Pfändungsschutzkonto
P-Konto
Das neue Pfändungsschutzkonto
FAQ (Frequently Asked Questions)
Stand: November 2011
1. Was bedeutet „P-Konto“ eigentlich?
P-Konto ist die Abkürzung für „Pfändungsschutzkonto“. Es handelt sich um ein normales Girokonto, bei
dem durch eine besondere Vereinbarung des Kunden mit seiner Bank ein im Gesetz näher festgelegter
Pfändungsschutz für Kontoguthaben besteht.
2.
...
Das neue P-Konto (Pfändungsschutzkonto)
Sparschwein, das ein Schloss im Maul hält - ©iStockphoto.com/f_
Das Girokonto ist Voraussetzung für die Teilnahme am Wirtschaftsleben. Nach früherer Rechtslage führte die Pfändung eines Girokontos zur kompletten Blockade. Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens wie die Begleichung von Mieten, Energiekosten oder Versicherungen konnten nicht mehr über das Konto abgewickelt werden.
Beim neuen P-Konto bleibt den Schuldnerinnen und Schuldnern die Möglichkeit, während einer Kontopfändung über den unpfändbaren Teil ihrer Einkünfte zu verfügen und so weiter am Wirtschaftsleben teilzunehmen.
Die Reform ist am 1. Juli 2010 in Kraft getreten. Ab diesem Tage kann jeder Inhaber eines Girokontos von seiner Bank oder Sparkasse die Umwandlung in ein P-Konto verlangen. Das gilt auch für bereits gepfändete Konten.
Der Kontopfändungsschutz beim P-Konto dient der Sicherung einer angemessenen Lebensführung des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten. Automatisch besteht auf dem P-Konto zunächst ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe des Grundfreibetrages von derzeit 985,15 Euro je Kalendermonat. Dieser Basispfändungsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, zum Beispiel wegen Unterhaltspflichten des Schuldners: Der Basispfändungsschutz erhöht sich um 370,76 Euro für die erste und um jeweils weitere 206,56 Euro für die zweite bis fünfte Person. Kindergeld oder bestimmte soziale Leistungen werden zusätzlich geschützt. In der Regel genügt ein Nachweis bei der Bank. In besonderen Fällen, z.B. wegen außerordentlicher Bedürfnisse des Schuldners aufgrund Krankheit, kann der pfandfreie Guthabenbetrag vom Vollstreckungsgericht oder bei der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (Finanzamt, Stadtkasse) individuell angepasst werden.
Das P-Konto nützt nicht nur Schuldnerinnen und Schuldnern, sondern wirkt sich auch positiv auf die Belange der Gläubiger aus. Denn wer weiter arbeiten gehen und mit seinen pfandfreien Einkünften wirtschaften kann, wird am Ende auch seine Schulden tilgen können. Weil die Verwaltung von Kontopfändungen beim P-Konto weniger aufwändig und bürokratisch ist, profitieren überdies Banken und Sparkassen von der Neuregelung.
http://www.bmj.bund.de/enid/Verbraucherschutz/Reform_der_Kontopfaendung_1cg.html
Berlin,
23. April 2009
Der
Deutsche Bundestag hat heute den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform
des Kontopfändungsschutzes beschlossen.
Mit
der Reform des Kontopfändungsschutzes wird erstmalig ein sog. Pfändungsschutzkonto
("P-Konto") eingeführt. Auf diesem Konto erhält ein Schuldner für
sein Guthaben einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe seines Pfändungsfreibetrages
(985,15 Euro pro Monat bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen). Dabei
kommt es nicht darauf an, aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt. Künftig
genießen damit auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben.
Jeder Kunde kann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto
als P-Konto geführt wird.
