Mütterrente

Über die Einhaltung der staatlichen Diskrimienierung von Vätern bei der Rente wacht das Bundesverpassungsgericht mit seinen muttitrainierten Richterinnen und Richtern und die Muttiwohlpartei SPD. 


 

 

 

 

"Mütterrente" der Antiväterparteien CDU/CSU und SPD diskriminiert Väter

 

 

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)


§ 56 Kindererziehungszeiten


(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen. Haben mehrere Elternteile das Kind erzogen, ist die Erziehungszeit demjenigen zuzuordnen, der das Kind überwiegend erzogen hat, soweit sich aus Satz 3 nicht etwas anderes ergibt.
(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.
(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund

a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)

den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.


http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__56.html

 

 

 

 



Kommentar Väternotruf:

 

Das Problem mit den Gesetzen ist oft, dass die normalen Bürgerinnen und Bürger sie nicht verstehen und dadurch oftmals schamlos von Staat und diesen dirigierenden Parteien, wie hier den Antiväterparteien CDU, CSU und SPD bestohlen werden, ohne dass sie es merken. so auch bei der mit Recht als "Mütterrente" bezeichneten Rente, bei der so getan wird, als ob diese beide Elternteile erhielten, dabei bekommt im Streitfall die Mutter alles und der Vater nichts. Der Gipfel der staatlichen Unverschämtheit ist aber damit noch nicht erreicht. Einerseits wird der Gesetzgeber nicht müde, die Gleichwertigkeit von Barunterhalt und Betreuung zu betonen, nur bei der Rente bekommen die Eltern (in der Regel die Väter) keine rentenrechtliche Ankerkennung der angeblich gleichwertigen Unterhaltsleistung, die sie oft auch noch neben nicht unerheblichen Betreuungszeiten und zusätzlichen Kosten für die Betreuung des Kindes viele Jahre, oft auch 18 Jahre lang geleistet haben.

 

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Samstag, 23. April 2016 15:10

An: info@vaeternotruf.de

Betreff: Mütterente für Väter

 

Sehr geehrte Damen und Herren, habe von der Rentenstelle einen Bescheid erhalten wonach mir die Mütterente verweigert wurde.

 

Wir haben beide die Kinder als Langzeitarbeitslose erzogen.

 

 

Die Rentenstelle Berlin beruft sich auf  § 56 Abs. 2 Satz 9 u. 8 SGB VI.

 

 

Warum wird mir als Vater die Leistung verweigert ??? hatte drauf hingewiesen das ich diese Regelung für verfassungswidrig halte Art 3 und 6 GG

 

 

Klage bei dem SG ist eingelegt worden

 

 

Gibt es da schon was aus Karlsruhe oder Straßburg ??

 

 

 

mit freundlichen Grüßen

 

 

...

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Auf das Bundesverfassungsgericht darf man hier ganz sicher nicht hoffen, hat doch das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit immer wieder gezeigt, dass es die Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder als eine Art Naturgesetz ansieht. Nicht anders beim Bundesgerichtshof.

 

Erst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat dem in mehreren Fällen einen Riegel vorgeschoben, zu Schadensersatz ist keiner der am Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht involvierten Richter herangezogen worden, natürlich auch kein Minister oder Ministerialbeamter bei der Bundesregierung. Statt dessen mussten die deutschen Steuerzahler/innen für die vom Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht verzapfte "Rechtsprechung" und die Väter- und kinderfeindliche Gesetzgebung durch den deutschen Bundestag und die Bundesregierung grade stehen.

 

Was das für ein Licht auf den vermeintlich existierenden Rechtsstaat Deutschland wirft, kann sich jeder klar denkende Mensch zusammenreimen.

 

 

 



 


-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...


Gesendet: Montag, 20. April 2019 09:15
An: info@vaeternotruf.de
Betreff: Rente / Kindererziehungszeiten

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit grossem Interesse habe ich Ihren Web-Veroeffentlichung ueber "Muetterrente" ([1] gelesen.

Dabei geht es groesstenteils ueber moegliche Diskriminierung von Vaetern im Gesetz.

Haben Sie aber auch Erfahrungen mit moeglicher Diskriminierung bei der Anwendung der bestehenden Gesetze?

