Kindesunterhalt

Aktuell


 

 

 

 

Pressemitteilung des Bundesvereins

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Deutschland benachteiligt unterhaltszahlende Väter

Die steuerliche Benachteiligung von Vätern nach Trennung und Scheidung wird in Deutschland allzu oft verschwiegen. Obwohl der deutsche Staat, im Vergleich zu den europäischen Nachbarländern, die höchsten Unterhaltsregelsätze zu Grunde legt, werden von Trennung und Scheidung betroffene Väter steuerlich massiv benachteiligt. Dies gilt auch bei "gemeinsamer elterlichen Sorge", unabhängig von Umgang und Unterhalt. Den Steuervorteil erhält die Ex-Frau, bei der das Kind gemeldet ist.

Ungleichstellungen wurden z.B. bei der Familienrechtsreform 1998 verursacht und nach deren Inkrafttreten nicht mit dem Steuerrecht abgeglichen. Dem unterhaltszahlenden Vater wird nach der Trennung zusätzlich zum Mehraufwand des Umgangs (Fahrtkosten, Kleidung, Essen, Wohnraum, Heizung, Strom, Wasser, etc) und den hohen Unterhaltsbelastungen, obendrein noch die Steuerklasse 1 aufgebürdet. Die Steuerklasse 1 erhalten in Deutschland ledige Personen OHNE Umgangs- und Unterhaltsverpflichtungen. Durch die steuerliche Ungleichbehandlung wird dem Unterhaltszahler verwehrt, die gleichen Abzüge geltend machen zu können, wie sie die Ex-Frau - aufgrund des bei ihr gemeldeten Kindes - unter Steuerklasse 2 geltend machen kann.

Ebenso werden die zukünftigen, steuerlichen Nachteile bei Unterhaltsberechnungen allzu oft verschwiegen, da sich die Grundlage der Unterhaltsberechnungen auf Erträge vor der Trennung stützt. Die unliebsame Überraschung erfolgt nach Zuteilung der Steuerklasse 1, die das zukünftig bereinigte Nettoeinkommen des ohnehin gebeutelten Unterhaltszahlers erheblich schmälert. So werden in Deutschland die sogenannten "dauernd getrennt lebenden Elternteile" - sowie in Folge deren Kinder - gegenüber denen verheirateter, zuammenlebender Eltern, durch das deutsche Steuerrecht klar benachteiligt oder gar abgestraft.

24.08.2009

http://www.vafk.de/themen/Presse/PM090824_unterhalt.htm

 

 


 

 

 

 

Düsseldorfer Tabelle 2007

 

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat seine neue Düsseldorfer Tabelle vorgestellt. Da die Unterhaltsreform sich verzögert, war die Bundesregierung gezwungen die Regelbetragsverordnung anzupassen. Erstmals in Deutschland steht minderjährigen Kindern dadurch weniger Unterhalt zu. Die Mindestsätze für den Unterhalt sinken vom 01.07.2007 an um etwa ein Prozent als Zahl sind das 3 bzw. 4 Euro.

Ursache sei der Rückgang der Nettolöhne, die der Berechnung zugrunde liegen. Erstmals in Deutschland steht minderjährigen Kindern weniger Unterhalt zu. "Wenn die Eltern weniger Einkommen haben, müssen sie irgendwo kürzen und dann sind auch die Kinder betroffen, sagte Vorsitzende Richter des OLG Düsseldorf Soyka." Die Selbstbehalte sind angehoben worden auf 900,00 Euro der Erwerbstätige und 790,00 Euro der Nichterwerbstätige.

 

Hier der Link und im Anhang die Düsseldorfer Tabelle im pdf.format

http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/service/ddorftab/ddorftab7/20070701ddorftab.pdf

 

 

Bitte beachten, für die Ostkolonien der Bundesrepublik Deutschland (sogenannte Neue Bundesländer) gibt es gesonderte Leitlinien, die im Einzelfall von den Leitlinien des Oberlandesgericht Düsseldorf abweichen.

 

 

 

 


 

 

 

 

Umgangskosten und Selbstbehalt

 

Umgangskosten können zu einer Erhöhung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltes führen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.02.2005 – XII ZR 56/02

veröffentlicht in: „Kind-Prax“, 4/2005, S. 144-146

 

 


 

 

 

 

Kindesunterhalt soll Vorrang vor anderen Ansprüchen erhalten

Der Kindesunterhalt soll nach Planungen der Bundesregierung zur Reform des Unterhaltsrechts den Vorrang vor anderen Ansprüchen erhalten. Dies erklärt die Regierung in ihrer Antwort (15/6003) auf eine Große Anfrage der FDP-Fraktion (15/3117) vom April dieses Jahres.

Kinder könnten nicht für sich selbst sorgen und bedürften damit eines besonderen Schutzes. Besonders schutzbedürftige minderjährige und in der Ausbildung befindliche Kinder bis 21 Jahre sollen sich unterhaltsrechtlich deshalb im ersten Rang befinden. Den zweiten Rang sollen Kinder betreuende Elternteile und – aus Gründen des Vertrauensschutzes – langjährige Ehegatten einnehmen. Sonstiger Ehegattenunterhalt solle in den dritten Rang fallen. Ein weiterer Schwerpunkt der Reform sei die Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung.

Die geänderte Lebenswirklichkeit gerade im Hinblick auf die zunehmende Erwerbstätigkeit von Frauen und die damit einhergehende gesteigerte Akzeptanz des Grundsatzes der Eigenverantwortung nach der Ehe müsse sich auch im Unterhaltsrecht niederschlagen, argumentiert die Regierung. Sie macht deutlich, die Einverdienerehe werde seltener; immer mehr verheiratete Frauen – auch mit Kindern – seien berufstätig. Nach der Scheidung nehme die Erwerbstätigkeit der Frauen noch einmal deutlich zu; die weitaus meisten allein erziehenden Mütter seien erwerbstätig.

Andererseits werde laut einer Untersuchung immer noch in viel zu vielen Fällen kein Kindesunterhalt bezahlt. In 31 Prozent aller Fälle erhielten unterhaltsberechtigte Kinder den Unterhalt nicht in der festgelegten Höhe, unregelmäßig oder gar nicht. Allerdings stehe nach einer anderen Studie fest, dass die Zahlungsbereitschaft bei Kindesunterhalt deutlich höher sei als beim Ehegattenunterhalt.

Die Reform des Unterhaltsrechts sehe zugleich eine Anpassung der geltenden Regelungen an die geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse sowie die Verbesserung und Vereinfachung der Bestimmungen vor. Dies entlaste auch die Justiz. Nach Ansicht der Regierung sei der derzeitige, nach der aktuellen „Düsseldorfer Tabelle" geltende Selbstbehalt eines gegenüber den Eltern unterhaltspflichtigen Kindes in Höhe von monatlich 1.400 Euro (einschließlich 450 Euro Warmmiete zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens „sachgerecht". Die Tabelle geht auf das Jahr 1962 zurück und wurde von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Düsseldorf weiterentwickelt.

Zu einer weiteren Frage der Liberalen nach der familiären Solidarität bei Unterhalt für pflegebedürftige Eltern und gleichzeitigem Unterhalt für Kinder erklärt die Regierung, dieser werde „nicht überstrapaziert". Sie verweist unter anderem darauf, der notwendige Handlungsspielraum für Unterhaltspflichtige werde dadurch gewährt, dass zunächst vorrangige Ansprüche wie beispielsweise die der eigenen Kinder und eines Ehegatten berücksichtigt werden müssten.

Weiter werde dem Unterhaltspflichtigen ein deutlich erhöhter Selbstbehalt zugebilligt, und es werde ein großzügiger Maßstab bei der Berücksichtigung von Schulden und Verbindlichkeiten angelegt. Schließlich habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass die eigene angemessene Altersvorsorge der Sorge für den Unterhaltsberechtigten grundsätzlich vorgehe.

 

Quelle: Heute im Bundestag vom 7.10.2005

 

 

 

 

 

 


 

 

 

Kinder sollen beim Unterhaltsrecht Vorrang haben

Ministerin Zypries legt Gesetzentwurf vor

Bei der Verteilung von Unterhaltszahlungen sollen die Ansprüche von Kindern künftig Vorrang haben. Geschiedene Ehefrauen werden nach Plänen von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) hingegen ab 2006 eher für sich selbst sorgen müssen. Sie könnten dann nicht mehr in dem Maß wie bisher auf finanzielle Unterstützung des Ex-Manns vertrauen.

09.05.2005

 

Vorrang für die Kinder

Zypries stellte am Montag eine Reform des Unterhaltsrechts vor, mit der sie auf die immer höhere Zahl von Scheidungen und minderjährigen Sozialhilfeempfängern reagiert. Während die Bevorzugung der Kinder unumstritten ist, wurde hingegen auch in der rot-grünen Koalition der Vorschlag kritisch aufgenommen, Unterhaltsansprüche der Geschiedenen eher begrenzen zu können. Das Gesetz soll noch in diesem Jahr verabschiedet werden.

 

Erst die Kinder, dann die Partner

Bislang standen die Ansprüche von Kindern mit denen von geschiedenen oder gegenwärtigen Ehegatten lediglich gleich. Das hat mit dazu geführt, dass Ende 2003 in Deutschland 1,08 Millionen Kinder und Jugendliche Sozialhilfe erhielten, weil der Unterhalt der Eltern nicht ausreichte.

Wenn nun in Zukunft das Geld des Unterhaltspflichtigen nicht für alle Unterhaltsberechtigten ausreicht, sollen zunächst die Kinder die ihnen zustehende Summe voll erhalten. Erst danach würde Geld an die geschiedene Frau, die die Kinder betreut, oder einen Ehegatten nach langer Ehedauer gezahlt werden. Kinder könnten im Gegensatz zu Erwachsenen nämlich nicht selbst dafür sorgen, begründet das Justizministerium die geplante Neuregelung. Baden-Württembergs Justizminister Ulrich Goll (FDP) sagte der Nachrichtenagentur dpa, es sei richtig, wenn die Regel nun lauten solle: "Erst die Kinder, dann die Partner alt und neu."

 

Mehr Flexibilität für Familienrichter

Einem geschiedenen Ehepartner konnte nach bisheriger Rechtslage von den Familiengerichten eine Arbeitsaufnahme nicht zugemutet werden, so lange das Kind nicht acht Jahre alt ist. Dies soll sich nach dem Willen von Zypries nun ändern: Dem Familienrichter soll mehr Flexibilität bei der Bemessung des so genannten Betreuungsunterhalts eingeräumt werden.

 

Insbesondere geschiedene Frauen würden dann eher gezwungen werden können, sich schneller nach der Scheidung eine Beschäftigung zu suchen. Auch eine Abweichung vom Lebensstandard in der Ehe soll eher zumutbar sein. Zypries bezeichnete dies als "Stärkung der nachehelichen Verantwortung".

 

Anwaltverein: Reform unzureichend

Für den Deutschen Anwaltverein ist die Reform unzureichend. "Da fehlt die Begleitmusik", sagte die für Familienrecht zuständige Berliner Anwältin Ingeborg Rakete-Dombek der Nachrichtenagentur dpa. Sie verwies auf fehlende Hortplätze und Beschäftigungsmöglichkeiten für allein erziehende Frauen. Die Grünen-Fraktion erinnerte daran, den Vertrauenschutz für Frauen zu gewährleisten, die bei langer Ehedauer auf die Solidarität der Lebensgemeinschaft vertraut haben.

Der FDP ging der Vorschlag hingegen nicht weit genug. Die Familienrechtsexpertin Sibylle Laurischk sagte: "Die Ehe ist keine ausschließliche Versorgungseinrichtung." Die Unterhaltsansprüche von Geschiedenen müssten zeitlich bereits im Gesetz befristet werden, "um auch Zweitfamilien eine Chance zu geben."

 

Einheitlicher Mindestunterhalt

Anders als bei den geschiedenen Ehefrauen sollen im neuen Recht die Interessen der unverheirateten Mütter besser gewahrt werden. Ihnen soll die Möglichkeit eröffnet werden, sich länger als drei Jahre sich ausschließlich der Betreuung des Kindes zu widmen. Ferner wird künftig ein für West- und Ostdeutschland einheitlicher Mindestunterhalt für Kinder geregelt, der sich am steuerlichen Kinderfreibetrag von derzeit 304 Euro orientiert.

Mit Material von dpa

 

http://www.heute.de/ZDFheute/inhalt/10/0,3672,2296010,00.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

 

Das ausgerechnet die Grünen sich für die Scheidungsversorgung von Frauen durch ihre geschiedenen Männer stark machen, kann nicht verwundern, wenn man von der heimlichen Sehnsucht der grünen Frauen nach dem allesversorgenden Mann weiß. Dies sich einzugestehen könnte ein wirklicher Emanzipationsschritt der grünen Frauen und ihrer geschlechterpolitisch überwiegend konturlosen männlichen Parteikollegen sein.

 

11.05.2005

 

 

 

 


 

 

Neue Regelbeträge für den Kindesunterhalt

Die Vierte Verordnung zur Änderung der Regelbetrag-Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt verkündet. Die neuen Regelbeträge gelten ab dem 1. Juli 2005.

Die Regelbeträge sind ein wichtiger Maßstab für die Unterhaltsverpflichtung von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern, mit denen sie nicht in einem Haushalt zusammenleben. Die Regelbeträge sind nicht mit den tatsächlich geschuldeten Unterhaltsbeträgen identisch, liegen aber der Düsseldorfer und der Berliner Tabelle zugrunde. Sie sind deshalb in der Praxis ein wichtiger Anhaltspunkt für Höhe des Kindesunterhalts. Die Regelbeträge sind außerdem Grundlage für die Fortschreibung dynamischer Unterhaltstitel und die Höhe des Unterhaltsvorschusses nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Das Bundesministerium der Justiz passt die Regelbeträge entsprechend der Entwicklung des durchschnittlich verfügbaren Arbeitsentgelts alle zwei Jahre an (§ 1612a BGB).

