich am Sitzstreik beteiligen möchte. Bitte meldet Euch telefonisch unter: 03843-681774 bei Hiltrud Adam für den Kreisverein Rostock

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Dietmar Nikolai Webel

Väterradio

http://www.vaeterradio.de

 

Bundesvorstand des Väteraufbruch für Kinder

Tel/ Fax 034602-48911

webel@vafk.de

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Bundesgeschäftsstelle

Palmental 3, 99817 Eisenach

Tel. 0700-Vaterruf (bzw. 0700 - 82 83 77 83)

Fax 0700-Vaterfax (bzw. 0700 - 82 83 73 29)

bgs@vafk.de

 

 


 

 

 

Die gute Nachricht zuerst. 

Das Bundesland Hessen unterstützt 33 Mütterzentren mit mehr Geld. Väter dürfen jetzt auch im Mütterzentrum mitmachen, aber nur unter Aufsicht der Mütterzentrenleitung.

Nun die schlechte Nachricht. In ganz Deutschland gibt es keine 33 Väterzentren. Von 220.000 Euro für Väterzentren ganz zu schweigen. 

Die Dösbattel von Väter sollen mal lieber arbeiten gehen und Geld für die hungrigen Mäuler ranschaffen. Wäre ja noch schöner, wenn die Väter auch noch mit Geld unterstützt würden, sich von der dumpfen Lohnarbeit zu emanzipieren und sich um ihre Kinder kümmern würden. Dann würden die Mütter womöglich noch in eine Sinnkrise kommen und sich fragen, wozu sie eigentlich da sind, wenn die Väter gleichberechtigt an ihre Seite treten würden. Da sei dann doch Gott oder Staatssekretär Krämer vor.

 

Väternotruf, 22.07.04

 

 

 

 

Land unterstützt Mütterzentren Mittel leicht erhöht 

Staatssekretär Krämer:

"Anerkennung für großes ehrenamtliches Engagement"

Wiesbaden, 20.07.2004

 

Wiesbaden. Die Landesmittel für die Mütterzentren in Hessen werden in diesem Jahr nicht gekürzt, sondern sogar leicht erhöht. Dies teilte der Staatssekretär im Hessischen Sozialministerium, Gerd Krämer, heute in Wiesbaden mit.

Sozialministerin Silke Lautenschläger hat knapp 220.000 Euro bewilligt, die auf 33 Mütterzentren verteilt werden. 2003 waren knapp 214.000 Euro für die Einrichtungen, die über das ganze Land verstreut sind, zur Verfügung gestellt worden. "Die Landesregierung misst den Mütterzentren im Rahmen ihrer Familienpolitik einen hohen Stellenwert bei Hier wird durch großes ehrenamtliches Engagement ein hoher gesellschaftspolitischer Ertrag erzielt", erklärte der Staatssekretär. Die Einrichtungen stärkten Mütter und Familien, seien wichtiger Bestandteil der Familienselbsthilfe sowie des freiwilligen Engagements in Hessen und verbesserten durch zahlreiche selbst organisierte Angebote und Dienstleistungen die Lebensqualität in Städten und Gemeinden. Die Mütterzentren sind nach den Worten von Krämer in Hessen zu einer "Bewegung" geworden, die aus der sozialpolitischen Landschaft nicht mehr wegzudenken sei. Mütterzentren seien mehr als ein Treffpunkt für Mütter, Kinder und Familien. "Sie schaffen mit hohem ehrenamtlichen Engagement Orte, an denen Kinder willkommen und erwünscht sind." Neben der Kinderbetreuung fänden Frauen Unterstützung durch Angebote zur beruflichen Qualifizierung, die den Wiedereinstieg in den Beruf erleichterten.

