Melderecht
Meldegesetz - Meldeverordnung
Melderechtsrahmengesetz (MRRG)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonne am 26. April 2002
S. 1343 ff
§ 12 Mehrere Wohnungen
(1) ...
(2) ... Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. ...
Landesgesetze:
Gesetz über das Meldewesen in Berlin (Meldegesetz)
Vom 26. Februar 1985 (GVBl. 1985, S. 507), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.2001 (GVBl. S. 260)
§11 Allgemeine Meldepflicht
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich bei der Meldebehörde innerhalb einer Woche anzumelden. ...
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht, hat sich bei der Meldebehörde innerhalb einer Woche unter Angabe seiner neuen Wohnung oder, wenn er noch keine neue Wohnung besitzt, unter Angabe seines Verbleibs abzumelden. ...
(3) Die Pflicht zur an- und Abmeldung obliegt demjenigen, der eine Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht demjenigen, dessen Wohnung die Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen. ...
Änderung der Meldeverordnung
Von Klaus-Dieter Simmen
Gotha. (tlz) Die Gesetzeslage ist eindeutig. Die Änderung der Meldeverordnung ermöglicht seit März dem jeweiligen Jugendamt vom Landesrechenzentrum Name und Geburtstag jedes Neugeboren sowie die Anschrift der Mutter abzurufen. Das Amt schickt dann einen Sozialarbeiter auf den Weg, der mit den Eltern ins Gespräch kommt. Frühzeitiger Kinderschutz ist das Ziel, um einen Deckel über den Brunnen zu legen, bevor das Kind hineingefallen ist.
Das allerdings weckt Erinnerungen: So lange ist es noch nicht her, dass es für den Umgang mit privaten Daten für Vater Staat keine Grenzen gab. Geht es hier um den gläsernen Bürger? Doch Gothas Kreisjugendamtsleiterin Simone Baumann will das nicht miteinander vergleichen. "Wir schnüffeln nicht in den Familien herum, was auch immer mit dem Sozialarbeiter besprochen wird, unterliegt strenger Vertraulichkeit", sagt sie. Es sei ein Auftrag vom Gesetzgeber an das ausführende Organ. "Wenn wir das zu tun angehalten sind, sagten wir uns, dann machen wir auch gleich Nägel mit Köpfen."
Sie versteht den Besuch des Sozialarbeiters in den jungen Familien als Antrittsbesuch. "Das Jugendamt wird mit seinen Leistungen auf diese Weise vorgestellt", sagt Simone Baumann, "der Sozialarbeiter hat den Eltern-Ordner ŽGesund groß werdenŽ dabei, der viele wichtige Informationen für junge Mütter enthält." Kompakt und übersichtlich informiere das Kompendium über alle frühkindlichen Untersuchungen. Sieben weitere Broschüren gehören zum Inhalt und beantworten Fragen zum Werden und Wachsen der Babys und Kleinkinder.
Die Jugendamtsleiterin unterstreicht, dass der Gesetzgeber mit der Maßnahme frühen Kinderschutz aufbauen will. Zwischen fünf und zehn Prozent der Geburten entfallen aus statistischer Sicht auf Risikofamilien. "Der größte Teil ist uns bekannt und wird längst betreut", sagt sie. Doch was ist mit jenen Risikofamilien, die ihre neue Wohnung im Landkreis Gotha beziehen? Wohin wenden sich junge Mütter, die plötzlich von der neuen Situation überfordert sind und anderswo keine Hilfe finden?" Hier greift die Änderung der Meldeverordnung, findet Simone Baumann, und schützt Kinder rechtzeitig.
Zweimal im Monat, nämlich am 1. und am 15., wird das Jugendamt mit neuen Daten versorgt. Wenn sich schließlich der Sozialarbeiter auf den Weg macht, "ist er weder auf einem Kontrollgang, noch geht er voller Misstrauen zur jungen Mutter." In der Tasche hat er dabei ein Grußschreiben von Landrat Gießmann, der sich über jeden neuen Erdenbürger im Gothaer Land freut. Auch für ihn ist diese Initiative des Jugendamt ein weiterer wichtiger Bestandteil des Netzes frühkindlicher Hilfe im Kreis Gotha.
In der Regel bleibt es beim Erstbesuch des Sozialarbeiters. Unwichtig sei dieser dennoch nicht, findet Simone Baumann, denn es gibt jede Menge Informationen für die junge Familie.
Erkennt der Sozialarbeiter weiteren Handlungsbedarf, wird nach entsprechenden Lösungen gesucht. Und das heißt nicht, mit Kontrollen den Lauf der Dinge zu überwachen, sondern im Verein mit kompetenten Partnern so viel Hilfe zu geben, dass Probleme künftig in der Familie selbst gelöst werden können.
25.08.2008
"Kindesentführung: Ins Ausland verboten - im Inland erlaubt?"
Werner Gutdeutsch, Richter am OLG München und Rechtsanwalt Jürgen Rieck, München
in: "FamRZ" H 23 / 1998, S. 1488-1491
Kommentar Väternotruf:
Die deutschen Meldegesetze laden gerade zu ein zur Realisierung inländischer Kindesentführungen. Jeder Elternteil, der Mitinhaber der Gemeinsamen Sorge ist, kann jederzeit ohne Zustimmung des anderen Elternteils das Kind ummelden.
Mit der gesetzlichen Regelung des § 1687 BGB, der vorsieht, dass bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung Einvernehmen der Eltern vonnöten ist, ist dies nicht zu vereinbaren. Aber wen interessiert es.
Im zuständigen Bundesjustizministerium vermutlich keinen, denn sonst wäre im Bundesmelderechtsrahmengesetz, dieser illegalen Praxis schon längst ein Riegel vorgeschoben worden.
Zum Glück gibt es angesichts dieser Wildwestgesetzgebung noch einen Trick. Hat ein Elternteil ohne Zustimmung des anderen Elternteils das Kind umgemeldet, kann der andere Elternteil das Kind einfach wieder bei sich zurückmelden. Das kann man beliebig oft machen. Also im Jahr vielleicht 365 mal. Auf diese Weise werden die Beamten in den Meldeämtern wenigstens nicht arbeitslos. Das gilt aber nur so lange, bis man im Bundesjustizministerium endlich seine längst überfälligen Hausaufgaben macht und sich an der Schließung dieser gesetzlichen Lücke macht.
08.07.2005