Ab dem 1. Juli 2005 gelten folgende Beträge:

Alte Bundesländer Neue Bundesländer

1. Altersstufe(bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs) 204 € (bisher 199 €) 188 € (bisher 183 €)

2. Altersstufe(vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs) 247 € (bisher 241 €) 228 € (bisher 222 €)

3. Altersstufe(ab dem 13. Lebensjahr) 291 € (bisher 284 €) 269 € (bisher 262 €)

Insgesamt handelt es sich um eine moderate Steigerung, die mit der Steigerung der Verbraucherpreise in diesem Zeitraum vergleichbar ist. Die Anpassung wird damit dem gestiegenen Bedarf der Kinder gerecht und führt zu einer angemessenen Erhöhung, ohne die unterhaltspflichtigen Eltern zu überfordern.

Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz

Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Ulf Gerder, Dr. Henning Plöger, Christiane Wirtz

Mohrenstr. 37, 10117 Berlin, Telefon 01888 580-9030; Telefax 01888 580-9046; presse@bmj.bund.de

 

 

Kommentar Väternotruf:

Keine Renten- und Lohnerhöhungen im öffentlichen Dienst, aber Regelbeträge für Kindesunterhalt werden unter Berufung auf die Erhöhung der Lebenshaltungskosten angehoben.

Was ist das für eine Logik?

 

 

 

 


 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von:

Gesendet: Montag, 15. März 2004 22:57

An: info@vaeternotruf.de

Betreff: Kindesunterhalt

 

 

Hallo,

mein Name ist Rudi Müller (Name geändert) ich wohne in ... .

Zum Thema Kindesunterhalt habe ich folgende Fragen.

Bin seit 67 Jahren geschieden,habe bisher 245 Euro Kindesunterhalt gezahlt,Kindergeld ging die ganze Zeit (auch vor der Neuregelung) komplett zur Mutter.

Nun ist mein Sohn 12 geworden ,eine Erhöhung auf 307 Euro mtl. steht an.

Mein Sohn ist gerne und oft bei mir mit Urlaub und den gemeinsamen Wochenden ca. 70 Tage pro Jahr.Für diese Zeit zahle ich ja den Unterhalt durch.Kommt mein Sohn zum Urlaub, hat er natürlich keine müde Mark/Euro in der Tasche.Gibt es eine Möglichkeit der Unterhaltsminderung? Meiner Meinung nach müßte ich nicht nur für diese Zeit keinen Unterhalt zahlen sondern erhalten ,plus anteiliges Kindergeld.

Niemand interesseirt sich für die Aufwendungen der Väter,hab z.b. ne Wohnung mit eigenem Zimmer für meinen Sohn,man unternimmt ja viel an diesen Wochenenden/ Urlaub.Das kostet,interessiert das Jugendamt aber nicht.Würde ich meinen Sohn, was ich natürlich nicht machen werde,einfach nicht mehr zu mir lassen würde ich nicht mehr als bisher an Unterhalt zahlen müssen.Ist das was Väter machen wertlos?

Meine Ex.Frau geht 75% arbeiten, hat von mir 120000-DM von meinem Haus bekommen,wir haben einen beidseitigen Unterhaltsverzicht.

Würde mich über baldige Nachricht freuen.

Im Vorraus vielen Dank.

 

Rudi (Name geändert)

 

 

 

Hallo Rudi,

 

 

das sehen wir genau so wie Sie.

 

haben sie eine Idee wie das geändert werden kann? Vielleicht mal den zuständigen Politiker/innen auf die Füße treten?

 

Oder der Sohn wechselt in Ihren Haushalt und die Mutter zahlt dann Kindesunterhalt und muss sich mit dem Problem rumärgern.

 

 

Unser Vorschlag lautet, der volle Unterhaltssatz ist nur von unterhaltspflichtigen Vätern und Müttern zu zahlen, die sich überhaupt nicht mehr um ihr Kind kümmern. für jeden Tag persönlichen Kümmerns wird ein 30igstel vom monatlichen Unterhalt abgezogen.

Betreuen beide Eltern das Kind je zur Hälfte hieße das logischerweise, dass keiner mehr Unterhalt zahlt, sondern jeder das Kind in dieser Zeit bei sich versorgt.

Das müssen Sie jetzt nur noch den Richter/innen von den Oberlandesgerichten verklickern und am besten auch noch den Richter/innen vom Bundesgerichtshof. Dann kann eigentlich nichts mehr schief gehen und wir brauchen uns zukünftig nicht mehr die Klagelieder von den Mütterverbänden und denen ihnen gerne zuhörenden entsprechenden Politiker/innen anhören, dass die Väter so wenig Unterhalt zahlen, weil dann die Väter sich viel mehr um ihre Kinder kümmern werden als jetzt, wo sie in die Rolle des Besuchsonkels gedrängt werden.

 

 

 

Gruß vom Väternotruf

 

 


 

 

619 EURO SELBSTBEHALT FÜR UNTERHALTSPFLICHTIGE SIND GENUG“:

VAMV WILL ÜBER HÖHERE UNTERHALTSPFLICHT DAS UMGANGSRECHT AUSHEBELN

Der VAMV, steter Vorkämpfer für „Einelternfamilien“ (und neuerdings auch „Einelternteil-Familien“) geht unterhaltspolitisch in die Offensive.

Objekt seines Zorns ist die Düsseldorfer Tabelle und das ganze Unterhaltsrecht sowieso, dass die Väter in der Diktion der hauptberuflichen Alleinerzieherinnen viel zu sehr schont. Von „verwöhnten Vätern“ ist die Rede im jüngsten „Info für Einelternfamilien“, als pdf-Datei erhältlich bei www.vamv.de

Eine gewisse Marianne Breithaupt, Professorin für Sozialwesen an der FH Landshut, rechnet uns allerhand vor. Ein Schelm, wer behaupten wollte, er habe Frau Breithaupts mathematische Künste bis zum bitteren Ende ihres Beitrags durchschaut – zumal die Berechnungen der Unterhaltsschuld je nach OLG-Bezirk unterschiedlich sind. Frau Breithaupts Versuch, uns mit Zahlen zu erschlagen, wird flankiert von Tatarenmeldungen in Zwischenüberschriften wie „Armut verschärft sich“, „Weniger als Sozialhilfe“, „Gestiegener Selbstbehalt“, „Am Rande des Existenzminimums“ und eben „Verwöhnte Väter“. Die ideologisch in der Regel bestens geeichten VAMV-Mamis brauchen also den schwierigen Text mit dem ebenso unverständlichen wie substanzlosen Zahlenmüll gar nicht zu lesen, um zu wissen: Sie sind mal wieder die armen Opfer! Okay, das wussten sie vorher schon, aber es ist doch immer wieder gut, jeden Anflug von eventuellem Zweifel im Keim zu ersticken, und auf die alte Mähre ein neues politisches Ziel draufzusatteln. 

Also werden die Alleinerziehenden wieder vermehrt im Bundestag vorstellig um zu greinen, wie schlecht es ihnen geht. Schließlich steht das Unterhaltsrecht, wie neulich erst der „Focus“ berichtete, auf dem Prüfstand. Und im Hohen Haus traut sich schwerlich jemand, den Alleinerziehenden grundsätzlich mal die Aufnahme einer Erwerbsarbeit nahezulegen. (Wir HABEN aber auch manchmal Vorstellungen!)

Zentrales Argument des VAMV: „Ursache für ihre Armut ist aber nicht das Alleinerziehen, sondern die Art und Weise, wie das für den Unterhalt zur Verfügung stehende Einkommen zwischen Mutterfamilie und Vater verteilt wird.“ Womit vor allem die klare Aufgabenverteilung zwischen Mann (Arbeit) und Frau (Familie) einmal mehr sauber und nachvollziehbar dargelegt worden ist. Und genau daran darf, wenn es nach dem VAMV geht, niemand rütteln: Wenn dem Vater familiäre Aufgaben jenseits all der Sonntagsreden auch in der Realität zugebilligt würden, könnte dies so manche Mutter am Ende entlasten, so dass sie keine Entschuldigung mehr dafür hätte, dass sie nicht selbst Geld verdient.

Insofern ist die Ursache für die Armut sehr wohl das Alleinerziehen, ganz entgegen Professor Breithaupts Behauptung. Sie aber, wie auch der gesamte VAMV, klammert sich an das Betreuungsmonopol der Mütter, um nur ja das Risiko, einer Erwerbsarbeit nachgehen zu können, auf ein Minimum zu reduzieren. Vor allem aber: Dem Ex soll die Hose gleich derartig ausgezogen werden, dass jeder Sinn, ihm noch einen Umgang mit den Kindern zu gestatten, jede Möglichkeit eines Scheidungsvaters, seinen Kindern selbst und aus freien Stücken noch etwas zukommen zu lassen, obsolet ist. Ziel des VAMV ist bekannter- und erklärtermaßen, jeden Umgang zwischen Kindern und ihren Vätern von der Willkür der Mütter abhängig zu machen. ...

Viel bequemer ist da die Erkenntnis, „dass die Düsseldorfer Tabelle die barunterhaltspflichtigen Väter bevorteilt und das Existenzminimum der Einelternteil-Familie nicht sichert.“ Von wenig Kenntnis getrübt ist dieser Satz schon deswegen, weil die DT nicht das Auskommen der „Familie“ zu sichern hat, sondern allein das der Kinder. So doof sind VAMV-Professoren. Und da WUNDERN wir uns über PISA!

Weil der Kindesunterhalt vorrangig ist, stößt bei Normalverdienern spätestens der Ehegatten- oder Betreuungsunterhalt an den Selbstbehalt des Zahlungspflichtigen. Zum guten Schluss sitzen dann meistens beide Seiten, Mutter und Vater samt Kindern, in der Armutsfalle. Mit einem kleinen Unterschied: Der Unterhaltspflichtige, also in Breithaupts Diktion immer der Vater, ARBEITET für seine Armut. Von der Finanzierung des Mangels aufgrund der Betreuung seiner Kinder kann ER nur träumen. Breithaupt präsentiert uns eine Modellfamilie (getrennt lebend, selbstverständlich!) aus Vater, Mutter und zwei Kindern, mit einem Netto-Einkommen von 2.141 Euro (die nach einer Scheidung übrigens wegen Steuerklasse 1 nicht mal mehr annähernd da sein werden!):

„Die Tabelle verwöhnt die Väter. Sie belässt ihnen als Regel von einem Einkommen von 2.141 € mit 1.100 € mehr als die Hälfte oder 178 % des Existenzminimums für sich und verpflichtet sie nur zu 1.041 € Unterhalt für Frau und Kinder... Demgegenüber dürften sie bei einer Verteilung nach dem Existenzminimum von einem Einkommen von 2.141 € mit nur 619 € weniger als drei Zehntel oder 100 % des Existenzminimums für sich behalten und müssten 1.522 € Unterhalt für Frau und Kinder ... zahlen.“

Alles klar? Der Lohnsklave hat MEHR ALS DAS EXISTENZMINIMUM von 619 Euro zur Verfügung, das ist bei Frau Professor Breithaupt von der Fachhochschule Landshut der SKANDAL! Dieses Schwein von einem Mann zahlt zwar das Existenzminimum für seine Kinder – dafür sorgt längst ergänzend zur Düsseldorfer Tabelle das Bürgerliche Gesetzbuch im § 1612b (5). Aber die Frau, die Frau!!! Soll die verhungern? Mitnichten, denn sie bekommt ja (ergänzend) Sozialhilfe, weil sie von Staats wegen nicht arbeiten muss. Doch selbst das ist eine unerträgliche Zumutung, wenn eine ehrbare Frau „Stütze“ beanspruchen muss. Die Konsequenz des VAMV: Man empfiehlt ihr nicht etwa eine ebenso ehrbare Arbeit und fordert nicht entsprechend die stärkere Beteiligung der Trennungsväter an der Betreuung, sondern fordert die Legalisierung einer noch weiter gehenden Ausplünderung des Ehegatten, ... .

 

Übrigens hat die Uni Bielefeld im Auftrag des Bundesfamilienministeriums eine differenziertere Erkenntnis zutage gefördert: „Alle Unkenrufe bestätigt: Die Folgen von Scheidungen sind für Männer wie für Frauen ungefähr so schlecht, wie sie jeweils behaupten.“

http://www.taz.de/pt/2003/09/30/a0074.nf/text

Und siehe da, auch das erfahren wir bei der Gelegenheit: „Den wenigen unterhaltsberechtigten Männern geht es noch schlechter: 90 Prozent der Exgattinnen zahlt nicht.“ Und was sich der VAMV mal hinter die Ohren schreiben sollte:

„Väter, denen der Umgang mit den Kindern verwehrt wird, zahlen schlecht. Wer mehr Unterhalt will, muss dem Partner Zugang zum Kind gewähren.“ Wen wundert’s? Vermutlich weiß auch ... Breitkopf, dass kaum irgendwo in Deutschland ein Mensch von 619 Euro leben muss – es sei denn er verfügt über Wohneigentum. ... Frau Professor verlangt obendrein, dass derjenige, dem sie dieses Rest-Einkommen immerhin zubilligt, dafür noch arbeiten geht. Sie weiß offenbar nicht, dass der Selbstbehalt von nicht erwerbstätigen Männern noch geringer ist als der von Beschäftigten: Ein paar Euro, die die Motivation heben sollen. Es würde ihren Groll zweifellos fördern, dass der Zahlvater damit immer noch über 619 Euro liegt. Wer bisher dachte, die Agenda 2010 der Bundesregierung gehe an die Substanz, der sollte mal bei Frau Prof. Breithaupt nachlesen! ...

 

Alexander Bark, 14.10.03 

 

 

 


 

Fiktives Einkommen

 

Frage:

Hallo,

ich bin seit Mai 2003 als Handelsvertreter selbstständig und habe daher zunächst die Euro 164 Unterhaltszahlung an das Jugendamt für meine 7-jährige Tochter, mit der ich nicht zusammen lebe, eingestellt. Dies alles habe ich dem Jugendamt unter Angabe der Gründe rechtzeitig mitgeteilt. Da ich eine längere Anlaufphase benötige habe ich die entsprechenden Gründe ebenfalls vor kurzem mitgeteilt, nachdem ich eine Aufforderung zur Zahlung bekommen hatte. Die Antwort lautete nur: bei Selbstständigen wird davon ausgegangen, dass sie in der Lage sind, ihrer Unterhaltsverpflichtung nachzukommen. Das bedeutet, dass wenn kein Unterhalt gezahlt wird, Unterhaltsrückstände auflaufen. Diese sind zu tilgen.