Mütterzentren zeigten, wie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gelebt werden könne. Sie setzten sich in der Gemeinde, in Gremien und Initiativen für die Anliegen von Kindern, Müttern und Familien ein. "Väter sind im Alltag der Mütterzentren zwar noch eher eine Ausnahmeerscheinung. Zunehmend entwickeln sich die Einrichtungen aber zu Familienzentren. Hier ist etwas in Bewegung geraten", skizzierte der Staatssekretär. Die Bereitschaft von Vätern, Verantwortung in der Kindererziehung und Familienarbeit zu übernehmen, habe zugenommen. Indem die Mütterzentren Familienthemen in die Öffentlichkeit tragen und den Wert von Familienarbeit sichtbar machen, leisteten sie einen wesentlichen Beitrag zu dieser Entwicklung. *****

 

Pressemeldung vom 20.07.2004 verantwortlich i.S.d.P.: Petra Müller-Klepper, Hessisches Sozialministerium, Pressestelle, Dostojewskistaße 4, 65187 Wiesbaden. Telefon: (0611) 8 17 - 34 08 , Fax: (0611) 8 90 84 - 66. E-mail:

presse@hsm.hessen.de

 

 


 

 

Fliege - Die Talkshow

ARD: Montag, 05.07.04 16:00 Uhr

Bei der Talkshow Fliege geht es am Montag um die Familie "Müller", über die die Zeit vor etwa einem Jahr in ihrem Dossier "der Verdacht" berichtet hat.

Andreas Meunier (45) und seine Frau Barbara (41) erlebten mit dem Jugendamt und dem Amtsgericht Saarlouis die Hölle. Die achtjährige Tochter Nina war ihnen entzogen und zu einer Pflegefamilie gesteckt worden. Eine Nachbarin hatte behauptete, von Nina erfahren zu haben, sie werde vom Vater sexuell missbraucht. - Josef Haase und seine Frau Cornelia (beide 35) aus Münster mussten vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg um ihre sieben Kinder kämpfen: Das Jugendamt Münster hatte ihnen die Sprösslinge, darunter das sieben Tage alten Baby Laura-Michelle, in einer Nacht- und Nebel-Aktion weggenommen. „Das Jugendamt zerstört eine intakte Familie", erklärt der Schauspieler Mathieu Carrière (53). Er versteckte das Ehepaar Haase vor den Behörden und ermöglichte Cornelia Haase in Hamburg die geheime Geburt ihres achten Kindes.

http://programm.daserste.de/detail1.asp?id=X000154540&sdatlo=05.07.04&sender=1&dpointer=15&anzahl=40&ziel=15

 

 

 


 

"Gewalt gegen Männer" 

 

Guten Tag, 

wie ... besprochen, recherchiere ich gerade zu dem Thema "Gewalt gegen Männer" und bin ich auf der Suche nach einem Mann, der Opfer weiblicher Gewalt wurde. Gerne würde ich einen Betroffenen persönlich kennen lernen und mit ihm ein Interview führen. Die Details des Treffens (Wann, Wo, Wie etc.) werden selbstverständlich mit dem Interviewpartner abgestimmt.

...

Falls jemand Interesse oder Fragen hat, kann er sich gerne per Mail oder auch telefonisch an mich wenden.

Ein Dankeschön im Voraus und freundliche Grüße aus Hamburg

Christina Vejr

BILD Modernes Leben

Axel-Springer AG

BILD Modernes Leben

Axel-Springer-Platz 1

20350 Hamburg

Tel.: 040-347 2 57 95

Fax.: 040-347 2 58 99

christina.vejr@bild.de

 

30.06.04

 


 

 

 

Ich darf mein Kind nicht sehen.

Dringend gesucht werden für eine Fernsehsendung eines öffentlich-rechtlichen Senders Väter und Mütter aus dem Raum Berlin-Brandenburg, die Schwierigkeiten haben, ihr von ihnen getrennt lebende Kind zu sehen.

 

Interessierte sollten bereit und in der Lage sein, vor der Kamera aufzutreten.

Drehtermin soll schon in der Woche ab 28.06.04 oder eine Woche später sein.

Ein Vorgespräch mit dem Journalisten ist notwendig.

 

 

Rückmeldungen mit Angabe der E-Mail Adresse und der Telefonnummer und der Erklärung zur Weitergabe an den Journalisten bitte schnellstmöglich an

info@vaeternotruf.de

 

 

01.07.2004

 

 


 

 

Hallo liebes Team vom Väternotruf,

 

die Frauenzeitschrift FÜR SIE sucht für Interviews Männer, die soziale, aber nicht leibliche Väter sind, das Kind aber wie ein eigenes lieben. Wir suchen drei Männer zwischen 38 und 50 Jahren, die uns für ein Interview zur Verfügung stehen und sich mit ihrem Kind (oder den Kindern) fotografieren lassen. Und das Ganze am besten sofort . . . Redaktionsschluss ist der 09.07.2004.

