Pfändungsschutz


 

 

 

 

Das neue P-Konto (Pfändungsschutzkonto)

Sparschwein, das ein Schloss im Maul hält - ©iStockphoto.com/f_

Das Girokonto ist Voraussetzung für die Teilnahme am Wirtschaftsleben. Nach früherer Rechtslage führte die Pfändung eines Girokontos zur kompletten Blockade. Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens wie die Begleichung von Mieten, Energiekosten oder Versicherungen konnten nicht mehr über das Konto abgewickelt werden.

Beim neuen P-Konto bleibt den Schuldnerinnen und Schuldnern die Möglichkeit, während einer Kontopfändung über den unpfändbaren Teil ihrer Einkünfte zu verfügen und so weiter am Wirtschaftsleben teilzunehmen.

Die Reform ist am 1. Juli 2010 in Kraft getreten. Ab diesem Tage kann jeder Inhaber eines Girokontos von seiner Bank oder Sparkasse die Umwandlung in ein P-Konto verlangen. Das gilt auch für bereits gepfändete Konten.

Der Kontopfändungsschutz beim P-Konto dient der Sicherung einer angemessenen Lebensführung des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten. Automatisch besteht auf dem P-Konto zunächst ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe des Grundfreibetrages von derzeit 985,15 Euro je Kalendermonat. Dieser Basispfändungsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, zum Beispiel wegen Unterhaltspflichten des Schuldners: Der Basispfändungsschutz erhöht sich um 370,76 Euro für die erste und um jeweils weitere 206,56 Euro für die zweite bis fünfte Person. Kindergeld oder bestimmte soziale Leistungen werden zusätzlich geschützt. In der Regel genügt ein Nachweis bei der Bank. In besonderen Fällen, z.B. wegen außerordentlicher Bedürfnisse des Schuldners aufgrund Krankheit, kann der pfandfreie Guthabenbetrag vom Vollstreckungsgericht oder bei der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (Finanzamt, Stadtkasse) individuell angepasst werden.

Das P-Konto nützt nicht nur Schuldnerinnen und Schuldnern, sondern wirkt sich auch positiv auf die Belange der Gläubiger aus. Denn wer weiter arbeiten gehen und mit seinen pfandfreien Einkünften wirtschaften kann, wird am Ende auch seine Schulden tilgen können. Weil die Verwaltung von Kontopfändungen beim P-Konto weniger aufwändig und bürokratisch ist, profitieren überdies Banken und Sparkassen von der Neuregelung.

http://www.bmj.bund.de/enid/Verbraucherschutz/Reform_der_Kontopfaendung_1cg.html

 

 

 

 


 

 

Schwein gehabt, weil Pfändungsschutz

 

 

§ 811 ZPO

Unpfändbare Sachen

1.

2.

3. Kleintiere in beschränkter Zahl sowie eine Milchkuh oder nach Wahl des Schuldners statt einer solchen insgesamt zwei Schweine , Ziegen oder Schafe, ...

4.

5.

 

12. künstliche Gliedmaßen, Brillen ...

 

 

Schwein gehabt, kann man da nur sagen, wenn jemand zwei Schweine und eine Prothese hat. Darf er alles behalten und der Gläubiger, bei Vätern oft die Unterhaltsvorschusskasse; das Kind, vertreten durch die Mutter oder das Sozialamt, müssen auf die Beitreibung der Prothese des Vaters und dessen zwei Schweine verzichten.

Das sind eben die Vorzüge des modernen Rechtsstaates für einen Schuldner oder eine Schuldnerin.

 

 

Unser Reformvorschlag: 

Im Punkt 12 des § 811 ZPO sollte man auch noch Herzschrittmacher als unpfändbar aufführen. Prothesen gab es nach dem Krieg, heute gibt es Herzschrittmacher.

 

 


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