Amtshaftung


 

 

 

 

Amtshaftung

Was da als sogenannte Amtshaftung bezeichnet wird, ist in Wirklichkeit keine Amtshaftung, sondern Steuerzahler/innenhaftung. Der Steuerzahler haftet immer, denn er bezahlt die Kosten, die in den Ämtern verursacht werden. Hat ein betroffener Bürger - selten genug - einmal Erfolg mit einer Amtshaftungsklage, der verursachende Staatsbürokrat muss den Haftungsanspruch nicht bezahlen, sondern die Steuerzahler/innen.

So kann sich jeder deutsche Amtsdiener beruhigt zurücklegen, er oder sie haftet nicht für selbst verursachte Fehler und unnötige Kosten, DDR-Sozialismus in Reinkultur und dies auch noch praktiziert von den Staatsparteien CDU/CSU, FDP, FDP, SPD und Bündnis 90/Die Grünen. Die deutschen Steuerzahler/innen sind immer die Blöden, die die Zeche bezahlen. Beschränkt wie die meisten deutschen Steuerzahler/innen nun einmal sind, wählen sie auch prompt noch die Parteien, die diesen Irrsinn politisch zu verantworten haben, CDU/CSU, FDP, FDP, SPD und Bündnis 90/Die Grünen. Das nennt man auch politisches Harakiri, der deutsche Steuerzahler Masochist durch und durch wählt sich seine Sklavenhalter selber. Es ginge auch anders, doch da bräuchte es engagierte Bürger und keine tumben Hohlköpfe.

Anders sieht es freilich aus, wenn Bürgerinnen und Bürger vom Staat in Haftung genommen werden, dann müssen die Bürgerinnen und Bürger alles selbst bezahlen. Siehe nachfolgendes Beispiel aus der Stadt Erfurt. 

Dass dies mit einer Demokratie nichts zu tun hat, leuchtet unmittelbar ein. Die Bundesrepublik Deutschland ist mithin kein demokratischer Staat, sondern ein staatsbürokratischer Staat, in dem die Bürgerinnen und Bürger alle vier Jahre in freien und geheimen Wahlen bestätigen, dass sie weiterhin vom Staat für dumm verkauft werden wollen. 

 

 

 

Medieninformation Nr. 10/2011

Bauunternehmen und Architekt haften der Stadt Erfurt für missglückte Sanierung der Flutlichtanlage im Steigerwaldstadion

Die Thüringer Landeshauptstadt hatte im Jahr 1999 die Flutlichtanlage des Steigerwaldstadions erneuern lassen. Noch vor der Abnahme der Bauleistungen knickte einer der neuen Lichtmäste (in der Nacht vom 30.11. zum 01.12.1999) über dem Seilanschluss ab; das abgebrochene 7,2 t schwere Teil des Mastes hing pendelnd herab und drohte abzustürzen. Aus Sicherheitsgründen wurden deshalb alle vier Masten demontiert. Hierfür und für die anschließende Neuplanung und Neuerrichtung der Flutlichtanlage musste die Stadt Erfurt mehr als 1 Mio € aufwenden.

Diese sog. Mängelbeseitigungskosten waren Gegenstand eines Bauprozesses, der in der vergangenen Woche mit dem Berufungsurteil des Thüringer Oberlandesgerichts sein (vorläufiges) Ende fand. Die Landeshauptstadt hatte nach Abzug einbehaltenen Restwerklohns von rund 450.000 € einen Betrag von rund 570.000 € als Schadensersatz von dem Bauunternehmen und dem Architekten verlangt.

 

Mit der Klage war sie in der ersten Instanz nur teilweise erfolgreich. Das Landgericht Erfurt verurteilte (nur) das Bauunternehmen zur Zahlung; und zwar in Höhe von 492.807,43 €. Die Klage gegen den Architekten wies es hingegen ab.

 

Gegen das Urteil des Landgerichts haben das Bauunternehmen und die Stadt Erfurt Berufung eingelegt; das Bauunternehmern mit dem Ziel der Klageabweisung und (widerklagend) des Zuspruchs von rund 600.000 € Werklohn (einbehaltener Restwerklohn für die Ersterrichtung der Masten, daneben Demontagekosten und Werklohn für die Neuerrichtung). Ziel der Berufung der Landeshauptstadt war eine Verurteilung auch des Architekten.

