Geteiltes Sorgerecht


 

 

 

 

 

 

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1628 Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern
Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1628.html

 

 

 

 

Gemeinsames Sorgerecht bedeutet, dass beide Elternteile versuchen sollen, in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten einen wenigsens minimalen Konsens zu erreichen.

Leben die Eltern zusammen, bzw. definieren sich als Paar, wird das in der Regel nicht juristisch diskutiert.

Leben die Eltern getrennt, betrifft es nur noch "Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung", die unter die "Gemeinsame elterliche Sorge" fallen, also konsensorientiert besprochen und entschieden werden sollen.

Ein geteiltes Sorgerecht gibt es also in diesem Sinne nicht. Geteiltes Sorgerecht würde heißen, dass der eine Elternteil in einem Bereich das alleinige Entscheidungsrecht hätte und der andere Elternteil in einem anderen. So wäre z.B. ein Fall denkbar, wo der Vater Steuerberater und seiner Frau nicht zutraut, dass sie gemeinsam mit ihm die Vermögenssorge des Kindes wahrnehmen kann, er beantragt daher beim Gericht das alleinige Entscheidungsrecht in diesem Bereich. Die Mutter ist wiederum Ärztin und sie traut dem Vater nicht zu, dass dieser in Fragen der Gesundheitsvorsorge entscheidungsfähig ist (Vater hat z.B. eine Arztkittelphobie, davon sind in Deutschland tausende von Männern und Frauen, darunter auch Staatsanwälte, Politiker und Familienrichter, betroffen. Die Mutter beantragt daher beim Gericht das alleinige Entscheidungsrecht in diesen Fragen. Vater und Mutter haben somit ein "geteiltes Sorgerecht", aber eben in diesen beiden Punkten kein "Gemeinsames" mehr.

Dass der Begriff des "geteilten Sorgerechtes" aber trotz der Tatsache eben kein "gemeinsames" zu sein, immer noch weit verbreitet ist, scheint mit einem tiefen Bedürfnis zusammenzuhängen, nämlich dem Bedürfnis mit dem anderen Elternteil nichts mehr gemeinsam haben zu wollen, weder Tisch, noch Bett, noch die gemeinsamen Kinder. Dass oft den Eltern in ihrem gekränkten Narzissmus dass Gefühl und den Wunsch ihres Kindes, nicht geteilt sein zu wollen, abhanden gekommen ist, ist tragisch und führt bei dem betreffenden Kind zu notwendigen Spaltungsmechanismen.

Letzendlich hat aber der Gesetzgeber mit §1628 BGB eine Regelung geschaffen, mit der ein "geteiltes" Sorgerecht herbeigeführt werden kann. Hierbei entzieht z.B. das Gericht einem Elternteil unterhalb der Schwelle einer Kindeswohlgefährung einen bestimmten Teil der elterlichen Sorge, so z.B. das Recht die schulischen Angelegenheiten zu regeln und dem anderen Elternteil das Recht der Gesundheitssorge. Das bisher gemeinsame Sorgerecht ist in diesen beiden Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung nun geteilt. Andere Teilbereiche der elterlichen Sorge, in die das Gericht nicht eingegriffen hat, etwa das Aufenthaltsbestimmungsrecht werden weiterhin gemeinsam ausgeübt.

 

 


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