Berufung


 

 

 

Berufung (Recht)

Die Berufung, auch Appellation, ist ein Rechtsmittel gegen ein Urteil, meist der ersten Instanz. Mit der Berufung können sowohl rechtliche als auch tatsachenbezogene Rügen verfolgt und neue Tatsachen und Beweise angeführt werden. Das Berufungsverfahren hat also einen dualistischen Charakter, es ist sowohl ein Rechtsbehelfs- als auch ein Erkenntnisverfahren.

Deutschland

Die Berufung ist ein Rechtsmittel zur Überprüfung eines gerichtlichen Urteils durch ein übergeordnetes Gericht. Die Berufung unterscheidet sich hierbei von der Revision dadurch, dass das Ausgangsurteil nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht überprüft wird, das Berufungsgericht also gegebenenfalls eine Beweisaufnahme wiederholen und eigene Tatsachenfeststellungen treffen muss.

Eine Berufung kann trotzdem in zulässiger Weise von den anfechtungsberechtigten Beteiligten auch auf die Rechtsfolgen beschränkt werden ( Dispositionsmaxime). Das Berufungsgericht kann dies von sich aus jedoch nicht.

Das erstinstanzliche Urteil kann nur innerhalb einer bestimmten Frist und Form mit der Berufung angegriffen werden. Auch für die von der Berufungseinlegung zu unterscheidende Berufungsbegründung gelten Frist- und Formvorschriften. Wird keine Berufung eingelegt, wird die Ausgangsentscheidung rechtskräftig und ist damit einer späteren Überprüfung entzogen, selbst wenn sie fehlerhaft sein sollte. Eine Ausnahme hierzu stellt das Wiederaufnahmeverfahren von Amts wegen“ dar. Die Berufungsfrist nach den deutschen Prozessordnungen beträgt grundsätzlich 1 Monat (etwa: § 517 ZPO), in Strafsachen 1 Woche (§ 314 StPO).

Zivilsachen

Im Zivilprozess findet das Rechtsmittel der Berufung gegen Endurteile der Amtsgerichte und der in erster Instanz tätig gewordenen Landgerichte statt. Das Urteil kann in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zur Überprüfung gestellt werden, allerdings kann neues Vorbringen nicht berücksichtigt werden, wenn es in erster Instanz bereits hätte vorgebracht werden können (Präklusion“). Das Berufungsgericht muss nicht in allen Fällen eine Beweisaufnahme durchführen.

Die Berufung kann somit nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder dass zu berücksichtigende neue Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Neue Tatsachen, also solche, die das erstinstanzliche Gericht nicht berücksichtigen durfte oder konnte, sind im Berufungsverfahren dann nur noch eingeschränkt und unter besonderen Voraussetzungen (Novenrecht“) zulässig.

Eine Anschlussberufung, also ein eigener Berufungsantrag der Gegenpartei, ist zulässig.

Das Berufungsgericht überprüft ein Urteil inhaltlich nur dann, wenn die Berufung dagegen statthaft und zulässig ist. Statthaft ist eine Berufung gegen die meisten Urteile der ersten Instanz. Zulässig ist sie, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes (= die Berufungssumme) 600 Euro (in der Sozialgerichtsbarkeit 750 Euro) übersteigt oder wenn das Ausgangsgericht sie zugelassen hat (§ 511 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsumme kann maximal so hoch sein, wie die in der ersten Instanz erlittene Beschwer. Liegt die Beschwer bei höchstens 600 Euro, ist eine Berufung nicht zulässig.

Berufungsgericht: Als Berufungsgericht überprüft das Landgericht die Urteile des Amtsgerichts in Zivilsachen, soweit nicht das Oberlandesgericht zuständig ist (§ 72 GVG). Das Oberlandesgericht ist Berufungsgericht für die erstinstanzlichen Urteile des Amtsgerichts in Familiensachen sowie für die erstinstanzlichen Urteile des Landgerichts (§ 119 GVG).

Spruchkörper in Zivilsachen sind bei den Landgerichten die Zivilkammern und bei den Oberlandesgerichten die Zivilsenate.

In Patentnichtigkeitssachen und Zwangslizenzsachen kann Berufung seit 1877 gegen die erstinstanzliche Entscheidung bis 1961 des Patenamts, seither des Bundespatentgerichts eingelegt werden. Sie folgt eigenen Regeln und nicht der Zivilprozessordnung. Berufungsgericht war zunächst das Reichsoberhandelsgericht, danach das Reichsgericht. Seit 1950 ist der Bundesgerichtshof Berufungsgericht. In der DDR ging die Berufung vom Amt für Erfindungs- und Patentwesen zum Obersten Gericht.

Das Berufungsgericht entscheidet entweder durch einen Zurückweisungsbeschluss, wenn die Kammer einstimmig die Berufung für unbegründet hält, die Sache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist (§ 522 ZPO). Ist das nicht der Fall, dann entscheidet das Berufungsgericht aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil (§ 523 ZPO). Die Möglichkeit, Berufungen durch Beschluss zurückzuweisen, war immer wieder in der Kritik geraten, weil es gegen den Beschluss kein Rechtsmittel gab (siehe Weblinks). Der Bundestag reagierte auf die Kritik und verabschiedete am 7. Juli 2011 in 2. und 3. Lesung eine Änderung der Berufungsregeln. Danach soll im Regelfall auch in der Berufungsinstanz eine mündliche Verhandlung stattfinden. Die Möglichkeit der Berufungszurückweisung durch Beschluss soll nur noch für den Fall möglich sein, dass die Berufung offensichtlich“ unzulässig ist. Für Streitwerte über 20.000 Euro wird die Nichtzulassungsbeschwerde eingeführt. Die Gesetzesänderung trat am 27. Oktober 2011 in Kraft.[1][2][3][4]

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http://de.wikipedia.org/wiki/Berufung_%28Recht%29

 

 

 

 


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