Familienehre


 

 

 

 

 

Versuchtes Tötungsdelikt in Hachenburg am 23.06.2009 - Haftbefehl erlassen

1. Folgemitteilung

Der Ermittlungsrichterin bei dem Amtsgericht Koblenz hat heute Haftbefehl gegen einen 53-jährigen deutschen Staatsangehörigen türkischer Herkunft erlassen. Der Haftbefehl ist auf den Tatverdacht des versuchten Mordes aus niedrigem Beweggründen zum Nachteil der 24-jährigen Tochter des Beschuldigten gestützt, die ebenfalls Deutsche ist. Das Gericht hat den Haftgrund der Fluchtgefahr angenommen.

Der in 56459 Winnen wohnende Beschuldigte soll die Tochter am 23.06.2009 gegen 15.00 Uhr in dem von ihr betriebenen Friseursalon in Hachenburg mit mehreren Messerstichen niedergestochen und lebensgefährlich verletzt haben.

Er hat nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen erst nach dem Dazwischentreten eines zufällig anwesenden Versicherungsvertreters von dem Opfer abgelassen. Das Opfer wurde mit dem Rettungshubschrauber in ein Krankenhaus in Siegen gebracht. Ohne das sofortige Einschreiten des noch vor dem Notarzt eingetroffenen Hausarztes des Tatopfers wäre diese voraussichtlich verblutet. Die Frau erlitt mindestens drei Bauchstiche, einen Stich in die Leiste und zwei weitere Einstiche im rechten Oberschenkel. Ferner hat sie Schnittverletzungen an den Armen. Sie befindet sich noch immer in Lebensgefahr.

Der Beschuldigte wurde in Tatortnähe widerstandslos festgenommen. Zeitungsberichte wonach er gerufen haben soll „das ist meine Tochter, ich kann das machen“ lassen sich bislang nicht bestätigen. Eine Zeugin hat der Polizei gegenüber lediglich angegeben, dass er auf ihre Frage, was er gemacht habe, geantwortet hätte, dass er der Vater sei.

Der Beschuldigte, der von Beruf Metallgießer ist, räumt den äußeren Geschehensablauf ein, behauptet aber, er habe die Geschädigte nicht töten wollen. Insofern wird er durch die vorhandenen Beweismittel - insbesondere das Verletzungsbild - überführt werden können.

Als Motiv gibt der Beschuldigte an, unmittelbar vor der Tat von der mehrjährigen Beziehung des Opfers zu einem verheirateten Türken erfahren zu haben und sich danach spontan zur Tat entschlossen zu haben. Nach den Feststellungen des Haftbefehls wollte der Beschuldigte sich an seiner Tochter rächen und die Familienehre wiederherstellen. Die Tatwaffe – ein Messer mit einer Klingenlänge von 8 Zentimetern – brachte er von zu Hause mit.

Über die abschließende Verfügung der Staatsanwaltschaft Koblenz, die voraussichtlich Anklage erheben wird, werde ich zu gegebener Zeit durch eine Folgemitteilung über den Newsmailer der Justiz und die Website www.justiz.rlp.de informieren.

Dr. Horst Hund

Leitender Oberstaatsanwalt

Hintergrundinformationen zur Abgrenzung zwischen Mord und Totschlag:

Grundsätzlich fällt die Tötung eines Menschen unter den Straftatbestand des Totschlags (§ 212 des Strafgesetzbuches). Diese Vorschrift sieht einen Strafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren vor. Liegen besondere zusätzliche Merkmale vor, wird die Tat als Mord (§ 211 des Strafgesetzbuches) eingeordnet. Die Mordmerkmale sind ausdrücklich im Gesetz festgelegt und lauten

- Mordlust

- Befriedigung des Geschlechtstriebs

- Habgier

- niedrige Beweggründe

- Heimtücke

- Grausamkeit

- Gemeingefährliche Mittel

- Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat.

Für Mord lautet die Strafandrohung lebenslange Freiheitsstrafe. Nur bei besonderen Strafmilderungsgründen kann das Gericht von der Verhängung dieser Höchststrafe absehen.

Datum: 24.06.2009

Herausgeber: Staatsanwaltschaft Koblenz

 

http://cms.justiz.rlp.de/icc/justiz/nav/634/634b8375-d698-11d4-a73d-0050045687ab,23a50939-b4e1-1221-8070-ca32077fe9e3,,,aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042

 

 


 

 

 

Versuchter Totschlag wegen verletzter Familienehre

Ein 21-jähriger Deutscher irakischer Herkunft fügte am 15.07.2008 gegen 13:00 Uhr in Trier seiner 17-jährigen Schwester schwerste Verletzungen zu, indem er mit einem Pflasterstein von hinten auf deren Kopf einschlug, so dass sie zu Boden stürzte. Dort setzte er seine Misshandlungen mit Tritten gegen Kopf und Gesicht des Opfers fort. Letztlich riss er sie an den Haaren empor, schleuderte sie gegen ein Garagentor und versetzte ihr weiterhin Schläge und Tritte ins Gesicht.

Wegen der erlittenen schweren Schädel- und Gesichtsverletzungen wurde die Geschädigte in die Intensivstation eines Trierer Krankenhauses eingeliefert, befindet sich jedoch außer Lebensgefahr.

Die minderjährige Geschädigte hatte im April 2008 wegen familiärer Konflikte das Elternhaus verlassen und war unter Betreuung des Jugendamtes gestellt worden. Am Tattag hatte sie in Begleitung einer Betreuerin im Elternhaus vorgesprochen, um von den nach wie vor sorgeberechtigten Eltern einen BAföG-Antrag unterschreiben zu lassen, was ihr jedoch verweigert wurde. Nach Verlassen der elterlichen Wohnung lauerte ihr Bruder ihr auf und verletzte sie in vorgeschilderter Weise mit den Worten, er werde ein Messer holen und sie umbringen. Auch die Betreuerin, die die Geschädigte zu schützen versuchte, wurde durch Schläge ins Gesicht verletzt. Einem Zeugen des Tatgeschehens, der Mutter und dem jüngeren Bruder des Beschuldigten gelang es schließlich, diesen zu überwältigen und an weiterer Tatausführung zu hindern.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Trier erließ das Amtsgericht Trier am 16.07.2008 Haftbefehl gegen den Beschuldigten wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung.

In Vertretung:

gez. ( Hromada )

Oberstaatsanwalt

Datum: 16.07.2008

Herausgeber: Staatsanwaltschaft Trier

http://cms.justiz.rlp.de/icc/justiz/nav/634/634b8378-d698-11d4-a73d-0050045687ab,0cb2fb32-ab2b-1133-e2dc-6169740b3ca1,,,aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042

 

 


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