Stimmt dies, denn meine Anfrage beim Amt nach der entsprechenden Rechtsprechung blieb, wie so oft zuvor, unbeantwortet. Vielleicht können Sie mir hier helfen. Zur Zeit lebe ich vom Überbrückungsgeld, von dem nach Abzug der KV Euro 676 verbleiben. Eine Abzweigung beim AA ... wurde von diesem glücklicherweise abgelehnt. Nun liegt ein Schreiben vom Amtsgericht vor: Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung. 

Ich war zuvor arbeitslos, habe ab August 2002 durch Aufnahme einer Nebentätigkeit den Unterhalt bezahlt. Dies vor allem um der gesteigerten Erwerbsobliegenheit auszuweichen, da meine Planungen schon in Richtung Selbstständigkeit gingen. Die Vaterschaft ist auch erst Mitte 2000 festgestellt worden, bedingt durch eine Vaterschaftsanfechtung des, nun, Ex-Ehemannes der Mutter des Kindes. Einen Unterhaltstitel habe ich nie unterschrieben, wiewohl ich die Vaterschaft in einem Gerichtsprozess aufgrund des positiven Abstammungsgutachtens habe anerkennen müssen. Die Argumentation des Jugendamtes ist wie folgt: durch meine unzureichenden Bemühungen (20 – 30 Bewerbungen etc.) bzgl. einer Arbeitsaufnahme in der Vergangenheit (d. h. dann vor August 2002, davor leistungsunfähig ALH: Euro 660) kann keine Leistungsunfähigkeit festgestellt werden!? Nun bin ich selbstständig, zählt das nicht als Arbeit? Und was hat mein, nach Ansicht der Sachbearbeiterin, fehlendes Engagement in der Vergangenheit mit der jetzigen Situation zu tun?

 

 

 

 

Antwort:

 

das fehlende engagement in der vergangenheit kann ihnen für die damalige zeit so ausgelegt werden, dass sie bei ausreichenden bemühungen hätten den unterhalt bezahlen können.

für die zeit könnte der richter möglicherweise dem vortrag des jugendamtes folgen und sie zur zahlung von unterhalt für diesen zeitraum verpflichten.

für die zeit ab vorbereitung und beginn selbstständigkeit dürfe das nur zum teil gelten, da sie ja mit der aufnahme der selbstständigkeit zeigen, dass sie einkommen erzielen wollen.

dann kann man aber so argumentieren, dass sie ja hätten sich um eine anstellung bemühen können (sprich viele bewerbungen losschicken), denn eine selbstständigkeit hätte ja nicht die aussichten auf ein gehalt, wo sie unterhalt zahlen können.

sie sehen also, der staat findet immer einen trick, so zu tun, als ob sie leistungsfähig wären.

schlimmestenfalls verdonnert man sie dann mit so einer argumentation zum unterhalt, den sie wohl aber nicht zahlen können, aber schulden auflaufen.

 

28.08.2003

 

 

Literatur:

"Fiktives Einkommen im Unterhaltsrecht"

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Augsburg - Dr. Hans-Ulrich Graba

in: "FamRZ", 1/2001, S. 1257-1265

 

 


 

Bundesverfassungsgericht: Allein Erziehende dürfen beim Kindergeld bevorzugt werden

Allein Erziehende dürfen bei der Anrechnung des Kindergelds gegenüber einem unterhaltspflichtigen Ex-Partner bevorzugt werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht laut einem am 5. August veröffentlichten Beschluss entschieden. Damit haben die Richter(innen) eine entsprechende Regelung, die seit April 2001 in Kraft ist, für verfassungskonform erklärt.

Demnach darf ein zum Unterhalt verpflichteter Vater die Hälfte des Kindergelds nur noch dann auf seine Unterhaltszahlungen anrechnen, wenn er genug verdient. Reicht sein Einkommen – nach dem sich die Höhe der Zahlungen richtet – nicht zur Existenzsicherung des Kindes, muss er den Unterhalt in voller Höhe bezahlen. Das Kindergeld wird dann allein der Mutter zugerechnet. Dies betrifft Unterhaltspflichtige mit einem Monatseinkommen von bis zu 1.800 Euro.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geht auf die Klage eines Vaters und ein Normenkontrollverfahren, das ein sächsisches Amtsgericht beantragt hatte, zurück. Diese sahen in der Regelung eine Benachteiligung von Geringverdienenden . Die Karlsruher Richter(innen) folgten dem nicht. Ihre Begründung: Die Unterhaltspflichtigen würden nur nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Zahlung des Kindergelds herangezogen, insofern sei keine Ungleichbehandlung gegeben. „Gerade das Unterhaltsrecht ist davon geprägt, Pflichten nicht jedem in gleichem Umfang aufzuerlegen, sondern sie von der jeweiligen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten abhängig zu machen“, heißt es in dem Beschluss.

Gleichzeitig forderte das Gericht von der Bundesregierung verständlichere Gesetze im Unterhaltsrecht. Der Vorwurf: Die Regelungen zum Kindergeld würden „in ihrer sozialrechtlichen, steuerrechtlichen und familienrechtlichen Verflechtung“ immer weniger dem Grundsatz der Normenklarheit entsprechen. Der einzelne Bürger könne nur schwer nachvollziehen, wie das Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet würde und wie sich die Höhe des Existenzminimums für Kinder bemesse. Die Bundesregierung hat angekündigt, noch im Herbst die Reform des Unterhaltsrechts zu verabschieden.

Der Beschluss im Wortlaut unter www.bverfg.de/entscheidungen/ls20030409_1bvl000101

 

 


 

DER STAAT ALS WEGELAGERER:

UNTERHALTSPFLICHTIGE VÄTER SOLLEN DIE KOMMUNEN SANIEREN

Den für ihre Kinder Unterhaltspflichtigen greift Ersatzvater Staat wieder einmal deutlich tiefer in die Tasche:

http://www.taz.de/pt/2003/05/23/a0057.nf/text

 

Die "taz" behauptet, wegen der angeblich gestiegenen Lebenshaltungskosten - die im Zusammenhang mit der Teuro-Diskussion bisher immer bestritten wurden - wurden die Unterhaltssätze für Kinder zum Juli um fast 6 Prozent

heraufgesetzt. Die Selbstbehalte für die Unterhaltspflichtigen bleiben irrwitziger Weise dieselben - trotz der gestiegenen Lebenshaltungskosten! Ein arbeitsloser Scheidungsvater behält also auch weiterhin nur 730 Euro, von denen er Miete, Lebenshaltung und natürlich jede Menge Bewerbungsschreiben samt Unterlagen finanzieren soll. Ein Beschäftigter darf immerhin 840 Euro behalten.

"Kasuistik" nennt man das, wenn man Argumente wie die Teuerung mal bestreitet, mal benutzt, gerade so wie es einem am besten in den Kram passt. Das Bundesministerium der Justiz entblödet sich dann auch nicht, den Unterhaltssatz für Studenten wie bisher zu belassen: "Dies beruht darauf, dass die BaföG-Sätze ebenfalls nicht angehoben worden sind. Dies wiederum hat seinen Grund darin, dass die Lebenshaltungskosten seit der letzten Anpassung lediglich um ca. 2 Prozent mit fallender Tendenz gestiegen sind." Mit welcher Begründung dann eine derartige Anhebung der Regelsätze? So dämlich kann doch kein Beamter sein! Da müssen PolitikerInnen dahinter stecken... Die zuständige Justizministerin, die sonst gerne mit Pressemitteilungen um sich wirft, fühlt sich nicht bemüßigt, den Unterhaltspflichtigen irgendwas zu erklären. Wozu auch?

Der Grund für diese enorme Melkaktion dürfte nicht zuletzt in den klammen Kassen der Kommunen liegen, aus deren Budgets den Alleinerziehenden die Sozialhilfe gezahlt wird. Was sich davon auf die Zahlväter abwälzen lässt, brauchen die Kämmerer nicht aufzubringen. Die sind dann dankbar und nicht mehr gar so stinkig auf den Bund, der jahrelang alles Mögliche auf die Gemeinden abwälzte und ihnen gleichzeitig die Einnahmequellen zerschlug.

 

 

 

 


 

Newsletter des Väteraufbruch für Kinder

www.vafk.de

 

6% mehr Kindesunterhalt:

 


neue Düsseldorfer Tabelle ab 1.7.2003

Die Unterhaltssätze für den Kindesunterhalt sind um sechs Prozent erhöht worden. Interessant auch: Der Studentenunterhalt gem. BAFöG (den also Ersatzvater Staat selbst zahlen muss!), bleibt gleich. Begründung: Die Lebenshaltungskosten haben sich nicht wesentlich erhöht seit der letzten Anpassung vor zwei  Jahren. Auch die Selbstbehalte der Zahlväter werden deswegen nicht erhöht. Weshalb dann der Kindesunterhalt so drastisch hochgeschraubt wird, sagt die zuständige Justizministerin uns nicht. Wozu auch?

 

 

 

 


 

 

"Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder in Deutschland"

forsa Studie im Auftrag des Bundesfamilienministerium Juli 2001 bis Juni 2002.

 

Überblick von Henning Lohmann in:

"Das Jugendamt", 4/2003, S. 168-174

 

Telefonisch befragt wurden 2.000 Unterhaltsberechtigte und 1.303 Unterhaltspflichtige.

In welcher Form die Befragten ausgesucht wurden geht aus der Veröffentlichung nicht hervor.

Da eine nicht unerhebliche Anzahl von Vätern nach Trennung und Scheidung auf Grund psychischen und finanziellen Kollaps telefonisch gar nicht zu erreichen ist, muss angenommen werden, dass der Studie ein nicht unbeträchtlicher Fehlerwert innewohnt. Auch dass man mittlerweise bei cirka 5 Prozent aller Trennungseltern davon ausgehen muss, dass der Vater im Ausland wohnt und daher für eine Befragung wie der von forsa gar nicht erreicht worden ist, dürfte zu einer verstärkten Unzuverlässigkeit der Untersuchung beitragen.

Diese Vermutung erhärtet sich durch abweichende Beantwortungen von Fragen auf den beiden Seiten. So berichten 25 Prozent der Unterhaltsberechtigten, dass zwischen Kind und Unterhaltsverpflichteten kein Kontakt besteht. Aber umgekehrt berichten nur 12 Prozent der Unterhaltspflichtigen, dass kein Kontakt bestünde.

Somit ist auch der durch die Befragung ermittelte Wert von 60 Prozent, der Unterhaltspflichtigen, die ein monatliches Nettoeinkommen von über 1250 Euro beziehen, mit großer Skepsis zu betrachten. 

 

 

"Zur Notwendigkeit einer Überprüfung der unterhaltsrechtlichen Praxis in Deutschland"

Hans Joachim Helmke

in: "Das Jugendamt", 4/2003, S. 174-177

 

Hans Joachim Helmke, Leiter des Referats Kindergeld und Unterhaltsvorschuss im Bundesfamilienministerium zeigt dann noch im selben Heft, dass er Schwierigkeiten mit dem Rechnen hat (vielleicht hat er als Junge im Matheunterricht nicht aufgepasst). Er legt einen sozialhilferechtlichen Anspruch eines Kindes bis 7 Jahren von 330 Euro zugrunde, und schließt dann messerscharf auf einen Betrag von 253, die der Unterhaltspflichtige nach Abzug des halben Kindergeldes zahlen müsste. Dumm nur, dass 253 + 154 (volles Kindergeld) = 407 Euro sind, die nach Helmkes Milchmädchenrechnung nun dem Kind zur Verfügung stehen. Na Hauptsache, Referatsleiter Herr Helmke wird auch gut dafür bezahlt, wenn er schon nicht rechnen kann. 

Wenn Helmke außer der Verbesserung seiner Rechenfertigkeiten mal was innovatives in Angriff nehmen will, könnte er mal durchrechnen, ob das System der Unterhaltsvorschuss heutzutage überhaupt noch sinnvoll ist. Unser Vorschlag, den Unterhaltsvorschuss komplett abschaffen, das freiwerdende Geld komplett für eine Erhöhung des Kindergeldes nutzen, das somit allen Eltern und nicht nur den getrennt lebenden zur Verfügung gestellt würde. Das wäre eine echte Kinderförderung und nicht der Unterhaltsvorschuss als versteckte Subventionierung von getrenntlebenden Eltern. So ganz nebenbei werden einige Tausend Mitarbeiter/innen in den Unterhaltsvorschusskassen und Sozialämtern von überflüssiger, teilweise auch doppelter Arbeit befreit und können den chronischen Personalmangel in anderen Abteilungen beheben helfen.

 

 

 


 

Forsastudie zu Unterhaltszahlungen

Über zwei Drittel der Eltern eines Kindes, das von einem getrennt lebenden Elternteil Barunterhalt bezieht, haben keine Probleme mit den Unterhaltszahlungen. Die Probleme nehmen allerdings mit der Dauer der Trennung zu. Liegt die Trennung der Eltern weniger als 1,5 Jahre zurück, verläuft bei 80 Prozent die Unterhaltszahlung problemlos, bei einer Trennung von über acht Jahren gibt es bei nur 66 Prozent keine Probleme. Es gibt einen eindeutigen Zusammenhang zwischen Besuchshäufigkeit und Unterhalt: Bei häufigen Besuchen sind 85 Prozent der Unterhaltsfälle problemlos, ohne Besuche jedoch nur 40 Prozent.