"Mit
dem P-Konto entbürokratisieren wir das Verfahren zum Pfändungsschutz und
gestalten es deutlich einfacher. Künftig kann jeder Inhaber eines Girokontos
automatisch Pfändungsschutz erhalten. Damit vermeiden wir, dass das Konto
wegen der bestehenden Pfändung blockiert wird und die Bank deshalb das Konto
kündigt. Ein Girokonto ist heutzutage die Voraussetzung für die Teilnahme am
Arbeits- und Wirtschaftsleben. Vermieter sind häufig nicht bereit, Mietverträge
abzuschließen, wenn der Wohnungsinteressent keine Kontoverbindung nachweist,
Telefon- und Stromanbieter wollen ihre Rechnungen per Lastschrift von einem
Konto abbuchen. Selbst der Arbeitsplatz hängt nicht selten davon ab, dass der
Arbeitnehmer ein Konto nachweisen kann, auf das der Arbeitgeber das Gehalt
oder den Lohn überweisen kann - die Lohntüte gibt es nicht mehr. Mit dem
P-Konto sorgen wir dafür, dass Bürgerinnen und Bürger künftig nicht mehr
wegen Kontolosigkeit vom bargeldlosen Zahlungsverkehr ausgeschlossen und in
einen Schuldenkreislauf gedrängt werden", erläuterte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Nach
bisheriger Rechtslage führt die Pfändung eines Bankkontos dazu, dass die
anfallenden Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens wie Begleichung von
Miete, Energiekosten oder Versicherungen nicht mehr über das Konto
abgewickelt werden können. Um Pfändungsschutz für den pfändungsfreien
Selbstbehalt des Kontoguthabens zu erlangen, braucht der Schuldner in vielen Fällen
eine Gerichtsentscheidung. Häufig ist dies nicht rechtzeitig möglich, so
dass Kosten für verspätete oder nicht ausgeführte Zahlungen anfallen.
Erschwert wird der Pfändungsschutz dadurch, dass er bei Guthaben aus
Arbeitseinkommen anders ausgestaltet ist als bei Guthaben aus
Sozialleistungen. Der bisherige Pfändungsschutz führt daher bei Banken und
Gerichten zu unnötig hohem Vollzugsaufwand.
Zu
den Schwerpunkten der Reform im Einzelnen:
1.
Automatischer Pfändungsschutz
Ein
Kontoguthaben in Höhe des Pfändungsfreibetrages nach § 850c ZPO (zur Zeit
985,15 ¤) wird nicht von einer Pfändung erfasst ("Basispfändungsschutz").
Das bedeutet, dass aus diesem Betrag Überweisungen, Lastschriften,
Barabhebungen, Daueraufträge etc. getätigt werden können.
2.
Pfändungsschutz nur auf dem P-Konto
Der automatische Pfändungsschutz kann nur für ein Girokonto gewährt werden.
Dieses besondere Konto - P-Konto - wird durch eine Vereinbarung zwischen Bank
und Kunde festgelegt. Das Gesetz sieht vor, dass ein Anspruch auf Umwandlung
eines bereits bestehenden Girokontos in ein P-Konto innerhalb von vier Geschäftstagen
besteht. Die Umstellung wirkt rückwirkend zum Monatsersten. Ein Anspruch auf
die neue Einrichtung eines P-Kontos besteht allerdings nicht. Ab 1. Januar
2012 wird der Kontopfändungsschutz ausschließlich durch das P-Konto gewährleistet.
3.
Besonderer Schutz für bestimmte Leistungen wie Kindergeld und
Sozialleistungen
Kindergeld und Sozialleistungen - etwa nach dem Sozialgesetzbuch II - werden künftig
bei ihrer Gutschrift auf dem P-Konto besser geschützt. Beträge müsse nicht
mehr binnen sieben Tagen abgehoben werden. Kindergeld wird zusätzlich geschützt.
Es kommt also zum Basispfändungsschutz hinzu. Wertungswidersprüche zwischen
Vollstreckungs-, Steuer- und Sozialrecht werden damit vermieden.
4.
Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte Selbstständiger
Die Reform schafft einen besseren und effektiveren Pfändungsschutz für sämtliche
Einkünfte selbstständig tätiger Personen, da das künftige Recht alle Einkünfte
aus selbstständiger Tätigkeit wie Arbeitseinkommen und Sozialleistungen
behandelt.