 

Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme (mehrere schriftliche und mündliche Ergänzungen des schon vom Landgericht eingeholten bautechnischen Sachverständigengutachtens) hat der 1. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts am 21.07.2011 das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert. Während die Berufung des Bauunternehmens erfolglos blieb, hat der Senat der Berufung der Stadt Erfurt teilweise stattgegeben. In Höhe von 191.400 € kann die Landeshauptstadt nun auch den Architekten auf Schadensersatz in Anspruch nehmen; er haftet in dieser Höhe gemeinsam (als Gesamtschuldner) mit dem Bauunternehmen. Bei den restlichen 301.407,43 € bleibt es hingegen bei der Alleinhaftung des Bauunternehmens.

 

Zur Begründung hat der 1. Zivilsenat in seinem Urteil im Wesentlichen ausgeführt, an der Flutlichtanlage habe es sowohl durch Ausführungsfehler, als auch durch Planungsfehler verursachte Baumängel gegeben. Zwar sei der Lichtmast 1 deshalb (ab)gebrochen, weil das Bauunternehmen einen ungeeigneten (zu spröden) Stahl verwendet habe. Neben der Ausführungsleistung sei aber auch die Planungsleistung des Architekten mangelhaft gewesen; die (von ihm geplante) Konstruktion sei unterhalb der Seilabspannung auf Sicht gesehen nicht tragsicher gewesen und habe die Windbeanspruchung nur unzureichend berücksichtigt. Für den sowohl durch Ausführungs- als auch Planungsmängel entstandenen identischen Schaden seien Bauunternehmer und Architekt gemeinsam verantwortlich; für den darüber hinausgehenden Schaden oberhalb der Seilabspannung hafte das Bauunternehmen hingegen allein. Deshalb hätten das Bauunternehmen und der Architekt als Gesamtschuldner nur die Kosten zu ersetzen, die fiktiv allein für die Beseitigung der Planungsfehler am unteren Teil der Flutlichtmaste angefallen wären. Da hierfür die Masten hätten stehen bleiben können, beliefen sich die in die gesamtschuldnerische Haftung fallenden fiktiven Mängelbeseitigungskosten (nur) auf 191.400 €. Die vollständige Demontage und Sanierung der Anlage sei allein wegen des Ausführungsmangels erforderlich gewesen. Den größeren Anteil von 301.407,43 € der mit insgesamt 492.807,43 € festgestellten Mängelbeseitigungskosten habe das Bauunternehmen deshalb allein zu tragen.

Das Urteil des 1. Zivilsenates ist noch nicht rechtskräftig, Der Senat hat zwar die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen; diese Entscheidung kann jedoch noch mit der sog. Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden.

Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts v. 21.07.2011, Az.: 1 U 1223/05

(vorgehend Urteil des Landgerichts Erfurt v. 17.11.2005, Az.: 8 O 2564/03)

http://www.thueringen.de/de/olg/pressemitteilungen/data/57343/content.html

 

 

 

 


 

 

 

 

Staatshaftungsrecht

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Das Staatshaftungsrecht ist in Deutschland der Bereich der Haftung für staatliches Unrecht. Staatshaftung soll vor allem die Verantwortlichkeit für hoheitliches Handeln sein, denn auch rechtmäßiges Handeln der Verwaltung kann Entschädigungen auslösen. Darüber hinaus fällt unter die Staatshaftung aber auch die Haftung des Staates bei privatrechtlichem (fiskalischem) Handeln.

 

Inhaltsverzeichnis

* 1 Systematik

* 2 Ansprüche auf Schadensersatz

* 3 Ansprüche auf Entschädigung

* 4 Ansprüche auf Folgenbeseitigung, Unterlassung und Erstattung

* 5 Ansprüche bei privatrechtlichem (fiskalischen) Handeln

* 6 Regress gegen den Amtsträger

* 7 Literatur zum Staatshaftungsrecht

* 8 Einzelnachweise

* 9 Weblinks

 

Systematik

Die Systematik des Staatshaftungsrechts ist bis heute verworren. Zwar hat der westdeutsche Gesetzgeber zu Beginn der 1980er Jahre ein Staatshaftungsgesetz verabschiedet, das am 1. Januar 1982 in Kraft trat; dieses wurde jedoch durch das Bundesverfassungsgericht bereits am 19. Oktober 1982 mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes für verfassungswidrig erklärt (BVerfGE 61, 149). Inzwischen ist das Grundgesetz zwar entsprechend geändert worden, konkrete Bemühungen um eine Neuordnung des Staatshaftungsrechts hat es in den letzten Jahren jedoch nicht gegeben.