Könnten Sie uns da weiterhelfen?

Mit besten Grüßen

Britta Janzen

--

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FÜR SIE == Redaktion Report ==

Poßmoorweg 5 | 22301 Hamburg

Tel 040 27 17 30 40 | Fax 040 27 17 20 90

mailto:britta.janzen@fuer-sie.de

 


 

 

Zitierung: BVerfG, 1 BvR 738/01 vom 1.3.2004, Absatz-Nr. (1 - 17), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20040301_1bvr073801.html

 

 

Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 738/01 -

 

 

Im Namen des Volkes

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn G...

 

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Christa-Maria Messer und Koll.,

Rheinstraße 19, 65185 Wiesbaden -

 

gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2001 - 5 UF 206/00 -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 17. August 2000 - 53 F 281/00-27 -

 

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Präsidenten Papier,

den Richter Steiner

und die Richterin Hohmann-Dennhardt

 

am 1. März 2004 einstimmig beschlossen:

 

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2001 - 5 UF 206/00 - und der Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 17. August 2000 - 53 F 281/00-27 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.

Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu ersetzen.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

 

Gründe:

I.

Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für die drei, im Juni 1994, im September 1995 und im November 1999 geborenen, gemeinsamen Kinder auf die Mutter.

1

Die Mutter ist Spanierin. Die Kinder besitzen sowohl die spanische als auch die deutsche Staatsangehörigkeit. 1998 trennte sich die Mutter von dem Beschwerdeführer und verzog mit den beiden älteren Kindern von Wiesbaden nach Bakio (Nordspanien). Später wurde sie von dem Beschwerdeführer erneut schwanger und kehrte schließlich 1999 mit den Kindern nach Deutschland zurück. Im Dezember 1999 heirateten die Kindeseltern. Wenig später fasste die Mutter abermals den Entschluss, sich von dem Beschwerdeführer zu trennen und mit den Kindern nach Bakio umzuziehen. In ihrem im März 2000 gestellten Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts führte sie zur Begründung aus, eine gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des "Sorgerechts / Aufenthaltsbestimmungsrechts" sei erforderlich, weil der Beschwerdeführer mit dem Umzug nach Spanien nicht einverstanden sei.

2

Das Amtsgericht gab dem Antrag der Mutter statt. Es fehle an der "notwendigen Kooperationsfähigkeit, eventuell auch Kooperationsbereitschaft" der Eheleute, um eine Fortführung des gemeinsamen Sorgerechts unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls tragbar erscheinen zu lassen. Eine Aufrechterhaltung des gesamten gemeinsamen Sorgerechts oder von Teilen des Sorgerechts stelle bei den bestehenden tiefgreifenden Differenzen zwischen den beteiligten Kindeseltern und der beabsichtigten Rückkehr der Kindesmutter mit den Kindern nach Spanien angesichts der Entfernung keinen gangbaren Lösungsweg dar. Das Oberlandesgericht wies die hiergegen eingelegte Beschwerde zurück. Das Amtsgericht habe zu Recht ausgeführt, dass es beiden Elternteilen tatsächlich an der notwendigen Kooperationsbereitschaft fehle, um ein gemeinsames Sorgerecht fortzuführen, wogegen im Übrigen auch die weite Entfernung spreche. Insbesondere könnten sich die Parteien auch weiterhin nicht über den weiteren Lebensmittelpunkt für die Kinder verständigen.

3

Mit der gegen diese Entscheidungen erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.

4

Die Verfassungsbeschwerde wurde der Landesregierung Hessen und der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens zugestellt, wobei nur die Antragstellerin von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sich zu äußern.

5

II.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt.

6

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG). Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Sorgerecht sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits beantwortet (vgl. BVerfGE 31, 194 <204 f.>; 61, 358 <371 f.>; 75, 201 <218 f.>; 84, 168 <180>; 92, 158 <178 f.>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01 -; abgedruckt in FamRZ 2003, S. 285 <287 ff.>).

7

1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.