5.
Vermeidung von Missbräuchen beim P-Konto
Jede natürliche Person darf nur ein P-Konto führen. Die Kreditinstitute
werden ermächtigt, der SCHUFA die Einrichtung eines P-Kontos zu melden und
bei jedem Antrag eines Kunden auf Führung eines P-Kontos zu überprüfen, ob
für diese Person bereits ein P-Konto besteht. Kreditinstitute holen bereits
heute bei jeder Eröffnung eines Girokontos in der Regel eine SCHUFA-Auskunft
ein. Die Auskunft der SCHUFA gegenüber den Kreditinstituten soll nunmehr um
das Merkmal "P-Konto" erweitert werden. Die Kreditwirtschaft hat
angekündigt, von der erweiterten Auskunftsbefugnis auch Gebrauch zu machen,
um zu einem möglichst lückenlosen Schutz vor einem Missbrauch des P-Kontos
beizutragen. Die SCHUFA darf das zusätzliche Merkmal nur für die
Bankauskunft verwenden, nicht für die Beantwortung von Anfragen zur Kreditwürdigkeit
oder für die Berechnung von sog. Score-Werten. Flankierend zu dieser präventiven
Maßnahme wird Gläubigern in Missbrauchsfällen ein zügiges Verfahren an die
Hand gegeben, die Wirkungen weiterer P-Konten zu beseitigen.
6.
Inkrafttreten
Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Damit die Kreditwirtschaft
ausreichend Zeit zur Umstellung hat, ist ein Zeitraum von 12 Monaten zwischen
Verkündung und Inkrafttreten vorgesehen. Voraussichtlich wird das P-Konto
Mitte 2010 zur Verfügung stehen.
"Das
P-Konto ist der richtige Weg. In der gegenwärtigen Situation sind viele Bürgerinnen
und Bürger verunsichert, ob mit der Krise an den Finanzmärkten und in der
Realwirtschaft mittelfristig auch ganz persönliche Schwierigkeiten verbunden
sein werden. Arbeitslosigkeit kann insbesondere Familien schnell in die Überschuldung
führen. Mit der Reform des Kontopfändungsschutzes setzen wir ein deutliches
Zeichen, dass die ganz individuellen Belange der Bürgerinnen und Bürger
gegenüber den globalen Fragen der Finanzkrise nicht in den Hintergrund
treten", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Beispielsfälle
1.
Fall:
Das monatliche Nettoarbeitseinkommen in Höhe von 1000 Euro wird am
Monatsersten auf das Girokonto eines alleinstehenden Angestellten überwiesen.
Pfändung des Bankguthabens am 15. Juni; es besteht ein Guthaben in Höhe von
1000 Euro.
a)
derzeitige Rechtslage
Mit
der Pfändung kann der Schuldner nicht mehr über sein Kontoguthaben verfügen.
Der Pfändungsschutz, der für die Pfändung von Arbeitseinkommen beim
Arbeitgeber gilt, ist von der Bank bei der Gutschrift auf dem Bankkonto nicht
zu berücksichtigen. Mit einem Antrag beim Vollstreckungsgericht kann der
Schuldner aber eine Freigabe seines pfändungsgeschützten Arbeitseinkommens
erreichen. Da die Pfändung (hier: 15. des Monats) nach dem Zahlungstermin
(hier: 1. des Monats) liegt, kann der Schuldner aber nur eine anteilige
Freigabe seines Kontoguthabens für die Zeit von der Pfändung (hier: 15. des
Monats) bis zum nächsten Zahlungstermin (hier: 1. des Folgemonats) erreichen.
Das Vollstreckungsgericht hat den Gläubiger zu dem Antrag zu hören. Es kann
aber vorab schon die Pfändung des Guthabens teilweise aufheben, damit der
Schuldner bis zum nächsten Zahlungstermin seinen notwendigen Unterhalt
bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen kann
(§ 850k der Zivilprozessordnung).
