Väternotruf
Januar 2012
Bundesvorstand Väteraufbruch für Kinder
Dietmar Nikolai Webel wiedergewählt in den Bundesvorstand
Bundesmitgliederversammlung am 21.01.2012 in Frankfurt/M
Im Rahmen einer Nachwahl für den seit 21.05.2011 unbesetzten fünften Vorstandsposten wurde am 21.01.2012 Dietmar Nikolai Webel erneut in den Bundesvorstand gewählt.
Die Bundesmitgliederversammlung hatte die Wahl zwischen drei Kandidaten: Uwe Ritzmann (KV Bonn), Yves Yapi (KV Berlin) und Dietmar Nikolai Webel (KV Halle). Dietmar Nikolai Webel wurde mehrheitlich in den Bundesvorstand gewählt, Uwe Ritzmann konnte etwa 1/3 der Stimmen auf sich vereinen und erzielte damit einen Achtungerfolg. Mit seinem erneuten Einzug in den Bundesvorstand erhielt Dietmar Nikolai Webel die Gelegenheit, sein langjähriges Engagement für den Verein an führender Stelle fortzusetzen. Er war bereits seit 2002 Mitglied des Bundesvorstands und aus persönlichen Gründen im Januar 2010 freiwillig ausgeschieden. Seine zwischenzeitlich gewonnenen Erfahrungen "an der Basis" will er in seine Arbeit einbringen. Neben der Kontinuität der Bundeskongresse ist der Newsletter "Wochenblitz" eines seiner wichtigen Anliegen.
Der Väteraufbruch für Kinder gratuliert Dietmar herzlich zu seiner Wiederwahl!
Am 5./6. November 2011 feierte der von Dietmar Nikolai Webel ins Leben gerufene Familienkongress seinen zehnjährigen Geburtstag. Einzelheiten hier.
Ebenfalls vor 10 Jahren hat Dietmar Nikolai Webel das Väterradio gegründet und inzwischen 121 Sendungen moderiert. Einzelheiten hier. Am 03.03.2012 findet eine Geburtstagsfeier mit Gästen aus dem In- und Ausland in Halle statt.
http://www.vaeteraufbruch.de/index.php?id=42&tx_ttnews[tt_news]=15425
Väteraufbruch für Kinder Berlin-Brandenburg e.V.
Neues aus dem Verein:
Am 21.01.2012 fand in Frankfurt die Bundesmitgliederversammlung statt. Laut der neusten Mitgliederstatistik hat der Bundesverein nun 3132 Mitglieder, davon entfallen auf den berliner Verein 259. Damit sind wir hinter Hamburg (261)und vor Frankfurt (258) der drittgrößte Kreisverein des VafK.
Kontakt: Vorstand@vafkbb.de
weitere News und Termine: http://www.vafkbb.de
Allen Kindern beide Eltern!
-Väteraufbruch für Kinder Berlin-Brandenburg e.V.-
Norbert Selle
Dr. Papa?
Männliche Biografien und Vaterschaft in der Forschung
Podiumsdiskussion
am 20. Januar 2012 um 17 Uhr
Max-Planck-Institut für Bildungsforschung,
Lentzeallee 94, 14195 Berlin
Eine sinkende Geburtenrate und eine zunehmende Zahl alleinstehender Menschen sind gesamtgesellschaftliche Probleme.
Bislang konzentrierte sich die Forschung in diesen Fragen fast ausschließlich auf Frauen. Zunehmend geraten jedoch Väter in den Fokus akademischer Aufmerksamkeit. Einerseits gibt es eine wachsende Zahl höherqualifizierter Männer, die sich mehr als bislang üblich um ihre Kinder kümmern wollen, andererseits scheinen männliche Lebensentscheidungen dem Kinderwunsch zunehmend entgegenzustehen.
Die Gründe für diese Entwicklungen sind wenig untersucht.
Es gibt jedoch Hinweise auf mögliche Ursachen:
– die „typisch männliche“ Identifikation mit dem Beruf
– eine zunehmende Arbeitsbelastung
– die Schwierigkeit, den richtigen Zeitpunkt für eine Familiengründung zu finden,
– Veränderungen in Paarbeziehungen
– die Notwendigkeit, zwei gleichberechtigte Lebensentwürfe aufeinander abzustimmen, sowie
– wachsende Ansprüche an die eigene „Supervaterschaft“.
Ziel der Podiumsdiskussion ist es, gesellschaftliche und individuelle Aspekte in ihrem Wechselverhältnis und in ihren Auswirkungen auf das generative Verhalten von Männern ideologiefrei zu beleuchten.
Programm
16.30 Uhr Stehempfang
17.00 Uhr Podiumsdiskussion
• Einführung: Dominik Jednoralski (MPIB)
• Eckhard Kuhla (agens e.V.),
• Dr. Peter Döge (DenkRaumGestaltung. Büro für
Strategiebildung, Kassel),
• Dr. Johannes Berchthold
(österr. Bundesministerium für Arbeit, Soziales
und Konsumentenschutz)
• ein junger Vater/Doktorand aus der MPG
• Astrid von Friesen (Psychotherapeutin)
19.00 Uhr Abendessen
Unsere Podiumsteilnehmer
Dr. Peter Döge ist Politikwissenschaftler mit den Arbeitsschwerpunkten:
Diversity, Gender, Multikulturalität,
Work-Life-Balance, Change Management.
Döge war bisher tätig in Politik (Deutscher Bundestag), Wissenschaftsverwaltung (Präsidialamt der FU Berlin) und Wissenschaft. 2004/2005 war er Maria-Goeppert-Mayer-Gastprofessor für internationale Genderforschung an der TU Braunschweig. Er betreibt in Kassel das Büro für Strategiebildung „DenkRaumGestaltung“ und ist Mitglied des geschäftsführenden Vorstands des Instituts für anwendungsorientierte Innovations- und Zukunftsforschung e.V. (IAIZ).
Eckhard Kuhla, Diplomabschluss an der TU Darmstadt,
war verantwortlich für die Forschungsstrategie eines großen Mobilitätsdienstleisters. Er ist Autor, Buchherausgeber sowie Mitgründer und 1. Vorsitzender des Vereins AGENS e.V. (Arbeitsgemeinschaft zur Verwirklichung der Geschlechterdemokratie).
Im Rahmen seiner Tätigkeit bei AGENS fordert Kuhla ein neues Miteinander der Geschlechter und kritisiert die herrschende Gender-Politik, die sich selbst zuvorderst als „Frauenpolitik“ definiere.
Dr. Johannes Berchthold
studierte in Innsbruck und Wien Philosophie, Politikwissenschaft, Soziologie und Psychologie. Er ist verantwortlich für Aufbau und Leitung der im März 2001 im österreichischen Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz neu eingerichteten „Männerpolitischen Grundsatzabteilung“.
Er publiziert über väter- und männerbezogene Themen wie juristische, psychische und wirtschaftliche Scheidungsfolgen für Männer.
Astrid von Friesen, Jahrgang 1953,
studierte in Hamburg Erziehungswissenschaft, Psychologie und Soziologie mit dem Abschluss Dipl.-Pädagogik sowie 1. und 2. Staatsexamen (Deutsch und Kunst) als Lehrerin. Journalistische Ausbildung unter anderem bei der ZEIT.
Gestalt- und Trauma-Therapeutin mit zwei Praxen. Sie lebt in Freiberg und Dresden, unterrichtet an beiden Universitäten, kommentiert im Deutschlandradio-Kultur sowie beim MDR-Figaro. Eigene Erziehungssendung im MDR.
Dominik Jednoralski
ist Humanities Representative in Max Planck Steering Group of the PhDnet 2012 und Work Life Balance Depute of the PhDnet 2012.
Kontakt
Dominik Jednoralski
Forschungsbereich Entwicklungspsychologie
Max-Planck-Institut für Bildungsforschung
Lentzeallee 94
14195 Berlin
Tel.: +49-30-82406-298
Fax: +49-30-824939
E-Mail: jednoralski@mpib-berlin.mpg.de
Unwort des Jahres 2012
"Einelternfamilie"
Der Väternotruf verleiht seine höchste Auszeichnung für miserables familienpolitisches Denken und Handeln, den "Ladenhüter in Blech", in diesem Jahr an den sogenannten "Verband alleinerziehender Mütter und Väter" für sein penetrantes Bemühen das Unwort des Jahres 2012 "Einelternfamilie" politisch salonfähig zu machen.
Herzlichen Glückwunsch zu dieser hohen Auszeichnung
Informationsfreiheit: Wissen, was Recht ist – Piraten fordern bundesweit kostenfreien Zugriff auf Gerichtsurteile
Pressemitteilung der Piratenpartei
13.01.2012 - 06:00
Torge Schmidt
Laut einer Entscheidung des Amtsgericht Schleswig vom 20. Dezember 2011 [1] soll die Webseite "openjur.de" 12,50 € für jedes Urteil zahlen, das auf der Plattform veröffentlicht wird. Nach Meinung der Piratenpartei sollten Anbieter wie openjur.de Urteile ohne eigene Kosten und ohne Kosten für den Bürger öffentlich zugänglich machen dürfen. So werden wertvolle, im Internet gut auffindbare Informationsquellen zur aktuellen Gesetzeslage geschaffen, die allen Bürgern zur Verfügung stehen.
»Gerichtsurteile ergehen in Deutschland im Namen des Volkes und sollten diesem daher auch gebührenfrei zugänglich gemacht werden«, stellt Torge Schmidt, Spitzenkandidat der Piratenpartei für die Landtagswahl in Schleswig-Holstein, fest. »Entscheidungen zu Themen wie Arbeits- und Mietrecht, das weite Feld des Strafrechtes von der Beleidigung bis zum Betrug sowie Umweltthemen wie Windrad, Straßenbau oder die Pflicht zur Wärmedämmung werden in Urteilen verhandelt und geklärt. An diesen Themen gibt es ein öffentliches Interesse.«
Dorothee Bär
Dorothee Bär geb. Mantel (* 19. April 1978 in Bamberg) ist eine deutsche Politikerin (CSU), Politologin sowie Journalistin.
Leben und Beruf [Bearbeiten]
Nach dem Abitur 1999 am Franz-Ludwig-Gymnasium Bamberg absolvierte Dorothee Bär als Stipendiatin der Hanns-Seidel-Stiftung ein Studium der Politikwissenschaften an der Hochschule für Politik München und am Otto-Suhr-Institut der Freien Universität Berlin, welches sie 2005 als Diplom-Politologin beendete.
