Reichsgericht


 

 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse des Reichsgericht oder der dem Reichsgericht in der Zeit seines Bestehens von 1879 bis 1945 nachgeordneter Gerichte ? Diese können wir hier gerne veröffentlichen.

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Das Reichsgericht war das oberste Straf- und Zivilgericht im Deutschen Reich.

 

Wilhelminisches Reich 1879–1918

Das Reichsgericht war mit Ausnahme seiner Zuständigkeit in Hoch- und Landesverratssachen eine reine Rechtsmittelinstanz. Seine Aufgabe war es, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung auf dem gesamten Reichsgebiet sicherzustellen.

 

Dienstsitz

 

Das Reichsgericht nahm am 1. Oktober 1879 auf Anordnung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Reichsjustizgesetze seine Tätigkeit auf. Dienstsitz des Reichsgerichts war Leipzig. Angesichts der im Bundesrat umstrittenen Standortwahl fiel Berlin nur knapp mit 28 Stimmen (Leipzig 30 Stimmen) durch. Leipzig war schon Sitz des Bundesoberhandelsgerichts des Deutschen Bundes, des späteren Reichsoberhandelsgerichts. Es entschied über Streitigkeiten nach dem Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch (ADHGB) von 1861.

 

Zuständigkeiten

Das Reichsgericht war ein ordentliches Gericht. Es war zur Entscheidung über Strafsachen und Zivilsachen (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Rechtshandlungen des Staates als Fiskus, Handelssachen, Arbeitsrecht) berufen. Eine gesonderte Arbeitsgerichtsbarkeit bestand nicht. Zuständig war das Reichsgericht auch für das Staatshaftungsrecht.

Im Instanzenzug hatte das Reichsgericht in der Regel geborene (d.h. durch Gesetz zwingend vorgegebene) Zuständigkeiten. Lediglich bei der Revision gegen Berufungsurteile der Strafkammern in Strafsachen betreffend Abgaben, die in die Reichskasse flossen, war seine Zuständigkeit gekoren (d.h. erst auf Antrag der Staatsanwaltschaft entstanden). Als geborene Zuständigkeiten hatte das Reichsgericht im Zivilrecht Entscheidung über die Revision gegen Endurteile und Beschwerden über Beschlüsse der Oberlandesgerichte (Kammergericht) zu fällen. Daneben war es Berufungsinstanz gegen Entscheidungen des Patentamts im Patentnichtigkeits-, Patentrücknahme- und Zwangslizenzverfahren und in diesem Bereich zweite Tatsacheninstanz. Als geborene Zuständigkeit im Strafrecht war es zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision gegen die Urteile der Strafkammern erster Instanz und der Schwurgerichte berufen, wenn nicht die Zuständigkeiten der Oberlandesgerichte (Kammergericht) begründet war. Das war der Fall, wenn ausschließlich eine Norm aus dem Landesrecht verletzt war. Das Reichsgericht war somit nicht zuständig für Revisionsverfahren bei Straftaten, in denen die Amtsgerichte erstinstanzlich entschieden. Das waren Verfahren wegen leichter Delikte (z.B. Übertretungen, Hausfriedensbruch, Diebstahl und Sachbeschädigung bis zu einem Wert von 25 Mark). Sie konnten nur bis zum Oberlandesgericht angefochten werden.

Das Reichsgericht entschied in erster und letzter Instanz für die Untersuchung und Entscheidung in Fällen des Hoch- und Landesverrats, wenn diese Verbrechen gegen Kaiser oder Reich gerichtet waren. Eine Rechtsmittelinstanz war nicht mehr gegeben. In dieser erstinstanzlichen Zuständigkeit war das Reichsgericht Tatsacheninstanz. Auch diese Zuständigkeit war geboren. Das Reichsgericht führte keine eigenen Ermittlungsrichter. Für die Entscheidungen vor Erhebung der öffentlichen Klage durch den Oberreichsanwalt, welche nach der StPO dem Richter oblagen, waren die Ermittlungsrichter an den Landgerichten zuständig (heute an den Oberlandesgerichten und am Bundesgerichtshof). Der erste Senat erledigte die Geschäfte der gerichtlichen Voruntersuchung, die nach der StPO a.F. bis in die 1970er Jahre möglich war, und entschied über die Beschwerden betreffend die Entscheidungen des Ermittlungsrichters. Das Hauptverfahren fand vor dem vereinigten zweiten und dritten Senat statt.

 

Zusammensetzung

Das Reichsgericht wurde mit einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Senatspräsidenten und Räten (Reichsgerichtsräte) besetzt. Beim Reichsgericht wurden Zivil- und Strafsenate gebildet, deren Anzahl der Reichskanzler bestimmte. Wollte ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senates abweichen, so hatte dieser, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechnung zu wahren, die Verhandlung und Entscheidung an die Vereinigten Zivil- oder die Vereinigten Strafsenate zu verweisen. Der Präsident, die Senatspräsidenten und die Reichsgerichtsräte wurden auf Vorschlag des Bundesrats vom Kaiser ernannt. Voraussetzung dafür war die Befähigung zum Richteramt und die Vollendung des 35. Lebensjahres. Im Reichsgericht bestand eine Gerichtsschreiberei. Beim Reichsgericht wurde die Oberreichsanwaltschaft als Staatsanwaltschaft eingerichtet.

Das Reichsgericht wurde seit seiner Etablierung von Kritikern als Fortsetzung des Preußischen Obertribunals interpretiert. Die Richterschaft war monarchisch-konservativ geprägt, besonders im Bereich des Strafrechts waren zur Zeit des Kaiserreichs kritische Stimmen am Gericht in der Minderheit – so auch in anderen damaligen staatlichen Institutionen. So wertete das Gericht es im Jahre 1912 beispielsweise als Beleidigung, dass die sozialdemokratische Partei 1907 eine Broschüre herausbrachte, die sich an Beamte richtete und diese zur Wahl der SPD aufforderte – und das zu einem Zeitpunkt, zu dem die SPD bereits die stärkste Fraktion im Reichstag stellte [1]. Ferner führte das Reichsgericht in seinem Urteil vom 12. Oktober 1907 im Hochverratsprozess gegen Karl Liebknecht aus, die unbedingte Gehorsamspflicht der Soldaten gegenüber dem Kaiser sei eine zentrale Bestimmung der Verfassung des Kaiserreichs. Dagegen hatte der Angeklagte im Prozess vergeblich betont, kaiserliche Befehle seien null und nichtig, wenn sie einen Bruch der Verfassung bezweckten [2].

