Datenschutz


 

 

 

Bundesdatenschutzgesetz

http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/index.html

 

Im Bundesdatenschutzgesetz ist geregelt, nach welchen Kriterien in Deutschland Zensur ausgeübt werden darf.

Im Prinzip unterliegen alle Berichte über Personen der Zensur, denn das Bundesdatenschutzgesetz regelt, dass Grundsätzlich die Betroffenen ihr Einverständnis zu Berichten geben müssen, in denen ihr Name genannt wird.

 

 

Wollt Ihr die totale Zensur!

De facto herrscht also in Deutschland die totale Zensur. Jeder Bericht über eine natürliche Person kann mit den Mitteln des sogenannten "Bundesdatenschutz" unterbunden werden.

Das Bundesdatenschutzgesetz gibt auch keine klare Auskunft darüber, unter welchen Voraussetzungen diese totale Zensur, eingeschränkt werden kann. Das müssen die Eingeborenen in Deutschland mühselig selber herausfinden. Den meisten ist diese Arbeit schlicht zu schwer, so dass sich in Deutschland kaum noch einer traut, investigativen Journalismus zu betreiben oder über bestimmte Sachlagen zu informieren, sobald damit die Nennung des Namens einer natürlichen Person verbunden ist.

 

 

 


 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: Väternotruf [mailto:info@vaeternotruf.de]

Gesendet: Montag, 9. März 2015 23:33

An: Poststelle, AG Forchheim

Betreff: Amtsgericht Forcheim - Geschäftsverteilungsplan

 

 

Amtsgericht Forchheim

Kapellenstraße 15

91301 Forchheim

 

Telefon: 09191 / 710-0

Fax: 09191 / 710-101

 

E-Mail: poststelle@ag-fo.bayern.de

Internet: http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/fo/

     

 

Amtsgericht Forcheim - Geschäftsverteilungsplan  

 

Sehr geehrte Damen und Herren,  

wir bitten um Zusendung des aktuellen richterlichen Geschäftsverteilungsplanes. Diesen konnten wir auf Ihrer Internetseite leider nicht finden.  

Mit freundlichen Grüßen  

 

Anton

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Poststelle, AG Forchheim [mailto:poststelle@ag-fo.bayern.de]
Gesendet: Dienstag, 10. März 2015 07:58
An: info@vaeternotruf.de
Betreff: AW: Amtsgericht Forcheim - Geschäftsverteilungsplan

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

die Zusendung des Geschäftsverteilungsplanes des Amtsgerichts Forchheim ist aus Datenschutzgründen  leider nicht möglich.

 

Mit freundlichen Grüßen  

 

Jürgen Humm

Rechtspflegeamtsrat

Amtsgericht Forchheim

- Geschäftlsleiter -

Tel.: 09191/710-112

Fax: 09191/710-101

e-mail: ...

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Väternotruf [mailto:info@vaeternotruf.de]
Gesendet: Montag, 6. April 2015 20:33
An: 'Poststelle, AG Forchheim'
Cc: 'poststelle@datenschutz-bayern.de'; 'info@piratenpartei-bayern.de'
Betreff: AW: Amtsgericht Forcheim - Geschäftsverteilungsplan

 

Lieber Herr Humm,  

so eine absurde Ausrede haben wir bei noch keinen deutschen Gericht bekommen, die wir wegen des Geschäftsverteilungsplanes angeschrieben haben.  

Forchheim liegt doch nicht etwa neuerdings in Nordkorea?  

Es gibt keine Datenschutzgründe, die die Versendung des Geschäftsverteilungsplanes untersagen würden.  

Falls man an Ihrem Gericht das noch nicht weiß, kontaktieren Sie bitte den Landesdatenschutzbeauftragten Bayern

https://www.datenschutz-bayern.de

 

Leiten Sie bitte unsere Anfrage an den Direktor des Amtsgerichts weiter, vermutlich hat dieser mehr Befugnisse als Sie.  

 

Mit freundlichen Grüßen  

 

Anton

 

 


 

 

Zur Frage der Schadensersatzpflicht des Jugendamtes wegen unzulässiger Erhebung von Sozialdaten, Erstattung von Anwaltskosten für die Löschung unzulässig erhobener Sozialdaten

OLG Zweibrücken

Urteil vom 21.02.2013 - 6 U 21/12

ZKJ Kindschaftsrecht und Jugendhilfe 06/2013

 

Der Kläger wurde vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Hildebrandt

Fachanwalt für Familienrecht

Dipl.-Päd. Univ.

http://www.fachanwalt-hildebrandt.de

 

 

 

Mit Anmerkungen zu finden unter:

http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2013/03/04/unerlaubte-datenerhebung-durch-jugendamt/

 

Bei dem erfolgreich beklagten Jugendamt handelt es sich um das Jugendamt Rhein-Pfalz-Kreis

 

 

 

 

Unerlaubte Datenerhebung durch Jugendamt

Posted on 4.3.2013 by admin

noch nicht rechtskräftig

Eingangsstempel RAe 01.03.2013

Aktenzeichen

6 U 21/12

Vorinstanz:

3 O 251/11 Landgericht Frankenthal

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Urteil vom 17. Januar 2013

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Vorname, Name, Adresse

- Kläger und Berufungskläger

Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte/-innen

gegen

Rhein-Pfalz-Kreis, vertreten durch den Landrat, Europaplatz 5, 67059 Ludwigshafen am Rhein

- Beklagter und Berufungsbeklagter

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte/-innen

wegen Unerlaubter Erhebung von Sozialdaten; Schadensersatz

hier: Berufung

hat der 6. Zivilsenat des pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken

durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Burger, den Richter am Oberlandesgericht Hengesbach und den Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Spannowsky

-OLG Seite 2-

auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2013

für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthai (Pfalz) vom 8. Februar 2012 geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 246,33 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches seit dem 3. November 2009 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 6/7 und die Beklagte 1/7 zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt den Ersatz von außergerichtlichen Anwaltskosten sowie eines Nichtvermögensschadens wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch eine unzulässige Datenerhebung, die das Jugendamt des beklagten Kreises im Rahmen seiner Mitwirkung an einem Sorgerechtsverfahren betreffend das gemeinsame Kind des Klägers und dessen geschiedener Ehefrau vorgenommen habe.

Aus der geschiedenen Ehe des Klägers stammt das am Tag, Monat, 2003 geborene Kind Name, welches seit der Trennung der Eltern bei der Mutter lebt. Im Ausgangsverfahren hatte das Amtsgericht Familiengericht Ludwigshafen am Rhein (Sc F 570108) die Alleinsorge auf die frühere Ehefrau des Klägers übertragen. Auf die Beschwerde des Klägers hat das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken (2 UF 66//09) die gemeinsame elterliche Sorge wiederhergestellt.

In dem genannten Beschwerdeverfahren hatte der nunmehrige Kläger u.a. den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Durch Verfügung des Senatsvorsitzenden erhielten die Antragstellerin (Ehefrau) und das Jugendamt des Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme auf diesen Antrag. Hierauf gab das Jugendamt eine schriftliche Erklärung vom 9. April 2009 (BI. 34-41 d.A. mit einer Dokumentation der Logopädin BI. 42 bis 48 d.A.) ab; darin wird als Berichtsgrundlage ein Besuch im Kindergarten des Kindes Vorname, ein Gespräch mit der Logopädin des Kindes, einer Frau Name und ein Gespräch mit einer Erziehungsberaterin der Diakonie In Frankenthal, einer Frau Name, angegeben. Bei Frau Name hatten der Kläger und seine geschiedene Ehefrau nach der Trennung von Oktober 2004 bis März 2007 Beratungsgespräche geführt.

In ihrer Stellungnahme schilderte die Sachbearbeiterin des Jugendamts ein mit Mitarbeiterinnen des Kindergartens geführtes Gespräch, in dem diese das Verhalten des Klägers gegenüber der Einrichtung als durchweg negativ beschrieben. Er sei rechthaberisch gewesen, habe sich zu Unrecht für einen Ganztagskindergartenplatz eingesetzt und habe mit seinem “Hyperaktivismus” eine große Unruhe im Kollegium der Erzieherinnen verursacht. Er sei halsstarrig gewesen und habe den Kindergärtnerinnen das Wort im Mund herumgedreht.

Des Weiteren wird ein Gespräch der Sachbearbeiterin des Jugendamts mit der Logopädin Name wiedergegeben. Dabei wurden anhaltende Streitgespräche der Logopädin mit dem Kläger mitgeteilt. Dieser habe ohne ersichtlichen Grund nach der Haftpflichtversicherungsnummer der Logopädin gefragt. Laut ihren Angaben habe das Kind Vorname das Verhalten seines Vaters “stark gespiegelt” und sei sehr unruhig gewesen.

Schließlich schilderte die Sachbearbeiterin des Jugendamts auch ein von ihr mit Frau Name von der Erziehungsberatungssteile geführtes Gespräch, in dem Frau

-OLG Seite 4-

Name mitgeteilt habe, die im Oktober 2004 begonnenen Beratungsgespräche seien im März 2007 beendet worden, da der Kläger wenig Kompromissbereitschaft gezeigt habe und sich in allen Punkten habe durchsetzen wollen.

Der Kläger sieht in dem Verhalten des Jugendamts eine Verletzung des Sozialgeheimnisses durch unzulässige Erhebung von Sozialdaten bei Dritten. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 (BI. 8 d.A.) ließ der Kläger den Beklagten auffordern, die unzulässig erhobenen Sozialdaten des Klägers zu löschen und die ihm durch zweckentsprechende Rechtsverfolgung entstandenen Anwaltskosten zu ersetzen. Mit Schreiben vom 2. November 2009 (Bl 13 d.A.) wies der Beklagte das Begehren des Klägers vollumfänglich zurück und machte geltend, das Handeln der Sachbearbeiterin des Jugendamts sei rechtmäßig gewesen.

Auf das weitere Aufforderungsschreiben des Klägers vom 20. November 2009 (BI. 15 d.A.) teilte der Beklagte mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 (BI. 18 d.A.) mit, aufgrund der Einlassungen des Klägers bestehe datenschützrechtlicher Klärungsbedarf, weshalb der Landesbeauftragte für den Datenschutz Rheinland-Pfalz um eine Beurteilung gebeten worden sei. Diese kam in seiner an den Beklagten gerichteten schriftlichen Stellungnahme vom 21. Januar 2010 (BI. 27 d.A.) zu dem Ergebnis, dass die Datenerhebung durch die Sachbearbeiterin des Jugendamtes bei den oben genannten dritten Stellen im Rahmen der Mitwirkung des Jugendamts im familiengerichtlichen Verfahren den datenschutzrechtlichen Vorgaben widersprach. Mit Schreiben vom 2. März 2010 (BI. 26 d.A.) übersandte der Beklagte die Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten an den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers und kündigte die Löschung der unzulässig erhobenen Daten an. Mit weiterem Schreiben vom 25. März 2010 (BI. 30 d.A.) informierte der Beklagte den Kläger über die konkret beabsichtigte Datenlöschung in der Stellungnahme des Jugendamts und der Dokumentation der Logopädin. Mit Schreiben vom 7. Mai 2010 (BI. 49 d.A.) forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten zu weitergehenden Datenlöschungen auf. Mit Schreiben vom 31. Mai 2010 (BI. 52 d.A.) an den Prozessbevollmächtigten des Klägers erklärte der beklagte Kreis, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht den im Schreiben vom 7. Mai 2010 genannten Wünschen nach weiterer Löschung von Textpassagen nachzukommen. Mit Schreiben vom 6. April 2010 (BI. 54 d.A.) hatte der Haftpflichtversicherer des Beklagten, die Versicherungskammer Bayern, das Begehren des Klägers zurückgewiesen, ihm die zur Löschung der Sozialdaten entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

Der Kläger legt hinsichtlich der ihm zur Durchsetzung seines Datenlöschungsanspruchs entstandenen Anwaltskosten einen Gegenstandswert von 4.000 € zugrunde und errechnet aus einer 2,2 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer einen Gesamtbetrag in Höhe 665,21. Daneben verlangt er eine angemessene Geldentschädigung wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts, deren Höhe er in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts stellt; er hält eine Geldentschädigung nicht unter 1.000 € für angemessen. Die vom Jugendamt gegenüber dem Oberlandesgericht abgegebene Stellungnahme gebe Sozialdaten im Sinne des § 67 Abs. 1 SGB X wieder. Gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII seien solche Sozialdaten hier aber beim Betroffenen und nicht bei Dritten zu erheben gewesen. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ergebe sich aus § 82 SGB X i. V. m. § 7 BDSG.

Hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sei die erhöhte Geschäftsgebühr gerechtfertigt, weil es sich um eine entlegene und komplizierte rechtliche Materie handele. Darüber hinaus habe es eines umfangreichen Aktenstudiums bedurft, um die Datenschutzverstöße zu entdecken. Schließlich sei umfangreicher Schriftverkehr erforderlich gewesen, um erst nach Einschaltung des Datenschutzbeauftragten dem Jugendamt die Fehler nachweisen zu können. Schließlich sei auch die Überprüfung der Löschung der Daten nicht ohne weiteren ausufernden Schriftverkehr möglich gewesen.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Eine Verletzung des Datenschutzes liege nicht vor. Das Jugendamt der Beklagten sei zur Übermittlung nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet gewesen. Bei der Frage der elterlichen Sorge sei es naturgemäß erforderlich, Dritte über das Verhalten der Elternteile und die Einstellung des Kindes zu diesen zu befragen. Die Kenntnis der Daten sei erforderlich zur Erfüllung einer Leistung nach dem SGB VIII, denn bei der Mitwirkung des Jugendamts handle es sich um eine leistungsähnliche Beratung und Belehrung. Die Ansicht des Datenschutzbeauftragten sei praxisfremd. Die in der Korrespondenz mit dem Kläger vertretene Rechtsansicht des Beklagten sei jedenfalls vertretbar gewesen. Demgemäß scheide ein verzugsbegründendes Verschulden aus. Im Übrigen habe der Kläger ein mit 4.000 € zu bemessendes tatsächliches Interesse nicht ausreichend dargelegt. Eine 2,2 Geschäftsgebühr sei ebenfalls nicht gerechtfertigt. Ein Schmerzensgeld wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfordere eine schwerwiegende Beeinträchtigung, die hier nicht erfüllt sei, nachdem lediglich Jugendamt und Gericht in nichtöffentlicher Sitzung beteiligt gewesen seien; dies stelle keinen ein Schmerzensgeld ansatzweise rechtfertigenden Sachverhalt dar. Jedenfalls wäre ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 € vollkommen übersetzt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen keiner der in Betracht kommender Schadensersatznormen erfüllt seien. Auf § 21 LDSG könne der Kläger sich nicht berufen; hierbei müsse gerade durch automatische Datenverarbeitung der eingetretene Schaden verursacht worden sein. Die Weitergabe der Sozialdaten habe ihre Ursache aber nicht in der Anwendung der automatisierten Datenverarbeitung.

Der Kläger könne auch keine Ansprüche aus Amtshaftung gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG herleiten. Eine Amtspflichtverletzung bei den Mitarbeitern des Jugendamts sei nicht festzustellen. Die Weitergabe der personenbezogenen Daten im Rahmen der Stellungnahme an das Oberlandesgericht durch die Sachbearbeiterin des Jugendamts sei nach dem Stand von veröffentlichter Rechtsprechung und Literatur aus damaliger Sicht vertretbar gewesen.

Anhaltspunkte dafür, dass vor der damaligen Weitergabe der Stellungnahme an das Oberlandesgericht eine gewissenhafte Prüfung auf Seiten der Beklagten nicht stattgefunden habe, seien nicht ersichtlich.

Auch ein Schadensersatzanspruch gemäß § 82 SGB X i. V. m. § 7 BDSG sei nicht gegeben. Ein Sorgfaltspflichtverstoß sei im Hinblick auf die damals vertretbare Entscheidung der Mitarbeiter des Jugendamts der Beklagten nicht festzustellen. Aus denselben Gründen scheitere auch ein Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 84 und 94 a SGB X. Im Rahmen des anzuwendenden Sorgfaltsmaßstabes bestehe eine Pflicht zur Erkundigung über Rechtsvorschriften. Eine weitergehende Prüfung als die ohne ersichtliche höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu vorgenommene Entscheidung anhand einer zumindest auch vertretenen Literaturauffassung sei von den Mitarbeitern des Jugendamts der Beklagten nicht zu fordern. Einem Schmerzensgeldanspruch des Klägers stehe im Übrigen entgegen, dass eine schwere Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts angesichts des nichtöffentlichen Gerichtsverfahrens nicht festzustellen sei. Die Behauptung des Klägers, das Jugendamt habe während des Sammelns von Daten über den Kläger bei Dritten Teile des Sachverhalts offenbart, sei unsubstantiiert. Ebenso wenig lege der Kläger dar, inwieweit konkret seine Rechtsverteidigung im familiengerichtlichen Verfahren durch die in Frage stehenden Daten erheblich erschwert worden sei.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Bei zutreffender Prüfung der einschlägigen Vorschriften seien die geltend gemachten Ansprüche begründe.

Zu Unrecht bescheinige das Landgericht dem Beklagten die Beachtung der nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt. Der Beklagte habe überhaupt nicht vorgetragen habe, dass er vor seiner Entscheidung die Rechtslage geprüft und sich auf die von ihm jetzt genannten Kommentarstellen verlassen habe, die im Übrigen seine Rechtsauffassung und diejenige des Landgerichts nur zum Teil tragen würden; ihnen stehe jedenfalls die vom Kläger schon erstinstanzlich dargelegte herrschende Meinung der Kommentarliteratur entgegen.