Dorothee Bär ist römisch-katholisch, seit 2006 verheiratet und Mutter zweier Töchter (*2006, *2011).[1]
...
http://de.wikipedia.org/wiki/Dorothee_B%C3%A4r
Guten Tag,
zu folgender Frage an Dorothee Bär ist auf www.abgeordnetenwatch.de eine Antwort eingetroffen.
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Sehr geehrte Frau Bär,
mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes 1 BvR 420/09 vom 21.07.2010 wurde festgestellt, dass es mit dem Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar sei, dass einer leidigen Mutter die Alleinsorge für ein minderjähriges Kind zugesprochen würde, WENN GLEICHZEITIG DEM VATER DER WEG ZU EINER GERICHTLICHEN EINZELFALLPRÜFUNG VERSAGT BLIEBE.
Mit Datum 03.08.2010 wurde beim Amtsgericht Düren ein "Antragsverfahren" entsprechend der Übergangsregelung 1 BvR 420/09 (Feststellung gemeinsame Sorge / Übertragung der Sorge AUCH auf den Vater) für die beiden gemeinsamen Kinder initiiert.
Der ledige Vater beantragte u. a. Zeugenvernehmung, die hätten beweisen können, dass er sich IN ERHEBLICHEM UMFANG und ÜBER LÄNGERE ZEITRÄUME in die Alltagssorge für die Kinder involviert hatte. Der ledige Vater beantragte ebenfalls eine familienpsychologische Exploration der nicht-ehelichen Familie, deren Sinn die Feststellung war, DASS IM WESENTLICHEN ODER ALLEINE DIE GESETZLICHE UNGLEICHBEHANDLUNG DER BEIDEN ELTERNTEILE zu regelmäßigen Konflikten in der Familie geführt hatte.
Weder wurde irgendeines der Beweisangebote angenommen, noch führte das Amtsgericht entsprechende Ermittlungen "von Amts wegen" durch, die die Ursachen der Konflikte hätten dokumentieren können. Wohl aber wurde ein aus den Konflikten resultierender Umgangsabbruch alleine zum Anlass genommen, eine Mitsorge des Vaters abzulehnen, ohne gleichwohl zu prüfen, wodurch es zum Umgangsabbruch gekommen war.
Die sofortige Beschwerde zum OLG führte zu einer Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses - im Übrigen ohne weitere Anhörung.
Daraufhin folgte Verfassungsbeschwerde, die ohne weitere Begründung nicht angenom-men.wurde. Nunmehr erfolgte erneut Menschenrechtsbeschwerde zum EGMR.
Wie Sie am Beispiel sehen können, ist die deutsche Justiz PRAKTISCH nicht gewillt, die Anforderungen des BvG umzusetzen.
Inwieweit fließt juristische Praxis DES LETZTEN JAHRES in die Reformideen ein?
http://www.abgeordnetenwatch.de/frage-575-37455--f322382.html#q322382
Antwort von Dorothee Bär
10.01.2012
Dorothee Bär
Sehr geehrter Herr ,
bitte haben Sie dafür Verständnis, dass ich mich zu Entscheidungen deutscher Gerichte nicht äußere.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Dorothee Bär
http://www.abgeordnetenwatch.de/frage-575-37455--f322382.html#q322382
Kommentar Väternotruf:
So ist sie, unsere liebe Dorothee Bär, stramm matriarchalisch - wie weiland Christina Schenk von der PDS - den Blick auf die Jungfrau Maria gerichtet, die bekanntlich das liebe Jesuskind im Wege der unbefleckten Empfängnis, zu gut Deutsch ohne die Zugabe männlichen Spermas, empfing. So lieben wir sie, die CSU, den Blick fest in die Vergangenheit gerichtet. Ideologische Scheuklappen allenthalben.
Fonds „Heimerziehung in der BRD in den Jahren 1949 bis 1975" gegründet
Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 an stehen Betroffenen Mittel aus dem Fonds „Heimerziehung in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1949 bis 1975" (Fonds „Heimerziehung West") zur Verfügung. Der Fonds wurde durch den Bund, die Länder Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein, Bayern, Berlin, Bremen und Hamburg, die Evangelische Kirche in Deutschland, die (Erz-)Bistümer der katholischen Kirche im Bundesgebiet, den Deutschen Caritasverband, das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland und die Deutsche Ordensobernkonferenz errichtet. Insgesamt stehen 120 Millionen Euro zur Verfügung, die jeweils zu einem Drittel von Bund, Ländern und Kommunen sowie katholischer und evangelischer Kirche und deren Wohlfahrtsverbänden und den Orden erbracht werden. Damit ist der Startschuss zur Umsetzung der Empfehlungen des Runden Tisches Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren gegeben.
„Das Leid der Betroffenen hat mich zutiefst berührt, deshalb ist es mir wichtig gewesen, dass die Vorschläge des Runden Tisches Heimerziehung West schnell umgesetzt werden. Ab 1. Januar können endlich die Anträge auf Unterstützung gestellt werden. Das ist eine wichtige Nachricht für alle Betroffenen", sagt die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Kristina Schröder.
„Mir ist bewusst, dass der Fonds nichts ungeschehen machen kann. Der Fonds kann aber Betroffenen helfen, heute noch nachweisbare Folgen aus der Zeit ihrer Heimunterbringung in den Jahren 1949 bis 1975 zu überwinden."
Betroffenen, denen während ihrer Heimunterbringung in den Jahren 1949 bis 1975 in der Bundesrepublik Deutschland Unrecht und Leid zugefügt wurde, kann durch den Fonds eine Hilfe zur Bewältigung dieses Leids gewährt werden, soweit durch die Heimerziehung heute noch Traumatisierungen oder andere Beeinträchtigungen und Folgeschäden bestehen und dieser besondere Hilfebedarf nicht über die bestehenden Hilfe- und Versicherungssysteme abgedeckt wird. Darüber hinaus sollen Betroffene dabei unterstützt werden, ihre Zeit der Heimunterbringung zwischen 1949 und 1975 aufzuarbeiten. In Fällen, in denen es aufgrund seinerzeit nicht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge zu einer Minderung von Rentenansprüchen gekommen ist, soll mit Hilfe des Fonds ein finanzieller Ausgleich gewährt werden.
Anträge können bis zum 31. Dezember 2014 gestellt werden. Anlauf- und Beratungsstellen in den westdeutschen Bundesländern und Berlin beraten Betroffene und ermitteln den konkreten Hilfebedarf. Für Betroffene aus Säuglings-, Kinder- und Jugendheimen sowie Jugendwerkhöfen der ehemaligen DDR ist geplant, bis zum Sommer 2012 entsprechende Regelungen und Grundlagen zu schaffen.
Auf der Website zum Fonds sind ausführliche Informationen zum Fonds, zur Antragstellung und zu den Zuständigkeiten der Beratungsstellen zu finden: www.fonds-heimerziehung.de
Ein kostenloses Infotelefon gibt Auskunft über die zuständige Beratungseinrichtung: 0800-10 04 900 (montags: 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr, dienstags, mittwochs, freitags: 16.00 Uhr bis 22.00 Uhr und sonntags: 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr)
Weitere Informationen finden Sie auch unter www.bmfsfj.de
Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 2.1.2012
Kommentar Väternotruf:
Wir wollten Schadensersatz und bekamen einen bürokratischen Fond mit dem Namen www.fonds-heimerziehung.de
Wer den Schaden hat, braucht in der Bundesrepublik Deutschland nicht für den Spott zu sorgen, dafür sorgt die staatsbürokratische Behörde mit dem männerdiskriminierenden Namen "Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend".
Womit habe die Deutschen sich das bloß verdient. 62 Jahre Maul halten, kein Wunder wenn da der staatsbürokratiische Unsinn allerortens blüht.
Elterliche Sorge: Schon vor der Reform mehr Rechte für ledige Väter
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger erläutert neue Möglichkeiten für ledige Väter, schon vor einer gesetzlichen Neuregelung das gemeinsame Sorgerecht für ihre nichtehelichen Kinder zu erhalten:
Bei der elterlichen Sorge hat sich die Rechtslage geändert. Ledige Väter haben heute mehr Rechte als vor einem Monat. Bisher hatten Väter nichtehelicher Kinder keine Möglichkeit, das gemeinsame Sorgerecht gegen den Willen der Mutter zu bekommen. Die Zustimmungsverweigerung der Mutter konnte nicht einmal gerichtlich überprüft werden – das haben der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundesverfassungsgericht beanstandet.
Ab sofort können betroffene Väter eine gerichtliche Entscheidung beantragen, wenn dem gemeinsamen Sorgerecht die Zustimmungsverweigerung der Mutter entgegensteht. Vorläufige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts schaffen neue Rechtsschutzmöglichkeiten. Betroffene Väter müssen nicht auf die gesetzliche Neuregelung warten.
Das Bundesjustizministerium arbeitet an einer gesetzlichen Neukonzeption, die immer dann zum gemeinsamen Sorgerecht führt, wenn das Kindeswohl nicht entgegensteht. Die intensiven Gespräche mit Rechts- und Familienpolitikern der Regierungskoalition werden zügig fortgesetzt. Die diskutierten Modelle und Überlegungen müssen jetzt so zusammengeführt werden, dass dem Wohl der betroffenen Kinder optimal Rechnung getragen wird.
Die Antworten auf die häufigsten Fragen zum gemeinsamen Sorgerecht, zu der geplanten Neuregelung und den vorläufigen Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts finden Sie unter www.bmj.de/sorge-umgangsrecht
Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 19.8.2010
Pressemitteilungen
18.05.2011 - Sachsens Justizminister Jürgen Martens: „Wir brauchen ein automatisches Sorgerecht auch bei unverheirateten Eltern“
http://www.justiz.sachsen.de/smj/
Kommentar Väternotruf:
Endlich mal ein CDU-Politiker mit Durchblick. Das ist ja leider nicht die Regel, sondern eher die Ausnahme. Die CDU ist, ähnlich wie die Linkspartei/PDS traditionell mutterfixiert. Die CDU mit Weihwasser unterm Kruzifix, die Linkspartei unter Hammer und Sichel. Vater geht hämmern und sicheln, schafft das Geld ran für die Kinder und die sozialistische Übermutter gluckt der Weile auf den Kindern, bis diese platt sind.
Erzkonservativ und reaktionär präsentiert sich dagegen die CSU mit einem Statement von CSU-Vizegeneralsekretärin Dorothee Bär und macht damit ihrem schlechten Ruf aller Ehre
CSU kritisiert Sorgerechts-Pläne der FDP
25.07.2010
München - Die FDP-Eckpunkte für ein neues Sorgerecht stoßen auf Widerstand in der CSU. Die Widerspruchslösung sei nicht ausreichend durchdacht. Der CSU geht es vor allem darum, die Mütter zu schützen.