Mir ist in diesem Zusammenhang folgendes passiert:

Bei meinem aelteren Sohn (heute sechs) hatte ich mich waehrend der bei der Rente anrechenbaren ersten drei Jahre ueberwiegend gekuemmert. Schon waehrend der Mutterschutzfrist, als eine Erwerbstaetigkeit fuer sie nicht oder nur eingeschraenkt zulaessig gewesen waere, ist sie zu Vorbereitungsterminen fuer eine zukuenftige Erwerbstaetigkeit gefahren, und hat Zeit fuer ihr Studium benoetigt. Schon in dieser Zeit war ich oefter mit meinem Sohn allein. Wir hatten damals eine Milchpumpe angeschafft, so dass ich ihn auch in der ersten Zeit, als er nur Muttermilch bekommen sollte, ernaehren konnte.

Bei meinem juengeren Sohn (heute drei) ist es ausgeglichener. Aber auch bei ihm koennte man nicht behaupten, ich wuerde mich gar weniger kuemmern als die Mutter. Fuer mich war und ist es bei beiden Kindern wichtig, moeglichst viel schon von dieser ersten Lebenszeit mitzubekommen.

Wir haben daher bei der Rentenversicherung uebereinstimmend angegeben, dass die Erziehung des aelteren Kindes ueberwiegend durch mich erfolgte, und die des juengeren Kindes zu gleichen Teilen.

Die Rentenversicherung sieht es aber anders. Diese hat mir einen Teil der Zeiten wieder aberkannt. Waehrend der Mutterschutzfrist sei es nicht zu erwarten, dass sich der Vater ueberwiegend kuemmert. Fuer andere aberkannte Zeitintervalle fehlt eine Begruendung ganz.

Naeheres weiss ich wohl erst nach Studium der Veraltungsakte.

Mich interessiert aber, ob Ihnen aehnliche Erfahrungen vorliegen. Vielleicht ist ja eine Vernetzung moeglich mit anderen Betroffenen.

Beste Gruesse

... 

 


 


-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Väternotruf [mailto:info@vaeternotruf.de]
Gesendet: Montag, 21. April 2019 12:33
An: ...
Betreff: AW: Rente / Kindererziehungszeiten

Gegen eine Entscheidung der Rentenversicherung können sie Widerspruch einlegen. Wird der Widerspruch abgelehnt, können sie vor dem zuständigen Gericht, das ist dann wohl das Sozialgericht klagen.

Vermutlich muss in dieser Sache ein Präzedenzfall hoch zum Bundesverfassungsgericht geschaffen werden, da die etablierte Politik, insbesondere die beiden närrischen Antiväterparteien CDU und SPD die Väterdiskriminierung de facto zum heimlichen Parteiprogramm erhoben haben.


Anton

Väternotruf

www.vaeternotruf.de

 





 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: 

Gesendet: Donnerstag, 28. November 2013 12:14

An: info@vaeternotruf.de

Betreff: Kindererziehungszeiten

Hallo, Väternotruf, ich lese gerade in der Erläuterungen zum Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten,V810 der Deutschen Rentenversicherung: "Bei gemeinsamer Erziehung des Kindes durch die Mutter und den Vater werden die Erziehungszeiten grundsätzlich dem Elternteil angerechnet, der das Kind überwiegend erzieht. Lassen sich überwiegende Erziehungsanteile nicht feststellen, sind die Erziehungszeiten bei der Mutter anzurechnen."

Handelt es sich hier um Diskriminierung von Vätern?

Viele Grüße

...

 

 

 

Hallo Herr ... ,

in der Tat ist dies eine staatlich verordnete verfassungswidrige Diskriminierung von Vätern.

Dagegen kann man klagen, gegebenenfalls dann bis zum Bundesverfassungsgericht und wenn diese schlafen sollten auch beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Da würde dann Deutschland mal wieder wegen der Verletzung der Menschenrechte abgeurteilt werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Anton

www.vaeternotruf.de

 

 

 


 

 

 

Mütterrente: Ab Januar 2014 mehr Rente für ältere Frauen

Mittwoch, der 27.11.13

Die Rentenerhöhung für ältere Mütter kommt. Schon ab Januar 2014 werden die betroffenen Personen 28 Euro mehr Rente pro Monat und Kind erhalten. Darauf haben sich Union und SPD in dieser Nacht geeinigt. Mit der Mütterrente soll die Kindererziehung älterer Mütter bei der Rente besser anerkannt werden.

