Väternotruf informiert zum Thema

Jugendamt Nordhorn


 

 

Stadt Nordhorn

 

 

 

Telefon:

Fax:

 

E-Mail: 

Internet: www.nordhorn.de

 

 

Internetauftritt der Stadt Nordhorn (01/2010)

Visuelle Gestaltung: gut

Nutzerfreundlichkeit: mäßig

Informationsgehalt: mangelhaft

Information zu Mitarbeitern und Leitungspersonal: mangelhaft

 

 

Bundesland Niedersachsen

Stadtteile:  

 

 

Jugendamt Nordhorn

Stadtjugendamt

 

Marlies Schomakers

Stadträtin

Fachbereich 3

Soziales, Jugend, Sport, Ordnung und Bürgerdienste

Tel. 05921 878430

E-Mail. marlies.schomakers@nordhorn.de

 

 

Amtsgericht mit Zuständigkeit für die Stadt Nordhorn:

Amtsgericht Nordhorn

 

 

Väternotruf Nordhorn

August Mustermann

Musterstraße 1

48529 Nordhorn

Telefon: 05921 / ...

E-Mail: august.mustermann@web.de

Der hier genannte Ansprechpartner handelt in eigener Verantwortung. Rückmeldungen zu dem genannten Ansprechpartner senden Sie bitte an info@vaeternotruf.de. Wenn Sie Interesse haben, hier als örtlicher Ansprechpartner aufgeführt zu werden, melden Sie sich bitte unter info@vaeternotruf.de

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Jugendamtsmitarbeiter/innen? 

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de

 

Amtsleitung:

Marlies Schomakers - Amtsleiterin und Stadträtin im Jugendamt Nordhorn (ab , ..., 2007)

Hans-Jürgen Pohl - Abteilungsleiter beim Jugendamt (ab , ..., 2009)

 

Jugendamtsmitarbeiter/innen:

Monika Esser - Sozialarbeiterin im Jugendamt Nordhorn / zuständig für Schule  (ab , ..., 2007, ..., 2009 - soll auch beschäftigt sein beim Kinderpsychiater Dr. Räder, Nordhorn http://www.drraeder.de

Hildegart van Haaften - Mitarbeiterin im Jugendamt Nordhorn (ab , ..., 2007, ..., 2009)

Dagmar Niederlein - Mitarbeiterin im Jugendamt Nordhorn (ab , ..., 2007)

Barbara Schomakers  - Mitarbeiterin im Jugendamt Nordhorn (ab , ..., 2007, ..., 2009)

 

 

Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:

Informationsportal der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie (DGSF)

www.familientherapie.org

 

Heike Haarmann

Systemische Therapeutin / Familientherapeutin (DGSF) - www.familientherapie.org

Kokenmühlenstraße 16

48529 Nordhorn

Tel: 05921 / 726188

 

 

Kinder- und Jugendlichentherapeuten in freier Praxis:

Informationsportal der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie (DGSF)

 

Systemische Kinder- und Jugendlichentherapeutin (DGSF)

www.familientherapie.org

 

 

Erziehungs- und Familienberatung 

a) in Freier Trägerschaft

 

 

 

b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als ersatzweise vorgehaltene Leistung

Staatlich-kommunale Beratungsstellen, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsstellen fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Kontaktstelle für die Stadt Nordhorn

Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de

Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.

 

 

Sonstige:

 

Männerhaus Nordhorn

Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es in Nordhorn noch nicht, da die politisch und fachlich Verantwortlichen der Stadt an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.

Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch die Stadt einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de

 

 

Frauenhaus Nordhorn

 

 


 

 

 

5.1 Satzung für das Jugendamt der Stadt Nordhorn

S a t z u n g

für das Jugendamt der Stadt Nordhorn

Aufgrund des § 6 der Nieders. Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 382 ff) und der §§ 69 ff des Kinder- und Jugendhilfegesetzes in der Fassung vom 03.05.1993 (BGBl. I S.637) in Verbindung mit der Änderung vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1775) und mit den §§ 1 ff des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) vom 05.02.1993 (Nds. GVBl. S. 45) hat der Rat der Stadt Nordhorn am 22.07.1998 folgende Satzung für das Jugendamt beschlossen:

1. Abschnitt - Das Jugendamt -

§ 1

Errichtung und Gliederung

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe innerhalb ihres eigenen Wirkungskreises errichtet die Stadt Nordhorn ein Jugendamt.

(2) Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuß und der Verwaltung des Jugendamtes.

§ 2

Aufgaben

(1) Das Jugendamt ist zuständig für die ihm nach dem KJHG, dem AG KJHG und nach anderen Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben.

(2) Darüber hinaus kann das Jugendamt mit Zustimmung des Rates im Rahmen der bereitgestellten Mittel weitere freiwillige Aufgaben wahrnehmen.

2. Abschnitt - Der Jugendhilfeausschuß -

§ 3

Bildung und Zusammensetzung

(1) Der Rat der Stadt legt für die Dauer der Wahlperiode fest, ob dem Jugendhilfeausschuß 10 oder 15 stimmberechtigte Mitglieder angehören. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen.

