Beschleunigungsrüge


 

 

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

§ 155b Beschleunigungsrüge

(1) Ein Beteiligter in einer in § 155 Absatz 1 bestimmten Kindschaftssache kann geltend machen, dass die bisherige Verfahrensdauer nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot nach der genannten Vorschrift entspricht (Beschleunigungsrüge). Er hat dabei Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, dass das Verfahren nicht vorrangig und beschleunigt durchgeführt worden ist.
(2) Das Gericht entscheidet über die Beschleunigungsrüge spätestens innerhalb eines Monats nach deren Eingang durch Beschluss. Hält das Gericht die Beschleunigungsrüge für begründet, hat es unverzüglich geeignete Maßnahmen zur vorrangigen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens zu ergreifen; insbesondere ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen.
(3) Die Beschleunigungsrüge gilt zugleich als Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 Absatz 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__155b.html

 

 

 


 

"Beschleunigtes Verfahren - Bessere Chancen für Kinder in Sorge- und Umgangssachen"

 

Veranstaltung des Verein Humane Trennung und Scheidung

am 11.03.2008

 

Referent: Prof. Dr. Ernst - Richter am Amtsgericht Pankow/Weißensee 

 

Ort: Fontane Haus, Raum 257, Wilhelmsruher Damm 142c, Berlin

 

siehe auch unter www.vhts.de

 

 


 

 

 

 

Beschleunigtes Familienverfahren

Fachtagung am 10.10.2007 im Kammergericht Berlin

 

 

 


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