Väternotruf

1993


 

 

 

Der Führer

Dabei "betonte der Führer (Adolf Hitler) mit aller Entschiedenheit, daß nicht die Sorge für das Wohl des Kindes in erster Linie ausschlaggebend sei, sondern das ethische Recht der Mutter auf das Kind"

zitiert nach Schubert, Das Familien- und Erbrecht unter dem Nationalsozialismus, 1993, 703,704

 

 


 

 

"Verzweifelter Vater trat in Sitz-Streik

37jähriger will seinen kleinen Sohn (4) sehen"

 

Foto: Andreas Rippich im "Sitzstreik" vor der Wohnungstür seiner Ex-Freundin

 

Rheinischer Merkur, 23.12.1993

 

 

 


 

 

 

Umgangsrecht für nichtverheirateten Vater und sein Kind

Als an anderen deutschen Amtsgerichten noch finsteres umgangsrechtliches Mittelalter und richterliche Willkür bezüglich des Umgangsrechts zwischen Vater und nichtehelichen Kind bestand, war man am Amtsgericht Leutkirch schon in der Neuzeit und der Respektierung des Grundgesetzes angekommen und räumte einem nichtverheirateten Vater ausdrücklich ein Umgangsrecht ein. 

"... Die Verweigerung des persönlichen Umgangs durch die Mutter ist nicht nur unbegründet, sondern läuft auch dem Wohl des Kindes zuwider. ... Den Antragsteller als lediglich biologischen Erzeuger des Kindes auf seine Pflichten als Zahlvater zu reduzieren - wie es jahrzehntelang auch in der Rechtssprechung üblich war - entspricht nicht mehr den heutigen Anschauungen und im übrigen auch nicht dem richtig verstandenen Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. ..."

Amtsgericht Leutkirch, Vormundschaftsgericht, Beschluss vom 02.03.1993 - GR 1003/92, veröffentlicht in "FamRZ", 1994, Heft &, S. 401-402

 

 


 

 

 

"Viktimologische Besonderheiten bei Sexualdelikten: Fälle von ´chiffrierten Matrizid´"

Monatsschrift Kriminologie", 76 (1993) 33-43

 

 


 

 

"Ist die Justiz kooperativ? Einige Aspekte einer interdisziplinären Zusammenarbeit und zugleich Besprechung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.10.1993"

Franz Dickmeis

in: "Report Psychologie", 8/1995, S. 36-41

 

 


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