Die CSU-Vizegeneralsekretärin Dorothee Bär sagte dem Münchner Merkur, die "Widerspruchslösung ist nicht ausreichend durchdacht".
Die CSU-Vizegeneralsekretärin Dorothee Bär sagte dem Münchner Merkur, die "Widerspruchslösung ist nicht ausreichend durchdacht". Die FDP will einen Gesetzentwurf vorlegen, wonach unverheiratete Eltern von Anfang an das Sorgerecht gemeinsam ausüben, es sei denn, die Mutter legt Widerspruch ein und erhält beim Familiengericht Recht.
Diese Lösung hatten auch CDU-Politiker gutgeheißen. Bär hingegen sagte der Zeitung, es dürfe "in keinem Fall dazu kommen, dass die Mutter in einer ohnehin hochemotionalen Phase auch noch tätig werden muss. Der aktive Part muss vom Vater ausgehen."
Christian Deutschländer
http://www.merkur-online.de/nachrichten/politik/kritisiert-sorgerechts-plaene-merkur-854066.html
Anträge nichtverheirateter Väter zur kostenlosen gerichtlichen Bestätigung der gemeinsamen Sorge gemäß Artikel 6 Grundgesetz, des Urteils des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 03.12.2009 und des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 21.07.2010 nehmen die Mitarbeiter/innen Ihres zuständigen Amtsgerichtes gerne entgegen und bemühen sich um schnellstmögliche Erledigung.
Antrag zur kostenlosen gerichtlichen Bestätigung der gemeinsamen Elterlichen Sorge
Gemäß Grundgesetz
Artikel 3 (Gleichheit vor dem Gesetz)
Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Artikel 3 Satz 3: Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden.
Artikel 6 (Ehe und Familie, nichteheliche Kinder)
Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
haben Mütter und Väter mit der Geburt ihres Kindes das Recht und die Pflicht ihr Kind zu pflegen und zu erziehen. Dieses Pflichtrecht ist unabhängig davon, ob die rechtliche Mutterschaft oder Vaterschaft anerkannt oder festgestellt ist.
Eine formalrechtliche Vaterschaft eines Mannes tritt ein:
1. wenn der Mann mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (dies betrifft auch sogenannte Scheinväter, die nicht biologischer Vater des Kindes sind).
2. wenn der Mann die Vaterschaft anerkennt (auch hier kann der Fall einer Schweinvaterschaft vorliegen), so kann in der Deutschland etwa ein Chinese das schwarze Kind einer Afrikanerin als Vater anerkennen, obwohl er gar nicht der Vater ist.
3. durch Feststellung des Gerichtes in Folge einer Feststellungsklage.
Gemäß Grundgesetz Artikel 6 hat der biologische Vater das Pflichtrecht sein Kind zu pflegen und zu erziehen. Er muss daher gegebenfalls eine bestehende rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes (Scheinvater) anfechten.
Das Pflichtrecht sein Kind zu pflegen und zu erziehen, das durch Grundgesetz Artikel 6 festgelegt ist, beinhaltet auch den automatischen Eintritt des Vaters in die Elterlichen Sorge, die er gemeinsam mit der Mutter ausübt. Dem Amtsgericht (Familiengericht) kommt daher nur noch die Aufgabe zu, abzuklären, ob durch die Ausübung der elterliche Sorge durch die Mutter und dem Vater eine Kindeswohlgefährdung gegeben ist. Nur wenn dies der Fall ist und dieser Gefährdung gemäß §1666a BGB durch geeignete Mittel begegnet werden kann, ist zum Schutz des Kindes einem Elternteil oder auch beiden das Sorgerecht zu entziehen.
Von daher ist klar, dass das Gericht verpflichtet ist, die elterliche Sorge des Vaters auf dessen Antrag hin, zu bestätigen und formal festzustellen, wenn keine Gefährdung des Kindeswohls besteht. Wird eine Gefährdung des Kindeswohl festgestellt, ist vom Gericht zu prüfen, ob alternativ der Mutter oder auch beiden Eltern das Sorgerecht zu entziehen ist.
Die Antragstellung des Vaters auf Bestätigung seiner elterlichen Sorge hat auf Grund des Diskriminierungsverbotes gemäß Grundgesetz Artikel 6 generell kostenlos zu erfolgen. Etwaige anderslautende Gerichtsbeschlüsse sind verfassungswidrig.
Mit dem nachfolgenden Antrag können nichtverheiratete Väter die kostenlosen gerichtlichen Bestätigung der Gemeinsamen Elterliche Sorge, so wie durch Artikel 6 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland abgesichert, beim zuständigen Familiengericht herbeiführen. Die Bearbeitung des Antrages durch das Gericht hat auf Grund des Diskriminierungsverbotes für den Vater kostenfrei zu erfolgen, da die nichtverheiratete Mutter für die Zuerkennung des Sorgerechts als natürliches Elternrecht ebenfalls keine Kosten tragen musste. Entgegenstehende Ansichten von Hans-Peter Hartmann (geb. 28.09.1945) - Richter am Amtsgericht Waldshut-Tiengen / Familiengericht - Abteilung 4: Buchstaben A - L / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Waldshut-Tiengen (ab 02.09.1977, ..., 2009) und Dr. Wolfgang Thalmann (geb. 28.11.1943) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe / 5. Zivilsenat - Familiensenat in Freiburg (ab 18.03.1997, ..., 2007) stehen im Gegensatz zum Grundgesetz - dies möge auch die konservative Richterschaft am Bundesverfassungsgericht begreifen - Verfassungsbeschwerde vom 27.09.2006 - Aktenzeichen: 6407/06 - Bearbeiter Herr Runzheimer.
Das Familiengericht ist verpflichtet, Anträge nichtverheirateter Väter unter Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichteshof für Menschenrechte - Kammerurteil vom 03.12.2009 - Zaunegger gegen Deutschland - Beschwerde-Nr. 22028/04 und des Bundesverfassungsgerichtes Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 420/09 zu bearbeiten. Es muss nicht abgewartet werden, bis der Deutsche Bundestag und die Bundesregierung die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder durch die entgültige Abschaffung von §1626a BGB beendet.
Den Mustertext zur Beantragung der Gemeinsamen Sorge können Sie entsprechend ihren konkreten Umständen umformulieren oder ergänzen.
Nach Einreichung des Antrages beim Familiengericht wird die Art und Weise der Behandlung des Antrages davon abhängen
1. ob der Richter / die Richterin mit Artikel 1 und 6 des Grundgesetz vertraut ist und diesen eine höhere Priorität zuordnet, als dem offensichtlich verfassungswidrigen § 1626a BGB
2. Ob der antragstellende Vater bereit und in der Lage ist, die Gemeinsame Elterliche Sorge auch zum Wohl der Kinder auszuüben oder ob er damit eventuell nur ein Druck- und Kampfmittel gegen die Mutter erlangen will. Eine ernstgemeinte Erklärung des Vaters, bei Bedarf gemeinsam mit der Mutter in einer Familienberatung oder Familientherapie die Kinder betreffende Konfliktthemen zu besprechen, sollte dem Gericht mit vorlegt werden.
3. Gegebenenfalls ist beim Gericht die Bestellung eines Verfahrensbeistandes (Anwalt des Kindes) vorzuschlagen, der im laufenden Verfahren unabhängig von der auf einen Alleinvertretungsanspruch bedachten Mutter die Interessen des Kindes zu vertreten hat.
4. Das Verfahren ist für den nichtverheirateten Vater auf Grund des Diskriminierungsverbotes und Gleichbehandlungsgrundsatz vom Gericht kostenfrei zu führen, denn die Mutter des gemeinsamen Kindes musste für die Zuerkennung der elterlichen Sorge qua Geburt des Kindes auch keine Gebühr bezahlen. Eine Ungleichbehandlung des Vaters scheidet daher nach Artikel 3 Grundgesetz aus.
Artikel 3 (Gleichheit vor dem Gesetz)
Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Artikel 3 Satz 3: Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden.
Dass diese klare Vorschrift des Grundgesetzes an einigen deutschen Gerichten missachtet wird, so etwa am Amtsgericht Waldshut-Tiengen - die Stadt Waldshut-Tiengen gehörte bis 1803 zu Vorderösterreich, das scheint dort leider bis heute einige Denkblockaden hinterlassen zu haben, ändert dies nichts daran, dass das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland auch für Gerichtsbezirk Waldshut Tiengen und alle anderen Gerichtsbezirke in Deutschland gilt.
Wir gehen aber davon aus, dass an dem für Sie zuständigen Amtsgericht das Verfahren für Sie kostenfrei geführt wird, also alles mit rechten Dingen zugeht und Sie nicht wie ein uns bekannter Vater am Amtsgericht Waldshut-Tiengen als ein Mensch zweiter Klasse behandelt werden.
Sollte das von Ihnen in Anspruch genommene Gericht jedoch grundgesetzwidrig von Ihnen eine Gerichtsgebühr erheben wollen, geben Sie uns bitte Nachricht, damit wir die weiteren Schritte mit Ihnen abstimmen können.
Einer anwaltlichen Vertretung für den Vater bedarf es in dem Verfahren auf Bestätigung der gemeinsamen elterlichen Sorge regelmäßig nicht, denn auch die Mutter war bei der Geburt des Kindes nicht anwaltlich vertreten und ist dennoch mit dem ersten Atemzug des Kindes automatisch und unbeschadet ihrer geistig-seelischen und körperlichen Verfassung Trägerin des Sorgerechts auf Grundlage von Artikel 6 Grundgesetz geworden.
5. Bitte geben Sie uns Bescheid, sobald Sie einen entsprechenden Antrag beim Amtsgericht eingereicht und ein Aktenzeichen erhalten haben. Wir werden Sie dann - wenn möglich - umgehend darüber informieren, ob das Verfahren von einem konservativen mutterfixierten Richter/Richterin oder einem progressiven Richter/Richterin geführt wird, der auf dem Boden des Grundgesetzes steht und seine Beschlüsse gemäß
Artikel 3 (Gleichheit vor dem Gesetz)
Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Artikel 3 Satz 3: Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden.
Artikel 6 (Ehe und Familie, nichteheliche Kinder)
Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
trifft.
Um so mehr Väter jetzt einen Antrag stellen, um so stärker ist der Druck auf Politik und Justiz, den verfassungswidrigen Paragrafen 1626a BGB schnellstmöglich ersatzlos zu streichen.
Der nachstehende Antrag ist Teil einer Kampagne des Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de gegen die Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder im deutschen Kindschaftsrecht.