Dieses geht aus der repräsentativen Untersuchung "Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder in Deutschland" hervor, die die forsa Gesellschaft für Sozialforschung und statistische Analysen im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durchgeführt hat.

http://www.bmfsfj.de/top/dokumente/Pressemitteilung/ix_91433.htm?template=single&id=91433&script=1&ixepf=_91433

 

Posteingang bei vaeternotruf: 6.2.03

 

 


 

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend legt Untersuchung zu Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder vor

Pressemitteilung : Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 28.01.2003

Im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend befragte das Forschungsinstitut forsa Gesellschaft für Sozialforschung und statistische Analysen von Juli 2001 bis Juni 2002 insgesamt 2.000 Unterhaltsberechtigte und 1.303 Unterhaltspflichtige, die Kinder im Alter von 0 bis 17 Jahren haben. Die Repräsentativbefragung erhebt die Unterhaltssituation von minderjährigen Kindern, deren Eltern nicht zusammen leben, und stellt das Ausmaß der Fälle dar, in denen keine oder unregelmäßige Zahlungen (Barunterhalt) erfolgen sowie die Gründe für die Zahlung oder Nicht-Zahlung.

Folgende Feststellungen sind besonders markant:

 

In 91 Prozent der Fälle ist der Unterhalt durch eine Regelung festgelegt.

Festlegungen unterhalb des Regelbetrags sind relativ häufig.

Insgesamt 69 Prozent der befragten Unterhaltsberechtigten geben an, dass es keine Probleme mit der Unterhaltszahlung gibt. >

Eindeutig ist der Zusammenhang zwischen Besuchshäufigkeit und Unterhalt; bei häufigen Besuchen sind 85 Prozent der Fälle problemlos, ohne Besuche jedoch nur 40 Prozent.

Die Unterhaltsberechtigten sind zu 75 Prozent erwerbstätig, nachehelichen Unterhalt erhalten lediglich 14 Prozent, Sozialhilfe nur 8 Prozent.

Die Kurzfassung der Studie: http://www.bmfsfj.de/Anlage23916/Kurzfassung_der_Studie.pdf

 

 


 

Zwei Väter zahlen für ein Kind

 

Von: Meta Productions Akte Gast

Gesendet: Mittwoch, 8. Januar 2003 11:34

An: webmaster@vaeternotruf.de

Betreff: Anfrage

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

Mein Name ist Simone Brannahl und ich arbeite bei SAT1. Wir recherchieren gerade, ob es schon einmal einen Fall in Deutschland gegeben hat, dass zwei Väter für ein und dasselbe Kind Alimente gezahlt haben. Ich wäre dankbar für eine Information.

Mit freundlichen Grüssen,

Simone Brannahl, 8.1.2003

 

 


 

Muttersöhnchen

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hatte über eine Unterhaltsklage eines 17-jährigen Jungen, der bei seiner Mutter wohnt zu befinden. Der junge Mann forderte von seinem von ihm getrenntlebenden und über 8.000 DM verdienenden Vater Unterhalt in Höhe von 1330 DM. bei einem angegebenen Gesamtbedarf von 2200 DM. Das OLG wies das Ansinnen des jungen Mannes mit Recht zurück.

"Denn jeder Unterhaltsanspruch eines Kindes ist im Wesentlichen durch sein `Kindsein´ geprägt, es hat zwar einen Anspruch auf gute Lebensbedingungen, jedoch keinen Anspruch auf eine Teilhabe am Luxus."

Zum Glück ging die Sache mit diesem Richterspruch so aus, denn sonst wäre der junge Mann wohl größenwahnsinnig geworden und würde sich einbilden im Himmel ist Jahrmarkt und gebratene Tauben fliegen durch die Luft. Größenwahnsinnige Muttersöhne haben wir in Deutschland, auch auf Grund muttersohnfixierter Familienrichter weiß Gott schon genug. Dem OLG Schleswig kann da nur gedankt werden, die Dinge mal wieder vom Kopf auf die Beine gestellt zu haben.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 2. Familiensenat, Urteil vom 18.5.01 - 10 UF 163/00 -

veröffentlicht in "Schleswig-Holsteinischer-Anzeiger", 12/2001, S. 286

 

 


 

Oberlandesgericht Celle führt Rechtssprechung wieder auf den Boden des Grundgesetzes zurück

Im Beschluß vom 17.5.2001 - 12 WF 103/01 hat der 12. Familiensenat klargestellt, dass entgegen der Rechtssprechung anderer OLGs , z.B. Hamm und Hamburg, ein barunterhaltspflichtiger Elternteil nicht verpflichtet ist, zur Sicherung des Kindesunterhaltes neben seiner vollschichtigen Erwerbstätigkeit auch noch eine Nebentätigkeit auszuüben (veröffentlicht in "FamRZ Heft 10, 2002, S. 694.)

Interessant an dem hier vorliegenden Fall, dass die Beklagte eine barunterhaltspflichtige Mutter war. Wenn es wie in den meisten Fällen ein Mann gewesen wäre, hätte wohl auch das OLG Celle sich dem bisherigen Mainstream unendlicher richterlicher Weisheit zu barunterhaltspflichtigen Männern angeschlossen, der da lautet, "Raboti, raboti, nix Pause machen".

 


 

Unterhaltstitelanpassungsgesetzes

Beschluß vom 15.Nobvember 2001, AZ.: 15 UF 228/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht.

Beschluß

In dem auf Abänderung eines Unterhaltstitels gemäß Art. 4 § 2 des Unterhaltstitelanpassungsgesetzes gerichteten Verfahrens M./.A wird das Beschwerdeverfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlage des Amtsgerichtes Kamenz vom 30.Januar 2001 - 1 F 210/00 in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO
ausgesetzt.

Brandenburg an der Havel, den 15. November 2001
Brandenburgisches Oberlandesgericht
- 3. Senat für Familiensachen -

Gottwaldt Bekis Langer

 


 

 

MdB Peter Kurt Würzbach (CDU) auf Väterjagd

 

Dass auch die CDU ihre väter- (und männerfeindlichen?) Abgeordneten hat zeigt das folgende Beispiel des Herrn Würzbach.

Herr Würzbach muss entweder uniformiert sein, dass ca. 20 Prozent aller "Alleinerziehenden" Väter sind, die Mütter also unterhaltspflichtig oder er ist einfach väterfeindlich eingestellt. Wenn schon Führerscheinentzug, dann doch bitte auch für die Mütter, die keinen Kindesunterhalt zahlen.

 

 

 

 

Drucksache 14/2212          

Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode

 

Abgeordneter Peter Kurt Würzbach, CDU/CSU

 

Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der die Unterhaltspflicht verletzenden Väter in den letzten fünf Jahren entwickelt, und wie hoch waren die in diesen Jahren gezahlten Unterhaltsvorschüsse?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Eckhart Pick vom 19. November 1999

Über die Anzahl der Väter, die Ihre Unterhaltspflichten verletzen, existieren keine statistischen Daten. Zur Entwicklung der Zahlungsmoral der Väter in den letzten fünf Jahren können daher keine Angaben gemacht werden. Derzeit wird geprüft, ob und in welcher Form dazu Daten erhoben werden können. Erhoben wird lediglich die Zahl der wegen Verstoßes gegen § 1 170b Abs. 1 StGB a. F. (Verletzung der Unterhaltspflicht) Verurteilten. Für die alten Länder (ab 1995 einschließlich von Gesamtberlin) ergibt sich danach Folgendes:

      Jahr      Verurteilte

            Insgesamt

      1993      4075

      1994      4224

      1995      4210

      1996      4212

      1997      4325

 

Die in den letzten fünf Jahren gezahlten Unterhaltsvorschüsse (Bundes- und Landesanteil) beliefen sich auf

 

      1995      1 581 844 TDM

      1996      1 557 036 TDM

      1997      1 615 588 TDM

      1998      1 667 514 TDM

      1999      1 269 062 TDM (Stand Oktober 1999)

 

Die Entwicklung der Unterhaltsvorschussleistungen ist allerdings kein Indikator für die Zahlungsmoral der Väter. Unterhaltsvorschuss wird nicht nur im Falle säumiger Unterhaltszahlung bei Leistungsfähigkeit des Verpflichteten geleistet. Dem Kind wird vielmehr auch im Falle des Unterhaltsausfalls wegen Leistungsunfähigkeit des Vaters, nicht festgestellter Vaterschaft und Tod des Unterhaltsverpflichteten geholfen. Nach einer groben Schätzung ist ein Drittel der Väter schon bei Beginn der Zahlung des Unterhaltsvorschusses nicht leistungsfähig, ein weiteres Drittel wird während des Zahlungszeitraums leistungsunfähig.

 

 

 

 

15. Abgeordneter Peter Kurt Würzbach, CDU/CSU

 

Welche Maßnahmen wurden in den letzten Jahren ergriffen, um gezielter gegen Unterhaltsverweigerer vorzugehen und einen stärkeren Rückfluss der Unterhaltsvorschüsse zu erreichen?

 

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Eckhart Pick vom 19. November 1999

Bei ca. 1/3 der Fälle ist rechtlich überhaupt kein Rückgriff möglich, da kein Anspruch des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil besteht. In diesen Fällen ist der Unterhaltsvorschuss eine reine Ausfallleistung. Zur Verbesserung des Rückgriffs in den übrigen Fällen wurden in den vergangenen Jahren die folgenden Maßnahmen ergriffen:

 

- Verbesserung der Auskunftsrechte durch Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes im Kindesunterhaltsgesetz (ab 1. Juli 1998

in Kraft) sowie durch die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes(ab 1. Mai 1998 in Kraft)

 

- Erweiterung des Rückgriffszeitraumes (geschehen durch Artikel 27 Jahressteuergesetz 1997)

 

- prozessual erleichterte Durchsetzung der Ansprüche (mit Kindesunterhaltsgesetz s .o.)

 

- Effektivierung des Rückgriffsverfahrens durch Richtinien (bereits durchgeführt)

 

- Prüfung aller weiteren legislatorischen und administrativen Maßnahmen

durch die Bundesregierung

 

- intensive Fachgespräche mit den Ländern, die für die Durchführung des

Rückgriffsverfahrens zuständig sind (ständiger Dialog)

 

- Maßnahmen der Länder (Beteiligung der Kommunen an den Ausgaben und

Einnahmen, durchgeführt ab 1. Januar 1999 in Nordrhein-Westfalen,

beabsichtigt in mehreren weiteren Ländern).

   


 

16.   Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, von zahlungsunwilligen Vätern den Führerschein einzuziehen?

 

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Eckhart Pick vom 19. November 1999

 

Das Bundesministerium der Justiz hat eine Kommission zur Reform des strafrechtlichen Sanktionensystems eingesetzt, die das bestehende Sanktionensystem des Strafgesetzbuches einer kritischen Überprüfung unterziehen soll. Dabei soll sie insbesondere untersuchen, ob neben die klassischen Strafformen zukünftig auch neue Strafformen treten sollen. In diesem Zusammenhang wird auch geprüft, ob das Fahrverbot über das Verkehrsstrafrecht hinaus erweitert werden sollte. Auf der Grundlage des Abschlussberichts der Kommission wird die Bundesregierung auch den in der Frage angesprochenen Vorschlag bewerten.

 

 


 

Teilzeitarbeit und Kindesunterhalt

Als Tiger gesprungen, als Teppichvorleger gelandet - das neue Teilzeitgesetz. Immerhin es ist ein Fortschritt. Fast möchte man den Witz über Walter Ulbricht zitieren, der um 1970 erzählt wurde. "1945 standen wir einen Schritt vor dem Abgrund, heute sind wir schon zwei Schritte weiter."

Spaß beiseite, niemand versteht Spaß, am allerwenigsten Rechtsanwälte, Jugendamtsmitarbeiter und Staatsekretäre im Bundesfamilienministerium. Und mit all diesen netten Menschen wollen wir es uns doch nicht verscherzen - oder was meinen Sie?

Arbeitnehmer, die in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern arbeiten, haben jetzt einen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit, den sie gegenüber ihrem Arbeitgeber geltend machen können. In die Röhre gucken müssen alle Arbeitnehmer, die in Betrieben mit weniger als 15 Mitarbeitern arbeiten.

Ob nun auch barunterhaltspflichtige Väter und Mütter auch Teilzeit arbeiten dürfen, darüber schweigt sich das Gesetz aus. Nach überwiegend herrschender Rechtsmeinung dürfen sie es nicht, im Gegenteil. Neben der normalen 40 Stunden-Woche sollen sie auch noch am Wochenende oder in den Nachtstunden arbeiten, um den Kindesunterhalt in Höhe des Regelbetrages zahlen zu können. So etwas nannte man früher unverblümt Zwangsarbeit, jetzt nennt man das euphemistisch "verstärkte Erwerbsobliegenheit", zu finden in den allseits beliebten Drohbriefen von Jugendämtern und Rechtsanwälten an die bösen unterhaltspflichtigen Elternteile (Väter).

 18.4.02


 

Sehr geehrtes Väternotruf-Team,

im August 2001 habe ich mich von meiner Lebensgefährtin und unseren beiden gemeinsamen Kindern getrennt. Am 28.02.02 hat das Gericht so entschieden, dass ich weit unter die Grenze des Selbstbehaltes komme und keinen Ausweg mehr finde.

Ich habe von meinen Eltern 1995 ein älteres Haus geerbt, für dieses Haus rechnet man mir einen Wohnvorteil von 1000-, DM an. Ich bin seit Dez.01 arbeitslos habe 1500-, DM Arbeitslosengeld und muss monatlich 616-, DM Unterhalt + Rückzahlung an das Jugendamt 150,00 DM bezahlen. Das Haus lässt sich leider auch nicht so schnell verkaufen, wenn überhaupt. Wenn ich die Nebenkosten berechne, selbst wenn ich Arbeit hätte, bleibt mir nichts zum Leben. Diese Art von Rechnung kann ich nicht verstehn,1500 Arbeitslosengeld+1000-, DM Wohnvorteil, die ich ja nicht habe, aber trotzdem berechnet werden, sind 2500-, DM Einkommen, ich hab aber nur 1500-, DM wovon soll ich leben? Bin ich Opfer eines schlecht gelaunten Richters?

Frage: Ist es üblich, ohne Prüfung meines tatsächlichen Selbstbehaltes einfach 1000,00 DM Wohnvorteil für mietfreies Wohnen zum Einkommen hinzuzurechnen? Mit 500,00 DM könnte ich noch leben - laut meiner Anwältin ist die Festsetzung der Höhe alleiniges Ermessen des Richters. Gibt es da keine konkreten Gesetze - bin ich wirklich der Laune des Richters ausgeliefert?