8

a) Das den Eltern gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gegenüber dem Staat gewährleistete Freiheitsrecht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist (vgl. BVerfGE 61, 358 <371 f.>; 75, 201 <218 f.>). Der Schutz des Elternrechts, der dem Vater und der Mutter gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84, 168 <180>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003, a.a.O., S. 288). Dabei setzt die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus, erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen und hat sich am Kindeswohl auszurichten. Insbesondere auch für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Sorge fehlen, bedarf das Elternrecht der gesetzlichen Ausgestaltung (vgl. BVerfGE 92, 158 <178 f.>; vgl. auch BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003, a.a.O., S. 287). Dem dient § 1671 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 BGB, der bestimmt, dass einem Elternteil auf Antrag die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge (wie beispielsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht) allein zu übertragen ist, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dabei haben sich die Gerichte nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit Teilentscheidungen - als milderes Mittel - zu begnügen, wo immer dies dem Kindeswohl Genüge tut (vgl. auch Diederichsen, in: Palandt, BGB, 63. Aufl., 2004, § 1671 Rn. 18).

9

b) Diesen Anforderungen sind die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht geworden. Die Gerichte haben das Elternrecht des Beschwerdeführers nicht gebührend berücksichtigt.

10

aa) Den Gründen der angegriffenen Entscheidungen lässt sich nicht entnehmen, dass es zwischen den Eltern an einer tragfähigen sozialen Beziehung und an einem Mindestmaß an Übereinstimmung fehlt. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung der fehlenden Kooperationsbereitschaft - entsprechend dem das Sorgerechtsverfahren einleitenden Antrag der Mutter - maßgeblich ("insbesondere") auf den Dissens der Eltern hinsichtlich des Aufenthaltes der Kinder abgestellt. Ausführungen darüber, ob, beziehungsweise wieso es den Eltern auch in anderen Sorgerechtsangelegenheiten an der notwendigen Kooperationsfähigkeit fehlt, finden sich weder in den Entscheidungsgründen noch in den Sitzungsprotokollen. Auch wenn das Amtsgericht in seinem Beschluss von "bestehenden tiefgreifenden Differenzen zwischen den beteiligten Kindeseltern" gesprochen hat, lässt sich seiner Entscheidung nicht entnehmen, ob diese Differenzen noch andere über den Streit wegen des Aufenthalts hinausgehende Ursachen haben. Zwar lässt sich den Ausgangsakten entnehmen, dass sich der Streit der Eltern im Laufe des Verfahrens verschärft hat und eine Einigung zwischen ihnen nicht zu erzielen war. Dieser Dissens bezieht sich aber ersichtlich auf den Aufenthalt der Kinder beziehungsweise die damit zusammenhängenden Probleme mit dem Umgangsrecht. Schließlich hat das Oberlandesgericht selbst ausgeführt, der Beschwerdeführer wolle aus "verständlichen Gründen erreichen", dass die Kinder weiterhin in Deutschland aufwachsen. Sowohl das Amts- wie auch das Oberlandesgericht haben folgerichtig auch beiden Eltern "zugebilligt", dass sie aufrichtig um das Wohl der gemeinsamen Kinder besorgt seien.

11

bb) Um dem Elternrecht des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung zu tragen, hätten die Gerichte bei dieser Sachlage prüfen müssen, ob es den Eltern auch in anderen Fragen des Sorgerechts an dem gebotenen Mindestmaß an Übereinstimmung beziehungsweise insgesamt an einer tragfähigen sozialen Beziehung fehlt. Gegebenenfalls hätten sie erwägen müssen, ob unter Beachtung des Kindeswohls einerseits und des Elternrechts des Beschwerdeführers andererseits eine Übertragung lediglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts ausreichend gewesen wäre, womöglich verbunden mit einer Regelung des Umgangsrechts. Diese Prüfung haben die Gerichte unterlassen und damit dem Elternrecht des Beschwerdeführers nicht die nötige Beachtung geschenkt.

12

cc) Auch die Ausführungen der Gerichte, wonach die nunmehr von einem Elternteil zu bewältigende Distanz der Ausübung der gemeinsamen Sorge entgegensteht, werden dem Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht gerecht. Nicht zuletzt seine Tätigkeit als Pilot bei der Lufthansa, die ihn ausweislich der Feststellungen des Oberlandesgerichts in die Lage versetzt, den Kontakt zu seinen Kindern auch in Spanien aufrechtzuerhalten, hätte die Gerichte zu einer eingehenden Prüfung veranlassen müssen. Anstatt aber die konkreten Umstände zu erfassen beziehungsweise abzuwägen, haben die Gerichte lapidar auf die weite Entfernung verwiesen.