Wenn Ihr Antrag von einem verfassungsfeindlichen Richter/Richterin zurückgewiesen werden sollte, so gehen Sie in die Beschwerde an das zuständige Oberlandesgericht.
Ihr Antrag hilft im Sinne des gewaltlosen Widerstandes von Mahatma Gandhi bei der Beendigung der staatlichen Diskriminierung nichtehelicher Kinder und ihrer Väter in Deutschland. Nur wenn die Verantwortlichen merken, dass sich erheblicher Widerstand gegen die väterfeindliche und sexistische Gesetzgebung regt, werden sie die überfälligen Veränderungen vornehmen, da sonst früher oder später ihr eigener bequemer Platz im Staatssekretärsesseln und ähnlichen Mobiliar anfängt zu wackeln.
Bitte informieren Sie uns über den Fortgang und das Ergebnis Ihres Antrages. Teilen Sie uns, wenn möglich, das zuständige Amtsgericht, das Aktenzeichen und den Namen des zuständigen Richters mit.
Post bitte an info@vaeternotuf.de
Antrag auf kostenlose gerichtliche Feststellung der Gemeinsamen Elterlichen Sorge
Name des Antragstellers:
geboren am:
wohnhaft:
Mein Kind:
geboren am:
wohnhaft:
Mutter des Kindes:
wohnhaft:
Entsprechend der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
Artikel 8: "(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung (...) ihres Familienlebens"
Artikel 14: "Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts ... oder eines sonstigen Status zu gewähren."
der UN-Kinderkonvention „Übereinkommen über die Rechte des Kindes“ Artikel 18:
(1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, daß beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. ...
und dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland:
Artikel 3 Satz 2: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt."
Artikel 3 Satz 3: "Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden."
Artikel 6 Satz 2: Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst Ihnen obliegende Pflicht."
und der Rechtssprechung
1.des Europäischen Gerichteshof für Menschenrechte - Urteil vom 03.12.2009
und
2. des Bundesverfassungsgerichtes Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 420/09
beantrage ich hiermit die kostenlose familiengerichtliche Beurkundung der gemeinsamen elterlichen Sorge für mein obengenanntes Kind.
Die gemeinsame elterliche Sorge bringt zum Ausdruck, dass Vater und Mutter gleichwertige Elternteile für das gemeinsame Kind sind und sichert dem Kind den rechtlichen Anspruch auf die elterliche Pflege, Versorgung, Erziehung und Betreuung durch Vater und Mutter. Umgekehrt schützt die elterliche Sorge beider Elternteile Vater und Mutter vor unzulässigen Eingriffen Dritter. Der Staat hat dieses Recht von Vater, Mutter und Kind zu sichern. Das Eingriffsrecht des Staates hat sich daher konsequenterweise auf Fälle nach §1666 und §1666a BGB zu beschränken, bei denen die elterliche Sorge missbräuchlich ausgeübt wird und die Eltern nicht willens oder in der Lage sind den Missbrauch der elterlichen Sorge abzustellen.
Begründung:
Zur rechtlichen Absicherung der nach Artikel 6 Satz 2 Grundgesetz gebotenen Verpflichtung beider Eltern zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder stelle ich hiermit den Antrag die derzeit noch nach §1626a BGB vorgesehene Zustimmung der zur Herstellung der gemeinsamen Elterlichen Sorge zu ersetzen.
Dies ist nötig, da trotz mehrfach von mir an Frau X, die Mutter meiner Kinder A und B herangetragenen Angebote, die gemeinsame Sorge außergerichtlich herzustellen, diese sich diesem Anliegen verweigert hat.
Am ... 2011 habe ich der Mutter meines Kindes ... in einem Brief die Beurkundung der gemeinsamen elterlichen Sorge beim Jugendamt vorgeschlagen. Leider hat Frau ... darauf nicht reagiert.
Darauf hin habe ich am ... 2011 im Jugendamt eine Sorgeerklärung für mein Kind ... beurkunden lassen. Auf die daraufhin von der Urkundsstelle an die Mutter verschickte Sorgeerklärung hat diese offenbar nicht reagiert. Auch ein zweiter von mir an Frau X gesandter Brief blieb ohne Rückmeldung von ihr.
Die genannten Schreiben liegen diesem Antrag in Kopie bei.
Meine Bereitschaft zur elterlichen Kooperation mit der Mutter meines Kindes liegt vor. Im Interesse des Kindeswohls bin ich bereit, bei die Gemeinsame Sorge betreffenden Problemen und Meinungsverschiedenheiten von erheblicher Bedeutung, gemeinsam mit der Mutter eine Beratungsstelle aufzusuchen.
... (weitere Vortrag zur aktuellen familiären Situation, Umgangskontakte, etc.)
Die Beurkundung der Vaterschaft und eine von mir beim Jugendamt am ... 2007 abgegebene und beglaubigte Sorgeerklärung habe ich in Kopie beigefügt.
Ich gehe davon aus, dass mir bezüglich des hier gestellten Antrages keine Kosten entstehen. Dies folgt unmittelbar aus dem Grundgesetz:
Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Artikel 3 Satz 3 Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden.
Artikel 6 Satz 1 Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.
Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Da der Mutter für die Attestierung der elterlichen Sorge nach BGB keine Kosten entstehen, muss dieses aus verfassungsrechtlichen Gründen gleichfalls auch für Väter gelten. Das Verfahren ist daher für den Vater kostenfrei zu halten.
Für etwaige Nachfragen stehe ich dem Gericht gerne zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Ort, Datum, Unterschrift
Grundgesetz Artikel 6 Satz 2
Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft
Richter/innen denen Anträge staatlich diskriminierter nichtverheirateter Väter zur Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge gemäß Grundgesetz Artikel 6 vorliegen:
Ursula Dreisbach (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Dortmund / Familiengericht - Abteilung 108 (ab 20.06.2001, ..., 2011)
Sabine Körner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Amtsgericht Plauen / Familiengericht - Abteilung 6 (ab 15.05.1994, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 mit dem Nachnamen Haase eingetragen. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Amtsgericht Plauen - GVP 08.12.2010.
Münster - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Hamburg (ab , ..., 2011) - 2011: abgeordnet als Richterin auf Probe an das Amtsgericht Hamburg-Barmbek / Familiengericht - Abteilung 885
Markus Unterberg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Amtsgericht Neubrandenburg / Familiengericht - Abteilung 6 (ab 13.10.1998, ..., 2011) - 6 F 26/11: Richter Unterberg meint, ein Vater der beim Familiengericht einen Antrag gestellt hat, das gemeinsame Sorgerecht gegen den Willen einer einen anmaßenden Alleinvertretungsanspruch beharrenden Mutter herzustellen, müsse dafür gegebenenfalls Verfahrenskosten tragen. Das wäre aber sehr eigenartig, denn die Mutter des Kindes musste ja auch kein Geld dafür bezahlen, dass sie mit der Geburt des Kindes automatisch Inhaberin des Sorgerechtes wurde. Da aber laut Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland eine Diskriminierung des Mannes auf Grund des Geschlechts verboten ist, muss der Vater die elterliche Sorge natürlich auch kostenfrei erlangen. Das leuchtet doch jedem ein, der bei Verstand ist - nicht wahr liebe Leserinnen und Leser?
Richter, die die Feststellung der gemeinsamen elterlichen Sorge eines nichtverheirateten Vaters und seiner Kinder trotz klarer Vorgabe durch Artikel 6 Grundgesetz abgelehnt haben:
Barbara Bock (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richterin am Amtsgericht Reutlingen / Familiengericht - Abteilung 1 (ab 01.02.2007, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.02.2007 als Richterin kraft Auftrags tätig mit halber Stelle am Amtsgericht Reutlingen aufgeführt. 1 F 910/10 - Beschluss vom 13.04.2011: "... Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge für das gemeinsame Kind XXX, geb. am XXX.2006, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller." - na schönen Dank auch an Richterin Bock (Zuarbeit durch Herrr Schäffler vom Kreisjugendamt Reutlingen), dass sie mal so einem Vater, der meinte das Grundgesetz Artikel 6 würde auch für ihn gelten, gezeigt hat, wo in Reutlingen die Musik spielt. Richterin Bock wird vom Väternotruf nicht empfohlen.
Dr. Heinrich Leiwesmeyer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Amtsgericht Potsdam / Familiengericht - Abteilung 43 (ab 28.10.1999, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 10.08.2000 als Richter am Amtsgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 28.10.1999 als Richter am Amtsgericht Brandenburg aufgeführt. Das im Handbuch der Justiz 2008/9 unten genannte Datum zum neuen Antritt im veränderten Amt entspricht offensichtlich nicht dem wirklichen Datum des Stellenwechsels, sondern bezieht sich auf den Erstantritt in den Justizdienst. GVP 12.12.2006, GVP 11.12.2007, GVP 16.12.2008. 28.12.2006: Richter Leiwesmeyer weist den Antrag eines Vaters als unzulässig ab - 43 F 365/06. 15.03.2007: OLG Brandenburg - 15 UF 274/06 - Richter Gottwald, Langer und Neumann - hebt den Beschluss von Richter Leiwesmeyer teilweise auf - bei gleichzeitiger Billigung der sorgerechtlichen Diskriminierung des Vaters nach §1626a BGB - vergleiche hierzu Zaunegger gegen Deutschland.
Robert Mersch (Jg. 1966) - Richter am Amtsgericht Haldensleben - Zweigstelle Wolmirstedt / Familiengericht - Abteilung 16 (ab 05.06.1997, ..., 2010) - beschäftigt sich entsprechend Zaunegger gegen Deutschland mit ersten Anträgen nichtverheirateter Väter zur Herstellung der gemeinsamen Sorge bei ablehnender Haltung der Mutter: Beschluss vom 23.02.2010 - 16 F 136/10 SO - Ablehnung des Antrages des Vaters.
Dr. Trieglaff - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2010, 2011) - abgeordnet als Richterin auf Probe an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - GVP 12/2010: Familiengericht - Abteilung 133. Beschluss vom 26.01.2011 - 133 F 16582/10: Abweisung des Antrages von Herrn B. nichtverheirateter Vater von L. auf Feststellung der gemeinsamen elterlichen Sorge gemäß Artikel 6 Grundgesetz. Verfahrensbeistand des Kindes Diplom-Pädagogin Gerhild Wolf. Mitwirkende Jugendamtsmitarbeiterin Frau Schreiter - Charlottenburg-Wilmersdorf.