Laut meiner Anwältin wäre es nicht sinnvoll, in Berufung zu gehen, da ich ja nicht weiss, ob ich beim Oberlandesgericht in Dresden wieder an "so einen" Richter gelange (so wörtlich die Anwältin).

 

Was soll ich jetzt tun? Das Geld, das mir bleibt monatlich, ist zum Leben zu wenig und zum Sterben zuviel.

 

Ich habe das Vertrauen in das Rechtssystem dieses Staates verloren.

Vielleicht können sie mir helfen.

Mit freundlichen Grüssen

T. ...

 

Posteingang 15.3.02

 


 

Ost und West jetzt gleich - aber nur die Rechtsanwälte

 

Seit dem 1.3.2002 gilt für Rechtsanwälte im Ostberlin und Westberlin die gleiche Gebührenordnung. 

Unterhaltspflichtige Eltern und ihre Kinder müssen weiterhin mit einer gespaltenen Stadt leben. "Osteltern" (gilt auch für zugezogene "Wessis") haben einen geringeren Selbstbehalt als "Westeltern". Der Regelbetrag für "Ostkinder" ist weiterhin niedriger als der für "Westkinder". Zieht das "Westkind" in den Osten hinter die Unterhaltsmauer, kriegt es weniger Geld. "Buschzulage" wie früher für die abkommandierten Westbeamten kriegen die "Westkinder" auch nicht. Warum müssen die auch in den Osten ziehen, selber dran schuld, so konnte es der Väternotruf aus gut informierten Kreisen erfahren.

 


 

Soviel kostet Papa sein Kind

 

Für das 0-5 jährige (West)Kind sind im Standardfall nach den aktuellen Unterhaltsleitlinien monatlich 177 Euro Kindesunterhalt zu leisten. Das 6-11 Jahre alte Kind bekommt monatlich 228 Euro und das 12-17 Jahre alte Kind 269 Euro.

 

Die derzeitigen Unterhaltsleistungen für einen getrenntlebenden Vater betragen daher

177 x 12 x 6 = 12744 Euro

228 x 12 x 6 = 16416 Euro

269 x 12 x 6 = 19368 Euro

 

Gesamtkosten 48.528 Euro. 

 

Von Kindesunterhalt an ein volljähriges Kind sehen wir hier mal ab.

Hinzu kommen die Umgangskosten, wir nehmen mal einen geschätzten Wert von monatlich 100 Euro an (14 tätig "Umgang" und 4 Wochen gemeinsamen Urlaub im Jahr. 

Macht 1200 Euro jährlich.

In 18 Jahren: 21.600 Euro

 

Hinzu kommen Steuern, die der Vater zusätzlich an den Staat entrichten muss, um den Kindesunterhalt zu erwirtschaften.

 geschätzt monatlich 100 Euro

jährlich 1200 Euro

in 18 Jahren: 21.600 Euro

 

Gesamtkosten für ein Kind 91.728 Euro.

Für zwei Kinder 183.456 Euro. Also ca. 360.000 DM

 

Klar, dass da viele Väter, die durch das Familiengericht oder Jugendamtsurkunde fiktiv auf Kindesunterhalt festgesetzt werden, hoch verschuldet sind. 

 

8.2.2002


 

Seit dem 1. Januar 2002 beträgt der Selbstbehalt eines barunterhaltspflichtigen Elternteils gegenüber einem minderjährigen Kind oder ihm gleichgestellten Kind

Erwerbstätig

West 840 Euro

Ost 775 Euro

Nicht erwerbstätig

West 730 Euro

Ost  675 Euro

 

 

Irrtümlich glauben viele, dass der Selbstbehalt, der in den Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte angegeben wird, das selbe wäre wie die Pfändungsfreigrenze. Dem ist aber nicht so. Wenn der Unterhaltsgläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Schuldner erwirkt, kann er auch bis zur Höhe des sozialhilferechtlichen Bedarfs des Schuldners pfänden.

Wieso in Westdeutschland und Ostdeutschland 11 Jahre nach der Deutschen Einheit beim Selbstbehalt noch immer die Spaltung Deutschlands aufrechterhalten wird, wissen wohl nur die Experten und die Genossen von der Kommunistischen Plattform bei der PDS. Vielleicht liegt es aber auch ganz einfach daran, dass Düsseldorf nun mal im tiefsten Westen liegt und sich dort noch hartnäckige Vorstellungen vom Billiglohnland DDR erhalten haben.

 

Selbstbehalt West (erwerbstätig) zur Zeit 840 Euro

Selbstbehalt Ost (erwerbstätig) zur Zeit 775 Euro

 

 

Stand 6.2.02


 

Kindergeldkürzungsgesetz

 

AmtsG Husum, 22 F 279/00 UK vom 25.07.2001: § 1612b Abs. 5 BGB ist verfassungswidrig

Die Entscheidung liegt jetzt als *.gif bzw. *.pdf-File (bitte Gewünschtes angeben) vor und kann angefordert werden.

MfG

P. Szettele

mail: pszettele@01019freenet.de

 

21.9.01

 


 

"Zwischenruf zur Kindergeldanrechnung"

Rechtsanwalt und Notar Jochen Duderstadt

in: "FamRZ", 10/2001, S. 593-595

 

Duderstadt macht kritisch-konstruktive Vorschläge, wie man statt der in der Rechtswirklichkeit von der Bundesregierung im rechtspolitischen Mainstream mehr oder weniger unkritisch übernommene Linie des Kindergeldabzugs, gerechter an das Problem gehen kann.

Ganz richtig bezeichnet Duderstadt die Kindergeldwegnahme als das, was sie zum großen Teil ist, eine Sanierung der Haushaltsfinanzen auf Kosten getrenntlebender Väter

 

 

"...

 

"Und welche Motive hatte der Gesetzgeber, welchen Zweck verfolgt die Novellierung des § 1612 V BGB? Ich habe, verehrte Leidensgenossen im Unterhaltsrecht, bewußt davon abgesehen, mir die BT-Drucksache kommen zu lassen, um die amtliche Begründung zu interpretieren. Denn mit den Motiven verhält es sich wie mit den Urteilsgründen, d.h. es gibt nach einem unsterblichen Wort von Ostermeyer deren drei: die mündlichen, die schriftlichen und die wirklichen. Letztere liegen auf der Hand: Was vom Kindergeldanteil des Vaters abgezwackt wird, bleibt bei der Mutter, und je mehr diese bekommt, desto geringer ist ggf. ihr Anspruch auf sozialstaatliche Transferleistungen. Letztlich geht es also darum, auf Kosten der Väter die Sozialhilfeträger zu entlasten.

 

 

...Der verblüffte Betrachter fragt sich bei der Lektüre dieses Gesetzes (Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Familie und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts) zunächst, welcher Teufel die Ministerialbürokratie geritten hat, ... die Verschärfung von §1612b V BGB und das Gebot der gewaltfreien Erziehung zusammenzuleimen. ...

Letztlich geht es also darum, auf Kosten der Väter die Sozialhilfeträger zu entlasten. ..."


 

Düsseldorfer Tabelle

Die neue Düsseldorfer Tabelle 1.7.2001 mit wichtigen Anmerkungen auf der Homepage des Düsseldorfer Justizministeriums www.jm.nrw.de (zum Download als pdf-Datei).

 


 

Kindergeldwegnahme verfassungswidrig?

 

AMTSGERICHT KAMENZ - Familiengericht -

Verkündet am 30. Januar 2001 - 001 F 00210/00

In Sachen ...

verkündet das Amtsgericht Kamenz durch den Richter am Amtsgericht Dr. Böttner aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2001 am 30.01.2001 folgenden

 

BESCHLUSS

Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Vereinbarkeit von § 1612b V BGB mit der Verfassung, insbesondere mit Art. 3 I GG i.V.m. Art. 6 I und II GG, vorgelegt.

G r ü n d e:

Beschluss bitte hier aufrufen:

www.vaeternotruf.de/amtsgericht-kamenz.htm

 

 


 

Widerstand gegen die Kürzung des Kindergeldes für "Barunterhaltspflichtige"

Zwar hatte die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) am 27.03.2001 eine Verfassungsbeschwerde von 19 Vätern und drei Müttern gegen die geänderten Vorschriften über die Anrechnung des Kindergelds auf die Unterhaltspflicht (§ 1612 b Abs. 5 BGB) zunächst nicht zur Entscheidung angenommen. Gleichzeitig wies das BVerfG aber darauf hin, dass dies lediglich daran läge, dass die Verfassungsbeschwerde zu früh erhoben worden sei. Die Beschwerdeführer seien verpflichtet, zunächst vor den ordentlichen Gerichten die Auslegung und Anwendung der von ihnen für verfassungswidrig gehaltenen Vorschriften klären zu lassen. Das BVerfG führte aus, dass erst dann, wenn die Anrufung der Fachgerichte einem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten ist, etwa weil das offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre, eine Verfassungsbeschwerde als zulässig erachtet werden kann.

Für Betroffene empfiehlt es sich daher, auf eine solche Situation hinzuwirken. Dies geschieht zum einen dadurch, dass die Verfassungswidrigkeit der Neuregelung bereits in den Verfahren vor den Jugendämtern und den Amtsgerichten bestritten wird, zum anderen dadurch, dass beantragt wird, die Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Für alle Betroffenen, die sich durch die Neuregelung ungerecht behandelt fühlen, die Verfahrenskosten aber nicht tragen können, empfiehlt es sich, Prozesskostenhilfe (PKH) zu beantragen.

Und schon bei der Beantragung von PKH sollte detailliert die Verfassungswidrigkeit der Neuregelung dargelegt werden.

Nach dem Kenntnisstand des Väteraufbruch für Kinder e.V. (VafK)  ist derzeit mindestens eine Verfassungsbeschwerde anhängig (1 BvR 599/01). Das Amtsgericht Kamenz hält die Neuregelung ebenfalls für verfassungswidrig und hat am 30.01.2001 beschlossen, die fragliche Norm dem BVerfG zur Entscheidung vorzulegen. Aufgrund dessen werden an einigen Amtsgerichten die Verfahren bereits ausgesetzt.

Nach Auffassung des Väteraufbruchs für Kinder verletzt die Neuregelung nicht nur Grundrechte, sondern auch Menschenrechte, beispielsweise das Recht auf Schutz des Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Für den Fall, dass nicht schon die vor dem BVerfG angestrengten Verfahren zum Erfolg führen, ist der VafK entschlossen, betroffene Mitglieder dabei zu unterstützen, dies in Musterverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg klären zu lassen.

Die Bundesrepublik Deutschland ist zuletzt am 13.07.2000 wegen Verletzungen der Art. 6 (faires Gerichtsverfahren) und Art. 8 EMRK zu Entschädigungszahlungen verurteilt worden (Elsholz ./. Deutschland).

Stand 26.5.01


 

Urteil zu "Kindergeldkürzungsgesetz"

AG Groß-Gerau, Urteil vom 13.12.2000 (71 F 316/00) 

jetzt auch veröffentlicht in "FamRZ", 4/2001, S. 250-251

Leitsatz der Redaktion

"Auch nach der Neufassung von § 1612b V BGB durch das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts bleibt die Funktion des gesetzlichen Kindergeldes bestehen, gerade Eltern der unteren Einkommensklassen von der Unterhaltspflicht zu entlasten."

 


 

"Ist die Neuregelung der Kindergeldanrechnung auf den Barunterhalt in §1612b Abs. 5 BGB verfassungsgemäß?

Richter am Amtsgericht Dr. Friedrich Böttner, Bautzen/Kamenz

in: "Neue Justiz - Zeitschrift für Rechtsentwicklung und Rechtssprechung in den Neuen Ländern", 4/2001, S.169

 

Anschrift der Redaktion: AnklamerStraße 32, 10115 Berlin, Tel 030-4427872/73, e-mail: neuejustiz@aol.com

 


 

"Das kann doch nicht wahr sein!

Reaktionen in Jugendämtern auf die Neufassung des §1612 b Abs. 5 BGB"

eine äusserst kritische Zusammenstellung von Stellungnahmen von Mitarbeitern von Jugendämtern zu dem seit 1.1.2001 in Kraft getretenen "Kindergeldwegnahmegesetz" mit folgenden Zwischenüberschriften:

L.A. Kreisjugendamt A. : Nicht zum Wohle der Kinder

E.T. Kreisjugendamt D.: Rückschlag für Vertrauen in den Rechtsstaat

A.P., Stadtjugendamt S.: Gravierende Auswirkungen übersehen.

F.M., Stadtjugendamt D.: Horrorszenario wird Wirklichkeit

 

Ausführlich in: "Das Jugendamt", 1/2001, S. 55-56 (ehemals "Der Amtsvormund")

 

vaeternotruf.de: Für uns bleibt nur zu wiederholen. Die eingeführte Gesetzesänderung ist ein glatter Fehlschuss von Rot-Grün (allerdings mitgetragen von den anderen väterunfreundlichen Parteien im Bundestag, die man in diesem Zusammenhang nur als Blockparteien bezeichnen kann) und muss schnellstmöglich abgeändert werden.

 


 

Parteiübergreifender Kindergeldklau im Deutschen Bundestag

Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags hat am 5.7.2000 seine Beschlussempfehlung und Bericht an den Bundestag (Drucksache 14/3781) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen - Drucksache 14/1247

Entwurf eines "Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung"

vorgelegt

und seine Annahme empfohlen.

Der gewählte irreführende Titel sollte vermutlich die anderen Mitglieder des Bundestages und auch die Öffentlichkeit im unklaren lassen sollte, was sich ausser der begrüssenswerten Ächtung von Gewalt in der Erziehung  noch in dem Gesetz versteckt, nämlich die bisher in dieser Höhe wohl einmalige Erhöhung der Belastungen für barunterhaltspflichtige Elternteile (zu ca. 85 Prozent Väter).

Zu den zu erwartenden Kosten führte der Rechtsaussschuss an: "Es sind Mehrkosten bei den Jugendämtern zu erwarten, die jedoch nicht bezifferbar sind."