In der DDR galt das Staatshaftungsgesetz vom 12. Mai 1969, welches aufgrund des Vertrages der Bundesrepublik und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands in den fünf neuen Ländern und Ost-Berlin fortgalt.[1] In Sachsen-Anhalt wurde das Staatshaftungsgesetz in einen enteignungsgleichen Eingriff in seiner richterrechtlichen Form abgewandelt.[2] In Berlin[3] und Sachsen[4] hingegen wurde das Staatshaftungsgesetz ersatzlos gestrichen. Das Staatshaftungsgesetz gilt folglich derzeit in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen als Landesrecht fort.

Eine Systematik ist daher kaum darzustellen, noch immer bestehen keine klaren Strukturen. Daher kann die Einteilung des Staatshaftungsrecht am ehesten durch Betrachtungen auf der Rechtsfolgenseite gelingen. Auch die Zuordnung zu einer bestimmten Gerichtsbarkeit ist nicht möglich. Der Großteil der Staatshaftungsansprüche wird von den Zivilgerichten, nur wenige, wie der Folgenbeseitigungsanspruch, von den Verwaltungsgerichten entschieden.

 

Ansprüche auf Schadensersatz

In Betracht kommen hierbei Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Gefährdungshaftung, also verschuldensunabhängige Haftungsansprüche (soweit sie gesetzlich eingeführt sind, was selten ist); Pflichtverletzungen im Rahmen von verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnissen (öffentlich-rechtlicher Vertrag), die eine positive Forderungsverletzung oder eine c.i.c. aus § 280 Abs. 1 BGB analog beziehungsweise § 311 Abs. 2, 3 BGB analog begründen; Amtshaftungsansprüche, die das deliktische Verhalten eines Amtsträgers auf den Staat nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG überleiten und schließlich für die nordöstlichen Bundesländer die Ansprüche aus den dort erlassenen Staatshaftungsgesetzen.

Kann ein Verschulden des zuständigen Amtsträgers nicht nachgewiesen werden, da er beispielsweise zu dem Zeitpunkt, zu dem er eine bestimmte Handlung hätte vornehmen müssen, krank war, so schließt dies über die Figur des Organisationsverschuldens eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht aus.

Ist eine Behörde in sachlicher und personeller Hinsicht nicht so ausgestattet, dass sie ihren Pflichten Dritten gegenüber nachkommen kann, so liegt z.B. bei Überlastung oder Überforderung der konkret handelnden Amtsträger, Ausfälle wegen Krankheit oder Urlaub, Nichteinstellung oder Nichtzurverfügungstellung des zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Personals, ein eine Haftung auslösender Organisationsmangel der Behörde auch ohne persönliches Verschulden des Mitarbeiters vor. Auf mangelnde Zuweisung von Haushaltsmitteln und Personal kann die Behörde sich als Entschuldigungsgrund nicht berufen. Dies entschied der Bundesgerichtshof am 11. Januar 2007 (– III ZR 302/05).

Die Amtshaftung i.e.S. nach § 839 BGB ist gem. Abs. 3 nachrangig gegenüber anderen Ansprüchen. Bei richterlichen Entscheidungen (nicht: richterlichem Nichtstun!) tritt sie nur ein, wenn darin eine Straftat liegt (§ 839 Abs. 2 BGB), faktisch also bei Rechtsbeugung, einem Verbrechen, das Vorsatz erfordert und praktisch selten zu beweisen sein wird.

Ein besonderer Schadensersatzanspruch ist für Amtspflichtverletzungen von Notaren in § 19 Bundesnotarordnung (BNotO) geregelt.

Kommt ein Einzelner durch staatliche Verletzung von Europarecht zu Schaden, etwa durch eine Gerichts- oder Behördenentscheidung, so kann nach der Rechtsprechung des EuGH (Leitentscheidungen: Francovich, Köbler, Factortame und Brasserie du Pêcheur) ein originär gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch bestehen, dessen Grenzen zwar unmittelbar aus dem Europarecht abgeleitet werden, dessen nähere Ausgestaltung aber den jeweiligen Mitgliedstaaten überlassen ist.

 

Ansprüche auf Entschädigung

Der Anspruch auf Entschädigung ist vom Schadensersatzanspruch insoweit zu unterscheiden, als zwar auch eine finanzielle Kompensation eingetretener Schäden vorgenommen wird; jedoch lediglich ein Ausgleich vorgenommen wird, der hinter dem Schadensersatz regelmäßig zurückbleibt. In Betracht kommen hier die Enteignung, der Anspruch auf Entschädigung aus der ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG, der enteignungsgleiche Eingriff bei rechtswidrigen Beeinträchtigungen des Eigentums, parallel dazu der enteignende Eingriff als Entschädigung für rechtmäßiges hoheitliches Handeln und der allgemeine Aufopferungsanspruch. Seit der sog. Nassauskiesungsentscheidung des BVerfG werden letztere Ansprüche nicht mehr auf Art. 14 GG, sondern gewohnheitsrechtlich auf §§ 74, 75 der Einleitung zum Preußischen Allgemeinen Landrecht gestützt (sog. Aufopferungsgewohnheitsrecht).