Richter, die sich in ihrer Rechtsprechung gegen die gemeinsame elterliche Sorge und damit auch gegen das verfassungsrechtlich zugesicherte Recht des Vaters auf Ausübung der elterlichen Sorge ausgesprochen haben und die wir daher nicht empfehlen:
Dr. Frank Fricke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974 - Richter am Amtsgericht Kirchhain / Familiengericht - Abteilung 31 (ab , ..., 2010, 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 02.01.2007 als Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk Frankfurt am Main aufgeführt. 31 F 814/10 - Beschluss vom 01.02.2011: Keine elterliche Sorge für einen nichtverheirateten Vater. Richter Fricke wird vom Väternotruf nicht empfohlen.
Richter, die durch ihre Rechtsprechung die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter unterstützt haben und die wir daher nicht empfehlen:
Hans-Peter Hartmann (geb. 28.09.1945) - Richter am Amtsgericht Waldshut-Tiengen / Familiengericht - Abteilung 4: Buchstaben A - L / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Waldshut-Tiengen (ab 02.09.1977, ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 1982 und 1988 ab 02.09.1977 als Richter am Amtsgericht Waldshut-Tiengen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008/2009 nicht verzeichnet - dafür aber vom Väternotruf ausgezeichnet mit dem Ehrentitel "Die Nacht am Rhein" - (Väter) Die Ihr hier - bei Richter Hartmann - eingeht, laßt alle Hoffnung fahren!" (Dante "Die Göttliche Komödie. Die Hölle."). Der Väternotruf kann Richter Hartmann hilfesuchenden Vätern absolut nicht empfehlen. Glücklicherweise geht Richter Hartmann spätestens im Jahr 2010 in Rente. Richter Hartmann engagierte sich in seiner mütterrechtlichen "Rechtsprechung" für die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder. Die Kosten für die sorgerechtliche Diskriminierung eines Vaters bürdete Richter Hartmann dann auch noch diesem Vater auf. Pfui Deibel Deutschland. Mehr dazu siehe unter Vätervertreibung Sankt Blasien und Vätervertreibung Sulzburg. Für seine Verdienste bei der sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder widmen wir Richter Hartmann das Lied "Die Mauer muss weg"
Dr. Wolfgang Thalmann (geb. 28.11.1943) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe / 5. Zivilsenat - Familiensenat in Freiburg (ab 18.03.1997, ..., 2007) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.02.1987 als Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe aufgeführt. Namensgleichheiten mit anderen Personen haben keine Bedeutung und sind mit Sicherheit rein zufällig. Dagmar Thalmann (Jg. 1945) - Direktorin am Amtsgericht Müllheim? Herr Thalmann hatte im Jahr 2006 - zwei Jahre vor seiner Berentung - ein Problem damit "Entscheidungen mit grundsätzlicher Bedeutung und Rechtsmittelzulassung nach §14 Abs. III Satz 2 KostO" zu erkennen. Möge es Herrn Thalmann dafür wenigstens im Alter gelingen, die Höhe seiner Rentenbezüge zu erkennen oder wenn ihm dies nicht gelingen sollte, sich von seiner lieben Frau dabei helfen zu lassen. - Mehr dazu siehe unter Vätervertreibung Sulzburg
Cornelia Heider (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richterin am Amtsgericht Bad Liebenwerda / Familiengericht - Abteilung 20 / Zivilsachen - Abteilung 14, 15, 23 und 25 / Betreuungssachen - Abteilung 53 (ab 08.05.2000, ..., 2010)
Detlev Rust (Jg. 1960) - Richter am Amtsgericht Goslar / Familiengericht - Abteilung 34 / Direktor am Amtsgericht Goslar (ab 13.07.2006, ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 31.07.2000 als Vorsitzender Richter am Landgericht Braunschweig aufgeführt. Behauptet in einem Schreiben vom 19.11.2009, dass das Grundgesetz Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft - durch das Bürgerliche Gesetzbuch dahingehend konkretisiert worden wäre, dass Artikel 6 Satz 2 hinsichtlich der gemeinsamen elterlichen Sorge nichtverheirateter Eltern nur dann Gültigkeit hätte, wenn die Mutter des gemeinsamen Kindes dies auch wolle. Dies ist natürlich absurd, denn die Gültigkeit des Grundgesetzes hängt nicht davon ab, ob der eine oder andere Bürger mit dem Grundgesetz einverstanden ist. Richtig ist indes, dass gesetzliche Regelungen, die mit dem Grundgesetz nicht in Übereinstimmung stehen, verfassungswidrig sind und das erkennende Gericht von daher entsprechend Artikel 100 Grundgesetz das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht einzuholen hat - Normenkontrollverfahren. Eine vorherige irrige Entscheidung des Bundesverfassungsgericht steht einer erneuten Richtervorlage beim Bundesverfassungsgericht nicht entgegen.
Siehe hierzu auch - http://de.wikipedia.org/wiki/Normenkontrolle
Michael Weber (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richter am Oberlandesgericht Bamberg (ab 01.07.2010 , ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.08.1987 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Bamberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Amtsgericht Bamberg aufgeführt - Familiengericht - Abteilung 206: 206 F 125/07 Beschluss vom 16.01.2008 Antrag des Vaters auf Herstellung der Gemeinsamen elterliche Sorge wird durch Richter Weber abgelehnt. Beschluss vom 23.12.2008 Antrag des auf einstweilige Anordnung 9 Stunden Umgang abgelehnt. Richter Michael Weber wird vom Väternotruf nicht empfohlen.
Bundesgerichtshof:
Wolfgang Gerber (geb. 03.11.1938) - Richter am Bundesgerichtshof / XII. Zivilsenat - Familiensachen - Väternotruf: von uns als sogenannter Väterentsorgungssenat bezeichnet (ab 03.03.1992, ..., 2001) - im Handbuch der Justiz ab 01.08.1983 als Richter am Oberlandesgericht Saarbrücken aufgeführt. Anschließend Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe. Ab 03.03.1992 Richter am Bundesgerichtshof. Beteiligter Richter am Väterdiskriminierungsurteil vom 04.04.2001.
Dr. Meo-Micaela Hahne (geb. 18.03.1947) - Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof / XII. Zivilsenat - Familiensachen - Väternotruf: von uns als sogenannter Väterentsorgungssenat bezeichnet (ab 12.11.2001, ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 20.11.1987 als Richterin am Oberlandesgericht Karlsruhe aufgeführt. Ab 12.11.2001 Richterin am Bundesgerichtshof. Beteiligte Richterin am Väterdiskriminierungsurteil vom 04.04.2001.
Prof. Dr. Bertram Schmitt (Jg. 1958) - Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof (ab 10.05.2005, ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.05.1999 als Vorsitzender Richter am Landgericht Darmstadt aufgeführt. Ab 10.05.2005 Richter am BGH in Karlsruhe. Richter Schmitt setzte sich als ersatzweise eingesprungener Richter beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - Urteil vom 03.12.2009 - als einziger der abstimmenden Richter für die Fortführung der sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder ein - nun, da weiß man zukünftig wenigstens woran man mit ihm ist.
Beatrix Weber-Monecke (geb. 14.12.1950) - Richterin am Bundesgerichtshof / XII. Zivilsenat - Familiensachen - Väternotruf: von uns als sogenannter Väterentsorgungssenat bezeichnet (ab 02.06.1995, ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 24.07.1987 als Richterin am Oberlandesgericht Koblenz aufgeführt. Beteiligte Richterin am Väterdiskriminierungsurteil vom 04.04.2001. Gott schenke ihr im Namen der nichtverheirateten sorgerechtlich diskriminierten Väter einen baldigen Ruhestand. Der Väternotruf wird diesen Tag mit einer Flasche Sekt gebührend feiern.
Bundesverfassungsgericht:
Dr. h.c. Renate Jaeger (Jg. 1940) - Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (ab 28.04.2004, ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 23.07.1987 als Richterin am Bundessozialgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 24.03.1994 als Richterin des Ersten Senats am Bundesverfassungsgericht Karlsruhe aufgeführt. Ab 28.04.2004 Richterin beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Straßburg
Prof. Dr. Evelyn Haas (geb. 07.04.1949) - Richterin am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat / 3. Kammer des 1. Senates - 03/2001 (ab 14.09.1994, ..., 02.10.2006) - ab 28.05.1986 bis 1990 Richterin am Oberverwaltungsgericht Lüneburg. 1990 bis 1994 Richterin am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Dieter Hömig (* 15. März 1938 in Sigmaringen) - Richter am Bundesverfassungsgericht Karlsruhe / Erster Senat (ab 13.10.1995, ... bis 25. 04.2006)
Prof. Dr. Udo Steiner (geb. 16.09.1939 in Bayreuth) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat (ab 13.10.1995, ..., 30.09.2007)
Dr. Christine Hohmann-Dennhardt (geb. 30.04.1950 in Leipzig - DDR) - Richterin am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat / 3. Kammer des 1. Senates - 03/2001 (ab 11.01.1999, ..., 2009) - Dr. Christine Hohmann-Dennhardt wirkte - möglicherweise federführend - mit am väterdiskriminierenden Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01
Prof. Dr. Wolfgang Hoffmann-Riem (Jg. 1940) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat (ab 16.12.1999, ..., 2008)
Prof. Dr. Brun-Otto Bryde (geb. 12.01.1943) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat (ab 23.01.2001, ..., 2010) - Bryde gehört dem Bundesverfassungsgerichts auf Vorschlag von Bündnis 90/Die Grünen an.
-----Original Message-----
From: ...
Sent: Thursday, January 12, 2012 6:21 PM
To: info@vaeternotruf.de
Subject: Antrag gemeinsames Sorgerecht
Hallo Väternotruf,
ich bin auch ein entsorgter Vater. Ich bin vor 1,5 Jahren von der Mutter meiner unehelichen Tochter (11) mehrmals vor Gericht gezerrt worden. Sie versucht mich und mein Kind von einander fern zu halten. Bis zu meiner Trennung von der Mutter meiner Tochter und noch ein halbes Jahr hatte ich ein sehr gutes Verhältnis zu meiner Tochter. Meine Ex hat es nun fertiggebracht, das mein Kind, ohne dass ich seit her Kontakt zu meiner Tochter habe, Angst vor mir hat. Ich lebe 550km entfernt von meiner Tochter und sie kommt verheult aus der Schule und glaubt mich gesehen zu haben. So hat es meine Ex berichtet. Da ich vor einem halben Jahr auf Eurer Seite im Internet gelesen habe, dass man nun formlos das gemeinsame Sorgerecht beantragen kann, habe ich dies nun im Dezember nach diesen traurigen Neuigkeiten getan. Ziel ist mehr Einblick zu bekommen, wie es meinem Kind in der Schule und außerhalb geht und evtl. nachweisen zu können, dass meine Ex seelische Grausamkeiten an meinem Kind auslässt.