Seit langem hatte die CSU die Einführung der Mütterrente gefordert. Nachdem sich die Partei mit der CDU auf die Rentenerhöhung für ältere Mütter geeinigt hatte, stand der Aufnahme in das Wahlprogramm 2013 der CDU/CSU nichts mehr im Wege. Jetzt wird die Mütterrente auch im Koalitionsvertrag zwischen Union und SPD aufgenommen. Nach einem 17-stündigen Verhandlungsmarathon schnürten die beiden Seiten in der Nacht zum Mittwoch ein umfangreiches Rentenpaket. Die Rentenerhöhung für ältere Mütter kommt zum 1. Juli 2014 und nicht wie es zunächst hieß zum 1. Januar 2014 wenn die SPD-Basis dem Koalitionsvertrag zustimmt. 

...

http://www.finanzen.de/news/14429/muetterrente-ab-januar-2014-mehr-rente-fuer-aeltere-frauen

 

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Und was ist mit der Väterrente. Wieso wird die von CDU, SPD und CSU in verfassungswidriger Weise verweigert?

 

Artikel 3 (Gleichheit vor dem Gesetz)

Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt.

Artikel 3 Satz 3: Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden.

http://www.gesetze-im-internet.de/gg/index.html

 

Oder geschieht dies im Hinblick auf den Väter diskriminierenden Artikel 6 Grundgesetz

Artikel 6 Satz 4: Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

 

 

Der nun endlich abgeändert werden sollte in:

Artikel 6 Satz 4: Jede Mutter und jeder Vater hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

Ob dies mit den Schlafwagenparteien CDU, SPD und CSU zu machen ist, daran gibt es begründete Zweifel.

 

 

 


 

 

Ohne Bundeszuschuss

CDU will höhere Mütterrente aus Rentenkasse zahlen

09.06.2013, 15:35 Uhr

Die CDU will auf Rücklagen aus der Rentenversicherung zurückgreifen, um die Mütterrenten anzuheben. Die Opposition kritisiert das Vorhaben und befürchtet, dass die Reserven innerhalb weniger Jahre aufgebraucht sind.

Berlin

Die CDU will die geplante Anhebung der Mütterrenten aus der Rentenversicherung und nicht aus dem Bundeshaushalt bezahlen. Sowohl Bundeskanzlerin Angela Merkel als auch Finanzminister Wolfgang Schäuble betonten, sie sähen in der Rentenversicherung Spielräume. Die zuständige Arbeitsministerin Ursula von der Leyen (alle CDU) sagte: "Die Rentenkasse ist übervoll." Die Grünen äußerten harsche Kritik an dem Vorhaben.

Man könne die Rentenbezüge für Mütter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, ohne eine Erhöhung des Bundeszuschusses anheben, sagte Schäuble in einem Video-Interview der "Leipziger Volkszeitung". "Ob das 2014 noch möglich ist, müssen Sie die Arbeitsministerin fragen." Von der Leyen betonte im Deutschlandfunk, dass die Spielräume in der Rentenversicherung durch den Steuerzuschuss des Bundes und die gute Beschäftigungslage vorhanden seien. Dies sei auch mit der Spitze der Rentenversicherung abgeklärt worden.

Auch Merkel hatte am Freitag betont, dass die betroffenen Mütter ein Jahr mehr im Rentenrecht anerkannt bekommen sollten. Dies kostet nach Meinung von Experten bis zu 7,5 Milliarden Euro pro Jahr. "Das können wir aus den Spielräumen in den sozialen Sicherungssystemen und dem heutigen Bundeszuschuss, der höher ist als das, was wirklich gebraucht wird, finanzieren", sagte die Kanzlerin. Ähnlich hatte sich bereits vor einer Woche Unionsfraktionschef Volker Kauder geäußert. CDU und CSU wollen die Anhebung der Mütterrente in ihr Wahlprogramm aufnehmen, das am 24. Juni beschlossen werden soll.