 

Ansprüche auf Folgenbeseitigung, Unterlassung und Erstattung

Kommt es dem Geschädigten nicht auf die Kompensation seines Schadens an, so gibt es folgende Möglichkeiten: Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch ist auf Naturalrestitution gestützt, die den Status quo wiederherstellen soll. Der öffentlich-rechtliche Abwehranspruch soll drohende rechtswidrige, hoheitliche Maßnahmen abwehren. Hat der Staat rechtsgrundlos Vermögensvorteile erworben, so sind diese mit dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zurückzuerstatten. Die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag, die besonders problematisch im Bereich des Polizeirechts ist, bietet ebenfalls einen Aufwendungserstattungsanspruch.

 

Ansprüche bei privatrechtlichem (fiskalischen) Handeln

Wird einem Dritten durch die Verwaltung bei privatrechtlichem Handeln ein Schaden zugefügt, ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um einen Schaden im Zusammenhang mit vertraglichen Beziehungen oder um eine unerlaubte Handlung eines Mitarbeiters der Verwaltung handelt. Zum anderen ist zu unterscheiden, ob ein Organ der Verwaltung gehandelt hat oder nur ein Gehilfe. Bei der Verletzung von vertraglichen Pflichten durch den Staat kommen als Anspruchsgrundlagen in Frage:

* § 280 Abs. 1,§ 241 Abs. 2, § 31, § 89 BGB (Organhaftung) beziehungsweise

* § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 278 BGB (Gehilfenhaftung).

Bei einer unerlaubten Handlung kommen als Anspruchsgrundlagen in Betracht:

* § 823, § 31, § 89 BGB (Organhaftung) beziehungsweise

* § 831 Abs. 1 BGB (Haftung für den Verrichtungsgehilfen - Gehilfenhaftung).

Die Abgrenzung zwischen Organ und Gehilfe ist manchmal zweifelhaft. Der Organbegriff ist jedenfalls weit auszulegen, so dass nicht nur gesetzliche Vertreter darunter fallen, sondern auch alle, denen bestimmte Aufgaben zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen sind und die damit die juristische Person des öffentlichen Rechts auf diese Weise repräsentieren (sog. Repräsentantenhaftung). Als Beispiele können genannt werden: Chefarzt, Altenheimleiter, Sparkassendirektor, Abteilungsleiter, Referatsleiter. Grundsätzlich gilt: wer Organ ist, kann nicht gleichzeitig Gehilfe sein und umgekehrt.

 

Regress gegen den Amtsträger

Soweit die Anstellungskörperschaft für den Schaden gegenüber dem Dritten aufkommt (Art. 34 S. 2 Grundgesetz), kann sie gegen den Amtsträger, der den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, Regress nehmen. Der Anspruch selbst folgt aus den Beamtengesetzen oder für Arbeitnehmer aus dem Arbeitsvertrag.

Soweit ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst in Regress genommen wird, war dieser bis zum 30. September 2005 nach § 14 (§ 14 BAT) den Beamten gleichgestellt. Dies ist im Rahmen des Tarifverträgs öffentlicher Dienst (TVöD) ab 1. Oktober 2005 nicht mehr der Fall. Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (des Bundes und der Kommunen) gelten nun die allgemeinen Haftungskriterien, wobei auch hier Art. 34 S. 2 GG für leicht fahrlässiges hoheitliches Handeln den Regress ausschließt. Im Rahmen von Nachverhandlungen zum TVöD (sog. "Restantenliste") einigte man sich zunächst zum 1. Oktober 2006 wieder auf die frühere Haftungsprivilegierung, die jedoch aus übergeordneten tarifpolitischen Gründen seitens der Arbeitgeber bis auf weiteres ausgesetzt wurde. Im Bereich der Landesverwaltungen hat der TV-L die alte BAT-Regelung von vorne herein beibehalten.