Heute bekomme ich vom Amtsgericht Sömmerda ein Schreiben (siehe Anhang), dass ich für das Verfahren 3000€ zahlen muß. Da bin ich schon wieder platt. Weder habe ich 3000€ noch sehe ich hier eine Gleichbehandlung der Eltern. Was ist in diesem Staat nur los?
Ich habe den Vordruck von Ihnen verwendet und einen Antrag auf kostenlose Beurkundung gestellt. Dürfen die mir da einfach so 3000€ berechnen?
Was soll ich tun? Können Sie mir helfen oder einen Tipp geben?
Grüße
...
Anhang
Schreiben von mir
Schreiben vom Amtsgericht Sömmerda/Thüringen
Sehr geehrter Herr Thümer,
3000,00 € ist der sogenannte Streitwert. Nicht die Gerichtsgebühr.
Auf Grund Artikel 3 und 6 Grundgesetz sind Anträge wie der Ihre vom Gericht natürlich kostenfrei zu bearbeiten. Denn das Grundgesetz verbietet eine Diskriminierung auf Grund des Gesetzes. Die Mutter musste für die elterliche Sorge nicht bezahlen, warum sollten Sie es dann tun müssen. Wir leben doch gottlob nicht in einer matriarchalen Diktatur.
Halten Sie uns bitte über den weiteren Fortgang auf dem laufenden.
Mit freundlichen Grüßen
Anton
-----Original Message-----
From: ...
Sent: Tuesday, September 06, 2011 9:48 AM
To: Väternotruf
Subject: Unbefristeter Titel über Volljährigkeit hinaus
Hallo miteinander!
Nach Auskunft meiner Anwältin und des Jugendamtes in Freising, muss ich einen neuerlichen Titel nicht über die Volljährigkeit meines Sohnes hinaus unterschreiben, auch wenn der gegnerische Anwalt dies fordert.
Das habe ich dann auch so gemacht.
Es kam wie es kommen musste: Er hat geklagt und ich beim AG Landshut verloren. Meine neue Anwältin reizt dieses Thema und will in Beschwerde gehen.
Ich habe zwischenzeitlich das Internet durchforstet um hier entsprechende Urteile zu finden. Bin da leider nicht sehr weit gekommen.
Sind bei Ihnen Urteile bekannt, die gegen einen unbefristeten Titel sprechen?
Für eine alsbaldige Mitteilung, auch wenn sie negativ ist, wäre ich sehr dankbar.
...
Von: "vaeternotruf"
An:
Betreff: RE: Unbefristeter Titel über Volljährigkeit hinaus
Datum: Tue, 11 Oct 2011 22:15:31 +0200
Welcher Richter ist denn zuständig?
Bitte uns mal den betreffenden Beschluss des Amtsgerichtes Landshut zusenden.
Mit freundlichen Grüßen
Anton
-----Original Message-----
From: ...
Sent: Wednesday, October 12, 2011 12:23 PM
To: info@vaeternotruf.de
Subject: Re: Unbefristeter Titel über Volljährigkeit hinaus
... , 12. Okt. 2011
Hallo Anton,
wie gewünscht darf ich Ihnen im Anhang eine Kopie des Endbeschlusses des AG Landshut v. 29. 07. 2011 übersenden, in dem die Begrenzung des Unterhaltstitels über das 18. Lebensjahr hinaus zurückgewiesen wurde.
Nach diesem Urteil darf ich mit Eintritt in die Volljährigkeit meinen Sohn gleich einmal mit einer Abänderungsklage konfrontieren, die wiederum die KM als Anlass nehmen wird, um mich als KV entsprechend anzuprangern.
Nach längerem Überlegen, insbesondere aus vg. Grund, habe ich mich nach Rücksprache mit meiner Anwältin dann doch dazu überreden lassen, in die Beschwerde zu gehen.
Bin heute nicht mehr davon überzeugt, dass es in dem langjährigen Kampf um mein Kind, überhaupt noch etwas zu gewinnen gibt. Nachdem ich letztes Jahr den Antrag auf die gem. elterliche Sorge (das Urteil des Europäischen Menschengerichtshofes hat mich ermutigt) haushoch verloren habe, weil, wie das AG Landshut u.a. ausführte, der Sohn nicht dafür ist und z.B. ein Hinweis auf PAS völlig ignoriert wurde, sehe ich zwischenzeitlich keinerlei Licht mehr am Horizont und werde nach demnächst zu erwartenden Urteil des OLG München das Handtuch schmeißen.
Sieben Jahre Kampf mit inzwischen fast zweieinhalbjährigem kompletten Entzug meines Kindes (weder gesehen, noch gehört noch weis ich ob er meine Post erhält) haben bei mir inzwischen auch körperliche Spuren hinterlassen, die u.a. zu einem schweren Herzleiden geführt haben. Als lediger Vater bin ich tatsächlich nur noch rechtelos.
MfG ...
...
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Freitag, 16. September 2011 16:19
An: info@vaeternotruf.de
Betreff: Ergänzung: geteiltes Sorgerechtantrag ans Familiengericht Cottbus kostet Gerichtsgebühren
Ergänzung: Der zuständige Richter ist Herr Hansmann. Hat jemand Erfahrungen mit ihm?
Anfang der weitergeleiteten E-Mail:
Von: ...
Datum: 15. September 2011 20:04:11 MESZ
An: info@vaeternotruf.de
Betreff: geteiltes Sorgerechtantrag ans Familiengericht Cottbus kostet Gerichtsgebühren
Hallo,
ich möchte euch darüber informieren das ich euren Vordruck genutzt habe das geteilte Sorgerecht beim Familiengericht Cottbus gestellt da die Kindesmutter mir dieses verwehrt!
Der zuständige Richter (der auch das von mir leider einzuklagende Umgangsrecht verhandelt) fordert von mir 178 Euro Gerichtskostenvorschuss zu zahlen. Die Kindesmutter ist fein raus - Prozesskostenhilfe.
Beste Grüße
...
Hallo Herr ...,
fragen Sie mal Herrn Wirt, wegen Richter Hansmann.
Väternotruf Cottbus
Jürgen Wirth
Schillerstr. 5
03046 Cottbus
Telefon: 0355 / 791226 oder 727513
E-Mail: ZA.JuergenWirth@t-online.de
Dieter Hansmann (Jg. 1955) - Richter am Amtsgericht Cottbus / Familiengericht (ab 28.06.1995, ..., 2011)
Bitte uns mal das Aktenzeichen mitteilen.
Die Erhebung von Gerichtsgebühren gegenüber dem antragstellenden Vater verstößt gegen das Grundgesetz, das können Sie dem Gericht mitteilen.
Siehe hier:
www.vaeternotruf.de/sorgerecht-antrag.htm
Schlimm genug, dass Sie als Vater überhaupt beim Gericht einen Antrag stellen müssen, um das ihnen verfassungsrechtlich zugesichertes Elternrecht wahrnehmen zu können. Für diese staatliche Sauerei, sollten Sie nicht auch noch bezahlen müssen. Die Mutter des nichtehelichen Kindes musste ja auch nicht dafür bezahlen, dass sie die elterliche Sorge gemäß Grundgesetz Artikel 6 hat.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wird sich in absehbarer Zeit mit diesem Thema beschäftigen, wenn sich die deutsche Richterschaft, das Bundesjustizministerium und der Deutsche Bundestag nicht ganz schnell die Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder in Deutschland beendet.
dann wird die Bundesrepublik Deutschland wie im Fall Zaunegger gegen Deutschland wieder wegen Verletzung der Menschrechte verurteilt. Einziger Weg das zu verhindern, ist die konsequente Durchsetzung des Grundgesetzes Artikel 1, 3 und 6.
Mit freundlichen Grüßen
Anton, Väternotruf
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Donnerstag, 11. August 2011 15:45
An: info@vaeternotruf.de
Betreff: Betreff. Sorgerechtsverfahren
Hallo,
ich wende mich an euch um einfach mal Sachen los werden die mich belasten und vielleicht habt ihr ja auch ein paar Tipps für mich.
Ich Vater, 33, habe 2 uneheliche Kinder im Alter von 11 und 5 Jahren. Derzeit kämpfe ich mit einem Antrag beim Familiengericht um das geteilte sorgerecht sowie Aufenthaltsbestimmungsrecht meiner großen Tochter. Fakten habe ich genug das man aus normaler Betrachtungsweise sagen könnte jawohl so geht es nicht wie die Mutter ihre Kinder behandelt. Wir hatten die Auflage zu einem Mediator zu gehen und war ohne Erfolg da die Kindesmutter daran kein Interesse hat, Mein Anwalt ist .... Nun hab ich 2 Gerichtskostenbescheide von jeweils knapp 400 Euro bekommen und weiss bald nicht mehr wie ich das alles finanzieren soll. Frage mich wo die Gerechtigkeit in unserem Lande ist. 12 Jahre habe ich treu gedient und hab im Ausland meinen Arsch hingehalten für Deutschland. Bin echt stinkesauer dass man mich im Gerichtssaal hinstellt als wolle ich der Mutter ihr Kind wegnehmen. Die Mitarbeiterin vom Jugendamt hat keine Meinung obwohl sie den ganzen Prozess kennt.
Nun habe ich am kommenden Dienstag den nächsten Gerichtstermin der mich wahrscheinlich auch wieder enorm ins Minus reissen wird. Prozesskostenhilfe gewährt man mir nicht weil ich ein sicheres Einkommen habe.
MFG
...
Hallo Herr ... ,
Danke für die Information.
Normalerweise müsste das alles kostenlos sein, wenn Sie die gemeinsame elterliche Sorge beantragen. Schließlich musste die Mutter auch nicht dafür bezahlen, dass sie die elterliche Sorge hat. Aber so ist das in Deutschland, Männer werden beim Militär verheizt und wenn sie aktive Väter sein wollen, vom Staat in den Arsch getreten. Schuld sind die Blockparteien SPD, Linkspartei, CDU, CSU, und nicht zuletzt die väterfeindliche Partei Die Grünen. Einzig die FDP tritt momentan für die vollständige Beendigung der sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder ein.
Nehmen Sie mal Kontakt auf mit:
Väternotruf Erfurt
Dirk Jakobi
E-Mail: TuroM@gmx.de
Mit freundlichen Grüßen
Anton
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Freitag, 5. August 2011 19:32
An: info@vaeternotruf.de
Betreff: AW: Was ist mit Eurer Homepage?
Hallo Anton,
danke für die Antwort !
Eure Seite ist für mich superwichtig !!! Ohne Euch ...