Entgegen der Bewertung des Landgerichts liege es selbstverständlich nahe, dass das Jugendamt seine Gesprächspartner darüber informiert habe, Informationen zum Zwecke einer Sorgerechtsempfehlung zu sammeln; dadurch seien die Gesprächspartner geradezu dazu eingeladen worden, ihre subjektive Sicht auf den Kläger zum Besten zu geben.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, an den Kläger 665,21 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 3. November 2009 sowie eine angemessene, in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellte Geldentschädigung wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und macht sie sich zu Eigen. Das Jugendamt habe die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet. Die Beamtin habe gemäß der allgemein geübten Praxis der Jugendämter gehandelt, wie es von den Familiengerichten geradezu verlangt werde. Im Interesse einer sachgerechten Jugendhilfe und Familienrechtspflege könne die Rechtsauffassung des Datenschutzbeauftragten des Landes nicht akzeptiert werden. Es handle sich um Daten, die ihrer Art nach auch eine Erhebung bei Dritten erfordere. Der Datenschutzbeauftragte habe die Rechtslage nach dem SGB VIII verkannt.

Neben den Akten des Ausgangsverfahrens Sc F 570/08 (AG Ludwigshafen) waren auch die Akten Sc F 522/06 (AG Ludwigshafen; betreffend Umgangsrecht Vorname Kläger) Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil sowie auf die Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen Bezug genommen.

II-

1. Die zulässige Berufung führt zu einem Teilerfolg hinsichtlich der geforderten Anwaltskosten und ist im Übrigen zurückzuweisen.

2. Soweit der Kläger Ersatz der ihm bei der Verfolgung seines Datenlöschunganspruchs entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangt, ist dieser Anspruch dem Grunde nach gemäß § 82 SGB X i. V. m. § 7 BDSG *3) gerechtfertigt.

§ 82 SGB X i. V. m. § 7 BDSG *3) ist hier als mögliche Anspruchsnorm anwendbar.

3. Grundsätzlich stehen Ansprüche aus § 839 BGB. Art. 34 GG selbständig neben anderen speziellen Anspruchsnormen (vgl. Palandt/ Spra. BGB 72. Aufl. § 839 Rz. 2) wie § 82 SGB X, dessen Verweisung in Satz 1 die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen des § 7 BDSG umfasst (Bieresborn in von Wulffen, SGB X, 7. Auf., § 82 Rz. 2 f.). § 7-BDSG begründet einen selbständigen, auf die Verwendung personenbezogener Daten zugeschnittenen Schadensersatzanspruch (Simitis, Bundesdatenschutzgesetz 7. Aufl. § 7 Rz. 52 ff.). Ohne dass es hierfür einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedarf, gilt der allgemeine Grundsatz des Haftungsrechts, wonach der Betroffene sich auf jede für sich vorteilhafte Regelung berufen kann (vgl. Simitis a.a.O.). Somit schließt die Haftungsmöglichkeit gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG die Anwendung der demgegenüber günstigeren Haftungsnorm des § 82 SGB X i. V. m. § 7 BDSG, die zugunsten des Anspruchsstellers eine Beweislastumkehr bezüglich des Verschuldens enthält, nicht aus.

Gemäß § 1 Abs. 2 Ziffer 2 a BDSG steht auch die Regelung des § 21 LDSG der Anwendung des § 7 BDSG nicht entgegen. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BDSG gilt das Bundesdatenschutzgesetz grundsätzlich auch für die öffentlichen Stellen der Länder; sobald und soweit ein Land den Datenschutz jedoch durch Landesgesetz regelt, wird das Bundesdatenschutzgesetz unanwendbar. Dies gilt allerdings nur “soweit” das Landesdatenschutzgesetz eine eigene Regelung enthält (vgl. Dammann in Simitis a. a. O, § 1 Rz. 120 und 125). § 21 LDSG bestimmt aber eine Schadensersatzpflicht der verantwortlichen öffentlichen Stelle nur bei unzulässiger automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten. Eine solche Datenverarbeitung durch das Jugendamt liegt hier nicht vor und ist auch nicht Gegenstand der Beanstandungen des Klägers.

4. Gemäß § 61 Abs. 1 SGB VIII gelten für den Schutz von Sozialdaten in der Jugendhilfe der § 35 SGB I und die §§ 67 bis 85 a SGB X. Die genannten Vorschriften sind danach verbindiich für alle Stellen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, soweit sie Aufgaben nach Sozialgesetzbuch Vl wahrnehmen. Der Begriff der Sozialdaten bestimmt sich nach § 67 SGB X.

Das Jugendamt des beklagten Kreises ist vorliegend gemäß § 50 Abs. 1 Ziffer 1 SGB VIII durch Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren in einer Kindschaftssache zur Regelung der elterlichen Sorge des Kindes des Klägers tätig geworden. Im Rahmen dieser Tätigkeit kommt gemäß § 61 Abs. 1 SGB VIII grundsätzlich eine Schadensersatzpflicht gemäß § 82 SGB X in Betracht.

5. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß § 82 SGB X setzt voraus, dass das Jugendamt des Beklagten im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 50 Abs. 1 Ziffer 1 SGB VIII den Kläger betreffende personenbezogene Sozialdaten erhoben hat. Nach der Begriffsbestimmung des § 67 Abs. 1 SGB X sind Sozialdaten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, die von einer öffentlichen Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch, hier durch das Jugendamt im Hinblick auf seine Aufgabe nach § 50 SGB VIII, erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Einzelangaben in diesem Sinne sind Informationen, die sich auf eine bestimmte natürliche Person, den Betroffenen, beziehen oder geeignet sind, einen Bezug zu ihm herzustellen. Der Begriff ist umfassend zu verstehen. Neben Daten, die eine Person bestimmen, gelten weiterhin als Einzeldaten solche, die einen in der Person des Betroffenen liegenden oder auf den Betroffenen bezogenen Sachverhalt beschreiben sowie jegliche andere Angaben zu der betroffenen Person. Es muss sich bei den Einzelangaben um solche über persönliche oder sachliche Verhältnisse handeln. Angaben über die persönlichen Verhältnisse sind charakterisierende Angaben, etwa zum Gesundheitszustand. Unter den persönlichen oder sachlichen Verhältnissen i. S. v. § 67 Abs. 1 SGB X sind die Angaben zu verstehen, die die Charakterisierung des Betroffenen ermöglichen, wie z. B. Charakteeigenschaften oder Überzeugungen.. Zu den sachlichen Verhältnissen zählen Angaben über einen auf den Betroffenen beziehbaren Sachverhalt (Zum Ganzen: Bieresborn in von Wulfen, Kommentar zum SGB X, 7. Aufl. § 67 Rz. 3 bis 8). In diesem Sinne hat das Jugendamt im Rahmen der Mitwirkung am familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahren gemäß § 50 SGB VIII durch die Gespräche mit den Erzieherinnen des Kindes Vorname, mit der behandelnden Logopädin sowie mit der Mitarbeiterin der Erziehungsberatungsstelle den Kläger betreffende Sozialdaten erhoben und diese bei dritten Personen beschafft.

Hierzu zählen die Angaben der Erzieherinnen über das Verhalten des Klägers ihnen gegenüber. Diese ermöglichen eine Charakterisierung des Klägers und zählen somit zu seinen persönlichen Verhältnissen. Durch sie werden auf den Kläger bezogene Sachverhalts beschrieben. Dazu gehört auch die Information, der Kläger habe sich mit allen möglichen Institutionen wie Jugendamt, Kinderzentrum und Elternvertretung des Kindergartens in Verbindung gesetzt, um einen Ganztageskindergartenplatz für Vorname zu erhalten.

Ebenso wurden durch das Gespräch mit der Logopädin den Kläger betreffende Sozialdaten beschafft. Hierzu zählt die Mitteilung der Logopädin, sie habe permanent Streitgespräche mit dem Kläger führen müssen. Der Kläger habe sich für die Haftpflichtversicherungsnummer der behandelnden Logopädin interessiert. Gleiches gilt für das Gespräch mit der Mitarbeiterin der Erziehungsberatungsstelle. über die mit dem Kläger und seiner geschiedenen Frau geführten Beratungsgespräche und das in diesem Zusammenhang geschilderte Verhalten des Klägers.

Die so erhobenen Sozialdaten wurden auch im Sinne von § 64 SGB VIII an das Oberlandesgericht Zweibrücken übermittelt.

6. Diese Datenerhebung durch die Sachbearbeiterin des Jugendamts geschah unter Verstoß gegen § 62 SGB VIII *2) und damit im Sinne von § 82 SGB X in unzulässiger Weise.

7. Gemäß § 62 Abs. 2 SGB VIII sind Sozialdaten grundsätzlich beim Betroffenen selbst zu erheben. Absatz 3 der genannten Vorschrift regelt Ausnahmefälle, in denen Daten ohne Mitwirkung des Betroffenen, gegen dessen Willen oder gar ohne seine Kenntnis bei Dritten erhoben werden dürfen.

Gemäß der hierzu soweit ersichtlich in der Kommentarliteratur allgemein vertretenen Auffassung, die auch der Senat zugrunde legt, stellt § 62 Abs. 3 Ziffer 1 SGB VIII für die Mitwirkung des Jugendamts in familiengerichtlichen Verfahren, in. denen es nicht um Schutz vor Kindswohlgefährdung geht, keine Rechtsgrundlage zur Erhebung von Daten ohne Einwilligung des Betroffenen dar; dies ergibt die ausdrücklich für den Fall einer Kindeswohlgefährdung getroffene Ausnahmeregel des § 62 Abs. 3 Ziffer 2d SGB VIII (vgl. MaaslTörnig in Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kommentar zum Kinder- und Jugendhilferecht 3. Aufl., § 62 SGB VIII, Rz. 46 c und § 64 SGB VIII, Rz. 32 Stand 2006; Proksch in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 62, Rz. 17; Mörsberger In Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 3. Aufl. 2006 vor § 50, Rz.36.. § 50 Abs. 1 SGB VIII regelt hinsichtlich der Mitwirkung des Jugendamts In familiengerichtlichen Verfahren eine institutionelle Aufgabe des Jugendamts im Sinne Von §2 Abs. 3 Ziffer 6 SGB VIII und stellt keine Rechtsgrundlage i. S. v. § 62 Abs. 3 Ziffer 1 SGB VIII zur Erhebung von Daten ohne Einwilligung des Betroffenen dar. Der genannten Aufgabe des Jugendamts liegt kein gegenüber der informationellen Selbstbestimmung des Betroffenen höherrangiges Rechtsgut zugrunde (vgl. MaaslTörnig a. a. 0.).

Die Tätigkeit des Jugendamts in Verfahren vor den Familiengerichten gemäß § 50 Absatz 2 SGB VIII kann entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht als leistungsähnliche Beratung und Belehrung i. S. v. § 62 Abs. 3 Ziffer 2 a SGB VIII angesehen werden. Nach § 2 Abs. 3 SGB VIII wird die Tätigkeit des Jugendamts gemäß § 50 SGB VIII ausdrücklich als Aufgabe des Jugendamts behandelt und kann daher nicht den durch den Katalog des § 2 Abs. 2 SGB VlI beschriebenen leistenden Tätigkeiten des Jugendamts zugeordnet werden. Mithin kann die fragliche Datenerhebung auf § 62 Abs. 3 Ziffer 2 a SGB VIII nicht gestützt werden.

8. Dass die Daten hier im Sinne von § 62 Abs. 3 Ziffer 2 d in Erfüllung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII erhoben worden seien, macht die Beklagte nicht geltend. Sie hat sich vielmehr auch im Rechtsmittelverfahren darauf berufen, dass es möglich sein müsse, ohne Zustimmung der Betroffenen bei Dritten Daten zu erheben, wenn es um die Frage des Sorgerechts für das Kind gehe. Hiergegen spricht aber bereits der o.a. Umkehrschluss aus der nur die KindeswohlGefährdung betreffenden Bestimmung des § 62 Abs. 3 Ziffer 2 d SGB VIII.

Die Entscheidung des VerwG München vom 25. Mai 2011 (M 18 K 10.1647- juris) ergibt nichts anderes. Sie betrifft die Frage, ob Sozialdaten enthaltende Schriftstücke, die in einem Sorgerechtsverfahren durch das Familiengericht an das Jugendamt übersandt wurden, durch das Jugendamt gespeichert und benutzt werden dürfen. Sie beschäftigt sich gerade nicht mit der hierzu beantwortenden Frage der Ermittlung von Sozialdaten durch das Jugendamt bei Dritten zur Vorberettung einer Stellungnahme gegenüber dem Familiengericht. Auch die durch das VerwG Münster (JAmt 2009, .264, 265) angestellten Erwägungen, wonach die Datenerhebung ohne Mitwirkung des Betroffenen zur Erfüllung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung erforderlich sein, muss, sprechen für die Unzulässigkeit der Drittdatenerhebung bei Mitwirkung des Jugendamts in einem gewöhnlichen Sorgerechtsverfahren.

Schließlich bleibt festzustellen, dass die meisten von der Beklagten zur Begründung ihrer Rechtsauffassung zitierten Kommentarstellen (Bohnert in Hauck u.a., Kommentar zum SGB VIII § 50 Rz. 2^4; 2004 SGB VIII, § 62 Anm. 3, 6 und 7; Winkler in Beck-OK zu SGB VIII § 62; Tillmanns in MK-BGB, 5. Auf!. 2008 § 50 SGB VIII Rz. 10; Jung, Kommentar z~ SGB VIII, §62 Rz. 8 bis 10) sich jedenfalls nicht eindeutig für die Zulässigkeit einer Datenerhebung bei Dritten im Falle der Mitwirkung an einem nur den § 1671 BGB betreffenden Sorgerechtsverfahren aussprechen. Lediglich die bereits ‘im Jahr 2004 erschienene Kommentierung “Praxis der Kommunalverwaltung” teilt die Auffassung des Beklagten, wonach es sich bei den Aufgaben nach § 50 Abs. 1 SGB VIII (der schon in der damaligen Fassung u.a. die Mitwirkung an familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahren betraf) um eine leistungsähnliche Beratung :und Belehrung handelt, bei der die Datenerhebung bei Dritten zulässig sei. (a.a.O. § 62 SGB VIII, Anm. 6). Diese Kommentierung konnte allerdings noch nicht berücksichtigen, dass § 62 SGB VIII Abs. 3 Nr. 2 d) nunmehr die Erfüllung des Schützauftrages bei Kindeswohlgefährdung ausdrücklich als Fall der zulässigen Datenerhebung bei Dritten benennt; die dahingehende Fassung der Vorschrift ist aufgrund Gesetzes vom 8.9.2005 (BGBI, I S. 2729, 2734) erstmals am 1.10.2005 in Kraft getreten.

Die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung findet also In der Kommentarliteratur keine hinreichende Stütze. Die fraglichen Daten sind somit durch Bedienstete des Beklagten unter Verstoß gegen §§ 62, 64 Abs. 1 SGB VIII und damit unzulässig im Sinne von § 82 SGB X erhoben und übermittelt worden.

-OLG Seite 14-

g. Dabei ist zwar zu berücksichtigen, (dass das Familiengericht In derartigen Verfahren von Amts wegen aufklärt, wobei der sog. Freibeweis gilt. Dies ergab sich aus dem für das damalige Verfahren noch anwendbaren (Art. 111 FGG-RG) § 12 FGG (heute: §§ 26, 29 FamFG).

Für den Freibeweis in Betracht kommen alle erdenklichen Mittel, die geeignet sind, vom Gericht wahrgenommen zu werden und hierdurch unmittelbar oder mittelbar zur tatsachenbezogenen Überzeugungsbildung des Gerichts beitragen (vgl. nur Sternal in Keidel, FamFG 17. Aufl. § 29 Rz. 18). Das für das Ausgangsverfahren zuständige Gericht hätte also selbst die vom die fraglichen Daten bei den vom Jugendamt befragten Dritten erheben können; es hätte sich dazu auch des Jugendamtes bedienen können. Dessen Tätigkeit wäre in diesem Fall nach § 62 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII zulässig, weil durch § 12 FGG erlaubt gewesen. Das Gericht hätte sich auch die vom Jugendamt zunächst selbständig in dieser Weise erhobenen Ermittlungsergebnisse auch zu Eigen machen und damit in zulässigerweise in das Verfahren einführen können.

Derartiges ist hier allerdings nicht geschehen. Das Jugendamt hatte vom Beschwerdegericht nur allgemein Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; bestimmte Ermittlungsaufträge wurden dabei nicht erteilt (Verfügung des Vorsitzenden vom 27.3.2009, Bi. 211 der Beiakten 5c F570108). Das damalige Beschwerdegericht hat auch an keiner Stelle zu erkennen gegeben, dass es die vom Jugendamt übermittelten Erkenntnisse für entscheidungserheblich halte und zur Entscheidungsfindung darauf zurückgreifen wolle. Auch in dieser Hinsicht ergibt sich also keine Rechtfertigung für den festgestellten Umgang mit Daten.

10. Der rechtswidrige Umgang mit den Daten hat hier auch zu einem ersatzfähigen Schaden des Klägers in Form der von ihm zur Datenlöschung aufgewandten Rechtsanwaltskosten geführt.

Seite 15

Der Schadenersatzanspruch nach § 7 BDSG setzt voraus, dass der von der Behörde zu verantwortende unerlaubte Umgang mit Daten für den geltend gemachten Schaden ursächlich geworden ist. Damit bleibt es Sache des Betroffenen, einen Schaden sowie die Tatsache zu beweisen, dass der Schaden durch eine rechtswidrige Handlung der verantwortlichen Stelle eingetreten ist (vgl. Gola/Schomerus, BDSG 9. Aufl. § 7 Rz. 7).

Der Beklagte bestreitet allerdings nicht, dass die vom Kläger geltend gemachten Rechtsanwaltskosten infolge der unzulässigen Datenerhebung durch das Jugendamt des Beklagten verursacht wurden. Auch die Ursächlichkeit zwischen unzulässiger Datenerhebung und einer möglichen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts steht nicht im Streit. Der Beklagte ist lediglich der Auffassung, für die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Mangels Verzugs seien sie auch nicht als Verzugsschaden Zu ersetzen.

