Scheinvaterschaft


 

 

 

BGH-Urteil Mütter müssen Namen des wahren Vaters nennen

Die Antwort auf die Frage, wer der echte Vater ihres Kindes ist, darf eine Frau nicht verschweigen. Die Richter stärkten mit ihrem Urteil das Recht von Männern, denen Kinder untergeschoben wurden.

Mütter können sich bei der Frage nach dem Namen des Kindsvaters nicht mehr auf ihre Privatsphäre zurückziehen und schweigen. Vielmehr haben alle Beteiligten das Recht, die Wahrheit zu erfahren - auch die Scheinväter. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom Mittwoch hervor. Damit hat der BGH in Karlsruhe das Recht der Männer weiter gestärkt, denen ein Kind untergeschoben wurde oder werden soll.

Damit folgen die Richter der Tendenz der vergangenen Jahre. Zuletzt hatte das Bundesverfassungsgericht den Kindern das Recht zugestanden, die Wahrheit über ihre Väter zu erfahren. Der Anspruch des Kindes wurde höher bewertet als das Recht der Mütter, dieses Wissen für sich zu behalten.

Wie aber sieht es mit dem Recht der Männer aus, denen ein Kind untergeschoben wird und die - wenn sie es herausfinden - an der Mauer des Schweigens abprallen? Eine gesetzliche Regelung für diese Fälle fehlt. Deshalb müssen die Richter die verschiedenen Werte gegeneinander abwägen: Informationelle Selbstbestimmung der Frau gegen den Rechtsschutz des Mannes.

Im vorliegenden Fall hat ein Mann geklagt. Nachdem er sich von seiner Partnerin getrennt hatte, bekam diese ein Kind und gab ihn als Vater an. Von seiner Vaterschaft sei sie auch überzeugt gewesen, gab sie in den ersten Verhandlungen an. Das Ergebnis des Vaterschaftstests habe sie selbst überrascht. Enttäuscht verlangte der Ex-Freund das Geld für Babyausstattung und Unterhalt zurück, insgesamt rund 4500 Euro. Diese Summe wollte er vom Vater des Kindes haben, dieser zahlte inzwischen auch Unterhalt.

Doch die Frau weigerte sich, dessen Identität preiszugeben und das Verfahren ging durch alle Instanzen. Bereits das Amtsgericht Rendsburg und das Oberlandesgericht Schleswig urteilten, dass der Mann das Recht habe, den Namen des Vaters zu erfahren. Der juristische Terminus dafür heißt Treu und Glauben. Danach ist die Frau in der Pflicht, ihren Ex-Partner nicht über die Vaterschaft im Ungewissen zu lassen.

Die obersten Richter sind sich durchaus bewusst, dass sie mit ihrer Entscheidung die Persönlichkeitsrechte der Mutter einschränken. Aber die Intimsphäre umfasse ebenfalls „die persönlichen, auch geschlechtlichen Beziehungen zu einem Partner“, schreiben sie in der Urteilsbegründung. Zum Kinderzeugen gehören eben immer zwei. Zudem habe die Frau mit der Nennung des falschen Vaters einen Teil ihrer Rechte verwirkt.

Nach diesem Urteil muss dem Kläger der Namen des Kindsvaters genannt werden. Aber der Anwalt der Frau merkte an, dass nicht sicher sei, ob der andere Mann wirklich der Vater ist. „Immerhin hat ihr Mandant das auch mal geglaubt“, sagte der Anwalt in Richtung Klägerbank. Es droht also ein neuer Prozess, bei dem dann möglicherweise Vaterschaftstest erzwungen werden muss.

„Kuckuckskinder machen erfahrungsgemäß immer Schwierigkeiten“, brachte die Vorsitzende Richterin Meo-Micaela Hahne die Stimmung in der Verhandlung auf den Punkt. Die Frage der Vaterschaft spielt in solch komplizierten Beziehungen zwar eine wichtige Rolle, aber der Familienfrieden ist mit dieser Offenheit meist noch längst nicht hergestellt.