Auf der anderen Seite ergingen auf dem Gebiet des Zivilrechts in dieser Zeit einige wegweisende Entscheidungen, die noch heute Gültigkeit besitzen. So bejahte das Reichsgericht die damals gesetzlich nicht geregelte vorvertragliche Haftung (culpa in contrahendo, abgekürzt c.i.c. [3]. Die c.i.c war jahrzehntelang ein in der Rechtsprechung und der Literatur anerkanntes Haftungsinstitut, bis sie im Wege der 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform Gesetz geworden ist, vgl. dazu § 311 Bürgerliches Gesetzbuch n. F. Ferner entwickelte das Reichsgericht die Kategorie der „positiven Vertragsverletzung“, welche ebenfalls dem Bürgerlichen Gesetzbuch unbekannt war. Es entwickelte die Haftung aufgrund positiver Vertragsverletzung anhand der noch heute gültigen Vorschrift des § 276 BGB, wonach ein Schuldner für vorsätzliches bzw. fahrlässiges Handeln haftet [4]. Die positive Vertragsverletzung war jahrzehntelang gewohnheitsrechtlich anerkannt. Nach der im Jahr 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform werden nun entsprechende Fälle anhand § 280 BGB n. F. gelöst.

 

Weimarer Republik

In der Weimarer Republik setzte das Gericht besonders im Bereich des Strafrechts seine konservative Linie bis hin zum Reaktionären fort. Dies zeigt die Ambivalenz des am 21. Dezember 1921 ergangenen Urteils gegen drei Teilnehmer des rechtsgerichteten Kapp-Putsches: Auf der einen Seite betonte das Reichsgericht, die Bestimmungen über den Hochverrat schützten die jeweils gültige Verfassung des Deutschen Reichs und damit auch die Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919. Ferner dürften tatsächliche oder vermeintliche politische Mißstände nicht mittels Staatsstreich beseitigt werden, denn der Satz „Der Zweck heilige die Mittel“ sei mit den Vorschriften über Hochverrat unvereinbar. Auf der anderen Seite kam es nur zu einer einzigen Verurteilung – der Innenminister der Putschregierung Traugott von Jagow wurde lediglich zur Mindesstrafe von fünf Jahren Festungshaft (die mildeste und ehrenhafteste Form der Freiheitsentziehung bei Vergehen und Verbrechen) verurteilt. Bei der Strafzumessung führte das Reichsgericht u. a. aus (Zitat): „Bei der Strafzumessung sind dem Angeklagten, der unter dem Banne selbstloser Vaterlandsliebe und eines verführerischen Augenblicks dem Rufe von Kapp gefolgt ist, mildernde Umstände zugebilligt worden.(…) Eine fünfjährige Festungshaft erschien dem Verschulden des Angeklagten angemessen.“ Am gleichen Tag wurde das Strafverfahren gegen zwei Mitangeklagte eingestellt. Zur Begründung hieß es, sie hätten beim Putsch keine führende Rolle gespielt, so dass das Amnestiegesetz vom 4. August 1920 Anwendung finde. Die drei am 21. Dezember 1921 abgeschlossenen Strafverfahren waren überdies die einzigen Strafverfahren, die vor dem Reichsgericht gegen Teilnehmer dieses Putsches durchgeführt wurden [5].

Diese konservative Linie setzte das Gericht fort. So wurde beispielsweise Carl von Ossietzky in dem spektakulären Weltbühne-Prozess wegen Spionage am 23. November 1931 zu 18 Monaten Haft verurteilt, weil in seiner Zeitschrift ein Artikel erschienen war, der auf die geheime und rechtswidrige Aufrüstung der Reichswehr hingewiesen hatte (sog. Publizistischer Landesverrat) [6].

Da zugleich der Gewalt von rechts nicht entschieden genug begegnet wurde bzw. diese insbesondere in den sogenannten Fememordverfahren in einigen Urteilen gerechtfertigt wurde, trugen dieser und ähnliche Prozesse zu dem Vorwurf bei, die Justiz sei in der Zeit der Weimarer Republik „auf dem rechten Auge blind“ gewesen.

In den 1920er Jahren fanden vor dem Reichsgericht die Leipziger Prozesse statt. Allerdings erfolgte nur in wenigen Fällen eine Bestrafung deutscher Kriegsverbrechen. Viele Prozesse wurden eingestellt und von den wenigen Verurteilungen wurden später die Urteile gegen zwei Marineangehörige wegen der Versenkung eines englischen Lazarettschiffs heimlich aufgehoben.

Jedoch fielen in die gleiche Zeit einige bahnbrechende Entscheidungen im Gebiet des Zivilrechts. So wurde die Kategorie des „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ [7] entwickelt, die dem Bürgerlichen Gesetzbuch bis dato unbekannt war – heute fester Bestandteil der Zivilrechtsordnung (vgl. der im Zuge der im Jahr 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform neugefasste § 313 BGB). Geradezu revolutionär war die unter dem Eindruck der Weltwirtschaftskrise (siehe auch Deutsche Inflation 1914 bis 1923) entwickelte Aufwertungsrechtsprechung, mit der sich das Reichsgericht erstmals die Befugnis zusprach, Gesetze auf ihre Gültigkeit zu überprüfen [8], was dazu führte, das der bis dahin anerkannte Mark-gleich-Mark-Grundsatz (Nennwertgrundsatz, Nominalismus) wegen der galoppierenden Inflation aufgegeben wurde [9].

 

 

Nationalsozialismus

Der Machtergreifung Hitlers und der zahlreichen illegalen Gewaltakte stellte sich das Reichsgericht nicht entgegen. Vielmehr verstrickte es sich tief in das nationalsozialistische Unrechtsregime, etwa als es im Prozess um den Reichstagsbrand den holländischen Kommunisten Marinus van der Lubbe rechtswidrig zum Tode verurteilte.[10] Trotz dieses Urteils war der neuen Staatsführung die Rechtsprechung dieses Gerichts ein Dorn im Auge, sprach es doch die sonstigen Mitangeklagten frei und widerlegte damit die öffentliche Behauptung Hermann Görings, dass ein kommunistischer Umsturzversuch im Gange sei. Unter anderem deshalb wurde dem Reichsgericht im Jahre 1934 durch das Gesetz zur Errichtung des Volksgerichtshofs die Zuständigkeit in Hoch- und Landesverratssachen entzogen.

 

Eherecht

Auch im Bereich des Zivilrechts war die Verstrickung tief. Beispielhaft sei hier eine Entscheidung aus dem Jahre 1935 herausgegriffen, in der das Reichsgericht urteilte [11]:

Beizutreten ist dem Spruchausschuß darin, daß bei der grundlegenden Bedeutung der Rassenfrage im nationalsozialistischen Staat die Heranbildung des jungen Menschen arischer Abstammung zu einem art- und rassebewußten Volksgenossen einen untrennbaren Bestandteil des Erziehungswerkes bildet und daß diese Heranbildung nicht gewährleistet ist, wenn zwar die Pflegemutter, nicht aber der Pflegevater arischer Abstammung ist.