Dieser Rechtsauffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Anspruchsgrundlage ergibt sich bei Vorliegen sämtlicher tatbestandlicher Voraussetzungen aus §§ 82 SGB X i. V. m. § 7 BDSG. Danach ist ein durch die unzulässige Datenerhebung verursachter Schaden zu ersetzen. Auf die Frage, ob Im Zeitpunkt des auf § 84 Abs. 2 SGB X gestützten Löschungsbegehrens des Klägers (Anwaltsschreiben vom 19.10.2009) Verzug vorlag, kommt es zunächst nicht an.

11. Weitere Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist dabei, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. BGH NJW 2011, 2591 Tz. 7 und 3167 Tz. 8; Palandt/Grüneberg a.a.O. § 249 Rz. 57). Auch davon ist hier im Ergebnis auszugehen.

Seite 16

Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts ist erforderlich und zweckmäßig in schwierig gelagerten Fällen; in einfach gelagerten Fällen nur, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird (vgl. BGH NJW 95, 446; Palandt/Grüneberg a.a.O.).

Nach Auffassung des Senats handelt es sich bei dem durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers gegenüber dem Jugendamt des Beklagten geltend gemachten Datenlöschungsanspruch gem. § 84 Abs. 2 SGB X nicht um einen ganz einfach gelagerten Fall. Jedenfalls hat das Jugendamt des Beklagten zunächst mit Schreiben vom 2. November 2009 die Datenlöschung verweigert.

Dem Kläger kann dabei auch nicht durchgreifend entgegen gehalten werden, dass er es versäumt habe, sich bereits im Ausgangsverfahren gegen den seiner Meinung nach unzulässigen Bericht des Jugendamts zur Wehr zu setzen. Derartige Einwände hätten zwar dazu führen können, dass das damalige Beschwerdegericht von einer Verwertung des Jugendamt-Berichts ausdrücklich Abstand genommen hätte, andererseits aber auch dazu, dass Gericht sich die Ermittlungen des Jugendamts sozusagen zu eigen gemacht und damit den Datenerhebungsverstoß nach § 12 FGG geheilt hätte (s.o.). Das vom Kläger später verfolgte Ziel der Datenlöschung beim Jugendamt hätte aber so nicht erreicht werden können.

12. Der Ersatzpflicht des Schädigers ist der Geschäftswert zugrunde zu legen, der der durch den Anwalt geltend gemachten berechtigten Forderung des Geschädigten entspricht vergl. BGH NJW 2005, 1122 sowie NJW 2008, 8888 Tz. 13); hier dem Begehren des Klägers auf Löschung seiner unzulässig erhobenen Sozialdaten.

Der Gegenstandswert bzw. Geschäftswert ist nach der allgemeinen Wertvorschrift des § 23 RVG zu bestimmen. Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, falls der Rechtsanwalt zwar nicht in einem gerichtlichen Verfahren tätig wurde, der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit aber auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Dies ist hier der Fall. Der Datenlöschungsanspruch des Klägers gem. §84 Abs. 2 SGB X hätte bei Weigerung der Datenlöschung durch das Jugendamt des Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden können.

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Nach der somit maßgeblichen, für die Gerichtsgebühren in verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Wertvorschrift des § 52 GKG ist der Wert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für diesen ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

In der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte und Verwaltungsgerichte finden sich für Ansprüche auf Datenlöschung in ähnlichen Fällen etwa folgende Wertfestsetzungen:

6.000 €: OLG Köln OLGR 2004. 151 (Verhältnis Bank-Kunde; 5.000 €: VerwG Mainz DuD 2009. 195; VerwG Karlsruhe, Urteil vom 14.4.2010 3 K 2309/09 juris (beide: Löschung aus der Datei “Gewalttäter Sport” des BKA); VerwG Gießen, Urteil vom 12.9.2005, 10 E 667/05 -junis (Löschung aus dem polizeilichen Auskunftssystem Hessen); VerwG Bremen InfAusIR 2012. 323 (Sperrung personenbezogener Daten aus einer Ausländerakte); VerwG Berlin, Urteil vom 12.6.2012, 1 K 48/09 juris (Löschung von Daten aus einer erkennungsdienstlichen Behandlung; VerwG Berlin Urteil vom 4.1.20121 1 K 105/11 Auskunft und Löschung hinsichtlich bei der Polizei gespeicherter Daten); VerwG Karlsruhe, Urteil vom 27.10.2011, 2K 256/11 (Löschung polizeilicher Daten in Bezug auf ein Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung)

4000 €: OVG NRW NVwZ 2004, 508 (Verhältnis Verfassungsschutzbehörde -Bürger); 3.000 €: OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 183 (Löschung aus Strafverfahrensdatei der Staatsanwaltschaft); 2.500 €: VerwG Wiesbaden InfAusIR 2009, 165 (Sperrung einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS); VerwG Brennen JAmt 2012, 107 (Löschung von Sozialdaten, die die Ausländerbehörde beim Jugendamt über die Wahrnehmung eines begleiteten Umgangsrechts eines ausländischen Vaters mit seinen deutschen Kindern erhalten hatte einstweilige Anordnung;; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.7.2010, 3 VAs 19/10 -juris (Löschung eines Ermittlungsverfahrens wegen § 238 StGB Nachstellung aus dem zentralen Verfahrensregister der Staatsanwaltschaft).

Der vorliegende Fall liegt nach Auffassung des Senats noch unterhalb der sich so ergebenden Untergrenze. Der Kläger ist durch die hier geltend gemachte unzulässige Datenerhebung nicht nennenswert beeinträchtigt worden.

Seite 18

Soweit er auch im Termin vor dem Senat anderes behauptet hat, wirkten seine Angaben unglaubhaft und interessenbestimmt. Sämtlichen Stellen, mit denen das Jugendamt in formal unzulässiger Weise Kontakt aufgenommen hatte, waren der erhebliche Trennungskonflikt des Klägers und seiner damaligen Ehefrau, und die Auswirkungen dieser Problematik auf das gemeinsame Kind der Eheleute nachhaltig bekannt. Dies ist unstreitig und ergibt sich teilweise auch aus der Natur der Sache, dem’ Inhalt des umstrittenen Jugendamt-Berichts und aus den Akten vorliegenden Verfahrens und der beigebogenen Sachen. Die vom Klägervertreter entworfenen Szenarien einer Bloßstellung getrennt lebender Eltern durch ungehemmte Umfeld-Umfragen des Jugendamtes sind also zur Entscheidung vorliegenden Rechtsstreits unbehelflich. Die vom Kläger beanstandete Datenerhebung hätte, wie ausgeführt, auch in formal nicht zu beanstandender Weise ausgeführt werden können. Das Gerichtsverfahren, für das die Daten erhoben wurden, war nichtöffentlich. Vergleichbare Erkenntnisse waren dem Jugendamt ohnehin aus den von den Eltern geführten Sorgerechts- und Umgangsrechtsverfahren zugänglich (vgl. auch VerwG München, Urteil vom 25.5.2011,M 18 K 10.1647 -juris).

Der Inhalt des Jugendamt-Berichts konnte auch nicht ohne weiteres und von vornherein als nicht sachdienlich eingestuft werden, was aber nicht bedeutet, dass die Bewertungen des Jugendamtes und der von ihm befragten Personen zwingend zu teilen gewesen wären. Das Begehren auf Datenlöschung, das der Kläger dem für ihn erfolgreich verlaufenen Beschwerdeverfahren in der Sorgerechts-Angelogenheit nachgeschoben hat, erscheint nach alledem als rein formale Rechthaberei, die nach Auffassung des Senats mit nicht mehr als 1.000 € zu bewerten ist. Übrigens beläuft sich der vom Kläger verlangte Mindestbetrag zum Ausgleich der Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts ebenfalls auf diesen Betrag.

Da der Gegenstandswert des Datenlöschungsanspruchs nach §23 Abs. 1 RVG unter Anwendung des § 52 GKG zu bestimmen ist, kann sich der Kläger nicht auf den nur nachrangig anzuwendenden Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Höhe von 4.000,00 € berufen.

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13. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 W RVG ist eine Rahmengebühr, so. dass §14 RVG bei der Bestimmung des konkreten Gebührensatzes anzuwenden ist (vgl. Jungbauer in Bischoff/Jungbauer/Bräuer, RVG 4. Aufl. Nr. 2300 W, Rz. 18). Nach § 14 Abs. 1 RVG bestimmt zunächst der Rechtsanwalt die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie ihrer Bedeutung nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr wie hier von einem Dritten zu ersetzen, so bestimmt § 14 Abs. 1 Satz 4, dass die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung bei Unbilligkeit nicht verbindlich ist.

Für die Rahmengebühr nach Nr. 2300 W RVG gilt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur dann gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin “überdurchschnittlich” war (vgl. BGH NJW 2012, 2813 Tz. 8).

Mit Umfang ist hier insbesondere der zeitliche Aufwand gemeint, den ein Rechtsanwalt zur Bearbeitung des Mandats erbringen muss. Hier ist eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Demgemäß ist der tatsächliche Umfang, die Dauer der Vorarbeit, Studium von Unterlagen, Dauer von persönlichen Besprechungen, Kürze oder Länge der Ausführungen, Studium und Auswertung einer beigezogenen Akte sowie Zeit für die Recherche der mandatsbezogenen Literatur einzurechnen (vgl. hierzu Jungbauer, a.a.O., Rz. 43 bis 52). Als rechtlich schwierig ist eine Angelegenheit anzusehen, wenn sich der Rechtsanwalt mit der Sache sehr intensiv beschäftigen muss, was von einem objektiven Maßstab aus zu prüfen ist. Die tatsächliche Schwierigkeit einer Angelegenheit kann sich daraus ergeben, dass die Aufklärung des Sachverhalts aufgrund von Widersprüchen schwierig ist, der Anwalt sich mit Gutachten auseinandersetzen muss oder auch Verständigungsschwierigkeiten zwischen Rechtsanwalt und Mandant vorhanden sind (vgl. hierzu Jungbauer a.a.O., Rz. 58 bis 65).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend nach Auffassung des Senats die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend gemachte Gebührensatz von 2,2 gerechtfertigt.

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Der zeitliche Aufwand für die Vorbereitung und Durchsetzung des Datenlöschungsanspruchs war zwar schon deshalb begrenzt, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers diesen bereits in dem Sorgerechtsbeschwerdeverfahren vertreten und somit hierdurch im Einzelnen Kenntnis von Art und Umfang der Datenerhebung durch das beteiligte Jugendamt hatte. Ein besonderer zeitlicher Aufwand beim Studium und der Auswertung der herangezogenen Akten war somit nicht erforderlich.

Ebenso ergab sich der mögliche Anspruch auf Datenlöschung zwar unmittelbar aus § 84 Abs. 2 SGB X. Die Durchsetzung dieses Anspruchs setzt aber die Kenntnis vom Bestehen dieser speziellen Folgenbeseitigungsnorm voraus. Des Weiteren ist zur Prüfung des tatbestandlichen Voraussetzungen des Löschungsanspruchs die Zulässigkeit der Datenerhebung bei Dritten durch das Jugendamt im Rahmen seiner Mitwirkung im familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahren ebenso zu klären wie die Frage, welche konkreten Daten der Löschungspflicht unterliegen. Insoweit war die Rechtslage zwar, wie ausgeführt, eindeutig; dennoch handelte es sich um eine nicht ohne weiteres zugängliche und damit eher schwierige Rechtsmaterie.

Ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 1.000,00 € ergibt sich unter Zugrundelegung der 2,2 Regelsatzgebühr nach Ziffer 2300 W RVG folgende Berechnung der vom Beklagten zu ersetzenden Anwaltskosten:

2,2 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG (85 / 2,2) 187,00€

zzgl. Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €

Zwischensumme: 207,00 €

19%MwSI. gern: Nr. 7008 WRVG 39,33 €

Summe: 246.33 €

14. Der weiter geltend gemachte Anspruch auf angemessene Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts lässt sich auf die Haftungsregelung des § 82 SGB X i. V. m. § 7 BDSG nicht stützen, da danach der Ersatz eines immateriellen Schadens nicht ersatzfähig ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Umkehrschluss zu § 8 Abs. 2 BDSG, wo der Ersatz von Nichtvermögensschäden bei schwerer Verletzung des Persönlichkeitsrechts ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. Tremm//Karger, Der Amtshaftungsprozess, 2. Aufl. Rz. 904; Wank in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 12. Aufl. § 8 BDSG, Rz. 1).

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Die gegenteilige Auffassung, wonach gemäß den generell anwendbaren Grundsätzen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Betroffene Ersatz seines immateriellen Schadens nach § 7 BDSG verlangen kann (so Simitis, BDSG a.a.O. § 7 Rz. 33; Gola/Schomerus, BDSG a.a.O. § 7 Rz. 19), kann angesichts dieser eindeutigen Gesetzeslage nicht überzeugen.

Im Ergebnis kann diese Frage aber offen bleiben, da ein Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts grundsätzlich eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung voraussetzt, wie sie hier nicht gegeben ist (nachfolgend 17.).

15. Gemäß § 7 Satz 2 BDSG entfällt die Ersatzpflicht des Beklagten, soweit die verantwortliche Stelle die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat.

Nach dieser Beweislastumkehr muss der Ersatzpflichtige, hier der Beklagte, beweisen, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat (vgl. Wank in Erfurter Kommentar a.a.O. § 7 BDSG, Rz. 1).

Demgemäß hätte der Beklagte darlegen und beweisen müssen, dass seine Mitarbeiter im Rahmen ihrer Mitwirkung am Sorgerechtsverfahren des Klägers vor der Erhebung der Daten bei Dritten bei der Auslegung und Anwendung des insoweit einschlägigen § 62 SGB VIII die Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihr zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft geprüft und danach aufgrund vernünftiger Überlegungen sich eine Rechtsmeinung .gebildet hat. Auch wenn es um eine Rechtsfrage geht, zu der es noch keine Rechtsprechung und noch keine einheitliche Auffassung im Schrifttum gibt, kann ein Fahrlässigkeitsvorwurf begründet sein, wenn sich Auslegung und Anwendung soweit von Sinn und Wortlaut des Gesetzes entfernen, dass das gewonnene Ergebnis nicht mehr als vertretbar angesehen werden kann. Dagegen fehlt es am Verschulden bei einer zwar im Nachhinein unrichtigen, aber nach gewissenhafter Prüfung der zu Gebote stehenden Hilfsmittel auf vernünftige Überlegungen gestützten Auslegung von solchen Gesetzesbestimmungen, die für die Auslegung Zweifel in sich tragen. Dies gilt namentlich dann, wenn die Gesetzesbestimmung neu ist und auftauchende Auslegungsfragen noch nicht ausgetragen sind.

Seite 22

Dass seine nach sorgfältiger Prüfung erlangte und vertretbare Rechtsauffassung später von den Gerichten nicht gebilligt wird, kann dem Beamten nicht rückschauend als Verschulden angelastet werden (vgl. BGH NJW 2003, 3693, 3696; NJW 1994, 3158, 3159).

Diesen Grundsätzen folgend kann eine Entlastung des Beklagten vom Verschuldensvorwurf nach Auffassung des Senats nicht angenommen werden. Aus dem Sachvortrag des Beklagten ergibt sich nicht, dass vor der Datenerhebung bei Dritten Überhaupt eine Überprüfung der Gesetzes- und Rechtslage vorgenommen worden ist, wobei die nun angeführten. Kommentierungen des §62 SGB VIII zu Rate gezogen worden wären. Auch eine Erkundigung beim Datenschutzbeauftragten des Beklagten bzw. beim Datenschutzbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz, zu der bei unklarer Rechtslage Anlass bestanden hätte, erfolgte nicht. Unter Zugrundelegung des Sachvortrags des Beklagten kann somit von einer sorgfältigen Prüfung der Rechtslage, die nach § 7 Satz 2 BDSG ein Verschulden ausschließen würde, nicht ausgegangen werden.

16. Der sich somit aus § 82 SGB X i. V. m. § 7 BDSG ergebende Anspruch des Klägers auf Erstattung der oben berechneten Rechtsanwaltskosten ist gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 BGB ab 3. November 2009 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die außergerichtliche Mahnung vom 19. Oktober.2009 mit Fristsetzung zum 2. November 2009 (S. 8 ff d.A.) hat zum Verzug des Beklagten geführt; die in dem Schreiben erhobene Zuvielforderung änderte daran unter den hier gegebenen Umständen nichts (vgl. Palandt/Grüneberg a.a.O., § 286 Rn. 20).

17. Dagegen scheidet ein Anspruch des Klägers auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts im Ergebnis aus.

Grundsätzlich kommt allerdings im Rahmen der Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 GG ein solcher Anspruch in Frage, soweit die allgemein hierzu geltenden Voraussetzungen vorliegen (vgl. Palandt/Sprau a.a.O., § 839 Rz. 79). Wie bereits oben festgestellt, ist die allgemeine Amtshaftungsregelung des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG neben der speziellen Haftungsnorm des § 82 SGB X anwendbar. Von einem Verschulden des Beklagten wäre nach den obigen Ausführungen auch in diesem Zusammenhang auszugehen.

Seite 23

Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Anspruch auf Geldentschädigung aber nur, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann.

Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen kann. Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab. Es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (vgl. BVerfG NJW 2006, 595 ff.; BGH in ständiger Rechtsprechung, zuletzt etwa FamRZ 2012,974 Tz. 15).

Das hier betroffene Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung bzw. auf Schutz seiner Sozialdaten ist als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu verstehen (vgl. Simitis, a.a.O., § 7 Rz. 33; Palandt/Sprau a.a.O., § 823, Rz. 85). Nach Auffassung des Senats ist aber durch die fragliche Datenerhebung des Jugendamts keine schwerwiegende Beeinträchtigung des Klägers eingetreten. Auf die vorstehenden Ausführungen zum Gegenstandswert des Löschungsanspruchs (oben 12.) wird Bezug genommen.

Die inzwischen erfolgte Löschung der Sozialdaten des Klägers durch das Jugendamt stellt danach offensichtlich einen anderweitigen befriedigenden Ausgleich der Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar.

18. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Das Urteil ist nach Maßgabe von §§ 708 Nr. 10,711,713 ZPO vorläufig vollstreckbar.

OLG Seite 24

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechtes oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtslage hinsichtlich der Datenerhebung des Jugendamtes bei der Mitwirkung im familiengerichtlichen Kindschaftsverfahren (§ 50 SGB VIII) ist, wie ausgeführt, eindeutig.

Im Übrigen entscheidet der Senat einen Einzelfall.

*1) § 82 SGB X Schadensersatz Stand März 2013

Fügt eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetzbuch oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Sozialdaten einen Schaden zu, ist § 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden. Für den Ersatz des Schadens bei unzulässiger oder unrichtiger automatisierter Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Sozialdaten gilt auch § 8 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

 

Mit Anmerkungen zu finden unter:

http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2013/03/04/unerlaubte-datenerhebung-durch-jugendamt/

 

Bei dem erfolgreich beklagten Jugendamt handelt es sich um das Jugendamt Rhein-Pfalz-Kreis

 

 

 

 


 

 

 

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Geheimhaltung des Vornamens

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, dass ihr Vorname vom Arbeitgeber geheim gehalten wird. Das entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 23. Januar 2008, AZ: 3 Sa 305/07) und wies damit die Klage einer Sachbearbeiterin im Jugendamt zurück. Die Klägerin hatte für sich eine Ausnahmeregelung von einer Dienstanweisung verlangt, die für alle Mitarbeiter die Angabe von Vor- und Nachnamen auf Schreiben der Behörde und in der E-Mail-Adresse vorschreibt. Die beklagte Behörde verwies hingegen darauf, dass die Nennung der Vornamen einen Beitrag zu mehr Transparenz und einem bürgerfreundlichen Auftritt leisten solle.

Zu den Aufgaben der Klägerin zählt unter anderem, Verdachtsfällen von Kindesmisshandlungen oder Verwahrlosung nachzugehen und notfalls Kinder aus ihren Familien herauszunehmen und anderweitig unterzubringen. Um ihre Privatsphäre zu schützen, ist die Klägerin weder im Telefonbuch noch im Internet aufzufinden. Zudem hat sie beim Einwohnermeldeamt eine Auskunftssperre einrichten lassen. Durch die Dienstanweisung sah die Klägerin ihre Anonymität gefährdet. Eltern könnten über ihren Vornamen auch ihre Adresse herausfinden und sie belästigen oder sogar tätlich angreifen, argumentierte die Sachbearbeiterin. 

Die Richter folgten diesen Bedenken nicht. Im vorliegenden Fall wiege das Direktionsrecht des Arbeitgebers schwerer als der Schutz der Privatsphäre. Denn nach allgemeinem Rechtsempfinden sei der Vorname einer Person nicht geheim. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Nennung des Vornamens die Sicherheit der Betroffenen gefährde. Dafür gebe es aber hier keine Anhaltspunkte. Wer den Wohnort der Klägerin herausfinden wolle, müsse sie auf dem Heimweg verfolgen, Kollegen ausfragen oder ähnliche Ermittlungen anstellen. Diese Möglichkeiten bestünden jedoch unabhängig davon, ob der Vorname bekannt sei.

20.03.2008

http://www.live-pr.com/arbeitnehmer-haben-keinen-anspruch-auf-r1048186491.htm

 

 

 

 

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

Aktenzeichen: 3 Sa 305/07

öD 6 Ca 955 b/07 ArbG Lübeck

(Bitte bei allen Schreiben angeben!)

Verkündet am 23.01.2008

gez. …

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit pp.

hat die 3. Kammer des auf die mündliche Verhandlung vom 23.01.2008 durch die

Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht … als Vorsitzende und d. ehrenamtlichen

Richter … als Beisitzer und d. ehrenamtliche Richterin … als Beisitzerin

für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck

vom 19.06.2007 – öD 6 Ca 955 b/07 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben; im Übrigen wird auf § 72 a

ArbGG verwiesen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Weisung der Beklagten gegenüber der Klägerin,

ihren Vornamen im dienstlichen Verkehr anzugeben, rechtmäßig ist.

2

Die Klägerin ist langjährige Angestellte bei der Beklagten. Sie ist Sachbearbeiterin im Bereich Familienhilfe/Jugendamt. Sie erhält ihre Arbeitsaufträge in der Mehrzahl durch Meldungen von Dritten (Kindergärten, Schule, Kinderärzte, Kinderpsychologen etc.). Die Klägerin hat dann Kontakt zu den Erziehungsberechtigten aufzunehmen. Sie hat notfalls Kinder aus der Familie herauszunehmen und fremd unterzubringen. Die Kinder kommen oftmals unstreitig aus einer äußerst problembehafteten Sozialisation. Im Umgang mit den Erziehungsberechtigten gibt es Berührungspunkte mit der Drogenszene, mit Alkoholabhängigen etc. Der Umgangsstil dieser Eltern/Elternteile gegenüber der Klägerin ist keinesfalls als „gepflegt und distanziert“ zu bezeichnen. Die Klägerin arbeitet insoweit unstreitig in einem konfliktträchtigen Umfeld. Die Beklagte strebt ein Auftreten als bürgerfreundlicher Dienstleister an, der sich transparent darstellt und eine Kommunikation mit dem Bürger mit möglichst niedrigen Hemmschwellen gewährleisten möchte. Im Zuge dessen sollen die Mitarbeiter der Beklagten unter anderem nach außen mit vollständiger Namensnennung (Vor- und Nachname) auf dem Briefpapier und in E-Mail-Adressen auftreten. Das Außenauftreten der Mitarbeiter bei der Beklagten ist – noch – nicht einheitlich. Der Bürgermeister hat es nach wie vor den jeweiligen Bereichsleitern freigestellt, den Vornamen in den Bereichen zu nennen. Der größte Teil der Bereiche tritt mittlerweile unter Nennung des Vornamens nach außen hin auf. Anfang 2007 erhielten die Mitarbeiter der Beklagten im Zuge der Modernisierung und Technisierung ihrer Arbeitsplätze auch eine externe E-Mail-Adresse. Sie lautet einheitlich wie folgt: Vorname.Name@luebeck.de.

Im Laufe des Jahres 2006 erhielt der Bereich Familienhilfe/Jugendamt eine neue Bereichsleitung. Diese verfügte mit Datum vom 14.12.2006, dass alle Mitarbeiter/innen dieses Bereiches ab 02.01.2007 im schriftlichen Kontakt nach außen stets den Vor- und Zunamen sowohl im Briefkopfbogen als auch unter der Unterschrift vollständig zu nennen haben. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass bei der im Briefkopfbogen aufzuführenden E-Mail-Adresse der vollständige Vor- und Nachname entsprechend

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der Vorgabe verwendet wird. Mit der jeweiligen Vornamensnennung ist die Klägerin nicht einverstanden. Die Klägerin hütet sorgsam ihre Privatsphäre. Sie ist nicht im Telefonbuch eingetragen, im Internet nicht auffindbar, tritt im Internet nur anonym oder pseudonym auf und hat beim Einwohnermeldeamt eine Auskunftssperre bzgl. ihrer Daten einrichten lassen. Die Klägerin war und ist der Ansicht, die Anweisung der Beklagten zur Vornamensnennung stelle einen unzulässigen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht dar. Sie hat daher die vorliegende Klage, gerichtet auf die Entfernung des Vornamens aus der dienstlichen E-Mail-Adresse und Feststellung des Nichtbestehens einer Verpflichtung zur Vornamensnennung auf dienstlichen Schreiben eingereicht. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das geschah im Wesentlichen mit der Begründung, die Anweisung der Beklagten sei von ihrem Direktionsrecht gedeckt, vom Ziel bürgernahen Auftretens gerechtfertigt und greife nicht unzulässig in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Gegen dieses der Klägerin am 17.07.2007 zugestellte Urteil legte sie am 26.07.2007 Berufung ein, die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet wurde. Die Klägerin vertritt nach wie vor die Ansicht, die Anweisung verstoße gegen die aktuelle AGA II 1/31 (Grundsätze für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Sprache). Die Vornamensnennung sei darüber hinaus nicht erforderlich und gehe über das zumutbare Maß hinaus. Die Klägerin befürchtet durch die Vornamensnennung ermöglichte Belästigungen oder gar Angriffe im Rahmen ihres Privatlebens. Daher ist ihres Erachtens die Verpflichtung zur Vornamensnennung unverhältnismäßig. Auch datenschutzrechtliche Gesichtspunkte stünden der Verfügung entgegen. Der Schutz ihrer Privatsphäre sei höherwertig als der abstrakte Wunsch der Beklagten nach mehr Bürgernähe. Die Klägerin beantragt,

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1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Lübeck Aktenzeichen öD 6 Ca 955 b/07, verkündet am 19.06.2007, verpflichtet, aus der dienstlichen E-Mail-Adresse der Klägerin deren Vornamen zu entfernen.

2. Es wird unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Lübeck öD 6 Ca 955 b/07, verkündet am 19.06.2007, festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, auf ausgehenden dienstlichen Schreiben ihren Vornamen anzugeben.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht für zutreffend. Sie trägt vor, dass auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin keine konkrete Gefährdungserhöhung durch die Vornamensnennung ersichtlich sei. Insoweit handele es sich ausschließlich um abstrakte Befürchtungen der Klägerin. Nach den auch schon vor Erteilung der Anweisung vom 14.12.2006 eingeholten Erfahrungsauswertungen aus anderen Bereichen gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Bürger gegenüber Mitarbeitern infolge der Vornamensnennung ihr Auftreten nachteilig verändert hätten und aggressiver aufträten. Die Beklagte habe das konkrete Ziel, nicht mehr als staatliche Hoheitsbehörde aufzutreten, sondern sich als bürgernaher Dienstleister zu präsentieren. Vor diesem Hintergrund habe der von der Klägerin begehrte Schutz ihrer Privatsphäre zurückzutreten. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist auch begründet worden.

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II. Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und darauf abgestellt, dass die Anweisung der Beklagten zur Verwendung des Vornamens bei dienstlichen Schreiben sowie die Aufnahme des Vornamens in die E-Mail-Adresse vom Weisungsrecht der Beklagten gedeckt ist und nicht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verstößt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vorab auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Lediglich ergänzend und auch auf den neuen Vortrag der Parteien eingehend wird folgendes ausgeführt: 1. Gemäß § 106 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen. Das auf dem Arbeitsvertrag beruhende Weisungsrecht des Arbeitgebers gehört zum wesentlichen Inhalt eines jeden Arbeitsverhältnisses. Bei der Ausübung dieses Rechts steht dem Arbeitgeber regelmäßig ein weiter Raum zur einseitigen Gestaltung der Arbeitsbedingungen zu. Insoweit hat der Arbeitgeber das Recht, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht des Arbeitnehmers im Einzelnen festzulegen (BAG vom 27.03.1980 – 2 AZR 506/78 – zitiert nach JURIS; BAG vom 24.04.1996 – 5 AZR 1031/94 – zitiert nach JURIS). Das Weisungsrecht darf regemäßig nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden (§ 106 GewO, § 315 Abs. 3 BGB). Dabei hat der Arbeitgeber alle wesentlichen Umstände des Falles abzuwägen und die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BAG aaO; BAG vom 11.02.1998 – 5 AZR 472/97 – zitiert nach JURIS; BAG vom 23.06.1993 – 5 AZR 337/92 – zitiert nach JURIS). Ob dies geschehen ist, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Im Rahmen des Weisungsrechts sind die Grundrechte des Arbeitnehmers zu beachten. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Weisungsberechtigte einen Entscheidungsspielraum hat (vergl. Erf.-Kom. zum Arbeitsrecht, 8. Aufl.2008, Rd.-Ziff. 278 zu § 611BGB mwN).

2. Die Entscheidung des Arbeitgebers für einen „personalisierten“ Behördenauftritt obliegt grundsätzlich seinem Organisationsermessen (OVG Rheinland-Pfalz vom 10.09.2007 – 2 A 10413/07 – zitiert nach Juris). Die Anordnung der Nennung von Vor- und Nachnamen der jeweiligen sachbearbeitenden Mitarbeiter/innen in der Geschäftskorrespondenz sowie in der E-Mail-Adresse, - hier für den Bereich Familienhil-

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fe/Jugendamt -, betrifft das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer. Vorgaben für die Form von Geschäftsbriefen sind unerlässlich für Unternehmen. Korrespondenz ist Teil der Kommunikation mit den Außenstehenden, die zu der von den Sachbearbeitern geschuldeten Arbeitsleistung gehört (vergl. BAG vom 08.06.1999 – 1 ABR 67/98 – zitiert nach JURIS, Rd.-Ziff. 17 f.; OVG Rheinland-Pfalz vom 10.09.2007 – 2 A 10413/07 – zitiert nach JURIS). Derartige Anordnungen der Nennung von Vor- und Nachnamen verletzen in der Regel nicht das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Mitarbeiter, da der Vorname einer Person nach allgemeinem Rechtsempfinden keiner besonderen Geheimhaltung bedarf. Der Vorname dient ebenso wie der Nachname der Individualisierung. Er gilt nicht gemeinhin als eine besondere intime Eigenschaft einer Person oder als Geheimnis (vergl. LAG Köln vom 25.08.1998 – 13 TaBV 17/98 – zitiert nach JURIS Rz. 46). Die Aufnahme einer Tätigkeit, die Außenkontakte beinhaltet, garantiert bereits von vornherein keine Anonymität. Der Wunsch nach Anonymität muss gegenüber den betrieblichen Interessen, dem Verhandlungspartner besondere Offenheit und Transparenz zu vermitteln, in der Regel zurücktreten (vergl. LAG Köln vom 25.08.1998 – 13 TaBV 17/98 – zitiert nach JURIS). Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn einer solchen Bekanntgabe Sicherheitsbedenken entgegenstehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz a.a.O). 3. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Anordnung der Beklagten vom 14.12.2006 rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat alle wesentlichen Interessen und Umstände beachtet, sorgfältig abgewogen und sodann ohne Überschreitung ihres Entscheidungsspielraums die Vornamensnennung im Geschäftsverkehr des Bereiches Familienhilfe/Jugendamt angewiesen.

a) Die von der Beklagten von ihrem Organisationsermessen ausgehende Anordnung zur Nennung von Vor- und Nachnamen auf Geschäftspapier und in der E-Mail-Adresse verfolgt das Ziel, die Transparenz staatlichen Handelns zu erhöhen, Zugangsschwellen für den Bürger abzusenken und nicht von interner Weiterleitung abhängige Anfragen zu ermöglichen. Gegen ein solches Ziel bestehen generell keine rechtlichen Bedenken (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, aaO). Das Ziel einer „persönlichen“ Verwaltung ist Ausdruck eines modernen staatlichen Selbstverständnisses und öf-

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fentlichen Dienstes. Es ist in diesem Zusammenhang allgemein anerkannt, dass die Nennung von Vor- und Nachnamen der Sachbearbeiter/innen mit Außenkontakten ein Schritt auf dem Weg dahin ist, staatliches Handeln transparenter zu machen und Zugangsschwellen für den Bürger abzusenken. Er ist als einer von vielen Schritten geeignet, hierarchisches Auftreten abzubauen, aufgeschlossener Behördenleistungen in Anspruch nehmen zu lassen, verbindlicheren Kontakt zum Sachbearbeiter/zur Sachbearbeiterin der eigenen persönlichen Angelegenheit zu bekommen und Offenheit der Behörde zu signalisieren. Dieses Interesse verfolgt die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer Anweisung vom 14.12.2006. b) Dem steht der Wunsch der Klägerin gegenüber, dass größtmögliche Anonymität im Hinblick auf ihre Person, ihren Namen, ihren Vornamen, ihre Daten, ihr privates Umfeld gewahrt wird. Sie möchte selbst entscheiden, wem sie ihren Vornamen offenbart. Dieser Wunsch nach größtmöglicher Wahrung ihrer Privatsphäre ist zweifelsfrei ihrem Persönlichkeitsrecht zuzuordnen. c) Er überwiegt jedoch vorliegend auch unter Berücksichtigung des konfliktträchtigen Tätigkeitsbereiches der Klägerin nicht das von der Beklagten angestrebte Ziel, als bürgernaher Dienstleister aufzutreten. aa) Bliebe es dem jeweiligen Sachbearbeiter/der jeweiligen Sachbearbeiterin überlassen zu entscheiden, welche äußere Gestalt geschäftlichen Schreiben gegeben wird, so kann die hieraus resultierende Vielfalt gerade nicht das gewünschte größt-mögliche einheitliche personalisierte Auftreten der gesamten Behörde herbeiführen.

bb) Die Beklagte hat vor Erteilung der Anweisung eine Bereichsverhandlung durchgeführt, um Argumente und Bedenken der Mitarbeiter zu sammeln und berücksichtigen zu können. Die Beklagte hat im Anschluss daran Erfahrungen aus anderen Bereichen ihrer Verwaltung, in denen die Sachbearbeiter/innen bereits unter Nennung von Vor- und Nachnamen in der Geschäftskorrespondenz auftraten, gesammelt und ausgewertet, um feststellen zu können, ob sich das Verhalten der Bürger seit Vornamensnennung nachteilig verändert hat. Letzteres wurde nicht festgestellt. Es gab keinerlei Erfahrungen, dass Bürger durch die Nennung des Vor- und Nachnamens gegenüber Mitarbeitern aggressiver aufgetreten sind. Bisher ist nach dem unbestrit-

