Auskunft

Auskunftsanspruch - Auskunftsklage


 

 

 

§ 1686 BGB (Auskunftsanspruch)

Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigten Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Über Streitigkeiten entscheidet das Familiengericht.

 

 

 


 

 

 

Getrennt lebender Ehegatte muss bei Antrag auf Verfahrenskostenhilfe dem anderen Ehegatten seine Vermögensverhältnisse offenbaren

Ein getrennt lebender Ehegatte, der Verfahrenskostenhilfe für ein familienrechtliches Verfahren gegen den anderen Ehegatten beantragt, muss hinnehmen, dass das Familiengericht seine Angaben zu Einkommen und Vermögen dem anderen Ehegatten zur Überprüfung zusendet, selbst wenn es in dem beantragten familiengerichtlichen Verfahren nicht um unterhaltsrechtliche Auskunftsansprüche geht. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden und wegen grundsätzlicher Bedeutung die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Die Antragstellerin hat bei dem Amtsgericht Diez beantragt, ihr die Ehewohnung vorläufig zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Für dieses gerichtliche Verfahren hat sie die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt. Dem Antrag war die Erklärung der Ehefrau über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den entsprechenden Belegen beigefügt.

Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Antragstellerin beschlossen, die Erklärung und die Belege zum eingereichten Verfahrenskostenhilfeantrag an den Ehemann als Antragsgegner zu übermitteln. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Sie hat die Auffassung vertreten, es bestehe kein Recht zur Übersendung der Unterlagen, da zwischen den Beteiligten weder Trennungs- noch Kindesunterhaltsansprüche anhängig gemacht worden seien. Eine andere Auslegung der Vorschrift würde dazu führen, dass in allen familienrechtlichen Verfahren zukünftig alle Unterlagen zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe der Gegenseite zugänglich gemacht werden könnten. Dies verstoße gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

Die Beschwerde der Antragstellerin hatte keinen Erfolg.

Der zuständige 7. Zivilsenat – 4. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz hat in seinem Beschluss vom 4. November 2010 die Entscheidung des Amtsgerichts Diez bestätigt, dass die Erklärung und die Belege zum eingereichten Verfahrenskostenhilfegesuch an die Gegenseite zu übermitteln sind. Nach der Ergänzung des § 117 Abs. 2 ZPO (siehe Anhang) durch Einfügung des Satzes 2 durch das FGG-Reformgesetz sei dem Gericht grundsätzlich die Befugnis eingeräumt worden, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Gegner zur Einsichtnahme und Stellungnahme zuzuleiten. Die Regelung solle nach der Begründung des Gesetzgebers dazu dienen, eine größere Gewähr für die Richtigkeit der Angaben zu erreichen, weil der andere Beteiligte falsche oder fehlende Angaben aufdecken werde. Voraussetzung hierfür sei, dass zwischen den Beteiligten nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts ein Anspruch auf Auskunft über die Einkünfte und das Vermögen bestehe. Vorliegend bestehe ein solcher Anspruch nach § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB (Auskunftsanspruch unter getrennt lebenden Ehegatten). Bei Bestehen eines Auskunftsanspruchs könnten die Beteiligten grundsätzlich jederzeit gegenseitig Auskunft verlangen. Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, wie von der Antragstellerin befürchtet, sei daher ebenso wenig ersichtlich wie ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen.

Mithin reiche die bloße Existenz eines Auskunftsanspruchs nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus. Es sei nicht Voraussetzung, dass der Auskunftsanspruch konkret fällig oder er Gegenstand des zugrunde liegenden Verfahrens sei.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Senat über die Beschwerde abweichend vom gesetzlichen Regelfall nicht in Einzelrichterbesetzung, sondern in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern entschieden und hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. November 2010 ist in der Rechtsprechungsdatenbank unter www.justiz.rlp.de (Rechtsprechung) veröffentlicht.

Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 4. November 2010

Aktenzeichen: 7 WF 872/10

Zusatzinformationen:

In Zivilverfahren und familiengerichtlichen Verfahren kann eine Partei für die beabsichtigte Erhebung einer Klage oder für die Verteidigung gegen eine Klage die Gewährung von Prozesskostenhilfe (Verfahrenskostenhilfe) als staatliche Leistung beantragen. Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen. Des Weiteren muss die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, bewilligt das Gericht Prozess- (Verfahrens-)kostenhilfe. Die Partei ist dann von der Zahlung von Gerichtskosten und der Kosten des eigenen Anwalts befreit; verliert sie den Prozess, hat sie jedoch die Kosten des Prozessgegners zu tragen.