In Form von Rechtsfortbildung erkannte das Reichsgericht 1935 (noch vor Erlass der Nürnberger Gesetze) die Tatsache, dass der Ehepartner Jude war, als Eheanfechtungsgrund an, obwohl eine förmliche Rechtsgrundlage für derartige Ehebeendigungen erst mit dem 1938 verkündeten Ehegesetz geschaffen wurde.

 

Vertragsrecht

Zur Deutung oder Umdeutung von Verträgen mit Juden:

Die frühere („liberale“) Vorstellung vom Rechtsinhalte der Persönlichkeit machte unter den Wesen mit Menschenantlitz keine grundsätzlichen Wertunterschiede nach der Gleichheit oder Verschiedenheit des Blutes. … Der nationalsozialistischen Weltanschauung dagegen entspricht es, im Deutschen Reiche nur Deutschstämmige (und gesetzlich ihnen Gleichgestellte) als rechtlich vollgültig zu behandeln. Damit werden grundsätzliche Abgrenzungen des früheren Fremdenrechts erneuert und Gedanken wiederaufgenommen, die vormals durch die Unterscheidung zwischen voll Rechtsfähigen und Personen minderen Rechts anerkannt waren. Den Grad völliger Rechtlosigkeit stellte man ehedem, weil die rechtliche Persönlichkeit ganz zerstört sei, dem leiblichen Tode gleich; die Gebilde des „bürgerlichen Todes“ und des „Klostertodes“ empfingen ihre Namen aus dieser Vergleichung. Wenn in Nr. 6 des Manuskriptvertrages v. 24.Febr.1933 davon die Rede ist, dass Ch. „durch Krankheit, Tod oder ähnlichem Grund nicht zur Durchführung seiner Regietätigkeit imstande sein sollte“, so ist unbedenklich eine aus gesetzlich anerkannten rassepolitischen Gesichtspunkten eingetretene Änderung in der rechtlichen Geltung der Persönlichkeit dem gleichzuachten, sofern sie die Durchführung der Regietätigkeit in entsprechender Weise hindert, wie Tod oder Krankheit es täte.“ [12]

Die Entrechtung der jüdischen Bevölkerung vollzog sich dabei auf zivilrechtlichem Weg unter Förderung durch das Reichsgericht, die juristischen Werkzeuge waren Umdeutung und Auslegungsspielraum.

Die Entscheidungspraxis des Reichsgerichts kann auch als eine Verschäftung der Urteilspraxis gesehen werden, siehe Artikel Sondergericht

 

Präsidenten des Reichsgerichtes

Nr. Name Amtsantritt Ende der Amtszeit

1 Eduard von Simson (1810–1899) 1. Oktober 1879 1. Februar 1891

2 Otto von Oehlschläger (1831–1904) 1. Februar 1891 1. November 1903

3 Karl Gutbrod (1844–1905) 1. November 1903 17. April 1905

4 Rudolf Freiherr von Seckendorff (1844–1932) 18. Juni 1905 1. Januar 1920

5 Heinrich Delbrück (1855–1922) 1. Januar 1920 3. Juli 1922

6 Walter Simons (1861–1937) 16. Oktober 1922 1. April 1929

7 Erwin Bumke (1874–1945) 1. April 1929 20. April 1945

Abschaffung des Reichsgerichtes durch die Alliierten

Mit dem Zusammenbruch des Dritten Reichs wurde 1945 das Reichsgericht durch die Alliierten aufgelöst [13] und nicht wieder errichtet. Damit stand in vielen Fällen die prozessrechtlich vorgesehene letzte Instanz bis auf weiteres nicht mehr zur Verfügung. Der letzte Präsident, Erwin Bumke, hatte noch vor dem Einrücken der amerikanischen Armee in Leipzig Suizid verübt. Ab dem 25. August 1945 wurden in Leipzig 37 Richter des Reichsgerichts (d.h. mehr als ein Drittel des Gesamtpersonals) vom russischen Geheimdienst NKWD verhaftet und ohne Gerichtsverfahren zunächst im Leipziger Gerichtsgefängnis inhaftiert. Später wurden die Richter in das Speziallager Nr.1 Mühlberg/Elbe und im Herbst 1948 in das Speziallager Nr. 2 Buchenwald verlegt. Als von Januar 1950 bis 1955 die Entlassungen erfolgten, hatten nur vier Richter des Reichsgerichts überlebt, die übrigen Richter waren verhungert bzw. aufgrund von Krankheiten gestorben. Zu den Überlebenden zählte auch Reichsgerichtsrat August Schaefer, der später über die Lagerzeit einen Bericht verfasste [14].

In den einzelnen Besatzungszonen wurden vorübergehend Oberste Gerichtshöfe gebildet. 1950 übernahm für die Bundesrepublik Deutschland der neu gegründete Bundesgerichtshof die Aufgaben des Reichsgerichts. Ehemalige Richter des Reichsgerichts gehörten zu den ersten Richtern des Bundesgerichtshofes. In der DDR wurde diese Aufgabe durch das Oberste Gericht wahrgenommen.

http://de.wikipedia.org/wiki/Reichsgericht

05.10.2009

 

 


 

 

Richter am Reichsgericht:

Erwin Bumke

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Erwin Konrad Eduard Bumke (* 7. Juli 1874 in Stolp (Pommern); † Selbsttötung 20. April 1945 in Leipzig) war der letzte Reichsgerichtspräsident.

Bumkes Familie entstammte dem pommerschen Bürgertum, sein Vater war Arzt und seine Mutter Tochter eines Fabrikbesitzers. Sein Bruder Oswald Bumke wurde als Psychiater bekannt. Verheiratet war Bumke mit Eva von Merkatz, Tante des späteren Bundesministers Hans-Joachim von Merkatz. Beide Söhne Erwin und Wolfgang Bumke fielen 1942 bzw. 1945 im Krieg.

Nach einem Studium in Freiburg, Leipzig, München, Berlin und Greifswald begann er 1907 für das Reichsjustizamt, das spätere Reichsministerium der Justiz, zu arbeiten.

Am Ersten Weltkrieg nahm Bumke als Hauptmann Teil.

Zwei Tage nach dem Einmarsch der Amerikaner in Leipzig beging Bumke am 20. April 1945 Suizid.