13

c) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem dargelegten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Gerichte bei Beachtung der sich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wären.

14

2. Da die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer bereits in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob der Beschwerdeführer auch in den übrigen von ihm geltend gemachten Rechten verletzt ist.

15

3. Die Kammer hebt gemäß § 93 c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG den Beschluss des Oberlandesgerichts auf und verweist die Sache an dieses zurück.

16

4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

17

Papier Steiner Hohmann-Dennhardt

 

 


 

"Hocheskalierte Elternkonflikte - professionelles Handeln zwischen Hilfe und Kontrolle"

Ulrich Alberstötter

in: "Kind-Prax", 03/2004, S. 90-99

 

 

"... Aus diesen Zahlen lässt sich unschwer folgern, dass in den Fällen, in denen um das Sorgerecht gestritten, bzw. erbittert gekämpft wird, auch nach einer Sorgerechtsentscheidung Auseinandersetzungen um den tatsächlichen Umgang wahrscheinlich sind. Man kann davon ausgehen, dass eine Sorgerechtsentscheidung nicht notwendigerweise zu einer Beruhigung der Situation führt. Es kann im Gegenteil passieren, dass im Verlauf der zum Teil über Jahre geführten Auseinandersetzungen eine Chronifizierung des Konfliktes stattfindet. Die betreffenden Eltern haben dann aufgrund der Enttäuschungen über die Beziehung und infolge der Verletzungen in den (juristischen Folgekämpfen große Schwierigkeiten bei der Realisierung des Umgangsrechtes. Der `verewigte Konflikt` überschattet dann den tatsächlichen Umgang."

S.90

 


 

 

Wenn der Vater fehlt

Viele Kinder wachsen heute weitgehend ohne männliche Bezugsperson auf. Väter sind in den frühen Lebensjahren eines Kindes oft nur wenig präsent, der Männermangel in Kindergärten und Grundschulen ist offensichtlich. Der Anteil der in Einelternfamilien aufwachsenden Kinder hat sich in den vergangenen drei Jahrzehnten auf knapp 20 Prozent verdreifacht. Die neue Vaterlosigkeit hat Folgen – für die Entwicklung der Kinder, aber auch für die betroffenen Mütter

 

Psychologie Heute 3/2004, Seite 20

Rubrik: Väter, Titelthema

Autor: Matthias Franz

 

 

 

 


 

Staatsanwalt Oldenburg

Postfach 24 41

26014 Oldenburg

Vermittlung. 0441 2204020

Fax: 0441 220 4469

Herrn Michael Hickman

Albrechtstraße 100

26388 Wilhelmshaven

NZS 262 Js 60650/02 02. Jun. 2004

 

 

Ermittlungsverfahren gegen Frau Nicola Hickman u.a.

Tatvorwurf: Entziehung Minderjähriger

Tatzeit: 22.01.1996

Strafantrag vom 28.10.2002

Sehr geehrter Herr Hickman,

das Verfahren ist mit Zustimmung des Gerichts nach § 153 STPO eingestellt worden, weil die Schuld der Beschuldigten bei Nachweis einer Straftat gering wäre und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

Hochachtungsvoll

Dr. Hölscher

Staatsanwältin

 

 

Michael Hickman

Children's Rights and

Human Rights Activist

Albrechtstrasse 100

26388 Wilhelmshaven

Germany

 

Tel: +49 4421 748 468

Mobile: +49 170 262 6659

 

Child abduction is child abuse, which is a human rights violation

 

To learn more about international child abductions to Germany,

consult http://www.michael-hickman.org

 

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

 

Die Staatsanwaltschaft Oldenburg behauptet hier, es bestände keine öffentliches Interesse an dem Fall. Da hat die Staatsanwaltschaft in der schönen Stadt Oldenburg offenbar noch nicht auf die Internetseite www.vaeternotruf.de und auf andere Internetseiten geschaut, sonst wüsste sie dass das öffentliche Interesse durchaus da ist.

Ehrlicher wäre es wohl gewesen, wenn der zuständige Staatsanwalt geschrieben hätte, er selbst hätte kein Interesse an einer Strafverfolgung. Doch statt dessen versteckt man sich lieber hinter eine imaginären Öffentlichkeit und nimmt diese dazu noch durch eine rosarot gefärbte Brille wahr, grad so wie weiland Erich Honecker wenn er durch die Potjemkinschen Dörfer fuhr, die eigens für ihn errichtet wurden.

