Bürgerliches Gesetzbuch
BGB

Das Bürgerliche Gesetzbuch ist 1900 entstanden. Und so sieht es heute aus.
Das Bürgerliche Gesetzbuch ist 1900 entstanden. Und so sieht es noch immer aus. So findet man in den § 961 bis 964 Regeln für den Umgang mit Bienenschwärmen:
§ 961 (Herrenloswerden eines Bienenschwarmes) Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.
§ 962 (Verfolgungsrecht des Eigentümers) Der Eigentümer darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstandenen Schaden zu ersetzen.
§ 963 (Vereinigung von Bienenschwärmen) Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarmes; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.
§ 964 (Einzug in eine fremde besetzte Bienenwohnung) Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen, so erstrecken sich das Eigentum und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen die Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm. Das Eigentum und die sonstigen Rechte an dem eingezogenen Schwarm erlöschen.
Diese fundamentalen Regelungen über das Leben der Bienen sollen einem der Väter des BGB zu danken sein, der selber Bienenzüchter war. Wäre doch der Mann lieber Vater von nichtehelichen Kindern gewesen, dann wäre die schändliche inzwischen 102 Jahre andauernde Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder schon längst Geschichte.
Das Bürgerliche Gesetzbuch in seiner aktuellen Fassung finden Sie unter
www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html
"Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch"
bearbeitet von Peter Bassenge, Uwe Diederichsen, Wolfgang Edenhofer, Helmut Heinrichs, Andreas Heldrich, Hans Putzo und Heinz Thomas
53. neubearbeitete Auflage
Verlag C.H. Beck, München, 1994, XXXV, 2710 Seiten, Ln, 194 DM