09.11.2011

http://www.tagesspiegel.de/politik/muetter-muessen-namen-des-wahren-vaters-nennen/5818552.html

 

 

Dr. Meo-Micaela Hahne (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten" 1947) - Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof / XII. Zivilsenat - Familiensachen - Väternotruf: von uns als sogenannter Väterentsorgungssenat bezeichnet (ab 12.11.2001, ..., 2010) - nach Tätigkeit als Richterin auf Probe am Landgericht Mannheim und der Staatsanwaltschaft Mannheim 1977 zur Richterin am Amtsgericht Mannheim, im November 1984 zur Richterin am Landgericht Karlsruhe und im Oktober 1987 zur Richterin am Oberlandesgericht Karlsruhe ernannt. Im Handbuch der Justiz 1998 ab 20.11.1987 als Richterin am Oberlandesgericht Karlsruhe aufgeführt. Dem Bundesgerichtshof gehört Frau Dr. Hahne seit Januar 1992 an. Sie ist seither Mitglied, seit April 1999 stellvertretende Vorsitzende des vornehmlich für das Familienrecht und das gewerbliche Miet- und Pachtrecht zuständigen XII. Zivilsenats. Ab 12.11.2001 Richterin am Bundesgerichtshof. Beteiligte Richterin am Väterdiskriminierungsurteil vom 04.04.2001. 

www.vaeternotruf.de/bundesgerichtshof.htm

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Die Entscheidung war ja lange überfällig, aber am Bundesgerichtshof hat man so seine Schwierigkeit mit der Ankunft in der Gegenwart. Man denke da nur an das Väterdiskriminierungsurteil des Bundesgerichtshof vom 04.04.2001.

http://vaeternotruf.de/bundesgerichtshof_XII_ZB_3-00_vom_04.04.2001.pdf

 

Insofern machen nicht nur Kuckkuckskinder Schwierigkeiten, wie Frau Meo-Micaela Hahne vorträgt, sondern auch der Bundesgerichtshof selbst. Nun darf man gespannt sein, ob die Mutter die geforderte Auskunft gibt und was das Gericht unternimmt, wenn sie diese weiter verweigern sollte. In dem Fall müsste das Gericht der Mutter die Unterhaltskosten allein auferlegen, dies folgt allein schon aus der Tatsache, das beim Ausfall eines Elternteils der andere für den Unterhaltsbedarf des Kindes allein zuständig ist. Dies ist vorliegend die Mutter, so lange sie den tatsächlichen Vater nicht nennt.

 

 


 

 

 

Archiv » 2010 » 06. März » Berlin

Textarchiv

STADTRAT

"Die Gerichte könnten häufiger einen Gentest anordnen"

Herr Liecke, Neukölln fährt eine harte Linie, wenn der Verdacht von so genannten Scheinvaterschaften bei Asylbewerbern besteht. Warum?

Bei den Scheinvaterschaften geht es um viel Geld. Ich habe das mal hochgerechnet. Seit Mitte 2008 dürfte dem Land Berlin ein Schaden von etwa fünf Millionen Euro entstanden sein.

Wie kommen Sie auf diese Zahl?

Mitte 2008 gab es in Berlin etwa 240 Verdachtsfälle von Scheinvaterschaften. Monatlich kommen allein in Neukölln vier bis fünf weitere Fälle hinzu, das könnten, vorsichtig gerechnet, berlinweit etwa 40 neue Fälle pro Monat sein. Wenn nur die Hälfte dieser Leute jeden Monat staatliche Leistungen in Höhe von 800 Euro erhält, kommen so im Laufe von 20 Monaten etwa fünf Millionen Euro zusammen.

Was macht Sie denn so sicher, dass von den Frauen angegeben Väter nicht die biologischen sind?