 

28.06.04

 

 

 


 

 

 

Neues zum Kindesentführungsfall Hickmann

 

 

 

-----Original Message-----

Date: Mon, 21 Jun 2004 11:00:58 +0200

Subject: Psychological report Winterscheid-Gutachten

From: michael.l.hickman@t-online.de

To: "south african embassy" <bsafrika@t-online.de>,

kratshi@suedafrika.de

Mrs Xoliswa Kratshi-Xolyeni

Minister Administration and Konsular

The South African Embassy Berlin

 

Dear Mrs Kratshi,

Attached is a letter I have just recieved from a Professor Weinstein in response for my appeal for help that I sent out to human rights groups and activists world wide regarding the so called "psychological accessment" produced by Dr. Heinz Wintersched of the State psychiatric hospital Wehnen which has the very clearand only intention to give the judge concerned the "evidence" that he needs to committ a further crime against humanity.

I suggest that you urgently have the letter from Prof. Weinsten translated so that you can access for yourself what he has had to say and for you to be able to take up the matter further with Pretoria.

I would very much appreciate it if you could send me a copy of the translation for my records.

Can you please confirm reciept of this letter.

With my kindest regards and thanks for the caring way you are assisting me

Michael

 

-----Original Message-----

Date: Mon, 21 Jun 2004 08:14:51 +0200

Subject: Winterscheid-Gutachten

From: "A Weinstein" <weinstein@usa.com>

To: michael.L.hickman@t-online.de

Prof. Abraham Weinstein, z. Zt. Costa Rica/San José / U.S.A.

Beurteilung des Gutachtens nach Aktenlage durch den Psychiater Dr. Winterscheid

 

Sehr geehrter Herr Hickman, San José

19.06.2004

 

vielen Dank für die Übersendung des psychiatrischen Gutachtens des Kollegen H. Winterscheid. Gerne will ich zu der hier fragwürdigen Vorgehensweise Stellung nehmen. Vorweg möchte ich dazu sagen, daß der Kollege Winterscheid mit vorliegendem Gutachten nach Aktenlage, in unseren Fachkreisen erledigt wäre.

Diese Form der Beurteilung eines Menschen, ist ein Versuch, Sie als Person mit allen Mitteln zu psychiatrisieren. Es finden sich wohl immer wieder Kollegen, die sich dafür gewinnen lassen. Sehr leicht läßt sich erahnen welchen Auftrag, der Sachverständige hat.

An der Fragestellung im Beweisbeschluss ist außerdem unschwer zu erkennen, welche Antworten von Seiten des Gerichtes erwartet werden. Ich kann Ihnen nur raten, sich einer Exploration mit Herrn Winterscheid nicht zustellen. Es nicht auszuschließen, daß er nicht nur den Auftrag hat, sondern auch bereit ist etwas zu konstruieren, um Sie für ein Umgangsrecht dauerhaft zu disqualifizieren.

Das Gutachten nach Aktenlage entspricht keiner seriösen

wissenschaftlichen Vorgehensweise und ist zu verwerfen. Die darin gemachten Äußerungen und Vermutungen sind reine Spekulationen und deshalb nicht verwertbar. Ich empfehle ihnen außerdem, wegen unwissenschaftlicher und unhaltbarer Mutmaßungen, gegen Dr. Winterscheid Strafantrag zu stellen. Er schadet bereits im Vorfeld durch seine "Schlüsselerlebnis-Paranoia-schlechte-Prognose-Theorie" Ihrem Anliegen, einen normalen Kontakt zu Ihren Kindern herzustellen.

Er trägt außerdem dazu bei, durch seine Mutmaßungen daß ohnehin angespannte Verhältnis zwischen den Parteien noch zusätzlich zu verschärfen, anstatt erst einmal zu versuchen, die Barrieren zwischen den Prozeßgegnern durch Vermittlung auf eine Verständigungsebene zu bringen. Ihre persönliche Qualifikation als Vater, aber bereits spekulativ durch Aktenstudium infrage zu stellen, läßt erkennen, mit wem sie es hier zu tun haben.