 

 

Literatur zum Staatshaftungsrecht

 

Monografien

* Baldus, Manfred; Grzeszick, Bernd; Wienhues, Sigrid: Staatshaftungsrecht - das Recht der öffentlichen Ersatzleistungen. Müller-Verlag, Heidelberg, 2005. ISBN 3-8114-1836-X

* Detterbeck, Steffen; Windhorst, Kay; Sproll, Hans-Dieter: Staatshaftungsrecht. Beck-Verlag, München 2000. ISBN 3-406-45837-8

* Ossenbühl, Fritz: Staatshaftungsrecht. Beck-Verlag, 5. Auflage, München 1998. ISBN 3-406-41809-0

* Stein; Itzel; Schwall: Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts. Springer Heidelberg 2005. ISBN 3-540-20400-8

* Tremml, Bernd; Karger, Michael: Der Amtshaftungsprozess - Amtshaftung, Notarhaftung, Europarecht. Vahlen-Verlag, 2. Auflage, München 2004. ISBN 3-8006-3116-4

 

Aufsätze

* Itzel, Peter, Neuere Entwicklungen im Amts- und Staatshaftungsrecht - Rechtsprechungsüberblick 2005, MDR 2006, S. 544-549.

* Itzel, Peter, Neuere Entwicklungen im Amts- und Staatshaftungsrecht - Rechtsprechungsüberblick 2006, MDR 2007, S. 689-695.

* Itzel, Peter, Amts- und Staatshaftung im Südwesten, Zeitschrift für Landes- und Kommunalrecht Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland 2007, S. 205-208.

* Uwe Kischel: Entschädigungsansprüche für Eigentumsbeeinträchtigungen. Zur Systematik im Staatshaftungsrecht, in: VerwArch 2006, S. 450-481.

* Jost Pietzcker: Rechtsprechungsbericht zur Staatshaftung, in: AöR 132 (2007), S. 393-472.

* Eberhard Rinne/Wolfgang Schlick: Die Rechtsprechung des BGH zu den öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen, in: NJW 2005, S. 3331-3336 u. S. 3541-3550.

* Björn-Peter Säuberlich: Staatliche Haftung unter europäischen Einfluss – Die Pflicht zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des Amtshaftungsanspruchs bei legislativem Unrecht. In: Europarecht (EuR), 39. Jg. (2004), 2. Teilband, S. 954-971.

 

Einzelnachweise

1. ↑ BGBl. 1990 S. 889; Erl. in Anl. II Kap. III, Sachgeb. B, Abschn. III Nr. 1.

2. ↑ Gesetz zur Regelung der Entschädigungsansprüche im Land Sachsen-Anhalt, GVBl. 1992, S. 655.

3. ↑ Gesetz zur Aufhebung der Regelung zur Staatshaftung in der DDR, GVBl. 1995, S. 607.

4. ↑ Sächsisches Rechtsbereinigungsgesetz, GVBl. 1998, S. 511.

 

Weblinks

* BGH-Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05 zur Amtshaftung

* Text des DDR-Staatshaftungsgesetzes

 

 

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Staatshaftung

 

Gefunden am 11.06.2008

 

 

 


 

 

Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer

Pressemitteilung des Präsidenten des OLG Hamm vom 15.01.2010

Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung das Land Nordrhein-Westfalen aus Gründen der Amtshaftung verurteilt, Schadensersatz in Höhe von ca. 700.000 Euro wegen überlanger Verfahrensdauer eines vorangegangenen Rechtsstreits zu zahlen.

Der Kläger hatte darin mit im Jahre 1984 erhobener Klage die beklagte Firma auf Bezahlung von vertragsgemäß erbrachten Transportleistungen in Anspruch genommen. Dieser Prozess war nach knapp 18-jähriger Verfahrensdauer noch nicht entschieden, als am 01. Februar 2002 über das Vermögen der beklagten Firma das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Kläger konnte seine Forderung danach nur noch zum Teil realisieren.

Der Kläger hat seinen mit ca. 1,6 Millionen Euro berechneten Ausfallschaden gegenüber dem beklagten Land in erster Instanz erfolglos geltend gemacht.

Der Senat hat auf die Berufung des Klägers das landgerichtliche Urteil abgeändert. Nach Auffassung des Senats besteht ein Amtshaftungsanspruch. Das Gericht hat ausgeführt, die mit der Bearbeitung des Vorprozesses befassten Berufsrichter seien ihrer Verpflichtung, sich fortwährend und mit zunehmender Verfahrensdauer um so nachhaltiger um die Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen und damit einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten, zeitweise nicht in der gebotenen Form nachgekommen. Durch die festgestellte Verfahrensverzögerung von 34 Monaten sei ein Schaden entstanden, der allerdings erheblich hinter den Berechnungen des Klägers zurückbleibe.

Der Senat hat die Revision zugelassen.

(Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 08.01.2010 – 11 U 27/06 -)

 

http://www.olg-hamm.nrw.de/presse/01_aktuelle_mitteilungen/2010_pressearchiv/02_schadensersatz/index.php

 

 

 

 

 

 

 

 


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