Bettina Röhl


 

 

 

Bettina Röhl

Bettina Röhl (* 21. September 1962 in Hamburg) ist eine deutsche Journalistin und Publizistin. Sie wurde mit kontrovers diskutierten Veröffentlichungen über Joschka Fischer, Daniel Cohn-Bendit und ihre Mutter Ulrike Meinhof bekannt.

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Kindheit [Bearbeiten]

Bettina Röhl ist eine der Zwillingstöchter Ulrike Meinhofs, der Kolumnistin der Zeitschrift konkret und späteren Terroristin der Rote Armee Fraktion, und des ehemaligen konkret-Verlegers Klaus Rainer Röhl. Sie wuchs erst in Hamburg bei den Eltern auf und ging nach deren Scheidung 1968 mit ihrer Mutter nach Berlin, wo sie im selben Jahr in der Königin-Luise-Stiftung eingeschult wurde.

Röhl wurde im Mai 1970 im Alter von sieben Jahren von RAF-Mitgliedern, die mit Meinhof befreundet waren, zusammen mit ihrer Zwillingsschwester Regine für vier Monate nach Sizilien entführt, um dem Vater, dem das vorläufige Sorgerecht zugesprochen worden war, die Kinder zu entziehen. Am 10. Juli 1970 wurden die Zwillinge Ulrike Meinhof zugesprochen. Bis zur endgültigen Entscheidung im Sorgerechtsstreit erhielt Klaus Rainer Röhl am 3. August das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Im September sollten die Kinder von einem Mitglied der Baader-Meinhof-Gruppe aus Sizilien abgeholt und in ein Guerilla-Lager im Nahen Osten verbracht werden. Der ehemalige konkret-Redakteur Stefan Aust kam der Aktion zuvor, befreite die Zwillinge zusammen mit dem RAF-Aussteiger Peter Homann und brachte sie zu ihrem Vater zurück.[1] Bettina Röhl hat der Version der Meinhof-Biografin Jutta Ditfurth in mehreren Interviews und im Mai 2010 in einem persönlich gefärbten Essay im Spiegel widersprochen.[2]

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http://de.wikipedia.org/wiki/Bettina_R%C3%B6hl

 

 


 

 

 

19. Januar 05

Elternteil 2. Klasse, 8.2.2003 Magdeburger Volksstimme

Ein Urteil stuft den Vater zum Elternteil zweiter Klasse herab.

Unverheiratete Väter bekommen das Sorgerecht für ihre Kinder auch in Zukunft nur mit Zustimmung der Mutter. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe bestätigte am 29. Januar 2003 eine entsprechende Regelung aus dem Jahr 1998 als verfassungsgemäß.

Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Sorgerecht Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit dem Fall auseinander zu setzen, dass der Gesetzgeber für ein nichtehelich geborenes Kind allein der leiblichen Mutter das Sorgerecht überträgt und dem Vater wie auch dem unehelich geborenen Kind selber kein Recht auf die Vatersorge als Recht wie auch als Verantwortung einräumen. Nach geltendem Recht kann die Mutter allein über das Kind entscheiden und allein entscheiden, ob der Vater auch ein Sorgerecht bekommt.

Ob der Vater des nichtehelichen Kindes sich um sein Kind kümmert, dies intensiver tut als die Mutter oder weniger intensiv - all dies ist laut Bundesverfassungsgericht ebenso unerheblich wie die Beziehung des nichtehelichen Kindes zu seinem Vater. Die Mutter allein entscheidet, ob sie dem Vater des unehelichen Kindes ein Sorgerecht einräumen möchte oder ob der Vater rechtlos bleibt, sie entscheidet also quasi darüber, ob's den Vater überhaupt gibt und darüber, ob es dem Kindeswohl entspricht, welche Rolle der Vater spielt oder nicht spielt.

Die Frage, ob eine solche Ungleichbehandlung von Vater und Mutter mit dem Schutz von Ehe, von Familie und dem Schutz des Kindeswohls vereinbar ist, also der eigentliche Untersuchungsgegenstand, mit dem sich das Bundesverfassungsgericht zu befassen hatte, findet bei genauem Hinsehen mit viel Rechtstechnik kaschiert keine Antwort, weil die einzig gelieferte Antwort letzten Endes immer wieder diejenige ist, dass das Sorgerechtsmonopol der Mutter richtig sei, weshalb es auch verfassungskonform wäre.

Zweimal, ganz klein und ganz beiläufig, liefert das Bundesverfassungsgericht dann doch eine Begründung, eine biologische. Mütter sind eben Mütter, kennen ihr Kind in ihrem Bauch schon neun Monate länger als der Vater und hätten schon vor der Geburt eine Beziehung zu ihrem Kind. Weil dieser Gedanke nicht ganz dem Zeitgeist entspricht, der die Gleichberechtigung auch des Mannes kennt und gerade in Familiensachen fördern will, ist im Urteilstext deutlich zu spüren, dass die einzige wahre Begründung für den Richterspruch auf dem matriarchalischen und archaischen Gedanken beruht, der die patriarchalische Menschheitsgeschichte durchzog, dass Mutterschaft quasi heilig ist.