Die richtige Vorgehensweise wäre der systemische Ansatz

d. h. , daß die gesamte Familie begutachtet werden sollte. Da die Kindesmutter Psychiatrieaufenthalte in ihrer Anamnese aufzuweisen und außerdem gegen das Haager Entführungsabkommen verstoßen hat, wäre sie Die Erste, deren Sorgerechtsfähigkeit überprüft werden müßte. Danach wären die Kinder dran, was ihre Ablehnungshaltung betrifft und zuletzt Sie. Dazu ist es unerläßlich, Sie zusammen mit den Kindern zu begutachten, um aus der Vater-Kind-Interaktion entsprechende Schlüsse für die weitere Verfahrensweise zu ziehen. Jede andere Vorgehensweise wäre ein Spekulation und ist deshalb abzulehnen.

Wie auch immer, und da bin ich sicher, Herr Winterscheid wird der Letzte sein, der Ihnen zu einem Kontakt mit ihren Kindern verhelfen wird.

Meine Empfehlung:

Vermeiden Sie jeden Kontakt mit ihm, denn ich gehe davon aus, daß er Ihnen bei einer persönlichen Begegnung (Gerichtsverhandlung) etwas anhängen wird.

Niemand kann Sie zu einer Konfrontation oder Zusammenarbeit mit Herrn Winterscheid zwingen.

Wir werten seit einigen Jahren gerichtspsychologische Gutachten aus dem deutschen Sprachraum aus und sind über die manipulierten Ergebnisse entsetzt.

Es ist auch skandalös, wie von der deutschen Justiz, nachweislich immer wieder beeinflußte und voreingenommene Gutachter eingesetzt werden.

 

gez. Abraham Weinstein

 

 

 


 

Der Wunderknabe von Wehnen

 

Dr. med. Heinz Winterscheid 

Arzt für Psychiatrie, Diplom-Psychologe 

Nds. Landeskrankenhaus Wehnen 

Hermann-Ehlers-Straße 7

 

13.05.2004

tätig für Amtsgericht Wilhelmshaven

 

Heinz Winterscheid ist als Gutachter im Fall Michael Hickman eingesetzt und attestiert in seinem Gutachten dem Vater:

" ...Mit großer Sicherheit handelt es sich bei Herrn Hickman um eine paranoide Entwicklung die durch den Rechtskampf mit seiner inzwischen geschiedenen Ehefrau entstanden ist. ...

Vorläufig kann zu den Sachverständigenfragen des

Gerichtes folgendes gesagt werden:

l .Die paranoide Entwicklung von Herrn Hickman scheint soweit fortgeschritten, dass die Einräumung eines Umgangsrechtes mit seinen beiden Kindern nicht mehr dem Wohl der Kinder entsprechen dürfte. Es handelt sich offensichtlich um eine krankhafte Entwicklung, die noch immer weiter fortschreitet und immer mehr Personen in die Paranoia mit einbezieht.

...

Zur Frage, für welchen Zeitraum das Umgangsrecht auszusetzen sei, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht endgültig Stellung zu nehmen. Falls sich das Krankheitsbild einer paranoiden Entwicklung bei der mündlichen Verhandlung bestätigen sollte, ist davon auszugehen, dass das Umgangsrecht auf Dauer auszusetzen ist, weil paranoide Entwicklung leider die Tendenz der Zunahme haben und es prognostisch als sehr ungünstig einzuschätzen ist. ..."

 

 

Kommentar Väternotruf: 

Diese "Diagnose" stellt Herr Dr. med. Heinz Winterscheid obwohl er offenbar Herrn Hickman noch nie persönlich begegnet ist. So was kennt man sonst nur von Wunderheilern, die angeblich über  Hunderte von Kilometern hinweg ihr wohltätiges Werk tun können. Auch der Papst soll sich ja jeden Tag mit Gott unterhalten, ohne dass er ihn je leibhaftig gesehen hat. Am Landeskrankenhaus Wehnen scheint es ähnliche wundersame Vorgänge zu geben wie andernorts in der esoterischen Szene. Das sollte unbedingt Schule machen, dann brauchen die Kranken nicht mehr persönlich zum Arzt, die Verrückten und Neurotiker nicht persönlich zum Psychiater, der Bundeskanzler nicht persönlich zur Bundestagsdebatte in den Bundestag und auch der zuständige Familienrichter im Amtgericht Wilhelmshaven könnte seine Verhandlungen vom häuslichen Ehebett aus führen. Die Schüler gehen nicht mehr in die Schule, die Psychiater gehen zum Nervenarzt, aber nur wenn dieser nicht da ist und sprechen derweil mit der anwesenden Reinemachfrau und lassen sich von ihr mal kurz eine Diagnose über ihre Form der Nervenkrankheit attestieren.