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tenen Vorbringen der Beklagten insoweit überhaupt kein die natürliche Distanz missachtendes Verhalten von Bürgern gegenüber Mitarbeitern aufgetreten, dass in einen Zusammenhang mit der Vornamensnennung gebracht werden könnte. cc) Darüber hinaus sind auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte, Erlebnisse, Erfahrungswerte oder ähnliches vorhanden, die die Befürchtung der Klägerin, durch die Vornamensnennung werde die Privatsphäre leichter identifizierbar, bestätigen. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin ist ausschließlich abstrakt. Es existiert keinerlei konkretes Vorkommnis in der Behörde der Beklagten, dem entnommen werden könnte, die Vornamensnennung führe zur Erhöhung des Gefährdungspotentials, dem die Klägerin als Sachbearbeiterin im Bereich Familienhilfe/Jugendamt ausgesetzt ist. Auch die von der Klägerin geschilderten Vorfälle aus der Vergangenheit haben weder zeitlich noch unter sonstigen Gesichtspunkten irgendeinen Zusammenhang mit einer Namensnennung oder ihrer Privatsphäre. Es handelt sich vielmehr ausschließlich um die Schilderung von allgemeinen Vorkommnissen aus dem sich aus dem Zuständigkeitsbereich der Klägerin ergebenden konfliktträchtigen Umfeld. dd) Die Privatsphäre der Klägerin ist auch im Übrigen hinreichend geschützt. Wird sie nicht persönlich auf dem Weg von ihrer Arbeitsstelle zu ihrem Privatbereich verfolgt, oder wird nicht ein Kollege/eine Kollegin ausgefragt, kann niemand angesichts des fehlenden Telefonbucheintrages, der Auskunftssperre beim Einwohnermeldeamt, fehlender Internetauftritte etc. normalerweise in Erfahrung bringen, wo die Klägerin wohnt, um so in ihre Privatsphäre einzudringen. Nach dem ausdrücklichen Vorbringen der Klägerseite in der Berufungsverhandlung ist jedoch gerade dies die Hauptbefürchtung der Klägerin. Es geht ihr nicht um ihr allgemeines Berufsrisiko am Arbeitsplatz. Es geht ihr ausschließlich um die Sicherung ihrer Privatsphäre. Eine mögliche Verfolgung der Klägerin z. B. von der Arbeitsstelle bis zu ihrem Wohnbereich ist jedoch unabhängig von der Vornamensnennung. Gegen eine solche Möglichkeit gibt es für niemanden einen Schutz.

ee) Die Anweisung vom 14.12.2006 verstößt auch nicht gegen das Datenschutzgesetz. Die von der Klägerin angeführten Berichte des Berliner Landesdatenschutz-

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beauftragten und des Thüringischen Landesdatenschutzbeauftragten stellen lediglich das Erfordernis der Nennung des Vornamens unter allgemeinen Gesichtspunkten in Frage. Sie ordnen es zu Recht aber nicht als datenschutzrechtlich unzulässig ein. ff) Letztendlich verstößt die Anweisung auch nicht gegen die aktuellen Grundsätze für die Gleichbehandlung von Frauen und Männer in der Sprache (AGA II 1/31). Diese Grundsätze haben einen gänzlich anderen Regelungsbereich als die streitbefangene Anweisung vom 14.12.2006. gg) Sollte sich in der Zukunft erweisen, dass gerade in bestimmten Tätigkeitsbereichen von Behörden mit besonderem Konfliktpotential durch die Nennung des Vornamens der Sachbearbeiter/innen - anders als in anderen Verwaltungsbereichen -, die Distanz des Verhandlungspartners deutlicher abgebaut wird und sie zu erhöhter Aggressivität führt, wäre die Anweisung der Beklagten gegebenenfalls zu überdenken. 4. Vor diesem tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund muss das Interesse der Klägerin am größtmöglichen Schutz ihrer Privatsphäre gegenüber dem Interesse der Beklagten, ein einheitliches Auftreten als bürgernaher Dienstleister herbeizuführen, zurücktreten. Die Anweisung der Beklagten vom 14.12.2006, im dienstlichen Verkehr mit Außenwirkung den Vornamen anzugeben, ist von ihrem Entscheidungsspielraum gedeckt. Die Klage ist daher zu Recht abgewiesen worden, so dass die Berufung zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor, so dass die Revision nicht zuzulassen war. gez. … gez. … gez. …

 

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/unid/955AA220B38A6221C1257409003606E5/$FILE/U_3Sa305-07_23-01-2008.pdf

 

 


 

 

 

"Zulässigkeit von personenbezogenen Bewertungsplattformen. Die "Spickmich"-Entscheidung des BGH vom 23.6.2009"

 

Prof. Dr. Gounalakis Georgius; Catherine Klein

In: "NJW" 9/2010, S. 566-571

Mit Anmerkung zum Fall "MeinProf.de".

 

http://www.uni-marburg.de/fb01/lehrstuehle/zivilrecht/gounalakis/gounalakis_schriften

 

 

 


 

 

 

 

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 137/2009

Bundesgerichtshof entscheidet über die Zulässigkeit einer Lehrerbewertung im Internet (www.spickmich.de)

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Bewertung der Leistungen der Klägerin als Lehrerin mit Namensnennung durch Schüler auf der Website www.spickmich.de, die von den Beklagten gestaltet und verwaltet wird. Zugang zu dem Portal haben nur registrierte Nutzer. Die Registrierung erfolgt nach Eingabe des Namens der Schule, des Schulortes, eines Benutzernamens und einer E-mail-Adresse. An die E-mail-Adresse wird ein Passwort versandt, das den Zugang zu dem Portal eröffnet. Die mit den Schulnoten 1 bis 6 abzugebenden Bewertungen sind an vorgegebene Kriterien gebunden wie etwa "cool und witzig", "beliebt", "motiviert", "menschlich", "gelassen" und "guter Unterricht". Ein eigener Textbeitrag des Bewertenden ist nicht möglich. Aus dem Durchschnitt der anonym abgegebenen Bewertungen wird eine Gesamtnote errechnet. Die Nutzer können außerdem auf einer Zitatseite angebliche Zitate der bewerteten Lehrer einstellen. Die Klägerin, deren Name und Funktion auch der Homepage der Schule, an der sie unterrichtet, entnommen werden kann, erhielt für das Unterrichtsfach Deutsch eine Gesamtbewertung von 4,3. Ihr zugeschriebene Zitate wurden bisher nicht eingestellt. Mit der Klage verfolgt die Klägerin einen Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, des Namens der Schule, der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit einer Gesamt- und Einzelbewertung und der Zitat- und Zeugnisseite auf der Homepage www.spickmich.de. Sie blieb in den Vorinstanzen erfolglos.

Der u. a. für den Schutz des Persönlichkeitsrechts und Ansprüche aus dem Bundesdatenschutzgesetz zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die dagegen von der Klägerin eingelegte Revision zurückgewiesen.

Unter den Umständen des Streitfalls hat der BGH die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten trotz der fehlenden Einwilligung der Klägerin für zulässig gehalten. Zwar umfasst der Begriff der personenbezogenen Daten nicht nur klassische Daten wie etwa den Namen oder den Geburtsort, sondern auch Meinungsäußerungen und Beurteilungen, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen. Für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung solcher Daten in automatisierten Verfahren gelten grundsätzlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Erhebung und Speicherung von Daten zur Übermittlung an Dritte ist auch ohne Einwilligung des Betroffenen nach § 29 BDSG u.a. dann zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und –speicherung nicht gegeben ist. Ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin hat der BGH nach Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und des Rechts auf freien Meinungsaustausch andererseits für nicht gegeben erachtet. Die Bewertungen stellen Meinungsäußerungen dar, die die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genießt. Konkrete Beeinträchtigungen hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Äußerungen sind weder schmähend noch der Form nach beleidigend. Dass die Bewertungen anonym abgegeben werden, macht sie nicht unzulässig, weil das Recht auf Meinungsfreiheit nicht an die Zuordnung der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden ist. Die Meinungsfreiheit umfasst grundsätzlich das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen.

Auch die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an den Nutzer kann nur aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Im Streitfall ist im Hinblick auf die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten und die Zugangsbeschränkungen zum Portal die Datenübermittlung nicht von vornherein unzulässig. Besondere Umstände, die der Übermittlung im konkreten Fall entgegenstehen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen.

Urteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08

LG Köln – 28 O 319/07 – Urteil vom 30. Januar 2008

OLG Köln – 15 U 43/08 – Urteil vom 3. Juli 2008

Karlsruhe, den 23. Juni 2009

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501

 

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=781b3d6c44e23bcf12967d4019fbb7e2&nr=48373&linked=pm&Blank=1

 

 


 

 

Bundesregierung lehnt Gesetzentwurf zu Street View ab

Dienstag, 17. August 2010 15.28 Uhr

Berlin (dpa) - Die Bundesregierung wird den vom Bundesrat vorgelegten Gesetzentwurf zum umstrittenen Dienst Google Street View nicht aufgreifen. «Wir sind uns der aufgezeigten Problematik bewusst», sagte Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) am Dienstag. Der von der Länderkammer verabschiedete Gesetzentwurf beziehe sich aber ausschließlich auf Google Street View und wähle keinen grundlegenderen Ansatz. «Dies sei nicht ausreichend.»

Der Bundesrat hatte am 9. Juli einen Gesetzentwurf zur Kontrolle von Diensten wie Street View in den Bundestag eingebracht. Demnach sollen Gesichter und Kfz-Kennzeichen unkenntlich gemacht werden, bevor Daten ins Netz kommen. Abgebildete Menschen sollen ein uneingeschränktes Widerspruchsrecht erhalten. Gleiches soll für Hausbesitzer und Mieter gelten, die gegen die Abbildung ihrer Wohnhäuser im Netz sind. Google hat dies alles bereits versprochen. Der Entwurf zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes geht auf eine Initiative Hamburgs zurück - dort hat Google seine Deutschlandzentrale.

Der Bundesinnenminister will stattdessen am 20. September die betroffenen Unternehmen wie Google und Microsoft, aber auch Datenschutzbeauftragte und Verbraucherschützer zu einem Gespräch einladen, um das Thema zu besprechen. Bei Bedarf werde die Bundesregierung dann für den Herbst die Verabschiedung eines Gesetzes zu Geodiensten vorantreiben, das sich allerdings nicht alleine auf Google Street View beziehen werde. Dieses Vorgehen sei auch mit Verbraucherschutzministerin Ilse Aigner (CSU) abgestimmt, die in den vergangenen Wochen Google wegen Street View heftig kritisiert hatte.

De Maizière wies darauf hin, dass eine zu strikte Regulierung der Geodienste auch die Pressefreiheit gefährden könne. Nach dem Gesetzentwurf des Bundesrates könne das Fernsehen beispielsweise nicht mehr Straßenansichten aus Hochwassergebieten filmen, ohne bei allen Anwohnern um Erlaubnis zu fragen. Der Gesetzentwurf beschäftige sich zu sehr mit Straßen, Plätzen und Fassaden. «Mir geht es um den Schutz der Menschen», sagte de Maizière.

# dpa-Notizblock

http://www.justiz.nrw.de/Presse/dpa_ticker/DPA_17082/index.php

 

 


 

 

Datenschutz

 

Jeder zweite Deutsche ist gegen Google Street View

Sonntag, 15. August 2010 01:27

Rund 52 Prozent der Deutschen möchten nach einer von der "Bild am Sonntag" (BamS) in Auftrag gegebenen Umfrage ihre Wohnung oder ihr Haus nicht bei Googles Dienst Street View im Internet sehen.

Dazu gehört dem Bericht zufolge auch Bundesaußenminister Guido Westerwelle (FDP). Westerwelle will wie andere Politiker verhindern, dass Außenaufnahmen seiner Wohnung ins Internet gestellt werden. Der Hamburger Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar sagte der "Süddeutschen Zeitung", "dass der Umgang mit Geodaten dringend geregelt gehört"....

http://www.morgenpost.de/printarchiv/titelseite/article1374484/Jeder-zweite-Deutsche-ist-gegen-Google-Street-View.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Kein Wunder, wenn Guidi Westerwelle Außenaufnahmen seiner Wohnung nicht ins Internet gestellt sehen will, womöglich würde das der Neiddebatte von Hartz IV Empfängern neue Nahrung geben, die sich dann darüber beklagen, warum Sie nicht auch so eine schöne Wohnung in einer so schönen Wohnlage haben.

Genau so wohl auch beim Berliner Datenschutzbeauftragen, der am 17.08.2010 in einem Interview für den Berliner Rundfunk mitteilte, dass ihm nicht daran gelegen ist, dass die Leute wüssten in welcher Wohngegend er wohnt.

Wie hoch ist eigentlich das Einkommen des Berliner Datenschutzbeauftragen Dr. Alexander Dix? Darf man das wissen oder ist das geheime Verschlusssache?

Im übrigen, was ist schon der Fotografierservice von Google gegen die flächendeckende Ausspionierung der Bürgerinnen und Bürgerinnen durch den bundesdeutschen Staat? angeblich alles im Namen des Volkes, in Wirklichkeit im Namen der Staatsbeamten und Staatsangestellten, die auf diese Weise ihrer Gehälter und Posten sichern wollen.

 

 

 

Öffentlich-rechtlich

Weitere Intendanten legen ihre Gehälter offen

Nach dem WDR und RBB haben auch andere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten die Gehälter ihrer Chefs publik gemacht. Bayern und Hessen zieren sich noch.

Jeden Tag neue, sechsstellige Summen: Nach dem WDR legen immer mehr Landesrundfunkanstalten die Gehälter ihrer Intendanten und anderer Führungsspitzen offen. NDR, RBB, SWR, Saarländischer Rundfunk und Radio Bremen machen kein Geheimnis mehr daraus, wie viel der Rundfunkgebühren für Gehälter der Chefetage ausgegeben werden. Der Bayerische und Hessische Rundfunk, der MDR, das Deutschlandradio und das ZDF halten sich bislang zurück.

Spitzenverdienerin ist demnach WDR-Intendantin Monika Piel, die im vergangenen Jahr 308.000 Euro erfolgsunabhängiges Gehalt bekam, wie der Westdeutsche Rundfunk kürzlich bekannt gab. Die größte ARD-Anstalt ist dazu neuerdings gesetzlich verpflichtet. Für alle anderen Anstalten gibt es keine solche gesetzliche Pflicht, dennoch zog der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) nach: Intendantin Dagmar Reim bekommt jährlich 220.000 Euro.

Norddeutscher Rundfunk

Foto: picture-alliance / Sven Simon/picture-alliance NDR-Intendant Lutz Marmor

Ihr NDR-Kollege Lutz Marmor habe im Geschäftsjahr 2009 einschließlich einer Aufwandspauschale ein Jahresgehalt von 286.000 Euro bekommen, bestätigte der Norddeutsche Rundfunk dann einen Bericht der „Neuen Osnabrücker Zeitung“.

Etwas mehr bekamen die beiden Chefs von Radio Bremen – allerdings zusammen: Auf 297.000 Euro summierten sich 2009 die Gehälter von Intendant und Programmdirektor, sagte ein Sprecher und bestätigte einen Bericht des „Weser-Kuriers“. Bis 1.8.2009 war Heinz Glässgen Intendant der kleinsten ARD-Anstalt, dann wurde er von Jan Metzger abgelöst. Programmdirektor ist Dirk Hansen. Radio Bremen ist den Angaben zufolge verpflichtet, die Gesamtbezüge seines Direktoriums anzugeben, nicht aber Einzelsummen.

Peter Boudgoust, Intendant des Südwestrundfunks (SWR) und amtierender ARD-Vorsitzender, bekommt ein jährliches Bruttogehalt von 273.000 Euro, wie ein SWR-Sprecher in Stuttgart sagte. Darin seien alle Sach- und sonstigen Bezüge wie der steuerliche Vorteil des Dienstwagens enthalten. Der SWR, der für Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz zuständig ist, ist die zweitgrößte ARD-Anstalt.

Das Jahresgehalt des Chefs des Saarländischen Rundfunks, Fritz Raff, beläuft sich auf 210.000 Euro, wie ebenfalls bekannt wurde.

Die Deutsche Welle (DW) erklärte in Bonn, sich nicht an der Diskussion um die Rundfunkgebühren zu beteiligen. Die DW sei zwar Mitglied der ARD, aber nicht Teil des gebührenfinanzierten Rundfunks. Der Sender werde stattdessen überwiegend aus Mitteln des Bundeshaushaltes finanziert. Das Jahresgehalt des DW-Intendanten Erik Bettermann betrage zurzeit 207.000 Euro.

Beim Mitteldeutschen Rundfunk ist noch keine Entscheidung über eine Veröffentlichung gefallen. „Der MDR-Staatsvertrag sieht im Unterschied zum WDR-Gesetz eine Veröffentlichung von Gehältern nicht vor. Dementsprechend wurde bisher verfahren. Vor dem Hintergrund der jüngsten Diskussionen wird der MDR die Frage einer künftigen Veröffentlichung mit seinem Verwaltungsrat erörtern“, sagte Unternehmenssprecher Dirk Thärichen in Leipzig.

Der Hessische Rundfunk sieht derzeit keinen Anlass für eine Offenlegung der Gehälter von Intendant Helmut Reitze oder der Geschäftsführung. Es gebe dazu keine gesetzliche Verpflichtung, betonte hr-Sprecher Tobias Häuser.

13.08.2010

http://www.welt.de/fernsehen/article8991312/Weitere-Intendanten-legen-ihre-Gehaelter-offen.html

 

 

 


 

 

Schweigepflicht verletzt: Psychiatrie-Professor muss zahlen

04.02.2010

München - Der Leiter einer psychiatrischen Universitätsklinik in München muss einem ehemaligen Galeristen 15.000 Euro Schmerzensgeld wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht zahlen.

Der Professor haftet nach einem Berufungsurteils des Oberlandesgerichts München vom Donnerstag für alle materiellen Schäden, die dem 65-jährigen Geschäftsmann durch die Weitergabe eines Attestes über eine geistige Erkrankung entstanden sind und noch entstehen können (Az.: 1 U 4650/08).

Kläger-Anwalt Martin Riemer sprach bereits von dem “teuersten Attest in der Geschichte der Psychiatrie“. Er beziffert den Schaden seines Mandanten auf 3,3 Millionen Euro, die jetzt in einem eigenen Prozess zunächst vor dem Landgericht eingeklagt werden müssten. Dieses hatte dem früheren Eigentümer einer Teppich-Galerie in bester Münchner Geschäftslage ursprünglich Schadenersatzansprüche verweigert und lediglich ein Schmerzensgeld von 5000 Euro zugestanden.