...

http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/ohne-bundeszuschuss-cdu-will-hoehere-muetterrente-aus-rentenkasse-zahlen/8322378.html

 

 

Kommentar Väternotruf:

Typische Schnapsidee der CDU, will die Rente für Mütter erhöhen und die für Väter nicht. Die Deppen von den Grünen sind auch nicht besser. Statt die von der CDU beabsichtigte Diskriminierung von Väter bei der Rente zu kritisieren, mäkeln sie an Finanzierungsfragen rum.  Gott schütze uns vor diesen blinden Parteien.

 

 

 


 

 

 

Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat

Entscheidungsdatum: 08.12.2010

Aktenzeichen: L 4 R 715/08

Dokumenttyp: Urteil

 

Quelle: juris Logo

Normen: § 56 Abs 1 S 2 SGB 6, § 56 Abs 2 S 8 SGB 6, § 56 Abs 2 S 9 SGB 6, § 57 SGB 6, § 149 Abs 5 S 1 SGB 6 ... mehr

Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung - Kindererziehung zu gleichen Teilen - Zuordnung zur Kindesmutter im Zweifelsfall - Verfassungsmäßigkeit

Leitsatz

Die Regelung des § 56 Abs. 2 Satz 8 und Satz 9 SGB VI, die im Zweifel die Mutter bevorzugt, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.

2

Der am 22. März 19 geborene Kläger und die Beigeladene, die nicht verheiratet waren, sind die Eltern des 1989 geborenen Sohnes S W, für den die Beigeladene das Sorgerecht hatte. Die Eltern lebten nach der Geburt ihres Sohnes zusammen, bis sie sich etwa im Dezember 1989 oder im Januar 1990 trennten und der Kläger aus der gemeinsamen Wohnung auszog. Die Eltern betreuten den Sohn bis zum sechzehnten Lebensjahr zu gleichen Teilen. Ab dem Zeitpunkt der räumlichen Trennung betreuten sie ihn im täglichen Wechsel. An den Tagen, an denen sich der Sohn beim Kläger aufhielt, erfolgte die überwiegende Erziehung durch den Kläger, an den übrigen Tagen durch die Beigeladene.

3

Die Beklagte stellte hinsichtlich der Beigeladenen mit Bescheiden vom 6. Februar 1991 und vom 15. April 2002 die Zeit vom 1. Oktober 1989 bis zum 30. September 1990 als Kindererziehungszeit und die Zeit vom 3. September 1989 bis zum 2. September 1999 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung fest.

4

Der Kläger beantragte am 21. März 2005 die Klärung seines Versicherungskontos einschließlich der Feststellung von Kindererziehungszeiten beziehungsweise von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Hierbei gab er an, dass er seinen Sohn S W gemeinsam mit der Mutter erzogen habe, ohne dass eine überwiegende Erziehung eines Elternteiles vorgelegen habe. Die Beigeladene hat diese Angaben schriftlich bestätigt. In einer gemeinsamen Erklärung, die am 18. Juli 2005 bei der Beklagten einging, bestimmten der Kläger und die Beigeladene, dass die Zeit vom 1. April 1990 bis zum 30. September 1990 und vom 1. November 1994 bis zum 31. Oktober 1999 dem Vater zugeordnet werden soll.

5

Mit Bescheid vom 28. Dezember 2005 entschied die Beklagte, dass die Zeit vom 1. Oktober 1989 bis zum 30. September 1990 nicht als Kindererziehungszeit des Klägers anerkannt werden könne, da ein anderer Elternteil das Kind überwiegend erzogen habe, während die Zeit vom 3. September 1989 bis zum 2. September 1999 nicht als Berücksichtigungszeit anerkannt werden könne, da sie bereits bei einem anderen Elternteil anerkannt worden sei. Den am 23. Januar 2006 eingelegten Widerspruch, der mit der entgegenstehenden gemeinsamen Erklärung des Klägers und der Beigeladenen sowie mit der Erziehung zu gleichen Teilen begründet wurde, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2006 zurück, in dem es zur Begründung hieß, die gemeinsame Erklärung könne keine Berücksichtigung finden, weil sie nicht rechtzeitig erfolgt sei. Da auch keine überwiegende Erziehung des Klägers feststellbar sei, müssten die streitigen Zeiten der Mutter zugeordnet werden.