 

 

Kontakt Michael Hickman:

Michael Hickman:Children's rights and Human Rights Activist; Sud Afrikaner

Vater in Deutschland

Adresse: Albrechtstrasse 100; Wilhelmshaven D-26388; Deutschland

Telefon: +49 4421 748 468

Mobiele Telefon: +49 170 262 6659

E-mail: michael.l.hickman@t-online.de

Website: http://www.michael-hickman.org

 

 

 


 

 

Prokschstudie

 

Das Bundesministerium der Justiz schrieb am 21. April 1998 im Bundesanzeiger die Durchführung des Forschungsvorhabens zum Thema: "Begleitforschung zur Umsetzung des Kindschaftsrechts" aus. Die Ausschreibung des Forschungsvorhabens war (auch) die Konsequenz entsprechender Anregungen von Politik, Wissenschaft, Fachkräften und Betroffenen im Rahmen der Gesetzgebungsarbeit zum Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. 12. 1997 (BGBl I 2942), die Praxis der Neuregelungen wissenschaftlich zu begleiten. Die Begleitforschung soll gesicherte und aussagefähige Informationen ermöglichen zur Bewertung der Praxis und der Auswirkungen der Neuregelungen durch das KindRG. Die Bundesregierung erwartet davon Informationen als Entscheidungshilfe, ob und wie das neue Recht weiterentwickelt werden kann. Gemäß der Koalitionsvereinbarung der beiden Regierungsfraktionen soll das neue Kindschaftsrecht weiterentwickelt werden.

Beginn der Begleitforschung war September 1998. Der Abschlussbericht wurde im März 2002 dem BMJ übergeben.

 

"Begleitforschung zur Umsetzung der Neuregelungen zur Reform des Kindschaftsrechts. Schlussbericht März 2002"

 

Roland Proksch

"... Das Kindschaftsrechtsreformgesetz erhöht die Chance auf gemeinsame Sorge. Die geS fordert und fördert die Kommunikation wie die Kooperation der Eltern. Sie hilft `Erstarrungen` durch Positionen des `Rechthabens` ebenso zu vermeiden wie erneute Verletzungen. Wenn es für die Eltern nach ihrer Scheidung nicht (mehr) darauf ankommt, den eigenen (Rechts-) Standpunkt vehement zu verteidigen, sondern als wichtig und notwendig erkannt wird, gemeinsam Eltern für ihre Kinder zu bleiben, dann werden sie miteinander und nicht gegeneinander um `das Beste` für ihr Kind ringen. Dies hilft Konfliktverschärfungen konsequent zu vermeiden." (S. 4)

"...Zwar ist richtig, das die geS die Fähigkeit und den Willen der Eltern zur Kommunikation und Kooperation braucht. Vernachlässigt wird bei der Focussierung auf die geS jedoch, dass auch Eltern mit aeS/ohne elterliche Sorge diese Fähigkeit haben müssen, insbesondere, wenn es um die Regelungen von Umgangskontakten, der wechselseitigen Information über die persönlichen Verhältnisse des Kindes oder Unterhaltsleistungen geht. Während jedoch die geS die Kooperation und Kommunikation von Eltern strukturell fördert, fehlt dies bei der aeS.

Gerade bei Eltern, die die alleinige Sorge (streitig) anstreben, bleiben partnerschaftliche Konflikte für ihre nachehelichen Beziehungen sowie Bestrebungen der Ausgrenzung des anderen Elternteils bestimmend. Richterliche Entscheidungen zur eS nach Anhörungen von Eltern, die die aeS anstreben, und ihren Kindern können allein dem nicht beikommen. Die konflikthafte Beziehung der Eltern wird sich nach einer gerichtlichen Entscheidung häufig weiter verschärfen, mindestens aber bestehen bleiben, zum Nachteil der Kinder." (S. 6)

 

 

Die Studie steht hier zum download als PDF-File bereit.

 

http://www.vafk.de/veranstaltung/FamKongressHalle/Dokumente/Proksch-Studie/proksch.html

 

 

 


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