Hintergrund des schon mehr als zehn Jahre dauernden Zivilrechtsstreits ist eine Scheidungsauseinandersetzung. Der Klinikdirektor hatte 1994 die Notwendigkeit einer Unterbringung des Klägers in der Psychiatrie bescheinigt und dieses Gutachten der damaligen Ehefrau des Galeristen zugänglich gemacht. Dieser flüchtete jedoch in die Schweiz und ließ sich dort von einem Psychiater seiner Wahl untersuchen, der ihm geistige Gesundheit diagnostizierte.

Der heute 65-Jährige machte in dem 1997 begonnenen Rechtsstreit den Verlust seines Geschäfts nach Kündigung eines Bankkredits geltend. Dies wurde vom OLG - wie schon von der Vorinstanz - jedoch zurückgewiesen. Die Aufgabe der Galerie sei keine Folge der Indiskretion des Klinikchefs gewesen, urteilte der Zivilsenat. Nach Aussage von Bank-Mitarbeitern hatten sie bei Kündigung der Kreditlinie keine Kenntnis von dem Attest. Dem Urteil zufolge wurde durch das Bekanntwerden des Attestes aber der Ruf des Geschäftsmannes mit gravierenden Folgen geschädigt. Dafür stehe ihm Entschädigung zu. Revision gegen die Entscheidung ließ der Zivilsenat nicht zu.

http://www.merkur-online.de/nachrichten/muenchen/schweigepflicht-verletzt-psychiatrie-professor-muss-zahlen-meta-617616.html?cmp=defrss

 

 

 


 

 

 

Elisabeth Winkelmeier-Becker  (Jg. 1962) - Richterin am Amtsgericht Siegburg / Familiengericht (ab 31.08.1998 bis 2005, seitdem Mitglied der CDU Bundestagsfraktion)

 

 

Frage zum Thema Inneres und Justiz

31.07.2009

Von: Wilfried Meißner

 

Sehr geehrte Frau Winkelmeier Becker,

ich bedanke mich für Ihre Antwort www.abgeordnetenwatch.de

Ich verstehe sie so, daß Sie als Richterin psychol. Sachverständigengutachten an Jugendämter geschickt haben, ohne die von der Übermittlung sie betreffender personenbezogener Daten bzw. Privatgeheimnisse (und diesbezügl. Irrtümer) betroffenen Mütter, Väter und Kinder um Erlaubnis gefragt zu haben. Da sich hierüber womöglich noch niemand beschwerte, fragten Sie beim SPD-geführten BMJ nach.

Ich habe nun 6 Fragen an Sie:

1. Sollte § 203 Abs. 2 (1) StGB heute kein Hindernis mehr sein für die Offenbarung von Privatgeheimnissen gegenüber anderen nach § 203 StGB berufl. Schweigepflichtigen?

2. Wie verstehen Sie die Aussage des SGB VIII- Kommentators Prof. Dr. jur. KUNKEL (s.u.: 1) , wonach die Übersendung von psychol. Gutachten an das JA ohne Einwilligung der Betroffenen eine Verletzung des Datengeheimnisses wäre ?

3. Im \"Frankf. Kommentar\" zum SGB VIII schreibt auch PROKSCH 2006 zu § 17 Abs. 3 (s. Rz 37), die Übersendung ganzer Parteischreiben GA sei unzulässig (§ 624(4) ZPO) und aus der fachl. Sicht der JA- Tätigkeit auch nicht sinnvoll.

Irrt der Jurist?

4. Handelte der Datenschutzbeauftragte einer bayer. Stadt falsch, wenn er dem Jugendamt am 22.4. empfahl, eingehende SV- Gutachten ungelesen an den Richter zurückzusenden (s. 2)?

5. Ist die Rechtsauffassung des bayer. Landesbeaufragten für den Datenschutz falsch (3), wonach das Jugendamt nicht etwa schon wegen § 49 a FGG Verf.beteiligter wird ?

6. Was hat das BMJ geantwortet?

Mit freundlichen Grüßen

W.

Gruppe Justizkontrolle Bayern/ Scientologyabwehr D.

(1) maennerpartei.eu

(2) maennerpartei.eu

(3) maennerpartei.eu

 

 

 

Antwort von Elisabeth Winkelmeier-Becker

10.09.2009

Elisabeth Winkelmeier-Becker

Sehr geehrter Herr ,

ich halte es weiterhin für sinnvoll, dass den - ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichteten – Mitarbeitern der Jugendämter die Informationen zur Verfügung gestellt werden, die sie nach Ermessen des Gerichts für eine fundierte Mitwirkung im Gerichtsverfahren oder zur weiteren Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung brauchen. Danach muss sich im Einzelfall die Weitergabe von Sachverständigengutachten richten.

Die Stellungnahme der Bundesministerin der Justiz zitiere ich wie folgt :

"Mir sind keine Fälle bekannt, in denen sensible Gutachten in Sorge- und Umgangsrechtsstreitigkeiten ohne hinreichenden Grund an Jugendämter weitergegeben worden sind. Sie waren auch nicht Gegenstand der Beratungen im Gesetzgebungsverfahren zu den Neuregelungen im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). […] Inwieweit Daten aus Gutachten an Jugendämter weitergegeben werden, ist nach den Regelungen über den Strengbeweis in FamFG und ZPO vom Gericht zu entscheiden. Es gibt keine besonderen Bestimmungen zur Übermittlung des Gutachtens an die Beteiligten in Kindschaftssachen. Ein Bedürfnis dafür ist nicht vorhanden, zumal bei einem lösungsorientierten Gutachten nach § 163 Absatz 2 FamFG alle Beteiligten – und insbesondere das Jugendamt – im Sinne einer einvernehmlichen Konfliktlösung alle gutachterlichen Feststellungen und Empfehlungen kennen sollten. Der vom Fragesteller erhobene Vorwurf gegen die Praxis der Familiengerichte ist daher nicht berechtigt."

 

Mit freundlichen Grüßen

Elisabeth Winkelmeier-Becker

http://www.abgeordnetenwatch.de/elisabeth_winkelmeier_becker-650-5626--f206559.html#q206559

 

 


 

 

 

10. März 2008

Trennungsberatung wird ausgelagert

Rhein-Pfalz-Kreis | 10.03.2008

Rhein Pfalz Kreis - Die Trennungs- und Scheidungsberatung für Paare aus dem Rhein-Pfalz-Kreis findet vom 15. März an nicht mehr beim Jugend- und Sozialamt der Kreisverwaltung statt, sondern beim Diakonischen Werk Pfalz in Ludwigshafen, Falkenstraße 19.

Wie Landrat Werner Schröter erläutert, haben Mütter und Väter, die für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, einen Anspruch auf Beratung in Fragen der Partnerschaft. Ebenso stehe ihnen eine Beratung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts zu. Beide Beratungsleistungen könnten sowohl von Beratungsstellen als auch vom Jugendamt erbracht werden. „Von dieser Wahlmöglichkeit haben wir nun Gebrauch gemacht,“ so Landrat Schröter, „denn mit diesem freien Träger steht uns ein kompetenter und verlässlicher Partner für die Wahrnehmung dieser anspruchsvollen Beratungstätigkeit zur Verfügung.“ Ab dem eingangs genannten Termin bieten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Allgemeinen Sozialdienstes also keine Beratungen auf dem Gebiet der Trennungs- und Scheidungsberatung und des Umgangsrechts mehr an. Ebenso werden auch die damit verbundenen familiengerichtlichen Stellungnahmen an die neu geschaffene Stelle für die Trennungs- und Scheidungsberatung beim Diakonischen Werk Pfalz abgegeben. Für Terminvereinbarungen ist die Ehe-, Familien- und Lebensberatung des Diakonischen Werkes Pfalz unter Telefon 0621/510-605 erreichbar. Die Ansprechpartnerinnen dort heißen Petra Michel und Dunja Wekerle.

 

http://www.luaktiv.de/scripts/cms_lu_aktiv/news.php?id=6977

 

 

Kommentar Väternotruf:

Ein sicher längst überfälliger Schritt einen sensiblen und datenschutzrelevanten Bereich wie den der bisher kommunal wahrgenommenen Trennungs- und Scheidungsberatung aus der Zuständigkeit des Landkreises in den einen freien Trägers abzugeben, sprich diesem freien Träger die erforderlichen finanziellen Mittel anzubieten, die eine kostenlose Beratung ermöglicht.

Ansonsten steht es ohnehin jedem frei sich auch woanders gute Beratungen zu holen, die aber - wenn sie gut sein soll - oft auch gutes Geld kostet.

 


 

 

"Verarbeitung von Angaben über das Einkommen und Vermögen der potenziell Unterhaltspflichtigen durch die Jugendämter im Rahmen der Beratung und Unterstützung der Personensorge nach § 18 SGB VIII"

Sabine Rudolph:

 

in: "Zentralblatt für Jugendrecht", 2004, Heft 12, S. 455

 

 


 

 

 

Freie und Hansestadt Hamburg

Staatliche Pressestelle

4. März 2002

Beanstandung des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten

Das Amtsgericht Hamburg und das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek verstoßen gegen den Datenschutz beim Post- und Aktenaustausch mit Behörden

Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte Dr. Hans-Hermann Schrader hat gegenüber Justizsenator Dr. Kusch beanstandet, dass Amtsgerichte die Vorschriften über den Datenschutz bei der Versendung personenbezogener Unterlagen mit Behördenpost häufig nicht eingehalten haben. Unterlagen des Amtsgerichts Hamburg und des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek mit sensiblen Daten wurden über den Behörden-Transport-Service (BTS) in erheblicher Anzahl offen ohne Umschlag versandt. Ob diese Gerichte – wie von ihnen zugesagt wurde – die Anforderungen des Datenschutzes beim Postversand künftig strikt beachten, bleibt nach den bisherigen negativen Erfahrungen abzuwarten.

Eine Prüfung beim BTS ergab ca. 50 Datenschutzverstöße des Amtsgerichts Hamburg bei Mitteilungen an die Jugendgerichtshilfe verschiedener Bezirksämter. Anklageschriften, Urteile, Anfragen wegen der Erfüllung von Arbeitsauflagen, ein Haftbefehl, eine Ladung zum Vollzug von Jugendarrest und andere Unterlagen aus Jugendstrafverfahren lagen offen in den Transportbehältnissen, die beim BTS zur Abholung bereit standen. Die datenschutzrechtliche Verantwortung hierfür liegt nicht bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BTS, sondern bei den absendenden Gerichten.

Die Wachtmeisterei des Amtsgerichts hatte die Sendungen in verschlossenen Sammelumschlägen zusammengefasst, diese aber nicht korrekt an die jeweils zuständigen Bezirksämter, sondern an eine – tatsächlich nicht existierende – zentrale Annahmestelle der Jugendgerichtshilfe adressiert. Das Senatsamt für Bezirksangelegenheiten hat bestätigt, dass die Sendungen aus diesem Grund von nicht zuständigen Stellen geöffnet werden mussten. Allerdings seien die Sendungen von diesen Stellen wiederum verschlossen an die Empfänger weitergeleitet worden. Die Unterlagen sind gleichwohl offen beim BTS angekommen.

Eine weitere Kontrolle beim BTS ergab, dass das Amtsgericht Hamburg – Familiengericht – Mitteilungen an die Landesversicherungsanstalt Hamburg (LVA) ohne Umschläge in die Behördenpost gegeben hatte. Dabei handelte es sich insbesondere um Fragebögen zum Versorgungsausgleich mit Angaben über Renten. Einem Lebenslauf war zu entnehmen, dass die Betroffene mehrere Schulausbildungen abgebrochen hatte. Das Amtsgericht Hamburg hat hierzu ausgeführt, die absendenden Bediensteten seien irrtümlich davon ausgegangen, sichtgeschützte Mappen für den Transport verwenden zu dürfen. Die beim BTS vorgefundenen Unterlagen befanden sich allerdings nicht in Mappen, sondern lagen offen im Fach.

Schließlich wurde festgestellt, dass das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek Erbscheine und Testamente offen an die Erbschaftssteuerstelle eines Finanzamtes übersandte. Aus einem Testament ging hervor, dass die Erblasserin ihrer Tochter den Pflichtteil wegen grober Verfehlungen entzogen hatte.

Dr. Schrader erklärt hierzu: “Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum datenschutzgerechten Postversand sind klar und eindeutig. In diesem Bereich bestehen aber seitens der Gerichte nach unseren Prüfungen ab 1999 immer noch erhebliche Vollzugsdefizite. Diese Mängel hätten durch stichprobenartige Überprüfungen, zu denen sich die Gerichte durch eine Verfügung vom Mai 2001 selbst verpflichtet hatten, mit Sicherheit vermieden werden können. Ich erwarte, dass sich auch die Justizbehörde ihrer Gesamtverantwortung für eine korrekte Versandpraxis mit Nachdruck annimmt. Unsere Kontrollen beim BTS werden wir intensiv fortsetzen.”

Rückfragen/Kontakt:

Dr. Harald Wollweber

Tel.: 428 41 - 2046 (Durchwahl) / - 2044 (Geschäftsstelle), Fax: 42841 - 2372

mailbox@datenschutz.hamburg.de

 

http://www.hamburg.de/contentblob/254626/data/pressemeldung-2002-03-04-dsb-01.pdf

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Tutti, tutti, du, du, du. Während Privatunternehmen und Einzelpersonen von den Datenschutzbeauftragten der Länder mit Bußgeldern abgestraft werden, bleibt es bei der Behördenschlamperei, bei einem missbilligenden Kopfschütteln. Oder ist Ihnen schon mal ein Fall bekannt geworden, wo eine Behördenleiter von einem Datenschutzbeauftragten wegen Verletzung des Datenschutzes mit einem Bußgeld belegt wurde? Die Staatsbürokratie kennt das Prinzip der persönlichen Haftung nicht. Wenn schon mal gehaftet wird, dann haften die Steuerzahler/innen für die Schlampereien der Staatsbürokratie. Wird Deutschland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt und zur Zahlung eines Geldbetrages an den erfolgreichen Kläger verurteilt, so etwa im Fall Zaunegger gegen Deutschland, dann haften nicht etwa die Richter der Vorinstanz (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht) und auch nicht die Herren und Damen Politiker im Bundestag, die menschenrechtswidrige Gesetze verabschiedet haben und auch nicht die Bürokraten aus dem Bundesjustizministerium die diese menschenrechtswidrigen Gesetze und Paragraphen wie z.B. den §1626 a BGB vor ihrer Verabschiedung ausgearbeitet haben. Nein, es haften die deutschen Steuerzahler/innen. Pfui Deibel.

 

 

 


 

 

 

"Akteneinsicht und Aktenschutz im Widerstreit - Anmerkungen eines Beteiligten"

Dr. Uwe Mohrmann

in: "Familie, Partnerschaft, Recht", 6/1998

 

Dr. Uwe Mohrmann (Jg. 1939) - Richter am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg / Familiengericht (ab 18.09.1980, ..., 2002) 

 

 

 


 

 

 

 

Ein ausgewiesener Experte für Datenschutz ist Peter-Christian Kunkel, der als Professor am Fachbereich Rechtswissenschaften der Fachhochschule Kehl - Hochschule der öffentlichen Verwaltung tätig ist. 

 

 

 

Zitate/ Literatur zu Schweigepflicht nach Beratungsgesprächen (entspr. § 17 SGB VIII) und im Rahmen der Mitwirkung nach § 50 SGB VIII sowie zu den Aufgaben des Jugendamtes in diesem Zusammenhang (Auswahl)

 

 

 

 

Einzelarbeiten

 

 

 

AWENIUS, G. (Oberregierungsrat und Ref. beim Landesbeauftragten. f. d. Datenschutz Baden- Württemberg): Datenschutz beim Jugendamt in JAmt (DA Vorm) Heft 11/ 2001 S. 525:

„Ein Vorgesetzter darf nur dann Einblick in die Beratungsakte erhalten, wenn der Klient sein Einverständnis hierzu erteilt hat. Dazu muß der Klient vor der Beratung unmißverständlich darauf hingewiesen werden, daß auch der an der Beratung nicht beteiligte Vorgesetzte Kenntnis vom Gegenstand der Gespräche und Einblick in die Aufzeichnungen nehmen wird. Die Einwilligung oder das Einverständnis hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen, soweit nicht wegen der besonderen Umstände eine andere Form angemessen ist.

...Schon gar nicht sollte die Beratung von der Abgabe einer entsprechenden Einwilligungserklärung abhängig gemacht werden.“

 

 

 

BAYERISCHES LANDESJUGENDAMT (Hrsg., unter Mitarbeit u.a. von Prof. H.. OBERLOSKAMP, Dr. SALZGEBER, Dr. SAUTER, dem Leiter des Bayerischen Landesjugendamtes, Dr. KNITTEL vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz): Trennung und Scheidung, Arbeitshilfe für die Praxis zu...... § 17, ..., 50 SGB VIII. München 2001:

„Zur Erhebung von Daten:

„Die Erhebung von Daten im Rahmen einer Beratung (§17 SGB VIII) sowie im Rahmen der Mitwirkung (§ 50 SGB VIII) ist gemäß § 62 Abs. 1 SGB VIII zulässig, hat jedoch gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII grundsätzlich nur bei den betroffenen Familienmitgliedern nach erfolgter Aufklärung zu erfolgen (§§ 61 und 62 Abs. 2 SGB VIII). Eine Datenerhebung bei Dritten ist hier nur mit Einwilligung der Betroffenen möglich (anders bei § 1666 BGB).“

Zur Weitergabe von Daten:

„a) Die in der Beratung (§ 17 SGB VIII) anvertrauten personenbezogenen Daten unterliegen einem besonderen Vertrauensschutz und sind gegen eine Verwendung in einem anderen Kontext geschützt. Sie dürfen daher ohne Einwilligung der Betroffenen nicht weitergeleitet werden (§§ 61 ff. insbesondere §§ 64, 65 SGB VIII).