Das am 1. September 2009 in Kraft getretene Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) enthält zur Verfahrenskostenhilfe unter anderem folgende Regelungen:

§ 76 Voraussetzungen

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist…

§ 77 Bewilligung

(1) Vor der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe kann das Gericht den übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme geben. In Antragsverfahren ist dem Antragsgegner vor der Bewilligung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn dies nicht aus besonderen Gründen unzweckmäßig erscheint.

Die entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung lauten auszugsweise wie folgt:

§ 117 Antrag

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; …

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

§ 118 Bewilligungsverfahren

(1) Vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn dies nicht aus besonderen Gründen unzweckmäßig erscheint. …

Datum: 12.11.2010

Herausgeber: Oberlandesgericht Koblenz

 

http://www.justiz.rlp.de/icc/justiz/nav/634/broker.jsp?uMen=634b82da-d698-11d4-a73d-0050045687ab&uCon=68c972ed-ee3c-21df-5d1f-f77fe9e30b1c&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042

 

 


 

 

 

Foto und Auskunft 1

Auch bei betreuten Umgang hat der Vater ein Recht darauf, von der Kindesmutter vierteljährlich einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse des gemeinsamen Kindes zu erhalten.

Dieser Bericht hat mindestens zu enthalten:

a) Eine Übersicht über den Werdegang des Kindes

b) allgemeine Angaben über die persönliche Lebenssituation des Kindes

 

Dem jeweiligen Bericht sind zwei neuere Lichtbilder des Kindes beizufügen. Soweit ein gegebener aktueller Anlaß besteht (Z.B. Erkrankung) ist die Auskunft unverzüglich neben der regelmäßigen Auskunft zu erteilen.

Der Kindesvater hat ein berechtigtes Interesse an der Auskunft. Das berechtigte Interesse kann sich grundsätzlich u.a. auch aus den Umständen ergeben. Das Auskunftsrecht voll vielmehr zum Ausgleich dienen, daß der persönliche Umgang mit dem Kind eingeschränkt ist. (vgl. BayOBLG, Beschluß v. 07.12.1992, FamR. 7 1993, 1487 f.) Das Wohl des Kindes steht dem Auskunftsanspruch nicht entgegen.

Der Kindesvater ist somit nicht darauf zu verweisen, sich die gewünschten Informationen ausschließlich über das Umgangsrecht bzw. durch außenstehende Dritte zu verschaffen.

 

Beschluß Amtsgericht Bad Oeynhausen, 13. August 1999

 

 

 


 

 

Auskunftsanspruch des Kindes gegen die Mutter

1. Ein auf Auskunft über die Identität des Vaters klagendes Kind ist dafür beweispflichtig, daß die beklagte Mutter den Namen des Kindesvaters kennt.

2. Eine Mutter, die nicht sicher weiß, wer der Vater ihres Kindes ist, muß zumindest Auskunft über die Namen und Anschriften der Männer erteilen, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtlich beigewohnt haben.

Landgericht Münster, Urteil vom 26.8.1998 - 1 S411/89

in "Neue Juristische Wochenschrift", NJW, 1999, S. 726

 

 


 

 

 

 

BayObLG - BGB §§ 1634 III, 1711 III

(1. ZS, Beschluß v. 14.02.1996 - 1Z BR 182/95)

 

Zum berechtigten Interesse des nichtehelichen Vaters an der Erteilung von Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes und zu den Grenzen der Auskunfterteilung (Fortführung von BayObLGZ 1992, 361 = FamRZ 1993, 1487).

 

 

Gründe:

I.

Die Beteiligte [Bet.] zu 2 ist die Mutter, der Bet. zu 1 (ein Rechtsanwalt [RA]) der nichteheliche [ne.] Vater des i. J. 1991 geborenen Kindes. Die Eltern haben nach der Geburt des Kindes für einige Monate zusammengelebt, sich dann jedoch getrennt. Das Recht zum persönlichen Umgang mit dem Kind steht dem Vater derzeit nicht zu. Er hat im Mai 1994 beantragt, die Mutter zu verpflichten, künftig halbjährlich durch schriftliche Berichte und die Übergabe eines zeitnahen ,,Ganzkörper''-Farbfotos über die persönlichen Verhältnisse des Kindes Auskunft zu geben. Die Bet. zu 2 hat erklärt, sie sei grundsätzlich bereit, in angemessener Weise Auskunft zu erteilen, fühle sich dazu aber nicht verpflichtet, so lange der Bet. zu 1 absichtlich keinen Unterhalt zahle und die geschuldeten Beträge im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden müßten.

