National Coalition

für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland


 

 

 

 

 

National Coalition

für die Umsetzung der

UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland

Schirmherrin: Dr. Antje Vollmer, Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages

Geschäftsstelle: Arbeitsgemeinschaft für Jugendhilfe w Mühlendamm 3 w 10178 Berlin

Tel. 030/400 40 200, Fax 030/400 40 232, e-Mail: national-coalition@agj.de

 

 

Presseerklärung

Expertenanhörung der Kinderkommission des Deutschen Bundestags -

Endlich gleiches Recht für alle in Deutschland lebenden Kinder?

Berlin, den 24.10.2003 Die Kinderkommission des Deutschen Bundestags hat vorgestern Vertreter der National Coalition (NC) zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention, des deutschen Komitees für UNICEF und terre des hommes (tdh) zu einem öffentlichen Expertengespräch eingeladen. Die UN-Konvention über die Rechte des Kindes (UN-KRK) besitzt in Deutschland keine uneingeschränkte Gültigkeit! Bis heute wurde keine der von Deutschland bei der Ratifizierung der UN-Konvention über die Rechte des Kindes hinterlegten Interpretationserklärungen zurückgenommen.

Bereits drei Mal wurde die Bundesregierung vom Parlament (1999 und 2001) und zuletzt 2002 vom Petitionsausschuss des Parlaments ausdrücklich aufgefordert, die Erklärung zurückzunehmen, bis heute ohne Erfolg.

Dr. Jörg Maywald, Sprecher der NC, einem Netzwerk von 100 Nichtregierungsorganisationen unter Rechtsträgerschaft der Arbeitsgemeinschaft für Jugendhilfe (AGJ), erklärte: „Die Aufrechterhaltung des Vorbehalts führt dazu, dass international übliche Standards für Flüchtlingskinder in Deutschland immer noch nicht gelten. Das hat für sie einschneidende negative Folgen.“ Die Einschränkungen beziehen sich insbesondere auf Ziffer IV der Interpretationserklärung, den so genannten Ausländervorbehalt. Flüchtlingskinder haben durch diese Erklärung in Deutschland nicht die gleichen Rechte wie andere Kinder.

Albert Riedelsheimer, Sprecher des Bundesfachverbands unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, äußerte besorgt, „dass die Altersgrenze von 16 Jahren nicht konventionskonform ist und ein großes Problem im Asylrecht darstellt. Die Länder haben sich alle etwas anderes ausgedacht, um das Alter von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen festzustellen, von Inaugenscheinnahme, Röntgen bis hin zur Begutachtung der Geschlechtsteile ist in der gängigen Praxis alles dabei!“

„Dabei haben die unter 16-Jährigen“, so Dr. Boris Scharlowski (tdh), „noch das Glück, vom zuständigen Jugendamt in Obhut genommen zu werden und einen Vormund zu erhalten. Hingegen erhalten Minderjährige, die auf 16 Jahre geschätzt wurden, nur in wenigen Bundesländern einen Vormund, sie werden in oft aussichtlose Asylverfahren gedrängt, ein Recht auf Beistand haben sie trotz der hochkomplexen Materie und Sprachprobleme nicht.“

Der so genannte „Ausländervorbehalt“ trägt aus Sicht der Experten dazu bei, Flüchtlingskindern in Deutschland elementare Rechte, wie „das Recht auf Nichtdiskriminierung“ (Art. 2) und den „Vorrang des Kindeswohls“(Art 3) vorzuenthalten“. „In den beiden Leitprinzipien verdichten sich“ so Christian Schneider (UNICEF), „Ziel und Zweck der gesamten Konvention. Vorbehalte, die mit dem Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbar sind, sind laut Konvention (Art. 51 Absatz 2 der UN-KRK) nicht zulässig.“

Dr. Jörg Maywald appellierte abschließend an die Mitglieder der Kinderkommission, die Bundesregierung aufzufordern, „die bevorstehende Anhörung des UN-Ausschusses am 16.01.2004 in Genf zum Zweitbericht Deutschlands zum Anlass zu nehmen, die Interpretationserklärung zurückzunehmen. Es war vor dem UN-Ausschuss bei einer Anhörung der Nichtregierungsorganisationen schlicht nicht vermittelbar, warum ein reiches Land wie Deutschland es sich nicht leisten kann, die diskriminierenden Vorbehalte zurückzunehmen. Diese Haltung hat beim UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes für Kopfschütteln gesorgt.“

 

 

 

Anmerkung Väternotruf:

Bleibt noch festzuhalten, dass mit den Vorbehaltserklärungen der Bundesregierung auch die Diskriminierung nichtehelicher Kinder und ihrer Väter aber auch die Sorgerechtsentzüge nach §1671 BGB zementiert bleiben sollen.

In- und ausländischen Kindesentführungen durch alleinsorgeberechtigte Elternteile (meist Mütter) öffnet der deutsche Gesetzgeber damit Tür und Tor.

Mit dem vielzitierten Kindeswohl hat das nichts zu tun, eher mit der Beihilfe zur Kindesmisshandlung.

 

 

 

 

 

 


 

Vierter Deutscher KinderrechteTag

„Der Vorrang des Kindeswohls nach Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention in der deutschen Rechtsordnung“ lautet der Titel des Vierten Deutschen KinderrechteTages, der unter der Schirmherrschaft vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wolfgang Clement am 15. November in Köln stattfindet.

Die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen gilt als das erfolgreichste völkerrechtliche Übereinkommen aller Zeiten. Bis auf zwei Staaten – darunter die USA – haben es alle Länder dieser Welt ratifiziert und damit als verbindlich anerkannt. Nur die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte hat einen ähnlich großen Bekanntheitsgrad. Dennoch, die konkreten Rechtswirkungen der Kinderrechtskonvention sind kaum bekannt. Nicht zuletzt die von der Bundesregierung bei der Ratifizierung hinterlegten Interpretationserklärungen sorgen dafür, dass das Übereinkommen in Deutschland zwar als bedeutende internationale Urkunde anerkannt, in der Rechtspraxis jedoch weithin übergangen wird. Das in Artikel 3 des Übereinkommens enthaltene Vorrangprinzip für das Wohl des Kindes bietet den Einstieg, diese Haltung in Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung in Frage zu stellen. Prof. Dr. Alexander Lorz (Düsseldorf), erarbeitete dazu ein Rechtsgutachten, das sowohl die völkerrechtlichen, als auch die innerstaatlichen Rechtswirkungen der Kinderrechtskonvention durchleuchtet. Zur Vorstellung des Gutachtens und zur kritischen Auseinandersetzung mit den Ergebnissen laden die National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland und das Deutsche Komitee für UNICEF zum Vierten Deutschen KinderrechteTag am 15. November nach Köln ein.

 

Weitere Informationen unter:

 www.kinderpolitik.de/brett/content/anhaenge/Programm_4_kinderrechtetag.htm

 

Anmeldung: National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland, c/o Arbeitsgemeinschaft für Jugendhilfe (AGJ), Mühlendamm 3, 10178 Berlin, Tel.: 030 – 400 40 200, Fax: 030 – 400 40 232, www.agj.de

 


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