Familienunterhalt


 

 

 

Familienunterhalt (§§ 1360 bis 1360 b BGB)

Er wird in intakten Familien geschuldet. Er umfasst alles, was nach den konkreten Verhältnissen erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen. Beide Eheleute haben zum Familienunterhalt beizutragen, wobei der die Haushaltsführung übernehmende Teil in der Regel allein dadurch seine Unterhaltspflicht erfüllt (vgl. § 1360 S. 2 BGB). Zum Familienunterhalt gehört auch ein Taschengeldanspruch für persönliche Bedürfnisse (ca. 5–7 % des Einkommens).

http://de.wikipedia.org/wiki/Unterhalt_%28Deutschland%29#Familienunterhalt_.28.C2.A7.C2.A7_1360_bis_1360_b_BGB.29

 

 

 


 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Donnerstag, 21. April 2011 11:25

An: info@vaeternotruf.de

Betreff: Neuberechnung Kindesunterhalt bei Hinzukommen eines weiteren Kindes

 

Liebes Team des Väternotruf,

auf der Suche nach einer Beratungsstelle bin ich auf Ihre Homepage gestoßen und hoffe nun sehr, dass Sie uns weiterhelfen können.

Für seinen Sohn aus erster Ehe zahlt mein Mann regelmäßig Kindesunterhalt entsprechend der Düsseldorfer Tabelle. Da die Mutter meist von Hartz IV lebt, besteht eine Beistandschaft des Jugendamts.

Nun haben wir (Vater + 2. Ehefrau) ein gemeinsames Kind bekommen. Da mein Mann im Niedriglohnbereich tätig ist (Bruttoeinkommen < 2000 €), haben wir beim Jugendamt bezüglich einer Neuberechnung des Kindesunterhalts angefragt und hierzu die Einkommensnachweise meines Mannes der letzten zwölf Monate vorgelegt. Nun fordert das Jugendamt (nach einer Bearbeitungszeit von 4 Wochen) noch meinen Elterngeldbescheid an.

Meine Frage hierzu nun: bin ich denn verpflichtet, mein Einkommen offen zu legen? Ich bin ja gegenüber dem Kind aus 1. Ehe nicht unterhaltspflichtig.

Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie uns hier weiterhelfen könnten.

Leider hat das Jugendamt auf unsere Rückfrage bisher nicht reagiert.

 

Für Ihre Hilfe danken wir Ihnen recht herzlich im Voraus!

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Antwort:

 

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mit der Rechtsprechung des BGH, wie im Urteil vom 02.06.2010, Az.: XII ZR 124/08 entschieden, ist Ihr Mann verpflichtet, die Eckpunkte Ihres Einkommens mitzuteilen. Es würde daher ausreichen müssen, dass nur die Höhe Ihre Einkommens mitgeteilt wird.

Der BGH hat in seiner oben genannten Entscheidung ausgeführt, dass zur Berechnung eines Unterhaltsanspruches alle wesentlichen Auskünfte erteilt werden müssen. Dazu gehören auch Auskünfte über den Familienunterhalt, wenn, wie in Ihrem Fall, das Einkommen nicht ausreichen sein könnte, den Unterhalt für beide Kinder in voller Höhe zu zahlen.

Dann besteht das Recht prüfen zu können, ob Ihr Mann im Rahmen des Familienunterhaltsanspruches einen Anspruch gegen Sie haben könnte, der bei der Berechnung zu berücksichtigen wäre. Sie müssen nicht für den Unterhalt aufkommen. Über den Familienunterhalt wären Sie aber zumindest indirekt mit betroffen.

Ihr Mann muss daher zumindest die Höhe Ihres Einkommens mitteilen. Das gilt auch, wenn die Mutter davon Kenntnis erhält.

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