Kindesunterhalt und Umgangsvereitelung


 

 

 

 

Kindesunterhalt und Umgangsvereitelung ein trauriges Thema

Väter und Mütter, die von Umgangsvereitelung betroffen sind, kommen naturgemäß durch den Abbruch der wichtigen und einmaligen Beziehungen zu ihren Kindern in eine schwere seelische Krise. Eine Teil der Betroffenen versucht dem Schmerz durch Verdrängung auszuweichen. Dazu wird sich verschiedener Mittel bedient, z.B. Alkohol und andere Drogen. Diejenigen Väter und Mütter die dem Schmerz nicht ausweichen und unter erheblichen Mühen versuchen, denn unterbundenen Kontakt wieder in Gang zu bringen, müssen erstaunt feststellen, dass die staatlichen Stellen in der Regel ihre Bemühungen nicht würdigen oder gar fördern. Stattdessen erhält der Betroffene mit großer Sicherheit Post vom Jugendamt oder einem Rechtsanwalt, in der völlig ungerührt und massiv der Kindesunterhalt für das dem Betroffenen entzogene Kind eingefordert wird.

Wenn man sich vergegenwärtigt, dass der völlige Kontaktabbruch des Elternteiles zum eigenem Kind ähnlich traumatisierend sein kann, wie der Tod des Kindes, wird einem vielleicht klar, wie Forderungen nach Kindesunterhaltszahlungen auf den Betroffenen wirken.

Man stelle sich dazu vor, dass eigene Kind würde bei der Explosion der Concorde bei Paris ums Leben gekommen sein und vom Besitzer des Grundstückes, auf dem das Flugzeug zerschellte, würden nun finanzielle Forderung gegen den Elternteil erhoben werden, weil er die Schäden auf seinem Grundstück wieder beheben müsste.

Jedem ist klar, hier haftet die Betreibergesellschaft der Concorde mit Schadenersatz sowohl an den betroffenen Elternteil als auch an den Grundstücksbesitzer. Und jedem einigermaßen mit psychologischem Feingefühl ausgestatteten Menschen ist klar, dass der überlebende Elternteil Jahre brauchen wird, um im besten Fall die menschliche Tragödie und Katastrophe zu verarbeiten.

Nicht so bei Elternteilen, die ihre Kinder durch Umgangsvereitelung verloren haben. Da wird von den finanziell zuständigen Stellen völlig unverfroren davon ausgegangen, dass der Betroffene am nächsten Tag wie früher als er noch mit der Familie, bzw. den Kindern zusammenlebte motiviert und frohgemut in seine Firma geht. Daß solche Menschen infolge von Depression und schwerer Trauer dazu gar nicht in der Lage sein könnten - wen störts.

 

Unser Vorschlag:

Der Erhalt finanzieller Unterstützung des Kindes durch den "nicht betreuenden" Elternteil dem der Kontakt zu seinem Kind nicht verwehrt wird, ist eine Selbstverständlichkeit. Jugendämter und Gerichte sollten aber hellhörig und feinfühlig reagieren, wenn sie es mit Elternteilen zu tun haben, denen der Kontakt zum Kind seit Monaten oder Jahren verwehrt wird und die nachweislich erhebliche, auch finanzielle Anstrengungen zur Wiederherstellung des Kontaktes unternehmen. Hier muss gegebenenfalls der umgangsvereitelnde Elternteil die finanziellen Lasten teilweise oder vollständig auf sich nehmen. Ist er dazu nicht in der Lage, sollte das Sozialamt die Kosten als Darlehen übernehmen. Das Darlehen ist im Falle der Wiedererlangung der Leistungsfähigkeit des umgangsvereitelnden Elternteiles von diesem zurückzuzahlen.


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