Partei 

Zwischen 1919 und 1929 war Erwin Bumke Mitglied der national-konservativen DNVP. Während des „Dritten Reiches“ war Bumke ab Juli 1933 förderndes Mitglied der SS und seit 1937 Mitglied der NSDAP.[1]

Ämter

Reichsgerichtsgebäude in Leipzig, um 1900

Als Leiter der Abteilung II (Strafsachen) bereitete er unter anderem die Reichstagsvorlage zu einem neuen Strafgesetzbuch von 1927 vor, die freilich nicht mehr zum Abschluss kam. 1930 wurde Erwin Bumke Präsident der internationalen Strafrecht- und Gefängniskommission. 1929 wurde Bumke Reichsgerichtspräsident. Unter seiner Leitung erklärte der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich in der Hauptsacheentscheidung vom 25. Oktober 1932 die (Not-)Verordnung des Reichspräsidenten, betreffend die Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet des Landes Preußen vom 20. Juli 1932 (RGBl. I, S. 377) für verfassungsgemäß, soweit sie den Reichskanzler zum Reichskommissar für Preußen bestellte und diesen ermächtigte, preußischen Landesministern vorübergehend Amtsbefugnisse zu entziehen und diese Befugnisse selbst zu übernehmen oder anderen Reichskommissaren zu übertragen[2] (siehe Preußenschlag).

Im Dezember 1932 hatte der Reichstag die Weimarer Reichsverfassung (WRV) geändert. Seitdem war gem. Art. 51 Abs. 1 nicht mehr der Reichskanzler, sondern der Reichsgerichtspräsident der Vertreter eines verhinderten Reichspräsidenten. Das gleiche galt gem. Art. 51 Abs. 2 WRV auch im Falle einer „vorzeitigen Erledigung der Präsidentschaft bis zur Durchführung der neuen Wahl“. Nach dem Tod von Reichspräsident Paul von Hindenburg am 2. August 1934 – also etwas mehr als zwei Jahre nach dessen Wiederwahl – ging man hierüber aber ohne weiteres hinweg.

Bumke war Vorsitzender des Dritten Strafsenats für „Blutschutz“.[1] Am 23./24. April 1941 war er Teilnehmer an einer Konferenz der höchsten Juristen in Berlin, in der die Krankenmorde der Aktion T4 als „Vernichtung lebensunwerten Lebens“ legalisiert wurden.[1]

Nachleben 

In der Zeit des Nationalsozialismus war Bumke für eine Reihe von Unrechtsurteilen verantwortlich. Wohl deshalb fehlt im Bundesgerichtshof in Karlsruhe zwischen den Porträts aller ehemaligen Reichsgerichtspräsidenten das von Erwin Bumke.

Werke 

* Hat die erfüllte Resolutivbedingung dingliche Kraft?, Greifswalder Dissertation 1896

* Verordnung über Gerichtsverfassung und Strafrechtspflege v. 04. Januar 1924, Berlin 1924.

* Deutsches Gefängniswesen. Ein Handbuch, Berlin 1928.

* Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozeßordnung. Mit Nebengesetzen in der vom 13. Januar 1927 geltenden Fassung; Textausgabe mit einer Einführung in die Vorschriften der Novelle vom 27. Dezember 1926, Berlin 1927.

* Zwei Entscheidungen zu Art. 48 der Reichsverfassung, Berlin 1932.

Literatur

* Klee, Ernst: Personenlexikon zum Dritten Reich. S. Fischer Verlag, Frankfurt am Main 2003, ISBN 3-10-039309-0

* Kolbe, Dieter: Reichsgerichtspräsident Dr. Erwin Bumke. Studien zum Niedergang des Reichsgerichts und der deutschen Rechtspflege, Karlsruhe 1975. ISBN 3-8114-0026-6

* Schroeder, Klaus-Peter: Vom Sachsenspiegel zum Grundgesetz. Einde deutsche Rechtsgeschichte in Lebensbildern. C. H. Beck Verlag, München 2001, ISBN 3-406-475361

Weblinks 

* Literatur von und über Erwin Bumke im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek (Datensatz zu Erwin Bumke • PICA-Datensatz)

Einzelnachweise

1. ↑ a b c Ernst Klee: Das Personenlexikon zum Dritten Reich. Wer war was vor und nach 1945. Fischer Taschenbuch Verlag, Zweite aktualisierte Auflage, Frankfurt am Main 2005, S. 84.

2. ↑ RGZ 138, Anh. S. 1 (21)

http://de.wikipedia.org/wiki/Erwin_Bumke

 

19.12.2009

 

 

 

Wilhelm Robert Ferdinand Bünger (* 8. Oktober 1870 in Elsterwerda; † 21. März 1937 in Leipzig) war ein deutscher Jurist und Politiker, zeitweilig Mitglied der DVP.

Der promovierte Jurist Bünger war zwischen 1920 und 1930 als Abgeordneter der Deutschen Volkspartei Mitglied im sächsischen Landtag. Von 1924 bis 1927 war Bünger Justizminister, 1928 Kultusminister und vom 3. Juli 1929 bis zum 18. Februar 1930 Ministerpräsident in Sachsen. Später wechselte er als Senatspräsident ans Reichsgericht in Leipzig und leitete dort unter anderem die Verhandlung im Prozess um den Reichstagsbrand.

Bünger war seit 1890 Angehöriger der Sängerschaft Fridericiana Halle und später auch Angehöriger der Sängerschaft Gotia Göttingen (Alt-Herren-Verzeichnis der DS W.S. 1933/34).

Von 1926 bis 1932 wohnte er mit seiner Ehefrau, der DVP-Abgeordneten im Landtag und im Reichstag, Doris Hertwig-Bünger (1882-1968) in Oberlößnitz (heute Stadtteil von Radebeul), wo sie unter anderem das später nach ihr benannte Hertwig-Bünger-Heim einrichtete.

http://de.wikipedia.org/wiki/Wilhelm_B%C3%BCnger

 

Richard Neumann (* 5. Dezember 1878 in Gnesen; † 10. April 1955 in Berlin) war ein deutscher Jurist. Er arbeitete als Reichsanwalt zur Zeit der Weimarer Republik und nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland war er Senatspräsident beim Bundesgerichtshof (BGH). Neumann promovierte 1902 in Freiburg zum Dr. jur.. Ab 1905 war er als Gerichtsassessor tätig. Ab 1908 war er Staatsanwalt in Aachen und wechselte 1911 nach Köln, wo er 1913 erster Staatsanwalt am dortigen Oberlandesgericht wurde. Neumann wurde 1919 der Oberreichsanwaltschaft beim Reichsgericht in Leipzig zugeteilt, wo er ab 1919 als Reichsanwalt tätig war.[1] Später war er als Abteilungsleiter der Reichsanwaltschaft mit der strafrechtlichen Ahndung staatsfeindlicher Delikte befasst und auch bei den so genannten Kommunistenprozessen involviert.[2] Von den Nationalsozialisten wurde er wegen seiner jüdischen Herkunft nach dem Berufsbeamtengesetz 1935 als Reichsanwalt entlassen.[3] Noch in der Endphase des Zweiten Weltkrieges erfolgte seine Deportation in das Ghetto Theresienstadt, wo er am 5. Januar 1945 ankam. Dort galt er als so genannter „Prominenter Häftling“. Am 8. Mai 1945 wurde Neumann in Theresienstadt durch die Rote Armee befreit.[1] Die Sowjetische Militäradministration in Deutschland setzte Neumann anschließend als Staatsanwalt im Bezirksgericht Berlin-Zehlendorf ein. Ab Mitte Oktober 1945 war er Staatsanwalt und stellvertretender Generalstaatsanwalt beim Berliner Kammergericht, bis er am 25. Juni 1948 dort selbst Generalstaatsanwalt wurde. Die Behörde zog Anfang Februar 1949 in den Britischen Sektor Berlins. Mitte November 1950 wechselte er als Senatspräsident zum BGH und übernahm dort im Spätherbst 1951 den V. Berliner Strafsenat. Am 31. Dezember 1952 wurde Neumann in den Ruhestand verabschiedet. http://de.wikipedia.org/wiki/Richard_Neumann

 

Alfons David

Alfons David (* 13. Juni 1866 in Speyer; † 11. Juni 1954 in Pasadena (Kalifornien), USA) war ein deutscher Jurist und Reichsgerichtsrat.