Mit Beschluß v. 23. 5. 1995 hat der Rechtspfleger des VormG die Mutter verpflichtet, dem Vater halbjährlich über die persönlichen Verhältnisse, die Entwicklung und das Befinden des Kindes Auskunft zu geben und jeweils ein zeitnahes farbiges Foto des Kindes zu übersenden. Die Bet. zu 2 hat Erinnerung eingelegt, der der Rechtspfleger und der Vormundschaftsrichter nicht abgeholfen haben. Das LG hat die Beschwerde mit Beschluß v. 19. 9. 1995 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Bet. zu 2, der der Bet. zu 1 entgegentritt.

II.

1. Die weitere Beschwerde ist statthaft und zulässig (vgl. BayObLGZ 1992, 361, 362 = FamRZ 1993, 1487; BayObLG, FamRZ 1983, 1169, 1170). Sie hat teilweise Erfolg.

2. Das LG hat ausgeführt, dem Bet. zu 1 stehe ein Anspruch auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse seines ne. Kindes zu, der die Übersendung eines Lichtbilds umfasse und als Ausgleich für den Ausschluß oder die Beschränkung des persönlichen Umgangsrechts mit dem Kind dienen solle. Ein berechtigtes Interesse sei in derartigen Fällen regelmäßig gegeben. Dafür, daß die Erfüllung des Auskunftsverlangens das Kindeswohl beeinträchtige, müßten konkrete Umstände sprechen. Ausreichend sichere Anhaltspunkte lägen insoweit jedoch noch nicht vor.

3. Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung (§§ 27 I FGG, 550 ZPO) nicht in vollem Umfang stand.

a) Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß der ne. Vater gemäß § 1711 III BGB nach Maßgabe des § 1634 III BGB Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen kann. § 1634 III S. 1 BGB verpflichtet die personensorgeberechtigte Mutter zu einer solchen Auskunft, wenn ein berechtigtes Interesse des Vaters besteht und die Erteilung der Auskunft mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Dieses Auskunftsrecht soll zum Ausgleich dafür dienen, daß der persönliche Umgang des nichtsorgeberechtigten Vaters aus Gründen des Kindeswohls eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann (vgl. BayObLGZ 1992, 361, 363 = FamRZ 1993, 1487, m.w.N.).

b) Ein berechtigtes Interesse des ne. Vaters an der Erteilung der begehrten Auskunft liegt regelmäßig vor, wenn er keine andere Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung des Kindes zu unterrichten. Es fehlt allerdings, wenn der Auskunftbegehrende mit der Auskunft dem Wohl des Kindes abträgliche Zwecke verfolgt oder das Auskunftsrecht mißbrauchen will (vgl. BayObLGZ 1992, 361, 364 f. = FamRZ 1983, 1487, m.w.N.). Für den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung konnte das LG ohne Rechtsfehler annehmen, daß ein berechtigtes Interesse des Bet. zu 1 nicht verneint werden muß.

aa) Der Einwand des Rechtsmißbrauchs gegenüber dem Auskunftsverlangen kann nur durchgreifen, wenn er von Tatsachen getragen wird, die über das bloße Geltendmachen des gesetzlichen Anspruchs hinausgehen (vgl. MünchKomm/Hinz, BGB, 3. Aufl., § 1711 Rz. 20; AmtsG Eckernförde, ZBlJugR 1982, 58, 59). Das LG hat insoweit eine Abwägung vorgenommen und dabei das im vorliegenden und in weiteren Verfahren zutage getretene Verhalten des Bet. zu 1 gegenüber der Mutter berücksichtigt (vgl. Soergel/Strätz, BGB, 12. Aufl., § 1711 Rz. 16), das von erkennbarer Feindseligkeit geprägt ist. Es hat auch einbezogen, daß der Bet. zu 1 den von ihm geschuldeten Kindesunterhalt nicht freiwillig bezahlt, sondern im Wege der Zwangsvollstreckung gegen sich beitreiben läßt - zur Rechtfertigung dieses Verhaltens hat er im vorliegenden Verfahren etwa ausgeführt: ,,Der Vater ist nicht nur das blanke Hinterteil eines Goldesels und er muß es nicht sein (OLG Bamberg, FamRZ 1992, 717 = NJW 1992, 1112, 1113; BVerfG, FamRZ 1981, 429 = NJW 1981, 1201, 1202 unter lit. b, insgesamt sehr lesenswert)''. Die festgestellten Umstände haben dem LG nicht genügt, um das Fehlen eines schutzwürdigen Eigeninteresses des Bet. zu 1 (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 55. Aufl., § 242 Rz. 50) oder ein schikanöses Verhalten gegenüber der Bet. zu 2 (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 226 Rz. 3) zu bejahen. Diese Tatsachenwürdigung des LG ist im Verfahren der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler nachzuprüfen (vgl. BayObLG, FamRZ 1983, 1169, 1171 und std. Rspr.). Dieser Prüfung hält sie stand.