6

Zwischenzeitlich stellte die Beigeladene am 29. Dezember 2005 wegen der Zuordnung der Kindererziehungszeit und der Berücksichtigungszeit einen Antrag auf Überprüfung der Bescheide vom 6. Dezember 1991 und vom 15. April 2002, den die Beklagte mit Bescheid vom 17. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2006 ablehnte. Klage erhob die Beigeladene nicht.

7

Der Kläger hat am 11. September 2006 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Die Klage, die ursprünglich auf die Feststellung der durch die gemeinsame Erklärung dem Kläger zugeordneten Zeiten gerichtet war, ist auf die Feststellung der Zeit vom 1. April 1990 bis zum 30. September 1990 als Kindererziehungszeit und der Zeit vom 1. November 1994 bis zum 2. September 1999 als Berücksichtigungszeit beschränkt worden. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. Februar 2008 abgewiesen und ist in seiner Begründung im Wesentlichen der Beklagten gefolgt.

8

Der Kläger hat gegen die ihm am 7. März 2008 zugestellte Entscheidung am 4. April 2008 Berufung eingelegt, und zwar mit der Begründung, das sozialgerichtliche Urteil berücksichtige nicht hinreichend die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles, der sich dadurch auszeichne, dass der Kläger und die Beigeladene seit der Geburt des Kindes in der festen Absicht gehandelt hätten, nicht der traditionellen Rollenverteilung zu folgen, sondern die gesamte Erziehungsarbeit zu gleichen Teilen zu erbringen, woraus aus ihrer Sicht auch folge, dass die sich aus der Erziehung ergebenden Rechte - also auch die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten - gleichmäßig zu verteilen seien. Soweit eingewandt werde, dass keine überwiegende Erziehung des Klägers feststellbar sei, müsse dem entgegengehalten werden, dass nach der Trennung jeweils im Tageswechsel eine überwiegende Erziehung vorgelegen habe.

9

Der Kläger beantragt,

10

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Februar 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 28. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2006 zu verpflichten, die Zeit vom 1. April 1990 bis zum 30. September 1990 als Kindererziehungszeit und die Zeit vom 1. November 1994 bis zum 2. September 1999 als Berücksichtigungszeit wegen der Erziehung des Kindes S W festzustellen.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrages der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten hinsichtlich des Klägers und der Beigeladenen, die vorgelegen haben und Grundlage der Entscheidung gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2006 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Zeit vom 1. April 1990 bis zum 30. September 1990 als Kindererziehungszeit und der Zeit vom 1. November 1994 bis zum 2. September 1999 als Berücksichtigungszeit wegen der Erziehung des Kindes, wobei als Anspruchsgrundlage nur § 149 Abs. 5 Satz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) in Verbindung mit den §§ 56 Abs. 1 Satz 2, 57 SGB VI in Betracht kommt, deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

15

Nach § 56 Abs. 1 SGB VI sind Kindererziehungszeiten die Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches [SGB I]) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn (1.) die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, (2.) die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und (3.) der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

16

Nach § 57 Satz 1 SGB VI ist die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen.

17

Der Anspruch des Klägers scheitert daran, dass keine der geltend gemachten Zeiten ihm zuzuordnen ist. Die begehrte Zuordnung scheidet allerdings nicht bereits deshalb aus, weil die Zeiten schon bestandskräftig bei der Beigeladenen als rentenrechtliche Zeiten festgestellt wurden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind die Gerichte bei einer Entscheidung zugunsten des Klägers nicht an frühere Feststellungen zum Versicherungsverlauf des anderen Elternteils gebunden (Urteil vom 17. April 2008, B 13 R 131/07 R; vgl. auch Urteil vom 25.10.1984, 11 RA 60/83; diese und die nachfolgend zitierten Entscheidungen sind bei der Datenbank Juris abrufbar).