Oft gibt es Ungereimtheiten, wenn die Klienten zum Standesamt kommen, um die Geburtsurkunde des Kindes abzuholen. Die Männer kennen nicht den Namen des Kindes, ihnen fehlen wichtige Informationen über die Familie, die man als Vater eigentlich wissen müsste. Und oft passiert das bei Paaren, bei denen einer einen ungesicherten Aufenthaltsstatus hat.

Die Familiengerichte entscheiden trotzdem oft gegen die Klagen der Bezirke.

Ich akzeptiere diese Urteile. Doch merkwürdig ist doch schon, dass die Mutter später beim Meldeamt einen deutschen Pass für ihr Kind beantragt und nur sich als Erziehungsberechtigte angibt. Der Vater spielt dann keine Rolle mehr. Die Gerichte könnten viel häufiger einen Gentest anordnen, das würde absolute Klarheit schaffen.

Das Thema Scheinvaterschaften sehen nicht alle Bezirke so problematisch. Manche agieren sehr liberal, etwa Marzahn-Hellersdorf.

Es muss eine einheitliche Regelung geben. Wir haben vom Senat gefordert, eine Zentrale Ermittlungsstelle bei der Ausländerbehörde einzurichten. Doch der Senat duckt sich und ignoriert unsere Erkenntnisse.

Das Gespräch führte Stefan Strauß.

http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/.bin/dump.fcgi/2010/0306/berlin/0087/index.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Um die Abstammung zu klären, wird kein Gentest gemacht, sondern ein Abstammungstest, was aber die Journalisten offenbar nicht auseinander halten können.

Das Problem der Scheinvaterschaften ist hausgemacht von der Bundesregierung. Vater ist derjenige, der die Vaterschaft anerkennt, so steht es im Gesetz. Die Idee des Staates und seiner gesetzgebenden Staatsbeamten im Bundesjustizministerium, die dahinter steckt, ist es, Frauen zu ermöglichen, die wahre Herkunft des Kindes zu verschleiern. Denn der Vater ist womöglich ein verheirateter höherer Beamter aus dem Bundesjustizministerium, der kein Interesse daran hat, seine "intakte" Ehe und seinen Status als Saubermann zu gefährden, nur weil bei einer seiner außerehelichen Affäre ein Kind entstanden ist. Und so ist er froh, dass es eine gesetzliche Konstruktion gibt, mit der die Mutter jeden dahergelaufenen Trottel zum offiziellen Vater küren lassen kann. Oder auch gar keinen Mann als Vater angibt und das Kind nie erfährt, wer sein Vater ist.

Dazu passt dann auch auf der anderen Seite die staatliche Kriminalisierung von Männern, die offiziell als Vater gelten, aber zwischenzeitlich Zweifel daran hegen, ob sie es wirklich sind und ohne Wissen der Mutter einen Abstammungstest in Auftrag geben. Der Staat stürzt sich auf diese Männer mit der ganzen Wucht seines Kriminalisierungsbedürfnisses.

Was hier letztlich hilft, ist ein obligatorischer Abstammungstest für alle Kinder, unabhängig vom sozialen Status ihrer Eltern. Und damit das ganze kein Papiertiger wird, muss es auch möglich sein, Mütter die sich weigern, den Vater des Kindes zu benennen oder feststellen zu lassen, zu sanktionieren. Doch da stößt der Staat an seine ideologischen Grenzen. Während Sanktionen für Väter völlig normal sind, allein mehrere tausend Strafverfolgungen im Jahr wegen sogenannter Unterhaltspflichtverletzungen, werden Mütter auf Händen getragen und in Watte eingehüllt. 

 

 

 


 

 

Bundestag verabschiedet Gesetz zur Anfechtung von Scheinvaterschaften

Der Bundestag hat am 13. Dezember 2007 einen Gesetzentwurf verabschiedet, der die Anfechtung von missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen ermöglicht. Staatliche Behörden erhalten künftig die Befugnis, Vaterschaftsanerkennungen dann anzufechten, wenn der Anerkennung weder eine sozial-familiäre Beziehung noch eine leibliche Vaterschaft zugrunde liegt.