bb) Das LG hat ferner zutreffend angenommen, daß das Auskunftsverlangen dann nicht durchgreifen kann, wenn durch dessen Erfüllung das Kindeswohl konkret beeinträchtigt wird. Mit Recht ist es davon ausgegangen, daß es dem Wohl des Kindes abträglich wäre, wenn sein Lichtbild öffentlich zur Schau gestellt oder den Medien zur Veröffentlichung überlassen würde, desgleichen wenn die von der personensorgeberechtigten Mutter erteilten Auskünfte der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden. Das LG hat aber angenommen, daß für eine entsprechende Befürchtung der Mutter, wenngleich sie im Hinblick auf die ,,Aktion'' des Bet. zu 1 v. 25. 5. 1995 subjektiv nicht unverständlich erscheine, noch keine ausreichenden konkreten Anhaltspunkte vorlägen. Dabei hat das LG unter Hinweis auf den vom Bet. zu 1 ausgeübten Beruf des RA ausdrücklich betont, daß es Vertrauen in dessen Loyalität setze. Auch dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das LG konnte insbesondere davon ausgehen, daß der Bet. zu 1 sich über die Folgen einer mißbräuchlichen Verwendung der erteilten Auskünfte, die nicht zuletzt zu einer Abänderung der Auskunftsverpflichtung gemäß § 1696 BGB Anlaß geben könnte, im klaren ist und sein Verhalten danach einrichtet.

c) Das LG hat jedoch übersehen, daß bei der Bemessung von Art und Umfang der zu erteilenden Auskunft die besonderen persönlichen Verhältnisse der beteiligten Eltern von Bedeutung sind. Die tiefgreifenden Spannungen zwischen dem Bet. zu 1 und der Bet. zu 2 sowie dessen bisherige in hohem Maß von Emotionen beeinflußte Verfahrensführung geben zu der Besorgnis Anlaß, daß die Auskunftserteilung jeweils zur Ursache neuer Auseinandersetzungen werden kann, die dem Kindeswohl abträglich wären. Es erscheint dem Senat notwendig, mögliche Konfliktsanlässe auf das unumgängliche Maß zu beschränken.

FamRZ 1996 - Seite 814

Das LG hat den zeitlichen Abstand für den zu erstattenden Bericht auf ein halbes Jahr festgesetzt. Im allgemeinen mag - jedenfalls für das Schul- und Vorschulalter des Kindes - ein solcher Zeitraum angemessen sein (vgl. MünchKomm/Hinz, a.a.O., § 1711 Rz. 19; Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1634 Rz. 17). Unter den Umständen des vorliegenden Falles erscheint es dem Senat im Interesse des Kindeswohls geboten, den Berichtszeitraum auf ein Jahr auszudehnen und für die erstmalige Erstattung einen konkreten Termin [1. 4. 1996] so festzusetzen, daß auch den Belangen der Mutter angemessen Rechnung getragen wird, die den Bericht zu erstatten hat.

Im übrigen weist der Senat im Hinblick auf die Auffassung des Bet. zu 1, die schon in der Formulierung seines Antrags zum Ausdruck kommt, der schriftliche Bericht müsse u.a. ,,den täglichen Aufenthalt'' des Kindes darlegen, auf folgendes hin: Solange die persönlichen Verhältnisse zwischen den Eltern in erheblichem Maß gespannt sind, kann sich der zu erstattende Bericht auf das Mindestmaß beschränken, das erforderlich ist, um dem ne. Vater einen überschlägigen Eindruck über die derzeitige Situation seines Kindes und die wesentlichen Umstände des Berichtszeitraumes (allgemeine Entwicklung, etwaige Krankheiten, Aufenthaltswechsel, Besuch von vorschulischen und schulischen Einrichtungen) zu geben (vgl. BayObLGZ 1992, 361, 366 = FamRZ 1993, 1487). Wie schon im Beschluß des VormG zutreffend bemerkt, bestimmt Umfang und Inhalt des Berichts im einzelnen die sorgeberechtigte Mutter in eigener Verantwortung.

(Mitgeteilt von Richter am BayObLG J. Demharter, München)

 

 

Fundstelle:

FamRZ 1996, 813

 

 

 


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