 

Die Beschlussempfehlung ist gezeichnet von.

Rupert Scholz (CDU)

Margot von Renesse (SPD)

Rainer Funke (FDP)

Ronald Pofalla (CDU)

Sabine Jünger PDS

Volker Beck (B90/Die Grünen)

 

Unterschlagen wurde - absichtlich ? - dass, wie sich inzwischen gezeigt hat, den Steuerzahlern erhebliche Kosten durch die aussergewöhnliche Belastung der Familiegerichte (Prozesskostenhilfe) entstehen. Dies wiegt um so schwerer, als damit die normalen Familienverfahren weiter verzögert werden, Umgangsrechtsverfahren dauern in einigen Regionen Deutschlands derzeit über sechs Monate, in denen ausser  schlummernden Aktenbergen nichts wahrzunehmen ist.

Mit dem Geld, das der Staat durch die Folgeschäden dieses Gesetzes aufzubringen hat,hätte man sicher einigen tausend arbeitslosen Vätern eine ABM Stelle schaffen können und ausserdem mehr Familienrichter einstellen können, um endlich den Aktenstau an deutschen Familiengerichten aufzulösen.


 

"Neue familienrechtliche Regelungen

Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts ..."

Wolfgang Binschus in: "Zeitschrift für das Fürsorgewesen", 2/2001, S. 36-44

Ein ausführlicher und kritischer Aufsatz zum obengenannten "Kindergeldkürzungsgesetz".

"Die Verknüpfung der Themen Ächtung der Gewalt in der Erziehung und Unterhalt ist schon für den Start kontraproduktiv. ...Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung bedienet unter der Überschrift Kindergeldverteilung die an einer Unterhaltserhöhung interessierten und ausdrücklich angesprochenen <allein Erziehenden>, die Ächtung der Gewalt taucht hier nicht auf.

...

Es gibt gute Gründe dafür, eine Erhöhung des <Mindestunterhalts> für minderjährige Kinder vorzunehmen, aber warum geschieht das durch diese selbst für Fachleute kaum aufzuschnürende Mogelpackung? ... Für die gesetzlichen Vertreter der Anspruchsberechtigten ... ist es nicht einsichtig, dass die <Unterhaltsvorschuss> beziehenden Kinder aus rein fiskalischen Gründen nunmehr Kinder <zweiter Klasse> sind., weil es keine Möglichkeit gibt, die neuen und zwangsläufigen Unterhaltsdefizite durch Leistungen nach dem UVG (Unterhaltsvorschussgesetz, Anm. vaeternotruf.de)  auszugleichen.

...

Statt dessen führen die mangelnde Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, die ungeklärte Rechtslage, der wohl überall gegebene personelle Engpass beim Jugendamt und die <katastrophalen Auswirkungen> auf den Geschäftsbetrieb der Familiengerichte  oft zu den voraussehbaren Ergebnissen: Der Zahlbetrag ist geringer und er ist später auf dem Konto, als der betreuende Elternteil annahm, die so Frustrierten werden noch streitlustiger und klagefreudiger, Dienstaufsichtsbeschwerden und Schadenersatzforderungen nehmen zu; auch Erziehungsberatung und Mediation werden durch unterhaltsrechtlich ausgelöste Emotionen zum Nachteil der Kinder weiter erschwert.

...

Die Zusammenfassung fällt kurz aus. Die Lage ist zwar hoffnungslos, aber nicht ernst, oder, literarisch ausgedrückt: <Ist es auch Wahnsinn, so hat es doch Methode"

 

Nachtrag vaeternotruf.de: Mit Sicherheit hat die Bundesregierung in der Vorlage dieses Gesetzes dem Bundestag vorgegaukelt, wie nicht selten, wenn unliebsame Gesetze durchgebracht werden sollen, es würden keine zusätzlichen Kosten für den Bund und die Länder entstehen.


 

Verfassungsbeschwerde wegen der Änderung zum Kindesunterhaltsgesetz

Seit dem 10.04.01 ist beim Bundesverfassungsgericht eine weitere Verfassungsbeschwerde wegen der Änderung zum Kindesunterhaltsgesetz, die zum 01.01.01 in Kraft getreten ist, anhängig.

Eingereicht wurde sie von dem renommierten Freiburger Verfassungsrechtler Rechtsanwalt Dr. Michael Kleine-Cosack, Vorsitzender des Deutschen Anwaltsvereins. Er vertritt einen betroffenen Vater aus Rottweil. Finanziell unterstützt wird die Aktion auch vom Verein "Väter haben Sorgen".


 

Väter klagen in Karlsruhe gegen Unterhaltsregelung

Von unserem Mitarbeiter Dominik Thoma

SCHRAMBERG. Mit einer Verfassungsbeschwerde will der in Schramberg gegründete Verein „Auch Väter haben Sorgen“ die zum 1. Januar 2001 veränderte Unterhaltsregelung für Kinder kippen, kündigte Vorsitzender Uli Metzl der BZ an. Die Neuregelung ist im Rahmen des Gesetzes zur „Ächtung der Gewalt in der Erziehung“ vom Bundestag im Sommer verabschiedet worden. Es bringe eine „klare Verbesserung für Alleinerziehende“, erklärte damals Familienministerin Bergmann. „Wenn der Unterhaltspflichtige lediglich einen Betrag unter dem Existenzminimum des Kindes zahlt, bekommt er nicht mehr (wie bisher) die Hälfte des Kindergelds“, betonte das Ministerium. Stattdessen bleibt auch diese Hälfte (135 Mark) bei der alleinerziehenden Person, also in 85 Prozent der Fälle bei der Mutter, bis zur Höhe des Existenzminimums des Kindes. Dieses ist auf 135 Prozent des Regelbetrags festgelegt; bei Kindern bis fünf Jahre sind das 480 Mark. Bislang wurde das Kindergeld je zur Hälfte an beide getrennt lebenden Elternteile ausgezahlt, wenn der Unterhaltspflichtige mindestens den Regelunterhalt, also 100 Prozent, bezahlt. Dieser liegt bei Kindern bis fünf Jahren bei 355 Mark. In der Neuregelung sieht der Verein „Auch Väter haben Sorgen“ eine erhebliche Benachteiligung gering verdienender Unterhaltspflichtiger. Vereinssprecher Metzl nennt es eine „Schieflage“, dass der Unterhaltspflichtige bis zu einem Nettoeinkommen von 3900 Mark keine oder nur eine geringe Anrechnung des Kindergelds bekomme. Das sähen auch die Jugendämter so. Der Verein hat laut Metzl bereits 100 Mitglieder, überwiegend Männer, Tendenz steigend. Die Mitglieder kämen aus ganz Südbaden, Kontakte und Mitgliedsanträge gebe es aber auch von anderswoher. Langfristig sei ein Zusammengehen mit der Vereinigung „Väter-Aufbruch“ geplant, die mehr in Nord- und Mitteldeutschland aktiv sei. Der Väter-Verein will zur angestrebten Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht die Rechte der Unterhaltspflichtigen stärken und ein flächendeckendes Solidaritäts-Netz aufbauen.

Kontakt Auch Väter haben Sorgen e. V.: Guido Seng (Furtwangen) Tel: 07723/4610; Udo Meier (Offenburg) Tel: 0781/22'337

http://www.badische-zeitung.de/nachrichten/mantel/land/2001/03/lan.3678267.htm


Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem begehrt wird, § 1612 b Abs. 5 BGB in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung außer Vollzug zu setzen.

Zitierung: BVerfG, 1 BvQ 38/00 vom 12.1.2001, Absatz-Nr. (1 - 10),

http://www.bverfg.de/

 

Frei für den privaten Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/qk20010112_1bvq

003800

 

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvQ 38/00 -

In dem Verfahren

über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung,

§ 1612 b Abs. 5 BGB in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 (BGBl I S. 1479) nach dessen In-Kraft-Treten am 1. Januar 2001 vorläufig außer Vollzug zu setzen,

Antragsteller: 1. Herr S...,

2. Herr L...,

3. Herr C..,

4. Herr S..,

5. Herr F...,

6. Herr F...,

7. Herr G...,

8. Herr K..,

9. Herr M...,

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Oliver Grebe,

Jägerstraße 70, Berlin -

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richterinnen Haas, Hohmann-Dennhardt

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Januar 2001 einstimmig beschlossen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Gründe:

Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem begehrt wird, § 1612 b Abs. 5 BGB in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung außer Vollzug zu setzen.

1

I.

§ 1612 b Abs. 5 BGB wurde durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 (BGBl I S. 1479) dahin geändert, dass die gemäß § 1612 b Abs. 1 BGB angeordnete hälftige Anrechnung des auf das Kind entfallenden Kindergeldes nicht wie bisher unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten, sondern bereits, soweit er zur Leistung von Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages außerstande ist.

2

Die Antragsteller machen geltend, durch den erweiterten Ausschluss der Kindergeldanrechnung in ihren Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 GG verletzt zu sein. Durch die Neuregelung entstünden den Antragstellern finanzielle Nachteile, die es ihnen teilweise unmöglich machen würden, sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren, als auch das ihnen zustehende Umgangsrecht mit ihren Kindern auszuüben und den damit verbundenen Erziehungsauftrag zu erfüllen.

3

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

4

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die noch einzulegende Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Könnte Letzteres nicht festgestellt werden, müsste der Ausgang eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die noch einzulegende Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 <74 f.>; 92, 126 <129 f.>; 93, 181 <186 f.>; 94, 334 <347>; stRspr). Dabei ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen, wenn - wie hier - eine gesetzliche Regelung außer Vollzug gesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 93, 181 <186>; 94, 334 <347 f.>). Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwerwiegend sein, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar machen, so darf das Bundesverfassungsgericht in Sonderheit von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen (vgl. BVerfGE 82, 310 <313>). Der Erlass einer solchen Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn sie zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. BVerfGE 3, 34 <37>). Darüber hinaus können wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, im Allgemeinen die Aussetzung zum gemeinen Wohl nicht begründen (vgl. BVerfGE 3, 34 <37>; 6, 1 <4>).

5

2. Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob die noch einzulegende Verfassungsbeschwerde zulässig und nicht offensichtlich unbegründet wäre. Denn auch wenn dies anzunehmen sein sollte, bliebe das Eilrechtsschutzbegehren erfolglos, da die dann gebotene Folgenabwägung zu Ungunsten der Antragsteller ausfiele.

6

a) Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich die noch einzulegende Verfassungsbeschwerde jedoch später als zulässig und begründet, besteht die Gefahr, dass den Antragstellern ein Geldbetrag in Höhe von bis zu 135 DM monatlich weniger für ihren Unterhalt und die Ausübung ihres Umgangsrechtes mit ihren Kindern zur Verfügung steht und sie diesen Geldbetrag nicht zurückerstattet bekommen, da der geleistete Unterhalt von den unterhaltsberechtigten Kindern verbraucht worden ist, so dass eine Rückerstattung ausscheidet.

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b) Ergeht die einstweilige Anordnung, wird die angegriffene Bestimmung also außer Vollzug gesetzt, so steht den unterhaltsberechtigten Kindern der Antragsteller in der fraglichen Zeit ein Betrag in Höhe von bis zu 135 DM monatlich weniger für ihren Unterhalt zur Verfügung. Der gesetzgeberische Zweck, die wirtschaftliche Lage minderjähriger Barunterhaltsberechtigter zu stärken und ihnen unter Wahrung des Selbstbehalts der Unterhaltspflichtigen einen Barunterhaltsanspruch in Höhe ihres Bar existenzminimums zu sichern, würde nicht erreicht.

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c) Bei Anwendung des oben bezeichneten strengen Maßstabes führt die Folgenabwägung zu dem Ergebnis, dass die nachteiligen Folgen für das Wohl von Kindern, denen durch eine Aussetzung der angegriffenen Vorschrift ihr Existenzminimum vorenthalten würde, schwerer wiegen als die Nachteile, die von den Antragstellern im Falle des Misserfolgs ihres Eilrechtsschutzbegehrens zu gewärtigen sind. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, dass den Antragstellern auf jeden Fall ihr über dem Existenzminimum liegender Selbstbehalt verbleibt, so dass eine Existenzgefährdung ausgeschlossen ist.

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Papier Haas Hohmann-Dennhardt


 

24.01.2001 Neue Regelung zum Unterhalt: Väter erbost

Schwerte. Väter, die für ihre Kinder Unterhalt zahlen, müssen jetzt tiefer in die Tasche greifen. Grund ist eine seit dem Jahreswechsel gültige Gesetzesänderung, die Väter mit geringem und mittlerem Einkommen empfindlich trifft.

Im Jugendamt steht seit November das Telefon nicht mehr still, denn viele wollen sich damit nicht abfinden, wie die Stadtverwaltung jetzt mitteilt. Bisher floss allen Vätern die Hälfte des Kindergeldes indirekt zu. Es wurde auf die Unterhaltsleistung grundsätzlich hälftig angerechnet. Künftig müssen sich aber unterhaltspflichtige Elternteile, meistens die Väter, das Kindergeld hälftig oder zum geringen Teil anrechnen lassen, wenn sie mit ihrer Zahlung den gerichtlich festgelegten Unterhalt - das Existenzminimum des Kindes, je nach Alter zwischen 480, 552 und 689 Mark monatlich - nicht erreichen. Mit der neuen gesetzlichen Regelung soll den Kindern stets das Existenzminimum garantiert werden. Für das städtische Jugendamt führen die neuen Paragrafen zu einer Menge Mehrarbeit. "Wir sind im Moment besonders damit beschäftigt, den Vätern die komplizierte Neuregelung zu erklären", sagt Jugendamtsmitarbeiter Peter-Michael Schulte. Denn das neue Gesetz ist nicht ganz einfach zu verstehen. Schon gar nicht, weil dadurch offenbar die Unterhaltsschuldner aus höheren Einkommensstufen gar nicht belastet werden. Denen wird nach der neuen Regelung die Hälfte des Kindergeldes vom zu zahlenden Betrag abgezogen, weil sie eben bereits mit ihrer Zahlung das Existenzminium des Kindes decken. "Einem Vater zu verdeutlichen, dass der Arbeiter, der in seiner Lohntüte 2.300 Mark hat, dem Grunde nach unter dem Strich genauso viel Unterhalt zahlen muss wie der Industriemeister mit einem Einkommen in Höhe von 3.800 Mark, hat hier zu manchen Diskussionen geführt", sagt Peter-Michael Schulte. "Es liegt auf der Hand, dass ein Vater, dem eine Unterhaltserhöhung von 57 Prozent abverlangt wurde, auf die Barrikaden gegangen ist und zu einer freiwilligen Beurkundung in der Regel nicht bereit war."

