Missbrauchsgebühr


 

 

  

Mißbrauchsgebühr des Bundesverfassungsgerichts

 

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

 

- 2 BvR 2300/09 -

Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 300 € (in Worten: dreihundert Euro) auferlegt, weil die mit der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Rügen ohne jede verfassungsrechtliche Substanz sind und die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts deshalb für den Beschwerdeführer erkennbar offensichtlich aussichtslos war.

 

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Broß Di Fabio Landau

 

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

 

- 1 BvR 829/09 -

 

Dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird eine Gebühr in Höhe von 500 € auferlegt, weil die Verfassungsbeschwerde missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG erhoben wurde.

 

15Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität behindert zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. November 1995 – 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S. 1273 <1274>; stRspr). Im vorliegenden Fall ist es zu einer Zustellung der Verfassungsbeschwerde an den Gegner des Ausgangsverfahrens und an das Landesjustizministerium gekommen, weil der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin die Berufungseinlegung nicht mitgeteilt hat. Noch in Schriftsätzen vom 3. und 21. September 2009 verschweigt der Prozessbevollmächtigte den Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsschrift. Von einem Rechtsanwalt, der das Mandat zur Führung eines Prozesses vor dem Bundesverfassungsgericht annimmt, ist zu verlangen, dass er vollständig und wahrheitsgemäß vorträgt und die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt (vgl. BVerfG, a.a.O.).

 

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Papier Bryde Schluckebier

 

 

Kommentar der Redaktion

Zu tun haben wir es mit Strafgebühren, die das Bundesverfassungsgericht ohne Anfechtungsmöglichkeit einfach so mal auferlegt. Nicht überprüfbar, ohne Rechtsmittelinstanz.Willkürlich und unvorhersehbar wird diese Gebühr nach dem unüberprüfbaren Ermessen von Richtern Rechtsanwälten auferlegt, und Beschwerdeführern, die vom Bundesverfassungsgericht Recht wollten. Von dem höchsten deutschen Gericht, das eigentlich dazu da ist, die Grundrechte gerade zu schützen. – von wegen!  

Wir wollen halt nicht zu viele Rechtsanwälte, (- und Richter!) – die sich mit Menschenrechten beschäftigen! Da mobben wir lieber selbst, was das Zeug hält.  

Und noch was: Apropos Mißbrauchsgebühr:  

Wir denken, das Gesetz oder dessen Rechtsgedanke sollte dann auch auf alle angewandt werden, nämlich auch auf die Verfassungsrichter selbst.  

Die Namen z.B. der Verfassungsrichter Papier, Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem und Bryde stehen auch unter einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das in seinem Urteil vom 29. Januar 2003 in einer anderen Rechtssache ausgeführt hat, das geltende Gesetz, insbesondere § 1626a Abs. 2 BGB, das Recht des Vaters auf Achtung seines Familienlebens nicht dadurch verletze, dass eine gerichtliche Überprüfung nicht vorgesehen sei. Eine gravierend falsche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, mit verheerenden Folgen für Millionen von deutschen Vätern und deren ganze Familien!  

Wie hat das Bundesverfassungsgericht so schön gesagt: „ohne jede verfassungsrechtliche Substanz ja, ich bin dafür, daß dem Verfassungsrichter Papier für die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte soeben rechtskräftig festgestellte Diskriminierung nicht verheirateter Väter durch Deutschland ebenfalls eine Mißbrauchsgebühr auferlegt werden sollte.  

Höhe der Mißbrauchsgebühr: 500,00 Euro mal 1.6 Millionen (Väter) x 2 (Kinder).  

Nachtrag: In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Juni 2010 (nach Zaunegger des EGMR im Vorjahr) hat sich das Bundesverfassungsgericht zwar formell nicht von dieser Entscheidung distanziert, aber durch das neu geschaffene Antragsrecht für diskriminierte Väter die eigene, gravierend fehlerhafte Entscheidung korrigiert.  

http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/misbrauchsgebuhren-des-bundesverfassungsgerichts/

 

 

 


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