(2) Neben den stimmberechtigten Mitgliedern gehören dem Ausschuß Mitglieder mit beratender Stimme an.

Die Zahl der beratenden Mitglieder soll die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nicht überschreiten.

(3) Die stimmberechtigten und die beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses werden vom Rat der Stadt für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Hiervon ausgenommen sind die kraft Amtes dem Ausschuß angehörenden Mitglieder.

(4) Fraktionen und Gruppen des Rates, auf die bei der Verteilung der Sitze nach § 4 Abs. 1 a dieser Satzung kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, je ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden.

(5) Die Hälfte der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder sollen Frauen sein.

§ 4

Stimmberechtigte Mitglieder

(1) Dem Jugendhilfeausschuß gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

a) mit 3/5 des Anteils der Stimmen der Mitglieder des Rates der Stadt oder von ihm gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind.

b) mit 2/5 des Anteils der Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vom Rat der Stadt gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen. Von diesen zu wählenden Mitgliedern soll die Hälfte von Trägern der Jugendarbeit vorgeschlagen worden sein.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder, die nicht Mitglieder des Rates sind, müssen ihre Hauptwohnung in Nordhorn und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 5

Beratende Mitglieder

(1) Dem Jugendhilfeausschuß gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:

a) kraft Amtes

aa) die Leiterin/der Leiter des Jugendamtes

bb) die Stadtjugendpflegerin/der Stadtjugendpfleger

b) Für die Dauer der Wahlperiode sind durch den Rat der Stadt zu wählen:

aa) eine Vertreterin/ein Vertreter der ev.-ref. Kirche auf Vorschlag der zuständigen Kirchenbehörde

bb) eine Vertreterin/ein Vertreter der ev.-luth. Kirche auf Vorschlag der zuständigen Kirchenbehörde

cc) eine Vertreterin/ein Vertreter der kath. Kirche auf Vorschlag der zuständigen Kirchenbehörde

dd) eine Lehrkraft, die von der unteren Schulbehörde benannt wird

ee) eine Elternvertreterin oder ein Elternvertreter oder eine Erzieherin oder ein Erzieher aus einer Kindertagesstätte

ff) die Kommunale Frauenbeauftragte oder eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau

gg) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessen ausländischer Kinder und Jugendlicher

hh) eine Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin/ein Sozialarbeiter/Sozialpädagoge

ii) eine Ärztin/ein Arzt des Gesundheitsamtes

jj) eine Vertreterin/ein Vertreter des Stadtjugendringes

kk) eine Vertreterin/ein Vertreter des Rates des Jugendzentrums

§ 6

Verfahren

(1) Für das Verfahren des Jugendhilfeausschusses gilt die Geschäftsordnung für den Rat der Stadt und seine Ausschüsse entsprechend.

(2) Entschädigungen gem. § 29 NGO werden nach Maßgabe der für die Ausschüsse des Rates geltenden Bestimmungen gewährt.

(3) Um die Entscheidungen des Jugendhilfeausschusses ordnungsgemäß vorbereiten zu können, erhalten die Mitglieder mit der Einladung die Beschlußvorlagen der Verwaltung.

§ 7

Aufgaben

(1) Der Jugendhilfeausschuß beschließt die Angelegenheiten der Jugendhilfe nach Maßgabe des § 71 Abs. 3 KJHG und § 6 AG KJHG.

(2) Darüber hinaus befaßt sich der Jugendhilfeausschuß mit allen Aufgaben der Jugendhilfe, insbesondere mit

a) der Erörterung aller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,

b) der Jugendhilfeplanung und

c) der Förderung der freien Jugendhilfe.

(3) Die sich aus sonstigen Gesetzen ergebende Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses für einzelne Angelegenheiten bleibt unberührt.

§ 8

Unterausschüsse

(1) Der Jugendhilfeausschuß kann für bestimmte Angelegenheiten Unterausschüsse bilden.

(2) Die Mitglieder des Unterausschusses werden vom Jugendhilfeausschuß bestimmt.

§ 9

Fortführung der Geschäfte

Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Jugendhilfeausschuß seine Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neu gebildeten Jugendhilfeausschusses fort. Das gleiche gilt bei der Auflösung des Rates der Stadt.

3. Abschnitt - Die Verwaltung des Jugendamtes -

§ 10

Aufgaben

(1) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Jugendamtes werden vom Stadtdirektor oder in seinem Auftrage vom Leiter der Verwaltung des Jugendamtes im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des Rates und des Jugendhilfeausschusses der Stadt geführt.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes berichtet dem Jugendhilfeausschuß regelmäßig über die Tätigkeit der Verwaltung des Jugendamtes sowie über die Lage der Jugend im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes.

4. Abschnitt - Inkrafttreten -

§ 11

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung des Jugendamtes der Stadt Nordhorn vom 31.07.1997 außer Kraft.

Nordhorn, 25.08.1998

 

Bürgermeister Stadtdirektor

 

http://www.nordhorn.de/avant.cms/content/artikel.php?id=110

 

 

 

 


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