Er legte 1888 die erste Staatsprüfung (ausreichend), die zweite 1892 (gut) ab. Er wurde 1893 Assessor. Anstellung fand er als Hilfsrichter beim Amtsgericht Köln, Landgericht Elberfeld und Amtsgericht Trier, Amtsgericht Düsseldorf sowie Landgericht Köln. 1901 wurde er Amtsrichter beim Amtsgericht Opladen. 1906 wurde er Landrichter beim Landgericht Köln, 1907 Landgerichtsrat. 1909 wurde er zum Oberlandesgerichtsrat beim Oberlandesgericht Düsseldorf. Am 1. Februar 1918 wurde er Reichsgerichtsrat und 1929 Senatspräsident. David war Vorsitzender des neu geschaffenen VIII. Zivilsenats am Reichsgericht in Leipzig und Präsident eines der Senate des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte. Seinem Ruhestand am 1. August 1933 ging die Beurlaubung durch Reichsgerichtspräsident Erwin Bumke im März 1933 voraus. Der Leiter der Rechtsabteilung der NSDAP in Sachsen und Thüringen Johannes Weygand (1884–1963) hatte im März 1933 „Anstoß“ an der jüdischen Konfession („israelitisch“) Davids genommen. So forderte die NSDAP, David solle sein Amt als Präsident des Ehrengerichtshofs niederlegen. Die Beurlaubung Davids schon im März nahm das Gesetz vom 7. April 1933 „zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ vorweg.

Zwar griff das sogenannte „Frontkämpferprivileg“ des § 3 II 1 formal für die meisten Räte des Reichsgerichts, da sie ihre berufliche Laufbahn vor dem 1. August 1914 begonnen haben. Dennoch wurden mit Inkrafttreten neben dem einzigen jüdischen Senatspräsidenten David noch weitere sechs Reichsgerichtsräte, darunter Alexander Baumgarten, und ein Reichsanwalt aus dem Dienst entfernt, die nach damaligen Kriterien sämtlich jüdischer Abstammung waren, nachdem alle betroffenen Juristen am 1. April 1933 bereits beurlaubt wurden.

Ende Januar 1939 siedelte er nach Wiltz in Luxemburg über und wanderte Anfang März 1939 in die USA aus.[1] David starb 1954 in den Vereinigten Staaten.

Das Verhalten seiner Kollegen beschreibt er so:

„On inevitable encounterings on the street the Chief Justice approached a window of a shop to avoid a greeting - in sharp contrast to such behaviour was the unconcerned friendliness of the Chief Burgomaster Goerdeler who greeted me openly in presence of the partymember who was appointed as his assistant… (Bei unvermeidlichen Zusammentreffen auf der Straße kehrte sich der Reichsgerichtspräsident zu einem Schaufenster, um einen Gruß zu vermeiden. Im scharfen Kontrast hierzu steht die ungetrübte Freundlichkeit des Oberbürgermeisters Goerdelers, der mich offen in Gegenwart des Parteimitglieds grüßte, der ihm als Assistent zugewiesen wurde).“[2]
Familie

Seine Tochter, Luise David heiratete 1926 Rudolph Minkowski, einen berühmten Astrophysiker.[3]

Literatur

Friedrich Karl Kaul: Geschichte des Reichsgerichts. Band IV: 1933-1945. Akademie-Verlag, Berlin 1971.

Weblinks

Literatur von Alfons David im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek

Einzelnachweise
Friedrich Karl Kaul, Geschichte des Reichsgerichts, Band IV (1933–1945), Ost-Berlin 1971, S. 53f.
Alfons David, The German Supreme Court and I. Manuskript 5. S. ohne Ortsangabe, ohne Datum (ca. 1945/46) zitiert nach Wolfgang Schwiedrzik: Lieber will ich Steine klopfen - Der Philosoph und Pädagoge Theodor Litt in Leipzig. Leipzig 1997, ISBN 3-931922-52-9, S. 17. Fn. 24.

National Academy of Sciences (U.S.) (Hrsg.): Biographical memoirs. Band 54, S. 273.

https://de.wikipedia.org/wiki/Alfons_David

 

Wilhelm Ditzen - Richter beim Reichsgericht in Leipzig (ab , ..., um 1909, ..., ) - 1893 Landrichter in Greifswald. 1899 Versetzung an das Kammergericht Berlin. 1909 Ernennung zum Reichsgerichtsrat. Vater von Hans Fallada (* 21. Juli 1893 in Greifswald; † 5. Februar 1947 in Berlin; eigentlich Rudolf Wilhelm Friedrich Ditzen) - http://de.wikipedia.org/wiki/Hans_Fallada

 

Hans Fallada (* 21. Juli 1893 in Greifswald; † 5. Februar 1947 in Berlin; eigentlich Rudolf Wilhelm Friedrich Ditzen) war ein deutscher Schriftsteller. Er gehört zu den bekanntesten deutschen Autoren der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Seine Werke sind zum überwiegenden Teil der Neuen Sachlichkeit zuzurechnen.

Rudolf Ditzen wurde in gutbürgerlichen Verhältnissen geboren, litt jedoch unter dem Verhältnis zum autoritären Vater, der Richter beim Reichsgericht in Leipzig war, ihm nicht die nötige Anerkennung zollte und für ihn eine Juristenlaufbahn vorgesehen hatte. 1899 zog die Familie nach Berlin, 1909 nach Leipzig, wo er wie schon in Berlin in der Schule als Außenseiter galt, Mitglied des sehr verwegenen Wandervogels wurde und sich immer mehr in sich zurückzog.

http://de.wikipedia.org/wiki/Hans_Fallada

 

Hans Fallada

Lebensstationen

1893 Geburt Rudolf Ditzens am 21.Juli in Greifswald als Kind des Landrichters Wilhelm Ditzen und seiner Frau Elisabeth

1899 Versetzung des Vaters an das Kammergericht Berlin und Übersiedlung der Familie

1899 Besuch des Prinz-Heinrich-Gymnasiums in Berlin-Schöneberg;

ab 1906 Bismarck-Gymnasium in Berlin-Wilmersdorf

1909 Ernennung des Vaters zum Reichsgerichtsrat; Übersiedlung nach Leipzig; Besuch des Carola-Gymnasiums

1911 Besuch des Fürstlichen Gymnasiums in Rudolstadt; "Duell", bei dem Mitschüler Hanns Dietrich von Necker getötet wird; Haftbefehl und gerichtliche Untersuchung; psychiatrische Untersuchung in Jena

...

http://www.fallada.de/content/view/9/29/

 

Hermann Großmann (Jurist)

Hermann Großmann (* 8. August 1878 in Eberswalde; † 8. Juni 1960) war ein Reichsgerichtsrat.

