Väternotruf informiert zum Thema

Finanzgericht


 

 

 

In Deutschland sind ca. 600 Berufsrichter an 18 Finanzgerichten tätig.

In jedem Bundesland ist mindestens ein Finanzgericht eingerichtet:

* Baden-Württemberg

* Bayern

München mit Außensenaten in Augsburg

Nürnberg

* Berlin-Brandenburg

* Bremen

* Hamburg

* Hessen

* Niedersachsen

* Nordrhein-Westfalen

Düsseldorf

Münster

Köln

* Mecklenburg-Vorpommern

* Rheinland-Pfalz

* Saarland

* Sachsen

* Sachsen-Anhalt

* Schleswig-Holstein

* Thüringen

 

 


 

Steuerentlastung für Wochenendväter

Eltern steht für die Erziehung ihrer Kinder eine Entlastung bei der Steuer zu. Bei Geschiedenen bekommt dieses Geschenk vom Fiskus normalerweise der Elternteil, bei dem das Kind lebt und der auch das Kindergeld kassiert. Es gibt aber auch Ausnahmen. Auf ein entsprechendes Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Az.: 7 K 7038 / 06, Urteil vom 13.08.2008) macht jetzt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe aufmerksam.

Im entschiedenen Fall haben die Richter einem Vater den Entlastungsbetrag zugestanden, obwohl die Tochter bei ihm nur mit Nebenwohnsitz gemeldet ist und auch nur Wochenenden und Ferien bei ihm verbringt. Die Begründung: Die Mutter des Kindes lebt mit einem neuen Partner zusammen und hat deshalb keinen Anspruch an das Finanzamt. Die Steuerentlastung würde also verloren gehen, und das sei nicht rechtmäßig. Deshalb kann jetzt der Vater sein Einkommen nach Lohnsteuerklasse II versteuern. Das beklagte Finanzamt hat das Urteil ohne Widerspruch akzeptiert, das damit rechtskräftig ist.

 

Quelle: Quintessenz Newsletter

 

 

 


 

 

 

Vor Gericht und auf hoher See sind wir alle in Gottes Hand

Dieser sinnige Spruch gilt heute zumindest noch für sogenannte Scheinväter, wenn sie auf das Finanzamt treffen.

Ein Scheinvater kann zweimal der Dumme sein: Zahlt ein Mann jahrelang Unterhalt für sein (vermeintliches) Kind, stellt sich dann aber heraus, daß er nicht der Vater ist, so hat das Finanzamt ihm die Steuervergünstigungen nachträglich zu entziehen, da das Steuerrecht für Scheinväter Steuerentlastungen nicht vorsieht. Das gilt auch dann, wenn er den Unterhalt weder vom Kind noch vom leiblichen Vater noch von der Mutter zurückerhält. (Niedersächsisches Finanzgericht, Aktenzeichen: 13 K 332/02)

http://www.aerztezeitung.de/docs/2004/07/08/126a1403.asp?cat=/geldundrecht/recht

 

 


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