Entsprechend wurden insgesamt 207 Umstellungsverfahren eingeleitet, bei denen die bestehenden Unterhaltstitel der neuen Regelung angepasst werden. Darunter wurden bis heute insgesamt 75 im so genannten "freiwilligen Beurkundungsverfahren" abgeschlossen. Die restlichen müssen nun vom Gericht entschieden werden.

http://www.westfaelische-rundschau.de/free/wr.artikel-lokal-000.html?id=1407028


Leserinnenbrief veröffentlicht in "die tageszeitung" (taz), vom 6./7.01.2001

Scheinheilige Unterhaltsregelung

betr.: "Im Zweifelsfall fürs Kind", taz vom 28. 12. 00

Ich selbst bin allein erziehende Mutter eines Kindes, dessen Vater sich nicht die Bohne um sein Kind schert. Was aber das Kindschaftsrecht angeht, hat es in den letzten Jahren kein ungerechteres und scheinheiligeres Gesetz gegeben, als die von Ihnen begrüßte neue Unterhaltsregelegung. Diese Gesetz hat nur ein Ziel: die Sozialkassen aufzufüllen und gut verdienende Steuerzahler zu entlasten. Es handelt sich um die Umwandlung öffentlicher Ansprüche in private. Die 1 Millionen Kinder in Deutschland, die von Sozialhilfe leben müssen, sehen von dem Geld keinen Pfennig. Der vom Vater gezahlte Unterhalt wird nämlich wie das Kindergeld komplett von der Sozialhilfe abgezogen. Statt der sicheren Sozialhilfe, auf deren Zahlung sich Mütter und Kinder verlassen konnten, sind sie jetzt wieder von der Zahlungsbereitschaft der Väter abhängig oder müssen einen nervenzerreibenden Rechtsstreit führen. Gerade mäßig verdienende Väter werden kaum gern und freiwillig bis zu ihrem eigenen Existenzminimum Unterhalt zahlen. Mehr Geld erhalten lediglich die Kinder, deren sorgeberechtigten Mütter selbst arbeiten gehen. In diesem Fall ist aber gerade, wenn die Väter auch nicht besser verdienen, nicht einzusehen, wieso diese für die gesamten materiellen Bedürfnisse des Kindes aufkommen müssen, während den Müttern ihre Betreuungsleistung als gleichwertige Leistung angerechnet wird, sodass sie keinen Pfennig ihres Einkommens für ihr Kind aufbringen müssen. Dies ist besonders bitter für Väter, die sich tatsächlich um ihre Kinder kümmern. Den Vätern wird nämlich ihre Betreuungsleistung nicht auf den Unterhalt angerechnet, sie gilt lediglich als Ausübung ihres Umgangsrechts.

 BRITTA BREMER, Essen


 

Urteil zu "Kindergeldkürzungsgesetz"

AG Groß-Gerau, Urteil vom 13.12.2000 (71 F 316/00) 

Eine erste Entscheidung über die umstrittene Gesetzesänderung zur Kindergeldanrechnung gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB . Das Gericht führt die Bedenken von Beinkinstadt (DAVorm 2000, 721) an. Erkennt, daß das Gericht eine Abhilfe schaffen müßte. Entweder eine Richtervorlage gemäß § 100 GG an das BVerfG erstellen oder durch Anpassung der praktizierten Unterhaltsrichtlinien an die neue Gesetzeslage in einer Weise, daß das Kindergeld wieder eine sozialstaatliche Funktion erfüllen kann. Es führt weiter aus, daß sich die Unterhaltsrichtlinien am Gesetz zu orientieren haben. Es ist notwendig, den Grundbetzrag des Unterhalts so zu bemessen, daß der Entlastungsbetrag vor und nach In-Kraft-Treten der gesetzlichen Neuregelung der gleiche bleibt.

Veröffentlicht in "Der Amtsvormund" (DAVorm 12/2000) S. 1127 

Zu diesem veröffentlichen Urteil gibt es eine Anmerkung der Redaktion:

Die Ständige Fachkonferenz 3 "Familienrecht - Beistandschaft, Amtsvormundschaft" beim Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht mit ihrer Vorsitzenden Gretel Diehl, Richterin am OLG Frankfurt am Main, hat sich auf ihrer konstituierenden Sitzung am 15. Dez. 2000 in Heidelberg zur Aufgabe gemacht, die Wirkungen der Neuregelung des § 1612 b Abs. 5 BGB bei den Betroffenden und in den verschiedenen mit der Umsetzung befassten Institutionen auszuwerten. In diesem Zusammenhang wären wir für Mithilfe dankbar und bitten Jugendämter und Gericht, uns Gerichtsentscheidungen, die im Rahmen der Gesetzesänderung zum 1. Jan. 2001 ergehen, zuzusenden (Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V., Neuregelung § 1612 b Abs. 5 BGB, Postfach 102020, 69010 Heidelberg).


 

Kindergeld - die unendliche Geschichte"

Joachim Beinkindstadt, Leiter Vormundschaften Jugendamt Hamburg Mitte

in: "Der Amtsvormund", 9/2000, S. 722-730

Fazit des Artikels: Die beabsichtigte und anscheinend inzwischen beschlossene Neuregelung der Anrechung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt wird zu erheblichen Problemen bei den zur Ausführung beauftragten Jugendämtern führen und ist völlig ungeeignet, das was eigentlich erreicht werden soll, die Verbesserung der Lebenslage unterhaltsberechtigter Kinder zu sichern.

Beinkinstadt zeigt, dass zukünftig ein Kraftfahrer mit 2300 Netto, den gleichen Unterhalt zu zahlen hat, wie sein Chef der Fuhrparksleiter Meier mit 3800 DM Kindesunterhalt

Beinkindstadt macht statt der für Verwirrung und Chaos sorgenden Gesetzesänderung, eigene Vorschläge für Veränderungen, die er als Praktiker für geeignet hält. Ob die den unterhaltspflichtigen Vätern und Müttern gefallen werden, sei dahin gestellt.


 

Weihnachtsüberraschung in Grün

Rechtzeitig vor Weihnachten haben viele unterhaltspflichtige Väter und Mütter Weihnachtspost vom Jugendamt bekommen, in dem ihnen mitgeteilt wird, dass sie ab 1. Januar nicht mehr in den Genuss des staatlichen Kindergeld kommen, das ja ursprünglich dafür gedacht war, Eltern zu entlasten. Auch Väter und Mütter, die nicht mit ihren Kindern zusammenleben haben einen verfassungsmässigen Anspruch auf staatliche Unterstützung (Artikel 6 Grundgesetz). Nach dem Willen der Regierungskoalition soll damit nun aber Schluss sein. Ekin Deligöz, kinder- und sozialpolitische Sprecherin der Fraktion von B90/die Grünen und Vorsitzende der Kinderkommission des Deutschen Bundestages bekennt sich zu dem Coup: "Zeitgleich mit dem Recht auf gewaltfreie Erziehung haben wir eine Verbesserung des Unterhaltsrechts durchgesetzt. Bisher mussten viele Alleinerziehende für ihre Kinder Sozialhilfe beantragen, auch wenn sie ihren Eigenbedarf durch eigenes Einkommen sichern konnten. Diese Situation verbessert sich ab dem 1.1.2001: Der minimale Unterhalt in bar, den ein Kind vom unterhaltszahlenden Elternteil erhält, steigt dann von 220 DM auf 345 DM." (aus "grün&bündig 12/2000)

Die verfassungsmässig garantierte Förderung auch von ihren Kindern getrenntlebender Väter und Mütter geht damit den Bach hinunter. Wer Frau Deligöz dazu seine Meinung und Protest (aber bitte nicht ausfallend) mitteilen möchte: Tel 030-227-71506 oder eMail: ekin.deligoez@bundestag.de


 

Bundesjustizministerium ist Preisträger im Wettbewerb "Väterfeindlichster Betrieb 2000" 

 

Der Väternotruf hat nun endlich den Preisträger des Jahres 2000 im Wettbewerb "Väterfeindlichster Betrieb" ermitteln können. In diesem Jahr gewinnt das Bundesjustizministerium, vertreten durch die Referenten im Bundesjustizministerium Heger und Schomburg den Wanderpokal "Faules Ei". Die beiden sind die für die aktuelle Neufassung des §1612b BGB (salopp gesprochen "Kindesunterhaltserhöhungs- und Väterabzockgesetz") zuständigen Referenten im BMfJ.

Der Vorsitzende Richter am OLG Düsseldorf Harald  Scholz (Düsseldorfer Tabelle) schreibt in der "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", FamRZ 24/2000 dazu: 

"Der federführende Rechtsausschuss und der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hörten am 5.4.2000 Sachverständige zu den unterhaltsrechtlichen Vorschriften des Entwurfs an. Büttner, Gerhard und der Verfasser äußerten schwerwiegende Bedenken gegen den Gesetzentwurf, während die Vertreter der Anwaltschaft und der Verbände ihn überwiegend befürworteten."

...

und weiter hinten:

"Heger und Schomburg, die zuständigen Referenten für das Gesetz im Bundesministerium  für Justiz, versuchen den Eindruck zu erwecken, als habe sich durch die Neufassung des §1612b V BGB, von einer Modifizierung der Kindergeldanrechnung abgesehen, kaum etwas geändert. Dem muß jedoch widersprochen werden. Das Gesetz führt zu beachtlichen Auslegungsschwierigkeiten, wenn man es in das Gefüge des Kindesunterhaltsrecht einfügen will."

 

Vertreter von Väterverbänden waren nach unserer Kenntnis nicht geladen und das die Vertreter der Anwaltsschaft ganz geil darauf sind, von der Bundesregierung ein Arbeitsbeschaffungsprogramm finanziert zu bekommen verwundert nicht.

Die ausführliche Begründung für die von uns festgelegten Preisträger kann dem lesenswerten Artikel "Existenzminimum und Kindergeldverrechnung - Zur Neufassung des §1612b V BGB" vom Vorsitzenden Richter am OLG Düsseldorf Harald  Scholz, in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", FamRZ 24/2000 entnommen werden.


 

SOZIAL UNAUSGEWOGENE ÄNDERUNG DES KINDESUNTERHALTSRECHTS WIRD ZUM 01.01.2001 WIRKSAM

http://www.bundesrat.de/pr/pr144_00.html

http://dip.bundestag.de/btd/14/037/1403781.pdf

DM 4.920.00 MEHRBELASTUNG PRO JAHR FÜR TRENNUNGSVATER MANFRED AB DEM 01.01.2001

- EINE FALLSTUDIE SAMT ZAHLENBEISPIEL:

Manfred ist seit 1998 geschieden und hat drei Kinder (K1, Schülerin, 18 Jahre; K2, Schüler, 11 Jahre; K3, Kindergarten, 5 Jahre). Seine Kinder leben seit der Entführung durch die Mutter im August 1997 bei dieser und ihrem neuen Ehemann (Juli 1999). Die Mutter bezieht das Kindergeld von DM 840,00 (DM 270,00 + DM 270,00 + DM 300,00). Manfreds bereinigtes Nettoeinkommen beträgt DM 2.865,00. Bisher sah es für Manfred mit der Aufteilung des Unterhalts für seine Kinder und ihn wie folgt aus:

Manfreds Eigenbedarf (Selbstbehalt): DM 1.500,00

Verteilungsmasse: DM 2.865,00 - 1.500,00= DM 1.365,00

notwendiger Gesamtbedarf der berechtigten Kinder: (Regelbeträge gemäß Düsseldorfer Tabelle)

DM 589,00 + DM 431,00 + DM 355,00 = DM 1.375

Da der Gesamtbedarf der Kinder DM 1.375,00 beträgt, aber nur DM 1.365,00 verteilt werden können (Verteilungsmasse), sind die DM 1.365 auf die Kinder im Verhältnis ihrer jeweiligen Bedarfssätze gleichmäßig zu verteilen:

K1: 589,00 * 1.365,00 / 1.375,00 = DM 584,72

K2: 431,00 * 1.365,00 / 1.375,00 = DM 427,87

K3: 355,00 * 1.365,00 / 1.375,00 = DM 352,42

Grundsätzlich steht Manfred die Hälfte des den Eltern gemeinsam zustehenden Kindergeldes zu. Da aber die Bedarfsätze der Kinder nicht ganz abgedeckt werden, wird das ihm zustehende Kindergeld zunächst dafür verwendet, den Kindesunterhalt auf die Regelbeträge aufzustocken. Bisher musste dafür Manfred für das erste Kind DM 4,28 (589 - 584,72), für das zweite DM 3,13 und für das dritte Kind DM 2,58, für alle drei Kinder zusammen also DM 10, aufwenden.

Das übrige Kindergeld in Höhe von DM 130,72 (135 - 4,28) für das erste Kind, DM 131,87 für das zweite und DM 147,42 für das dritte Kind, zusammen also DM 410,00 verblieben ihm.