Leben

Großmann studierte in Berlin. Er legte 1900 die Erste Staatsprüfung („ausreichend“), die Zweite 1905 („ausreichend“) ab. Er wurde 1905 Assessor. Dann war er 1909 Landrichter beim LG Duisburg, 1915 Hilfsrichter beim OLG Düsseldorf. In der Weimarer Republik wurde er 1919 Oberlandesgerichtsrat beim Oberlandgericht Marienwerder und 1922 Senatspräsident beim Kammergericht Berlin. Sein Senat wurde abfällig der „republikanische Senat“ genannt, denn er war Gründungsmitglied des Republikanischen Richterbunds. Großmann gehörte im Kammergericht zu der Minderheit der Republikanern wie Arnold Freymuth und Alfred Orgler, gegen dessen Beförderungen 1923 rund 100 von 150 Richtern des Kammergerichts in einer Versammlung protestierten. Großmann war lange Jahre DDP-Mitglied. 1921 wurde er in den Provinziallandtag der Provinz Ostpreußen gewählt. 1922 gab er das Mandat auf und Gustav Hermsdorff rückte für ihn nach.

Er trat als Reichstagskandidat auf Wahlversammlung der DDP auf. In einer Wahlkampfveranstaltung im Dezember 1924 trat er für eine entschiedene „Demokratisierung der Rechtspflege“ ein und warf seinen konservativen Kollegen „starke Befangenheit“ in politischen Prozessen vor,[1] denn er rechnete etwa mit 5 % republikanischen Richtern, 15 % reaktionären und 80 % schwankenden. Ein Sturm der öffentlichen Entrüstung brach los und der Vorsitzende des Preußischen Richtervereins, Dr. Pracht, fand, Großmann habe Richter, Recht, Staat und Volk aufs schwerste geschädigt und seine Berufskollegen in maßloser Weise beleidigt. Die fortdauernde Schmähung der deutschen Richter durch Mitglieder des eigenen Fachvereins sei nicht weiter tragbar. Am 2. Juli 1926 wurde Großmann wegen „vereinswidrigen Verhaltens“ aus dem Preußischen Richterverein ausgeschlossen. Ein Ausschlussverfahren wegen Doppelmitgliedschaft mit dem Republikanischen Richterbund (verboten seit 1925) scheiterte, der Austritt wurde aber Großmann nahegelegt. Auf einer Sympathiekundgebung für Großmann sprachen Otto Landsberg, Otto Nuschke, Walter Schücking und Carl Falck. Ein halbes Jahr später erreichte er die Wiederaufnahme. 1929 trat Großmann zur SPD über,[2] der seine republikanischen Kollegen Freymuth und Orgler angehörten.

Am 1. April 1930 wurde er zum Reichsgerichtsrat ernannt. Großmann war im III. Zivilsenat des Reichsgerichts tätig. Großmann war Mitglied im Reichsbanner und der Liga für Menschenrechte. Da er im November 1932 auf einer Reichsbanner-Versammlung zur Verteidigung der Weimarer Verfassung aufgerufen hatte, leitete Reichsgerichtspräsident Erwin Bumke ein Disziplinarverfahren gegen ihn ein, da er "in hohem Maße die Zurückhaltung vermissen lässt, wie…. von einem Mitglied des höchsten Gerichtshofes… erwartet werden muss". Justizminister Franz Gürtner forderte ihn am 6. März 1933 auf, seine sofortige Versetzung in den Ruhestand zu beantragen, was Großmann auch tat[3] und damit der Entlassung nach dem Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums zuvorkam, das am 7. April 1933 erlassen wurde. Den Versuch des Reichsjustizministeriums sein Ruhestandsgehalt zu kürzen, konnte er unter der Beteuerung seiner nationalen Gesinnung und mit Hilfe von Senatspräsident Katluhn abwenden.[4]

Nach Kriegsende wurde er 1945 Richter in Eisenach, und war ab 1946 als Vorsitzender eines Strafsenats beim Oberlandesgericht in Gera und seit April 1950 als Oberlandesgerichtspräsident in Erfurt tätig.[5] Als Richter in der DDR habe er nach Petra Weber „eine kaum mehr zu überbietende Willfährigkeit“ an den Tag gelegt. „Ideologische Verbohrtheit, das Bedürfnis nach persönlichem Halt und politische Naivität verbunden mit fortschreitender Senilität scheinen der Hauptgrund für Großmanns peinlich anmutende Unterwürfigkeit gewesen zu sein.“[6] 1952 schied er aus dem Staatsdienst der DDR aus. Er war nach der Pensionierung in der Nationalen Front, im Kreiskomitee des Friedensrats, in der VDJD, in der Wohnparteiorganisation der SED sowie im Groscurth-Ausschuß zur Verteidigung der von der reaktionären Justiz Westdeutschlands verfolgten deutschen Patrioten tätig.
Literatur

Friedrich Karl Kaul, Geschichte des Reichsgerichts, Band IV (1933–1945), Ost-Berlin 1971.
Johann Heinrich Lüth, Uwe Wesel: Arnold Freymuth (1878-1933), Hermann Grossmann (1878-1937(?)), Alfred Orgler (1876-1943 (?)): Drei Richter für die Republik, in: Streitbare Juristen : eine andere Tradition : Jürgen Seifert, Mitherausgeber der Kritischen Justiz, zum 60. Geburtstag. Baden-Baden : Nomos 1988, ISBN 3-7890-1580-6
Nachruf auf „Dr. Hermann Grossmann 8. August 1878 - 8. Juni 1960“, NJ 1960, S. 406f.
Norbert Korfmacher: Vorläufiges Mitgliederverzeichnis des ostpreußischen Provinziallandtages 1919 bis 1933, 2018, S. 21, Digitalisat.

