Empfängnis

Unbefleckte Empfängnis


 

 

"Madonna degli Alberetti"

Giovanni Bellini (Madonna mit dem Bäumchen) um 1487

 

 

 


 

 

 

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1600d (Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft)

(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.

(2)Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.

(3)Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem dreihundertsten bis zu dem einhunderteinundachzigsten Tage vor der Geburt des Kindes, ...

(4) Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.

 

 

 


 

 

 

Intrazytoplasmatische Spermieninjektion - ICSI

Wird eine Schwangerschaft durch eine medizinische Intrazytoplasmatische Spermieninjektion - ICSI herbeigeführt, dabei wird ein männliches Spermium mit medizinischen Techniken in eine weibliche Eizelle injiziert, liegt das Risiko einer Fehlbildung des Kindes bei 8,6 Prozent der Lebendgeburten und damit über dem Durchschnitt bei natürlicher Zeugung. Die Intrazytoplasmatische Spermieninjektion ist trotz des erhöhten Risikos von Fehlbildungen beim Kind jedoch nicht verboten, im Gegenteil, die Krankenkasse ist gesetzlich verpflichtet Ehepaaren 50 Prozent der Kosten einer solchen künstlichen Befruchtung (maximal drei Mal) zu erstatten. Nichtverheiratete Paare erhalten von der Krankenkasse keine anteilige Kostenübernahme. Die diesbezüglich vom Gesetzgeber vorgenommene Diskriminierung nichtverheirateter Paare gegenüber verheirateten Paaren sei, so die Meinung des 1. Senates des Bundesverfassungsgerichtes, mit dem Grundgesetz vereinbar (Bundesverfassungsgericht Urteil des 1. Senats vom 28.2.2007 - 1BvL 5/03, veröffentlicht in "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 7/2007, S. 529-531).

 

 


zurück