18

Gemäß § 56 Abs. 2 SGB VI ist eine Erziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 SGB I über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen. Haben mehrere Elternteile das Kind erzogen, ist die Erziehungszeit demjenigen zuzuordnen, der das Kind überwiegend erzogen hat, soweit sich aus Satz 3 nicht etwas anderes ergibt. Nach § 56 Abs. 5 Satz 1 SGB VI beginnt die Kindererziehungszeit nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten.

19

Diese Vorschriften sind gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI auch dann anzuwenden, wenn es um einen bereits vor dem Inkrafttreten - also vor dem 1. Januar 1992 - bestehenden Sachverhalt oder Anspruch geht. Eine abweichende Regelung erfolgt durch die Übergangsvorschrift des § 249 Abs. 1 SGB VI, wonach die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind bereits zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Eine zusätzliche Übergangvorschrift enthielt § 249 Abs. 7 Satz 1 und Satz 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung, wonach Eltern, die vor dem 1. Januar 1992 ihr Kind für einen Zeitraum, für den eine Kindererziehungszeit nicht anzurechnen ist, gemeinsam erzogen hatten, bis zum 31. Dezember 1996 durch übereinstimmende Erklärung bestimmen konnten, dass die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung dem Vater zuzuordnen ist, wobei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausdrücklich ausgeschlossen war.

20

Eine rechtzeitige übereinstimmende Erklärung über die Zuordnung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten nach § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VI oder nach § 149 Abs. 7 SGB VI a. F. liegt nicht vor. Die dahingehende Erklärung des Klägers und der Beigeladenen kann keine Wirkung mehr entfalten, da sie erst am 18. Juli 2005 bei der Beklagten einging. Die Erklärungsfrist bis zum 31. Dezember 1996 aus § 249 Abs. 7 Satz 1 SGB VI wurde versäumt. Die Regelung des § 56 Abs. 2 Satz 6 SGB VI ermöglicht lediglich eine Rückwirkung für bis zu zwei Kalendermonate vor der Abgabe der Erklärung, so dass die streitigen Zeiten von der hier vorliegenden Erklärung nicht erfasst werden können.

21

Die streitgegenständlichen Zeiten sind gemäß § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI der Beigeladenen zuzuordnen. Ist eine Erklärung über die Zuordnung überhaupt nicht, nicht übereinstimmend oder nicht rechtswirksam abgegeben, hat nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Versicherungsträger und im Streitfall das Gericht zu ermitteln, wer das Kind nach objektiven Gesichtspunkten überwiegend erzogen hat (§ 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI). Ist eine überwiegende Erziehung durch den Vater in dem erforderlichen Beweisgrad nicht feststellbar, ist die Zeit der Mutter zuzuordnen (Urteil vom 17. April 2008, B 13 R 131/07 R; Urteil vom 31. August 2000; B4 RA 28/00 R; Urteil vom 16. Dezember 1997, 4 RA 60/97). Das ist hier der Fall, da der Kläger und die Beigeladene den Sohn in den streitgegenständlichen Zeiten nach eigenen Angaben zu gleichen Teilen betreut haben. Soweit der Kläger und die Beigeladene nach ihrer Trennung den Sohn jeweils im Tageswechsel überwiegend erzogen haben, führt dieser Gesichtpunkt nicht zu einem anderen Ergebnis. Aus § 56 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 SGB VI ergibt sich, dass die kleinste zu berücksichtigende Zeiteinheit der Kalendermonat ist. Bei der somit gebotenen monatlichen Betrachtung ist auch eine täglich wechselnde überwiegende Betreuung als eine Erziehung zu gleichen Anteilen anzusehen.