Berechnung
des pfändungsfreien und daher freizugebenden Betrages durch das Gericht:
|
Nettoeinkommen |
1000,00
Euro |
|
Pfändbarer
Anteil des Arbeitseinkommens |
10,40
Euro |
|
Pfändungsfrei
(bezogen auf 1 Monat) |
989,60
Euro |
Pfändungsfreier
Anteil für die Zeit vom 15. bis 30. Juni:
|
989,60
Euro x 15 |
=
989,60 Euro : 2 |
=
494,80 Euro |
Pfändungsfrei
ist ein Betrag in Höhe von 494,80 Euro und daher vom Gericht freizugeben.
b)
künftige Rechtslage
Das Kreditinstitut berücksichtigt unabhängig vom Zeitpunkt der Pfändung
einen pfändungsfreien Guthabensbetrag von 985,15 Euro auf dem P-Konto. Es
bedarf keiner gerichtlichen Entscheidung; eine zeitanteilige Berechnung entfällt.
Der Schuldner hat - wie bisher - noch die Möglichkeit, weiteren Pfändungsschutz
bei Gericht zu beantragen, z. B. wegen eines erhöhten Bedarfs aus persönlichen
Gründen wie Krankheit etc.
2.
Fall:
Wie Fall 1, aber der Schuldner ist verheiratet, hat ein Kind und verdient 1200
Euro netto.
a)
derzeitige Rechtslage
Berechnung des pfändungsfreien und daher freizugebenden Betrages durch das
Gericht:
|
Nettoeinkommen: |
1200
Euro |
|
Pfändbarer
Anteil des Arbeitseinkommens |
0
Euro |
|
Pfändungsfrei
(bezogen auf 1 Monat) |
1200
Euro |
Pfändungsfreier
Anteil für die Zeit vom 15. bis 30. Juni:
|
1200
Euro x 15 |
=
1200 Euro : 2 |
=
600 Euro |
Pfändungsfrei
ist ein Betrag in Höhe von 600 Euro und daher vom Gericht freizugeben.
b)
künftige Rechtslage
Das
Kreditinstitut berücksichtigt unabhängig vom Zeitpunkt der Pfändung
automatisch einen pfändungsfreien Guthabensbetrag von 985,15 Euro. Es bedarf
keiner gerichtlichen Entscheidung; eine zeitanteilige Berechnung des
Freibetrages entfällt. Kann der Schuldner seine Unterhaltspflichten gegenüber
seiner Ehefrau und seinem Kind durch eine Bescheinigung seines Arbeitgebers,
der Familienkasse, eines Sozialleistungsträgers oder einer
Schuldnerberatungsstelle gegenüber dem Kreditinstitut belegen, hat dieses von
sich aus einen pfändungsfreien Guthabensbetrag von 1200 Euro zu beachten. Der
Schuldner kann aber auch eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts
beantragen; dann hat die Bank auf der Grundlage der Gerichtsentscheidung den höheren
pfändungsfreien Guthabensbetrag auf dem Konto zu berücksichtigen.
3.
Fall:
Das Guthaben des Bankkontos eines selbstständig tätigen Unternehmers in Höhe
von 1000 Euro wird gepfändet. Auf dem Konto werden nicht wiederkehrende Vergütungen
für Dienstleistungen des Unternehmers gutgeschrieben.
a)
derzeitige Rechtslage
Es besteht kein Pfändungsschutz, da die Vergütung nicht zu den bei der
Kontopfändung geschützten Einkünften wie Arbeitseinkommen, Sozialleistungen
etc. gehört.
b)
künftige Rechtslage
Pfändungsschutz besteht in gleichem Umfang wie bei abhängig Beschäftigten.
Auf die Darstellung zum künftigen Recht bei den Fällen 1 und 2 wird daher
verwiesen.
Weitere
Einzelheiten zum Gesetzentwurf finden sich unter www.bmj.de/p-konto.
Herausgegeben
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