Doch diese DM 410 Kindergeld stehen Manfred nur noch bis Ende des Jahres zu. Denn ab dem 01.01.2001 muss Manfred für jedes Kind 135% des Regelbetrags leisten, damit ihm Kindergeld angerechnet wird:

Gesamtbedarf ab dem 01.01.2001 der berechtigten Kinder:

(DM 589,00 * 1,35) + (DM 431,00 * 1,35) + (DM 355,00 * 1,35)= DM 1.856,25 Kindergeldberechnung:

K1: 795,15 - 584,72 = 210,43; 135,00 - 210,43 = DM -75,43

K2: 581,85 - 427,87 = 153,98; 135,00 - 153,98 = DM -18,98

K3: 479,25 - 352,42 = 126,83; 150,00 - 126,83 = DM 23,17

Fehlbetrag: DM -71,25

Das heißt: Manfred ist auch unter Verrechnung des Kindergeldes nicht in der Lage, finanziell 135% der Regelbeträge zu leisten. Denn monatlich sind statt DM 1.375,00 nunmehr DM 1.856,25 fällig. Denn die DM 1.365,00, dier er aus seinem Einkommen leistet und die über seinem Selbstbehalt von DM 1.500,00 liegen, zuzüglich des ihm zustehenden hälftigen Kindergeldes von DM 420,00, zusammen also DM 1.785,00, lassen gegenüber DM 1.856,25 immer noch eine Finanzierungslücke von DM 71,25 offen.

Da Manfred ab dem 01.01.2001 im Ergebnis für seine Kinder und sich kein Kindergeld mehr bekommt, hat er in Zukunft monatlich DM 410,00 weniger zur Verfügung. Bezogen auf ein ganzes Jahr sind das DM 4.920,00. Dieses Geld erhält in Zukunft die Mutter. Manfred kommt an sich bequem mit dem Bus zur Arbeit. Da seine Frau aber die Kinder bei der Trennung in eine 80 km entfernt liegende Ortschaft mitgenommen hat und die Kinder bis heute dort leben, muss er sich einen PKW leisten. Alle 14 Tage holt Manfred seine Kinder über die Wochenenden ab und bringt sie anschließend wieder zurück. Und auch an sechs weiteren Wochen im Jahr leben die Kinder bei ihm, werden von ihm alleine betreut, versorgt und verpflegt. Aus diesem Grund unterhält Manfred in seiner Wohnung auch ein adäquat eingerichtetes Kinderzimmer mit drei Betten. Blieben Manfred bisher DM 1.910,00 für seine Kinder und sich (DM 1.500,00 Selbstbehalt zuzüglich DM 410,00 Kindergeld), so sind es in Zukunft nur noch DM 1.500,00.

Manfred weiss nicht, wie er mit den ihm in Zukunft verbleibenden DM 1.500,00 sicherstellen soll, den Kontakt zu seinen Kindern wenigstens im bisherigen Umfang aufrechtzuerhalten. 

Was kann Manfred tun?

Manfred darf sich auf keinen Fall darauf einlassen, dass der bisherige gegen ihn geltende Unterhaltstitel (oder eine vergleichbare gerichtliche Entscheidung) im Rahmen des "vereinfachten Verfahrens" kurzerhand zu seinen Lasten abgeändert wird. Spätestens dann, wenn das vereinfachte Verfahren eröffnet ist, muss Manfred selbst aktiv werden. Da im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nur begrenzt Einwände möglich sind (vgl. § 655 Abs. 3 ZPO), muss er Unterhaltsabänderungsklage gemäß § 654 Abs. 1 und 2 erheben und beantragen, dass ihm von Verfassungs wegen (und damit entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 1612b Abs. 5 BGB in der ab 01.01.01 gültigen Fassung) nach wie vor wie im bisherigen Umfang (also auf Basis von 100% statt der neuerlichen 135% der Regelbeträge) das Kindergeld angerechnet wird. Er muss geltend machen, dass die neuerliche Änderung des Kindesunterhaltsrechts verfassungswidrig ist, da sie das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) verletzt. Denn Manfred wird der Möglichkeit beraubt, mit seinen Kindern ein menschenwürdiges Familienleben zu führen. Die Mindestvoraussetzungen, die der Staat für ein menschenwürdiges Dasein zu schaffen hat, werden durch das neue Unterhaltsrecht eklatant verletzt.

Der Väteraufbruch für Kinder e.V. wird in Kürze Musterschreiben (Anträge, Beschwerden, Klagen etc.) veröffentlichen, wie sich betroffene Trennungsväter - und natürlich auch die wenigen barunterhaltspflichtigen Trennungsmütter - gegen das Unrecht wehren können, dass man ihnen und ihren Kindern antun will.


Vater Staat (Rot-Grün)  greift den Vätern in die Tasche. Getrennt lebende Väter müssen für eine verfehlte Familienpolitik aufkommen.

Bundesrat billigt gewaltfreie Erziehung und Änderung des Kindesunterhaltsrechts Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen zukünftig unzulässig Der Bundesrat hat heute das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kinderunterhaltsrechts gebilligt. Kinder haben danach ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. Zur Förderung der Erziehung in der Familie gehört zukünftig auch, Wege zur gewaltfreien Lösung von Konfliktsituationen in der Familie aufzuzeigen. Der Regelunterhalt hängt nicht mehr von der Rentenanpassung ab, die in den Jahren 2000 und 2001 an der Inflationsrate statt wie bisher an der Entwicklung des durchschnittlichen Nettoeinkommens orientiert war. Zukünftig wird es grundsätzlich ein eigenständiges Fortschreibungsverfahren auf der Grundlage der Daten der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung geben. Das Gesetz sieht darüber hinaus vor, dass die Anrechnung des Kindergeldes auf den Regelbedarf unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außer Stande ist, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrages zu leisten. Er soll seinen Kindergeldanteil nach der Neuregelung nicht mehr allein einsetzen müssen, um mindestens den Regelbedarf zahlen zu können, sondern mit dem Kindergeld erforderlichenfalls das Existenzminimum sicherstellen, das etwa in der Höhe des 1,35fachen des Regelbedarfs liegt. Darüber hinaus wird die Umstellung von Alttiteln im vereinfachten Verfahren binnen fünf Jahren ermöglicht.

http://www.bundesrat.de/pr/pr144_00.html

 

Pressemitteilung Nr. 144/2000 des Bundesrats


 

Aktuelle Pressemitteilung zum neuen Kindergeldgesetz, das am 29.9.00 im Bundesrat abgestimmt wird, gefunden auf www.isuv.de:

21.09.2000

"Zwei Klassen" von Unterhaltszahlern ?!

Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) begrüßt zwar das von der rot-grünen Koalition verabschiedete "Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung", weil der Verband sich bereits seit seiner Gründung für eine gewaltfreie Erziehung einsetzt, kritisiert jedoch gleichzeitig entschieden den unter diesem Namen mit verborgenen zweiten Teil des Gesetzes, der erneut eine unsoziale Änderung des Kindesunterhalts mit sich bringt.

Ab jetzt gibt es zwei Klassen von Unterhaltszahlern. Zur 1. Klasse gehören diejenigen, die über 4000 Mark netto oder mehr verfügen, die 2. Klasse bilden die "armen Schlucker", die weniger haben. Für die "Ärmeren" gilt ab diesem Gesetz nicht mehr der Halbteilungsgrundsatz, d.h. die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes beim Unterhalt. Bei den "Besserverdienenden" jedoch wird das Kindergeld zwischen Unterhaltszahler und Unterhaltsempfänger weiterhin geteilt. ISUV- Vorsitzender Michael Salchow stellt fest: "Leider haben unsere Argumente die Koalition nicht davon abhalten können, dieses Gesetz zu verabschieden. Wir halten es für ungerecht und unsozial. Warum sollen gerade weniger bemittelte Unterhaltszahler, die vorweg schon in Lohnsteuerklasse I vom Staat "gemolken" worden sind, wegen einer verfehlten Besteuerung jetzt nochmals bluten? Wenn der Staat schon einen "Regelbetrag" festlegt, sollte er dem Unterhaltszahler auch so viel belassen, dass der diesen Regelbetrag leisten kann. Wir werden energisch an die Regierungen der Länder appellieren, am 29. September diesem Gesetz ihre Zustimmung unbedingt zu verweigern."

Laut Salchow beinhaltet das Gesetz quasi eine Unterhaltserhöhung von bis zu 35 Prozent.

"Da müssen Leute bluten, denen ohnehin das Geld fehlt, den Kontakt zum Kind aufrecht zu erhalten. Dies widerspricht der Intention des Gesetzgebers des neuen Kindschaftsrechts, das den regelmäßigen Umgang beider Eltern nach Trennung und Scheidung mit den gemeinsamen Kindern befördern will."

Nach Auffassung des Verbandes liege der Ansatz zur Lösung darin, von der starren Unterhaltsgestaltung abzurücken. Die Höhe des Unterhalts müsse nach dem Nettoeinkommen beider Halbfamilien bemessen werden. "Will der Staat nun tatsächlich das Existenzminimum für die Kinder sicherstellen, kommt er - trotz Sparkurs - nicht umhin, dieses auch ohne Zuhilfenahme des Kindergeldes zu tun. Familienpolitik ist nirgendwo auf der Welt zum Nulltarif zu haben", hob Salchow hervor.


 

Schlechte Botschaft für Zahlväter und Zahlmütter

Die gute Nachricht zuerst. Kinder, die getrennt von ihrem Vater (oder ihrer Mutter) beim anderen Elternteil leben sollen demnächst mehr Kindesunterhalt bekommen. Nun die schlechte Nachricht. Der nichtbetreuende Vater (die nichtbetreuende Mutter) kann nun eventuell nur noch alle vier Wochen sein Kind besuchen. 

Zahlväter und Zahlmütter dürfen zukünftig nur noch die Hälfte des Kindergeldes auf den zu leistenden Kindesunterhalt anrechnen, wenn sie mindestens 135 Prozent des Regelbetrages bezahlen, d.h. für Kinder bis 5 Jahre 480 DM. Praktisch heißt das, ein Vater mit 2000 DM Nettoeinkommen, der bisher 220 DM zahlte, zahlt zukünftig 355. Klar, dass der Vater nun nicht mehr alle 2 Wochen zu seinen beiden Kindern in die 200 Kilometer entfernt liegende Stadt  fahren kann, sondern nur noch alle vier Wochen. "Umgangskosten" muss der Vater nämlich von seinem Selbstbehalt bestreiten. Für einen arbeitslosen "Ostvater" sind das derzeit 1190 DM.

 

Bundesministerin Bergmann:

Änderung der Kindergeldverteilung bringt Verbesserungen für Alleinerziehende

Vom Deutschen Bundestag wurde im Rahmen des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung auch eine Änderung des Kinderunterhaltsrechts verabschiedet. Zur Änderung des Kinderunterhaltsrechts erklärt die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Dr. Christine Bergmann: „Ich freue mich, dass der Deutsche Bundestag die Änderung des Kinderunterhaltsrechts beschlossen hat. Diese Änderung der Kindergeldverteilung bei getrennt lebenden Eltern bringt klare Verbesserungen für Alleinerziehende. Wenn der Unterhaltspflichtige lediglich einen Beitrag unter dem Existenzminimum des Kindes zahlt, bekommt er nicht mehr die Hälfte des Kindergeldes. Stattdessen bleibt dieses Geld bis Höhe des Existenzminimums bei der alleinerziehende Person, d.h. da, wo das Kind ist. Etwa 15 Prozent aller Familien in Deutschland sind Einelternfamilien. 85 Prozent aller Alleinerziehenden sind Frauen. Alleinerziehen bedeutet oft eine schwierige wirtschaftliches Situation. Deshalb ist die im Bundestag beschlossene Änderung des Kinderunterhaltsrechtes sehr wichtig. Unsere Familienpolitik zielt auf die Verbesserung der materiellen und sozialen Rahmenbedingungen für Familien. Dabei stehen die Kinder im Zentrum.“ Zukünftig wird bei getrennt lebenden Eltern die unterhaltspflichtige Person nur dann das halbe Kindergeld bekommen, wenn ihr monatlicher Unterhaltsbetrag ohne die Verrechnung des Kindergeldes das Existenzminimum des Kindes deckt. Das Existenzminimum ist festgelegt auf 135% des Regelbetrages nach der Düsseldorfer Tabelle, d.h. für Kinder bis 5 Jahre 480 DM. Liegt der monatliche Unterhaltsbetrag unter dieser Grenze, wird das Kindergeld dem Unterhaltspflichtigen nicht in voller Hälfte bzw. gar nicht angerechnet. Bislang wird das monatliche Kindergeld an beide getrennt lebende Elternteile zur Hälfte ausgezahlt, wenn der Unterhaltspflichtige mindestens den Regelunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zahlt. Der Regelsatz beträgt für Kinder bis 5 Jahre 355 DM.

Pressereferat Beate Moser

Dienstgebäude Taubenstrasse 42/43, 10117 Berlin

Telefon 030 / 206 55 1061, Telefax 030 / 206 55 1111

 

von der Website der Bundesregierung:

http://www.bundesregierung.de/frameset/index.jsp

 

Nr. 211: Berlin, 7. Juli 2000

 

 

Die geplante Änderung ist im Bundestag beschlossen und kommt am 29.9. in den Bundesrat. Gelten soll die Regelung ab dem 1.1.2001.

die Regelung konkret lautet bisher:

"§ 1612b Anrechnung von Kindergeld
(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Hälfte anzurechnen, wenn an den barunterhaltspflichtigen Elternteil Kindergeld nicht ausgezahlt wird, weil ein anderer vorrangig berechtigt ist. 
(2) Sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet, so erhöht sich der Unterhaltsanspruch gegen den das Kindergeld beziehenden Elternteil um die
Hälfte des auf das Kind entfallenden Kindergeldes.
(3) Hat nur der barunterhaltspflichtige Elternteil Anspruch auf Kindergeld, wird es aber nicht an ihn ausgezahlt, ist es in voller Höhe anzurechnen.
(4) Ist das Kindergeld wegen Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht anzurechnen.
(5) Eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten."

und künftig in Absatz 5:

"(5) Eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe des 135%-Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten."


 

Zahlungserhöhung kontrovers

Die Bundestagsfraktion der CDU/CSU lehnt die geplante Zahlungserhöhungen für Trennungsväter (und die wenigen barunterhaltspflichtigen Mütter) in Form der beabsichtigten Kindergeldkürzung ab. SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, F.D.P. und PDS sind dafür. Dies steht auf Seite 6 folgender Bundestagsdrucksache:

http://dip.bundestag.de/btd/14/037/1403781.pdf

 

Am 29.9.00 wird über den Gesetzentwurf im Bundesrat abgestimmt.


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