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Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 17. April 2008, B 13 R 131/07 R) verstößt die Regelung des § 56 Abs. 2 Satz 8 und Satz 9 SGB VI, die im Zweifel die Mutter bevorzugt, nicht gegen Verfassungsrecht. Als Gründe für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nennt die Begründung zum Entwurf des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes unter anderem, dass damit in der Rentenversicherung ein entscheidender Beitrag zu einer Verbesserung der eigenständigen sozialen Sicherung der Frau“ geleistet werde (BT-Drucks 10/2677, S. 28). Der Gesetzgeber hat dem Umstand Rechnung getragen, dass in Familien mit kleinen Kindern vielfach ein Ehegatte - in den weitaus häufigsten Fällen die Ehefrau - während der Kindererziehung gar nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, eigene Rentenansprüche aufzubauen. Dieser Zielsetzung wäre die vom Kläger befürwortete Lösung zuwidergelaufen, die kinderbezogenen Zeiten von vornherein beiden Ehegatten hälftig zukommen zu lassen. Dem Gesetzgeber war es nicht verwehrt, die Zuordnung der Erziehungs- und Berücksichtigungszeiten nach dem Überwiegen der Erziehungstätigkeit typisierend und unter Berücksichtigung der Verwaltungspraktikabilität zu regeln. Ausgehend von der gemeinsamen Elternverantwortung geht das Gesetz davon aus, dass sich die einverständlich zusammenwirkenden Eltern auch darüber einig werden, ob sie das Kind gemeinschaftlich erziehen und wer von ihnen dann versichert sein soll. Nur für den Fall des Fehlens einer solchen Vereinbarung und der Nichtfeststellbarkeit einer überwiegenden Erziehung durch den Vater - wie vorliegend - trifft das Gesetz in § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI eine Auffangregelung, die der eigenständigen sozialen Sicherung der Frau Rechnung trägt. Das Bundesverfassungsgericht hat keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 (allgemeiner Gleichheitssatz) und Abs. 3 GG (Verbot einer Benachteiligung wegen des Geschlechts) darin gesehen, dass Väter der Geburtsjahrgänge vor 1921 von vornherein keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz (KLG) haben, weil sie nach dem für die damalige Zeit typischen Rollenbild der Familie keine Nachteile in der Altersversorgung infolge Kindererziehung hätten hinnehmen müssen (Urteil vom 7. Juli 1992, 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91). Dann aber kann auch die dargestellte Lösung des Gesetzgebers für später geborene Väter und die hier streitigen Zeiträume keinen Bedenken unterliegen. Denn ihre differenzierende Ausgestaltung gibt in weiten Bereichen Raum dafür, die kinderbezogenen Zeiten auch zugunsten des Vaters anzurechnen. Eine zusätzliche Legitimation für die sich zugunsten der Mütter auswirkenden Regelungen leitet sich aus dem Gleichberechtigungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 2 GG) ab. Auch schon für die Zeit vor Ergänzung dieser Vorschrift durch ihren Satz 2 mit Wirkung ab dem 15. November 1994 durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994 (BGBl. I, S. 3146) galt, dass der Gesetzgeber berechtigt ist, faktische Nachteile, die typischerweise Frauen treffen, durch begünstigende Regelungen auszugleichen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Januar 1995, 1 BvL 18/93, 1 BvL 5/94, 1 BvL 6/94, 1 BvL 7/94, 1 BvR 403/94, 1 BvR 569/94; Urteil vom 28. Januar 1992, 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83, 1 BvL 10/91). Auch ein Verstoß gegen Art. 6 und Art. 14 GG liegt nicht vor. Dem Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 GG trägt die Möglichkeit der Erziehenden, sich hinsichtlich der Kindererziehungszeiten zu vereinbaren, hinreichend Rechnung. Ein Verstoß gegen den Eigentumsschutz aus Art. 14 GG scheitert daran, dass keine zu schützenden Rentenanwartschaften erworben worden sind. Rentenrechtliche Positionen, die der Gesetzgeber nie eingeräumt hat, können nicht Gegenstand des grundrechtlichen Eigentumsschutzes sein (so auch schon Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2006, B 13 RJ 22/05 R).

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

24

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG nicht vorliegen.

 

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE110003552&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Seltsam, seltsam, wie der Arsch das Geld nahm. Bleibt zu hoffen, dass solche seltsamen Rechtsauffassungen baldmöglichst vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gekippt werden. Auf das konservative Bundesverfassungsgericht darf man hier nicht hoffen, dieses hat durch seine jahrzehntelange väterdiskriminierende Rechtssprechung - vergleiche hiezu nur Zaunegger gegen Deutschland - das Vertrauen auf Jahrzehnte verspielt. 

 

 

 

 


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