Kindesentziehung


 

 

 

§ 235 Entziehung Minderjähriger

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.

eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder

2.

ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,

den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger

1.

entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder

2.

im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.

das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder

2.

die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.

(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. 

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__235.html

 

 

 


 

 

Kindesentziehung nach Paraguay: Zehn Monate auf Bewährung

23.08.2022

Das Auswanderer-Paar, das ohne Zustimmung der jeweils anderen Elternteile ihre minderjährigen Kinder nach Paraguay verschleppt hatte, bleibt auf freiem Fuß. Wie das zuständige Essener Amtsgericht am Dienstag auf Anfrage erklärte, haben die beiden Eltern der Verurteilung auf dem Strafbefehlswege über zehn Monate Haft auf Bewährung wegen gemeinschaftlicher zweifacher Kindesentziehung zugestimmt. Die Strafe sei für drei Jahre auf Bewährung ausgesetzt. Zudem müssen die beiden Elternteile als Bewährungsauflage eine Geldbuße von je 2520 Euro zahlen, erläuterte ein Gerichtssprecher. ...

https://www.welt.de/regionales/nrw/article240633143/Kindesentziehung-nach-Paraguay-Zehn-Monate-auf-Bewaehrung.html

 

 


 

 


Prozess wegen Kindesentziehung

Zwischen Mutterliebe und Selbstjustiz

28.11.2007

Eine Berlinerin setzt sich mit ihrer Tochter nach Thailand ab. Mithilfe deutscher Kriminalbeamter wird das Kind zum sorgeberechtigten Vater zurückgeholt. Nun ist die Mutter zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Am Ende entscheidet auch dieses Gericht gegen Claudia K. Die gebürtige Berlinerin wird wegen Entziehung Minderjähriger zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die 45-Jährige, davon ist das Amtsgericht Tiergarten überzeugt, reiste mit ihrer Tochter über Malta nach Thailand aus, obwohl der Vater der Neunjährigen das alleinige Sorgerecht hatte.

...

Die familienrechtlichen Auseinandersetzungen begannen im Jahr 2013. Das Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg entzog Claudia K. das Sorgerecht für das Kind und übertrug es allein dem Vater. Der Grund: K. hatte den Umgang des Vaters verhindert, in dem sie sich mit der Tochter nach Uruguay absetzte.
...

So spricht Richterin Ulrike Hauser nach der Verkündung des Urteils von "Strukturen", die sie hinter der Kindesentziehung vermutet. "Viel spricht dafür, dass mehr Leute beteiligt sein müssen, die das Ausreisen ermöglichten." Sie weist auf die zweifelhafte Rolle von Leuten in der Deutschen Botschaft hin. Diese soll in einem zweiten Fall der Kindesentziehung ebenfalls unrechtmäßig Dokumente ausgestellt haben.

Zu den Anhaltspunkten, die diese Vermutung stützen, zählt zum einen der Umstand, dass sich K. in Malta illegal Reisedokumente besorgen konnte. Zum anderen weist der Anwalt des Nebenklägers in seinem Schlussplädoyer auf die Rolle hin, die ein Berliner Mütterverein gespielt haben könnte. Er stellt in Frage, ob die Ausreise auch ohne diesen Verein möglich gewesen wäre.

Gegen den Verein wird derzeit dennoch nicht ermittelt. Im Vorfeld der Verhandlung zitierte die "Bild"-Zeitung den Vorsitzenden der Vereinigung der Berliner Staatsanwälte, Ralph Knispel: "Weder Polizei noch Staatsanwaltschaft sind wegen der Arbeitsüberlastung in der Lage, in der gebotenen Tiefe und Breite Ermittlungen führen zu können."

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/berlin-amtsgericht-tiergarten-verurteilt-mutter-wegen-kindesentziehung-a-1180715.html






 

 

 

BGH 4 StR 594/98 - Urteil vom 11. Februar 1999 (Landgericht Bielefeld)

Umgangsrecht; Kindesentziehung des allein sorgeberechtigten Elternteils;

Gesamtstrafenbildung; Milderes Gesetz;

§ 235 StGB a.F. (10. März 1987), § 2 Abs. 3 StGB; § 55 Abs. 1 StGB

...

 

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/4/98/4-594-98.pdf

 

 

 


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