Diskriminierung unterhaltspflichtiger Väter und Mütter


 

 

 

 

Diskriminierung unterhaltspflichtiger Väter und Mütter im Rentenrecht

Beide Eltern sind gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig. Nach einer Trennung erfüllt der betreuende Elternteil (meist die Mutter) seine Unterhaltspflicht durch "Betreuung und Erziehung" des Kindes. Der andere Elternteil (meist der Vater) durch die Zahlung von Barunterhalt. Beide Formen der Unterhaltsleistung werden als gleichwertig bezeichnet.

Während der "betreuende" Elternteil, seine Betreuungs/Erziehungsleistung  bei seiner zukünftigen Rente angerechnet bekommt, erhält der "barunterhaltspflichtige" Elternteil für die von ihm geleistete Unterhaltszahlung nur den Betrag gutgeschrieben, den er prozentual für den Anteil des Unterhalts an seinem Bruttoverdienst an den Rentenversicherungsträger abgeführt hat.

Wenn Bar- und Betreuungsunterhalt tatsächlich gleichwertig behandelt würden, müsste der "barunterhaltszahlende" Elternteil in gleicher  Höhe wie der sogenannte "betreuende" Elternteil "Kindererziehungszeiten" bei der Rente angerechnet bekommen. Das ist aber nicht der Fall und die Mütterparteien SPD und CDU/CSU sorgen dafür, dass diese Diskriminierung noch möglichst lange anhält. 

8.7.2001

 

 


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