„Vaterschaften sollen um der Kinder Willen anerkannt werden, nicht allein wegen der Papiere. Mit dem Gesetz wollen wir verhindern, dass Regelungen zum Aufenthalt in Deutschland durch missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen umgangen werden. Fälle, in denen Männer die Vaterschaft anerkennen, um den eigenen Aufenthaltstatus zu verbessern, aber tatsächlich keine Verantwortung für das Kind übernehmen, sind nicht im Interesse der vielen „echten“ binationalen Familien. Wir schaffen daher ein geordnetes Verfahren, um den Missbrauch aufdecken zu können“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Beispiel: Eine allein erziehende ausländische Frau lebt mit ihrem vierjährigen Sohn in Deutschland. Ihre Aufenthaltsgenehmigung läuft ab und wird nicht verlängert. Mit Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung ist sie ausreisepflichtig, muss also Deutschland verlassen. Um dies zu vermeiden, zahlt sie einem Obdachlosen mit deutscher Staatsangehörigkeit Geld dafür, dass er die Vaterschaft für ihren Sohn anerkennt. Weder die Mutter noch der „frischgebackene Vater“ haben ein Interesse daran, dass letzterer Kontakt zu seinem „Sohn“ hat. Durch die Anerkennung wird der Sohn nach deutschem Staatsangehörigkeitsrecht automatisch deutscher Staatsbürger, seine Mutter darf dann auch in Deutschland bleiben.

Die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs: Der Gesetzentwurf ergänzt die Regelungen zur Anfechtung der Vaterschaft im Bürgerlichen Gesetzbuch um ein Anfechtungsrecht für eine öffentliche Stelle. Die für die Anfechtung zuständige Behörde sollen die Länder entsprechend den Bedürfnissen vor Ort selbst bestimmen können.

Die Anfechtung ist nur erfolgreich, wenn zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung bestanden hat. Dadurch wird verhindert, dass durch die Anfechtung eine vom Grundgesetz in Artikel 6 geschützte Familie auseinander gerissen wird. Außerdem setzt die Anfechtung voraus, dass durch die Anerkennung der Vaterschaft rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteiles geschaffen werden. Dieses Kriterium dient dazu, die Missbrauchsfälle zu erfassen, die mit diesem Gesetz unterbunden werden sollen: Vaterschaften sollen um der Kinder Willen anerkannt werden, nicht allein wegen der Aufenthaltspapiere. Die Anfechtung setzt weiter voraus, dass der Anerkennende nicht der leibliche Vater des Kindes ist (allgemeine Anfechtungsvoraussetzung).

Gibt das Familiengericht der Anfechtungsklage statt, entfällt die Vaterschaft des Anerkennenden mit Rückwirkung auf den Tag der Geburt des Kindes. Das Gesetz wahrt das Konzept der Kindschaftsrechtsreform von 1998. Diese hat die Elternautonomie gestärkt und die Entstehung von Familien gefördert, indem sie das Zustandekommen einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung allein an formgebundene Erklärungen des Vaters (Anerkennung) und der Mutter (Zustimmung) knüpft. Vor 1998 musste ein Amtspfleger der Anerkennung im Regelfall zustimmen. Dies wurde mit Recht als eine unnötige Bevormundung der Eltern empfunden. Deshalb hat der Gesetzgeber 1998 bewusst auf Kontrollmechanismen verzichtet, weil der Anerkennende in der Regel Verantwortungsbereitschaft für das Kind zeigt. „An diesem Regelungskonzept halten wir fest. Es ermöglicht uns, nicht nur leibliche, sondern auch soziale Vaterschaften zu schützen. Nicht schützenswert sind jedoch Vaterschaften, die allein auf staatsangehörigkeits- und ausländerrechtliche Vorteile abzielen. In solchen Missbrauchsfällen soll künftig eine staatliche Stelle die Vaterschaft anfechten können“, sagte Brigitte Zypries.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Justiz vom 13.12.2007

 

 

 


zurück