Auch wenn eine Beratung vor einer später notwendig gewordenen Mitwirkungsaufgabe (§ 50 SGB VIII) gewährt wurde oder während der Mitwirkungsaufgabe in eine Beratung eingestiegen wird, unterliegen die dort erhobenen Daten dem besonderen Schutz des § 65 SGB VIII. Denn bei der Beratung handelt es sich um einen persönliche und erzieherische Hilfe im Sinne dieser Vorschrift. Beratungsinhalte dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen weitergegeben werden.

.......erlaubt ist die Übermittlung von „Verfahrensdaten“, wie Beginn, die Dauer, und die Beendigung einer Beratung. Derartige Mitteilungen dürfen im Zuge der Mitwirkung jederzeit auch ohne Einwilligung der Eltern über das Jugendamt an das Familiengericht weitergegeben werden......“

 

 

 

COESTER, M.: in STAUDINGERs Kommentar zu § 1671 BGB, S. 336-337:

„Die Beratungspflicht der Jugendämter nach § 17 Abs. 1, 2 KJHG und die Berichtspflicht nach § 50 KJHG können in Kollision miteinander geraten. Hinsichtlich der in der Beratung offenbarten Informationen der Eltern und des Kindes besteht Datenschutz (§§ 64 Abs 2, 65 KJHG). Außerdem kann die Furcht vor Weiterleitung an das Gericht die Eltern davon abhalten, sich dem Beratungs- und Hilfsangebot, wie es sachlich eigentlich nötig wäre, voll zu öffnen. Dieser innere Konflikt zwischen den Aufgaben der Jugendämter kann nicht dadurch gelöst werden, daß das Jugendamt sich für die eine oder andere von ihnen entscheidet(...): Das Gesetz hat beide Aufgaben nebeneinandergestellt, sie sind nicht disponibel.“

 

 

KAUFMANN, F. (Prof. Dr.:jur.): Eltern, Kinder und Jugendämter in familiengerichtlichen Verfahren ... FamRZ 2001, Heft 1, S. 11 1:

„Die Fachkraft achtet den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Sie ist- auch im Rahmen der Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren – an die Datenschutzvorschriften der §§ 61 ff SGB VIII gebunden. Die Pflicht zur Unterstützung des FamG und zur Mitwirkung begründet keine Befugnis, ohne Einwilligung der Betroffenen dem Gericht Gesprächsinhalte und sonstige Fakten zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn der Fachkraft bekannt wird, daß ein Kind gefährdet ist. Gemäß § 50 SGB VIII ist das Jugendamt verpflichtet, die ihm bekannten kindesgefährdenden Tatsachen dem FamG mitzuteilen.“

2: Die Eltern und Kinder bekommen Gelegenheit, zu der Äußerung des JA, wie sie dem FamG zugehen soll, ihrerseits Stellung zu nehmen, bevor diese dem Gericht zugeleitet wird. Berechtigte Einwände werden berücksichtigt, und die Stellungnahme des Jugendamtes wird entsprechend korrigiert.

 

 

 

 

 

KLOSTER- HARZ, D. (Dr.jur.), HAASE, W. (R.a.AG München): Aufgaben und Selbstverständnis der Jugendhilfe bei der Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren. Zeitschr. f. Jugendrecht Nr. 2/ 2001, S. 45 :

„Soweit es um Beratung nach § 17 KJHG geht, ist eine Weitergabe der Erkenntnisse nur mit Einverständnis der Eltern möglich. Dies gebietet der Vertrauensschutz.“

„Das Jugendamt hat jedoch den besonderen Vertrauensschutz des § 65 KJHG zu beachten und darf nicht Daten weitergeben, die einem Mitarbeiter des Jugendamtes zum Zweck persönlicher oder erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, es sei denn, die Voraussetzungen des § 65 KJHG liegen vor (Kindeswohlgefährdung)“.

 

 

 

 

 

OBERLOSKAMP, H. (Prof. ): Beratungs- und Mitwirkungsauftrag der Jugendhilfe bei Trennung und Scheidung, Kind- Prax 1/ 2002 S. 9:

„Die Eltern können zu Beginn der Beratung wählen, ob der bei Bericht Mitwirkende dieselbe Person sein soll wie der Berater oder eine andere.

Falls Beratung und Mitwirkung in einer Hand liegen sollen, erklären sich die Eltern für den Fall des Scheiterns der Beratung schriftlich damit einverstanden, daß alle für eine gerichtliche Entscheidung bedeutsamen Informationen über das Kind an das Gericht weitergegeben werden. Wollen sie nicht einmal das unterschreiben, muß von vornherein auf getrennte Beratung und Mitwirkung hingearbeitet werden.“

 

 

 

 

WIESNER, R.( Prof. Dr. Dr. h.c.): Zur gemeinsamen Verantwortung von Jugendamt und Familiengericht für die Sicherung des Kindeswohls. Zentralbl. f. Jugendrecht Nr. 4/ 2003 S. 125):

„Es ist Sache des Gerichts, sich bei den Parteien über den Stand der Beratung Kenntnis zu verschaffen. Die Beratungsstelle selbst trifft keine Pflicht zur Rückmeldung gegenüber dem Gericht. Insbesondere trifft das Jugendamt keine Verpflichtung, den Ablauf der Beratung zu überwachen bzw. dem Gericht darüber zu berichten. Dies wäre eine unzulässige Vermischung von Mitwirkung des Jugendamts im Verfahren vor Gericht und der dem Gericht gegenüber geäußerten Bereitschaft der Eltern, Beratung in Anspruch zu nehmen.“

 

 

 

 

 

 

 

SGB VIII/ KJHG- Kommentare

 

1. Zu § 17

KLINKHARDT: Kinder- und Jugendhilfe SGB VIII Jehle-Rehm, München 1994.

Rn 11 „Für die anläßlich solcher Beratung und Unterstützung anvertrauten Informationen gilt der besondere Vertrauensschutz (Datenschutz) des § 65. Zur Wahrung dieses Vertrauensschutzes ist es (abgesehen von den fällen des § 1666 BGB bzw. § 50 Abs. 3 SGB VIII) verboten, solche Informationen ohne Zustimmung der Eltern dem Gericht gemäß 3 50 mitzuteilen. .... Das Vertrauen der Eltern und des Kindes / Jugendlichen ist unerläßlich für eine Erfüllung der durch § 17 gesetzten Aufgabe des Helfens, und muß daher auch gegenüber dem Gericht gewahrt werden.“

 

 

KUNKEL: Kinder- und Jugendhilfe Lehr- und Praxiskommentar Nomos- Verl.ges. Baden- Baden 2003

Rn 15 „Im Beratungsgespräch findet eine Datenerhebung statt; diese ist nach § 62 Abs. 1 erlaubt. Über die Datenerhebung ist der Beratene gem. § 62 Abs. 2 aufzuklären. Die Daten dürfen nur bei der zu beratenden Person selbst erhoben werden, also nicht bei Dritten (auch nicht bei Kollegen in der Behörde) über einen Ratsuchenden und auch nicht beim Partner über den anderen, wenn dieser nicht damit einverstanden ist.“

 

 

 

MROZYNSKI: Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) C.H. Beck Verl. München 1998.

Rn 12 „...Die Übermittlung von Daten im Rahmen der Familiengerichtshilfe wäre allgemein nur unter der Voraussetzung des § 64 Abs. 2 zulässig, also dann, wenn der Erfolg der Leistungen nach § 17 dadurch nicht in Frage gestellt wird......Nicht nur in konfliktträchtigen Fällen der Scheidungsberatung wird man aber davon ausgehen müssen, daß dem Berater im Rahmen der Leistung nach § 17 die Daten anvertraut wurden. Damit kommt die Weitergabe nur unter den Voraussetzungen des § 65 in Betracht.“

 

 

 

 

MÜNDER u.a.: Frankfurter Kommentar zum SGB VIII. Beltz- Verl. Weinheim, Berlin, Basel 2003

: Rn 39 „Beratung und Unterstützung nach § 17 setzen die Vertraulichkeit des Beratungsprozesses voraus. Die Fachkräfte müssen daher die Datenschutzverpflichtungen gem. §§ 61 ff, insbesondere gem. §§ 64, 65, bei ihrer Beratung nach § 17 (und 50) beachten. Beratung nach § 17 ist persönliche und erzieherische Hilfe im Sinne des § 65, auch wenn sie im Zusammenhang mit der Mitwirkungsaufgabe nach § 50 steht. Sozialdaten, die die Eltern zu diesem Zweck der Fachkraft anvertrauen, unterliegen dem Schutz des § 65. Eine Weitergabe dieser Sozialdaten ist nur unter den strengen Voraussetzungen der §§ 65, 64 Abs. 2 zulässig. Bei nicht anvertrauten Daten müssen die Fachkräfte die Beschränkung des § 64 Abs. 2 beachten.“

Rn 40 „.... Daher erfordert der Sozialdatenschutz keine funktionale oder gar institutionelle Trennung der Aufgaben des § 17 und des § 50 (...)“

 

 

 

FISCHER in SCHELLHORN: SGB VIII/ KJHG Luchterhand, Neuwied, Kriftel 2000:

Rn 13 „Äußert sich das Jugendamt gegenüber dem Familiengericht ohne ausreichende Beratungsgrundlage mit den Eltern, ist die Äußerung nur eingeschränkt gerichtlich verwertbar.“

 

 

 

 

 

STRUCK in: WIESNER (Hrsg.) SGB VIII Kinder und Jugendhilfe C.H. Beck- Verl. München 2000:

Rn 54 „Die Bewältigung des Rollenkonflikts hängt nicht zuletzt davon ab, welches fachliche Profil Beratung in Trennungs- und Scheidungssituationen und Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren im JAmt allgemein haben und wie es den Fachkräften gelingt, den Betroffenen Aufgabe, Arbeitsweise und Rolle sowohl des JAmts als auch des FamG im Bedeutungszusammenhang von Trennung und Scheidung transparent zu machen. Dazu gehört, ein Klima zu schaffen, in dem Klienten die Überzeugung gewinnen, daß bis zur Grenze der Kindeswohlgefährdung keine Weitergabe von Daten aus dem Beratungszusammenhang ohne ihre Einwilligung erfolgt.“

Rn 56 „c) Flankierung durch den Schutz der Sozialdaten. Der Schutz des Vertrauens als Voraussetzung für die wirksame Wahrnehmung von Beratungsaufgaben wird durch die Regelungen des Sozialdatenschutzes bekräftigt. Nach dem Zweckbindungsprinzip des § 64 Abs. 1 dürfen Sozialdaten nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie erhoben worden sind. Zweck ist dabei nicht der gesamte Aufgabenkatalog des § 2, sondern die Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe im Einzelfall. Eine Übermittlung der Daten im Sinn von § 69 SGB X ist nach § 64 Abs. 2 SGB VIII nur zulässig, soweit dadurch der Erfolg einer zu gewährenden Leistung nicht in Frage gestellt wird. Damit wird ein Vorrang von Leistungen ( § 2 Abs. 2), zu denen auch die Beratung nach § 17 gehört, vor anderen Aufgaben der JHilfe (§ 2 Abs. 3) begründet, zu denen die Mitwirkung im Verfahren vor dem FamG zählt.

Die Beratung stellt zudem eine persönliche und erzieherische Hilfe im Sinn von § 65 dar, so daß Sozialdaten, die zu diesem Zweck den Mitarbeitern eines Trägers der öffentlichen JHilfe anvertraut worden sind, nur unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift von diesem weitergegeben werden dürfen. Eine Weitergabe der im Rahmen der Beratung gewonnenen Daten an das FamG ist nicht zulässig, es sei denn, die Betroffenen willigen in die Weitergabe der Daten ein oder ein anderer Übermittlungstatbestand erlaubt dies. Letzteres ist z.B. der Fall, wenn in der Beratung Erkenntnisse über eine Kindeswohlgefährdung im Sinne von § 1666 BGB gewonnen wurden und Hilfsangebote des JAmts zur Abwendung der Gefährdung des Kindes von den Eltern nicht angenommen wurden. Die Zulässigkeit der dann notwendigen Weitergabe von Sozialdaten ergibt sich bei fehlender Einwilligung aus § 65 Nr. 2 (DV, Empfehlungen zur Trennungs- und Scheidungsberatung NDV 1992, 151; Müller-Alten ZfJ 1991, 454).“

 

 

 

 

2. Zu § 50 SGB VIII

 

KLINKHARDT: Kinder- und Jugendhilfe SGB VIII Jehle-Rehm, München 1994.

Rn 9 „Schließt sich die Unterstützung des Gerichts nach der vorliegenden Vorschrift an eine Beratung der Eltern gemäß § 17 an, so darf dies nicht dazu führen, daß das Jugendamt die dabei von ihm erworbenen – im Zweifelsfall anvertrauten – Kenntnisse des Falles dem Gericht zur Verfügung stellt, weil sich eine Offenbarungsbefugnis hierfür weder aus § 61 Abs. 1 S. 1 i.V.m. den §§ 67 ff. SGB X noch aus § 65 ergeben würde.“....Zu beachten ist ferner z.B., daß nach § 17 Abs. 2 bei der Trennungs- und Scheidungsberatung auf ein einvernehmen der Eltern bezüglich der Ausübung des Sorgerechts hinzuarbeiten ist, was nach einer solchen Beratung eine Parteinahme für den einen Elterteil im Rahmen der Gerichtshilfe im Zweifel ausschließt.“

 

 

 

KUNKEL: Kinder- und Jugendhilfe Lehr- und Praxiskommentar SGB VIII. Nomos- Verl.ges. Baden- Baden 2003

Rn 18 „Danach kommt die Datenerhebung bei Dritten nur dann in Betracht, wenn der gerichtlichen Entscheidung eine Leistung der Jugendhilfe nachfolgen soll;..... Eine Datenerhebung im Umfeld des Kindes (Kindergarten, Schule, Geschwister) oder eines Elternteils (beim anderen Elternteil) ist daher für die Aufgabenstellung nach § 50 Abs. 1 und 2 ohne Einverständnis des jeweils Betroffenen nicht möglich, es sei denn, eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls erforderte die Datenerhebung ( vgl. § 62 RN 12).“

Rn 18a „§65 ist aber dann eine Schranke für die Übermittlung, wenn die Daten im Rahmen ....einer Beratung nach § 17 (vgl, § 17 RN 15) anvertraut worden sind. Eine Weitergabe der Daten .....ist dann nur mit Einwilligung.... möglich.“

R 21 „Will ein Berater oder ein SA/SP ein ihm anvertrautes Datum übermitteln, ist zusätzlich § 203 Abs. 1 StGB zu beachten...... Die Pflicht zur Mitwirkung nach § 50 ist keine höherrangige gesetzliche Mitteilungspflicht (vgl. § 61 RN 194).

 

 

 

MROZYNSKI: Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) C.H. Beck Verl. München 1998.

Rn 9 „Lediglich im Fall des § 50 Abs. 3 können Daten auch bei Dritten erhoben werden.“

Rn 10 „Durch Umfang oder Art der Übermittlung darf das JA jedoch nicht den Erfolg einer zu gewährenden Leistung gefährden. Darüber hinaus ist der gesteigerte Schutz anvertrauter Daten gemäß § 65 zu beachten. Das bedeutet vor allem, daß bei der die Tätigkeit nach § 50 oft begleitenden Trennungs- und Scheidungsberatung besondere Vorkehrungen für die Wahrung von Sozialgeheimnissen zu treffen sind (§ 17 RN 12).

 

 

 

MÜNDER u.a.: Frankfurter Kommentar zum SGB VIII. Beltz- Verl. Weinheim, Berlin, Basel 2003:

Rn.33: „Aus den Aufgabenregelungen des § 50 selbst läßt sich keine Befugnis zur Erhebung, Übermittlung, Weitergabe bzw. Offenbarung von Sozialdaten ableiten und zwar weder für die Aufhebung der Schweigepflicht nach § 203 Abs. 1 StGB noch nach den sozialrechtlichen Datenschutznormen (vgl. BT-Ds 11/5948, 88). Die für die Erfüllung der Mitwirkung benötigten Sozialdaten sind grundsätzlich bei den Betroffenen zu erheben (§ 62 Abs. 2 S.1), d.h. es ist der Kontakt zu der Familie zu suchen und ihre Mitwirkung zu gewinnen.....“

Rn 35: „Finden die Eltern keine einvernehmliche Lösung, ist das JA nicht schon deshalb zur Unterrichtung des Gerichts über die Beratungsinhalte befugt. Vielmehr muss sich das JA auf das „negative“ Ergebnis der Beratung sowie darauf begrenzen, das Gericht über die angebotenen Hilfeleistungen zu informieren. Sofern nicht ein Fall der Kindeswohlgefährdung nach Abs. 3 vorliegt, hat sich das JA im Übrigen einer Wertung und Gewichtung der familiären Verhältnisse zu enthalten, um eine zukünftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Eltern zum Wohle der Kinder nicht zu gefährden. Eine gutachtliche, bewertende Stellungnahme erfolgt daher auch in diesen Fällen grundsätzlich nicht.“

 

 

 

SCHELLHORN in:SGB VIII/ KJHG Luchterhand, Neuwied, Kriftel 2000:

Rn 21 „Aus § 50 läßt sich keine über die §§ 61 ff. hinausgehende Befugnis des Jugendamts zur Erhebung von Daten und ihrer Weitergabe an das Gericht herleiten. So hat das Jugendamt bei der Unterrichtung des Gerichts über bereits erbrachte Leistungen, z.B. nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 (Trennungs- und Scheidungsberatung), den besonderen Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe nach § 65 zu beachten. Dies bedeutet, daß ohne Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) eine Weitergabe personenbezogener Daten an das Vormundschafts- und Familiengericht nur zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 3 erfolgen darf, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte (§ 65 Abs. 1 Nr. 2; vgl. auch §§ 61 – 68 Rz. 86)

Rn 45 „Das JA hat die Pflicht, die Eltern über alle Beratungsangebote im örtl. Einzugsbereich zu informieren, unabhängig davon, ob sie in öff. oder freier Trägerschaft geführt werden. Diese Verpflichtung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut; sie ist die Voraussetzung für die Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts (§ 5). Aus der Pflicht des JA zur Information folgt aber keine Pflicht der Eltern, Beratung in Anspruch zu nehmen. Darüber entscheiden die Eltern in eigener Verantwortung. Nehmen sie Beratung in Anspruch, so entscheiden sie selbst, ob bzw. inwieweit sie darüber das FamG informieren.“

 

 

 

 

MÖRSBERGER in: WIESNER (Hrsg.) SGB VIII Kinder und Jugendhilfe C.H. Beck- Verl. München 2000:

Rn.7 c)„Bedeutung der Datenschutzbestimmungen. In der Konkretisierung der Mitwirkungsaufgaben gem. § 50 kommt den datenschutzrechtlichen Vorgaben des SGB X und des SGB VIII (§§ 61 ff) – unbestritten – große Bedeutung zu. Vielfach werden diese Vorgaben aber nur interpretiert als ein rechtlicher Rahmen, der die Eingriffsbefugnisse gegenüber den den Betroffenen begrenzt. Eine solche Interpretation muß konsequenterweise zu dem Ergebnis kommen, daß die Datenschutzbestimmungen letztlich zu einer Behinderung der „eigentlichen“ Aufgabenerfüllung führen. Dem ist die Einschätzung entgegenzustellen, daß die strengen Vorgaben zum „informellen Selbstbestimmungsrecht“ (allg. zum Datenschutz s. §§ 61 ff.) im Gegenteil ein fachlich wie rechtspolitisch integraler Bestandteil der Aufgabenerfüllung sind, also z.B. informationelle Zurückhaltung (in jeder Hinsicht) den Zugang zu zerstrittenen Eltern erleichtern kann bzw. gute Voraussetzungen für gff. erforderliche weitere Hilfe (zugunsten des Kindes/ Jugendlichen) schafft.