Weblinks

Deutschen Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften - Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft: „Großmann, Hermann; 1878-1933“

Einzelnachweise
Lohmann-Altona (DNVP): Reichstagsprotokolle, Bd. 384, 36. Sitz. S. 1106A, Sitzung vom 17. März 1925; Kurt Rosenfeld: Reichstagsprotokolle, Bd. 390, 187. Sitz. S. 6778, Sitzung vom 26. März 1926
Carl von Ossietzky: „Kommunistengesetz?“, Die Weltbühne vom 21. Mai 1929
Ingo Müller 125 Jahre richterlicher Unabhängigkeit ? Zum 125-jährigen Gründungstag des Amtsgerichts Emmerich 2. Juli 2004 (Memento des Originals vom 23. November 2010 im Internet Archive) i Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
Friedrich Karl Kaul, Geschichte des Reichsgerichts, Band IV (1933–1945), Ost-Berlin 1971, S. 56ff.
NJ 1950 S. 171.
Petra Weber: „Justiz und Diktatur. Justizverwaltung und politische Strafjustiz in Thüringen 1945-1961“, Quellen und Darstellungen zur Zeitgeschichte 46, München 2000, S. 268.

https://de.wikipedia.org/wiki/Hermann_Gro%C3%9Fmann_(Jurist)

 

Carl Hertel, auch Karl Hertel, (* 23. Juli 1879 in Düsseldorf; † 5. April 1958 in Wolbeck, Westfalen) war ein deutscher Reichsgerichtsrat und Richter am Bundesgerichtshof.
Der Sohn eines katholischen Hofglasmalers studierte Jura in Heidelberg, Bonn und Leipzig, wo er 1903 promoviert wurde. In Heidelberg war er Mitglied der K.St.V. Palatia Heidelberg. Er bestand die juristischen Staatsprüfungen 1902 und 1908 mit „ausreichend“. Zum Gerichtsassessor wurde er 1908 ernannt und war 1909 am Amtsgericht Düsseldorf tätig. 1913 wurde er Landrichter am Landgericht Mönchengladbach. Im Ersten Weltkrieg nahm Hauptmann der Reserve teil und war hochdekoriert. 1919 wurde er Vorsitzender in der Kammer für Handelssachen in Mönchengladbach. Am Neujahrstag 1924 wurde er zum Landgerichtsdirektor in Düsseldorf befördert. Mitte Juli 1931 wurde er als Hilfsrichter an Reichsgericht berufen. 1932 wurde er zum Reichsgerichtsrat ernannt. Er war im IV., V. Strafsenat, II. und zuletzt im V. Zivilsenat tätig. 1937 wurde er kurzzeitig im IV. Zivilsenat eingesetzt.[1] Er wurde im März 1943 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Er war kein Parteimitglied. Nach Kriegsende wurde er 1946 Richter am Landgericht Kempten. Von 1946 bis 1947 arbeitete er als Richter beim Kassationshof München und von 1947 bis 1948 als Präsident der Berufungskammer Kempten. 1949 wurde er Präsident der Berufungskammer Augsburg. Im selben Jahr beförderte man ihn zum Senatspräsidenten beim Kassationshof München. 1950 ernannte man ihn zum Bundesrichter in Karlsruhe als Mitglied des V. Zivilsenates, der im Zuschnitt dem Reichsgericht ähnelt, was von der Berufungspolitik des ersten BGH-Präsidenten Weinkauff beabsichtigt war. Nach den damaligen Bestimmungen trat er mit Vollendung des 72. Lebensjahres am 1. Mai 1952 endgültig in den Ruhestand. - https://de.wikipedia.org/wiki/Carl_Hertel_(Richter). 14.04.2023: "Mindestens acht bestialische Morde machten Peter Kürten zum „Vampir von Düsseldorf“. Sein Prozess 1930/31 endete mit dem Todesurteil. Nun ist die bislang unbekannte Handakte des damaligen Ermittlungsrichters aufgetaucht. ... Umso erstaunlicher ist es daher, dass fast hundert Jahre später eine wichtige Quelle ans Licht gekommen ist: In Düsseldorf wurde ein Konvolut aus dem Besitz des damaligen Untersuchungsrichters Carl Hertel dem Landesarchiv Nordrhein-Westfalen übergeben, das bereits über 223 Gerichtsakten zum Fall verfügt. Hertel, der in der Bundesrepublik zum Richter am Bundesgerichtshof in Karlsruhe aufstieg, hatte die Ermittlungen im Vorfeld der Anklageerhebung durchgeführt und die wichtigsten Informationen in einer „Handakte“ gebündelt.  ...Das Düsseldorfer Schwurgericht verurteilte Kürten im April 1931 wegen Mordes in neun Fällen neunmal zum Tode, außerdem zu 15 Jahren Zuchthaus für sieben Mordversuche. Die preußische Regierung lehnte eine Begnadigung ab. Im Juli 1931 fiel das Fallbeil. ... " - https://www.welt.de/geschichte/article244771664/Serienmoerder-Peter-Kuerten-Ich-hatte-die-Stimmung-zum-Umbringen.html


 

 

Irrenvorsorge

Das Urteil (RGZ 108, S. 86 - 91) handelt über einen Insassen der "städtischen Irrenvorsorge", der unter dem Mangel moralischer Kraft zur Zügelung des Geschlechtstriebes leidet.

22.02.1924

http://www.youtube.com/watch?v=EttEuGAgYBk

 

 


 

 

6. Negative Filiationsklage

In diesem Fall aus dem Jahre 1890 geht es lateinisch zu. Was ist eine negative Filiationsklage? Eine solche Klage bezeichnet einen Sachverhalt, den es auch in der heutigen modernen Zeit noch gibt: Während bestehender Ehe bekommt eine Ehefrau ein Kind, das tatsächlich nicht von Ihrem Ehemann abstammt. Wer weiß, was die Gründe hierfür waren?

Bekanntlich ist es bis heute so, daß sämtliche während der Ehezeit geborenen Kinder als ehelich gelten1. Es gelten die lateinischen Wendungen „pater est, quem nuptiae demonstrant“2 und die Weisheit „pater semper incertus est“3!

Wenn das Kind allerdings vom wahren Sacherverhalt erfährt, keimt in ihm desöfteren der Wunsch auf, das festgestellt wird, daß der wahre Vater nicht der Ehemann der Mutter ist.

So auch in der am 15. Januar 1886 geschlossenen Ehe eines Mannes, der wegen Blödsinnes am 11. Oktober 1888 entmündigt wurde. Die am 7. Juni 1886 geborene Tochter begehrt mit Hilfe ihres Vormundes die Feststellung, daß sie nicht die Tochter des wegen Blödsinnes Entmündigten ist. Es war ihr vielleicht peinlich.

Die vor der Entscheidung des Reichsgerichts mit der Sache befaßten Gerichte in Insterburg und Königsberg haben die Klage für unzulässig erachtet.

