Besuchsrecht


 

 

 

Veraltete und überholte Bezeichnung für Umgangsrecht. Die Verwendung des Begriffs "Besuchsrecht" führt dazu, dass der solcherart angesprochene Elternteil sich gar nicht als gleichwertiger Elternteil erleben kann, sondern als Elternteil auf Besuch. Neben dem Begriff des Besuchsrechtes wurde früher auch der Begriff Verkehrsrecht oder Verkehrsbefugnis verwendet, war ein entsprechendes Gerichtsverfahren anhängig, sprach man von Verkehrsrechtsregelung (vgl. Karl-Franz Kaltenborn: "Ich versuchte, so ungezogen wie möglich zu sein.", In "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 51: 254-280 (2002)). Hier ist nur noch tote gefühlsleere Sprache vorzufinden, eine Situation wie sie in den 60-er bis 70-er Jahren üblich war und sich bis heute noch in einigen Gegenden Deutschlands konserviert hat.

 

Neuerdings wird  auch über eine bessere Bezeichnung für den "Umgang" nachgedacht, weil der Satz "Ich habe Umgang mit meinem Kind" hinsichtlich verantwortlicher Elternschaft doch recht bedenklich ist.

Da der sogenannte umgangsberechtigte Elternteil in der Zeit, in der sein Kind bei ihm (oder ihr) ist, dieses Kind auch betreut, könnte man einfach von einer Betreuungsregelung treffen, die das Familiengericht trifft. Damit würde auch klar, dass die Elternverantwortung nach einer Trennung nicht aufhört, sondern sich lediglich die Art und Weise ändert, in der diese von den beiden Eltern wahrgenommen wird.

So könnten die verschiedensten Betreuungsregelungen getroffen werden:

12 Tage - 2 Tage (klassische 14-tägige Wochenendregelung)

7 Tage - 7 Tage

10 Tage - 4 Tage

14 Tage - 14 Tage 

 

und jede andere denkbare Aufteilung der Betreuungszeiten.

 

 


 

 

 

Streit um das Besuchsrecht

Pressemitteilung 12/2011

Erscheinungsdatum:

24.03.2011

Streit um das Besuchsrecht – wann steht einem bedürftigen Elternteil ein Anwalt zu?

Soll das Besuchsrecht zwischen einem Elternteil und seinem Kind durch das Familiengericht geregelt werden, so stellt sich die Frage, ob der Elternteil, der keine ausreichenden Einkünfte hat, um selbst einen Anwalt bezahlen zu können, staatliche Hilfe für das Verfahren (Verfahrenskostenhilfe) bewilligt erhält und ihm ein Rechtsanwalt beigeordnet wird. Der 2. Familiensenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss entschieden, dass Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und ein Anwalt beizuordnen ist, wenn zwischen einem Elternteil und dem Kind seit längerer Zeit kein Kontakt stattgefunden hat.

Die Eltern können sich beim Streit um das Besuchsrecht vor Gericht grundsätzlich selbst vertreten. Es steht ihnen frei, sich hierbei durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Hat ein Elternteil keine ausreichenden Einkünfte, um selbst den Rechtsanwalt zu bezahlen und beantragt er Verfahrenskostenhilfe, so sieht das hierfür geltende Verfahrensrecht (§ 78 Absatz 2 FamFG) vor, dass dem bedürftigen Elternteil nur dann ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, wenn eine schwierige Sach- oder Rechtslage vorliegt. Eine schwierige Sachlage sah das Oberlandesgericht im entschiedenen Fall als gegeben an. Der Vater hatte zu seinem Sohn seit mehr als fünf Monaten keinen Kontakt mehr, so dass ein völliger Kontaktabbruch zu befürchten war. Damit steht für das gerichtliche Verfahren im Vordergrund, wie ein Kontakt zwischen Vater und Sohn unter Beachtung des Kindeswohls wieder angebahnt werden kann. Auch hatte die Kindesmutter Bedenken, dass das Wohl des gemeinsamen Sohnes bei einem Aufenthalt im Haushalt des Kindesvaters gefährdet sein könnte. Sollte sich im Verfahren heraus stellen, dass das Wohl des Kindes im väterlichen Haushalt tatsächlich gefährdet ist, so muss das Familiengericht zusätzlich prüfen, ob der Besuchskontakt durch dritte Personen begleitet wird.

Aufgrund der fehlenden juristischen Kenntnisse des Vaters sah es der 2. Familiensenat als erforderlich an, dass dieser sich angesichts des komplexen Sachverhalts im gerichtlichen Verfahren nicht selbst vertritt, sondern seine Rechte sachgerecht mit Hilfe eines Rechtsanwalts verfolgen kann.

(OLG Schleswig, Beschluss vom 23.02.2011 – Az. 10 WF 29/11)

Dr. Christine von Milczewski

Richterin am Oberlandesgericht

Pressereferentin

Gottorfstr. 2, 24837 Schleswig

Christine.vonMilczewski@olg.landsh.de

Tel.: 04621/86-1328

Fax: 04621/86-1372

http://www.schleswig-holstein.de/OLG/DE/Service/Presse/Pressemeldungen/besuchsrecht.html

 

 

 

Von: Der Jorger [mailto:derjorger@gmx.de]

Gesendet: Montag, 28. März 2011 11:22

An: von Milczewski, Dr. Christine (OLG)

Betreff: 24.03.2011 Streit um das Besuchsrecht

Ihre Pressemitteilung, siehe Betreff.

Sehr geehrte Damen und Herren,

wer kämpfte jemals in Deutschland um das Besuchsrecht? Na, wer weiß die Antwort bereits?

Um das Besuchsrecht kämpfen Angehörige von Häftlingen, wenn sie einen Besuch in der JVA abhalten möchten. Väter haben UMGANGSRECHT. Ihre Formulierung denunziert Väter zu Besuchonkels, was ich für diskriminierend halte. Bitte passen Sie die Pressemitteilung entsprechend an.

LG D e n n i s .

 

 

Von: von Milczewski, Dr. Christine (OLG) [mailto:Christine.vonMilczewski@OLG.LandSH.de]

Gesendet: Montag, 28. März 2011 16:12

An: Der Jorger

Betreff: AW: Ihre E-Mail vom 28.03.2011

Sehr geehrter Herr,

vielen Dank für das aufmerksame Lesen der Pressemitteilung. Die Pressemitteilung ist an Journalisten gerichtet, die den juristisch zutreffenden Begriff "Umgangsrecht" oft nicht sofort einordnen können. Aus diesem Grund wurde in der Pressemitteilung der umgangssprachliche Begriff "Besuchsrecht" verwendet, um die Pressemitteilung für Journalisten verständlicher zu machen. Hiermit sollte keine negative Bewertung des Elternrechts "Umgang" verbunden werden.

Mit freundlichen Grüßen,

Dr. Christine von Milczewski

Richterin am Oberlandesgericht

Pressereferentin

Gottorfstr. 2, 24837 Schleswig

E-Mail: christine.vonMilczewski@olg.landsh.de

Tel.: 04621/86-1328

Fax: 04621/86-1372

 

 

 


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