Kindesunterhalt und Umgangspflicht

 


 

 

Seit dem 1.7.1998 ist jeder Elternteil zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet. Aus dieser Umgangspflicht erwachsen den Umgangspflichtigen Kosten, die sein für ihn verfügbares Einkommen vermindern. Daher müssen bei der Berechnung des dem Kind von diesem Elternteil zustehenden Kindesunterhalt zwangsläufig die entstehenden, angemessenen Umgangskosten von seinem Nettoeinkommen einkommensmindernd abgezogen werden.

Diese schlüssige Ansicht bestätigte auf einer Fachtagung im Mai 2001 ein Hamburger Richter. Bleibt zu hoffen, dass dies auch andernorts so gesehen wird. Nötigenfalls muss hier der Bundesgerichtshof, bzw. das Bundesverfassungsgericht für Klarheit sorgen, wenn es der Gesetzgeber - wie auch in vielen anderen Punkten - versäumt, hier für die nötige Klarheit zu sorgen.


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