Wie kann ich Euch unterstützen? Ich bin gerne bereit dazu!
Wie‘s bei mir läuft.........
Mein Sohn ist im April 2010 geboren.
Im Krankenhaus nach der Geburt habe ich ihn das letzte Mal gesehen!! Seitdem vereitelt mir die KM, mit immer neuen Mitteln den Umgang. Ich weiß gar nichts über meinen Sohn.
(Es war ein Wunschkind – ich war 6 Jahre mit der Mutter zusammen – wir wollten heiraten – jedoch ging es wegen ihrem Vater „einen ...“ kurz vor der Hochzeit & Geburt auseinander.)
Habe nach Euren Musterschreiben 03/2011 einen Antrag auf Sorgerecht und einem abgewandelten Antrag auf Umgang gestellt.
Nach einem Monat hatten wir den ersten Termin für den Umgang (beschleunigtes Münchner Modell).
Ergebnis dieser Verhandlung: Mit einer „Anmeldung“ (nur ein Stück Papier!!!) zum betreuten Umgang bei der Institution mit den längsten Wartezeiten ist alles für das Gericht erledigt.
Richterin: Schalkhäuser!
Mein Anwalt: ... (grottenschlecht) ist NUR mit zum Gerichtstermin
mitgegangen und möchte von mir jetzt 812,- €. Obwohl er nur diese eine Stunde aufgewendet hat und das Verfahren nicht mal abgeschlossen ist.
Gegnerische Anwältin: Cornelia Strasser = ... /
...
Seitdem (04/2011) gibt es ein Stück Papier mit einer Anmeldung - nicht mehr.
Hab schon einen erneuten Antrag mit genauer Regelung des vorerst betreuten Umgang gestellt & Beschwerde gegen den Kostenbescheid eingelegt. Die Beschwerde gegen den Kostenbescheid wurde auch schon von OLG abgewiesen. DAS KÖNNEN SIE SCHNELL! Was kann ich dagegen machen?
...
Geht bitte bald wieder auf Sendung – ich brauche EUCH !!! Ich hab mein Kind seit 16 Monaten nicht mehr gesehen!!!
Wie kann ich Euch helfen ???
Herzliche Grüße aus München
...
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Montag, 1. August 2011 11:29
An: info@vaeternotruf.de
Betreff: Antrag auf gemeinsames Sorgerecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
am ....2011 habe ich beim Familiengericht Rockenhausen das gemeinsame Sorgerecht für meinen Sohn beantragt, das Schreiben habe ich als Datei angehängt.
Das Aktenzeichen lautet: .../11.
Darauf bekam ich die Aufforderung einen Antrag zur Verfahrenskostenhilfe auszufüllen, dies würde ja im Widerspruch zu meinem Antrag auf kostenlose Feststellung der gemeinsamen Sorge stehen.
Können Sie mir mitteilen, wie ich mich jetzt verhalten soll?
Vorab schon mal vielen Dank!
Mit freundlichem Gruß
...
Sehr geehrter Herr ...,
entweder füllen Sie den Antrag aus, so hätte es die Justiz gerne, entgegen Grundgesetz Artikel 3 und 6.
Oder Sie füllen ihn nicht aus, dann wird ihnen die Justiz die Kosten in Rechnung stellen und sie müssten dem dann widersprechen und gegen die dann folgende Durchsetzung des Anspruches durch die Justiz den Rechtsweg bestreiten.
...
Mit freundlichen Grüßen
Anton
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Samstag, 2. Juli 2011 20:16
An: info@vaeternotruf.de
Betreff: Gutachten Dr. Vogel Uniklinik Homburg
Wichtigkeit: Hoch
Sehr geehrte Damen und Herren,
haben sie Information über Gutachten (Sorgerecht) des Dr. Vogel aus Homburg. Ihre Seite http://www.vaeternotruf.de/gutachter.htm
Für mich stellt sich bei dem beauftragen Gericht mittlerweile extreme Skepsis ein. Ich kämpfe seit drei Jahren für den Umgang und das Sorgerecht für meinen ...-jährigen Sohn.
Nun wurde das Gutachten erstellt, ob es zum Wohle des Kindes ist, die gemeinsame Sorge. Wenn nicht, wer die alleinige Sorge bekommen soll. Das Amtsgericht Ottweiler, stellt das Urteil des Bundesverfassungsgericht so hin, das nur eine tragfähige Beziehung zwischen den Eltern bestehen muss um die gemeinsame Sorge auszusprechen. Also so wird das Urteil umgangen. Die Mutter beharrt auf ihr Verhalten und versucht alles (Umgangsvereitelung, Anzeigen etc.) mir mein Kind zu entziehen. Der Gutachter, welchen ich von Anfang an abgelehnt hatte ... ist eine .... Er kennt die Jugendamtsmitarbeiterin, Verfahrensbeistand, Richter und den Rechtsanwalt der Kindesmutter (Arbeitskreis nennt sich sowas!!). Nun stellt er mich als paranoid da und spricht sich selbstverständlich gegen eine gemeinsame Sorge aus. Ich habe diesen Menschen max. 60 min. in meinen Leben gesehen und dann so was. Werde nun versuchen das Gutachten anzugehen, aber zum ... ist schon die Verhandlung. Habe keinen Rechtsanwalt und ich mich die ganze Zeit selbst vertreten, da ich mir dies nicht leisten kann. Fahre fast 3000 km /Monat für mein Umgang+ Unterhalt, da ist das nicht mehr möglich. Es wäre schön wenn sie sich bei mir tel. melden könnten, denn ohne RA komme ich wohl nicht mehr weiter und neben den Sorgerecht, versuchen die nun auch noch den Umgang einzuschränken. Es wird wohl so hingelegt, das der Umgang mit der langen Fahrt für das Kind zu anstrengend ist, jedoch kämpfe ich seit Anfang an, dass die Mutter an den Umgang mitwirkt, jedoch ohne Erfolg. Das Gericht, Verfahrensbeistand, Jugendamt, Gutachter, das grenzt schon an ... Verhältnisse. Bzgl. Umgang hat der Richter (Bierbrauer) schon angedeutet, das er wiederholt ein Gutachten erstellen lassen wird, - Unglaublich!!. Ach ja, bzgl. Kosten so habe ich den Antrag der elterlichen Sorge für mich kostenfrei gestellt (Gleichberechtigung), das wird wohl nichts. Den Gutachter kann ich wohl auch noch mitbezahlen. Drei Beschwerden sind schon beim OLG (Ordnungsmittel/ Verweigerung Kindesumgang/Ferienregelung/Mitwirkung an Kindesumgang Kindesübergabe). Das Gericht versucht mich nun mehr oder weniger ...
Also das ist ein Verfahren was genau zu Väternotruf hinpasst, denn es zeigt wie weiterhin unsere Familiengerichte mit uns unehelichen Vätern umgegangen wird ...
Kurz zu meiner Person ich bin ....
Dies ist nur ein Auszug, was ich seit fast vier Jahren erlebt habe-:)!!!
Mit freundlichen Grüssen
...
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von:
Gesendet: Mittwoch, 11. Mai 2011 22:47
An: info@vaeternotruf.de
Betreff: gemeinsame elterliche Sorge
hallo Vaeternotruf,
Habe - wie Ihr in Eurem Vordruck mit Bezug auf die entsprechenden § vorgegeben habt - einen Antrag auf kostenlose gerichtliche Feststellung der gemeinsamen Elterlichen Sorge für meine 5-jährige Tochter nach § 1626a BGB beim Amtsgericht ... beantragt.
Als Antwort des Amtsgerichtes (gez. Dr. ...) unter dem Aktenzeichen .../11 wurde darauf hingewiesen, dass gemaess § 81 FamFG das Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig ist.
Eine Kostenfreiheit kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht zugesichert werden, da über die Kostentragung erst bei Abschluss des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden sein wird.
Es wird um Klarstellung meinerseits gebeten, ob der Antrag ungeachtet des Kostenrisikos aufrecht erhalten werden soll.
Daraufhin führte ich nochmals die Art. 3 Satz 2, Art. 3 Satz 3 und Art. 6 Satz 1 des Grundgesetzes auf. Ausserdem verwies ich nochmals auf die Rechtsprechung des Europ. Gerichtshofes für Menschenrechte.
Die darauf erfolgte Reaktion war des Feststellung des Verfahrenswertes auf € 3.000,-- nebst einer Zahlungsaufforderung von € 44,50.
Soll ich jetzt dieser Zahlungsaufforderung nachkommen, damit das Verfahren überhaupt eröffnet wird?
Wie soll ich generell weiterverfahren?
Danke für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüssen
...
Sehr geehrter Herr ...,
Bitte uns mal das Schreiben als PDF zusenden.
Wenn der zuständige Richter dann das Verfahren nicht eröffnet, könnten Sie als erstes Dienstaufsichtsbeschwerde beim Präsidenten des Amtsgerichtes ... führen. Wenn dort der Sache nicht abgeholfen wird, müssten Sie beim Amtsgericht förmliche Beschwerde wegen der Nichteröffnung des Verfahrens erheben.
Das könnte dann gegebenenfalls auch ein erfahrener Anwalt für Sie tun, ich empfehle Ihnen in dieser speziellen Frage staatlicher Diskriminierung auf Grund des männlichen Geschlechtes im Zusammenhang mit der staatlichen sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder Herrn Rechtsanwalt Rixe aus Bielefeld, der mehrfach erfolgreich Verfassungsbeschwerden geführt hat.
Grundlage der Beschwerde wäre:
Grundgesetz
Artikel 103
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_3.html
Gleichzeitig gilt das Diskriminierungsverbot nach
Artikel 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_103.html
Da die Mutter des nichtehelichen Kindes für die Erlangung der elterlichen Sorge kein Geld bezahlen musste, muss dies entsprechend des Gleichbehandlungsgrundsatz auch für den Vater gelten.
Halten Sie uns bitte auf dem laufenden über den Fortgang des Verfahrens.