Das moderne Grundgesetz stellt dagegen Ehe, Familie, Vaterschaft, Mutterschaft und Kindschaft zu Recht gleichgewichtig und hochrangig unter seinen Schutz, weshalb die Mehrzahl der Argumente des Verfassungsgerichts auch nur Scheinargumente bleiben. Denn es gibt überhaupt keinen einzigen substanziellen Gedanken zur allein zu entscheidenden Frage, warum Mutter ja und Vater nein. Es sei denn, Mutter selber sagt: Vater, du darfst auch, wenn du ganz lieb bist und tust, was ich sage.

Es ist erschütternd, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil technokratisch und in Verwaltungsattitüde peinlich genau darauf achtet, dass das Wort Liebe, die Mutterliebe, die Vaterliebe und die Liebe des Kindes zu Vater und Mutter im Urteil kein einziges Mal auftaucht. In Sachen Grundgesetz haben neuerdings also Ehe und Familie mit Liebe nichts mehr zu tun. Das Wort Liebe wird in dem Urteil ersetzt durch das bis zum Überdruss wiederholte Wort der "Kooperationsbereitschaft" nicht ehelich zusammen oder getrennt lebender Eltern, durch das Wort "Beziehung" und das Wort "Kindeswohl".

Eiskalt wird der Vater zum weniger wertvollen Elternteil heruntergefahren. Dies wird in dem zweiten, ebenfalls gut kaschierten Leitgedanken des Urteils deutlich, der für den Mutter-Vorrang spräche: Konflikte zwischen den nicht verheirateten Eltern seien dem Kindeswohl abträglich. Das ist selbstverständlich und deswegen sei es richtig, in solchen Fällen das Kind in die vorzugswürdige Mangelsituation zu stellen, nur einen sorgeberechtigten Elternteil zu haben. Eine Konfliktsituation zwischen den Eltern spreche also grundsätzlich dafür, der Mutter das Sorgerecht allein zu geben, unabhängig davon, ob diese liebevoll, fähig oder ein schwieriger Fall ist, und ihr allein die Beurteilung zu übertragen, ob der Vater schädlich oder gut für das Kind ist.

Dass dieser gezogene Schluss mit Logik nichts zu tun hat, liegt auf der Hand. Der Vorzug eines Elternteils als alleinigem Sorgerechtsträger sagt schließlich nichts darüber aus, ob im Einzelfall ein allein sorgeberechtigter Vater der bessere Elternteil ist oder ob dies für die Mutter zutrifft.

Die rechtliche Gleichstellung der nicht ehelichen mit den ehelichen Kindern, aber auch die Ähnlichmachung eheähnlicher Beziehungen mit der Ehe und schließlich die biologische Tatsache, dass auch Väter von der Zeugung an neun Monate ihr werdendes Baby begleiten, werden in dem Urteil negiert.

Noch haben Menschenkinder Gott sei Dank Vater und Mutter und ein Recht auf Vater und Mutter, und somit haben sie auch ein Recht darauf, dass die Mutter nicht mit der Jokerkarte des alleinigen Sorgerechtes spielen kann - was die meisten Mütter im Zweifel auch gar nicht wollen.

Die unterschwellige Behauptung des Gerichts, dass im Streitfall der Eltern die Mutter Recht hat und besser für das Kind sorgte, konnte vom Gericht nicht belegt werden, weil diese Behauptung auch nicht belegbar ist.

Wie schön, dass es ebenfalls im BGB den § 242 gibt, der über dem Bundesverfassungsgericht steht, und an dessen Rechtsgedanken das Bundesverfassungsgericht auch selber gebunden ist. Dieser Paragraph regelt den allgemeinen Rechtsgedanken, dass jedes rechtsrelevante Tun auch des Staates und des Familienrechtsgebers der zur Entscheidung vorgelegten Regelungen an Treu und Glauben gebunden sind: Väter in dieser Form gesetzlich zu diskreditieren, widerspricht den Mindestanforderungen an die gesetzgeberische Fairness.

Interessanterweise erwähnt das Bundesverfassungsgericht zwar auch den Gleichheitsgrundsatz von Mann und Frau vor dem Gesetz, entscheidet aber ohne weitere Begründung, dass Mann und Frau wegen ihrer biologischen Unterschiede nur ungleich elternfähig vor dem Gesetz seien. Mütter, Väter und Kinder sind also aufgerufen, das Bundesverfassungsgericht erneut in derselben Sache um eine Entscheidung zu bitten, die dem Gedanken rechtstechnischer Fairness besser entspricht und den Vätern nichtehelicher Kinder wenigstens ein Minimum an Rechten unabhängig von der Mutter einräumt.

Denn dies würde der Vater- und der Mutterliebe in jedem Fall gerechter, würde Liebe fördern, statt sie zu unterdrücken.

Bettina Röhl ist freie Journalistin und lebt in Hamburg.

Magdeburger Volksstimme

08.02.2003

www.volksstimme.de

 

 

http://bettinaroehl.blogs.com/mainstream/2005/01/volksstimme_822.html#more

 

 

 


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