Das Reichsgericht schloß sich den Vorinstanzen an:

Tenor

Ist ein in der Ehe geborenes Kind, dessen Ehelichkeit von dem Ehemanne nicht angefochten wird, berechtigt, gegen den Ehemann eine auf Anfechtung der Ehelichkeit gerichtete Klage zu erheben? (Landgericht Insterburg, Oberlandesgericht Königsberg, Reichsgericht vom 03.07.1890,

76/90, RGZ 26, S. 305 – 308)

Das Reichsgericht zeigt die Rechtslage des gemeinen deutschen Rechtes und des preußischen und französischen Rechts auf. Ferner zieht es die Motive zum Entwurfe des bürgerlichen Gesetzbuches zu Rate. Es stellt fest, daß ein Anfechtungsrecht des Ehemannes und dasjenige von Verwandten des Ehemannes anerkannt sei. Die gesetzlichen Regelungen hätten das Ziel, eine sichere Feststellung des Familienstandes zu bezwecken. Nur der Ehemann könne anfechten. Ficht er nicht an, stehe die Ehelichkeit des Kindes allgemein fest.

Da hier der wegen Blödsinns entmündigte Ehemann die Vaterschaft nicht angefochten hat und das Anfechtungsrecht damit erloschen ist, ging die negative Filiationsklage wegen Unzulässigkeit ins Leere.

Das Urteil schweigt bis heute darüber, wer der wahre Vater ist. Überraschung in der jungen Ehe

RGZ 12, S. 166 - 169

Kann die Präsumption der Vaterschaft des Ehemannes widerlegt werden durch den Beweis der vorehelichen Erzeugung des Kindes? Urteil vom 28. November 1884, 166/84, Landgericht Wiesbaden, Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Ein Ehemann verklagte gleich zu Beginn der Ehe seine am 207. Tage der Ehe geborene Tochter mit der Behauptung, sie sei nicht von ihm konzipiert worden.

Er behauptete, daß das Kind schon vor der Ehe konzipiert worden sei und daß er der Ehefrau vor der Ehe nicht beigewohnt habe. Die ersten 2 Instanzen wiesen seine Klage ab. Das Reichsgericht pflichtete den Vorinstanzen unter Hinzuziehung römisch-rechtlicher Grundlagen bei: Diesen Grundlagen entnahmen die Reichsgerichtsräte, daß der Ehemann als der Erzeuger der während seiner Ehe von seiner Ehefrau konzipierten Kinder zu gelten hat, wenn ein solches frühestens am 182. Tage geboren werde. Dann sei es nach dem Grundsatz „justo tempore natum esse“4 als ehelich zu betrachten. Ein Gegenbeweis könne nicht für statthaft erachtet werden.

Wenngleich wir alle die Eheleute nicht kennen: Welche Stimmung wird wohl in dieser Ehe vorgeherrscht haben?

Anfechtung der Ehe bei Täuschung über die wahren Vermögensverhältnisse

RGZ 18, S. 223 - 225

Kann nach gemeinem protestantischen Kirchenrechte die Ehe wegen Betruges über die Vermögensverhältnisse angefochten werden? Urteil vom 27. Mai 1887, 59/87, Landgericht Hannover, Oberlandesgericht Celle

 

Ein gutsituierter Mann erteilt der von ihm auserwählten Schönheit den Ehekonsens. Er war der Meinung, daß seine frisch angetraute Ehefrau eine vermögende Dame sei. In der Hochzeitsnacht erfährt er, daß diese völlig vermögenslos ist. Er erklärt die Anfechtung des Ehekonsenses mit der Begründung, er sei einem Betrug zum Opfer gefallen.

Die vor dem Reichsgericht mit der Sache befaßten Gerichte lehnten eine Anfechtungsmöglichkeit des Ehebandes ab. Sie argumentierten, die Persönlichkeit der Ehefrau bleibe dieselbe, ob sie nun über 5, 500 oder 5000 Thaler verfüge.

Da diese Ansicht rechtsirrtümlich war, hob das Reichsgericht das Berufungsurteil unter Verweis auf RGZ 5, S. 177 ff. auf. Es teilt den Berufungsrichtern mit, daß es nicht erforderlich ist, daß der Irrtum, unter welchem der Getäuschte die Ehe geschlossen hat, Eigenschaften oder Umstände betrifft, welche das Wesen der Ehe selbst berühren, entscheidend ist vielmehr allein die Frage, ob die Kenntnis des verheimlichten Umstandes den Getäuschten bei vernünftiger Überlegung vor Eingehung der Ehe abgehalten haben würde.

In einer erneut durchzuführenden Verhandlung müsse geklärt werden, ob der Ehemann, wenn er den wahren Sachverhalt gekannt hätte, bei vernünftiger Überlegung die Ehe nicht geschlossen haben würde.

Unabhängig vom Ergebnis dieser Beweisaufnahme sei aus heutiger Sicht die Bemerkung gestattet, ob die Ehe nicht schon bereits mit diesem Prozeß gescheitert war. Es liegt die Vermutung nahe, daß diese Ehe – mit welcher Begründung auch immer –keinen Bestand gehabt haben wird.

Ist Besitz oder „Quasibesitz“ an einem Ehegatten möglich?

RGZ 31, S. 171 - 175

1. Begründet die eigenmächtige Entfernung des Ehegatten eine exeptio spolii gegen seine auf Ehescheidung gerichtete Klage? 2. Kann die exceptio spolii aus eigenmächtiger Entziehung des Besitzes körperlicher Sachen nach heutigem Recht in Ehesachen der Klage entgegengesetzt werden? Urteil vom 25. April 1893, 323/92, Landgericht Erfurt für das Fürstentum Schwarzburg – Sondershausen, Oberlandesgericht Naumburg

 

Unter einer „exceptio spolii“5 wird eine Besitzstörungsklage verstanden. Auch dieser Fall zeugt von dem Einfallsreichtum der Prozeßparteien. Eine Ehefrau zieht ohne Erlaubnis des Ehemannes aus und reicht die Scheidung ein. Der Ehemann vertritt daraufhin die Meinung, daß durch den Auszug eine Beraubung seines Besitzes an der Ehefrau vorgenommen wurde und die Scheidung daher abzuweisen ist. Dieser Einwand nötigt das Reichsgericht, einige Ausführungen zum Besitz am Ehegatten vorzunehmen.

Das kanonische Recht kenne – anders als der Ehemann behauptet – keinen Besitz am anderen Ehegatten. Wohl aber den Begriff des „Quasibesitzes“ am gegenseitigen Recht der Ehegatten. Zeugnisse für die Anwendung des Besitzschutzes auf das eheliche Verhältnis habe es früher im gemeinen Recht bis zur Mitte des Jahrhunderts gegeben. Das Reichsgericht stellt fest, daß einige Ansichten der „Rechtsanschauung widerstreben“. Im Ergebnis dringt der erfindungsreiche Ehemann mit seiner Meinung, er habe ein Recht zum Besitz an seiner Ehefrau, nicht durch.

 

 

 

 

 


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