Mit freundlichen Grüßen
Anton
Cornelia Heider (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richterin am Amtsgericht Bad Liebenwerda / Familiengericht - Abteilung 20 / Zivilsachen - Abteilung 14, 15, 23 und 25 / Betreuungssachen - Abteilung 53 (ab 08.05.2000, ..., 2010)
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Sonntag, 8. Mai 2011 14:53
An: info@vaeternotruf.de
Betreff: Information zu Richterin am AG Bad Liebenwerda und Jugendamtsmitarbeiterin Bad Liebenwerda
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich versuche seit zweieinhalb Jahren ein vernünftiges Umgangsrecht für meine Kinder zu bekommen. Im Februar letzten Jahres wurde eine Vereinbarung vor dem AG ... getroffen, woran sich die Mutter wieder nicht gehalten hat. Seit April 2010 sind mehrer Verfahren beim AG Bad Liebenwerda anhängig. Durch die Vorsitzende Richterin Heider wurde mir mehrfach die VKH versagt und auch mein Antrag auf gemeinsames Sorgerecht (war nie verheiratet mit der KM) wurde mir durch die Richterin versagt. Gerne stelle ich Ihnen die Unterlagen zur Verfügung. Weiterhin ist die Jugendamtsmitarbeiterin des JA Bad Liebenwerda Frau Geissler ... tätig, ... . Auch hier stelle ich Ihnen gerne die Unterlagen zur Verfügung.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Mittwoch, 2. März 2011 16:26
An: info@vaeternotruf.de
Cc: ...
Betreff: Antrag auf Feststellung der Gemeinsamen Elterlichen Sorge
Sehr geehrte Damen und Herren,
zuerst möchte ich mich bedanken für die viele guten Informationen auf den Seiten von "Vaeternotruf", die viele Dinge sehr transparent und hilfreich darstellen.
Nun zu meiner Situation:
Ich habe im Februar 2011 beim Amtsgericht Dortmund einen "Antrag auf kostenlose gerichtliche Feststellung der Gemeinsamen Elterlichen Sorge" eingereicht. Dabei habe ich nahezu alle wesentlichen Formulierungen auf Ihren Webseiten exakt genutzt.
Ca. 10 Tage nach der Einreichung habe ich nun vom Amtgericht Dortmund das Aktenzeichen .../11 erhalten mit dem folgenden Anschreiben der Amtsrichterin "...".
" Sehr geehrter Herr…….
In der Familiensache …….gegen …… werden anliegende Abschriften zur Kenntnisnahme übersandt. (das sind die Anschreiben an das Jugendamt sowie die Antragsgegnerin, denen der Schriftsatz zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übersandt wurde)
Zum einen führt das Gericht keine Beurkundungen durch, zum anderen werden vom Gericht selbstverständlich Gerichtskosten erhoben. Sollten Sie finanziell nicht in der Lage sein, diese zu tragen, müssen Sie einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen."
Soweit der Text des Amtsgerichts.
Kann ich etwas gegen die Ablehnung eines kostenlosen Verfahrens tun? Die Begründungen, die sie in dem Vorschlagstext hatten habe ich alle so übernommen. Soll ich einfach nur abwarten? Ich habe auch derzeit keine Ahnung welche Kosten auf mich zukommen können.
Ich wäre für weitere Hinweise dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
...
Sehr geehrter Herr ...,
das war leider zu erwarten. Die deutsche Justiz ist auf einem Auge blind. Früher waren es die Demokraten, die beim Gericht abgebürstet wurden, heute wo das Modewort "Demokratie" salonfähig geworden ist, sind es die Väter, die in Deutschland von Staats wegen den Status minderwertiger Menschen zugeordnet bekommen.
Männer sollen zahlen, Frauen erhalten die elterliche Sorge kostenlos. Das verstößt ganz eindeutig gegen das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes. Anscheinend haben viele Richter/innen das Grundgesetz weder gelesen, geschweige denn verstanden, sonst würden diese nicht solche Korken steigen lassen.
Doch wie auch immer, die Kosten werden normalerweise erst am Schluss erhoben, Sie müssten dann gegen die Kostenforderung des Gerichtes (Justizkasse) mit Hinweis auf das Diskriminierungsverbot Widerspruch einlegen. Das wird die Justizkasse reflexhaft nicht akzeptieren. Dann müssten Sie gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Beschwerde beim Oberlandesgericht einreichen. Wenn auch am Oberlandesgericht geschlafen wird, dann ist das Bundesverfassungsgericht dran. Da auch dort öfter schon geschlafen wurde, siehe die jahrzehntelange Tolerierung der staatlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder, muss womöglich wieder der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ein Machtwort sprechen, um die verkrusteten männer- und väterfeindlichen Strukturen an den deutschen Gerichten aufzubrechen.
Wenn von der Justizkasse überhaupt Kosten erhoben werden, dann müssten die allein von der Mutter getragen werden, denn diese verursacht ja auch erst durch ihre penetrante Verweigerung der gemeinsamen Sorge die Notwendigkeit das Gericht einzuschalten.
Mit freundlichen Grüßen
Anton
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Mittwoch, 9. Februar 2011 17:21
An: info@vaeternotruf.de
Betreff: RE: AW: Feststellung der gemeisamen sorge...
Hallo, Leute habe heute Post bekommen vom Amtsgericht, als Antwort auf meinen Antrag auf festellung der elterlichen Sorge KOSTENLOS !
ich Zitiere... sehr geehrter Herr....versteht das Gericht ihren Antrag dahingehend richtig dass sie Verfahrenskostenhilfe beantragen möchten ?
... ferner erlaubt sich das Gericht sie darauf hinzuweisen das ein Sorgeverfahren auch für die Kindesmutter ggfls. mit Kosten verbunden wäre.
Geschäfts-nr :... /11
Richterin ...
Amtsgericht Hamburg- Barmbek
Sehr geehrter Herr ...,
das war zu erwarten. Die Richter haben leider oft das Grundgesetz noch nicht genug gelesen, geschweige denn vollständig verstanden. Und dafür studieren diese nun jahrelang Jura, ohne zu verstehen, was unsereiner schon in zehn Minuten versteht.
Schreiben Sie der Richterin, dass Sie der Mutter nicht das Sorgerecht entziehen wollen, sondern nur ebenfalls die elterliche Sorge ausüben wollen. Da die Mutter für das Sorgerecht nicht bezahlen musste, gehen Sie auf Grund des verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbotes davon aus, dass Sie dann auch nicht bezahlen müssen, egal welches Einkommen Sie haben.
Im übrigen hätte die Mutter eine kostenlose Beurkundung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Jugendamt vornehmen lassen können. Da sie dies aber offenbar nicht getan hat und auch nicht bereit ist zu tun, sollten ihr vom Gericht wegen Mutwilligkeit die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Anton
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Donnerstag, 10. Februar 2011 09:10
An: info@vaeternotruf.de
Betreff: Fwd: gemeinsame elterliche Sorge
Hallo
Erst einmal möchte ich mich für ihren tolle Webseite bedanken. sie hat mich ermutigt und mir sehr geholfen einen Antrag beim zuständigen Familiengericht Neubrandenburg auf gemeinsame elterliche Sorge zu stellen. Es sei noch erwähnt, ich bin und war nie verheiratet.
Das Problem welches besteht ist, dass das zuständige Gericht mir die Kosten für das Verfahren anlasten will. Und empfiehlt mir Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Da sie ausführlich, mit dem Verweis auf das Grundgesetz, beschreiben haben, dass das Verfahren grundsätzlich kostenfrei zu halten ist wollte ich sie um Hilfe bzw. einen Ratschlag bitten was mein weiteres Vorgehen betrifft. Im Anhang ist eine Kopie des Schreibens vom Gericht.
Beste Grüsse und vielen Dank im Voraus
...
Sehr geehrter Herr A...,
wenn Sie wenig Einkommen haben, dann können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen. Dann bezahlen die dummen deutschen Steuerzahler das Verfahren, das nur deshalb notwendig wird, weil die Bundesregierung noch immer der Meinung ist, dass Väter in Deutschland sorgerechtlich diskriminiert werden sollen. Wer so wie die dummen deutschen Steuerzahler einer solchen Regierung ins Amt verhilft, soll dann zur Strafe auch das Geld für diese Dummheit bezahlen.
Wenn Sie aber besser verdienen, dann bekommen Sie ohnehin keine Verfahrenskostenhilfe, somit müssen auch nicht die dummen deutschen Steuerzahler für die Verfahrenskosten aufkommen. In diesem Fall verweisen Sie das Gericht auf die zu gewährende Kostenfreiheit gemäß Artikel 3 und 6 Grundgesetz, so wie Sie es auf unserer Seite www.vaeternotruf.de/sorgerecht-antrag.htm nachlesen können. Das Gericht wird Ihnen dann aber nach Schema F zum Schluss mindestens die Hälfte der Kosten aufbrummen wollen. Dem müssten Sie dann mit geeigneten rechtlichen Mitteln entgegentreten, notfalls bis zum Bundesverfassungsgericht, denn an den meisten Amtsgerichten trägt man ideologische Scheuklappen. Ein Beispiel dafür haben wir unter www.vaeternotruf.de/amtsgericht-waldshut-tiengen.htm geschildert.
Mit freundlichen Grüßen
Anton
Sabine Körner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Amtsgericht Plauen / Familiengericht - Abteilung 6 (ab 15.05.1994, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 mit dem Nachnamen Haase eingetragen. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Amtsgericht Plauen - GVP 08.12.2010.
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Montag, 13. Dezember 2010 12:03
An: 'info@vaeternotruf.de'
Betreff: Antrag auf kostenlose Festtstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge
Sehr geehrte Damen und Herren,
wunschgemäß informiere ich Sie über den Fortgang meines Antrages.
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Sehr geehrter Herr ...
Bezahlt werden muss erst am Schluss. Sie könnten dann gegen eine richterliche Kostenfestsetzung Beschwerde vor dem Oberlandesgericht einlegen.
Mit freundlichen Grüßen
Anton
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Donnerstag, 4. November 2010 14:45
An: info@vaeternotruf.de
Betreff: sorgerecht
Hallo,
beim Amtsgericht Alsfeld in Hessen habe ich aufgrund des Beschlusses des Bundesgerichtshofes die gemeinsame elterliche Sorge beantragt.
Es kam zu einem Anhörungstermin, bei dem die Richterin gesagt hat, dass ich nicht das halbe Sorgerecht bekomme. Begründet wurde es damit, dass sich die Eltern bei "banalsten" Angelegenheiten streiten wuerden und das dies nicht dem Kindeswohl entspricht.
Der schriftliche Beschluss ist angekommen.
Daraufhin habe ich Beschwerde eingelegt und mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz von 1998 argumentiert. Alleinentscheidungsrecht hat die Mutter in den Angelegenheiten des täglichen Lebens. Die Grundgesetze wurden nicht beachtet usw....
Nun warte ich auf weitere Post.
Vermutlich wird nun das OLG Frankfurt am Main eingeschaltet. Ich warte mal ab, wie es nun weiter geht und welche Ausreden/Begründungen das OLG hat.
Ich wollte Euch nur mitteilen, wie es bei mir gelaufen ist.
Mit freundlichem Gruß
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