Rn 8 „...Jedenfalls hat der Gesetzgeber ein weiteres Signal in die Richtung gegeben, daß er – anders als zu früheren Zeiten und unter Inkaufnahme von möglicherweise dadurch entstehenden zeitlichen Verzögerungen – auch rechtspolitisch den Schwerpunkt nicht mehr auf die „möglichst richtige Entscheidung“ legt, sondern auf die Förderung langfristig angelegter Verständigungsprozesse.“

Rn 9 „4. Verhältnis zu den Datenschutzvorschriften. a) Aufgabennorm. § 50 stellt nur eine Aufgaben-, nicht zugleich eine Befugnisnorm dar (Wienand § 50 Rdnr 2; RegBegr. BT-Dr. 11/5948 S. 86). .....“

Rn 10 „b) Ausnahme zu den bereichsspezifischen Datenschutzregelungen. In den Beratungen zum 1. SGB VIII-ÄndG war auf Initiative des Landes Niedersachsen im Rechtsausschuß des BRates empfohlen worden, die mit den gesetzlichen Aufgaben nach §§ 50 bis 52 korrespondierenden informationellen Befugnisse, also die Datenschutzvorschriften der §§ 61 bis 68 dahingehend zu ändern, daß der Ausnahmekatalog in § 62 Abs. 2 Nr. 3c auf §§ 50 bis 52 erweitert werden sollte. Dem schloß sich der BRat aber nicht an, veränderte lediglich die datenschutzrechtliche Regelung für die JGHilfe durch die Neuregelung des § 61, nicht aber für die Mitwirkung in vormundschafts- und familiengerichtlichen Verfahren (s. BT-Dr. 12/2866 S. 30).“

Rn 38 „...Insbesondere aber werden allzuoft bestimmte, nicht hinterfragte persönliche Wertvorstellungen zugrunde gelegt, davon abweichende Verhaltensweisen als Normverletzung interpretiert. Bewertungen werden auch nicht weiter belegt, sondern als subjektive Einschätzungen weitergegeben, allenfalls i.S. von Alltagstheorien. Es wird z.B. immer wieder unterstellt, daß es für ein Kind schädlich sei, mit beiden Eltern, wenn sie unterschiedliche Erziehungsstile praktizierten, Kontakt zu halten. Oder wenn Kontinuität pauschal und uneingeschränkt als positives Merkmal in der Sozialisation angesehen wird.

Nach der kognitiven Entwicklungstheorie kann Diskontinuität wichtig sein als Form der Stimulierung, Chance und Herausforderung für die Entwicklung zu einer eigenständigen Persönlichkeit (Erben/Schade ZfJ 1994, 209).

Kritisiert wird also, wenn – wie früher weit verbreitet und heute z.T. noch richtig befunden – Aussagen zu komplexen psychologischen Sachverhalten gemacht werden, dafür jedoch das wissenschaftliche Instrumentarium nicht zur Verfügung steht.“

Rn 64 (Auszug aus den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge)....“Kinder sollen Klarheit über ihren künftigen Lebensort erhalten und das Gefühl bekommen, diesen mitbestimmen und mitgestalten zu können und damit ernstgenommen zu werden.....

Ist im Beratungsprozeß kein einvernehmliches Ergebnis zu erreichen, werden Art und Umfang der Informationsweitergabe an das Familiengericht mit den Eltern im einzelnen erörtert. In dem mit Zustimmung beider Eltern verfaßten Bericht werden dem Gericht aufgezeigt:

- die Einschätzungen der Eltern, worin nach Auffassung des jeweiligen Elternteils die Hindernisse für eine einvernehmliche Entscheidung über die gemeinsame Wahrnehmung der Elternverantwortung bestehen,

- Möglichkeiten weiterer Hilfen für die Kinder.(S. 808)

Um das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern § 5 KJHG:/ SGB VIII sicherzustellen, weisen die Jugendämter die Leistungsberechtigten auf alle in der Region bestehenden Angebote hin.“

 


 

 

 

"Die unbefugte Durchführung einer Genomanalyse, zum Beispiel zur Feststellung von Kindschaftsverhältnissen, müsse mit einem gegen jedermann gerichteten, ausdrücklichen und strafbewehrten Verbot belegt werden."

 

Fragt sich nur, wie das berechtigte Interesse von Bürgerinnen und Bürgern gesichert werden kann, Verwandtschaftsverhältnisse zu mit ihnen offiziell verwandten Personen überprüft werden kann, wenn dies staatlicherseits verboten werden sollte.

 

Presse- und Informationsamt der Bundesregierung

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Artikel

Veröffentlicht am: 07.05.2003

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Datenschutz

Datenschutz bleibt eine ständige Herausforderung

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"Der Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung jedes Bürgers bleibt eine ständige Herausforderung an uns alle", sagte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Joachim Jakob, am 7. Mai 2003 bei der Vorstellung des 19. Tätigkeitsberichts für die Jahre 2001/2002. Die Situation des Datenschutzes in der Bundesrepublik

Deutschland habe sich im Berichtszeitraum, auch nach In-Kraft-Treten des neuen Bundesdatenschutzgesetzes im Mai 2001, kaum verbessert.

"Die Lage ist noch lange nicht zufriedenstellend und der Datenschutz erhält immer noch nicht von allen den Stellenwert eingeräumt, der ihm als Garant von Bürgerrechten in einem freiheitlichen Rechtsstaat zukommen sollte", betonte der Datenschutzbeauftragte. Neue Technologien, wie Internet, Handy und DNA-Analysen, bieten den Bürgern einerseits mehr Komfort und Schutz, bergen aber andererseits auch die Gefahr, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen durch die mögliche Vernetzung von Daten auf der Strecke bleibt.

Zwar seien eine Reihe von Punkten seit dem letzten Tätigkeitsbericht von 2001 gelöst und datenschutzrechtliche Belange, beispielsweise in den Volkszählungstest und in das LKW-Mautgesetz, einbezogen worden, in anderen Problemfeldern fehlten aber noch zufriedenstellende Lösungen.

Als Beispiele hierfür nannte Jacob das Arbeitnehmerdatenschutzgesetz und eine Regelung zum unbefugten Aufnehmen und Verbreiten von Bildern von Personen.

Schwerpunkte des Berichts des Datenschutzbeauftragten sind:

* die Folgen der Terrorismusbekämpfung,

* die wachsenden Zahl von Telefonüberwachungen,

* die DNA-Analyse,

* das elektronische Gesundheitswesen,

* die Möglichkeit Bewegungsprofile der Bürger zu erstellen und

* die Gefahr des gläsernen Bürgers und Kunden.

 

 

 

...

DNA-Analyse

DNA-Analysen sind ein wichtiges Mittel im Kampf gegen die Kriminalität. Hier gebe es jedoch datenschutzrechtlichen Nachbesserungsbedarf, sagte der Datenschutzbeauftragte. So halte er eine gesetzliche Regelung für die Durchführung von DNA-Massentests für erforderlich. Gegen Forderungen, den Straftatenkatalog zur Speicherung von DNA-Mustern zu erweitern und die Voraussetzungen für die Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern abzusenken, habe er erhebliche Bedenken.

Die unbefugte Durchführung einer Genomanalyse, zum Beispiel zur Feststellung von Kindschaftsverhältnissen, müsse mit einem gegen jedermann gerichteten, ausdrücklichen und strafbewehrten Verbot belegt werden.

...

http://www.bmi.bund.de/dokumente/Artikel/ix_24001.htm?nodeID=

 


 

 

 

Datum: Thu, 8 May 2003 16:31:56 +0200

Von: I.D.-Labor@t-online.de

 (ID-Labor)

 

Datenschutz

Aus „REGIERUNGonline“, veröffentlicht am 07.05.03: „Die unbefugte Durchführung einer Genomanalyse, zum Beispiel zur Feststellung von Verwandtschaftsverhältnissen, müsse mit einem gegen jedermann gerichteten, ausdrücklichen und strafbewerten Verbot belegt werden.“

Die Forderung, Unbefugten die Durchführung von DNA-Analysen zu verbieten, ist sicherlich sinnvoll. Es kann nicht sein, daß eine Person, die nicht Beteiligter einer Familiensituation ist, Kenntnis über deren Familienzusammenhänge erhält, wenn es die Beteiligten nicht wünschen. Selbstverständlich dürfen daher Daten, die im Rahmen einer Verwandtschaftsanalyse erhoben werden, ausschließlich den Beteiligten zur Kenntnis gebracht werden. Ein Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf derart erhobene Daten muß als unzulässig erachtet werden. Darüber besteht ohne Zweifel Konsens.

Leider gibt das o.g. Zitat keinen Hinweis, wer im Sinne des Datenschutzgesetzes ein Unbefugter bzw. wer „Jedermann“ sein soll. Sicherlich ist nicht gemeint, daß jede Art von Verwandtschaftsanalysen grundsätzlich verboten werden sollen, nur um zu verhindern, daß ein Unbefugter einen Test durchführen läßt. Dies hieße, das Kind mit dem Bade auszuschütten. Unstreitig ist, daß das Kind immer ein Recht hat zu erfahren, wer seine Eltern sind. Das Kind als Initiator von Verwandtschaftsanalysen ist daher kein Unbefugter, und das Recht dazu darf ihm auch nicht verwehrt werden.

Das gleiche dürfte für die Mutter gelten. Da sie sowohl für sich selbst als auch für ihr Kind rechtliche Ansprüche gegen den Erzeuger ihres Kindes hat und sie darüber hinaus dafür Sorge tragen muß, daß ihr Kind Kenntnis über seine Herkunft erhält, kann sie kaum eine Unbefugte im Sinne des Datenschutzes sein, wenn sie einen Vaterschaftstest initiiert. Tut sie dies im Interesse ihres Kindes, ohne - zum Schutz ihrer Ehe und Familie - ihren Ehemann davon in Kenntnis zu setzen, dürfte ihr Handeln nach unserem Ermessen im Einklang mit dem Grundgesetz stehen.

Auch ein gesetzlicher Vater muß im eigenen wie im Interesse seines Kindes das Recht haben, die Abstammung seines Kindes klären zu lassen. Denn selbst wenn Zweifel des Mannes an seiner Vaterschaft nicht geäußert werden, um den Familienfrieden zum Wohle des Kindes zu wahren, können diese, wenn sie nicht geklärt werden, Ehe und Familie so nachhaltig belasten, daß das Kind Schaden nimmt. Allein das gesetzliche Verbot, die Verwandtschaftsverhältnisse zu untersuchen, räumt gegebene Zweifel an diesen nicht aus. Im Hinblick darauf muß es dem Mann möglich sein, Klärung zu suchen, ohne damit gleich die Familie zu zerstören. Auch der Vater kann also offensichtlich nicht als Unbefugter betrachtet werden.

Abgesehen davon halten wir es für einen Bestandteil des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, daß ein jeder das Recht hat zu wissen, wer seine leiblichen Nachkommen/Erzeuger sind. Das gilt sowohl für Kinder als auch für alle Mütter und Väter, unabhängig davon, ob sie in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben oder nicht. Die auch heute noch teilweise vorhandenen Vorbehalte, auch Vätern dieses Recht zu gewähren, resultieren aus Denkschemata, die zu Zeiten entstanden sind, als allein erziehende Mütter gesellschaftlich ausgegrenzt wurden, häufig mittellos waren und daher der besonderen Fürsorge des Staates bedurften. Aus dieser Fürsorge heraus ist es verständlich, daß man das Recht eines Kindes, einen materiellen Versorger zu haben, höher schätzte als das Recht eines Mannes, bezüglich seiner Vaterschaft Sicherheit zu erlangen. Dies war zu diesen Zeiten in der Regel auch nicht möglich.

Unsere heutige Gesellschaft unterscheidet sich jedoch sowohl hinsichtlich der gesellschaftlichen Anerkennung allein Erziehender als auch der Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit von Frauen deutlich, ganz abgesehen davon, daß ein Erzeuger heute problemlos festgestellt werden kann. Eine Beschneidung der Grundrechte von Männern zum Schutze von Frauen und Kindern ist aus unserer Sicht daher heute nicht mehr erforderlich. Es besteht nicht mehr die Notwendigkeit, zum Wohle des Kindes einen beliebigen Mann für dessen materielle Versorgung verantwortlich zu machen, nur weil er dessen Mutter in einem bestimmten Zeitraum beigewohnt oder mit ihr verheiratet war. Auch steht das Recht der Mutter auf Wahrung ihres Wissensmonopols gegenüber ihrem Kind und dem gesetzlichen Vater nicht über dem Recht der anderen auf Kenntnis ihrer Verwandtschaftsverhältnisse.

Unbefugte haben kein Recht, die Verwandtschaftsverhältnisse beliebiger anderer auszukundschaften. Aus dem oben zitierten Satz ist leider nicht zu erfahren, wie geprüft soll, ob jemand eine DNA-Analyse durchführen lassen darf oder nicht. Hier wäre eine zweckmäßige Lösung wünschenswert, die nicht dazu führt, daß ein unstreitig vorhandenes Recht nicht ausgeübt werden kann. Leider erweckt die aktuelle Diskussion diesen Eindruck, wenn gefordert wird, daß sich ein jeder, der sich seiner intimsten Beziehungen versichern will, erkennungsdienstlich behandeln lassen muß. Damit würde für viele Betroffene, die einen Konflikt friedlich und diskret klären wollen, eine Tür zugeschlagen.

Dr. Angelika Lösch

Geschäftsführerin ID-Labor GmbH

 

 


 

 

 

Wenn Mutti früh zur Arbeit geht, Big Mother is watching you

Die spinnen, die Briten.

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Big Mother is watching you

Während hierzulande noch darüber diskutiert wird, ob und welche zusätzlichen Körpermerkmale künftig in digitale Personaldokumente integriert werden, ist die biometrische Datenerfassung in Großbritannien längst Realität -- selbst Kinder müssen sich mittlerweile darauf einstellen, dass ihre Körpermerkmale regelmäßig zur Identitätsüberprüfung herangezogen werden.

Die 11- bis 16-jährigen Schüler der Venerable Bede Church of England School in Ryhope, Sunderland beispielsweise bezahlen ihr Mittagessen in der Schulkantine künftig nicht mehr bar, sondern ein computergestütztes Catering-System bucht ab dem neuen Schuljahr die Verpflegungskosten nach einem Iris-Scan automatisch vom Essenskonto der biometrisch erfassten Schüler ab. Dabei wird per Infrarot das komplexe Muster der Regenbogenhaut erkannt und mit einer gespeicherten Vorlage verglichen. Die Essenskonten werden zu Beginn jeder Woche aufgefüllt.

In den Datensätzen der Schüler sollen zudem Informationen zu erlaubten Speisen und Getränken hinterlegt werden. Greift ein Heranwachsender zu verbotenen Pommes oder Hamburgern und will diese per Iris-Scan verbuchen lassen, verweigern Kantinenmitarbeiter die Herausgabe -- Mutters drohende Hand erreicht damit bislang ungekannte Längen. Auch in der Bücherei der Schule kommt künftig ein Iris-Scanner zum Einsatz, der jeden Ausleihvorgang anhand der individuellen Iris-Struktur eindeutig zuordnen soll..

Während Schuldirektor Ed Yeates die Installation der biometrischen Überwachungsanlage von CRB Solutions[1] als "Abbau sozialer Barrieren in unserer Schule" durch Vereinheitlichung der Zahlungsweise begründet, äußern sich betroffene Schüler nicht gerade begeistert von dem neuen System:

"Bisher konnte ich zu Hause immer sagen, ich hatte Gemüse zum Mittag, auch wenn es mal ein Hotdog war", sagte etwa die zwölfjährige Jamie Hall gegenüber britischen Medien. "Das ist jetzt wohl vorbei." (pmz[2]/c't)

URL dieses Artikels:

http://www.heise.de/newsticker/data/pmz-11.07.03-001/

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[1] http://www.crbsolutions.co.uk/

[2] mailto:pmz@ct.heise.de

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